LVwG N LVwG-TU-13-0005

LVwG-TU-13-0005Landesverwaltungsgericht24.02.2014

Regest

Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers; Aufzeichnungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-TU-13-0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.TU.13.0005

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwältin ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), erkannt:

I.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. wird abgewiesen. Der Spruchpunkt 1. des bezeichneten Straferkenntnisses wird bestätigt.

Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. in der Höhe von € 70,-- zu zahlen.

II.

Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben. Der Spruchpunkt 2. wird aufgehoben.

Das Verwaltungsstrafverfahren hierzu wird eingestellt.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1und 2 VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) i.V.m.

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

1. wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden angedroht und

2. wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 nach § 99 Abs. 2e leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 142 Stunden angedroht.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin

1. vom *** bis *** und

2. am ***, 20.36 Uhr

1. bei der Bezirkshauptmannschaft X,

2. im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät-Standmessung, Freiland)

1. als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** der BH X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am ***, um 20.36 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der ***, Strkm. ***, Richtung ***, gelenkt hat und

2. die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit – 152 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz).

In der dagegen fristgerecht erhobenen und als Beschwerde zu wertenden Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Spruchpunkt 1. vor, dass es ihr bedauerlicher Weise nicht möglich gewesen sei, bekanntzugeben, welche von beiden ihrer Mitarbeiterinnen aus der Kanzlei zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das auf sie zugelassene KFZ mit dem spezifischen Kennzeichen gelenkt habe. Fest stehe lediglich, dass eine der beiden Personen ihr Kraftfahrzeug gelenkt habe, doch hätten ihre Mitarbeiterinnen nicht mehr mitteilen können, wer von beiden das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe. Es komme häufig vor, dass die beiden Mitarbeiterinnen mehrmals pro Woche abwechselnd oder gemeinsam für sie in ihrem KFZ nach *** fahren würden, um diverse Sachen für die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann in dessen Jagdhütte zu erledigen oder vorzubereiten. Beide Damen würden lediglich als wahrscheinlich ansehen, dass sie am *** nicht gemeinsam mit dem KFZ der Zulassungsbesitzerin und Beschwerdeführerin gefahren seien. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin eine andere Auskunft als die am *** von ihr erteilte faktisch nicht möglich, ohne sich gleichzeitig der Gefahr auszusetzen, eine der beiden Personen zu Unrecht zu beschuldigen. Es sei jedoch rechtlich nicht vertretbar, aus diesem Grund automatisch als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin die Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen hätte und insbesondere auch, dass sie das Fahrzeug am *** um 20.36 Uhr selbst gelenkt hätte. Es handle sich um eine mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht vereinbare unstatthafte Schuldvermutung zu Lasten der Beschwerdeführerin, die man nur als behördliche Willkür werten könne.

Zum Nachweis, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug selbst zum angelasteten Zeitpunkt nicht gelenkt habe, beantragte sie die Einvernahme der beiden namentlich bezeichneten Zeuginnen und legte auch eine Abschrift des Terminkalenders für den *** und *** vor. Dadurch dass die erkennende Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragen der beantragten Zeuginnen nicht Folge gegeben habe, sei ihr subjektives Recht auf richtige Gesetzesanwendung verletzt worden und liege ein das Straferkenntnis nichtig machender Verfahrensmangel vor.

Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug zum angelasteten Zeitpunkt nicht gelenkt.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und in beiden Fällen einzustellen, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses oder der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 VwGVG (zu Spruchteil II.) und auf § 44 Abs. 3 Z 1. VwGVG (zu Spruchteil I.) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen:

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Eine Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer (die Zulassungsbesitzerin) zwei oder mehrere Personen nennt, denen er/sie das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlassen hat. Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit. Wenn auch der Zulassungsbesitzer das Lenken eines KFZ Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein KFZ etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall dennoch verpflichtet, die betreffende einzelne Person zu benennen. Insoweit greift dann erforderlichenfalls die Vorschrift des § 103 Abs. 2 dritter Satz, zweiter Halbsatz, KFG 1967 über die Verpflichtung zur Führung von entsprechenden Aufzeichnungen Platz. Sollte der Beschwerdeführer zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15.02.1990, 89/02/0206 und vom 24.02.2012, 2011/02/0140).

Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Tatanlastung laut Spruchpunkt 1. der in Beschwerde gezogenen behördlichen Entscheidung hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das ihr in diesem Spruchpunkt angelastete Tatbild erfüllt hat.

Zur Strafhöhe zu Spruchpunkt 1. der behördlichen Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht für die im Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

Der Beschwerdeführerin ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als Inhaberin einer Lenkberechtigung sind ihr auch die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und ein entsprechend normkonformes Verhalten im Falle des Vorliegens einer Lenkanfrage bzw. auch die ordnungsgemäße Vornahme von Aufzeichnungen, wem sie das Kraftfahrzeug als Zulassungsbesitzerin zu einem konkreten Zeitpunkt überlassen hat, zuzumuten.

Als erschwerend wurde zu Spruchpunkt 1. kein Umstand gewertet. Als mildernd wurde die zumindest aktenmäßig gegebene Unbescholtenheit zu Grunde gelegt.

Das erkennende Gericht konnte selbst unter Zugrundelegung von Unbescholtenheit unter gleichzeitiger Berücksichtigung des der Lenkeranfrage zu Grunde liegenden Deliktes (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h) nicht finden, dass die von der Behörde verhängte Strafe unangemessen hoch wäre.

Das zu Spruchpunkt 1. verhängte Strafausmaß befindet sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens und soll geeignet sein, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abhalten und gerade noch generalpräventive Wirkung erzeugen können.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Betreffend die Tatanlastung zu Spruchpunkt 2. der behördlichen Entscheidung war festzustellen:

Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren vor der Behörde bereits darauf verwiesen hat, dass entweder Frau *** oder Frau ***, beide p.A. ***, ***, das Bezug habende Kraftfahrzeug zum angelasteten Zeitpunkt gelenkt hätten. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde ausreichend dargelegt, warum sie das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe und weshalb eine der beiden Damen das Fahrzeug gelenkt haben soll. Weiters hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Behörde einen entsprechenden Auszug aus dem Kalender vorgelegt.

Das erkennende Gericht vermochte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit der Verantwortung der Beschwerdeführerin zur Widerlegung der Tatanlastung laut Spruchpunkt 2. entgegen zu treten, weshalb spruchgemäß dieser Spruchteil aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin einzustellen war.

Das Verwaltungsgericht konnte von der Durchführung einer Verhandlung zu Spruchteil I. abgesehen, da die Beurteilung der Beschwerde in diesem Punkt ausschließlich von einer rechtlichen Beurteilung abhing.

Zu Spruchteil II. war von der Abhaltung einer Verhandlung abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der in Beschwerde gezogene Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu einzustellen war.

Die ordentliche Revision zu Spruchteil I. und II. ist nicht zulässig, da jeweils keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung in beiden Spruchteilen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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