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LVwG-SW-13-0001Landesverwaltungsgericht17.02.2014
Keine Pflichtverletzung; Personenkontrolle durch beauftragte Handling Firma
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, geb. ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter einem nachstehenden
BESCHLUSS
gefasst:
Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 50 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 112 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 500,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am
*** eine Person, angeblich Frau ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit China, mit Flug *** von Antalya nach Wien befördert. Die Person habe sich in Wien bei der Einreise ohne Reisedokument gestellt. Der Beschwerdeführer habe als bestellter Verantwortlicher der *** nicht dafür gesorgt, dass die Beförderung des Passagiers ohne gültiges Dokument unterblieben sei. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte die *** für die über Herrn *** verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
In der Begründung führt die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer am *** einen Fremden ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht habe. Am *** sei ihm eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden. Am *** sei die Vollmachtsbekanntgabe samt Fristerstreckungsantrag bei der Verwaltungsbehörde eingelangt. Am *** sei in der vom Rechtsvertreter übermittelten Rechtfertigung die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren beantragt worden. Am *** sei die Mitteilung durch das Bundesasylamt X ergangen, dass das Asylverfahren der beförderten Person rechtskräftig negativ beschieden und eine Ausweisung erlassen worden sei. Eine Übermittlung der erforderlichen Passagierdaten wie in § 111 Abs. 2 FPG angeführt, sei nicht erfolgt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sämtliche ihm obliegenden Pflichten nach § 111 FPG und § 112 FPG vollständig erfüllt habe. Die Einhaltung der Ground Handling Manuals sei zwingend vorgeschrieben, dies gelte auch für alle Handling Agents, derer sich die Unternehmen der *** auf den verschiedensten Flughäfen bedienen. Es sei bei jedem Passagier beim Check-In das Reisedokument zu prüfen und sei das auch im gegenständlichen Fall erfolgt. Dies auch bei Frau ***, widrigenfalls ihr die Beförderung nach Wien untersagt worden wäre. Sämtliche erforderlichen Maßnahmen habe der Geschäftsführer der *** getroffen. Weitere Maßnahmen seien dem Einschreiter auch keinesfalls zumutbar gewesen. Was Frau *** mit dem gegenständlichen Reisedokument nach erfolgter Kontrolle gemacht habe, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift nicht erfolgt sei und die Identität der Tat auch nicht unverwechselbar feststehe, zumal im Spruch nicht die richtige Verwaltungsvorschrift angeführt sei.
Die Verwaltungsbehörde machte von ihrem Recht auf Berufungsvorentscheidung Gebrauch, gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein, sodass die Berufungsvorentscheidung außer Kraft trat und das erkennende Gericht über die Berufung zu entscheiden hatte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde erschienen sind.
Der Beschwerdeführer legte zu Beginn der Verhandlung ein Schreiben der *** vom *** in englischer Sprache (Beilage./B) vor, zum Beweis dafür, dass bei jedem Boarding und Chek-in immer ein „Identity-Chek“ durchgeführt werde und dass diese Vorgehensweise im Einklang mit dem bereits vorgelegten Ground Handling Manual (Beilage./A) stehe.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass zudem am Flughafen in Antalya bei der Ausreise Grenzkontrollen durchgeführt werden, sodass es auszuschließen sei, dass ein Passagier ohne gültiges Reisedokument zur Beförderung gelangen würde. Die Einhaltung der Vorschriften werde von der *** regelmäßig kontrolliert, dies mindestens einmal jährlich.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme an, dass er zum Vorfallszeitpunkt Geschäftsführer der *** gewesen sei, dies bis vor einem halben Jahr. Es werden immer Dokumentenkontrollen durchgeführt. Diese Kontrollen erfolgen unabhängig vom Land der jeweiligen Kontrollen. Die *** befördere im Jahr in etwa fünf Millionen Passagiere. Das Kontrollprozedere sei in sogenannten Handbüchern festgehalten, in denen angeführt sei, wie die Kontrolle schlussendlich zu erfolgen habe. Von Angestellten der *** werden immer zweimal die Personalien bzw. der Pass des Passagiers kontrolliert. Zum einen erfolge die Kontrolle beim Check-In, zum anderen beim Boarding, bevor der Passagier das Flugzeug betrete. Am Flughafen in Antalya werde noch die behördliche Ausreisekontrolle – Grenzkontrolle – durchgeführt. In Summe sei es in Antalya erforderlich, drei Mal seinen Pass vorzuweisen, um befördert zu werden.
Vom Beschwerdeführer werde eine Handling Firma beauftragt, vor Ort am jeweiligen Flughafen Schulungen durchzuführen im Hinblick auf die allgemeine Abfertigung sowie eben im Hinblick auf die Personenkontrolle. Bei diesen Firmen handle es sich um solche, die von 20 Flugfirmen in diesem Bereich beauftragt seien. Zusätzlich werden Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt, d.h., dass die beauftragten Handling Firmen regelmäßig kontrolliert werden, ob sie sich an die Verfahren halten. Bei diesen Überprüfungen wird von den Mitarbeitern der *** vor Ort das Check-In verfolgt, ob eben die entsprechenden Verfahren eingehalten werden. Eine solche Überprüfung erfolge einmal jährlich.
Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es nicht möglich sei, ohne durchgeführter Personenkontrolle und ohne Vorweis des Reisedokumentes als Passagier von der *** befördert zu werden, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl beim Check-In als auch beim Boarding die Reisedokumente kontrolliert werden und am Flughafen in Antalya auch eine Grenzkontrolle erfolge. Der Beschwerdeführer habe schon ca. 30 Jahre Luftfahrtverantwortung. Zuerst sei er bei der ***, dann bei der *** tätig gewesen und sitze er zum ersten Mal bei einer derartigen Verhandlung.
Zur vorgelegten Urkunde Beilage ./B gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass es sich hierbei um diese Handling Firma in Antalya handle und dieses Schreiben vom Generalmanager unterzeichnet sei. Daraus gehe hervor, dass bei jedem Passagier eine zweimalige Dokumentenkontrolle durchgeführt werde und zudem, dass von den türkischen Behörden auch die Dokumente überprüft werden.
Er könne aber nicht angeben, was die Passagierin *** alias *** mit ihrem Reisedokument nach dem Boarding gemacht habe. Er gehe davon aus, dass sie dieses Dokument nach dem Boarding vernichtet habe.
Über Frage des Beschwerdeführervertreters gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass der Handling Agent die Kontrollen durchführe und zwar sowohl beim Boarding als auch beim Check-In. Die Dokumentenkontrolle obliege somit diesem Handling Agent.
Bei der vorgelegten Beilage ./A handle es sich um einen Auszug der Ground Handling Manuals. Dieses werde von der *** verwendet und werde diese Beilage auch dem Handling Agent zur Verfügung gestellt. Dieser sei auch verpflichtet, sich an dieses Manual zu halten.
Der in dieser Verhandlung ebenfalls einvernommene Zeuge *** gab sinngemäß an, dass er sich an den Vorfall vom *** erinnern könne. Er habe die Kontrolle damals nicht persönlich durchgeführt, doch wurde er von der Kontrolllinie 1 – die die Passkontrolle durchgeführt habe – kontaktiert. Bei ihnen habe sich sodann eine Gruppe von Chinesen gestellt. Diese Personen haben über keine Reisedokumente verfügt und haben um Asyl ansuchen wollen. Es habe dann ermittelt werden können, mit welcher Fluglinie die Personen nach Österreich gekommen seien. Dies habe aufgrund der Bordkartenabschnitte eruiert werden können und sind sie mit der *** aus Antalya angereist. Dass sich auch Frau *** in diesem Flugzeug befunden habe, habe aufgrund der übermittelten Passagierliste festgestellt werden können. Frau *** habe keine Angaben hinsichtlich ihres Reisedokumentes gemacht.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war zum Vorfallszeitpunkt am *** Geschäftsführer der ***. Von der *** werden in den Ländern, die von der *** angeflogen werden, Handling Agents mit der Personen- und Dokumentenkontrolle der Passagiere beauftragt. Diesen Handling Agents wird ein Ground Handling Manual bereitgestellt. Bei diesem Ground Handling Manual handelt es sich um eine Beschreibung der einzuhaltenden Verfahren bei der Kontrolle der zu befördernden Passagiere. Der Handling Agent ist verpflichtet, sich an dieses Manual zu halten. Die Verpflichtung besteht insbesondere darin, sowohl beim Boarding als auch beim Check-In die Passagiere hinsichtlich ihrer Identität anhand des vorzulegenden Reisedokumentes zu überprüfen. Am Flughafen in Antalya erfolgt zudem eine Grenzkontrolle, bei der ebenfalls vor Ausreise eine Personenkontrolle bzw. Dokumentenkontrolle durchgeführt wird. Konkret muss ein von Antalya zu befördernder Passagier dreimal ein Reisedokument vor seiner Beförderung vorweisen.
Die Handling Firma wird von der *** beauftragt und wird diese mindestens einmal jährlich hinsichtlich der Einhaltung der entsprechenden Verfahren bezüglich der Personenkontrolle überprüft. Bei dieser Überprüfung verfolgt ein Mitarbeiter der *** vor Ort den Check-In-Prozess und das Boarding. Die Handling Firma wird vom Beschwerdeführer beauftragt. Bei diesem Handling Agent handelt es sich um solche Firmen, die von ca. 20 Flugfirmen in diesem Bereich beauftragt sind. Diese Handling Firma führt ebenfalls Schulungen im Hinblick auf die allgemeine Abfertigung sowie die Personenkontrolle vor Ort durch.
Am *** wurde von der *** eine Frau *** alias *** von Antalya nach Wien befördert. Frau *** war vor der Einreise in Wien im Besitz eines Reisedokumentes. Dieses wurde sowohl beim Check-In als auch beim Boarding in Antalya von Mitarbeitern des Handling Agents vor der Beförderung nach Wien kontrolliert. Diese konnte ein Reisedokument – ausgestellt auf ihren Namen – bei sämtlichen durchgeführten Kontrollen vorweisen.
Nach dem Boarding entledigte sich die Passagierin ihrer Reisedokumente.
Als sie in Wien von der Kontrolllinie 1 am Flughafen Wien-Schwechat betreten wurde, konnte diese kein Reisedokument vorweisen. Sie stellte in weiterer Folge in Österreich einen Asylantrag.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Berufung sowie aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen im Rahmen seiner Einvernahme in der durchgeführten Verhandlung. Er legte nachvollziehbar das Kontrollprozedere bei der Beförderung von Passagieren dar und erklärte schlüssig die Bestellung und die Vorgehensweise des Handling Agents, der schlussendlich für die Dokumentenkontrolle zuständig ist. Für das erkennende Gericht lag es – auch unabhängig von den Angaben des Beschwerdeführers – außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Passagier ohne jedwede Dokumentenkontrolle befördert wird, dies vor allem im Hinblick auf die in Antalya durchzuführende Grenzkontrolle. Für das erkennende Gericht bestand demnach kein plausibler Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, da es eben äußerst unwahrscheinlich ist, mittels eines Flugzeuges befördert zu werden ohne im Vorfeld zumindest ein Mal seine Reisedokumente vorweisen zu müssen.
Es fanden sich im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt als auch nach durchgeführtem Beweisverfahren durch das erkennende Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter des Handling Agents in Antalya die Personen- bzw. Dokumentenkontrolle nicht durchgeführt hätten. Der Umstand, dass die Passagierin in Wien über kein Reisedokument verfügt hat, rechtfertigt für sich allein – ohne konkrete Anhaltspunkte – nicht den Rückschluss, dass die *** bzw. der von dieser beauftragte Handling Agent die Personen- und Dokumentenkontrolle nicht durchgeführt hätte. Die einzige Person, die die Annahme der Verwaltungsbehörde stützen hätte können, machte vor der Polizei diesbezüglich keinerlei Angaben. Seitens der Verwaltungsbehörde konnte nicht schlüssig dargelegt werden, dass dem Beschwerdeführer eine konkrete Pflichtverletzung zur Last zu legen wäre, wohingegen der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen konnte, dass von der *** nur Personen nach erfolgter Personen- und Dokumentenkontrolle befördert werden. Es ist dem Beschwerdeführer somit gelungen, beim erkennenden Gericht berechtigte Zweifel hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hervorzurufen.
Auch die vorgelegte Beilage ./B untermauert die Angaben des Beschwerdeführers, zumal darin festgehalten wird, dass bei jedem Passagier eine zweifache Dokumentenkontrolle durchgeführt wird. Für das erkennende Gericht bestand kein Anlass, dieses Bestätigungsschreiben der *** in Zweifel zu ziehen, weshalb auch diese Urkunde den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Ebenso ist in der Beilage ./A, dem Ground Handling Manual, klar das Prozedere hinsichtlich der durchzuführenden Kontrolle bei Passagieren zu entnehmen. Der Beschwerdeführer legte auch schlüssig dar, dass die Handling Agents zur Einhaltung dieses Prozedere verpflichtet sind und dass auch entsprechende Überprüfungsmaßnahmen durch die *** durchgeführt werden, sodass auch dies zweifelsfrei konstatiert werden konnte.
Generell ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Beweise hervorgekommen sind, die dafür sprechen würden, dass eine entsprechende Personen- und Dokumentenkontrolle in Antalya durch die *** bzw. durch den Handling Agent unterlassen wurde.
Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Entscheidung in dieser Rechtssache ist festzuhalten, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergeht.
Gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion X brachte der Beschwerdeführer am *** Berufung ein.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus ergibt sich, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Landesverwaltungsgerichte über eine solche Berufung – die nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt – zu entscheiden haben.
Konsequenterweise folgt daraus, dass das erkennende Gericht hinsichtlich des erhobenen Rechtsmittels die Verfahrensregeln des VwGVG anzuwenden hat.
In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
§ 111 FPG:
(1) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus über die Außengrenze nach Österreich bringen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass der Person über das für die Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Reisedokument und erforderlichenfalls eine Berechtigung zur Einreise verfügt.
(2) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich bringen, sind weiters verpflichtet,
1. die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit);
2. die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise);
3. den ursprünglichen Abreiseort;
4. die Abreise- und Ankunftszeit;
5. die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet;
6. die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und
7. im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer
festzuhalten, während eines Zeitraumes von 48 Stunden nach Ankunft des Beförderungsmittels für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten und dieser auf Anfrage unverzüglich kostenlos bekannt zu geben. Danach hat der Beförderungsunternehmer die Daten zu vernichten.
(3) Beförderungsunternehmer, die Personen mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug über die Außengrenze nach Österreich bringen werden, sind verpflichtet, die Daten nach Abs. 2 der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage bereits bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab kostenlos zu übermitteln.
(4) Wird ein Fremder, der mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers nach Österreich gebracht wurde, zurückgewiesen, ist der Beförderungsunternehmer verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten.
(5) Ist der Beförderungsunternehmer nach Abs. 4 nicht in der Lage, die unverzügliche Abreise des zurückgewiesenen Fremden durchzuführen, ist er verpflichtet, unverzüglich eine Rückbeförderungsmöglichkeit zu finden und die Kosten hiefür zu übernehmen oder, wenn die Rückbeförderung nicht unverzüglich erfolgen kann, die Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Fremden zu tragen.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 bestehen für den Beförderungsunternehmer auch dann, wenn einem Fremden der Aufenthalt im Transitraum verweigert wird (§ 43 Abs. 1).
§ 112 FPG:
(1) Wer als Beförderungsunternehmer
1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.
§ 44a VStG:
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der *** den objektiven Tatbestand des § 111 Abs. 1 FPG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG nicht erfüllt. Die entsprechende Personen- und Dokumentenkontrolle hat im gegenständlichen Fall stattgefunden. Der Umstand, dass sich Frau *** ihres Reisedokuments – in welcher Form auch immer – nach dem Boarding entledigt hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, zumal dies nicht in seinem Einflussbereich liegt.
Auch konnte vom erkennenden Gericht keine sonstige Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer festgestellt werden. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, damit eine Beförderung von Personen durch die *** eben nur dann erfolgt, sofern der Passagier ein gültiges Reisedokument vorweisen kann.
Vom Beschwerdeführer werden Handling Firmen mit der Personen- und Dokumentenkontrolle beauftragt, die für mehrere Fluglinien in diesem Bereich tätig sind. Somit kann diesen Firmen eine entsprechende Kompetenz und auch Verlässlichkeit hinsichtlich der durchzuführenden Kontrollen zugesprochen werden. Weiters werden von der *** regelmäßige Überprüfungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Personen- und Dokumentenkontrolle durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Vorkehrungen getroffen, die für das erkennende Gericht auch als ausreichend erachtet werden. Dass der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in irgendeiner Weise vernachlässigt hätte, konnte weder von der Verwaltungsbehörde noch vom erkennenden Gericht festgestellt werden.
Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat somit nicht erwiesen werden konnte, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine Verwaltungsübertretung nach § 112 Abs. 1 FPG i.V.m. § 111 Abs. 2 FPG vorgeworfen und § 112 Abs. 1 FPG als Strafnorm angeführt wird. § 112 Abs. 1 FPG enthält zwei unterschiedliche Strafnormen für zwei unterschiedliche Verwaltungsübertretungen. § 112 Abs. 1 Z 1 FPG nimmt auf die Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 FPG Bezug, wohingegen sich die Ziffer 2 auf § 111 Abs. 2 FPG bezieht. Hierin erachtet das erkennende Gericht bereits eine Missachtung des Konkretisierungsgebotes, zumal Spruch und Übertretungsnorm nicht übereinstimmen, da die zur Last gelegte Tat – nicht wie von der Verwaltungsbehörde angeführt – eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 2 FPG sondern eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 FPG darstellt. Damit das Erkenntnis der Verwaltungsbehörde nicht mit Rechtswidrigkeit belastet wäre, müsste das erkennende Gericht die entsprechende Übertretungsnorm auf § 112 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 FPG korrigieren und die Strafnorm im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 1 FPG konkretisieren. Diesfalls würde es zu keiner Auswechslung des Tatbildes kommen, sodass eine Berichtigung grundsätzlich zulässig wäre.
Obgleich das erkennende Gericht das Straferkenntnis ohnehin aus obigen Gründen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, ist dennoch abschließend darauf hinzuweisen, dass das Erkenntnis auch aus nachstehenden Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre:
In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** wurde dem Beschwerdeführer ausschließlich die Beförderung einer Person ohne gültiges Reisedokument zur Last gelegt. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer selbiges zur Last gelegt, in der Begründung wird hingegen sowohl auf die Tathandlung nach § 111 Abs. 1 FPG als auch auf die Tathandlung des § 111 Abs. 2 FPG Bezug genommen. Als übertretene Verwaltungsnorm wird wiederrum nur § 112 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 2 FPG angeführt. In der Berufungsvorentscheidung wird in der Begründung ausschließlich auf eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 2 FPG Bezug genommen. Das Straferkenntnis nimmt auf zwei unterschiedliche Verwaltungsübertretungen Bezug, wobei nur jene Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 FPG dem Beschwerdeführer binnen der Verjährungsfrist vorgeworfen wurde. Für das erkennende Gericht war somit nicht erkennbar, welche konkrete Tat dem Beschwerdeführer schlussendlich zur Last gelegt wird, insbesondere war nicht klar, ob es sich um die Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 oder nach § 111 Abs. 2 FPG bzw. um beide Verwaltungsübertretungen handelt. Die Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 2 FPG wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls nach Ablauf der Verfolgungsverjährung zur Last gelegt, weshalb eine Verfolgung wegen dieser Verwaltungsübertretung jedenfalls unzulässig wäre.
Würde eine Berichtigung der Übertretungsnorm und der Strafnorm durch das erkennende Gericht erfolgen, stünde der Spruch mit der Begründung im Widerspruch, zumal Spruch und Begründung auf zwei unterschiedliche Verwaltungsübertretungen Bezug nehmen. Da es für das erkennende Gericht, wegen dieser bestehenden Divergenzen nicht möglich wäre, eine entsprechende Korrektur des Spruchs und der Begründung vorzunehmen, wäre das Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde ohnehin mit Rechtswidrigkeit belastet, zumal eben nicht erkennbar ist, welche Tat dem Beschwerdeführer konkret angelastet wird.
Demnach wäre eine Behebung dieses Mangels durch das erkennende Gericht weder im Wege einer Berichtigung noch nach § 66 Abs. 4 AVG möglich gewesen.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch der Passus „Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die *** für die über Hr. *** verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand“, im Spruch für das erkennende Gericht mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Zusammenhang zu bringen ist, zumal *** weder Geschäftsführer noch verantwortlicher Beauftragter der *** ist bzw. war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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