LVwG N LVwG-BL-12-1102

LVwG-BL-12-1102Landesverwaltungsgericht13.02.2014

Regest

Landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung; kompetenzrechtlicher Auffangtatbestand;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-BL-12-1102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BL.12.1102

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch RA ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, für schuldig, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„Zeit: ***, 01:45 Uhr

Ort: Lokal „***“, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Inhaber des Lokales „***“ zu verantworten, dass durch lautes Abspielen von Musik aus der Musikanlage während der Nachtstunden ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde.“

Die Behörde erster Instanz erachtete den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 50,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit € 5,-- bestimmt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde begründete Berufung und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er stellte den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu rechtlich erwogen:

§ 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz lautet:

„Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“

Bei dem gegenständlichen Lokal „***“ in ***, ***, handelt es unzweifelhaft und unbestritten um eine mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X (Bescheid vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. ***, Bescheid vom ***, Zl. *** und Bescheid vom ***, Z. ***) bewilligte Betriebsanlage, in der das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Kaffeehaus“ ausgeübt wird.

Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Inhaber des Lokales „***“ durch zu lautes Abspielen von Musik aus der Musikanlage während der Nachtstunden ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben. Es wurde ihm somit unbestrittenermaßen zur Last gelegt, Lärm erregt zu haben, der im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes verursacht wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof zur kompetenzrechtlichen Abgrenzung der Vorschriften betreffend den Lärmschutz ausgesprochen hat, dass eine – gegenständlich § 1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz – landesgesetzliche Lärmschutzbestimmung lediglich einen reinen Auffangtatbestand darstellt. § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz kommt somit nur dort zur Anwendung, wo der störende Lärm nicht nach den Vorschriften einzelner anderer Verwaltungsmaterien (z.B. Verkehrslärm nach der Straßenverkehrsordnung bzw. dem Kraftfahrgesetz, Betriebslärm nach der Gewerbeordnung) zu beurteilen ist und tritt somit gegenüber diesen Bestimmungen zurück.

Da das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, Lärmerregung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Betriebsanlage, aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls keine Übertretung des NÖ Polizeistrafgesetzes darstellt, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.