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LVwG-AB-14-022•LVwG N LVwG-AB-14-022
LVwG-AB-14-022Landesverwaltungsgericht11.02.2014
Mietkosten; Angemessenheit der Wohnsituation;<br/>Informationspflicht des § 17 NÖ MSG<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Günter Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, GZ. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Bedarfsorientierte
Mindestsicherung wie folgt neu berechnet:Frau *** erhält Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes vom *** bis längstens *** und zwar aliqout vom *** bis *** in der Höhe von € 200,34, von *** bis *** monatlich in der Höhe von € 286,14, von *** bis *** monatlich € 309,61 und im April *** € 103,20 (aliquot).
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-2.
§§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit a, 1 Abs. 2 Z. 3, 1 Abs. 2 Z. 2 lit a und 1 Abs. 2 Z. 3 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3.
§§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit a, 1 Abs. 2 Z. 3, 1 Abs. 2 Z. 2 lit a und 1 Abs. 2 Z. 3 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-4.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Bei der Aufnahme einer Niederschrift am *** am Magistrat X gab Frau *** folgendes zu Protokoll:
„Ich habe bis März *** BMS bezogen. Diese Leistung wurde mit der Auflage gewährt, dass ich mir eine günstigere Wohnung suchen muss. Da ich keine günstigere Wohnung gefunden habe, bin ich nach wie vor noch am *** gemeldet. Der Mietzins beträgt € 615,44.“
In der Niederschrift stellte Frau *** erneut einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Aus der ggst. Niederschrift ist zu entnehmen, dass Frau *** von der Sachbearbeiterin des Magistrats X, Frau *** , aufgeklärt wurde, dass kein Leistungsanspruch besteht.
Daraufhin wurde vom Magistrat X der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Bescheid vom *** abgewiesen.
In Ihrer Berufung vom *** führt Frau *** aus, ihre derzeitige Wohnung sei nicht im Geringsten zu teuer, sondern entspreche im Gegenteil ihren Bedürfnissen und jenen ihrer Kinder. Durch die günstige Lage brauche sie kein Auto und könne alle Einkäufe zu Fuß erledigen. Dadurch halten sich ihre Lebenserhaltungskosten gering und es wäre ihr ein leichtes mit der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ihren Lebens- und Wohnbedarf zu decken.
Des Weiteren bringt Frau *** vor, dass die geforderte Nachhaltigkeit des Magistrats X kein Grund wäre, ihr die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorzuenthalten.
Ihr Haushaltseinkommen setze sich aus Notstandshilfe und den Alimenten für ihre Kinder zusammen und liege unter dem Mindeststandard.
Zur spät eingebrachten Berufung führt Frau *** aus, dass ihr der Bescheid des Magistrats X nicht an ihre Wohnadresse, wie im Antrag angegeben, sondern an die Adresse ihrer Mutter und ihres Bruders zugestellt wurde. Zugegangen sei Ihr die Berufung erst durch Übergabe der Hinterlegungsbenachrichtigung durch ihren Bruder am ***.
Beantragt wurde in der ggst. Berufung, die Behebung des Bescheides des Magistrats X und die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab Oktober *** und in eventu die Berichtigung des Bescheides und eine Neuverhandlung ihrer Angelegenheit.
Frau *** wohnt gemeinsam mit ihren beiden mj. Söhnen *** und *** in einer Mietwohnung am *** in ***.
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist Frau *** seit *** hier wohnhaft.
Die monatliche Gesamtmiete beträgt € 615,44.
Frau *** ist österreichische Staatsbürgerin, arbeitsfähig und beim österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet.
Erhebungen beim Arbeitsmarktservice Österreich haben ergeben, dass Frau *** in den Zeiträumen vom *** bis ***, vom *** bis *** Notstandshilfe in der Höhe von € 19,72 und im Zeitraum vom *** bis *** Krankengeld bezogen hat und ihr im Zeitraum vom *** bis *** eine Notstandshilfe in der Höhe von € 19,72 gewährt wird.
Festzustellen ist, dass der mj. Sohn ***, geboren am ***, einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von € 300,-- und der mj. Sohn ***, geboren am *** einen monatlichen Unterhalt von € 100,-- bekommt.
Mit Antrag vom *** stellte Frau *** bereits einen Antrag auf Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche ihr mit Bescheid vom *** für den Zeitraum ab *** bis längstens *** gewährt wurde.
Im Spruch dieses Bescheides ist der Passus enthalten dass „ein Nachfolgeantrag nur gewährt wird, wenn eine günstigere Wohnung bezogen wird, da die Nachhaltigkeit der Leistung sonst nicht gegeben ist“.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Da die Beschwerdeführerin bereits für einen 3-monatigen Zeitraum Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat, dann jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten keine Leistungen aus diesem Titel in Anspruch genommen hat, ist nun ein Zeitraum von maximal 6 Monaten für den Bezug von Leistungen nach § 9 Abs. 4 und 4a NÖ MSG zu gewähren.
Für die im Haushalt lebenden mj. Kinder ist im Jahr *** gemäß §§ 1 Abs. 1 Z 3 und 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV, LGBl. 9205/1-3, der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich € 137,12 (Leben) und € 45,71 (Wohnen) maßgeblich.
Im Jahr *** beträgt der für sie maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnungsbedarfes gemäß §§ 1 Abs. 1 Z 3 und 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV, LGBl. 9205/1-4, monatlich € 140,42 (Leben) und € 46,80 (Wohnen).
So beträgt der für Kinder maßgebliche Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes im Jahre *** gesamt € 182,83 und im Jahr *** gesamt € 187,22.
Darauf haben sie sich gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG ihr Einkommen anrechnen zu lassen.
Wie festgestellt erhält die Beschwerdeführerin für ihren mj. Sohn *** monatlich € 300,-- und für ihren mj. Sohn *** € 100,-- an Unterhalt.
Daraus ergibt sich, dass der mj. Sohn *** keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, da dieser Unterhalt, welcher aufgrund des Zuflussprinzips anzurechnen ist, den Mindeststandard übersteigt. Er ist daher für die weitere Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Da der mj. Sohn *** € 100,-- an Unterhalt einbringt und der Mindeststandard bei der Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes des Wohnbedarfs im Jahr *** € 182,83 und im Jahr *** € 187,22 beträgt, ergibt sich, dass der Sohn *** für das Jahr *** einen Anspruch auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 82,83 und für das Jahr *** in der Höhe von € 87,22 hat.
Dieser Betrag ist für die weitere Berechnung zu berücksichtigen.
Zum Betrag zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes:
Da die Beschwerdeführerin mit ihren beiden mj. Söhnen im gemeinsamen Haushalt wohnt, kommt für sie der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs für volljährige Personen (hier als Alleinerziehende) gemäß § 1 Abs. 1 NÖ MSV in der jeweils geltenden Fassung (idjgF) in Höhe von € 198,73 monatlich im Jahr *** und in der Höhe von € 203,50 monatlich für 2014, jeweils der mitberücksichtigten Mietkosten von € 615,44, zur Anwendung.
Für den mj. Sohn *** ist der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ MSV idjgF. maßgeblich, sohin im Jahr *** in der Höhe von monatlich 45,71 und im Jahr *** in der Höhe von monatlich € 56,80.
Aus den bisherigen Verfahrensabläufen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Bezieherin eines Wohnzuschusses ist, weshalb kein diesbezüglicher Betrag in Abzug zu bringen ist.
Das ergibt für die Beschwerdeführerin und dem mj. Sohn *** einen Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs im Jahr *** in der Höhe von € 244,44 (€ 198,73 + € 45,71) und im Jahr *** in der Höhe von € 250,30 (€ 203,50 + € 46,80). Da keine Leistungen von Dritten gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG und auch geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs vorliegen, erfolgt keine Reduzierung des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG.
Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes:
Da die Beschwerdeführerin mit ihren 2 mj. Söhnen als Alleinerzieherin im gemeinsamen Haushalt wohnt, kommt für sie der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für Alleinerziehende gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 NÖ MSV in der Höhe von monatlich € 596,18 im Jahr *** und in der Höhe von monatlich € 610,49 im Jahr *** zur Anwendung.
Für den mj. Sohn, *** ist, wie ausgeführt, der Mindeststandard aufgrund der Unterhaltsleistungen durch den Vater gedeckt.
Für den mj. Sohn *** ist der Unterhalt von € 100,--, welcher von seinem gesetzlichen Vater zufließt, anzurechnen.
Der sich aus den obigen Ausführungen ergebende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für die Beschwerdeführerin und ihrem mj. Sohn *** beträgt somit im Jahr *** € 977,74 (596,18 + 198,73 + 137,12 + 45,71) und im Jahr *** € 1001,21 (610,49 + 203,50 +140,42 + 46,80).
Auf diesen Mindeststandard ist gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ MSG das Einkommen der Berufungswerberin einzurechnen. Weiters sind auch die zu beziehenden Unterhaltsleistungen des mj. Sohnes zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin bezieht das Arbeitslosengeld vom AMS in einer Höhe von monatlich € 591,60.
Für den mj. Sohn *** fließen € 100,-- an Unterhalt zu.
Für den mj. Sohn *** wird monatlich ein Unterhalt von € 300,-- geleistet, welcher aufgrund der Überschreitung der Mindeststandards nicht in der Berechnung berücksichtigt wird.
Die Berufungswerberin und ihr mj. Sohn *** haben sohin einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Oktober *** in der Höhe von € 200,34 (21 Tage aliquot), im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von 286, 14 monatlich und von *** bis *** in der Höhe von € 309,61 und im März *** € 103,20 (10 Tage aliquot).
Von einer öffentlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden war, und keine Sachverhalte erhoben wurden, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies bereits Kenntnis hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-1 (NÖ MSG), haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Gemäß § 10 Abs. 3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ MSG hat die Landesregierung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben,
3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ MSG ist in der Verordnung ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBL. 9205/1-2, (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2012 für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende 579,95 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person 434,96 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist 289,97 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 133,39 Euro.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV, LGBL. 9205/1-2, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, im Jahr 2012:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 193,31 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person bis zu 144,99 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist bis zu 96,66 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zu 44,46 Euro.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1-3 (NÖ MSV), beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2013 für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende 596,18 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person 447,14 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist 298,09 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 137,12 Euro;
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ MSV, LGBL. 9205/1-3, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes im Jahr 2013 für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende bis zu 198,73 Euro;
2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
a)je Person bis zu 149,04 Euro;
b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist bis zu 99,37 Euro;
3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht bis zu 45,71 Euro;
Gemäß § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen (Eigenmittelverordnung), LGBl. 9200/2-3, ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gilt insbesondere:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
….
Zur Rechtzeitigkeit der Einbringung der als Beschwerde geltenden Berufung ist auszuführen, dass für die Verwaltungsbehörde aus der Niederschrift und gleichzeitigem Antrag auf Gewährung der Bedarfsorientieren Mindestsicherung vom *** klar ersichtlich war, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz unter der Adresse *** angegeben hat. Die Wohnung mit dieser Adresse ist der Verwaltungsbehörde auch bekannt, da sie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährte und genau in diesem Bescheid die „Auflage“ erteilte, Frau *** möge sich eine günstigere Wohnung suchen, um Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiter beziehen zu können.
Zwar geht aus einem Aktenvermerk aus dem Jahre *** hervor, dass sich Frau *** auch bei Ihrer Mutter unter der Adresse *** in *** aufhalte. Dies war allerdings 8 Jahre vor Antragsstellung. Die Verwaltungsbehörde hat es unterlassen, sich zu vergewissern, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich dort aufhältig ist. Eine Zustellung darf nur an einer Abgabestelle erfolgen. Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (VwGH am 24.11.1997, 97/17/0117).
Aufgrund des im Akt aufliegenden Mietvertrages aus dem Jahre *** ist ersichtlich, dass Frau *** an der Adresse *** wohnhaft ist. ISd. § 4 ZustG ist unter einer Wohnung eine Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benutzt, wo er also wohnhaft ist (VwGH 28.6.1995, 95/21/0109).
Des Weiteren ist unter einer Wohnung gemäß § 4 ZustG jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich der Lebensmittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist.
Die Auswahl der Abgabestelle bleibt, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen (vgl VwGH 25.9.1992 Slg 13706 A, 14.12.1994 94/03/0148). Wird eine Zustellung entgegen der gesetzlichen Regelung nicht an der Abgabestelle vorgenommen, so ist eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustG möglich.
Selbst aus dem Akteninhalt ergibt es sich, dass die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin richtig gestellt wurde, dennoch wurde der Bescheid vom *** an die Adresse der Mutter durch Hinterlegung zugestellt.
Dieser Zustellmangel wurde erst geheilt, als der Beschwerdeführerin die Benachrichtigung über die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes zukam und es begann dadurch die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels erst dann zu laufen.
Somit war das Rechtsmittel rechtzeitig.
Auch kann der Beschwerdeführerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte es iSd. § 8 ZustG unterlassen ihre Wohnanschrift während des Verfahrens der Behörde bekannt zu geben. Dies ist aus dem Antrag vom *** klar ersichtlich und der Behörde aufgrund des im Verwaltungsakt aufliegenden Mietvertrages bekannt.
Aufgrund der Heilung des Zustellmangels und der dadurch rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche aufgrund der aktuellen Rechtslage als Beschwerde zu werten ist, erfolgte durch das Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung des Bescheides des Magistrats X vom ***.
Der Hinweis, „…sich eine günstigere Wohnung zu suchen, um weiter Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beziehen zu können…“ wird vom Gericht als eine Anspruchsvoraussetzung interpretiert. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind im §§ 5, 6, 7 und 8 NÖ Mindestsicherungsgesetz geregelt. Bei dem Hinweis der Verwaltungsbehörde handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, welcher durch keine Rechtsgrundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes gedeckt ist.
Selbst, wenn die erstinstanzliche Behörde eine höhere Miete als eine zweckwidrige Verwendung gemäß § 20 Abs. 2 Z. 1 NÖ MSG einstufen würde, würde eine Nichtgewährung nicht möglich sein, da Wohnen keine zweckwidrige Verwendung darstellt. Außerdem wäre § 20 NÖ MSG nur eine Rechtsgrundlage für eine Leistungskürzung und nicht für eine Nichtgewährung.
Auch wenn die Wohnung der Beschwerdeführerin teurer ist, als es den Vorstellungen der erstinstanzlichen Behörde entspricht, werden der Beschwerdeführerin auch nicht mehr Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugesprochen.
Im NÖ MSG findet sich keine Definition über eine angemessene Wohnsituation. Aus dem Mietvertrag (im Akt aufliegend) geht hervor, dass die Wohnung aus 2 Zimmern, Küche, Badezimmer, Vorraum, WC, Abstellraum und einem Kellerabteil besteht.
Da das NÖ MSG keine Regelungen enthält, die eine Höchstgrenze der Nutzfläche festlegen, scheint dem NÖ Landesverwaltungsgericht diese Raumaufteilung für eine alleinerziehende Mutter mit 2 mj. Kindern als angemessen.
Da der Wohnungsbedarf bei der Berechnung berücksichtigt wird, können den Wohnbedarf übersteigende Mietkosten nicht dazu führen, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gewährt wird. Wie ausgeführt ist dies keine missbräuchliche Verwendung der gewährten Mindestsicherung isd. § 20 Abs. 2 Z. 1 NÖ MSG, wenn Mietkosten höher sind.
§ 17 Abs. 1 NÖ MSG beschreibt die Informationspflicht der Behörde. So hat die Behörde den Hilfesuchenden über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Aus dieser Informationspflicht lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Behörde berechtigt ist, eine Auflage zu erteilen, damit eine Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vollzogen werden kann.
Für den Auftrag, ein Hilfesuchender möge sich eine günstigere Wohnung suchen bietet auch die Mitwirkungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 NÖ MSG keine Grundlage. Dies hat der VwGH mit seiner Entscheidung vom 13.05.2011, GZ 2007/10/0252, bezüglich des § 18 Abs. 2 Tiroler Grundsicherungsgesetzes entschieden, der dem § 17 Abs. 2 NÖ MSG entspricht. So wurde ausgeführt, dass der Auftrag, sich bei der Wohnungsvergabe der Stadt zu melden, um sich dort für eine günstigere Wohnung vormerken zu lassen, durch § 18 Abs. 2 GundversorgungsG Tir nicht gedeckt ist.
Daraus ergibt sich, dass eine Erteilung eines solchen Auftrages bzw. Hinweises rechtswidrig ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die oben (unter 5.) dargestellten Erwägungen folgen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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