LVwG N LVwG-AB-13-0183

LVwG-AB-13-0183Landesverwaltungsgericht11.02.2014

Regest

Zweck der Vorkehrung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-13-0183

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0183

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Vorschreibung einer letztmaligen Vorkehrung gemäß § 83 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

„Es ist ein Messbericht über eine neuerliche Messung von organischen halogenierten Stoffen in der wasserungesättigten Bodenluft unterhalb des ehemaligen Aufstellungsortes der CK-W-Anlage, ausgestellt von einem befugten Ziviltechniker vorzulegen. Diese notwendige Vorkehrung ist umgehend zu treffen.“

Als Rechtsgrundlage wurde § 83 Abs. 3 GewO angeführt.

Dagegen hat Herr *** mit Schreiben vom *** nachstehende Berufung erhoben:

„In offener Frist erhebe ich gegen diesen Bescheid

B e r u f u n g

und führe diese aus wie folgt:

Wie die Behörde im oben genannten Bescheid richtigerweise festgestellt haben wir die Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Betriebsanlage am *** angezeigt. Ebenso wurden alle notwendigen Entsorgungsnachweise vorgelegt. Im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen wurde auch eine Bodenluftprobe vom *** beigebracht welche eine Konzentration von 2 mg/m³ Perchlorethylen ergeben hat. Dieser Wert liegt weit unter dem in der HAV 2005 vorgegebenen Grenzwert.

Die gegenständliche Betriebsanlage wurde 50 Jahre von zwei Generationen immer rechtskonform und gewissenhaft betrieben. Dabei wurde im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber der Umwelt, unseren Mitarbeitern sowie den Anrainern ein hoher Wert auf sauberes und gewissenhaftes Arbeiten und sparsamer Umgang mit potentiel umweltgefährdenden Einsatzstoffen gelegt. Dies zeigte sich auch bei allen Besuchen durch die Behördenvertreter und beigezogene Sachverständige, sowie im Zuge der Auflassung der Anlage. Zu guter Letzt eben im oben genannten Ergebnis der Bodenluftprobe. Die Zeitspanne zwischen Bodenluftprobe und Auflassung des Betriebs ergab sich lediglich durch eine geplante Weitergabe des Betriebs an einen Nachfolger.

Da nach der Bodenluftprobe kein Perchloretylen in der Anlage verwendet und auch nicht damit hantiert wurde,

stelle ich den

A n t r a g

den bekämpften Bescheid zu beheben und von einer weiteren Messung, von organischen halogenierten Stoffen in der wasserungesättigten Bodenluft, Abstand zu nehmen.“

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Aus dem seitens der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ***, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Am *** teilte Herr *** der Bezirkshauptmannschaft X telefonisch mit, dass die gegenständliche Betriebsanlage (Chemischputzerei im Standort ***, ***) aufgelassen wird.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herr *** ersucht entsprechende Bestätigungen und Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft X betreffend des Abbaus der Reinigungsmaschine und weiters der ordnungsgemäßen Entsorgung der Anlage und Betriebsmittel durch ein befugtes Unternehmen vorzulegen.

Mit Schreiben vom ***, ***, wurde Herr *** ersucht, die Vorlage eines Auflassungskonzeptes vorzunehmen, welches insbesondere einen Messbericht über die Messung von organischen halogenierten Stoffen in der wasserungesättigten Bodenluft unterhalb des Aufstellungsortes der CK-W-Anlage zu enthalten hat, welcher von einem befugten Ziviltechniker ausgestellt werden muss.

Entsprechend des Aktenvermerkes vom ***, teilte Herr *** mit, dass die Messung von organischen halogenierten Stoffen bereits durchgeführt wurde. Er werde sich mit Frau *** in Verbindung setzen, um die Messberichte zu bekommen und diese sodann sofort der Bezirkshauptmannschaft X vorlegen. Auflassungsmaßnahmen wurden in der Art gesetzt, dass die gesamte Betriebsanlage zur Gänze geräumt wurde und sämtliche Einrichtungen, Maschinen und Werkstoffe, wie auch Chemikalien nach dem AWG 2002 entsorgt worden sind (Bestätigungen über die Entsorgungen, aufgestellt von der *** am *** bzw. *** befinden sich im Akt).

Der sodann vorgelegte Prüfbericht Nr. *** vom *** der *** sowie die Entsorgungsnachweise wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft X dem maschinenbautechnischen Amtssachverständigen sowie dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zur Überprüfung vorgelegt.

Der maschinenbautechnische Amtssachverständige führte mit Stellungnahme vom ***, ***, aus, dass aus maschinenbautechnischer Sicht keine weiteren letztmaligen Vorkehrungen für die Auflassung erforderlich sind.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik führte in der Stellungnahme vom ***, ***, Folgendes aus:

„Im Zuge der letztmaligen Vorkehrungen zur Auflassung der Betriebsanlage wurde auch eine messtechnische Untersuchung der Bodenluft durchgeführt. Vorgelegt wird der Prüfbericht Nr. *** der akkreditierten Prüfstelle ***, wonach eine Sonde im Bereich unter der Betriebsanlage errichtet wurde und gemäß ÖNORM S 2090 eine Probe gezogen und untersucht wurde. Den Angaben des Prüfberichts zufolge beträgt die Konzentration an Perchlorethylen 2 mg/m³ und wird somit der Grenzwert in der Bodenluft von 10 mg/m³ nach der HKW-Anlagenverordnung (HAV, BGBl. II, Nr. 411/2005) eingehalten.

Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, eine weitere Bodenluftmessung nach etwa einem Jahr als Vergleichsmessung vorzuschreiben, um allfällige Schadstoffmigrationsmechanismen und eine Kontaminierung des Bodens gesichert ausschließen zu können.“

Sodann wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 83 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung 1994 – GewO bestimmen Folgendes:

„(1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.

(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.

(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.10.1997, Zl. 07/04/0121; 21.03.2002, Zl. 2001/07/0179) haben gemäß § 83 Gewerbeordnung aufgetragene Vorkehrungen dem Zweck zu dienen, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) soweit zu beschränken, dass der Schutz der im § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist. Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO verbietet es, einen solchen mit dem Zweck vorzuschreiben, einen durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.

Im vorliegenden Fall dient die vorgeschriebene Auflage der Erforschung von Gefahren, nämlich der Frage, ob Schadstoffe während des Betriebs den Boden kontaminiert haben (durch den Betrieb der bewilligten Anlage).

Die Vorschreibung von derartigen Auflagen zur Erforschung von Gefahren sind aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 83 Abs. 3 GewO, wie oben dargestellt, nicht möglich.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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