LVwG N LVwG-AV-109/001-2014

LVwG-AV-109/001-2014Landesverwaltungsgericht29.01.2014

Regest

Naturschutzbehördliche Bewilligung; nachträglicher Entfall des Entfernungsauftrages

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-109/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.109.001.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VG

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG

§ 7 Abs. 1 Z 6 sowie § 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11, in der Folge: NÖ NSchG 2000,

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft X, gerichtet an Frau *** (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), folgender naturschutzbehördlicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erlassen:

„Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet Sie, das Materiallager in Form von abgebautem Gesteinsmaterial im Grünland, außerhalb des Ortsbereiches der Marktgemeinde ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wieder herzustellen.“

Begründend führte die BH X hierzu aus, es sei im Zuge einer Verhandlung des Abbaufeldes „***“ der Firma *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ein Materiallager mit abgebautem Gesteinsmaterial festgestellt worden. Das gegenständliche Grundstück weise die Widmung „Grünland-Forst“ auf. Die Lagerung des Materials sei daher nicht zulässig, da dieses Grundstück nicht die hierfür erforderliche Widmung „Grünland-Lagerplatz“ aufweise. Das abgelagerte Material sei der Verpflichteten, Frau ***, in einem Zivilprozess als Grundeigentümerin zugesprochen worden. Gemäß den §§ 7 und 8 NÖ NSchG 2000 bedürfe die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen, einer Bewilligung durch die Behörde. Eine Bewilligung zur Errichtung dieses bewilligungspflichtigen Vorhabens sei von der Naturschutzbehörde nicht erteilt worden. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 seien unabhängig von einer Bestrafung Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt hätten, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen. Da die im NÖ NSchG 2000 geforderten Voraussetzungen erfüllt seien, sei die Beseitigung spruchgemäß aufzutragen gewesen.

In der am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X rechtzeitig mündlich zu Protokoll gegebenen Berufung bringt die nunmehrige Beschwerdeführerin ua. vor, es habe sie auf das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Betrieb eines Lagerplatzes niemand aufmerksam gemacht. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie das Gestein nicht lagern dürfe, und sie wisse auch nicht, wo das Gesteinsmaterial zwischengelagert werden könnte. Das Material könnte nicht verkauft werden, da es die Beschwerdeführerin für die Wegbefestigung und Herstellung von Baulichkeiten selbst benötige. Das Gesteinsmaterial könne auch nicht zwischengelagert werden, da die Grünflächen als Futterflächen benötigt würden.

Diese Berufung wurde der Niederösterreichischen Landesregierung von der BH X am *** als (damals) zur Entscheidung zuständige Behörde übermittelt.

Laut Akteninhalt wurde in der Folge die Berufungsbehörde von der BH X über das zwischenzeitlich anhängige naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, informiert.

Im Dezember *** wurde der Niederösterreichischen Landesregierung der Bescheid der BH X vom *** betreffend die der Beschwerdeführerin erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, übermittelt.

2. Zu den Rechtsgrundlagen:

Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:

„Art. 151. (51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

[…]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

[…]“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

§ 7 Abs. 1 Z 6 und § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lauten:

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

[…]

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überscheitende, Lagerungen;

[…]“

„§ 35

Besondere Maßnahmen

[…]

(2)Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben. Dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

[…]“

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]“.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Die Berufung an die NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ NschG 2000 stellte bis zum 31. Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar.

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

3.2. In der Sache:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erlassen, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides keine naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Lagerplatzes und damit zur Lagerung des in Rede stehenden Gesteinsmaterials auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorlag.

Diese Bewilligung wurde der Beschwerdeführerin mit dem im Verwaltungsakt nunmehr aufliegenden Bescheid der BH X vom *** zwischenzeitlich erteilt, und zwar „für die weitere Lagerung des auf der Bruchsohle noch vorhandenen, gewonnenen Hauwerkes im Ausmaß von ca. 9.000 m² auf einer ca. 5.000 m² großen Fläche“. Aus dem Verwaltungsgeschehen zur Erlassung des Entfernungsauftrages ist ersichtlich, dass die nunmehr erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung das seinerzeit vom Entfernungsauftrag erfasste Gesteinsmaterial umfasst.

Mit der Erlassung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung des in Rede stehenden Lagerplatzes auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, ist der Rechtsgrund zur Erlassung des bekämpften Entfernungsauftrages nachträglich entfallen. Dieser war daher vom NÖ Landesverwaltungsgericht, welches im gegenständlichen Fall von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat, zu beheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 20.4.1993, Zl. 91/07/0140, und vom 2.8.1995, Zl. 94/13/0282).

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