LVwG N LVwG-BN-13-1220

LVwG-BN-13-1220Landesverwaltungsgericht28.01.2014

Regest

Gerichtszuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-BN-13-1220

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.1220

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird dazu die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist nach § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde Herrn *** als Beschuldigten zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***, 15:00 Uhr

Ort:***

*** (Cafe ***)

Tatbeschreibung:

Sie haben sich als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, *** mit den 2 Geräten mit den Gehäusebezeichnungen ″Lion″, Seriennummern ***, *** am *** seit *** in ***, *** (Cafe ***) an zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.“

Gegen eine Bestrafung nach „§§ 52 Abs.1 Ziffer 1 iVm 2 Abs.1 Ziffer 1, 2 Abs.2, 2 Abs.4 Glücksspielgesetz“ mit € 4.000,-- / Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden wurde fristgerecht Berufung erhoben (welche vor dem Landesverwaltungsgericht als Beschwerde gilt) und ist bereits aufgrund der Aktenlage zugunsten des Beschuldigten festzuhalten:

Den vorgelegten Aktenunterlagen der Bezirkshauptmannschaft X ist eindeutig zu entnehmen, dass auf den verfahrensgegenständlichen Geräten bei funktionsfähiger Auto-Start-Taste (von der Finanzbehörde im Aktenvermerk vom *** im Formular GSp33 dokumentiert) Serienspiele durchgeführt werden konnten.

Entsprechend der neuen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249 ist aber die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung dann unzuständig, wenn zufolge der Spieleinsatzmöglichkeit von mehr als € 10,-- pro Spiel Gerichtszuständigkeit (Tatbild des § 168 Abs. 1 StGB) zu verzeichnen ist.

Nach Feststehen der bloßen Möglichkeit zur Überschreitung der Einsatzhöhe von € 10,-- wie im Gegenstand bei Vorhandensein einer funktionstüchtigen Auto-Start-Taste zur Gestaltung von Serienspielen ist vom Vorliegen der ausschließlichen Gerichtszuständigkeit auszugehen, weshalb in solchen Fällen nicht länger die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Festsetzung einer Verwaltungsstrafe besteht (VwGH 07. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507-7).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ist daher nach Stattgebung des Rechtsmittels spruchgemäß mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht bzw. die zu lösende Rechtsfrage einheitlich beantwortet wird.

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