LVwG N LVwG-WM-13-0015

LVwG-WM-13-0015Landesverwaltungsgericht20.01.2014

Regest

Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln; Diebstahl; Mangelndes Verschulden<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WM-13-0015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WM.13.0015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin *** über die Berufung – nunmehr Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) – der Frau ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B E S C H L U S S

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis des Magistrats X vom ***, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin *** wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 82 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in der Höhe von € 7,-- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als zuletzt gemeldete Zulassungsbesitzerin zu verantworten, dass am ***, um 16:05 Uhr, ihr PKW der Marke ***, grau lackiert, auf öffentlichem Straßengrund in ***, ***, ohne behördliches Kennzeichen abgestellt gewesen sei, obwohl sie für diese Benützung öffentlichen Straßengrundes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs keine behördliche Bewilligung erwirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 2 StVO verletzt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, welche nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr die Kennzeichentafeln gestohlen worden seien, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen habe können, dass ihr Fahrzeug ohne Kennzeichen abgestellt gewesen sei. Weiters übermittelte die Beschwerdeführerin in der Anlage die Anzeigebestätigung der Landespolizeidirektion *** vom ***.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Marke *** - grau lackiert. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Fahrzeug am *** am ***, in ***, ordnungsgemäß ab. Am Fahrzeug waren Kennzeichentafeln angebracht. Am ***, um 16:25 Uhr, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass am gegenständlichen Fahrzeug der Beschwerdeführerin keine Kennzeichentafeln angebracht waren und wurde dies zur Anzeige bei der Landespolizeidirektion *** gebracht. Mit Strafverfügung vom *** erlangte die Beschwerdeführerin erstmals Kenntnis von dem Umstand, dass sich am Fahrzeug keine Kennzeichentafeln befanden. Unverzüglich erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige bei der Landespolizeidirektion *** hinsichtlich des Diebstahls der Kennzeichen.

Der Beschwerdeführerin war dieser Umstand zuvor nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin war seit Abstellen des Fahrzeuges am *** am *** in ***, nicht bei ihrem Fahrzeug, sodass sie den Diebstahl der Kennzeichentafeln zuvor nicht bemerken hat können.

Die Beschwerdeführerin ist in ***, ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin selbst hat das Fahrzeug an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, insbesondere aufgrund der im Akt einliegenden Anzeigebestätigung vom ***, aus der klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den Diebstahl der Kennzeichen zur Anzeige gebracht hat. Weiters im Akt einliegend ist eine Kopie der KFZ-Haftpflichtversicherungspolizze, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführerin eine Folgeprämie für das Jahr *** vorgeschrieben und diese auch einbezahlt wurde. Im Akt befindlich sind auch die Anzeige der Landespolizeidirektion *** vom ***, die Strafverfügung, sowie das gegenständliche und hier angefochtene Straferkenntnis des Magistrates X vom ***, woraus sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vor Erhalt der Strafverfügung keine Kenntnis von dem Umstand hatte, dass ihr Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln abgestellt war, findet ihre Stütze in den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Das erkennende Gericht hatte keinen Zweifel darüber, dass die Kennzeichentafeln gestohlen wurden, zumal die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Kenntnis des Umstandes, dass sich keine Kennzeichentafeln am Fahrzeug befinden, Anzeige erstattet hat. Die Feststellung, dass das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß – und somit mit Kennzeichentafeln – ursprünglich abgestellt war, basiert auf den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Gegenteilige Anhaltspunkte fanden sich im gesamten Verfahren nicht, sodass dies in unbedenklicher Weise konstatiert werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

§ 82 Abs. 2 StVO:

Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 82 Abs. 2 StVO erfüllt, da sie das Fahrzeug an gegenständlicher Örtlichkeit abgestellt hat und das Fahrzeug zumindest am *** ohne Kennzeichentafeln auf öffentlichem Straßengrund, der dem Zweck des Straßenverkehrs dient, abgestellt war.

Die Beschwerdeführerin trifft an der Verwaltungsübertretung jedoch kein Verschulden.

Die Beschwerdeführerin hat ihr KFZ in verkehrssicherem Zustand samt ordnungsgemäß angebrachten Kennzeichentafeln am Tatort geparkt. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, dass sich am *** keine Kennzeichen am Fahrzeug befunden haben. Der Beschwerdeführerin kann somit keinesfalls vorsätzliches und auch nicht fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es die Pflicht eines KFZ-Lenkers ist, sich während der Dauer des Abstellens eines verkehrssicheren und mit Kennzeichentafeln ausgestatteten Fahrzeuges, um dieses zu „kümmern“. Es liegt durchaus im Bereich des Wahrscheinlichen, dass Personen ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht benützen. Eine Nachschaupflicht lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, sodass die Beschwerdeführerin nach den Umständen des Einzelfalles nicht verpflichtet war, Nachschau hinsichtlich ihres KFZ zu halten.

Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfalt hat der VwGH nämlich bereits wiederholt festgehalten, dass der hierfür geltende Maßstab ein objektiv normativer ist. Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, in den man sich in der Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (vgl. VwGH 12.06.1989, Slg. 12947, 25.10.1996, 95/17/0168).

Ausgehend von diesem objektiv normativen Maßstab, gelangt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises der Beschwerdeführerin nicht anders verhalten hätte, zumal es – wie bereits oben festgehalten – keinerlei Verpflichtung eines KFZ-Lenkers gibt, die ihn zur periodischen Kontrolle des ursprünglich ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuges verpflichtet (vgl. dazu beispielsweise VwGH 17.06.1993, 92/01/0128). Die Unkenntnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Diebstahls der Kennzeichentafel und damit verbunden die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 82 Abs. 2 StVO sind der Beschwerdeführerin somit nicht vorwerfbar.

Mangels Verschuldens der Beschwerdeführerin war das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Beschwerdeführerin betreffend ist die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

Weiters ist die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich.

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