LVwG N LVwG-AB-13-0275

LVwG-AB-13-0275Landesverwaltungsgericht14.01.2014

Regest

Erlöschen der Lenkberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-13-0275

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0275

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch *** als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Gang des Verfahrens:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, stellte diese fest, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen C und CE erloschen sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft X gestellt habe, unter welchen Voraussetzungen er den alten Führerschein auf den neuen Scheckkartenführerschein austauschen könne. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von der Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Klassen CE 18 Monate nach Vollendung des 48. Lebensjahres erloschen seien. Außerdem sei er aufmerksam gemacht worden, dass die Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C1E noch bis zur Vollendung des 53. Lebensjahres gültig seien. Er habe die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Austausch auf den Scheckkartenführerschein eine diesbezügliche Verlängerung zu beantragen, wobei ein ärztliches Gutachten vorzulegen sei. Mit Schreiben vom *** hätte der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er das Erlöschen der Lenkberechtigung nicht akzeptiere und begehrte einen Feststellungsbescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lenkberechtigung ursprünglich lebenslang erteilt worden sei.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein. Darin wurde ausgeführt, dass er die Lenkberechtigung für die Fahrzeugklassen A, C und E rechtsgültig erworben habe. Es handle sich um ein wohlerworbenes Recht in das nicht eingegriffen werden dürfe. Dies unabhängig von der Frage ob die neue Bestimmung in Kraft getreten sei oder nicht. Es werde insbesondere auf andere Rechtsbereiche verwiesen, wie das Wasserrecht. Der Lenkberechtigung sei ursprünglich auf unbefristete Zeit erteilt worden und könne nunmehr nicht mehr eingeschränkt werden ohne in ein wohlerworbenes Recht einzugreifen.

Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer ist am *** geboren. Der Führerschein mit der Nr. *** wurde für die Klasse A, B, C, E, F und G ausgestellt. Im Zuge der Anfrage des Beschwerdeführers um eine Ausstellung eines Scheckkartenführerscheines wurde diesem mitgeteilt, dass die Lenkberechtigung für die Klassen C und CE erloschen seien. Dies wurde dann im bekämpften Bescheid festgestellt.

Der Sachverhalt im gegenständlichen Fall ist unstrittig.

Rechtlich folgt daher:

Gemäß § 40 Abs. 1 FSG bleiben Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine), sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt. Eine Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die vor dem 31. März 2001 erteilt wurde und nicht ab der Vollendung des 21. Lebensjahres zur Klasse C wird, gilt als bis zum 31. März 2011, hat der Betreffende in der Zwischenzeit das 60. Lebensjahr vollendet, bis zum 31. März 2006 befristet. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Eine Lenkberechtigung für die Klasse G, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt als Lenkberechtigung für die Klasse F. Für eine Lenkberechtigung für die Klasse F, die vor dem 1. Oktober 2002 erteilt wurde, gilt der Berechtigungsumfang gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2002. Wurde eine Lenkberechtigung vor dem 1. Oktober 2002 unter einer Bedingung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt, gilt diese nunmehr als Auflage.

Gemäß § 40 Abs. 5 FSG haben Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C sich innerhalb von 36 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

Ferner ist noch auf die Bestimmung des § 10 FSG hinzuweisen, die wie folgt lautet:

(1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ein, er habe ursprünglich die Lenkberechtigung (unter anderem) für die Klassen C und E erworben. Es sei rechtswidrig, diese Lenkberechtigung auf die Unterklasse C1 einzuschränken. Da der Führerschein bereits vor dem 1. November 1997 in Kraft getreten ist, sei die Übergangsbestimmung des § 40 FSG im Fall des Beschwerdeführers nicht anzuwenden. Es enthielten auch die Übergangsbestimmungen keinen Hinweis darauf, dass die Bestimmungen des FSG rückwirkend - durch Verfassungsbestimmung - abgeändert worden seien.

Der Beschwerdeführer verkennt jedoch den Inhalt der Bestimmung des § 40 Abs. 5 FSG. Diese Bestimmung sieht in ihrem zweiten Satz vor, dass Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, sich innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe zu unterziehen haben. Nach Ablauf dieser Frist, somit für den gegenständlichen Fall der 28.8.2009, galt eine derartige Lenkberechtigung für die Klasse C als erloschen.

In den Materialien zu § 40 Abs. 5 FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 wird insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. RV 418 Blg. NR XXI. GP):

"...Wird die für die Klasse C erforderliche Wiederholungsuntersuchung nicht erbracht, so gilt diese Lenkberechtigung für weitere fünf Jahre als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Die Frist von fünf Jahren ergibt sich konsequenterweise aus der Tatsache, dass die Frist für die Unterklasse C1 fünf Jahre länger ist, als jene für die Klasse C. Sobald die Frist für die Klasse C abläuft, sollte die Unterklasse C1 daher noch für weitere fünf Jahre gültig sein.

Wird innerhalb dieser fünfjährigen Frist der Nachweis der gesundheitlichen Eignung erbracht, kann nicht nur die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 verlängert werden, sondern hat dies auch Auswirkungen auf die Klasse C. Diesbezüglich ist eine Wiedererteilung möglich (da diese Lenkberechtigungsklasse ja bereits erloschen ist), die unter der Voraussetzung, dass der Zeitpunkt des Erlöschens noch nicht länger als 18 Monate zurückliegt (gemäß § 10 Abs. 4) sogar ohne Ablegung einer Fahrprüfung möglich ist. Die Gebührenbefreiung des § 20 Abs. 4 kommt diesfalls aber nicht zur Anwendung, da diese nur für Verlängerungen von aufrechten Lenkberechtigungen anwendbar ist. ..."

Der eindeutige Wortlaut der genannten Bestimmungen des § 40 Abs. 5 FSG lässt eine andere Interpretation, als dass sie auch auf Besitzer einer nach den vor Inkrafttreten der Stammfassung des FSG maßgebenden Vorschriften erteilten Lenkerberechtigung anzuwenden sind, nicht zu. Damit steht auch § 40 Abs. 1 nicht im Widerspruch, weil nach der früheren Rechtslage erteilte Lenkerberechtigungen und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) eben nur dann unberührt bleiben, "sofern nichts anderes bestimmt ist". Schon auf Grund des Umstandes, dass mit § 40 Abs. 5 FSG lediglich eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen normiert wurde, somit eine Überprüfung des Weiterbestehens einer Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung, die als "geistige und körperliche" Eignung schon vor Inkrafttreten des FSG in Ansehung von Lenkerberechtigungen der Gruppe C galt, geht die Auffassung, es sei in rechtswidriger Weise in wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden, ins Leere. Dem Beschwerdeführer stand es frei, sich innerhalb der vorgesehenen Frist einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG zu unterziehen und so die Rechtsfolge des Erlöschens der Lenkberechtigung für die Klasse C und CE zu vermeiden.

Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend im Erkenntnis vom 15.9.2009, Zl. 2007/11/0044, beschäftigt. Das erkennende Gericht weicht daher in der gegenständlichen Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern steht die Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, da eine Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, war doch der Sachverhalt unstrittig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Im gegenständlichen Fall war daher die rechtzeitig erhobene Berufung als Beschwerde zu werten und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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