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Senat-KO-10-0027•LVwG N Senat-KO-10-0027
Senat-KO-10-0027Landesverwaltungsgericht05.10.2011
Verkehrsrecht; Luftfahrt; gewerblicher Luftverkehr;
BESCHEID
Herr LR, ***, *** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 8. Juni 2010, Zl. KOS2-S-0913838, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz, fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch die Zweite Kammer unter dem Vorsitz von HR Dr. Grassinger im Beisein der Mitglieder HR Dr. Hagmann und Mag. Gind über diese Berufung wie folgt entschieden:
SPRUCH
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
BEGRÜNDUNG
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 8. Juni 2010, Zl. KOS2-S-0913838, wurde dem Rechtsmittelwerber Nachstehendes zur Last gelegt:
„Tatbeschreibung
Sie haben es als Einzelunternehmer der Firma AHLRmit Sitz in *** Nr. *** zu verantworten, dass dieses Einzelunternehmen an-lässlich einer Luftfahrtveranstaltung des Flugsportvereins *** am 5.7.2009 amZivilflugplatz *** (***), gewerbsmäßig Publikumsrundflüge mit den Helikop-tern ***, Typ *** und ***, Type ***, ohne dieerforderlichen luftfahrtbehördlichen Genehmigungen durchführte und somit dem§ 102 Abs.1 iVm. § 104, § 169 Abs.1 Z.1 Luftfahrtgesetz zuwidergehandelt wurde.
Zur Durchführung von gewerblichen Rundflügen (A nach A) in Österreich bedarf esentweder einer Betriebsgenehmigung gemäß Verordnung (E) Nr. 1008/2008 idgF.samt gültigem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) gemäß den Vorschriften derAOCV 2008 idgF. oder einer Beförderungsbewilligung des Bundesministeriums fürVerkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) gemäß den §§ 94 ff Luftfahrtgesetz(LFG), BGBl. NR. 253/1957, idgF.“
Es wurde dem Rechtsmittelwerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 i.V.m. § 104, § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz zur Last gelegt, und wurde über ihn gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn LR vom 17. Jänner 2010.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des § 51e VStG am 23. Februar 2011, 28. April 2011, 7. Juni 2011, 5. Juli 2011, 25. Juli 2011 und 23. August 2011 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
§ 102 Abs. 1 Luftfahrtgesetz lautet:
„Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff. und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 108 zu beantragen.“
§ 104 Luftfahrtgesetz lautet:
„(1) Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
(2) Im Antrag sind außerdem anzugeben:
a)Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte desUnternehmens,
b)Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmensberechtigten Personen,
c)die vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
e)der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplanteBetrieb erstrecken soll,
f)die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,
g)die vorgesehene Betriebsorganisation.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)“
Gemäß § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht.
In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.
In den mehrfachen Berufungsverhandlungen hat sich in Bezug auf die am 5.7.2009 anlässlich einer Luftfahrtveranstaltung des Flugsportvereines *** am Zivilflugplatz *** mit den Helikoptern *** und *** durchgeführten Helikopterflüge nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ergeben, dass es sich dabei um gewerbsmäßige Publikumsrundflüge im Auftrag der AHLR mit Sitz in *** Nr. *** gehandelt hat.
Vielmehr ergab die Befragung der Piloten als Zeugen, dass den Flügen Charterflugverträge mit der AHLR zu Grunde lagen und dass die Piloten jeweils entweder Bekannte oder andere Personen ausschließlich gegen Beteiligung an den Charterkosten und an den Treibstoffkosten befördert haben, wobei ein Gewinn nicht erzielt wurde und der AHLR ein Gewinn aus dieser Tätigkeit der Piloten nicht nachgewiesen werden konnte.
Abschließend wird festgehalten, dass sämtliche Piloten, welche am Tattag (5.7.2009) die verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge pilotiert haben, einvernommen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
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