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KLVwG-980-981/6/2026•LVwG K KLVwG-980-981/6/2026
KLVwG-980-981/6/2026Landesverwaltungsgericht01.06.2026
Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Informationsbegehren, Informationszugang, Funktionärsentschädigung, Aufwandersatz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei xxx, xxx, xxx, sowie der zweitbeschwerdeführenden Partei des xxx, ZVR xxx, vertreten durch den xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 02.04.2026, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, betreffend Anträge der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei vom 02.02.2026 nach dem Informationsfreiheitsgesetz, mit dem ein subjektives Recht der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Informationen seitens der belangten Behörde verneint wurde, zu Recht:
Zur erstbeschwerdeführenden Partei:
I.Die Beschwerde von xxx wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
Zur zweitbeschwerdeführenden Partei:
I.Die Beschwerde des xxx, ZVR xxx, vertreten durch den xxx, wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit E-Mail Nachricht vom 02.02.2026 hat sowohl der Erstbeschwerdeführer Herr xxx im eigenem Namen als auch die Zweitbeschwerdeführerin, der xxx (im Vereinsregister zur Nummer: xxx, eingetragen) vertreten durch Ihren Obmann xxx, bei der xxx – als informationspflichtiger Körperschaft im Sinne des § 1 Z 2 Informationsfreiheitsgesetz Anträge dahin eingebracht, den Antragstellerinnen vollständige Informationen über die Funktionärsentschädigungen, Aufwandersätze sowie bestehende Compliance- und Interessenskonfliktpräventionsstrukturen gemäß ihrem Antrag zu gewähren.
Zur inhaltlichen Ausgestaltung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien wird auf den Antrag im Originalakt der belangten Behörde verwiesen.
Mit E-Mail vom 02.03.2026 wurde den Antragstellern durch die Gremialgeschäftsführerin des xxx, die Nichtgewährung des Informationszugangs schriftlich per E-Mail mitgeteilt.
Die Beschwerdeführer stellten bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 02.02.2026 den Antrag, dass die belangte Behörde im Fall einer Nichtgewährung des Informationszuganges einem Bescheid gemäß § 11 IFG über die (teilweise) Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Informationszugangs erlässt.
In der Eingabe der Beschwerdeführer vom 02.03.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.03.2026, haben die Beschwerdeführer noch einmal auf die Übermittlung eines Bescheides gemäß § 11 IFG hingewiesen.
Mit Bescheid des Obmanns des xxx vom 02.04.2026, erkannte die belangte Behörde über die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 02.02.2026 in der Weise, als die belangte Behörde feststellte, dass den Antragstellern kein subjektives Recht auf Erteilung der begehrten Information zukommen würde. Dies deshalb, da der Erstbeschwerdeführer als natürliche Person kein Mitglied der xxx sei und ihn deshalb auch keinerlei Informationsanspruch zustehe. Dies treffe auch auf den Verein xxx zu, da dieser ebenfalls kein Mitglied der xxx sei und sohin auch kein Informationsanspruch gegenüber der belangten Behörde bestehe.
In weiterer Folge brachten die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 11.04.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.04.2026, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Die Beschwerde gestaltete sich wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260601_KLVwG_980_981_6_2026_00/image001.jpg
„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260601_KLVwG_980_981_6_2026_00/image002.png/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260601_KLVwG_980_981_6_2026_00/image003.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260601_KLVwG_980_981_6_2026_00/image004.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260601_KLVwG_980_981_6_2026_00/image005.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260601_KLVwG_980_981_6_2026_00/image006.jpg/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260601_KLVwG_980_981_6_2026_00/image007.jpg
Mit Vorlageschreiben vom 17.04.2026 hat die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 04.05.2026 hat die belangte Behörde, vertreten durch xxx Rechtsanwälte eine Gegenäußerung zur Beschwerde der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht und brachte die belangte Behörde, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, darin sinngemäß vor, dass sowohl dem Erstantragsteller als auch der Zweitantragstellerin im vorliegenden Verfahren keine Antragslegitimation zukommen würde und seien die Beschwerden daher inhaltlich abzuweisen. Insbesondere liege kein verbesserungsfähiger Mangel gemäß§ 13 Abs. 3 AVG vor, welcher im Rahmen eines Verbesserungsauftrages des Gerichtes durch die Beschwerdeführer zu verbessern wäre.
In einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführer vom 08.05.2026 (per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Kärnten), brachten die Beschwerdeführer in weiterer Folge bereits Bekanntes vor und stellten weitere Beweisanträge mit umfangreichen Beweis- und Anlagenlisten, wobei der überwiegende Teil dieser Eingabe als nicht verfahrensrechtlich relevant seitens des Gerichtes anzusehen ist. Insbesondere werden vom Erstbeschwerdeführer Nachweise zur Geschäftsführereigenschaft für die xxx übermittelt, die für dieses Verfahren jedoch überhaupt nicht verfahrensgegenständlich sind.
II.Feststellungen:
Die erstbeschwerdeführende Partei, die natürliche Person xxx, war niemals Mitglied der xxx.
Der xxx, ZVR xxx, vertreten durch den Obmann xxx, war vom22.05.2025 bis einschließlich 04.01.2026 Mitglied der xxx, xxx.
Die xxx, eine xxx nach irischem Recht, in Österreich zu Firmenbuchnummer: xxx eingetragen, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, ist seit 12.06.2020 Mitglied der xxx, xxx; dies ist jedoch für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevant, da die xxx, welche grundsätzlich durch xxx als Geschäftsführer vertreten wird, nicht Antragsteller im gegenständlichen Verfahren war.
Zum Zeitpunkt der Antragseinbringung durch die Beschwerdeführer am 02.02.2026 und zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung durch die belangte Behörde am 02.04.2026 waren die Antragsteller nicht Mitglieder der xxx.
xxx war in der Zeit von 2015 bis 2025 Mitglied des xxx „xxx“.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gesamtakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und den darin einliegenden Urkunden bzw. Eingaben der Verfahrensparteien.
An der Richtigkeit und Vollständigkeit der einzelnen Aktenbestandteile war nicht zu zweifeln. Der Sachverhalt war daher jedenfalls aufgrund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festzustellen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Artikel 22a des Bundesverfassungsgesetzes, StGBl Nr. 4/1945 i.d.F. BGBl I Nr. 5/2024 lautet:
Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Art. 120a des Bundesverfassungsgesetzes lautet:
B. Sonstige Selbstverwaltung
Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2)Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 52/2025 lautet:
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
[…]
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Zuständigkeit
§ 3. (2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Wirtschaftskammergesetz § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 13, § 21 lauten:
Wirtschaftskammerorganisation
§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:
Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.
(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
Organisation
Fachliche Gliederung – Spartenordnung
§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.
(3)Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
Organe
§ 21. Organe der Landeskammern sind:
sowie in jeder Sparte
V.Rechtliche Beurteilung:
Sowohl die erstbeschwerdeführende Partei als auch die zweitbeschwerdeführende Partei haben unbestrittenermaßen einen schriftlichen Antrag auf Zugang zu Informationen (im Sinne des § 2 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz) gemäß§ 7 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz bei der belangten Behörde gestellt.
Bei den Kammern und sonstigen Einrichtungen der beruflichen Selbstverwaltung sind in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht jedermann, sondern nur den Mitgliedern Informationen in der beantragten Form und, sofern kein Grund für die Verweigerung der beantragten Informationen besteht, gegenüber den Antragstellern auch zu gewähren (verfassungsunmittelbar normiert im Artikel 22a Abs. 2 B-VG).
Da die natürliche Person, Herr xxx, als Erstbeschwerdeführer und Antragsteller im Verfahren weder zum Antragszeitpunkt noch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde ein Mitglied der xxx war, steht ihm daher auch keinerlei Informationsanspruch gegenüber der belangten Behörde zu.
Auch der xxx war zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde kein Mitglied der xxx, sodass auch dem Verein gegenüber kein Informationsanspruch gegenüber der belangten Behörde gegeben ist.
Zusammenfassend ist daher rechtlich festzuhalten, dass weder der natürlichen Person xxx noch dem xxx ein subjektives Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen zusteht.
Die belangte Behörde hat daher zurecht durch den Bescheid vom 02.04.2026 die Anträge der beiden Antragsteller gemäß § 1 Z 2, 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 und Abs. 2,§ 11 Abs. 1 IFG, Art. 22a Abs. 2 sowie Art. 120a Abs. 1 und Abs. 2 B-VG iVm§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 21 des Wirtschaftskammergesetzes abgewiesen und folgerichtig die begehrten Informationen inhaltlich nicht erteilt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war gemäß§ 24 Abs. 4 VwGVG nicht durchzuführen, weil die Akten bereits erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache aufgrund der klaren Sachlage (beide Antragsteller waren nicht Mitglied der xxx zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Entscheidung der belangten Behörde) nicht erwarten ließ und der Entfall einer Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden sind.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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