LVwG K KLVwG-700/2/2026

KLVwG-700/2/2026Landesverwaltungsgericht31.03.2026

Regest

Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, medizinische Abfälle, Zahnarztordination, Röntgenstrahlen, Strahlenschutz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-700/2/2026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.700.2.2026

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Vereins „xxx“, ZVR-Zahl: xxx, vertreten durch den „xxx“ des Vereins xxx, pA xxx, xxx, wegen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG betreffend das am 01.09.2025 gestellte und am 16.10.2025 konkretisierte Informationsbegehren gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe

a b g e w i e s e n ,

als der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag vom 01.09.2025, konkretisiert am 16.10.2026, bezüglich Zugang zu Informationen hinsichtlich der Zahnarztordination „xxx“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit der Anschrift xxx, xxx, bezüglich (i) einer allfälligen Belastung durch Röntgenstrahlen und zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen, (ii) der Art und Weise der Entsorgung medizinischer Abfälle als Sondermüll, soweit diese nicht der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung unterliegen, sowie (iii) Informationen über die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung wird infolge der Unzuständigkeit des Bürgermeisters der xxx (§ 3 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 82/2025 in Verbindung § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 147/2024) zurückgewiesen.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen

Der Verein „Bürgerschutz“ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist ein unter der ZVRZahl: xxx im Vereinsregister registrierter Verein. Nach den Vereinsstatuten wird der Beschwerdeführer durch seinen „xxx“ xxx nach außen vertreten.

Mit E-Mail vom 29.07.2025 begehrte der Beschwerdeführer ua. unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG „Zugang zu Informationen und vollständige Akteneinsicht in den Bauakt sowie in sämtliche behördliche Genehmigungsunterlagen des Objekts xxx, xxx“. Dieses Informationsbegehren war im Wesentlichen auf Einsicht in den Akt zur baubehördlichen Bewilligung eines an der genannten Adresse errichteten Gebäudes gerichtet, in dem sich auch die Zahnarztordination „xxx“ befindet. Zudem begehrte der Beschwerdeführer weitere in Zusammenhang mit der Zahnarztordination stehende Informationen (insbesondere Röntgenprotokolle, Entsorgungskonzept, Videoüberwachung).

Mit (baurechtlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2025 verweigerte diese dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in den Bauakt, im Wesentlichen mit dem Verweis auf die fehlende Parteistellung im Bauverfahren.

Mit E-Mail vom 05.08.2025 nahm die belangte Behörde zum Informationsbegehren des Beschwerdeführers ausführlich Stellung und ging auf die geforderten Informationen im Einzelnen ein. Teilweise wurden die begehrten Informationen erteilt (es gibt zB keine gewerbebehördliche Genehmigung), teilweise wurden Erklärungsversuche abgegeben (zB zu Immissionen) und teilweise wurden die begehrten Informationen verweigert (zB hinsichtlich der Einsicht in den Bauakt durch Verweis auf die fehlende Parteistellung).

Mit E-Mail vom 10.08.2025 replizierte der Beschwerdeführer darauf und kündigte an, weitere auf das IFG gestützte Informationsbegehren nach dessen Inkrafttreten zu stellen.

Mit E-Mail vom 01.09.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit einem Informationsbegehren nach dem IFG, die sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Informationsbegehren vom 29.07.2025 deckte.

Mit E-Mail vom 16.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Eingabe und beantragte ausdrücklich den bescheidmäßigen Abspruch bei Nichtgewährung der begehrten Informationen.

Mit E-Mail vom 09.11.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges – auf das IFG gestützte – Informationsbegehren.

Mit E-Mail vom 20.11.2025 wiederholte der Beschwerdeführer abermals das auf das IFG gestützte Informationsbegehren.

Mit E-Mail vom 21.11.2025 antwortete die belangte Behörde und verwies im Wesentlichen darauf, dem Informationsbegehren mit E-Mail vom 05.08.2025 bereits nachgekommen zu sein.

Mit E-Mail vom 21.11.2025 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine IFGAnträge aufrecht bleiben.

Mit Eingabe vom 30.12.2025 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: LVwG Kärnten) von der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.01.2026 an eben diesem Tag vorgelegt wurde.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 22.01.2026, KLVwG-23/4/2026, wurde der Säumnisbeschwerde insoweit Folge gegeben, als der belangten Behörde aufgetragen wurde, (i) über die Nichtgewährung der begehrten Information durch Verweigerung des Zugangs zum Bauakt des Gebäudes mit der Anschrift xxx, xxx, im Wege der Akteneinsicht bescheidmäßig nach dem IFG abzusprechen (Spruchpunkt 1.) und (ii) über eine allfällige Nichtgewährung des Zugangs zu den sonstig begehrten Informationen insoweit bescheidmäßig nach dem IFG abzusprechen, als diese nicht bereits erteilt wurden oder nicht noch erteilt werden (Spruchpunkt 2.).

Am 03.02.2026 fand im xxx, xxx, eine Besprechung zwischen (i) dem Verein „xxx“, vertreten durch xxx, und (ii) der belangten Behörde statt, wobei für letztere – soweit verfahrensgegenständlich relevant – die xxx, die Leiterin der Abteilung xxx und der für die Betreuung des gegenständlichen IFG-Verfahrens zuständige Jurist teilnahmen. Ziel dieser Besprechung war die bestmögliche Beantwortung der offenen Informationsbegehren des Beschwerdeführers, weshalb auch zum verfahrensgegenständlichen Informationsbegehren mündlich Informationen zum Gegenstand erteilt wurden. Über diese Besprechung wurde ein ausführliches – im Behördenakt einliegendes – Protokoll mit 35 Seiten angefertigt, wobei die Seiten 15ff (betitelt als „Teil 2“) das verfahrensgegenständliche Informationsbegehren zur Zahnarztordination betreffen, worin auch auf die im Spruch genannten Themenkomplexe (Strahlenschutz, Abfall und Videoüberwachung) im Einzelnen eingegangen wurde. Dieses Protokoll wurde xxx im Nachgang zur Besprechung zur Verfügung gestellt.

Mit E-Mail vom 05.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine (großteils ablehnende) Stellungnahme zu diesem Protokoll.

Mit Schreiben vom 12.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bindung an das hg. Teilerkenntnis vom 22.01.2026 eine strukturierte Übersicht aller bereits erteilten Informationen. Davon waren auch die verfahrensgegenständlichen Themenkomplexe (Strahlenschutz, Abfall und Videoüberwachung) erfasst. In diesem Schreiben war zudem die Ankündigung enthalten, über die nichtgewährten Informationen zeitnah bescheidmäßig abzusprechen.

Mit Bescheid vom 16.02.2026, Zahl: xxx, sprach die belangte Behörde insoweit über die nicht bereits erteilten Informationen zur verfahrensgegenständlichen Zahnarztordination ab, als Informationen betreffend (i) Belastung Röntgenstrahlen und Strahlenschutz, (ii) Entsorgung medizinischer Abfälle als Sondermüll und (iii) Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung bei der belangten Behörde nicht vorhanden und verfügbar sind. Begründend führte die belangte Behörde – unter Wiedergabe der zu diesen Themenkomplexen bereits während dem Verfahren abgegebenen Erklärungen – im Wesentlichen aus, dass für diese Bereiche andere Behörden zuständig seien, auf die verwiesen wurde: Bezüglich (i) der Landeshauptmann von Kärnten als Behörde nach dem Strahlenschutzgesetz, bezüglich (ii) die Kärntner Landesregierung als Behörde nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und bezüglich (iii) die Datenschutzbehörde nach dem Datenschutzgesetz.

Mit E-Mail vom 23.02.2026 erhob der Verein „xxx“ gegen diesen Bescheid Beschwerde.

II. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich allesamt aus den im Verwaltungsakt einliegenden E-Mails, Eingaben und sonstigen Schreiben, sowohl des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde. Dieser Aktenbestand ist unstrittig.

III.Gesetzliche Grundlagen

Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände

[…]

§ 2.

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

[…]

§ 3.

(1) […]

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

[…]

§ 7.

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

[…]

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

Rechtsschutz

§ 11.

(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

[…]

Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl I Nr. 50/2020

Zuständigkeiten

Behörden

§ 153.

(1) Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:

1. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für

a) Entsorgungsanlagen,

b) die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,

c) Forschungsreaktoren,

d) Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,

e) Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. d betrieben werden;

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für

a) Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,

b) Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;

4. in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.

[…]

Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV, BGBl II Nr. 375/2017 idF BGBl II Nr. 265/2024

Anwendungsbereich und Zweck

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt

1. medizinische Expositionen;

2. den Schutz von Personal und sonstigen Personen bei medizinischen Expositionen;

3. die Aus- und Fortbildungserfordernisse im Strahlenschutz von anwendenden Fachkräften und an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen;

4. die Aus- und Fortbildungserfordernisse von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen in medizinischer Physik sowie die Einbeziehung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern bei medizinischen Expositionen;

5. die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin.

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF BGBl I Nr. 84/2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

[…]

„gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Abfallverzeichnis

§ 4.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;

2. die Abfallarten, die gefährlich sind;

[….]

Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl II Nr. 409/2020

Abfallverzeichnis

§ 1.

(1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1.

[…]

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Gefährliche Abfälle

§ 4.

(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.

[…]

Anhang 1 zur Abfallverzeichnisverordnung 2020, S. 395ff

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Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl Nr. 17/2004 idF LGBl Nr. 47/2025

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ordnet die Bewirtschaftung der Abfälle zur Vermeidung, Verminderung und Entsorgung von Abfällen und regelt die Ausschreibung von Abfallgebühren zur Deckung des Aufwandes der Bewirtschaftung der Abfälle.

(2) Die Bewirtschaftung der Abfälle im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Art der Bereitstellung und Durchführung der Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Abfällen und die Planung der Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

a) die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie von nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, geregelt sind;

[…]

§ 10

Verpflichtung von Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbänden

(1) Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände sind nach Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.

[…]

Datenschutzgesetz – DSG, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 50/2025

Bildverarbeitung

Zulässigkeit der Bildaufnahme

§ 12.

(1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.

(2) Eine Bildaufnahme ist unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 zulässig, wenn

1. sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,

2. die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,

3. sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder

4. im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

(3) Eine Bildaufnahme ist gemäß Abs. 2 Z 4 insbesondere dann zulässig, wenn

1. sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,

2. sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder

3. sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.

(4) Unzulässig ist

1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,

2. eine Bildaufnahme zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern,

3. der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen mit anderen personenbezogenen Daten oder

4. die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium.

(5) Im Wege einer zulässigen Bildaufnahme ermittelte personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Ausmaß übermittelt werden, wenn für die Übermittlung eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 gegeben ist. Abs. 4 gilt sinngemäß.

Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

§ 13

(1) Der Verantwortliche hat dem Risiko des Eingriffs angepasste geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung derselben durch Unbefugte ausgeschlossen ist.

(2) Der Verantwortliche hat – außer in den Fällen einer Echtzeitüberwachung – jeden Verarbeitungsvorgang zu protokollieren.

(3) Aufgenommene personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen zu löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht besteht. Eine länger als 72 Stunden andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein und ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.

[…]

Datenschutzbehörde

Einrichtung

§ 18.

(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.

IV.Rechtliche Beurteilung

1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens

Einleitend ist daran zu erinnern, dass es sich bei einem Verwaltungsverfahren auf Zugang zu Informationen nach dem IFG um ein antragsgebundenes behördliches Verfahren nach Artikel I Abs. 2 Z 1 EGVG handelt (§ 7 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 IFG). Aufgrund der Antragsbindung konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die „Sache“ (statt vieler: VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Dadurch ist „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht konsequenterweise (nur) jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Diese bildet damit den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 16.03.2016, Ra 2015/04/0042).

Unter Berücksichtigung dessen ist „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 11 Abs. 3 IFG die Beurteilung der Frage, ob die begehrte Information trotz Informationsverweigerung (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Dabei kann das Verwaltungsgericht den Zugang zur Information auch aus einem anderen als dem von der Behörde herangezogenen Grund verweigern. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass im Spruch jene Bestimmung des IFG genannt wird, auf die das Verwaltungsgericht – abweichend von der Behörde – die Verweigerung des Informationszugangs stützt (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 33).

Auch wenn die belangte Behörde im Spruch die Nichtgewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen damit begründet, dass diese nicht vorhanden und verfügbar sind und dadurch eine (inhaltliche) Entscheidung trifft, so stützt sie die Informationsverweigerung unter Berücksichtigung der Begründung eigentlich auf ihre fehlende Zuständigkeit. Da die Prüfung der behördlichen Zuständigkeit nach § 6 Abs. 1 AVG eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage für die Möglichkeit zum Abspruch über ein Sachbegehren darstellt (statt vieler: VwGH 21.06.1994, 92/07/0203; 22.12.2005, 2004/07/0010), hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei Annahme ihrer Unzuständigkeit keine Sachentscheidung (= die begehrten Informationen sind nicht vorhanden und verfügbar) treffen dürfen, sondern den Antrag nach Maßgabe der Regelung des § 6 Abs. 1 AVG im konkreten Fall mit Bescheid zurückzuweisen gehabt. Denn der Beschwerdeführer hat durch sein kontinuierliches Bestehen auf einer (i) Informationsgewährung durch die belangte Behörde und (ii) einer bescheidmäßigen Erledigung – etwa zuletzt mit Schreiben vom 05.02.2026 – letztlich auf der Zuständigkeit der belangten Behörde beharrt (zur Zurückweisung bei Beharren jüngst Wieser, Weiterleitung gemäß § 6 Abs 1 AVG oder bescheidmäßige Zurückweisung von Anbringen bei Unzuständigkeit? ZVG 2025, 431 [431] mwN).

Für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung dessen relevant, dass die belangte Behörde im konkreten Fall die Prozessvoraussetzung ihrer Zuständigkeit zumindest implizit geprüft hat, sodass auch deren (Nicht-)Vorliegen „Sache“ des Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs 2 und 3 VwGVG ist (vgl VfSlg 19.882/2014). Daher fällt auch diese Frage in die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts, weshalb das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid dahingehend „reformieren“ kann, dass der Antrag bei tatsächlich nicht gegebener Zuständigkeit zurückgewiesen wird (VfSlg 19.882/2014; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Dies hat in der Form einer „Maßgabeabweisung“ zu erfolgen, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides im Spruch des Verwaltungsgerichts präzisiert wird (siehe nur: VwGH 19.04.2012, 2011/01/0239; 16.10.2012, 2012/18/0062; 22.01.2014, 2013/21/0198). Eine derartige verwaltungsgerichtliche Entscheidung tritt sodann an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083).

2. Unzuständigkeit der belangten Behörde (§ 3 Abs. 2 IFG)

Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht ihre Unzuständigkeit angenommen – dies aus den folgenden Gründen:

2.1. Zuständigkeitsregelung im IFG

Bei den verfahrensgegenständlich begehrten und im Spruch bezeichneten Informationen handelt es sich – wie sogleich gezeigt wird – durchwegs um solche, die nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde betreffen (§ 3 Abs. 2 IFG), die nur zur Gewährung des Zugangs zu Informationen in ihrem „Wirkungs- oder Geschäftsbereich“ (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IFG) verpflichtet ist. Eine solche Einschränkung ist nur konsequent, weil Verwaltungsorgane nur dazu verhalten sein sollen, Zugang zu solchen Informationen zu gewähren, für die sie auch eine Zuständigkeit besitzen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG Art. 22a B-VG Rz 2). Entscheidend ist in diesem Sinne daher eine hinreichende Verbindung der nachgefragten Information zum Aufgabenbereich des angefragten Organs (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art. 22a B-VG Rz 34; Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG Art. 22a B-VG Rz 4). Somit ist die adressierte Stelle für die Erledigung des Antrags dann unzuständig, wenn sie nicht jenes Organ ist, zu dessen Wirkungsbereich die begehrte Information auch tatsächlich gehört (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 7 IFG Rz 47).

Die begehrten Informationen bezüglich der verfahrensgegenständlichen Zahnarztordination hinsichtlich (i) einer allfälligen Belastung durch Röntgenstrahlen und zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen, (ii) der Art und Weise der Entsorgung medizinischer Abfälle als Sondermüll sowie (iii) über die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung betreffen nicht den sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde. Unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH zu § 1 Auskunftspflichtgesetz 1987 (siehe zuletzt: VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 Rz 58), die sich in diesem Punkt auf § 3 Abs. 2 IFG übertragen lässt, war die belangte Behörde für die Informationserteilung nicht zuständig und hat diese daher im Ergebnis zu Recht verweigert. Denn der Zugang zu Informationen ist nur hinsichtlich solcher Angelegenheiten zu gewähren, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052 mwN zum Auskunftspflichtrecht).

Diese fehlende Zuständigkeit stellt sich für die vom Informationsbegehren erfassten Bereiche im Einzelnen wie folgt dar:

2.2. Strahlenschutz

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, betrifft das Informationsbegehren zu Röntgenstrahlen und Strahlenschutzmaßnahmen das Strahlenschutzrecht, für das die belangte Behörde keine Zuständigkeit besitzt. Dies ergibt sich schon aus der Zuständigkeitsregelung des § 153 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, die auch für die Röntgeneinrichtungen in Zahnarztordinationen regelnde Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV gilt.

2.3. Medizinische Abfälle als Sondermüll einer zahnärztlichen Ordination

Der Beschwerdeführer begehrte von der belangten Behörde Zugang zu Informationen zur „Art und Weise der Entsorgung medizinischer Abfälle als Sondermüll“ in der verfahrensgegenständlichen Zahnarztordination. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese pauschale Formulierung des Informationsbegehrens der Komplexität des Abfallrechts in Österreich nicht gerecht wird, das sowohl durch bundes- als auch landesgesetzliche Regelungen (auf Bundesebene insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und für Kärnten insbesondere die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung – K-AWO) determiniert wird, was in weiterer Folge auch unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten begründet. Daher ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich.

In diesem Sinne ist eine Gemeinde nach § 10 Abs. 1 K-AWO im Anwendungsbereich der K-AWO dazu verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen – dies nach § 64 K-AWO grundsätzlich auch im eigenen Wirkungsbereich. Diesbezüglich war die belangte Behörde als Gemeinde-Organ auch für das Informationsbegehren zuständig und hat dieses durch Erteilung einer Information im Gegenstand (§ 9 Abs. 1 2. Variante IFG) auch – zu Recht – behandelt.

Das Informationsbegehren stellt aber auf „medizinische Abfälle als Sondermüll“ und bezieht sich dabei augenscheinlich auf außergewöhnliche Abfälle, die nicht der KAWO, sondern dem AWG 2002 unterliegen. Für solche Abfälle hat die belangte Behörde aber keine vergleichbare Zuständigkeit: Denn schon aus § 1 Abs. 3 lit. a KAWO folgt, dass dieses Gesetz keine Anwendung auf gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle findet, für die ein Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht und die folglich durch das bundesgesetzliche AWG 2002 geregelt sind (vgl dazu die Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG). Soweit also in der Zahnarztordination anfallende medizinische Abfälle etwa als gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 einzustufen sind, besteht mangels Anwendbarkeit der K-AWO diesbezüglich auch keine auf die K-AWO stützbare Zuständigkeit der Gemeinde. Eine solche Zuständigkeit der Gemeinde ist auch im AWG 2002 nicht festgeschrieben, beziehen sich die darin den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben doch auf andere Bereiche (vgl beispielhaft die §§ 13a Abs. 2, 26 Abs. 4, 28, 28a, 29b, 29c etc AWG 2002).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dennoch – im Ergebnis zu Recht – ausführt, sind manche Arten von medizinischen Abfällen als „nicht gefährlich“ zu werten. Das ergibt sich schon aus § 2 Abs. 4 Z 3 iVm § 4 AWG 2002 in Zusammenschau mit der Abfallverzeichnisverordnung 2020 samt deren Anlage 1, die Abfälle aus dem medizinischen Bereich (S. 395ff) teilweise als „gefährlich“ (§ 4 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung 2020: gekennzeichnet als „g“ [gefährlich] oder „gn“ [gefährlich, nicht ausstufbar]) qualifiziert. Dies korrespondiert auch mit der – der Abfallverzeichnisverordnung 2020 als Anhang 6 angeschlossenen – ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“. Diese nicht gefährlichen medizinischen Abfälle unterliegen – auch mangels sonstiger Sonderregelung im AWG – der K-AWO, weshalb in dieser Hinsicht für die belangte Behörde auch eine Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 IFG besteht, die – wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich – zu einer Informationsgewährung in dieser Hinsicht führte. Im Umkehrschluss fallen gefährliche medizinische Abfälle aber nicht unter die K-AWO und damit auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde (§ 10 leg cit), weshalb hinsichtlich dieser auch keine Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 3 Abs. 2 IFG besteht.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch darauf hingewiesen, dass im Zuge der sonstigen Selbstverwaltung (Art. 120a B-VG) auch von der Österreichischen Zahnärztekammer eine Regelung bezüglich „Abfall/Entsorgung“ in Zahnarztordinationen in § 19 Hygieneverordnung 2025 der Österreichischen Zahnärztekammer – ÖZÄK-HygV 2025 getroffen wurde, wofür die belangte Behörde ebenso wenig eine Zuständigkeit besitzt.

2.4. Videoüberwachung

Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit einer stationären Videoüberwachung durch Private in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Zahnarztordination zu Recht verneint. Denn dabei handelt es sich eindeutig um eine außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegende datenschutzrechtliche Angelegenheit (siehe insb. §§ 13, 14 Datenschutzgesetz – DSG iVm der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).

2.5. Ergebnis

Im Ergebnis hat die belangte Behörde für die verfahrensgegenständlich begehrten Informationen keine Zuständigkeit, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Weisung an die zuständige Stelle (§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 3 IFG)

Auch wenn nach § 6 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 3 IFG (zum gleichen Gehalt: AB 2420 BlgNR 27. GP, 21) grundsätzlich entweder nur die bescheidmäßige Zurückweisung (etwa bei Beharren) oder eine Weiterleitung bzw. Verweisung objektiv rechtsrichtig wäre (siehe erneut Wieser, ZVG 2025, 431), ist es im vorliegenden Fall unschädlich, wenn neben der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Zurückweisung aufgrund der von der belangten Behörde vorgenommenen Verweisung Folgendes festgehalten wird:

Bei einer (angenommenen) Unzuständigkeit gibt § 7 Abs. 3 IFG der befassten Behörde im Sinne eines Wahlobligatoriums zwei (alternative) Möglichkeiten: Entweder kann sie den Antrag an das zuständige Organ weiterleiten oder die informationswerbende Person an die zuständige Stelle – im Sinne einer Anleitung – verweisen (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG § 7 IFG Rz 51). Auf eine (formlose) Weiterleitung hat ein Antragsteller nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber kein subjektives Recht (plakativ VwGH 30.8.2011, 2010/21/0419: „besteht lediglich eine objektive Pflicht der Behörde zur, aber kein subjektives Recht der Partei auf Weiterleitung“; siehe ferner: VwSlg 12.296 A/1986; 30.08.2011, 2010/21/0419; 22.03.2023, Ra 2023/03/0020; kritisch dazu Wieser, aaO).

Unter Berücksichtigung dessen ist die belangte Behörde ihrer aus § 7 Abs. 3 IFG resultierenden objektiven Pflicht insoweit nachgekommen, als sie versucht hat, den Beschwerdeführer an die für den Zugang zu den begehrten Informationen jeweils zuständigen Stellen zu verweisen. Dies ist (i) hinsichtlich einer allfälligen Belastung durch Röntgenstrahlen und zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen der Landeshauptmann von Kärnten (§ 153 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020), Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung (§ 1 iVm Anlage 1 Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung – K-GEA: „Rechtliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes […]; Medizinisch-fachliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes“) und Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung (§ 1 iVm Anlage 1 K-GEA: „Technisch-fachliche Angelegenheiten des Strahlenschutzes“), (ii) hinsichtlich der Art und Weise der Entsorgung medizinischer Abfälle als Sondermüll, soweit diese nicht der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung unterliegen, der Landeshauptmann von Kärnten (siehe nur die Überprüfungspflichten und -befugnisse nach § 75 AWG 2002), Abteilung xxx des Amtes des Kärntner Landesregierung (§ 1 iVm Anlage 1 K-GEA: „Abfallwirtschaftsrecht […]; Kontrollen und Analytik von Abfall und umweltbelastenden Stoffen; Fachliche Angelegenheiten der Abfallwirtschaft einschließlich der Förderung; Abfallwirtschaftliche Dokumentation“) sowie (iii) hinsichtlich Informationen über die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung durch Private die Datenschutzbehörde (§§ 18ff DSG).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung (§ 24 VwGVG) konnte unterbleiben, weil der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat, kein beweisrelevantes Vorbringen erstattet wurde und die behördliche Beweiswürdigung nicht substantiiert bekämpft wurde (statt vieler VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0341). Ebenso wenig liegen divergierende Beweisergebnisse vor (statt vieler: VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144). Zudem war unter Berücksichtigung der Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 3 Abs. 2 IFG eine nicht komplexe Rechtsfrage in Beschwerde gezogen, die auf Basis des schriftlichen Akteninhalts gelöst werden konnte (VwGH 27.09.2022, Ra 2020/01/0067).

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zur Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 2 IFG eindeutig sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0066; 23.05.2017, Ra 2017/10/0049). Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal sich die vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftspflichtrecht ergangene Rechtsprechung zur Zuständigkeit (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239) auf das IFG übertragen lässt.

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