LVwG K KLVwG-2148/11/2025

KLVwG-2148/11/2025Landesverwaltungsgericht24.03.2026

Regest

Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Tourismuskataster, Firmenbuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2148/11/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.2148.11.2025

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über den Antrag von xxx, xxx, xxx, vom 20.11.2025, auf Entscheidung gemäß § 14 Informationsfreiheitsgesetz – IFG zu den mit Schriftsatz der xxx GmbH vom 07.11.2025 nicht erfolgten Herausgabe bzw. Bekanntgabe der mit Eingabe vom 10.10.2025 begehrten Informationen zu den Fragen 2 bis 12 und 14 gemäß § 14 IFG zu Recht:

I.Die xxx GmbH ist gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht verpflichtet, dem Antragsteller xxx Zugang zu den mit Schriftsatz vom 10.10.2025 begehrten Informationen zu den Fragen 2 – 12 und 14 zu gewähren.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Verwatlungsgerichtshof

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 begehrte xxx (folgend: Antragsteller) bei der xxx GmbH (folgend: Antragsgegnerin) die Beantwortung von 14 Fragen iSd des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2025 wurde seitens der xxx GmbH das Begehren abschlägig beantwortet und kurz dargelegt, warum die begehrten Informationen nicht gegeben wurden.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2025 stellte xxx beim Landesverwaltungsgericht Kärnten „den Einspruch zur Fragebeantwortung durch xxx GmbH betreffend Informationsfreiheitsgesetz bzw. B-VG § 21a“. Der Beschwerdeführer führte im Hinblick auf die Beantwortung der Fragen 2, 3, 6, 7 und 8 aus, dass Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar sind, als Informationen gelten. Dazu gehören auch Zahlenwerte, welche aus dem Tourismuskataster ableitbar seien. Die Anzahl der durchgeführten Aufgaben und der vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Infrastruktur sei laut Homepage das Aufgabenspektrum und der Zweck der Gesellschaft und stelle die vorliegende Frage eine sehr relevante Information im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG dar. Aufgrund der mangelnden Darstellung, warum es sich hier um keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG handelt werde beantragt, dass die Antragsgegnerin die Information zur Verfügung stelle.

Zu den Fragebeantwortungen 4, 5, 9, 12 und 14 und den von der Antragsgegnerin dargelegten Geheimhaltungsgründen führte der Antragsteller aus, dass gegenständlich § 6 Abs. 1 Z 6 IFG nicht nachvollziehbar dargestellt wurde. Wenn es zu einem erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden kommen würde, müsste die xxx GmbH nachvollziehbar erklären, wieso allgemeine Informationen zu fehlender oder vorhandener Tourismusinfrastruktur oder von xxx GmbH durchgeführte bzw. nicht durchgeführte Aufgaben, die im Interesse/Auftrag des Landes in einem Tourismuskataster verwaltet werden, zu einem erheblichen Schaden führen können, wenn Informationen Dritten bekannt werden. Dies habe die xxx GmbH nicht nachweisen bzw. begründen können und sei daher die Referenzierung darauf nicht anwendbar. Im Hinblick auf die Ausführung des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG wird führt der Antragsteller aus, dass die Antragsgegnerin primär im Auftrag und im Interesse der xxx und des Landes Kärnten tätig sei und unterliegen beide dem IFG. Es sei nicht erkenntlich warum Interessen und Geheimnisse Dritter durch Bereitstellung der Unterlagen verletzt werden können. Und sei auch jene Referenzierung auf das IFG nicht anwendbar. Die begehrten Informationen seien von der Antragsgegnerin herauszugeben. Die Fragen 1 bis 13 werden nicht „beeinsprucht“.

Am 19.03.2026 fand im Beisein des Antragsteller xxx und der Vertreter der Antragsgegnerin Geschäftsführer xxx und Mitarbeiter xxx eine öffentlich mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten statt.

II. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 begehrte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Beantwortung nachfolgender Fragen iSd des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG:

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Mit Schriftsatz vom 07.11.2025 beantwortete die Antragsgegnerin das obig angeführte Begehren des Antragstellers vom 10.10.2025 wie folgt:

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Mit gegenständlichem Antrag vom 20.11.2025 iSd § 14 Abs. 2 IFG wurden nur die Fragen 2 bis 12 sowie die Frage 14 „beeinsprucht“. Vom Antrag umfasst sind daher nicht mehr die Fragen 1 und 13. Die Frage 11 existiert nicht.

Zum Zeitpunkt der Auskunft am 07.11.2025 sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind bei der Antragsgegnerin keine Aufzeichnung vorhanden bzw. verfügbar, aus denen hervorgeht, ob die vom Antragsteller begehrten Informationen bei der Antragsgegnerin tatsächlich aufliegend sind.

Zu den Fragen 2-5 und 9,10,12 und 14:

Erst nach Sichtung von 12.000 E-Mails bzw. 1.300 Notizen kann daraus ableitend überhaupt gesagt werden, ob die begehrten Informationen überhaupt vorhanden sind bzw. dort aufliegen und sollten sie vorhanden sein, müssten die begehrten Informationen entsprechend aus der genannten Vielzahl an Dokumenten herauskristallisiert und zur entsprechenden Beantwortung der Fragen aufbereitet werden. Es müssen seitens der Antragsgegnerin umfassende Erhebungen durchgeführt werden, die in erster Linie überhaupt erst Aufschluss darüber geben, ob die Informationen vorhanden sind. Wenn es solche Informationen gibt, müssten die Informationen in den begehrten Formen erst kanalisiert und erstellt werden. Feststeht somit, dass bei der Antragsgegnerin zum derzeitigen Zeitpunkt die vom Antragsteller begehrten Informationen aufgrund der obigen Ausführungen zu den Fragen 2-5, 9,10, 12 und 14 nicht in begehrter Form vorliegen.

Zu den Fragen 6-8:

Zu den Fragen 6-8 gibt es ebenfalls keine Informationen, die vorhanden und verfügbar sind. Dies wird damit begründet, dass in Bezug auf die begehrten „Informationen“ nur Gespräche mit Steakholdern stattfinden. Es erfolgten zu den Fragen 6-8 keine Verschriftlichungen, sondern erfolgte diesbezüglich ausschließlich ein mündlicher Austausch zwischen (den Mitarbeitern) der Antragsgegnerin und den Steakholdern. Dabei handelt es sich ausschließlich um private Personen. Die begehrten Informationen liegen somit in schriftlicher Form nicht auf.

Die Antragsgegnerin ist unter der Firmenbuchnummer xxx im Firmenbuch eingetragen. An der Antragsgegnerin ist die xxx zu mehr als 50 % beteiligt. Weiters ist an der Antragsgegnerin auch die xxx GmbH beteiligt, welche wiederum zu 100% im Eigentum der xxx (Alleingesellschafter) steht.

III. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch die am 19.03.2026 durchgeführte mündliche Verhandlung, insbesondere der im Zuge dieser Verhandlung von den Vertretern der Antragsgegnerin angeführten Aussagen zu den begehrten Informationen. Maßgeblich war weiters die Anfrage des Antragstellers vom 10.10.2025, dessen Antrag vom 20.11.2025 sowie die Beantwortung der Antragsgegnerin vom 07.11.2026. Weiters maßgeblich war auch der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 09.03.2026 samt Beilagen.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde teilweise zu Fragen angeführt, dass diese nicht vorhanden sind bzw. vorhanden, aber die dort genannten Geheimhaltungsgründe iSd § 6 IFG bzw. Verweigerungsgründe iSd § 13 IFG vorliegen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.03.2026 wurde zu allen hier maßgeblichen Fragen (2-12 sowie 14) ausgeführt, dass die darin begehrten Informationen nicht vorhanden und verfügbar sind.

Zu den Fragen 2-5, 9, 10, 12 und 14 führt die Antragsgegnerin glaubhaft aus, dass erst nach umfassender Sichtung der in den Feststellungen angeführten E-Mails und Notizen überhaupt gesagt werden könnte, ob die Information vorliegt bzw. müsste diese begehrte Information überhaupt erst erstellt werden.

Zu einem allfälligen Widerspruch, welcher sich aus der ursprünglichen Beantwortung der Antragsgegnerin vom 07.11.2025 sowie der Mitteilung vom 09.03.2026 und der nunmehrigen in der Verhandlung am 19.03.2026 erfolgten Beantwortung aller Fragen von den Vertretern der Antragsgegnerin ergibt sich aus Sicht der Antragsgegnerin wie folgt:

Soweit „die Informationen sind vorhanden, jedoch Geheimhaltungsgründe der Herausgabe entgegenstehen“ im Schriftsatz vom 07.11.2026 bzw. vom 09.03.2026 angeführt wurde, so wurde damit gemeint, dass nur im Falle der umfassenden, in den Feststellungen genannten Durchforstung der tausenden von Aufzeichnungen mit dem Ergebnis, dass sich jene Informationen sich tatsächlich daraus ergibt. Wird noch die gewünschte Information zur Beantwortung erstellt und somit als vorhanden und verfügbar gelten, würden jedenfalls die genannten Geheimhaltungsgründe des § 6 Z 5 und 7 IFG sowie § 13 Abs. 2 IFG vorliegen. Es handelte sich dabei bei jener Argumentation um einen Vorgriff.

Zu den Fragen 6-8 führte der Vertreter der Antragsgegnerin glaubwürdig aus, dass keine verschriftlichte Informationen aufgrund ausschließlichen mündlichen Austausches mit Steakholdern (private Personen) vorliegen und daher weder vorhanden, noch verfügbar sind.

Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass an der Antragsgegnerin die xxx mit mehr als 50 % sowie weiters die xxx GmbH beteiligt sind. Aus dem Firmenbuchauszug aus der letztgenannten Gesellschaft ergibt sich, dass nur die xxx Gesellschafter derselben ist und somit zu 100% im Eigentum der xxx steht (FN xxx), ergeben sich aus dem Firmenbuch (FN xxx).

IV.Rechtliche Grundlagen:

Informationsfreiheitsgesetz - IFG

Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 5/2024

§ 1

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

§ 6

Geheimhaltung

(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,

2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere

a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,

b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),

d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder

e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

§ 13

4. Abschnitt

Private Informationspflichtige

Nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraute Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen

(1) Für die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (§ 1 Z 5) und den Rechtsschutz gegen deren Entscheidungen gelten, soweit sie nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, die Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Bundesgesetzes sinngemäß und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung von deren Wettbewerbsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(4) Der Antrag auf Information ist schriftlich einzubringen und als Antrag gemäß diesem Bundesgesetz zu bezeichnen. Im Antrag ist die begehrte Information zu bezeichnen. Die Identität des Antragstellers ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

§ 14

Rechtsschutz

(1) Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet

1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;

2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land.

Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.

(2) Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:

1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,

2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und

4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(6) Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.

(7) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.

(8) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 – K-LRHG

Zuständigkeiten zur Gebarungsüberprüfung

§ 8 Abs. 1 lit. a – lit. c

LGBl.Nr. 91/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2023

(1) Dem Landesrechnungshof obliegt

a) die Überprüfung der Gebarung des Landes;

b) die Überprüfung der Gebarung von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Landesorganen bestellt werden, insbesondere die Überprüfung der Gebarung der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft, der Landeskrankenanstalten, des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds, der Nationalparkfonds, der Biosphärenparkfonds, des Familienfonds, des Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten, des Kärntner Regionalfonds, des Kärntner Wasserwirtschaftsfonds, des Kärntner Gesundheitsfonds, des Kärntner Bildungsbaufonds, des Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten, des Kärntner Volksgruppen-Kindergartenfonds, der Kärntner Verwaltungsakademie, des Kärntner Landesarchivs, des Landesmuseums für Kärnten und der Kärntner Beteiligungsverwaltung;

c) die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land oder ein der Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land oder ein solcher Rechtsträger allein oder gemeinsam betreibt;

V.Rechtliche Beurteilung:

Gegenständlich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.11.2025 einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten iSd § 14 Abs. 2 IFG gestellt.

Antragsgegnerin als informationspflichtige Stelle iSd § 1 Z. 5 iVm 13 IFG:

Diese Informationspflicht gilt gemäß § 1 Z5 iVm § 13 IFG mit der Maßgabe, dass im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals vorliegt oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrschen oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt. Erfasst sind mit dieser Bestimmung die öffentlichen Unternehmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die juristische Personen (in den meisten Fällen) des Privatrechts darstellen (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 1 Rz 14 (Stand 1.4.2024, rdb.at).

An der Antragsgegnerin ist die xxx direkt mit mehr als 50 % des Stammkapitals sowie de facto über die xxx GmbH, an welcher die xxx alleinig beteiligt ist, zu 100% beteiligt. Bei jenem Rechtsträger handelt es sich dabei um ein vom Rechnungshof geprüftes Unternehmen. Die Antragsgegnerin unterliegt auch der Gebarungskontrolle des Landesrechnungshofes Kärnten iSd § 8 Abs. 1 K-LRHG. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1 Z 5 IFG iVm § 13 IFG als informationspflichtig anzusehen und ist die Antragsgegnerin iSd § 1 Z 5 IFG iVm § 13f IFG eine informationspflichtige Stelle.

Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

Konkret wurde vom Antragsteller unter Hinweis auf seine Fragestellungen vom 10.10.2025 sowie die aus seiner Sicht mangelhafte Beantwortung durch die Antragsgegnerin vom 07.11.2025 der gegenständliche Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG vom 20.11.2025 gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 IFG wird die Zuständigkeit der zur Entscheidung aufgerufenen VwG geregelt. Das BVwG ist zuständig, wenn die Informationsverweigerung durch dem Bund zuzurechnende private Informationspflichtige erfolgt; dies betrifft Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes (oder von durch Bundesorgane bestellten Personen) verwaltet werden, sowie Unternehmungen mit einer mindestens 50-prozentigen Beteiligung des Bundes oder tatsächlicher Beherrschung durch den Bund (jeweils auch dann, wenn die Beteiligung oder Beherrschung nicht durch den Bund allein, sondern gemeinsam mit anderen rechnungshofkontrollierten Rechtsträgern erreicht wird). Bei einer Informationsverweigerung durch alle anderen privaten Informationspflichtigen entscheiden die LVwG; örtlich zuständig ist jenes LVwG, in dessen Sprengel der Sitz des Informationspflichtigen liegt, subsidiär – wenn sich eine Zuständigkeit danach nicht bestimmen lässt – das LVwG Wien.

Gegenständlich wurde der Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in xxx. Somit ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG zuständig.

Rechtzeitigkeit des Antrags des Antragstellers iSd § 14 Abs. 2 IFG:

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.11.2025 den Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG direkt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (iSd § 14 Abs. 5 IFG) gestellt.

Gemäß § 14 Abs. 2 IFG muss binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung ein Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.10.2025 das ursprüngliche Informationsbegehren an die Antragsgegnerin gestellt.

Der Antrag kann nur binnen einer Frist von vier Wochen gestellt werden, wobei fristauslösend der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der begehrten Information (in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs 1 IFG) oder der fruchtlose Ablauf der nach § 8 Abs 1 IFG festgelegten, gegebenenfalls nach § 8 Abs 2 IFG verlängerten Frist für die Informationserteilung, ist (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Z 7 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).

Mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.11.2025 wurden die mit Schriftsatz vom 10.10.2025 begehrten Informationen dem Antragsteller nicht erteilt. Gerechnet von diesem Zeitpunkt weg, hat der Antragssteller beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 20.11.2025 rechtzeitig seinen Antrag gemäß § 14 Abs. 2 IFG eingebracht.

Zur Verweigerung der Informationsgabe durch die Antragsgegnerin:

Information iSd § 2 Abs. 1 IFG ist jede, amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Unter Aufzeichnung ist zu verstehen, dass die Information aufgezeichnet, dh auf einem Medium bzw. Informationsträger festgehalten bzw. gespeichert ist. Das ist ein gegenständliches Verständnis, nach dem Information erst durch ihre Verkörperung auf einem Träger fassbar wird. Aufzeichnungen von allen möglichen Inhalten kommen als Informationen in Betracht. Erfasst sein können Korrespondenzen, Kurznachrichten, Protokolle, Statistiken, Tabellen, Rechnungen, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Verzeichnisse, Listen, Codes uvm. Informationen können zB schriftlich, akustisch, (audio-)visuell, elektronisch oder sonst wie aufgezeichnet worden sein. Auf welchem Trägermedium die Information gebannt ist, macht keinen Unterschied. Eine Information kann etwa physisch, auf Papier, auf CD, auf Band oder Platte aufgenommen, als Lichtbild oder in einer Cloud, auf einer externen Festplatte, einem USB-Stick und nicht zuletzt einem mobilen Endgerät oder Laptop festgehalten sein (Miernicki, IFG § 2 K2; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 2ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).

Laut Erläuterungen AB 2420 BlgNR XXVII. GP 7 kann eine Information iSd IFG nur etwas bereits Vorhandenes sein. Information ist demnach jede, amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, ausgenommen (nicht zu veraktende) Entwürfe oder Notizen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden ist. Nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich stellt eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. so schon die Erläuterungen in der RV 395 zu Z 2 [Art. 22a B-VG] zu Abs. 1 und 2).

Den Materialien ist zu entnehmen, dass der Begriff der »Verfügbarkeit« keine Abschwächung des Kriteriums des Vorhandenseins der Information darstellt. Im Gegenteil: Die Information kann vorhanden sein, aber nicht verfügbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Information nicht aufgefunden werden kann oder auf eine andere Weise unzugänglich ist (Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2 Rz 8 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).

Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei der Antragsgegnerin die vom Antragsteller gewünschten Informationen zu den Fragen 2-5, 9, 10, 12 und 14 nicht aufliegend sind. Erst nach Sichtung von tausenden von E-Mails sowie Notizen kann herausgearbeitet werden, ob die vom Antragsteller geforderte Information überhaupt vorhanden ist bzw. bei der Antragsgegnerin aufliegt. Diese Informationen sind daher jedenfalls nicht verfügbar. Wobei auch nicht festgehalten werden kann, ob die gewünschten Informationen überhaupt vorhanden sind.

Zu den Fragen 6-8 wurde dargelegt, dass jene Informationen in verschriftlichter Form bei der Antragsgegnerin nicht aufliegen. Somit sind jene Informationen bei der Antragsgegnerin ebenfalls nicht vorhanden bzw. verfügbar.

Zumal Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG jedenfalls in schriftlicher Form vorhanden und verfügbar sein müssen und die begehrten Informationen jedenfalls nicht verfügbar (bzw. auch nicht vorhanden) sind, konnte keine Informationsgabe durch die Antragsgegnerin veranlasst werden und wurde die Herausgabe zu Recht (wenn auch teilweise mit falscher Begründung) verweigert.

Somit hat die Antragsgegnerin die geforderten Informationen iS des obigen Absatzes zu Recht nicht herausgegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es gibt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorhandenseins und der Verfügbarkeit von Informationen iSd § 2 IFG. Wesentlich dabei ist, dass ungeklärt ist, wie weit der Begriff des Vorhandenseins bzw. der Verfügbarkeit iSd § 2 Abs. 1 IFG geht. Dies bezieht sich nicht nur auf den Einzelfall, sondern muss geklärt werden, wo nach allgemeinen Parametern die Grenze gezogen wird.

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