LVwG K KLVwG-610/18/2025

KLVwG-610/18/2025Landesverwaltungsgericht17.03.2026

Regest

Jagdrecht, Goldschakal, Norwegischer Krähenfang, Eichelhäherfalle, lebendfangender Habichtskorb, Fallenfang, Monitoring, Bestandserfassung, Verordnung, Jagd- und Schonzeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-610/18/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.610.18.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 06.03.2025, Zahl: xxx, mit dem gemäß § 51 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG festgestellt wurde, dass die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. g betreffend die Jagdzeit für den Goldschakal sowie § 11 betreffend den Norwegischen Krähenfang, die Eichelhäherfalle und den lebendfangenden Habichtskorb der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, rechtskonform erlassen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.01.2026, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe

s t a t t g e g e b e n ,

als der Spruch des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 06.03.2025, Zahl: xxx, wie folgt zu lauten hat:

Dem Antrag des xxx, vertreten durch xxx, Präsidentin des xxx, xxx, xxx, vom 16.09.2024 wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass § 6 Abs. 2 lit. g der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/2006 idF LGBl. Nr. 66/2022, betreffend die Jagdzeit für den Goldschakal vom 01. Oktober bis 15. März sowie § 11 der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/2006, betreffend den Norwegischen Krähenfang, die Eichelhäherfalle und den lebendfangenden Habichtskorb, nicht rechtskonform erlassen wurden.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

a)Verfahrensgang

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (im Weiteren belangte Behörde) vom 06.03.2025 wurde der Antrag des xxx (im Weiteren Beschwerdeführerin) vom 16.09.2024 abgewiesen und gemäß § 51 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG festgestellt, dass § 6 Abs. 2 lit. g betreffend die Jagdzeit für den Goldschakal vom 01. Oktober bis 15. März und § 11 der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/2006 idF LGBl. Nr. 66/2022, betreffend den Norwegischen Krähenfang, die Eichelhäherfalle und den lebendfangenden Habichtskorb rechtskonform erlassen wurden.

Begründet hat die belangte Behörde den Bescheid damit, dass seit dem Jahr 2020 in Kärnten durch die Kärntner Jägerschaft ein Goldschakal-Monitoring durchgeführt und Sichtungen derselben dokumentiert werden würden. Die Kärntner Jägerschaft habe im Jahr 2021 dazu aufgerufen, Goldschakalsichtungen an diese zu melden. Die Meldungen, Kamerafallen, Lichtbilder sowie Fallwildmeldungen würden die Verbreitung des Goldschakales in Kärnten belegen. Es habe auch vereinzelt genetische Bestätigungen von verschiedenen Individuen gegeben. Die Ergebnisse des Goldschakal-Monitorings 2021-2022 und 2022-2023 sowie des Berichtes von 2024 würden eine kontinuierliche Zunahme des Goldschakalvorkommens sowie die Zunahme des Einwanderungsdruckes in Kärnten belegen. In Kärnten gebe es keine historischen Nachweise für das Vorkommen des Goldschakales und würde sich der zusätzliche massive Einfluss dieser neuen Tierart für diverse Tier-, Wild-, und Nutztierarten eindeutig zeigen. Genetische Proben würden den Goldschakal als Verursacher von Rissen festmachen. Die von 2020 bis 2024 insgesamt rund 100 dokumentierten Meldungen/Sichtungen, Bestätigungen etc. sowie die genetischen Nachweise würden ein breites Goldschakalvorkommen in Kärnten belegen. Der Goldschakal sei aufgrund seiner Populationsgröße und der positiven Entwicklung seiner Bestände weltweit in der Internationalen roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) als „ungefährdet“ eingestuft. Das Land Kärnten würde einen positiven Beitrag zum günstigen Erhaltungszustand des Goldschakales in Europa liefern. Das in Kärnten seit 2020 durchgeführte Goldschakal-Monitoring würde eine ausreichende Überprüfung der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes anhand der Vorgaben der FFH-Richtlinie gewährleisten. Der Erhaltungszustand des Goldschakales gemäß Art. 11 der FFH-Richtlinie würde seit 2020 durch das Monitoring ausreichend überwacht werden und sei die Entnahme von Goldschakalen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar. Zu den im § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes normierten Fanggeräten, dem Norwegischen Krähenfang, der Eichelhäherfalle und dem lebendfangenden Habichtskorb, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um legitime Mittel des nachhaltigen Managements von wildlebenden Populationen handle. Der Krähenfang sei eine selektive Fangvorrichtung und nach der EU-Richtlinie Nr. 79/409/EWG als zulässig anzusehen. Die Selektion der verwendeten Krähenfallen bzw. des Habichtskorbes ergebe sich durch die Bauweise und Größe der Einflugöffnung der verwendeten Fallen sowie zusätzlich durch den Menschen, durch welchen die Endselektion erfolge.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 hat die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. g der Durchführungsverordnung zum K-JG unionsrechtwidrig sei, da es sich beim Goldschakal um eine von Anhang V der FFH-Richtlinie erfasste Art handle und seine Bejagung nur zu erlauben sei, wenn ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt oder nötigenfalls wiederhergestellt werde. Es sei gemäß Art. 11 FFHRichtlinie die Überwachung des Erhaltungszustandes zu gewährleisten, diese sei unabdingbar. Ein Monitoring gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie über den Erhaltungszustand des Goldschakals werde in Österreich nicht durchgeführt. Es werden zu diesem lediglich passive Hinweise und Nachweise gesammelt. Im jüngsten Bericht Österreichs nach Art. 17 FFH-Richtlinie werde der Erhaltungszustand des Goldschakals sowohl in der kontinentalen als auch in der alpinen biogeografischen Region als „unbekannt“ bewertet. Angesichts der geringen Zahlen an Nachweisen von Goldschakalen in Österreich und der nur vereinzelten Nachweise von Reproduktion könne der Erhaltungszustand nicht als günstig bezeichnet werden. Ebenso liege eine Unionswidrigkeit in Bezug auf § 11 der Durchführungsverordnung zum K-JG vor. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie müssten Mitgliedsstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden untersagen, mit denen Vögel wahllos gefangen oder getötet werden, darunter auch die Eichelhäherfalle und den norwegischen Krähenfang, der Habichtskorb sei ebenso nicht selektiv.

Die Beschwerdeführerin beantragte eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung in der Sache selbst, wonach §§ 6 Abs. 2 lit. g und § 11 der Durchführungsverordnung zum K-JG, in eventu der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben wäre und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen wäre.

Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung „einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung“ zu treffen, in eventu bis zu einer Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung „der Beschwerde in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung“ zuzuerkennen, in eventu eine „Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes“ abzusprechen.

Unter einem wurden mit der Beschwerde das Kurzgutachten zur rechtlichen Stellung des Goldschakales (Florian Radthmayer, November 2023), das Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt vom 28.05.2013, das Schreiben der Europäischen Kommission vom 29.08.2023 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 09.03.2023, LVwG-000439/27/SB, übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2025 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 11.07.2025 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme vorgelegt, in der sie auf die Kommunikation zwischen Mag. xxx von xxx und der belangten Behörde verweist, aus welcher sich ergebe, dass die Zahlen betreffend den Goldschakal in Kärnten keinem ordentlichen Monitoring entsprechen würden, was bedeutet, dass es ein solches daher in Kärnten nicht gebe sowie weiters, dass die Zahlen belegen würden, dass die Abschüsse verhindern, dass der Goldschakal einen günstigen Erhaltungszustand erreichen würde. In beiden genannten Fällen dürfe eine Art des Anhangs V FFH-RL nicht zum Abschuss freigegeben werden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.08.2025, KLVwG610/3/2025, wurden die folgenden im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen:

3. „Bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung treffen;

in eventu

4. bis zu seiner Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung der Beschwerde in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen;

in eventu

5. eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen.“

Der genannte Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.08.2025 ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz. Darin brachte sie vor, dass der Erhaltungszustand des Goldschakals in Kärnten durch das seit 2020 stattfindende Monitoring der Kärntner Jägerschaft iSd Art. 11 der FFH-Richtlinie, durch die nunmehr stattfindende Genotypisierung von Goldschakalen sowie im Hinblick auf eine Unterstützung des Projektes der BOKU – Verbreitung des Goldschakales in Österreich – ausreichend überwacht werde und dass die Entnahmen von Goldschakalen mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes in Europa und auf der Ebene der biografischen Region vereinbar seien.

Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.09.2025 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde der Beschwerdeführerin im Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 10.10.2025 hat die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.08.2025 eine weitere Stellungnahme übermittelt. Darin bringt diese vor, dass die Bewertung des Erhaltungszustandes einer Anhang V-Art und die Entscheidung, ob Exemplare dieser Art entnommen werden können, anhand der neuesten aus der Überwachung gemäß Art. 11 FFH-RL gewonnenen wissenschaftlichen Daten durchgeführt werden müsse. Die Bewertung müsse dabei sowohl auf lokaler Ebene als auch auf Ebene der biografischen Region und ebenso grenzüberschreitend durchgeführt werden. Eine Art dürfe nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung eines Erhaltungszustandes nicht sichergestellt werde (EuGH 29.07.2024, C-436/22, Rz 59 und 65).

Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.12.2025 hat die belangte Behörde dazu eine Stellungnahme abgegeben. Darin verweist sie auf den zunehmenden Trend der Verbreitung des Goldschakales in 21 europäischen Ländern und verweist auf andere Länder (u.a. Ungarn, Kroatien und Bulgarien), in welchen die Bejagung des Goldschakales den Bestand nicht gefährde.

Mit Ladungsbeschluss vom 09.01.2026 wurde in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Unter einem wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.12.2025 unter Anschluss der Beilage der Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 03.12.2025 der Beschwerdeführerin übermittelt. Laut dieser Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 03.12.2025 zeige die Datenlage zum Goldschakal eindeutig, dass diese Tierart in Kärnten eine wachsende und reproduzierende Population aufweise, heimische geschützte Tierarten potenziell gefährde sowie als nicht bedrohte Art reguliert werden könne.

Mit Schreiben vom 19.01.2026 wurde die Kärntner Jägerschaft aufgefordert, die Monitoringdaten betreffend den Goldschakal für die jeweilige Methodik zum Zeitpunkt 29.07.2022 (Datum des Inkrafttretens des § 6 Abs. 2 lit. g Durchführungsverordnung zum K-JG betreffend Jagdzeit Goldschakal) zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 23.01.2026 hat die Kärntner Jägerschaft die angeforderten Daten übermittelt.

Die Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 23.01.2026 wurde der Beschwerdeführerin übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2026 erstattete die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtfreundlich vertreten, eine Replik zum Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2025 sowie zur Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 03.12.2025. Darin verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Erhaltungszustand der österreichischen Goldschakalpopulation im neuen Bericht gemäß Art. 17 FFHRichtlinie nicht günstig sei. Wesentliche Aussagen zum Auslegungsbegriff „günstiger Erhaltungszustand“ habe der EuGH im Urteil vom 12.06.2025, C-629/23 (Eesti Suurkisjagd), getroffen. Eine Art dürfe nicht jagdlich genutzt und bejagt werden, wenn eine wirksame Überwachung ihres Erhaltungszustandes nicht sichergestellt sei (EuGH 29.07.2024, C-436/22 [ASCL] Rz 59).

Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 hat die Beschwerdeführerin eine Replik zur Vorlage der Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 23.01.2026 erstattet. Darin wird vorgebracht, dass im Zusammenhang mit dem Monitoring von Arten und Lebensräumen, das „EU-EEA Grid“ von der Europäischen Union und der Europäischen Umweltagentur zur Erfassung, Darstellung und Analyse geografischer Daten als standardisiertes Gitterraster verwendet werde. Aktuell erlaube die vorhandene Datenlage der Kärntner Jägerschaft keine fundierten Aussagen über die Rudelbildung, was bedeute, dass sie nicht als Grundlage für Abschussentscheidungen dienen könne.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 21.01.2026 sowie vom 27.01.2026, eingelangt am Tag bzw. zwei Tage vor der Beschwerdeverhandlung am 28.01.2026 sowie 29.01.2026, sowie die Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 23.01.2026 der belangten Behörde übermittelt.

Am 30.01.2026 fand in der Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung im Landesverwaltungsgericht Kärnten statt. An dieser haben die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Beiziehung von zwei namhaft gemachten informierten Vertretern (Dr. xxx, Univ.-Prof. i. R. xxx) teilgenommen. Seitens der Kärntner Jägerschaft wurde Mag. xxx als Zeuge zur Datenlage des Goldschakals in Kärnten einvernommen.

Im Rahmen der Verhandlung hat der Amtssachverständige für Wildbiologie und Jagdwesen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Mag. xxx, eine fachliche Stellungnahme abgegeben und wurde diese mit der Beschwerdeführerin erörtert.

Seitens der belangten Behörde ist kein Vertreter zur Verhandlung im Landesverwaltungsgericht Kärnten erschienen.

b)Feststellungen

Im Rahmen der Vorbegutachtung zur Novellierung der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2006 zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2006 – K-JagdG DV, erging am 11.11.2005 ein Schreiben der (damalig) zuständigen Abteilung 11 – Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung unter Anschluss des Verordnungsentwurfes (Zahl: xxx) an den Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie die Kärntner Jägerschaft.

Am 27.03.2006 erging von selbiger Abteilung im Rahmen der Begutachtung (Konsultation) der beabsichtigten Änderung der Verordnungsentwurf an den Verfassungsdienst des Amtes der Kärntner Landesregierung, die Kärntner Jägerschaft, die Tierschutzombudsfrau und weitere öffentliche Stellen. Im Anschreiben wird die Änderung einiger Gesetzesstellen näher erläutert.

Zum anlassbezogenen § 11 K-JagdG DV wurden von der, für die Verordnungsänderung zuständigen Abteilung der Kärntner Landesregierung, keine bezüglichen Erläuterungen erstattet.

Laut dem Verordnungsentwurf wurde beabsichtigt § 11 K-JagdG DV mit folgendem Wortlaut zu erlassen:

Fanggeräte

(zu § 68 Abs. 6)

(1) Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.

(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren- und die Conibearfalle.

(3) Der Fang wird bewirkt:

(4) Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten.

(5) Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähenfanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichelhäher aufgehoben oder verkürzt (§ 51 Abs. 4 und Abs. 4a Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (§ 51 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (§ 52 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (§ 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Wildes aufgetragen wurde (§ 72 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurchmesser des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreifvögeln Berechtigten zu übergeben.

(6) Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufgestellt werden.

(7) Der Köder muss so verblendet (abgedeckt) werden, dass er nicht sichtbar ist.

Mit Schreiben vom 09.05.2006 übermittelte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an die belangte Behörde eine Stellungnahme, in welcher zum Entwurf des § 11 Abs. 5 K-JagdG DV Folgendes festgehalten wurde:

„Gemäß Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten das Fangen und Halten von Vögeln, die nicht bejagt werden dürfen, zu untersagen.

Der Habicht (Accipiter gentilis) darf weder bejagt noch gefangen werden. Ausnahmen vom bestehenden Verbot sind nur nach den Bestimmungen des Artikels 9 der Vogelschutzrichtlinie möglich.“

Mit Schreiben vom 19.05.2006 hat die Tierschutzombudsfrau für Kärnten an die belangte Behörde die Stellungnahme zum Entwurf der K-JagdG DV übermittelt. In dieser hielt sie u.a. fest:

„Es muss kritisch beurteilt werden, dass bei einem Thema, in dem es vorwiegend um Tiere und Natur geht, abgesehen von der Tierschutzombudsfrau keine einschlägigen Abteilungen bzw. Institutionen und NGOs in die Beurteilung der Sachlage miteinbezogen werden bzw. zu einer Stellungnahme eingeladen werden. Daher wird angeregt, zumindest die Abteilung 20 der Kärntner Landesregierung – xxx, die xxx, den xxx, xxx und den xxx im Verteiler aufzunehmen und zu einer Konsultation einzuladen. […]

Zu § 11 – Fanggeräte – ist zu bemerken, dass der Norwegische Krähenfang gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) verstößt. Der Grund dafür liegt in der nicht selektiven Jagdmethodik und der Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere. Dies geht eindeutig aus einem vom Deutschen Tierschutzbund im Auftrag gegebenen Gutachten von xxx, xxx und xxx mit dem Titel „Selektivität und Eignung der norwegischen Krähenmassenfalle unter Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes und Artenschutzes“ hervor. Weiters ist, wenn einschneidende Eingriffe in die Tierpopulation vorgenommen werden, ein begleitendes Monitoring vorzunehmen. Eine derartige Bestandserhebung ist nicht vorgesehen, hat aber jedenfalls zu erfolgen.

Ansonsten ist es wohl auch nicht möglich, die Auswirkungen der Maßnahme zu dokumentieren. Außerdem ist im Zuge dieses Monitorings eine Mindesttragfähigkeit des Habitats festzulegen, sodass eine Überbejagung jedenfalls ausgeschlossen ist. Letztlich liegt bei tatsächlich erfolgtem Abschuss auch eine Meldepflicht vor. Die Koordination eventueller Abschüsse, die Weiteleitung der Daten, etc. ist derzeit ungeregelt und widerspricht auch hier den Rechtsansichten innerhalb der Europäischen Union.“

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur Erlassung der K-JagdG DV erfolgte seitens der dafür zuständigen Abteilung in Bezug auf § 11 K-JagdG DV keinerlei Grundlagenforschung und wurde zur genannten Bestimmung im Amtsvortrag für die Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung auch keine Erläuterung erstattet.

In der Sitzung der Kärntner Landesregierung vom 23.05.2006 wurde u.a. die Änderung des § 11 K-JagdG DV auf dieser Grundlage, wie im Entwurf vorgeschlagen, beschlossen (Zahl: xxx).

Die Kärntner Landesregierung hat mit LGBl. Nr. 32/2006 die Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2006 zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (Datum der Kundmachung 19.06.2006) erlassen.

Die Fanggeräte „Norwegischer Krähenfang“, „Eichelhäherfalle“ und „lebendfangender Habichtskorb“ sind geeignet auch andere Vogelarten zu fangen. Es handelt sich dabei um nicht selektive Fangmethoden.

Im Zuge der in Folge geplanten Änderung der K-JagdG DV im Jahr 2020 war im Begutachtungsverfahren ursprünglich vorgesehen, Jagd- und Schonzeiten bezüglich den Goldschakal einzuführen, jedoch wurde letztlich bei der Verordnungserlassung durch die Kärntner Landesregierung, LGBl. 51/2020, davon abgesehen.

Am 04.04.2022 erging seitens des zuständigen Landesrates an die Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung die schriftliche Weisung zum Entwurf einer Novelle der K-JagdG DV, im Rahmen welcher, „auf Basis des von der Kärntner Jägerschaft übermittelten Monitoring-Berichtes Schusszeiten für den Goldschakal eingeführt werden“ sollen.

Am 02.06.2022 wurde der Verordnungsentwurf durch die Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft unter Anschluss der Erläuterungen (Juni 2022, Zahl: xxx) u.a. an die Kärntner Jägerschaft, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, an das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und die Tierschutzombudsfrau versendet.

In den Erläuterungen (Juni 2022 [später wortgleich Juli 2022], Zahl: xxx) wurde zu § 6 Abs. 2 lit. g K-JagdG DV Haarwild-Goldschakal Folgendes festgehalten:

„Zu § 6 Abs. 2 lit. g Jagdzeiten Haarwild – Goldschakal

Der Goldschakal zählt nach der FFH-Richtlinie zu den „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ und ist im Anhang V gelistet. Der Goldschakal wurde mit der Novelle des Kärntner Jagdgesetzes LGBl. Nr. 49/2018, als Wild im Sinne des § 4 der Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG aufgenommen. Da der Goldschakal weder im § 51 Abs. 1 K-JG noch im § 6 Abs. 1 der DurchführungsVO angeführt ist – dh also nicht während des ganzen Jahres zu schonen ist – und der Goldschakal auch nicht im § 6 Abs. 3 der DurchführungsVO steht – dh. also während des ganzen Jahres bejagt werden kann – wird nunmehr für den Goldschakal im § 6 Abs. 2 lit. g der DurchführungsVO einerseits eine Schonzeit 16.3 bis 30.9 sowie andererseits eine Jagdzeit 1.10 bis 15.3., in Anlehnung an andere Bundesländer (Burgenland, Oberösterreich) eingeführt. Die Daten für ganz Mitteleuropa zeigen eine Zunahme der Goldschakalnachweise und dürfte demnach auch der Einwanderungsdruck für Kärnten weiter zunehmen. Mit Beginn des Jahres 2021 wurde seitens der Kärntner Jägerschaft dazu aufgerufen Goldschakalsichtungen zu melden und finden sich insgesamt rund 95 dokumentierte Aufnahmen (Sichtungen) in den Jahre 2020 und 2021 im Bericht der Kärntner Jägerschaft über das Monitoring des Goldschakals in Kärnten vom 1.4.2022. Hervorzuheben ist, dass mittlerweile auch mehrere Goldschakalindividuen als Verursacher von Rissen an Ziegen und Schafen genetisch bestätigt wurden. Die eingegangenen Meldungen belegen das breite Goldschakalvorkommen in Kärnten und zeigen, dass Goldschakal[e] in unterschiedlichsten Bereichen nachgewiesen werden. Der zusätzliche massive Einfluss, der durch Goldschakale – einer neuen Tierart in Kärnten – für diverse Tier-, Wild- und Nutztierarten zu erwarten ist zeigt sich damit klar. Der Goldschakal, als äußerst anpassungsfähiger und flexibler Canide, bedeutet zusätzlichen Einfluss auf das Ökosystem und stellt eine Art dar, für die es in Kärnten keine historischen Nachweise gibt. In Hinblick auf die flächigen Nachweise empfiehlt sich aus fachlicher Sicht, zur Verminderung seines Einflusses auf Wild- wie auch Nutztiere, eine zukünftige Bejagung des Goldschakals auch in Kärnten. Nach dem vorliegenden Entwurf der Verordnung, mit der die Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 geändert wird darf der Goldschakal in Kärnten somit nur vom 1. Oktober bis 15. März jeden Jahres bejagt werden (Jagdzeiten) und ist außerhalb derselben, dh. also vom 16. März bis 30 September, jedenfalls zu schonen. Zur Beobachtung des Bestandes ist es auch geplant seitens des Landes Kärnten ein regelmäßiges Monitoring des Goldschakals durchzuführen.“

Mit Schreiben vom 15.06.2022 hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die Jagdzeiten für den Goldschakal mit der Argumentation der zunehmenden Verbreitung und Rissschäden begrüßt.

Ebenso hat die Kärntner Jägerschaft in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2022 die Einführung von Schon- und Jagdzeiten für den Goldschakal in Kärnten befürwortet und als notwendiges Mittel erachtet, um weitere Bedrohungsszenarien für das heimische Nieder- und auch Rehwild eingrenzen zu können. Weiters wurde vorgebracht, dass durch entsprechende Fotos Rudelvorkommen belegt sind.

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat in der Stellungnahme an die belangte Behörde vom 15.06.2022 Folgendes vorgebracht:

„Der Goldschakal zählt nach der FFH-Richtlinie zu den „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ und ist in Anhang V gelistet. Entnahmen aus der Natur können daher Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein. Voraussetzungen für derartige Verwaltungsmaßnahme ist der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art. Für die Beurteilung des günstigen Erhaltungszustandes sind vier Parameter ausschlaggebend:

tatsächliches Verbreitungsgebiet

Populationsdynamik

vorhandenes geeignetes Habitat

Zukunftsaussichten

In den Erläuterungen wird angeführt, dass die Daten für ganz Mitteleuropa eine Zunahme der Goldschakalnachweise zeigen und demnach auch der Einwanderungsdruck für Kärnten weiter zunehmen dürfte. Auch wird angeführt, dass seit Beginn des Jahres 2021 bislang rund 95 Goldschakalsichtungen dokumentiert sind. Im letzten Satz der Erläuterungen wird ausgeführt „Zur Beobachtung des Bestandes ist es auch geplant seitens des Landes Körnten ein regelmäßiges Monitoring des Goldschakals durchzuführen“. Aus Sicht des BMK kann auf Grund von 95 Sichtungen und einem vermuteten Einwanderungsdruck der günstige Erhaltungszustand einer Art nicht abgeleitet werden. Vor einer derartigen Verwaltungsmaßnahme, die den Abschuss einer gefährdeten Art zulässt, bedarf es eines flächendeckenden Monitorings aus dem der günstige Erhaltungszustand nachgewiesen werden kann. Ein beabsichtigtes Monitoring kann dies nicht ersetzen. Bevor im Verordnungsweg eine Schusszeit für den Goldschakal eingeführt wird, wäre daher der günstige Erhaltungszustand nachzuweisen und ein entsprechendes Monitoring zu etablieren. [Hervorhebungen im Original]“

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur Änderung der K-JagdG DV erfolgte in Bezug auf die Änderung des § 6 Abs. 2 lit. g K-JagdG DV durch die zuständige Abteilung selbst keine Grundlagenforschung. Als Grundlage diente jedoch der Bericht der Kärntner Jägerschaft [Anm. undatiert]. In diesem ist eine kurze Beschreibung und die Biologie des Goldschakals mit einem Symbolfoto enthalten. In der Folge wurden 62 bei der Kärntner Jägerschaft eingegangene Goldschakalsichtungen im Zeitraum von 2016 bis März 2022, teilweise mit Uhrzeit der Sichtung, dem Sichtungsort, der Beschreibung und den Kontaktdaten des Melders (Privatpersonen) gelistet. Den gelisteten Sichtungen sind im Anhang des Berichts zum Großteil auch Lichtbildaufnahmen zugeordnet. Die Meldungen sind nach einem erfolgten Aufruf der Kärntner Jägerschaft Anfang 2021 bei dieser eingegangen. Doppelzählweisen sind nicht auszuschließen.

Bei dieser Aufzählung handelt es sich nicht um systematisches Monitoring betreffend den Goldschakal. Flächendeckende Aufzeichnungen wurden nicht durchgeführt.

Die eingeflossenen Meldungen schließen nicht auf einen günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals in Kärnten. Auf bestimmten Lichtbildern sind mehrere Individuen zu ersehen. Jungtiere sind auf diesen nicht dargestellt. Eindeutige Rudelnachweise liegen nicht vor, ein Reproduktionsnachweis ist nicht erbracht. Ergebnisse von vereinzelt durchgeführten Genotypisierungen und Entnahmen sind nicht Bestandteil des Berichts der Kärntner Jägerschaft, der in den Verordnungsakt betreffend die Festlegung der Jagdzeit/Schonzeit für den Goldschakal eingeflossen ist.

In der Sitzung der Kärntner Landesregierung vom 26.07.2022 wurde u.a. die Änderung des § 6 Abs. 2 lit. g K-JagdG DV auf dieser Grundlage, wie im Entwurf vorgeschlagen, beschlossen (Zahl: xxx).

Im Amtsvortrag für die Regierungssitzung wird auf den oben dargelegten Bericht der Kärntner Jägerschaft hingewiesen (im Amtsvortrag wird dieser mit Datum 01.04.2022 angeführt) und dass gemäß diesem, in Bezug auf den Goldschakal, kein flächendeckendes Monitoring durchgeführt wurde, aufgrund der erwartbaren fortschreitenden Etablierung des Goldschakals und der damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf die Population des heimischen Niederwildes, des Rehwildes und der Fuchspopulation, die Festlegung von Schon- und Schusszeiten für den Goldschakal in Kärnten jedoch als notwendige Maßnahme befürwortet werde.

Die Kärntner Landesregierung hat sodann mit LGBl. Nr. 66/2022 die Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2006 zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. 32/2006, insofern geändert, als im § 6 Abs. 2 lit. g K-JagdG DV betreffend den Goldschakal die Jagdzeit von 01. Oktober bis 15. März und außerhalb dieses Zeitraums, die Schonzeit beschlossen wurde. Die Verordnung ist gemäß Art. II KJagdG DV, LGBl. 66/2022, mit 29.07.2022 in Kraft getreten.

Im Endbericht Österreichs an die Europäische Kommission gemäß Art. 17 FFHRichtlinie im Jahr 2019 betreffend das Monitoring von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung für 2016-2018 wurde der Goldschakal als „unknown (X)“ beurteilt. Das Wissen über das Schutzgut reichte für eine Beurteilung nicht aus.

Der Bericht Österreich gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie im Jahr 2025 ergab für den Goldschakal aufgrund mangelnder Datengrundlage die Endbewertung im Berichtszeitraum 2019-2024 „not evaluated“.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Gesamtakt, dem Beschwerdevorbringen, der fachlichen Stellungnahmen des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständige für Wildbiologie und Jagdwesen des Amtes der Kärntner Landesregierung, der Einvernahme des sachverständigen Zeugen der Kärntner Jägerschaft sowie dem Ergebnis der am 30.01.2026 im Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat zu den anlassbezogen in Beschwer gezogenen Bestimmungen der K-JagdG DV sämtliche Verordnungsakte (Zahlen: xxx, xxx, xxx) beim Amt der Kärntner Landesregierung angefordert. Die für das Beschwerdeverfahren angeforderten und relevanten Verordnungsakte wurden durch die belangte Behörde sodann übermittelt und hat das erkennende Gericht diese in der Folge der detaillierten Prüfung unterzogen.

Aus den Verordnungsakten ergibt sich eindeutig, dass die für den Verordnungsakt zuständige Fachabteilung, die belangte Behörde, im Zuge des Begutachtungsverfahrens zur Erlassung der K-JagdG DV in Bezug auf den durch die Kärntner Landesregierung erlassenen § 11 K-JagdG DV (Fanggeräte – lebendfangender Habichtskorb, Norwegischer Krähenfang und der Eichelhäherfalle), LGBl. Nr. 32/2006, keinerlei Grundlagenforschung durchführte und wurde zur genannten Bestimmung im Amtsvortrag für die Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung auch keine Erläuterung erstattet. Zur Erlassung des § 11 KJagdG DV sind im Bezug habenden Verordnungsakt keine einzige Angabe, Erläuterung oder sonstige erklärende Hinweise enthalten.

Im Übrigen wurde obiter im Verfahren durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung aus fachlicher Sicht die mangelnde Selektivität der in Beschwerde gezogenen Fangeräte gemäß § 11 KJagdG DV nachvollziehbar bekundet, dies auch aufgrund der Praxis, die zeigt, dass mit den Vorrichtungen ebenso andere Vogelarten gefangen werden, so etwa auch ganzjährig geschonte Greifvögel.

Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Wildbiologie und Jagdwesen, dem der Gesamtakt übermittelt wurde, hat in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar angegeben, dass eine Grundlagenforschung in dieser Sache der Fanggeräte nicht erfolgte und liegen auch keine Zählergebnisse vor, eine gänzliche Selektivität dieser Vorrichtungen wurde aus fachlicher Sicht von diesem ebenso ausgeschlossen.

In Bezug auf die Änderung der K-JagdG DV betreffend die Einführung des § 6 Abs. 2 lit. g KJagdG DV (Jagd- und Schonzeiten Goldschakal), LGBl. Nr. 66/2022, ergibt sich, dass im Rahmen des Begutachtungsverfahren die belangte Behörde durch das – zu diesem Zeitpunkt – mit Wildtieragenden befasste Bundesministerium explizit darauf hingewiesen wurde, dass von Sichtungen und einem vermuteten Einwanderungsdruck nicht auf den günstigen Erhaltungszustand einer Art abgeleitet werden kann und es bei einer Bestimmung, die den Abschuss einer gefährdeten Art zulässt, eines flächendeckenden Monitorings, aus dem der günstige Erhaltungszustand nachgewiesen werden kann, bedarf. Ein lediglich erst beabsichtigtes Monitoring kann dies nicht ersetzen und wäre, vor einem Verordnen der Einführung von Schusszeiten für den Goldschakal, der günstige Erhaltungszustand für diese Tierart nachzuweisen und ein entsprechendes Monitoring zu etablieren (so die Stellungname des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 15.06.2022).

Der in der Beschwerdeverhandlung einvernommene sachverständige Zeuge Mag. xxx beschäftigt sich seit dem Jahr 2009 bei der Kärntner Jägerschaft mit der Datenerhebung im Bereich der Wildbiologie. Er wurde in der Verhandlung zur Datenlage betreffend den Goldschakal in Kärnten befragt. Der Zeuge war für die Datenerhebung, die der Verordnung und schließlich der Bestimmung der K-JagdG DV betreffend Jagd- und Schonzeiten für den Goldschakal zugrunde lagen, zuständig. Dazu befragt, hat er angegeben, dass es 60 an der Zahl gegebene Nachweise im Zusammenhang mit Goldschakalsichtungen gegeben hat. Dabei handelte es sich um ein, so der Zeuge, „Sammelsurium verschiedener Nachweise“. Die Meldungen sind bei der Kärntner Jägerschaft von einzelnen Jägern eingegangen. Bei vereinzelt untersuchten Rissen wurden als Verursacher Goldschakale eindeutig festgestellt. Ein systematisches Monitoring im gesamten Landesgebiet im Sinne von flächendeckenden Aufzeichnungen, wurde laut dem Zeugen jedoch nie durchgeführt.

Die Frage, wie viele Fotofallen aufgestellt wurden und in welchem Zeitraum, konnte der Zeuge nicht beantworten. Laut diesem war die Sammlung ein Hinweis dafür, dass sich der Goldschakal in Kärnten begonnen hat zu etablieren. Ebenso hat dieser glaubwürdig und nachvollziehbar in seiner Befragung ausgesagt, dass aufgrund der Qualität der Lichtbilder in der Sammlung, nicht eindeutig gesagt werden kann, ob auch Jungtiere gesichtet wurden. Ein Beleg für das Vorhandensein eines Rudels oder ein Reproduktionsnachweis ist laut ihm nicht erbracht.

Aus der Sammlung der Kärntner Jägerschaft war auch für das erkennende Gericht ersichtlich, dass nicht jeder aufgezählten Sichtungsangabe ein Lichtbild zugeordnet ist.

Eine Genotypisierung war laut Aussage des Zeugen nicht Bestandteil der Daten, die in den gegenständlichen Verordnungsakt eingeflossen sind. Ein standardisiertes Raster für die Eintragung der Nachweise wurde zu diesem Zeitpunkt nicht verwendet.

Laut eindeutiger Aussage des sachverständigen Zeugen, ist es nicht möglich auf Grundlage dieser Daten aus der Sammlung auf einen günstigen Erhaltungszustand des Goldschakals zu schließen. Die durch die Kärntner Jägerschaft verschriftlichen Nachweise wurden schließlich der Kärntner Landesregierung übermittelt und wurden auf dieser Grundlage, die Jagd- und Schonzeiten betreffend den Goldschakal erlassen.

Der einvernommene Zeuge machte für das erkennenden Gericht einen kompetenten und sachlich versierten Eindruck. Insgesamt zeichnete sich für das Gericht das Gesamtbild ab, dass die Kärntner Jägerschaft sehr bemüht war und ist, für die Kärntner Landesregierung Daten bezüglich Goldschakalsichtungen in Kärnten in Folge eines entsprechenden Aufrufes an die Jägerschaft zu sammeln, jedoch auch zu diesem Zeitpunkt klar war und in der Rückschau jedenfalls eindeutig erkennbar ist, dass es sich dabei um eine lose Zusammenstellung von passiven Sichtungsnachweisen, ohne weitergehender Prüfung, in keinem Fall aber, um ein systematisiertes flächendeckendes Monitoring für diese Tierart handelt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige für Wildbiologie und Jagdwesen Mag. xxx, eine fachliche Stellungnahme zum Beschwerdegegenstand erstattet.

Nachvollziehbar hat der beigezogene Amtssachverständige angegeben, dass ein Sichtungsnachweis nicht einen gesicherten Nachweis, wonach es sich bei der jeweiligen Beobachtung um das in Frage kommende Tier handelt, darstellt. Zur Sammlung der Kärntner Jägerschaft hat der Amtssachverständige angegeben, dass es sich dabei um einen ersten Schritt in Richtung Monitoring handelt, eventuell wird dadurch ein Eindruck über ein Vorhandensein des Goldschakals vermittelt. Nach seiner fachlichen Beurteilung handelt es sich jedoch dabei, nachdem keine systematische Kamerafallenmontage oder Beobachtungen durchgeführt worden sind, um eine opportunistische Sammlung von Hinweisen und Fotonachweisen.

Prinzipiell gibt es laut dem Amtssachverständigen mehrere Methoden und Möglichkeiten, um eine Bestandserfassung durchzuführen. Dazu hat er erläutert, dass sich dafür am effektivsten systematische Monitoringsysteme eignen, die über einen längeren Zeitraum angewendet werden. Rückschlüsse auf die tatsächliche Populationsgröße können laut dem Amtssachverständigen durch die vorliegende Sammlung der Kärntner Jägerschaft nicht angestellt werden. In Bezug auf Goldschakale gibt es nach den Ausführungen des Amtssachverständigen laut der Fachwelt keine C2- Nachweise (bestätigter Hinweis).

Des Weiteren hat der Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass Goldschakale Teil der Natur sind und deshalb ökologisch nicht nützlich oder schädlich sein können, jedoch eventuell ökonomisch schädlich. Schließlich hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass der Goldschakal von gemeinschaftlichem Interesse bewertet ist und es sich dabei nicht um ein invasives Tier, wie den Marderhund oder Waschbär, handelt.

Übereinstimmend mit den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Wildbiologie und Jagdwesen hat der informierte Vertreter der Beschwerdeführerin, Univ.-Prof. i. R. Mag. Dr. xxx, als Biologe angegeben, dass es sich bei der gegenständlichen Sammlung der Kärntner Jägerschaft um kein systematisches Monitoring handelt, welches Rückschlüsse auf die Größe und den Zustand des Goldschakals der Population erlaubt.

Zu den gegenständlichen Erhebungen für die Durchführungsverordnung 2022 betreffend den Goldschakal in Kärnten hat der Amtssachverständige aus fachlicher Sicht geschlussfolgert, dass diese nicht den notwendigen Anforderungen entspricht.

Somit ergibt sich aus dem vorliegenden Verordnungsakt eindeutig, dass die Bestimmung betreffend Jagd- und Schonzeiten für den Goldschakal in der KJagdG DV ohne das erforderliche systematische Monitoring oder eine flächendeckende Aufzeichnung in Bezug auf diese Tierart erlassen wurde.

Die belangte Behörde ist den fachlichen Ausführungen auf substantiierte Weise nicht entgegengetreten. Auch wurde nicht von der Möglichkeit in der Beschwerdeverhandlung Gebrauch gemacht, an die beigezogenen Personen und fachlichen Experten, Fragen zu richten und an der Erörterung der Ausführungen teilzunehmen.

III. Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsgrundlagen

Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes – K-JagdG DV,

LGBl. Nr. 32/2006 idF LGBl. Nr. 66/2022

§ 6

Schonzeiten

(zu § 51 Abs. 2)

[…]

(2) Folgendes Wild darf nur während der angeführten Zeiträume (Jagdzeiten) bejagt werden und ist außerhalb derselben zu schonen:

g) Haarwild:

[…]

Goldschakal vom 1. Oktober bis 15. März;

[…]

Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes – K-JagdG DV,

LGBl. Nr. 32/2006

§ 11

Fanggeräte

(zu § 68 Abs. 6)

(1) Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb.

(2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren-, Conibearfalle und die Abzugeisen.

(3) Der Fang wird bewirkt:

a) bei Kasten- und Wippfallen sowie bei der Eichelhäherfalle durch Berühren eines Auslösemechanismus (Stellholz, Wippbrett), der die Falle schließt;

b) beim Norwegischen Krähenfang und dem lebendfangenden Habichtskorb durch eine Einschlupföffnung, die kein Entweichen ermöglicht;

c) bei Prügel- und Scherenfallen nach Berühren eines Auslösemechanismus (Stell-, Trittholz) durch das Herabfallen eines zur sofortigen Tötung ausreichenden Gewichtes;

d) bei der Conibearfalle und den Abzugeisen durch zwei ineinander drehende Bügel.

(4) Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten.

(5) Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähenfanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichelhäher aufgehoben oder verkürzt (§ 51 Abs. 4 und Abs. 4a Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (§ 51 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (§ 52 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (§ 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminderung des Wildes aufgetragen wurde (§ 72 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurchmesser des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreifvögeln Berechtigten zu übergeben.

(6) Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufgestellt werden.

(7) Der Köder muss so verblendet (abgedeckt) werden, dass er nicht sichtbar ist.

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

§ 51

Schonzeiten

LGBl. Nr. 21/2000 idF LGBl. Nr. 21/2025

(1) Während des ganzen Jahres sind zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auerhenne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Alpenschneehuhn, das Steinhuhn, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Wildenten, ausgenommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenommen die Graugans, die Saatgans und die Kanadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel und die Eulen sowie die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster.

(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Goldschakale, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.

(2) Die Landesregierung hat hinsichtlich des nicht in Abs. 1 angeführten Wildes mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für Alpenschneehasen, Alpensteinböcke, Goldschakale, Gemsen, Edelmarder und Iltisse ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.

[…]

§ 68

Verbotene Jagdmethoden, Beschränkungen der Jagdausübung

LGBl. Nr. 21/2000 idF LGBl. Nr. 21/2025

[…]

(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs. 1 Z 5) zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat mit Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, sofern die Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint, und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Sie hat weiters durch Verordnung Fanggeräte, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, zu verbieten, wenn durch ihre Verwendung das örtliche Verschwinden des Edelmarders oder des Iltisses hervorgerufen werden könnte oder deren Populationen schwer gestört werden könnten, sofern die weitere Verwendung dieser Fallen nicht zum Schutz einer der in § 51 Abs. 4a angeführten Interessen weiterhin geboten erscheint und sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

[…]

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie

Art. 1

Im Sinne dieser Richtline bedeutet:

a) „Erhaltung“: alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen.

[…]

e) „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können.

Der „Erhaltungszustand“ eines natürlichen Lebensraums wird als „günstig“ erachtet, wenn

  • sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen

und

  • die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden

und

  • der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist.

[…]

i) „Erhaltungszustand einer Art“: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.

Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn

  • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und

  • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

  • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

[…]

Art. 2

[…]

(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

[…]

Art. 11

Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.

Art. 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maß nahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

[…]

Art. 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuß.

(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:

a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;

b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

Art. 17

(1) Alle sechs Jahre nach Ablauf der in Artikel 23 vorgesehenen Frist erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Erhaltungsmaßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II sowie die wichtigsten Ergebnisse der in Artikel 11 genannten Überwachung. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß aufgestellten Modell übereinstimmt, wird der Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

[…]

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Vogelschutzrichtlinie

Art. 8

(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchstabe b aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.

Art. 9

(1) Die Mitgliedsstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus welchen Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a)– im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

–im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt

–zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

–zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,

a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;

b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;

c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;

d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;

e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.

b)Erwägungen

1.

Beschwerdegegenstand und Beschwerdelegitimation:

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.09.2024 hat die Beschwerdeführerin, eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (Anerkennungsbescheid xxx vom 01.08.2016) einen Antrag auf Prüfung der Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2006, Zahl: xxx, zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JagdG DV, gestellt und zwar hinsichtlich § 6 Abs. 2 lit. g, LGBl. Nr. 32/2006 idF LGBl. Nr. 66/2022 (Jagd- und Schonzeiten Goldschakal) sowie hinsichtlich § 11 (Fanggeräte Norwegischer Krähenfang, Eichelhäherfalle und lebendfangender Habichtskorb), LGBl. Nr. 32/2006.

Der Antrag zielt auf eine inhaltliche Überprüfung der zitierten Bestimmungen der KJagdG DV anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechts, namentlich der FFHRichtlinie und Vogelschutzrichtlinie, durch die belangte Behörde, die Kärntner Landesregierung, ab.

Zu den im Anlassfall interessierenden Tierarten ist festzuhalten, dass der Goldschakal (Canis aureus) eine in Anhang V (lit. a Tiere) der FFH-Richtlinie gelistete Spezies ist. Es handelt sich dabei um eine Tierart von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann.

Der Eichelhäher, Habicht und Krähen werden von der Vogelschutzrichtlinie, die den Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten zum Inhalt hat, umfasst.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass die K-JagdG DV in Umsetzung des Unionsumweltrechts, nämlich der FFH-Richtlinie sowie Vogelschutzrichtlinie, ergangen ist.

Zufolge der – auf die Judikatur des EuGH gestützten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht einer anerkannten Umweltorganisation, wie es die Beschwerdeführerin ist, aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aahrus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zu. Der VwGH hat darüber hinaus einen Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Erlassung (u. a.) einer Verordnung nach dem IG-L, deren Legitimation zur Stellung eines solchen Antrages ungeachtet des Umstandes, dass das IG-L selbst keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Antrag enthielt, zum Zweck der Geltendmachung einer (vorgebrachten) Beeinträchtigung von umweltbezogenen Normen des Unionsrechtes bejaht. In diesem Zusammenhang wurde auch dargelegt, dass trotz des Rechtstypenzwanges in der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist, und dass in solchen Fällen ein Antragsrecht von Parteien bejaht wird. In der hg. Rechtsprechung wurde hervorgehoben, dass der Umstand, dass nach der österreichischen Rechtsordnung ergangene Maßnahmen in Form einer Verordnung ergehen und grundsätzlich weder ein Antragsrecht noch ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung besteht, keine Rechtfertigung für die Versagung eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs bildet. Vielmehr sind die Behörden und Gerichte gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen. Der Umstand, dass eine Verordnung existiert, stellt für sich allein keinen Grund dar, der einer Zulässigkeit eines Antrags auf inhaltliche Überprüfung der Verordnung entgegenstünde (VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162 Rz 23 ff mwN, u.a. auch Verweis auf EuGH 03.10.2019, C-179/18 in Bezug auf Anträge auf Änderung einer bereits bestehenden Verordnung).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur sind in der Zwischenzeit mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen ergangen, in denen Verwaltungsgerichte über Beschwerden von anerkannten Umweltorganisationen gegen Feststellungsbescheide der Landesregierung betreffend die Rechtskonformität der von ihr erlassenen Verordnungen inhaltlich abgesprochen haben (siehe etwa LVwG Salzburg 30.01.2024, 405-1/981/1/4-2024, 07.07.2025, 405-1/1237/1/2-2025, 01.09.2025, 405-1/1370/1/2-2025, LVwG Oberösterreich 23.10.2024, LVwG552959/4/Wg-552960/2; LVwG Niederösterreich 17.10.2023, LVwGAV730/004-2020, Aufhebung Bescheid der NÖ LReg. in Folge der Jud. VwGH 13.06.2023, Ra 2021/10/0162).

2.

Jagd- und Schonzeiten betreffend Goldschakal § 6 Abs. 2 lit. g K-JagdG DV, LGBl. Nr. 32/2006 idF LGBl. Nr. 66/2022

Anlassbezogen hat die Landesregierung gemäß § 51 Abs. 2 K-JG mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes (§ 3 leg. cit.), auf die Erhaltung bedrohter Wildarten sowie unter Berücksichtigung von Alter und Geschlecht und der biologischen Eigenheiten des Wildes festzulegen, welches Wild während des ganzen Jahres oder während bestimmter Zeiträume zu schonen ist (Schonzeiten). Für […] Goldschakale ist jedenfalls eine Schonzeit festzulegen. In der Verordnung über die Schonzeiten ist auch das Wild anzuführen, das ganzjährig bejagt werden darf.

Der Goldschakal wird zum Haarwild gezählt und wurde für diesen mit § 6 Abs. 2 lit. g K-JagdG DV, LGBl. Nr. 32/2006 idF LGBl. Nr. 66/2022, eine Schusszeit vom 1. Oktober bis 15. März verordnet, außerhalb dieses Zeitraumes ist er zu schonen.

Die belangte Behörde wurde im zugrundeliegenden Verordnungserlassungsverfahren von dem mit dieser Materie befassten Bundesministerium in der Stellungnahme vom 15.06.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Voraussetzungen für eine Verwaltungsmaßnahme betreffend den Goldschakal sein günstiger Erhaltungszustand ist und für diese Beurteilung, das tatsächliche Verbreitungsgebiet, die Populationsdynamik, das geeignete Habitat und die Zukunftsaussichten ausschlaggebend sind. Das Bundesministerium verwies auch auf die Erläuterungen der belangten Behörde zum Verordnungsentwurf, in welchen darauf hingewiesen wurde, dass zur Beobachtung des Bestandes ein regelmäßiges Monitoring des Goldschakals durch das Land Kärnten erst in Planung sei. Aufgrund von 95 Sichtungen und einem vermuteten Einwanderungsdruck kann laut dem Ministerium der günstige Erhaltungszustand einer Art nicht abgeleitet werden und bedarf es weiters, vor einer derartigen Verwaltungsmaßnahme, die den Abschuss einer gefährdeten Art zulässt, eines flächendeckenden Monitorings, aus dem der günstige Erhaltungszustand nachgewiesen werden kann. Ein erst beabsichtigtes Monitoring kann dies nicht ersetzen und wäre daher vor Einführung einer Schusszeit für den Goldschakal, der günstige Erhaltungszustand nachzuweisen und ein entsprechendes Monitoring zu etablieren, so festgehalten in der Stellungnahme des Ministeriums.

Der Goldschakal ist in der FFH-Richtlinie als Anhang V geschützte Art eingestuft und ist eine Art von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur (Bejagung) durch die Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sofern der günstige Erhaltungszustand gewahrt bleibt. Es handelt sich dabei nicht um ein invasives Tier, wie es gemäß der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 der Marderhund und Waschbär sind.

Im Sinne des Art. 1 lit. a FFH-Richtlinie bedeutet „Erhaltung“ alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die natürlichen Lebensräume und die Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Buchstabens e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen: [lit. e]: „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“: die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Art. 2 leg. cit. genannten Gebiet auswirken können. Der „Erhaltungszustand“ eines natürlichen Lebensraums wird als „günstig“ erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden sowie der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist. [lit. i]: „Erhaltungszustand einer Art“: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Art. 2 bezeichneten Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten den Erhaltungszustand der in Art. 2 genannten Arten zu überwachen. Im Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, spricht die Europäische Kommission davon, dass die Richtlinie „neben faktischen Kenntnissen über die Arten“ auch „eine Überwachung (oder ein Monitoring), d.h. eine langfristige systematische Beobachtung“ verlangt, um Entwicklungstendenzen des Erhaltungszustandes auszumachen. Die Einführung eines geeigneten Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (gemäß den Anhängen II, IV und V) ist eine Verpflichtung, die sich aus Art. 11 FFH-Richtlinie ergibt. So stellt der EuGH (Urteil vom 20.10.2005, Kommission/VK, Rechtssache C-6/04, Slg. S. 9017, Rz 26 und 65). fest, dass „die Überwachungspflicht für die Wirksamkeit der Richtlinie wesentlich ist und dass sie umfassend, klar und bestimmt in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden muss“. Somit sollte das innerstaatliche Recht die Rechtspflicht der nationalen Behörden zur Überwachung des Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und der Arten vorsehen, um zu gewährleisten, dass diese Überwachung systematisch und fortlaufend stattfindet (Leitfaden [2007] Rz 46, überarbeitet durch Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse von der Europäischen Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union 09.12.2021, 2021/C 496/1). Bei der Auslegung des Begriffs „Überwachung“ und seines Geltungsbereichs ist den einschlägigen Begriffsbestimmungen in Art. 1 lit. e und lit. i FFHRichtlinie Rechnung zu tragen (Leitfaden [2007] Rz 46 FN 29).

Gemäß Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie können die Mitgliedsstaaten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, von den Bestimmungen der Art. 12, 13 und 14 sowie des Art. 15 lit. a und lit. b im Sinne der in Art. 16 Abs. 1 lit. a bis e leg. cit. näher genannten Gründe abweichen.

Die mit der Änderung der K-JagdG DV, LGBl. Nr. 66/2022, im § 6 Abs. 2 lit. g eingeführten Jagd- und Schonzeiten betreffend den Goldschakal erfolgten – lediglich – auf Grundlage von 62 im Zeitraum von 2016-2022 der Kärntner Jägerschaft eingemeldeten, nicht näher überprüften und nicht eindeutig gesicherten, Goldschakalsichtungen. Nicht jede Sichtung verfügt über einen Lichtbildnachweis und ist die Zuordenbarkeit auch nicht bei jedem der vorliegenden Bilder gegeben. Auch wenn die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 08.08.2025 darauf verweist, dass ein Monitoring nicht unbedingt erforderlich sei, ist jedoch darauf zu verweisen, dass eine Überwachung eine langfristige systematische Beobachtung verlangt und nicht auf Zufallsbeobachtungen aufbaut. Zählungen, flächendeckende systematische Beobachtungen, ein systematisiertes Monitoring oder weitere Grundlagenforschungen erfolgten im Rahmen der Verordnungserlassung nicht. Diese Vorgehensweise wird keinesfalls einer langfristigen systematischen Beobachtung und den Anforderungen des Art. 11 FFH-Richtlinie gerecht.

Dazu hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der sachverständige Zeuge, der für die gegenständliche Sammlung der Sichtungen auch verantwortlich war, ebenso ausdrücklich ausgeführt, dass es auf Grundlage dieser Daten nicht möglich ist, einen günstigen Erhaltungszustand für den Goldschakal herzuleiten. Übereinstimmend dazu hat der beigezogene Amtssachverständige für Wildbiologie und Jagdwesen festgehalten, dass es mehrere Methoden und Möglichkeiten für eine Bestandserfassung dieser Tierart gibt. Die im Gegenstand erfolgten Beobachtungen entsprechen auch aus fachlicher Sicht nicht den Anforderungen eines systemischen Monitorings, im Sinne einer kontinuierlichen, strukturierten und standardisierten Erfassung einer Tierpopulationen und von deren Lebensräumen.

Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass den Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verordnungserlassungsverfahren nicht durch die bloße Sammlung von zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Daten und Studien entsprochen wird. Vielmehr müssen jene Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden, die für die Willensbildung des Verordnungsgebers zum Zeitpunkt der Erlassung tatsächlich ausschlaggebend waren (VfGH 10.06.2021, V35/2021).

Gemäß Art. 17 Abs. 1 FFH-Richtlinie trifft die Mitgliedstaaten auch eine Berichtspflicht über die Durchführung der im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen. Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand der jeweiligen Lebensräume und Arten innerhalb ihrer Staatsgrenzen zu überwachen.

Im Endbericht Österreichs an die Europäische Kommission gemäß Art. 17 FFHRichtlinie im Jahr 2019 betreffend das Monitoring von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung für 2016-2018 wurde der Goldschakal als „unknown (X)“ beurteilt, was bedeutet, dass das Wissen über das Schutzgut für eine Beurteilung nicht ausreichte.

Im Jahr 2025 wurde der fünfte Nationale Bericht (für die Berichtsperiode 2019 - 2024) an die Europäische Kommission übermittelt. Die Bewertung des Erhaltungszustandes erfolgte über vier zu erhebende Parameter: das Verbreitungsgebiet (aktuelles örtliches Vorkommen der Art, range), die Population (wie viele Individuen), den Lebensraum der Art (Habitatfläche und Habitatqualität, habitat for the species) und die Zukunftsaussichten (voraussichtliche Entwicklung, future prospects). Der fünfte Punkt ist die zusammengefasste Gesamtbewertung. Die Endbewertung für den Goldschakal aus der Zusammenschau der vier genannten Punkte ergab für den aktuellen Berichtszeitraum „not evaluated“, aufgrund mangelnder Datengrundlage für diese Tierart. Der Erhaltungszustand wurde somit nicht bewertet und konnten diesbezüglich keine Aussagen getroffen werden.

In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.08.2025 hat diese angeführt, dass bei Intensivierung der bisher gesetzten Monitoringmaßnahmen in Kärnten, insbesondere auch des Goldschakal-Monitorings 2025, weiters durch die geplante Genotypisierung ab 2025, sowie im Hinblick auf eine Unterstützung durch die BOKU, den Anforderungen der Überwachung iSd Art. 11 FFH-Richtlinie in angemessener und umsetzbarer Weise Genüge getan werde, d.h. zu einem zukünftig unbestimmten Zeitpunkt. Die belangte Behörde gibt damit selbst zu erkennen, dass die bisherigen Unternehmungen in Bezug auf den Goldschakal unzureichend waren.

Diesem Vorbringen der belangten Behörde ist die hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, gemäß welcher für die Beurteilung einer Verordnung der Zeitpunkt der Erlassung der entsprechenden Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegende aktenmäßige Dokumentation maßgeblich sind (Dako 2021/33, VfGH 10.03.2021, V573/2020). Eine im Erlassungsverfahren unterlassene Grundlagenforschung oder Interessenabwägung kann daher während eines späteren Prüfungsverfahrens nicht geheilt werden (VfGH 06.12.2023, VfGH V73/2023).

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bemüht ist, ein den normativen Anforderungen entsprechendes Monitoring bezüglich den Goldschakal einzurichten, was gewiss ressourcenintensiv ist. Die aktuellen Bemühungen und ankündigten Verbesserungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Goldschakal-Monitoring, für welches keine substantiierten Ergebnisse und Unterlagen vorgelegt wurden, sind jedoch auch nicht Prüfungsgrundlage der anlassbezogenen Verordnungsänderung im Jahr 2022.

Auch ist der Verweis der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 11.12.2025 auf den zunehmenden Trend der Verbreitung des Goldschakales in 21 europäischen Ländern und die damit einhergehende Verweisung auf andere namentlich aufgezählte Länder (ua. Ungarn, Kroatien und Bulgarien), in welchen die Bejagung des Goldschakales den Bestand nicht gefährde, ungeeignet, um die anlassbezogene Verordnungserlassung im Jahr 2022 zu rechtfertigen.

Zusammenfassend erfolgte durch die belangte Behörde die Änderung in Bezug auf Jagd- und Schonzeiten betreffend Goldschakal in § 6 Abs. 2 lit. g K-JagdG DV, LGBl. Nr. 32/2006 idF LGBl. Nr. 66/2022, trotz mangelnder Grundlagenforschung, die jedoch zentrale Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ist (siehe dazu etwa VfGH 12.03.2019, V63/2018-22, Aufhebung einer Verordnung, weil im Vorfeld ihrer Erlassung, die nach ständiger Rechtsprechung erforderliche Grundlagenforschung in nicht ausreichendem Maße durchgeführt wurde).

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren und der rechtlichen Beurteilung folgt schließlich, dass die anlassbezogene Verordnungsänderung in § 6 Abs. 2 lit. g KJagdG DV, LGBl. Nr. 66/2022, sohin nicht rechtskonform erfolgte.

3.

Fanggeräte (lebendfangender Habichtskorb, Norwegischer Krähenfang und der Eichelhäherfalle) gemäß § 11 K-JagdG DV, LGBl. Nr. 32/2006

Anlassbezogen hat auf Grundlage der Verordnungsermächtigung gemäß § 68 Abs. 6 K-JG die Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Fanggeräte den Bestimmungen des Abs. 1 Z 4 leg. cit. (Verbot von Fanggeräten, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten – sofern Abs. 1b nicht anderes bestimmt – oder erlaubte Fanggeräte, die sich nicht einwandfreiem, funktionsfähigem Zustand befinden) entsprechen und wie deren Aufstellung (Abs. 1 Z 5; Fanggeräte so aufzustellen, dass eine Gefährdung von Menschen oder Nutztieren, einschließlich der Haustiere, eintreten kann) zu erfolgen hat.

Die Kärntner Landesregierung hat mit LGBl. Nr. 32/2006 die Verordnung der Landesregierung vom 23.05.2006 zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 erlassen. Mit dieser wurde in § 11 K-JagdG DV normiert, dass Fanggeräte, die unversehrt fangen, (u.a.) der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäherfalle und der lebendfangende Habichtskorb sind (Abs. 1 leg. cit) und dazu weitere Regelungen betreffend die Handhabung der genannten Fanggeräte festgelegt (Abs. 2 bis Abs. 7 leg. cit.).

In dem der zitierten Bestimmung zugrundeliegenden Verordnungserlassungsverfahren erging an die belangte Behörde die Stellungnahme des mit der Materie befassten Bundesministeriums vom 09.05.2006, in welcher in Bezug auf den Entwurf des § 11 Abs. 5 K-JagdG DV ausdrücklich festgehalten wurde, dass gemäß Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedsstaaten das Fangen und Halten von Vögeln, die nicht bejagt werden dürfen, zu untersagen haben. Der Habicht darf weder bejagt noch gefangen werden. Ausnahmen vom bestehenden Verbot sind nur nach den Bestimmungen des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie möglich, so das Ministerium in der Stellungnahme.

Weiters hat die Tierschutzombudsfrau für Kärnten in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der K-JagdG DV vom 19.05.2006 kritisch festgehalten, dass abgesehen von ihr, keine einschlägigen Abteilungen und offiziellen Stellen in die Beurteilung der Sachlage miteinbezogen wurden. Weiters merkte sie an, dass der Norwegische Krähenfang gegen die Vogelschutzrichtlinie verstößt. Der Grund dafür liegt in der nicht selektiven Jagdmethodik und der Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere. Diesbezüglich verwies sie auf genannte einschlägige Fachgutachten. Ein notwendiges Bestandserhebung und Monitoring sind nicht vorgesehen, die Dokumentation von Auswirkungen der Maßnahme ist dadurch verunmöglicht. Im Zuge dieses Monitorings ist eine Mindesttragfähigkeit des Habitats festzulegen, sodass eine Überbejagung jedenfalls ausgeschlossen ist. Die Koordination eventueller Abschüsse, die Weiteleitung der Daten, etc. ist derzeit ungeregelt und widerspricht auch hier den Rechtsansichten innerhalb der Europäischen Union, so die Tierschutzombudsfrau für Kärnten in der Stellungnahme.

Die belangte Behörde hat sich in der Folge im Begutachtungsverfahren zur Erlassung der K-JagdG DV mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, vielmehr unterblieb seitens der zuständigen Abteilung, die, in Bezug auf zur zu verordneten Bestimmung des § 11 K-JagdG DV, erforderliche Grundlagenforschung oder Dokumentation zur Gänze. Ebenso wenig wurden zur genannten Bestimmung im Amtsvortrag für die Beschlussfassung der Kärntner Landesregierung keine Erläuterung ausgeführt.

Das gegenständliche Beweisverfahren hat obiter hervorgebracht, dass die Fanggeräte „Norwegischer Krähenfang“, „Eichelhäherfalle“ und „lebendfangender Habichtskorb“ geeignet sind auch andere Vogelarten zu fangen. Es handelt sich dabei um nicht selektive Fangmethoden.

In der Sitzung der Kärntner Landesregierung vom 23.05.2006 wurde die Änderung des § 11 K-JagdG DV, LGBl. Nr. 32/2006, auf dieser Grundlage, wie im Entwurf enthalten, beschlossen.

Wie schon unter 2. dargelegt und in Ansehung der dort beschriebenen Judikatur (VfGH 12.03.2019, V63/2018-22, 10.03.2021, V573/2020, 10.06.2021, V35/2021, 06.12.2023, V73/2023) sind die Grundlagenforschung und Dokumentationspflichten in einem Verordnungserlassungsverfahren jedoch zentrale Voraussetzung für die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen und die Wahrung des Legalitätsprinzips. Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, die Ermittlungsergebnisse im Verordnungsakt festzuhalten. Eine im Erlassungsverfahren unterlassene Grundlagenforschung oder Interessenabwägung kann während eines späteren Prüfungsverfahrens auch nicht geheilt werden.

Aus dem durchgeführten Beweisverfahren und der rechtlichen Beurteilung kann schließlich nur folgen, dass die anlassbezogene Erlassung des § 11 K-JagdG DV, LGBl. Nr. 32/2006, durch die belangte Behörde sohin nicht rechtskonform erfolgte.

4.

Die im Gegenstand der Prüfung unterzogenen Bestimmungen der K-JagdG DV waren für die anlassbezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht präjudiziell.

In der Beschwerdesache erging die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Verfahrenspartei in der Verhandlung sowie aufgrund der erhobenen und zu verwertenden Beweise sowie zu beurteilenden Sach- und Rechtslage in schriftlicher Form.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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