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KLVwG-453/2/2026•LVwG K KLVwG-453/2/2026
KLVwG-453/2/2026Landesverwaltungsgericht03.03.2026
Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Informationsbegehren, Werbeaufwendungen, innergemeindlicher Instanzenzug, Rechtsanwaltskosten, Privatwirtschaftsverwaltung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.01.2026, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag vom 27.11.2025 auf Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeausgaben der Jahre 2010 bis 2024 gemäß 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG teilweise stattgegeben wurde, gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgenden
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs. 4 B-VG
z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 24.04.2025 unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz und nunmehr ergänzend mit Schriftsatz vom 17.10.2025 hat der xxx (folgend: Beschwerdeführer), letzterer ausdrücklich gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz – IFG, die vollständige Offenlegung sämtlicher Ausgaben der Stadtgemeinde xxx für
1. )externe juristische Beratung und rechtsanwaltliche Vertretung sowie
im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2024 begehrt, dies gegliedert nach Jahr, Zweck, Empfänger, Höhe und Beauftragungsgrundlage.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx (folgend: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b IFG mit, dass die Offenlegung der Rechnungen unter Nennung der Rechtsanwaltskanzlei abgelehnt wird. Stattdessen wurden anonymisierte „Datenblätter“ an den Beschwerdeführer übermittelt. Betreffend Werbeaufwendungen wurde lediglich auf ein Schreiben vom 03.06.2025, ebenfalls von der belangten Behörde, verwiesen. In jenem Schreiben sei bereits darauf hingewiesen worden, dass nur für das Jahr 2024 die gewünschten Unterlagen übermittelt werden können und in den Jahren zuvor, zumal jene aufgrund der umfangreichen Ausarbeitung nicht übermittelt werden können. Aufgrund der Bagatellgrenze von € 5.000,-- nach der vor 2024 geltenden Rechtslage des Medientransparenzgesetzes seien an den Rechnungshof nur Leermeldungen abgegeben worden.
Aufgrund der Tatsache, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die von ihm geforderten Informationen nicht in begehrter Form übermittelt worden seien, wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2025 die belangte Behörde aufgefordert in dort näher beschriebener Form einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu erlassen.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2026 wurde dem Antrag vom 27.11.2025 auf Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeaufgaben für die Jahre 2010 bis 2024 (nur) teilweise stattgegeben. Im Hinblick auf die teilweise Stattgabe der Rechtsanwaltskosten führt die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Offenlegung der Rechtsanwaltskosten nur deswegen teilweise nachgekommen werden könne, zumal der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG zur Anwendung gelange und somit nur Unterlagen in geschwärzter Form gemäß § 6 Abs. 2 IFG übermittelt werden können. Dies bezieht sich lediglich auf den Zeitraum 2014 bis 2024. Die darüber hinausgehenden Kontenblätter für die Jahre 2010 bis 2013 seien nicht erstellt worden. Dies vor dem Hintergrund des § 51 des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes, wonach Belege, Buchungsjournale und Kontoauszüge für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gesichert aufzubewahren seien. Diesbezüglich seien nunmehr Unterlagen in geschwärzter Form an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Es seien Belegnummer, Buchungsdatum, Fälligkeit, Text und zB Art der Leistung (Vergabeverfahren, Gesamtsanierung, Stromlieferungsvertrag, etc.) ohne personenbezogene Inhalte sowie die Rechnungsbeträge und Zahlungsbeträge für die Jahre 2014 bis 2024 auf den übermittelten Kontenblättern angeführt.
Im Hinblick auf die geforderten Gemeinderats- und Stadtratsbeschlüsse und die Begründung für die externe Beauftragung führt die belangte Behörde aus, dass jene Informationen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würden, zumal jene Informationen nirgendwo gesammelt sind und der Einsatz von Personal- und Sachmittel in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn aus dem beantragten Informationszugang bestehe.
Im Hinblick auf die Offenlegung der Werbekosten führt die belangte Behörde aus, dass die Übermittlung der Informationen für den Zeitraum 2010 bis 2023 mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwand verbunden und daher nicht möglich sei, zumal vor 2024 und dem Wegfall der Bagatellgrenze von € 5.000,-- an den Rechnungshof im Zusammenhang mit dem Medientransparenzgesetz die Stadtgemeinde xxx lediglich Lehrmeldungen abgegeben hat. Die diesbezüglichen gesonderten Listen der Werbeausgaben für die Zeiträume 2010 bis 2023 würden einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand darstellen und seien nicht möglich. Für das Jahr 2024 seien die diesbezüglichen Datenblätter des ersten und zweiten Halbjahres dem Beschwerdeführer bereits übermittelt worden. Darüber hinausgehend war dem gestellten Informationsbegehren nicht stattzugeben.
Mit E-Mail vom 27.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde der belangten Behörde und führt in dieser im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde nur teilweise erfolgte Übermittlung bzw. Bekanntgabe von Informationen der belangten Behörde ungerechtfertigt sei. So sei der Bescheid zu unbestimmt und liege ein Spruchmangel vor, die Anonymisierung der Kanzleinamen sei zu Unrecht erfolgt und habe keine gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG geforderte Prüfung, jeweils bezogen auf die Einzelfälle, stattgefunden. Weiters sei auch der von der belangten Behörde behauptete unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die nicht gewährten Informationen unplausibel und unsubstantiiert dargestellt. Gegenständlich sei auch kein Missbrauch seitens des Beschwerdeführers gegeben. Es werde beantragt, der Beschwerde dahingehend stattzugeben, als der gegenständliche Bescheid abgeändert werde und der Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren sei.
Mit Schriftsatz vom 10.02.2026 legte die belangte Behörde die obige Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 12.01.2026, Zahl: xxx, hat die belangte Behörde, das heißt, der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx, über den Antrag des xxx vom 27.11.2025 entschieden.
Inhalt des genannten Antrages vom 27.11.2025 sowie der Entscheidung der belangten Behörde waren Daten im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten für die Jahre 2010 bis 2024, welche der belangten Behörde angefallen sind. Konkret wird im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.11.2025 angeführt, welche konkreten Daten begehrt werden (Jahr der jeweiligen Beauftragung, Zweck der Beauftragung, Name der jeweils beauftragten Rechtsanwaltskanzlei/des Rechtsanwaltes, Höhe der jeweiligen Honorarnote (inklusive Nebenkosten) sowie Beauftragungsgrundlage). Weiters werden Werbeartikelaufwendungen für die Jahre 2010 bis 2024 seitens des Beschwerdeführers begehrt, dies im folgenden Umfang: Angabe des konkreten Jahres, des Gegenstandes/Zweck der Werbemaßnahmen oder des Werbeartikels, des Namens des jeweiligen Medienunternehmens, der Agentur bzw. der Lieferantin/des Lieferanten, der Höhe der jeweiligen Zahlungen, etwaige Beschlüsse/Geschäftsgrundlagen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde nicht die beantragte Offenlegung der Rechtsanwaltskosten und Werbeausgaben der Jahre 2010 bis 2024 des xxx im begehrten Umfang übermittelt. Die nicht übermittelten Daten betreffend Rechtsanwaltskosten wurden nach Ansicht mit der Geheimhaltungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG verweigert. Die übrigen im Zusammenhang mit den Rechtsanwaltskosten nicht gewährten Daten (Jahre 2010 – 2013) sowie den Teil der nicht gewährten Werbekosten, d.h. jenen für die Jahre vor 2024 (2010 – 2023) wurde mit der Begründung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes dem Beschwerdeführer nicht offengelegt. Dies mit der Begründung, dass bis Ende 2023 wegen der Bagatellgrenze von € 5.000,-- an den Rechnungshof nur Leermeldungen ergangen sind. Die Listung der Werbekosten vor 2024 wäre anzulegen und jedoch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Der Beschwerdeführer ist unter der Zahl: xxx im Vereinsregister mit Entstehungsdatum 09.04.2024 eingetragen.
III. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch Einsicht in den behördlichen Akt, Zahl: xxx.
Maßgeblich ist insbesondere der angefochtene Bescheid, in welchem der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Aus dem Bescheid sowie dem davor mit 27.11.2025 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz auf Erlassung eines Bescheides geht eindeutig hervor, dass es sich bei den geforderten Informationen im Zusammenhang mit Rechtsanwaltskosten sowie Werbekosten die Stadtgemeinde xxx betreffend für die Jahre 2010 bis 2024 zum Gegenstand haben.
Aus dem Vereinsregisterauszug ergibt sich, dass der gegenständliche Beschwerdeführer zur Zahl: xxx dort geführt ist.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Informationsfreiheitsgesetz – IFG
BGBl. I Nr. 5/2024
§ 1 Z 1 und Z 2
Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
[…]
§ 3
Zuständigkeit
(1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 11
Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
BGBl. Nr. 51/1991
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Bundesverfassungsgesetz – B-VG
Art. 22a
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Art. 116
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)
Art. 118
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.
(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.
(8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen.
Artikel 132
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
V.Rechtliche Beurteilung:
Allgemein:
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als belangte Behörde hat mit Bescheid vom 12.01.2026, Zahl: xxx, über das Anbringen des Beschwerdeführers gemäß § 11 IFG vom 27.11.2025 abgesprochen. Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Eindeutig geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Stadtgemeinde xxx für Rechtsanwälte sowie ihre Werbekosten (Werbung und Werbeartikel) für die Jahre 2010 bis 2024 begehrt.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG hat jedermann das zustehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder der Landesverwaltung betrauten Organen.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Nach bürgerlichem Recht sind natürliche Personen ab der vollendeten Geburt voll rechtsfähig (Aicher in Rummel 3 ABGB § 16 Rz 4 ff). Weiters verleiht die Privatrechtsordnung Personengemeinschaften und Sachgesamtheiten Rechtspersönlichkeit. Daher können sowohl die ideellen Vereine nach dem VerG in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung haben (vgl VwGH 15. 11. 2001, 2000/07/0100; Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Der Beschwerdeführer hat die Zahl: xxx und ist laut Vereinsregisterauszug seit 09.04.2024 existent.
Das Recht auf Zugang zu Informationen ist – mit Ausnahme des Zugangsrechts im Bereich der sonstigen Selbstverwaltung (s unten Rz 30) – ein Jedermannsrecht. Es kommt natürlichen Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohn- oder Aufenthaltsort und juristischen Personen unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen oder Sitz zu. (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 18 (Stand 1.6.2025, rdb.at).
Der Beschwerdeführer ist mangels anderweitiger Regelungen im IFG ein berechtigter Informationsbegehrender und damit befugt, das gegenständliche Informationsbegehren nach § 7 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG zu stellen.
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG werden die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder der Landesverwaltung betrauten Organe mit dem Recht auf Zugang zu Informationen verpflichtet. Gemäß § 1 Z 1 IFG sind auch ausdrücklich die Organe der Gemeinden Verpflichtete zum Zugang zu Informationen genannt. Gemäß Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG ist der Bürgermeister ein solches Organ der Gemeinde.
Im Ergebnis ist damit eindeutig, dass im vorliegenden Verfahren auch der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx als Behörde sowohl im eigenen (§ 69 Abs. 3 KAGO) als auch im übertragenen Wirkungsbereich (§ 74 Abs. 1 K-AGO) der Gemeinde informationspflichtiges Organ nach dem IFG sein kann.
Entscheidung der belangten Behörde im eigenen Wirkungsbereich:
Gegenstand des Antrages vom 27.11.2025 bzw. des bereits zuvor vom Beschwerdeführer am 17.10.2025 gestellten Informationsbegehrens sind unmissverständlich und eindeutig die Themenbereiche Rechtsanwaltskosten sowie Werbekosten der Stadtgemeinde xxx.
Gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG wird die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung näher geregelt. Gemäß Art. 116 Abs. 2 leg. cit. wird die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gemeinde als Subjekt des Privatrechts normiert. Den Gemeinden kommt, zumal jene als „selbständiger Wirtschaftskörper“ bezeichnet wird, die Wirtschaftsfreiheit der Gemeinde zu (Karl Weber, in, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 116 BVG, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Bundesver-fassungsrecht, 12. Lfg (2016) Art 116, Rz 13.
Zwar sind die Angelegenheiten des kommunalen Haushaltswesens sowie die Ausschreibung der Gemeindeaufgaben nicht ausdrücklich als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches festgeschrieben. Dennoch wird der eigene Wirkungsbereich bereits zu Beginn des Art. 118 Abs. 2 B-VG deutlich klargestellt. Mit dem Hinweis auf die kommunale Privatwirtschaftsverwaltung in Art. 118 Abs. 2 B-VG wird deutlich gemacht, dass das Handeln, welches die Bundesverfassung für die Gemeinden vorsieht, nicht nur eine Ermächtigung zum privatrechtlichen Handeln der Gemeinde erhält, sondern dass darüber hinaus Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung auch zu den Gemeindeaufgaben zählen (Karl Weber, in, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 118 B-VG, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Bundesverfassungs-recht, 13. Lfg (2017) Art 118, Rz 5).
Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass die Privatwirtschaftsverwaltung einen Teil des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde darstellt.
Gemäß § 3 Abs. 3 IFG sind Informationen nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Bei den vom Beschwerdeführer geforderten Informationen sowie die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid behandelten Informationen handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eindeutig um Informationen, die der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde xxx zuzuordnen sind. Daraus folgt, dass es sich um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt. Die belangte Behörde hat gegenständlich mit angefochtenem Bescheid über Informationen abgesprochen, welche dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde xxx betrifft.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kommt daher zu dem rechtlichen Schluss, dass mit angefochtenem Bescheid der Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs über das gestellte Begehren vom 27.11.2025 abgesprochen hat. Die im Bescheid angeführte Rechtsmittelbelehrung bzw. der Hinweis, eine Beschwerde gegen den Bescheid an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, ist insbesondere aufgrund der deklaratorischen Wirkung derselben, nicht ausschlaggebend dafür, dass der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx im übertragenen Wirkungsbereich entschieden hat.
Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und der innergemeindliche Instanzenzug:
Wie bereits ausgeführt hat der Bundesgesetzgeber den Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG bezeichnet, soweit dies Angelegenheiten betrifft, welche im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind (§ 3 Abs. 3 IFG).
In Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG wird normiert, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Dieser administrative und innergemeindliche Instanzenzug verläuft zwischen den Organen der Gemeinde. Der Materiengesetzgeber kann diesen administrativen Instanzenzug jedoch ausschließen. Wenn ein solcher Ausschluss erfolgt, muss der Ausschluss des Instanzenzuges jedenfalls ausdrücklich geregelt sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.10.2015, Ro 2015/01/0012, ausgeführt, dass unter Verweis auf die Regierungsvorlage 1618 BLG Nr. 24 GB 12 – im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in welcher der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beseitigt wurde – im Bereich der innergemeindlichen Verwaltung bereits von verfassungswegen der Grundsatz des Bestehens eines Instanzenzuges normiert wurde. Er führte unter Verweis auf Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG aus, dass jene Bestimmung die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogene Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden, darstellt. Für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist somit der zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen. Ein solcher Instanzenzug kann nach Art. 118 Abs. 4 B-VG vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden (Verweis auf Leeb, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht in kommunalwissenschaftlichen Gesellschaften, Herausgabe, Verwaltungsreform – Verwaltungsgerichtsbarkeit 2024, 28 f).
Gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG muss ein solcher Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des zuständigen Gesetzgebers erfolgen (vgl. VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0050).
In der vom VwGH in seinem Erkenntnis, Zahl: Ro 2015/01/0012, gegenständlichen Rechtsangelegenheit wurde die bezughabende Rechtslage § 69 StW nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht verändert und der Instanzenzug dort nicht ausgeschlossen, sondern schlichtweg einfach nicht normiert. Die Rechtslage im Zusammenhang mit einem derartigen Schweigen des Gesetzgebers nach der neuen Rechtslage des Art. 118 Abs. 4 B-VG ist eine andere, als jene vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Während nach der alten Rechtslage unter weiteren Verweis auf sein Erkenntnis zur Zahl 99/01/0324 das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte, bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass der von verfassungswegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (Verweis zum Instanzenzug in der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, VwGH vom 25.09.2014, Ro 2014/07/0032, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen abweichenden Regelung, wonach der Instanzenzug früher endete, dazu führte, dass die Landesregierung nach Art. 101 Abs. 1 B-VG als unzuständige Berufungsbehörde anzusehen war).
Genau jene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofes ist gegenständlich im IFG, ungeachtet der Tatsache, dass das IFG nicht bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft getreten ist, gegenständlich aufgrund der weiteren nachfolgenden Ausführungen heranzuziehen.
Unter Beachtung des Informationsfreiheitsgesetzes, konkret der Bestimmung des § 11 IFG ist festzuhalten, dass jene bzw. eine sonstige Regelung im IFG den innergemeindlichen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich gerade nicht explizit ausschließt. Es ist zwar an dieser Stelle festzuhalten, dass die Materialien von der Beschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht als einziges Rechtsmittel ausgeht. Dies findet sich gerade nicht im vorliegenden Gesetzestext. In § 11 Abs. 2 erster Satz IFG wird nur festgelegt, dass im Falle, dass gegen einen Verweigerungsbescheid § 11 Abs. 1 IFG Beschwerde erhoben wird, das Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden hat. Es wird in § 11 Abs. 2 zweiter Satz IFG die Frist für die Beschwerdevorentscheidung mit drei Wochen festgelegt, während § 11 Abs. 2 dritter Satz IFG die Nachholung des Bescheides im Säumnisfall ausschließt. Eine konkrete Regelung im IFG, insbesondere § 3 IFG bzw. § 11 IFG findet sich nicht in der Form, als damit der innergemeindliche Instanzenzug ausdrücklich ausgeschlossen wird (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 15ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Es wird in § 11 Abs. 2 IFG als Rechtsmittel gegen einen Bescheid über die Verweigerung des Informationszuganges lediglich die Beschwerde, nicht jedoch die Berufung angeführt. Aus dem Wortlaut „solcher Bescheid Beschwerde erhoben“ wird eine Berufung nicht ausgeschlossen und kann auch ein innergemeindlicher Instanzenzug ergangener Berufungsbescheid als ein „solcher Bescheid, mit dem der Zugang zur Information gewährt wird, verstanden werden.
Damit tatsächlich der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen ist, hätte der zuständige Materiengesetzgeber – konkret der Bundesgesetzgeber – den innergemeindlichen Instanzenzug durch ausdrückliche gesetzliche Normierung ausschließen müssen (VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; 13.10.2015, Ro 2015/01/0012; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 15ff (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Das Landesverwaltungsgericht kommt aufgrund der obigen Ausführungen zu dem rechtlichen Schluss, dass bei Organen der Gemeinden, welche im eigenen Wirkungsbereich entscheiden, der innergemeindliche Instanzenzug im Informationsfreiheitsgesetz nicht ausgeschlossen wird, sondern vielmehr zur Anwendung gelangt. Der daraus folgende Schluss ist, dass das Rechtsmittel der Berufung, im Säumnisfall der Devolutionsantrag, sehr wohl zur Anwendung gelangt (dies Rechtsmeinung vertretend Miernicki, IFG, § 11 K 14-K 17, Dworschak in Bußjäger/Dworschak, IFG, § 12 Rz 17 sowie Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, § 11 Rz 15ff, Stand 01.06.2025, rdb.at; aA Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger, Informationsfreiheitsgesetz [2025], 128, sowie Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz [2024], 83, welche beide den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges befürworten).
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten übersieht an dieser Stelle nicht, dass bereits durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 06.11.2025, Zahl: xxx, in umfangreicher Weise begründet wurde, dass im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetz ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wurde aufgrund der Auslegung des § 11 IFG der rechtliche Schluss gezogen, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug ausgeschlossen ist. Unter anderem wurde dies mit der zwingenden unmittelbaren Anfechtbarkeit des erstinstanzlich verweigernden Bescheides begründet, sowie weiters mit den kürzeren Fristen des § 11 Abs. 2 IFG (Beschwerdevorentscheidungsfrist von drei Wochen statt zwei Monaten; verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfrist von zwei statt sechs Wochen) den Ausschluss begründet. Es würde nämlich gerade im Zusammenhang mit der in § 11 Abs. 2 IFG verbundenen Verfahrensbeschleunigung mit dem Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges im Widerspruch stehen. Zumal im IFG keinerlei verkürzte Fristen für den innergemeindlichen Instanzenzug vorgeschrieben wurden, seien jene nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung zu gelangen. Dabei handelt es sich um die in § 73 AVG festgelegte sechsmonatige Entscheidungsfrist. Das Landesverwaltungsgericht erkannte gerade in jener Entscheidung, dass es dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vehement widersprechen würde, nämlich einer zeitnahen und raschen Entscheidung über den Antrag auf Information vehement widersprechen würde. Darüber hinaus würde durch eine derartig mangelnde Regelung durch den Gesetzgeber eine unsachliche Differenzierung bestehen, die jenem gerade nicht unterstellt werden könnte.
Diese Rechtsansicht ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch nicht vertreten.
Fazit:
Im Lichte des angeführten Judikates des VwGH sowie der Lehrmeinungen von Miernicki, Dworschak in Bußjäger/Dworschak sowie Koppensteiner/Lehne/Lehofer muss nach Ansicht des hier entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges ausdrücklich erfolgen. Die Abwesenheit einer derartig zwingend ausdrücklichen Regelung führt auch, wie gegenständlich im Informationsfreiheitsgesetz, nicht dazu, dass der innergemeindliche Instanzenzug bereits ausgeschlossen ist. Sollte im Informationsfreiheitsgesetz der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen sein, so hätte hier der gemäß Art. 22a B-VG zuständige Materiengesetzgeber den innergemeindlichen Instanzenzug durch ausdrückliche gesetzliche Normierung auszuschließen gehabt. Nach Ansicht des entscheidenden Richters des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen und ist somit das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht dafür zuständig, über einen Bescheid der ersten Instanz, konkret des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich, zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit – in jeder Lage des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 12.9.2012, 2009/08/0054) – von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihm Anbringen ein, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, hat es diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Steht die Zuständigkeit in Frage bzw. ist aus Rechtsschutzgründen eine bekämpfbare Entscheidung geboten, hat eine formelle Zurückweisung wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029 mwV; sg. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002 zum negativen Kompetenzkonflikt).
Da der gemäß Art. 118 Abs. 4 B-VG vorgegebene Instanzenzug, wie dargelegt, gegenständlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, war die Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheid der belangten Behörde in diesem Stadium gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG nicht zulässig. Erst nach Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges kann das Verwaltungsgericht im Wege des Rechtsmittels der Beschwerde angerufen werden. Zumal der innergemeindliche Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft wurde, sondern vielmehr nur der Bürgermeister in erster Instanz durch den angefochtenen Bescheid entschieden hatte, ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten unzuständig und ist ihm auch aus diesem Grunde eine inhaltliche Entscheidung verwehrt.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal die gegenständliche Beschwerde a limine wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zurückzuweisen gewesen ist.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkret liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine derartige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus nachstehendem Grund vor:
Es geht um die Frage des Bestehens oder (der hier nicht vertretenen Ansicht) des Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges bei Zuständigkeiten von Organen im eigenen Wirkungsbereich im Anwendungsbereich des IFG. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere unter Berücksichtigung des erst mit 01.09.2025 in Kraft getretenen IFG noch keine Rechtsprechung darüber, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug aufgrund der gegebenen Rechtslage im Informationsfreiheitsgesetz besteht oder ausgeschlossen ist. Die Grundsätzlichkeit der Frage wird durch das entscheidende Landesverwaltungsgericht Kärnten dadurch begründet, zumal die Zuständigkeit als solche ein wesentliches und fundamentales Element im Rechtsstaat darstellt, Klarheit im Rechtsschutz zu haben. Diese Rechtsfrage betrifft nicht nur einen Einzelfall, sondern ist vielmehr aufgrund des bundesweiten Wirkungsbereichs des IFG für ganz Österreich von erheblicher Relevanz. Es bedarf Rechtssicherheit und Klarheit für die Anwender bzw. Anspruchsberechtigten nach dem IFG, d.h. sowohl den Rechtsmittelwerber, als auch für die entscheidenden Organe, ausdrücklich, aufgrund der gegebenen Rechtslage durch höchstgerichtliche Rechtsprechung zu wissen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bestehen.
Die Klärung der Rechtslage ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtsansichten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (siehe dazu xxx) zum IFG geboten.
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