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KLVwG-2257-2259/19/2025•LVwG K KLVwG-2257-2259/19/2025
KLVwG-2257-2259/19/2025Landesverwaltungsgericht18.02.2026
Auskunftsrecht, Informationsfreiheit, Geheimhaltungsinteresse, Sitzungsprotokoll, Stimmrechtsübertragung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei, 1. xxx LIMITED, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, der zweitbeschwerdeführenden Partei, 2. des Vereines xxx, xxx, vertreten durch den Obmann xxx und der drittbeschwerdeführenden Partei 3. xxx, alle pA xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx des xxx der Wirtschaftskammer Kärnten vom 17.11.2025, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, wegen Verweigerung der Informationserteilung gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz – IFG nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 06.02.2026 zu Recht:
Zur erstbeschwerdeführenden Partei:
I.Der Beschwerde von xxx LIMITED, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, wird insofern
s t a t t g e g e b e n
als die informationspflichtige Stelle die nachstehenden Informationen zu Unrecht verweigert hat und diese binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erteilen sind:
a. Die begehrten Informationen über allfällige Stimmrechtsübertragungen für Sitzungen des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 sind – sofern diese vorhanden sind – zu erteilen. Ausgenommen sind die Sitzungen am 18.04.2024 sowie am 05.12.2024. Es sind ausschließlich die begehrten Informationen im Hinblick auf Stimmrechtsübertragungen zu erteilen. Die dazu vorliegenden Sitzungsprotokolle sind ab dem Briefkopf ansonsten zu schwärzen.
b. Die begehrten Informationen „Anwesenheitslisten“ zu jeder Sitzung des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 sind im Hinblick auf allfällig vermerkte Stimmrechtsübertragungen zu erteilen, die restliche Anwesenheitsliste ist – ab der Überschrift ansonsten zu schwärzen. Ausgenommen sind die Sitzungen am 18.04.2024 sowie am 05.12.2024.
c. Die begehrten Informationen „Vollmachtsurkunden“ im Hinblick auf Stimmrechtsübertragungen für Sitzungen des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 sind – sofern diese vorhanden sind – zu erteilen. Allfällige weitere Informationen in diesen Vollmachten, die nicht das Informationsbegehren Stimmrechtsübertragungen umfassen, sind vollständig zu schwärzen. Ausgenommen ist die Sitzung am 05.12.2024.
II.Die Beschwerde von xxx LIMITED, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n
als die weiteren begehrten Informationen aus folgenden Gründen zu Recht nicht gewährt wurden:
b. Die begehrte Information „Aufstellung“ pro Sitzung des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025, „welche Mitglieder anwesend waren, welche Mitglieder Stimmrechtsübertragungen erteilt haben, an wen und in welcher Form“ ist gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht vorhanden.
c. Die begehrten Informationen über die „Art der Zustellung der Stimmrechtsübertragungen“ sind gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht vorhanden.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
Zur zweitbeschwerdeführenden Partei:
I.Der Beschwerde des Vereins xxx, vertreten durch den Obmann xxx, wird insofern
s t a t t g e g e b e n
als die informationspflichtige Stelle die nachstehenden Informationen zu Unrecht verweigert hat und diese binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erteilen sind:
a. Die begehrten Informationen über allfällige Stimmrechtsübertragungen für Sitzungen des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 sind – sofern diese vorhanden sind – zu erteilen. Ausgenommen sind die Sitzungen am 18.04.2024 sowie am 05.12.2024. Es sind ausschließlich die begehrten Informationen im Hinblick auf Stimmrechtsübertragungen zu erteilen. Die dazu vorliegenden Sitzungsprotokolle sind ab dem Briefkopf ansonsten zu schwärzen.
b. Die begehrten Informationen „Anwesenheitslisten“ zu jeder Sitzung des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 sind im Hinblick auf allfällig vermerkte Stimmrechtsübertragungen zu erteilen, die restliche Anwesenheitsliste ist – ab der Überschrift ansonsten zu schwärzen. Ausgenommen sind die Sitzungen am 18.04.2024 sowie am 05.12.2024.
c. Die begehrten Informationen „Vollmachtsurkunden“ im Hinblick auf Stimmrechtsübertragungen für Sitzungen des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 sind – sofern diese vorhanden sind – zu erteilen. Allfällige weitere Informationen in diesen Vollmachten, die nicht das Informationsbegehren Stimmrechtsübertragungen umfassen, sind vollständig zu schwärzen. Ausgenommen ist die Sitzung am 05.12.2024.
II.Die Beschwerde des Vereins xxx, xxx, vertreten durch den Obmann xxx, wird mit der Maßgabe als unbegründet
a b g e w i e s e n
als die begehrten Informationen aus folgenden Gründen zu Recht nicht gewährt wurden:
b. Die begehrte Information „Aufstellung“ pro Sitzung des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025, „welche Mitglieder anwesend waren, welche Mitglieder Stimmrechtsübertragungen erteilt haben, an wen und in welcher Form“ ist gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht vorhanden.
c. Die begehrten Informationen über die „Art der Zustellung der Stimmrechtsübertragungen“ sind gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht vorhanden.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
Zur drittbeschwerdeführenden Partei:
Die Beschwerde von xxx wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Email vom 01.09.2026 beantragten die drei im Spruch angeführten beschwerdeführenden Parteien, nämlich (die natürliche Person) xxx (drittbeschwerdeführende Partei) sowie „hilfsweise“ die xxx Limited (erstbeschwerdeführende Partei), vertreten durch den Geschäftsführer xxx und der xxx Verein (zweitbeschwerdeführende Partei) vertreten durch den Obmann xxx, bei der der Wirtschaftskammer Kärnten, Sparte xxx, die „Informationserteilung nach § 7 IFG, iVm § 62 Abs. 2 WKG, § 28 Abs. 4 WKÖ und § 26 Abs. 8 GO WKÖ sowie interner Informationsrechte“. Konkret begehrten die Antragsteller die „vollständige, belegbare Aufklärung aller Stimmrechtsübertragungen in den xxx der xxx seit 01.01.2015 bis 31.12.2025, einschließlich deren Entstehungsprozesse und Nachweisbarkeit, sowie Herausgabe sämtlicher vollständigen oder – falls datenschutzrechtlich erforderlich – redaktionell anonymisierter Kopien“. Unter der Überschrift „Konkrete Anträge“ wurde wie folgt begehrt:
„1. Hauptantrag (Innerorganrechtlich)
Die Antragsgegnerin wird ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens sämtliche vollständigen Kopien der Stimmrechtsübertragungen (Vollmachten, Bevollmächtigungsformulare, schriftliche Erklärungen gemäß § 62 Abs. 2 WKG sowie sämtliche Beschlussprotokolle (§ 26 Abs. 8 GO WKÖ) der xxx „xxx“, „xxx“, „xxx“ und „xxx“ der xxx für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2025 in elektronischer Form (PDF/A) an xxx zu übermitteln. Personenbezogene Daten Dritter sind nach Maßgabe des § 10 IFG iVm mit Art. 6 DSGVO zu schwärzen, soweit dies die Nachvollziehbarkeit der Übertragung nicht beeinträchtigt.
2. Hilfsantrag (IFG – pro futuro ab 01.09.2025)
Hilfsweise unterfallen die Begehren ab 01.09.2025 dem Informationsfreiheitsgesetz (BGBl I 5/2024). Die Antragsgegnerin wird daher ersucht gemäß § 7 IFG binnen der gesetzlichen Frist (§ 8 IFG) sämtliche vorhandenen und verfügbaren Informationen (Protokolle, Vollmachten, Beilagen, E-Mail-Verkehr, Faxübermittlungen, Ton- oder Videoaufzeichnungen bis zur Protokollgenehmigung, sonstige Aufzeichnungen) betreffend Stimmrechtsübertragungen im genannten Zeitraum in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Sollte die Antragsgegnerin den Zugang (auch nur teilweise) verweigern, ersuchen wir um unverzüglichen Erlass eines behördlichen Bescheides gemäß § 11 IFG bzw. § 73 AVG, in dem
a)die verweigerten Dokumente einzeln bezeichnet,
b)die geltend gemachten Ausnahmetatbestände (§ 6 IFG bzw. datenschutzrechtliche Schutzwürdigkeiten) konkret benannt und
c)die durchgeführte Interessenabwägung (§ 6 Abs. 1 Z 8 IFG) dargelegt wird.
Wir beantragen die Feststellungen, dass sämtliche telefonischen Stimmrechtsübertragungen die nicht zusätzlich in eine schriftliche Form gebracht und gemäß § 28 Abs. 4 GO WKÖ dem/der Vorsitzenden übergeben wurden, unwirksam sind und daher kein Bestandteil der ordnungsgemäßen Beschlussfähigkeit bilden.“
Unter „Sachverhalt“ und „Rechtlicher Beurteilung“ wurde Ausführungen zu bisherigen Antragstellungen, Rechtsgrundlagen und Konsequenzen gemacht. Schließlich wurde auf § 69 Abs. 3 WKG und organinterne Informations- und Akteneinsichtsrechte verwiesen.
Mit Bescheid vom 17.11.2025 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen, und festgestellt, dass kein subjektives Recht auf Erteilung der begehrten Information besteht. Bereits mit Email vom 26.06.2025 und 20.08.2025 sei den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, worden, dass keine Daten vorhanden seien bzw. keine Aufbewahrungsfristen vorliegen würden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass nur Mitgliedern Informationen nach dem IFG zu erteilen wären. Die xxx Limited und der Verein xxx sind Mitglieder der Wirtschaftskammer Kärnten und der Fachgruppen xxx. Ihnen käme daher ein Informationsanspruch in Hinblick auf diese Fachgruppe zu. Der Informationserteilung steht der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG gegenständlich entgegen. Im Hinblick auf die Sitzungen der „xxx „xxx“ sowie der „xxx“ und „xxx“ wurde festgehalten, dass es ein Gremium „xxx“ nicht gibt. Im Hinblick auf die anderen Gremien stehe die Informationserteilung im Widerspruch zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen. Die Offenlegung, wer sein Stimmrecht an wen übertragen habe, betrifft das Abstimmungsgeschehen nicht-öffentlicher Organsitzungen gemäß § 60 Abs. 7 WKG und ist Teil der inneren Willensbildung des Organs. Auch sei die Geheimhaltung auch nach getroffener Entscheidung noch notwendig, weil ansonsten der Schutz umgangen und eine künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde. Auch stehen dem Informationsbegehren überwiegende berechtigte Interessen anderer gegenüber. In den Protokollen und Aufzeichnungen seien personenbezogene Daten enthalten. Die Äußerung von Funktionären in xxx, ihre Meinungsbildung und ihr Stimmverhalten stellen jedenfalls personenbezogene Daten dar, die einer Informationserteilung entgegenstehen. Bei den vom Informationsbegehrten umfassten Daten handle es sich um Daten, aus denen die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung hervorgehen. Hierunter fallen schon Informationen über vermutet politische Präferenzen. Die Mitglieder der angefragten xxx seien von Wählergruppen nominiert, ihre politische Zugehörigkeit sei aus den Protokollen ableitbar. Eine Interessensabwägung habe jedenfalls zu Gunsten der personenbezogenen Daten auszugfallen, zum Schutz der Mitglieder der xxx, ihrer personenbezogenen Daten und Schutz ihrer politischen Gesinnung. Der Informationserteilung stehe auch § 6 Z 7 lit. a IFG entgegen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Erteilung der Information liege nicht vor, das Interesse der bP auf Erteilung war nicht begründet. Weiters würden auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Mitbetrieben erörtert. Auch diesbezüglich überwiege das Schutzinteresse das Informationsbegehren. Zudem sei nach § 9 Abs. 3 IFG eine Information nicht zu gewähren, wenn die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und verhältnismäßig beeinträchtigen würde. Auch diesbezüglich sei bei der Interessensabwägung zulasten des Informationsbegehrens auszugehen.
Die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dabei wurden im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Nichtgewährung von Informationen im Hinblick auf Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz – WKG des Bereichs „xxx" im Zeitraum 2020 bis Anfang 2025, in denen die Beschwerdeführer funktionell vertreten waren, moniert. Ziel der beschwerdeführenden Parteien sei es, die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassungen zu kontrollieren, insbesondere dort, wo (bloß telefonische) Vollmachten die Beschlussfähigkeit und Mehrheiten beeinflusst haben könnten und die ordnungsgemäße Verwendung von Zwangsbeiträgen zu überprüfen. Die beschwerdeführenden Parteien begehrten primär Informationen über Stimmrechtsübertragungen. Es gehe nicht um den inhaltlichen Diskussionsverlauf in Sitzungen oder um das konkrete Abstimmungsverhalten zu einzelnen Sachfragen. Diese „äußeren Verfahrensdaten" beträfen die Legitimation der Beschlussfassungen, nicht die interne Willensbildung.
Am 06.02.2026 wurde eine öffentliche Beschwerdeverhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, bei der die beschwerdeführenden Parteien und die informationspflichtige Stelle sowie deren Rechtsvertretung gehört wurden. Der informationspflichtigen Stelle wurde eine Frist zum Nachweis der Email-Übermittlungen eingeräumt. Fristgerecht wurden die angeforderten Unterlagen übermittelt und den beschwerdeführenden Parteien zum Parteiengehör übermittelt. Die Parteienstellungnahmen bis 17.02.2026 werden dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.1. Zur gegenständlichen Beschwerde:
Mit Email vom 01.09.2025 stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz „sämtliche vorhandenen und verfügbaren Informationen (Protokolle, Vollmachten, Beilagen, E-Mail-Verkehr, Faxübermittlungen, Ton- oder Videoaufzeichnungen bis zur Protokollgenehmigung, sonstige Aufzeichnungen) betreffend Stimmrechtsübertragungen im genannten Zeitraum, gemeint von 01.01.2015 bis 31.12.2025 in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Diese begehrten Informationen wurden mit Bescheid vom 17.11.2025 nicht gewährt.
Mit Beschwerde vom 23.11.2025 wurde wie folgt begehrt:
1. den gegenständlich bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seine Inhalts aufzuheben,
2. dass die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. gemäß § 11 Abs 3 IFG Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren hat:
a. zu sämtlichen vorhandenen und verfügbaren Stimmrechtsübertragungen (Vollmachten) gemäß § 62 Abs. 2 WKG in den Fachgruppenausschüssen und xxx des Bereichs „xxx" im Zeitraum 2020 bis Anfang 2025, in denen die Beschwerdeführer funktionell vertreten waren;
b. eine Aufstellung pro Sitzung, welche Mitglieder anwesend waren, welche Mitglieder Stimmrechtsübertragungen erteilt haben, an wen und in welcher Form;
c. in Form von Kopien der Vollmachtsurkunden bzw. — soweit erforderlich — in anonymisierter oder teilgeschwärzter Form gemäß § 9 Abs 2 IFG. Auch die Art der Zustellung der Stimmrechtsübertragung soll beschrieben werden;
3. hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit. zur Erlassung eines neuen Bescheids unter Bindung an die Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts an die Wirtschaftskammer Kärnten zurückzuverweisen;
4. weiters hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die vollständige Verweigerung jedes Informationszugangs rechtswidrig war und dass zumindest ein teilweiser Zugang (Teilzugang) unter Wahrung etwaiger Geheimhaltungsinteressen zu gewähren gewesen wäre.
5. Es wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, soweit durch den angefochtenen Bescheid Informationsrechte der Beschwerdeführer irreversibel vereitelt würden, und wurde
6. Kostenersatz nach Maßgabe des VwGVG begehrt.
Zu Punkt 2.a. des Beschwerdevorbringens präzisierten die beschwerdeführenden Parteien nach Erörterung des Zeitraumes der Mitgliedschaften iVm dem Beschwerdeschriftsatz, dass der Zeitraum von 12.06.2020 bis März 2025 das gegenständliche Informationsbegehren umfasst. xxx hat im Zeitraum 12.6.2020 bis März 2025 die xxx LIMITED, xxx, als Geschäftsführer vertreten.
Die beschwerdeführenden Parteien gaben an, dass ihnen die begehrten Informationen zu den Sitzungen vom 18.04.2024 sowie vom 05.12.2024 bereits vorliegen.
1.2. Zur Zurückziehung durch die beschwerdeführende Partei:
Die Anträge auf „5. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, soweit durch den angefochtenen Bescheid Informationsrechte der Beschwerdeführer irreversibel vereitelt würden“, und „6. Kostenersatz nach Maßgabe des VwGVG“ wurden von den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der öffentlichen Verhandlung am 06.02.2026 zurückgezogen.
1.3. Zur Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten der beschwerdeführenden Parteien:
1.3.1. xxx LIMITED, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx ist seit 12.06.2020 Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe xxx.
Im Zeitraum von 12.06.2020 bis März 2025 war xxx als Geschäftsführer von xxx LIMITED als Funktionär tätig. xxx hat an nahezu allen relevanten Sitzungen in diesem Zeitraum teilgenommen.
1.3.2. Der Verein xxx, xxx, vertreten durch den Obmann xxx war von 22.05.2025 bis 04.01.2026 Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe xxx.
1.3.3. (Die natürliche Person) xxx war niemals Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten. xxx vertritt xxx LIMITED als deren Geschäftsführer und den Verein xxx als dessen Obmann.
1.4. Zur Verweigerung der begehrten Informationen:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage der bei der Fachgruppe xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 vorliegenden, begehrten Informationen:
a. Die Stimmrechtsübertragungen für Sitzungen des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten sind für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 grundsätzlich vorhanden. Diese werden archiviert und sind daher verfügbar. Nicht festgestellt werden kann, ob die Stimmrechtsübertragungen für den relevanten Zeitraum vollständig sind.
b. Die begehrte „Aufstellung“ pro Sitzung des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten sind für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025, welche Mitglieder anwesend waren, welche Mitglieder Stimmrechtsübertragungen erteilt haben, an wen und in welcher Form, ist nicht vorhanden.
Eine Anwesenheitsliste zu jeder Sitzung ist vorhanden. In der Anwesenheitsliste der Sitzung vom 18.04.2024 und im Protokoll der Sitzung vom 18.04.2024 sind zwei Stimmrechtübertragungen vermerkt.
An die Email-Adresse xxx bzw. xxx wurden die Protokolle vom 23.06.2020, 22.09.2020, 23.09.2021, 23.03.2022, 30.03.2023, 29.06.2023, 01.09.2023, 18.04.2024, 25.09.2024 und 05.12.2024 übermittelt.
Auch die Protokolle über die Sitzung vom 21.04.2021 und die Sitzung vom 27.09.2022 wurden übermittelt.
Die vorgenannten Informationen (12 Email Übermittlungen der Sitzungsunterlagen) liegen den beschwerdeführenden Parteien nicht (mehr) vollständig vor. Dies liegt im Verantwortungsbereich der beschwerdeführenden Parteien.
Das ursprünglich vom Beschwerdeumfang umfasste Informationsbegehren betreffend die Sitzungen vom 18.04.2024 sowie vom 05.12.2024 wurde eingeschränkt. Den beschwerdeführenden Parteien liegen die Sitzungsprotokolle und Anwesenheitslisten dieser Sitzungen ungeschwärzt vor. Das Protokoll zur Sitzung vom 18.04.2024 umfasst 4 DIN A4 Seiten, wobei sich aufgrund des 3. Absatzes unter Top 1) ergibt, dass zwei schriftliche Stimmrechtsübertragungen vorliegen. Die Anwesenheitsliste zur Sitzung vom 18.04.2024 umfasst 1 DIN A4 Seite. Das Protokoll zur Sitzung vom 05.12.2024 umfasst 2 DIN A4 Seiten, wobei sich aufgrund der dritten Zeile unter TOP 1) ergibt, dass keine Stimmrechtsübertragungen vorliegen.
c. Die beschwerdegegenständlichen Vollmachtsurkunden sind elektronisch archiviert. Über die Art der Zustellung der Stimmrechtsübertragungen sind keine Informationen verfügbar.
Das gegenständliche Informationsbegehren der beschwerdeführenden Parteien zielt auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlussfassungen in den Sitzungen ab, konkret die Kontrolle wo (bloß telefonische) Vollmachten die Beschlussfähigkeit und Mehrheiten beeinflusst haben könnten um damit die ordnungsgemäße Verwendung von Zwangsbeiträgen zu überprüfen. Es geht den beschwerdeführenden Parteien nicht um den inhaltlichen Diskussionsverlauf in Sitzungen oder um das konkrete Abstimmungsverhalten zu einzelnen Sachfragen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, sämtliche mit den Schriftsätzen vorgelegten Urkunden, sowie durch Befragung der beschwerdeführenden Parteien und der Vertretung der informationspflichtigen Stelle in der öffentlichen Verhandlung vom 06.02.2026 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verhandlungsprotokoll vom 06.02.2026, ON 11 = VP).
Beweis wurde weiters erhoben durch die Einsichtnahme in die im Akt aufliegenden Urkunden und Unterlagen, die den Verfahrensparteien auch wechselseitig zur Akteneinsicht übermittelt wurden, sowie sämtliche im Zuge der Verhandlung erörterten Beweismittel.
Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.
2.1. Zur gegenständlichen Beschwerde:
Die Feststellungen zum Informationsbegehren vom 01.09.2025 gründen sich auf der im Akt aufliegenden Email vom 01.09.2025.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Beschwerde fußen auf der im Akt aufliegenden Beschwerde vom 23.11.2025 (ON 1).
Die exakten Feststellungen zum Zeitraum des Informationsbegehrens „im Zeitraum 2020 bis Anfang 2025, in denen die Beschwerdeführer funktionell vertreten waren“ (ON 1) war aufgrund der Einsicht in die Mitgliederstammblätter der Wirtschaftskammer Kärnten (Beilage ./A und Beilage ./B zur ON 10) und den Angaben der beschwerdeführenden Partei in der öffentlichen Verhandlung zu treffen, wonach xxx als Geschäftsführer von xxx LIMITED als Funktionär von 12.06.2020 bis März 2025 tätig war (VP S. 5).
Dass den beschwerdeführenden Parteien die begehrten Informationen zu den Sitzungen vom 18.04.2024 sowie vom 05.12.2024 bereits vorliegen, fußt auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der öffentlichen Verhandlung am 06.02.2026 (VP S. 6) und der Einsicht in den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Schriftsatz vom 23.01.2026 (ON 4).
2.2. Zur Zurückziehung durch die beschwerdeführende Partei:
Die Feststellungen zur Zurückziehung der Anträge im Hinblick auf den Antrag in der Beschwerdeschrift auf „5. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ und den Antrag in der Beschwerdeschrift „6. Kostenersatz nach Maßgabe des VwGVG“ fußt auf dem Verhandlungsprotokoll vom 06.02.2026 (VP S. 8).
2.3. Zur Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten der beschwerdeführenden Parteien:
2.3.1. Die Feststellungen zur Mitgliedschaft von xxx LIMITED, xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx bei der Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe xxx, fußen auf der Einsicht in das Mitgliederstammblatt (Beilage ./A zu ON 10) und den damit übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der öffentlichen Verhandlung (VP S. 5). Dass xxx von 12.06.2020 bis März 2025 als Geschäftsführer von xxx LIMITED als Funktionär tätig war, fußt aufgrund seiner eigenen, unwiderlegt gebliebenen Angaben im Verfahren (ON 1; VP S. 5). Dass xxx an nahezu allen relevanten Sitzungen in diesem Zeitraum teilgenommen hat, war überdies aufgrund seiner eigenen, unwiderlegt gebliebenen Angaben im Verfahren festzustellen (ON 1; VP S. 5).
2.3.2. Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Vereins xxx, xxx, vertreten durch den Obmann xxx bei der Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe xxx fußen auf der Einsicht in das Mitgliederstammblatt (Beilage ./B zu ON 10) und den damit übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der öffentlichen Verhandlung (VP S. 5).
2.3.3. Dass (die natürliche Person) xxx niemals Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten war, sondern xxx die xxx LIMITED als deren Geschäftsführer und den Verein xxx als dessen Obmann vertritt, fußt aufgrund der Angaben der informationspflichten Stelle, die auf Sachverhaltsebene auch nicht bestritten wurden: xxx führte rechtlich dazu aus, dass er Vertreter von xxx LIMITED und des Vereins xxx „funktional unmittelbar von der Ausübung der Informationsrechte der juristischen Person“ betroffen sei (ON 1). Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
2.4. Zur Verweigerung der begehrten Informationen:
Die Feststellungen zu den begehrten Informationen, nämlich die Fachgruppe und den Zeitraum betreffend, ergeben sich aufgrund er Feststellungen zu Punkt 1.1. und 1.2.
a. Dass die Stimmrechtsübertragungen für Sitzungen des Gremiums xxx, xxx der Wirtschaftskammer Kärnten für den Zeitraum 12.06.2020 bis März 2025 grundsätzlich vorhanden sind, diese archiviert werden und sind daher auch verfügbar sind, fußt aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Angaben des Vertreters der informationspflichten Stelle in der Verhandlung vom 06.02.2026, an deren Richtigkeit auch keinerlei Zweifel hervorgekommen sind. Dass nicht festgestellt werden kann, ob die Stimmrechtsübertragungen für den relevanten Zeitraum vollständig sind, fußt ebenso aufgrund der schlüssigen und glaubhaften Angaben des Vertreters der informationspflichten Stelle in der Verhandlung vom 06.02.2026 (VP S. 5).
b. Dass die begehrte Information „Aufstellung“ pro Sitzung des Gremiums „welche Mitglieder anwesend waren, welche Mitglieder Stimmrechtsübertragungen erteilt haben, an wen und in welcher Form“ nicht vorhanden ist, war aufgrund der Ergebnisse des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens festzustellen. In der Verhandlung vom 06.02.2026 hat der Rechtsvertreter der informationspflichtigen Stelle schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine „Aufstellung“ in der begehrten Form nicht vorliegt, sondern erst erstellt werden müsse. Die Sitzungsteilnehmer würden sich aus den Sitzungsprotokollen ergeben (VP S. 6).
Dass eine Anwesenheitsliste zu jeder Sitzung vorhanden ist, aus der sich ergibt, welche Mitglieder anwesend waren und sich daraus jedenfalls fallweise auch die Stimmrechtsübertragung ergibt, war aufgrund des schlüssigen Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien und den vorgelegten Sitzungsprotokollen samt Anwesenheitsliste festzustellen. Aus den von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Sitzungsprotokollen und damit korrespondierenden Anwesenheitslisten ergibt sich, dass Stimmrechtsübertragungen erfasst sind. Damit steht das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in Einklang und tragen diese Erwägungen die getroffenen Feststellungen.
Dass in der Anwesenheitsliste der Sitzung vom 18.04.2024 und im Protokoll der Sitzung vom 18.04.2024 zwei Stimmrechtübertragungen vermerkt sind, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden, von den beschwerdeführenden Parteien übermittelten Urkunden (ON 4).
Die Feststellung zur Übermittlung der Protokolle zu den Sitzungen per Email an die genannten Email-Adressen ergibt sich aufgrund der von der informationspflichtigen Stelle vorgelegten screenshots, aus welchen sich die Daten und Email-Übermittlungen unzweifelhaft ergeben (ON 13). Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien auf Sachverhaltsebene auch nicht bestritten (ON 14).
Dass auch die Protokolle über die Sitzung vom 21.04.2021 und die Sitzung vom 27.09.2022 übermittelt wurden, wurde aufgrund der Urkundenvorlagen vom 10.02.2026 dargelegt, an deren inhaltlicher Richtigkeit sich für das Gericht keinerlei Zweifel ergeben haben, zumal die Übermittlung aufgrund der ansonsten nachvollziehbar dokumentierten Übermittlungen glaubhaft scheint (Beilage ./D und Beilage ./E zu ON 13). Auch dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien auf Sachverhaltsebene nicht bestritten (ON 14).
Dass die vorgenannten Informationen (12 Email Übermittlungen der Sitzungsunterlagen) den beschwerdeführenden Parteien nicht (mehr) vollständig vorliegen, fußt auf den eigenen, unwiderlegt gebliebenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Schriftsatz vom 12.02.2026 (ON 15). Dass dies wie von der informationspflichtigen Stelle aufgezeigt (ON 16), im Verantwortungsbereich der beschwerdeführenden Parteien liegt, ist unstrittig.
Dass die begehrten Informationen zu den Sitzungen vom 18.04.2024 sowie vom 05.12.2024 den beschwerdeführenden Parteien vorliegen, fußt aufgrund den eigenen Angaben bei Gericht (VP S. 6) und der diesbezüglichen Urkundenvorlage durch die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 23.01.2026 (ON 4).
c. Dass die Vollmachtsurkunden elektronisch archiviert sind, fußt aufgrund der Angaben des Rechtsvertreters der informationspflichtigen Stelle bei Gericht (VP S. 6), ebenso wie die Feststellung, dass über die Art der Zustellung der Stimmrechtsübertragungen keine Informationen verfügbar sind, was zudem nachvollziehbar scheint, wenn Vollmachtsurkunden elektronisch archiviert werden.
Die Feststellungen zum Ziel des gegenständlichen Informationsbegehrens waren aufgrund der eigenen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu treffen (ON 1, S. 4).
Gesetzliche Grundlagen:
Bundes-Verfassungsgesetz, StGBl Nr. 4/1945 idF BGBl I Nr. 5/2024
Artikel 22a
(1) […]
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
[…]
Artikel 120a normiert unter der Überschrift „B. Sonstige Selbstverwaltung“
(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr. 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025
[…]
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich […]
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper […]
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
§ 3 Zuständigkeit
(1) […]
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
[…]
§6 Geheimhaltung
(1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
§ 7 Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
[…]
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) […]
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
§ 9 Information
(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
§ 11 Rechtsschutz
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Zur Beschwerdelegitimation:
Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG ist für die verfahrensgegenständlich begehrten Informationen von besonderer Bedeutung, dass die beschwerdeführenden Parteien wie festgestellt Informationen des genannten Gremiums der Wirtschaftskammer Kärnten begehren. Dabei handelt es sich gemäß Art. 120a B-VG um einen sonstigen Selbstverwaltungskörper, der verfahrensgegenständlich im eigenen Wirkungsbereich tätig ist. Aufgrund der klaren Anordnung des Art 22a Abs. 2 letzter Satz B-VG sind die sonstigen Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Zur erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei:
Aus den angeführten rechtlichen Erwägungen zur Beschwerdelegitimation folgt im Hinblick auf erst- und zweitbeschwerdeführende Partei, dass diesen als Mitglieder der Wirtschaftskammer Kärnten, ein Informationsrecht nach dem Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm dem IFG zukommt. Dies wurde auch von der informationspflichtigen Stelle nicht bestritten (ON 2). Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei behauptete Position als „public watchdog“ war daher fallgegenständlich nicht weiter zu prüfen, da aufgrund der rechtlichen Anordnung ausschließlich auf Mitglieder des Selbstverwaltungskörpers abzustellen ist.
Zur drittbeschwerdeführenden Partei:
Aus den angeführten rechtlichen Erwägungen zur Beschwerdelegitimation folgt im Hinblick auf (die natürliche Person) xxx aufgrund der unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen, dass xxx, der kein Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten ist, kein Informationsrecht nach dem Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm dem IFG zukommt. Dem dazu erstatteten Vorbringen der drittbeschwerdeführenden Partei war rechtlich nicht zu folgen, zumal das behauptete “funktional unmittelbar von der Ausübung der Informationsrechte der juristischen Person“ ableitbare Informationsrecht rechtlich nicht existiert.
Die Informationsverweigerung im Hinblick auf die drittbeschwerdeführende Partei erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt I. a., b. und c.
Zu den Geheimhaltungsgründen nach § 6 IFG:
Die informationspflichtige Stelle hat die verfahrensgegenständlich begehrten Informationen nicht gewährt und sich dabei begründend auch auf den Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, nach lit. b leg. cit. zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen gestützt. Dabei wird im Wesentlichen argumentiert, dass Informationen über das Beratungs- und Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder (auch noch nach) getroffener Entscheidung notwendig sind, weil ansonsten der Schutz der Vertraulichkeit der Beratung und Verhandlung oder Abstimmung, der zur unbeeinflussten Entscheidungsfindung erforderlich ist, beeinträchtigt würde.
Dieser Argumentation wird inhaltlich gefolgt, ist sie aber im Hinblick auf die spruchgemäße Anordnung im Hinblick auf die Schwärzung des Inhaltes nicht zielführend: den beschwerdeführenden Parteien geht es auch explizit nicht um das Abstimmungsverhalten oder Sitzungs- und Beratungsinhalte, sondern um die Information ob allfällige Stimmrechtsübertragungen schriftlich vorgelegen sind und ist auch nur darüber die Informationserteilung zu Unrecht verweigert worden.
Sofern berechtigte Interessen anderer dem Informationsbegehren gegenüberstehenden und insofern auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG rekurriert wurde, ist auszuführen, dass es gegenständlich zutreffend ist, dass es um personenbezogene Daten geht, zumal aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen erkenntlich ist, dass Vor- und Zuname der übertragenden und übernehmenden Person aus der Stimmrechtsübertragung ersichtlich sind.
Dem Argument, dass daraus eine politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, wird aber nicht geteilt, zumal wie von der informationspflichtigen Stelle dargelegt, die Mitglieder der xxx von Wählergruppen nominiert werden. Nachdem diese Personen bereits für den Wahlvorgang und im Hinblick auf die Ergebnisse einer Wahl in ein Gremium bekannt sind, erschließt sich ein Geheimhaltungsinteresse auf die gegenständlich begehrten Stimmrechtsübertragungen nicht. Diese personenbezogenen Daten sind im Hinblick auf den Bezug zur Funktion im Gremium zu sehen und weisen daher einen öffentlicheren Bezug auf, als Daten des eigenen, höchstpersönlichen Schutzbereichs. Wiederum ist im Hinblick auf den Spruch der Entscheidung auszuführen, dass das Abstimmungsverhalten oder Sitzungs- und Beratungsinhalte zu schwärzen sind und daher diese Informationen nicht zu erteilen sind. Insofern war zu prüfen, ob die Stimmrechtsübertragungen geheim zu halten sind. Dabei ist im Hinblick auf xxx, welcher als Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei und Obmann der zweitbeschwerdeführenden Partei einschreitet, mitzuberücksichtigen, dass dieser in seiner Funktion als Gremiumsmitglied sämtliche personenbezogene Daten aufgrund der unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen bereits erhalten hat und er selbst zudem bei fast allen Sitzungen anwesend war.
Informationsfreiheit und Datenschutz stehen in einem Spannungsverhältnis, wobei das Grundrecht auf Informationsfreiheit und das Grundrecht auf Datenschutz legitime, aber potenziell kollidierende Ziele verfolgen: Die Informationsfreiheit dient der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns; das Datenschutzrecht schützt die persönliche Integrität und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Keines der beiden Grundrechte genießt einen generellen Vorrang (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, IFG § 6 Rz 15; Datenschutzbehörde, Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz, Stand 30.6.2025, 12). Es ist daher eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
Die Gesetzesmaterialien zum IFG sehen im Hinblick auf diese Abwägung insbesondere den „harm test“ und den „public interest test“ vor. Beim „harm test“ ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß durch die Gewährung des Informationszugangs ein Schaden für ein geschütztes Interesse entstehen oder drohen kann. Beim „public interest test“ ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, das trotz der Beeinträchtigung eines gerechtfertigten Geheimhaltungszwecks für eine Informationserteilung spricht.
Dem Argument der informationspflichtigen Stelle, dass aus den Stimmrechtsübertragungen eine politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, wird, wie bereits dargelegt, nicht gefolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass wie von der informationspflichtigen Stelle dargelegt, die Mitglieder der xxx von Wählergruppen nominiert werden. Nachdem diese Personen bereits für den Wahlvorgang und im Hinblick auf die Ergebnisse einer Wahl in ein Gremium bekannt sind, erschließt sich ein Geheimhaltungsinteresse auf die gegenständlich begehrten Stimmrechtsübertragungen nicht. Diese personenbezogenen Daten sind im Hinblick auf den Bezug zur Funktion im Gremium zu sehen und weisen daher einen öffentlicheren Bezug auf, als Daten des eigenen, höchstpersönlichen Schutzbereichs. Wiederum ist im Hinblick auf den spruchgemäßen Umfang der Informationserteilung auszuführen, dass es nicht um das Abstimmungsverhalten oder Sitzungs- und Beratungsinhalte geht, sondern um die Informationserteilung über allfällige (noch) vorliegende Stimmrechtsübertragungen. Die Stimmrechtsübertragungen weisen aufgrund ihrer Funktion, die die betroffenen Personen im Gremium haben, kein erhöhtes Maß an Schutzwürdigkeit auf. Zudem ist im Hinblick auf xxx, welcher als Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei und Obmann der zweitbeschwerdeführenden Partei einschreitet, anzuführen, dass dieser in seiner Funktion als Gremiumsmitglied sämtliche personenbezogene Daten aufgrund der unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen bereits erhalten hat und er selbst zudem bei fast allen Sitzungen anwesend war. Im Zuge der Interessenabwägung ist auch ins Kalkül zu ziehen, welcher Schaden oder welche negativen Auswirkungen mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten könnten, wenn die begehrten Informationen offengelegt werden. Die Weitergabe der vorhandenen Stimmrechtsübertragungen der beschwerdegegenständlichen Sitzungen sind nicht geeignet, die betroffenen Personen in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen, zumal auch nicht in höchstpersönliche oder private Lebensbereiche eingegriffen wird, sondern im Rahmen der gewählten Funktion formelle Beschlusserfordernisse Ziel der Kontrolle der beschwerdeführenden Parteien sind.
Selbst unter Annahme der von der informationspflichtigen Stelle vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen ist das von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Ziel des Informationsbegehrens als Kontrollfunktion innerhalb des Selbstverwaltungskörpers demgegenüber zu stellen, was ein legitimes Informationsinteresse darstellt. Durch die Überprüfung der formellen Beschlusserfordernisse wird die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Durchführung von Stimmrechtsübertragungen gefördert, was der Stärkung und Optimierung der internen Prozesse dienen kann.
Das gegenständliche Informationsinteresse der Mitglieder der informationspflichtigen Stelle überwiegt bei dieser Abwägung aufgrund der oben angeführten Gründe im Hinblick auf die Geheimhaltungsinteressen.
Sofern im Bescheid zudem der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ins Treffen geführt wurde (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG) sind diese im Hinblick auf den spruchgemäßen Umfang der Erteilung der Informationen nicht (mehr) rechtserheblich, zumal sämtliche anderen Informationen zu schwärzen sind.
Zur Nichtgewährung von Information nach § 9 Abs. 2 und 3 IFG
Sofern von der informationspflichtigen Stelle angeführt wird, dass die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, erweist sich dieser Einwand Hinblick auf den spruchgemäß zu erteilenden Informationen als nicht schlüssig. Es geht aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den vorliegenden Unterlagen um schriftliche Unterlagen zu 12 Sitzungen im Umfang von etwa 5 Seiten, sohin etwa 60 Seiten. Zudem ist die erforderliche Schwärzung über den Großteil der Seiten durchzuführen, zumal nur die Informationen im Umfang des Spruches zu gewähren sind. Eine wesentliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung ist darin nicht zu sehen. Auch im Hinblick auf die allfällige Missbräuchlichkeit des gegenständlichen Ansuchens wird festgehalten, dass eine solche, selbst unter Berücksichtigung, dass der Verstoß der übermittelten Email-Unterlagen in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei zu sehen ist, aufgrund des erstmaligen Begehrens nach dem IFG nicht gesehen werden kann.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
a. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen zu Punkt 1.5. im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt werden konnte, ob sämtliche Stimmrechtsübertragungen vorhanden sind, war unter a. auszusprechen, dass diese – sofern vorhanden – zu erteilen sind. Nachdem das Informationsbegehren im Hinblick auf die Stimmrechtsübertragungen zu Unrecht verweigert wurden, war spruchgemäß zu entscheiden und festzuhalten, dass sämtliche anderen, zu Recht verweigerten Informationen zu schwärzen sind. Da. das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass den beschwerdeführenden Parteien die Protokolle zu den zwei im Spruchpunkt II. b. angeführten Sitzungen bereits vorliegen, waren diese auszunehmen.
b. Da das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass den beschwerdeführenden Parteien die Anwesenheitslisten zu den zwei im Spruchpunkt II. b. angeführten Sitzungen bereits vorliegen, waren diese auszunehmen. Nachdem das Informationsbegehren im Hinblick auf die Stimmrechtsübertragungen zu Unrecht verweigert wurden, war spruchgemäß zu entscheiden und festzuhalten, dass sämtliche anderen, zu Recht verweigerten Informationen zu schwärzen sind.
c. Da im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden konnte, ob sämtliche Vollmachtsurkunden vorhanden sind, war unter diesen Spruchteil auszusprechen, dass diese Vollmachtsurkunden – sofern vorhanden – zu erteilen sind. Nachdem das Informationsbegehren im Hinblick auf die Stimmrechtsübertragungen zu Unrecht verweigert wurden, war spruchgemäß zu entscheiden und festzuhalten, dass sämtliche anderen, zu Recht verweigerten Informationen zu schwärzen sind.
Zu Spruchpunkt II. b. und c.
Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass wie unter Punkt 1.5. festgestellt, die begehrten Informationen „Aufstellung“ zum Thema Stimmrechtsübertragungen und „Art der Zustellung der Stimmrechtsübertragungen“ nicht vorhanden sind. Daher wurden diese Informationen gemäß § 2 Abs. 1 IFG zu Recht verweigert.
Zur Abweisung der Beweisanträge:
Die von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachten Beweisanträge (ON 7) erweisen sich im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren als unbegründet, zumal Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zugangs der begehrten Informationen ist und nicht die von den beschwerdeführenden Parteien angeführten Beweisthemen.
Im Hinblick auf die Zurückziehung der Anträge:
Aufgrund der Zurückziehung der Anträge wie zu Punkt 1.2. festgestellt war darüber nicht mehr abzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen klar sind und daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, zumal die vom Verwaltungsgerichtshof zum Auskunftsrecht m Hinblick auf die im Einzelfall durchzuführende Abwägung auch auf den vorliegenden Fall übertragen lässt.
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