LVwG K KLVwG-154/22/2025

KLVwG-154/22/2025Landesverwaltungsgericht10.12.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Festnahme, aggressives Verhalten, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Veranstaltung, Identitätsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-154/22/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.154.22.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, geb. xxx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. xxx, betreffend Amtshandlungen am 14.12.2024 beim „Krampusumzug“ in xxx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizeibeamten Insp. xxx, Insp. xxx und Insp. xxx (belangte Behörde der Bezirkshauptmannschaft xxx), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde wegen Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet

abgewiesen,

und festgestellt, dass die Amtshandlungen (Abnahme des Mobiltelefons, Festnahme des Beschwerdeführers und seine Verbringung in die Räumlichkeiten der Polizeiinspektion xxx nach zuvor erfolgter Fixierung am Boden, Anlegung von Handfesseln und Einsatz von Körperkraft) rechtmäßig war.

II.Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) EUR 887,20 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Mit rechtsfreundlichem Schriftsatz des Dr. xxx vom 24.1.2025 brachte der Beschwerdeführer xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch darin namentlich genannte Exekutivbeamte am 14.12.2024 beim Krampusumzug in xxx ein. Dieser Schriftsatz langte am 24.1.2025 postalisch beim Landesverwaltungsgericht ein und war somit rechtzeitig.

Darin wird der Sachverhalt aus der Sicht des BF geschildert und ohne Vorlage des erwähnten Arztberichts vorgebracht, der BF habe durch die Festnahme eine Verstauchung und Zerrung des linken Handgelenks und eine Prellung der linken Schulter und des Oberarms davongetragen. Das im Schriftsatz genannte Beweismittel Beilage ./1 „Arztbericht“ war der Maßnahmenbeschwerde nicht beigelegt. Es liegt jedoch im verwaltungsgerichtlich angeforderten Akt des Landesgerichts (LG) xxx der Krankenhausbericht ein, wonach der Hergang so beschrieben ist: „Der Pat. wurde im Zuge der Festnahme im Bereich der linken Hand und der linken Schulter verletzt. Die Verletzung ist dem Grade nach leicht“ (Krankenhaus xxx vom 16.12.2024 über Aufnahme ambulant am 14.12.2024, Fallzahl xxx).

Weiters wurde vorgebracht, dass die gesamte Amtshandlung vom BF mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet worden sei und wurde diese Aufzeichnung als Beweismittel als „Beilage ./2“ bezeichnet. Eine solche Beilage ./2 war dem Schriftsatz nicht angeschlossen, daher wurde dem BF im Laufe des Verfahrens mit Aufforderung vom 20.5.2025 aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine Kopie dieser mit dem Mobiltelefon vorgenommenen Aufzeichnung auf einem USB-Stick zu übermitteln oder – wenn gewünscht – umgehend mitzuteilen, ob er vom Landesverwaltungsgericht Kärnten einen Link für den Upload des Videos (96 Stunden gültig) benötigt.

Die Videoaufzeichnung wurde dem Gericht mit Schriftsatz vom 4.6.2025 übermittelt.

2. Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz als „BH“ bezeichnet) wurde vom Verwaltungsgericht am 30.1.2025 über die Maßnahmenbeschwerde in Kenntnis gesetzt.

3. Die BH übermittelte unter do. GZ xxx die Gegenäußerung samt folgenden Beilagen:

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Die BH als zuständige Behörde beantragte die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde, in eventu, die Maßnahmenbeschwerde unter Zuspruch der gemäß § 35 VwGVG iVm den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, normierten Ersätze, als unbegründet abzuweisen.

4. Am 15.7.2025 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des persönlich erschienenen BF, seines Rechtsvertreters und des Vertreters der BH durchgeführt. Die an den Diensteid erinnerten, auf die Wahrheitspflicht hingewiesenen und auf die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemachten Exekutivbeamten Insp. xxx, Insp. xxx und Insp. xxx wurden zeugenschaftlich befragt. Das vom BF mit dem Mobiltelefon am 14.12.2024 aufgenommene Video wurde im Verhandlungssaal auf der Videoanlage jeweils während der Befragung jedes einzelnen Zeugen abgespielt und wurden die Zeugen dazu befragt.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer xxx ist strafrechtlich bescholten.

1.2. Am 14.12.2024 besuchte der BF den Krampusumzug in xxx. Dort traf er auf den Exekutivbeamten Insp. xxx, welcher als Teil der Bereitschaftseinheit der Polizei Kärnten vor dem xxx der Gemeinde xxx zur Sicherung eines ruhigen und sicheren Veranstaltungsverlauf befindlich war. Insp. xxx war zweifelsfrei als Polizeibeamter erkennbar.

Es handelte sich beim Krampuslauf um eine Veranstaltung mit vielen Besuchern. Der BF sprach den Exekutivbeamten Insp. xxx an, indem er sich erkundigte, ob der Exekutivbeamte Insp. xxx „überhaupt ein echter Bulle“ sei und bejahte der Exekutivbeamte Insp. xxx dies. Daraufhin bedachte der BF nach einem Wortwechsel über die Eigenschaft des Insp. xxx als Polizist ihn mit dem Schimpfwort „Trottel“ (Anstandsverletzung nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz, K-LSiG).

Der Exekutivbeamte Insp. xxx forderte den BF zu respektvollem Umgang auf. Dem kam der BF nicht nach. Er schimpfte lautstark, war unkooperativ. Der BF wurde aufgefordert, sich auszuweisen und kam dem nicht nach. Der BF verweigerte beharrlich, sich zu legitimieren.

Die beiden Kollegen des Exekutivbeamte Insp. xxx – Insp. xxx und Insp. xxx – kamen hinzu. Der BF zweifelte an der Polizei-Zugehörigkeit der drei Exekutivbeamten und dabei war lautstark und blieb unkooperativ. Der BF wurde vom Exekutivbeamten Insp. xxx aufgefordert, sein Verhalten einzustellen. Der BF war im Begriff, sich von der Amtshandlung zu entfernen und verhielt sich der BF auch nach Eintreffen der beiden hinzugekommenen Exekutivbeamten Insp. xxx und Insp. xxx ebenso. Durch den Videobeweis aus KLVwG-154/15/2025 ist belegt, dass der BF das Gespräch mitfilmte. Er begann damit im Freien auf dem Veranstaltungsgelände, kurz bevor er mit den Exekutivbeamten im Eingangsbereich des xxx war.

Die Exekutivbeamten begaben sich mit dem BF zu einem ruhigeren Ort abseits des Krampusumzugs, nämlich in den Eingangsbereich des xxx und auf dem Weg dorthin wurde vom BF das Mobiltelefon weiterhin im Videomodus belassen und das Video fortgesetzt, als sie gemeinsam im Eingangsbereich des xxx waren. Im Eingangsbereich des xxx wurde der BF mehrmals weiter aufgefordert, sich auszuweisen und wo der BF weiterhin versuchte, sich von der Amtshandlung zu entfernen. Er unterbrach die Exekutivbeamten mehrmals, sodass ihm gesagt wurde, er solle zuhören und wurde gefragt: „sein’s fünf Jahre alt oder was“.

Der BF sprach mit den Exekutivbeamten über sein Verhalten in provokanter Weise und sprach die ihm unbekannten Polizisten mit „du“ an. Es wurde ihm gesagt „Wenn Sie uns als Trottel beleidigen, sind wir bei einer Anstandsverletzung ohne Grund“. Der BF blieb unkooperativ, indem er keinen Ausweis vorlegte. Er bewegte das Mobiltelefon (Smartphone) beim Filmen fahrig und unangenehm nahe der drei Exekutivbeamten, sodass das Mobiltelefon in dieser Weise von den drei Exekutivbeamten als gefährlich wahrgenommen wurde. Daher wurde ihm von der Exekutivbeamtin Insp. xxx das Mobiltelefon vorläufig abgenommen und an Insp. xxx übergeben.

Die Exekutivbeamtin Insp. xxx übergab das Mobiltelefon an Insp. xxx, welcher es unbeschädigt auf einen Tisch im Eingangsbereich des xxx legte.

Daraufhin bedachte der BF die weibliche Exekutivbeamtin mit den Worten „Du Sauwabn, du“, trat der BF nach dem Oberschenkel der Exekutivbeamtin Insp. xxx und ballte seine Fäuste gegen die Exekutivbeamten und gestikulierte in ihre Richtung und trat erneut gegen das Bein der weiblichen Exekutivbeamtin Insp. xxx. Damit wurde der BF der gerichtlichen Tatbestände des § 269 StGB und § 84 StGB verdächtig. Daher sprach Insp. xxx gegenüber dem BF die Festnahme aus, brachte den BF mit einem Armstreckhebel zu Boden, wo er von Insp. xxx und Insp. xxx in Bauchlage fixiert wurde.

Selbst nach Verbringung zu Boden verhielt sich der BF weiterhin aggressiv, war nicht zu beruhigen, er schimpfte mehrmals: „Des werds ihr büßen“. Insp. xxx fixierte die unteren Extremitäten des BF, da der BF nach der ausgesprochenen Festnahme am Boden liegend versuchte, mit den Beinen nach Insp. xxx und Insp. xxx zu treten.

Insp. xxx legte dem BF Handfesseln am Rücken an und arretierte. Es wurde dabei beim Anlegen der Handfesseln auf eine ausreichende Blutzirkulation beider Hände und eine anatomisch korrekte Führung geachtet. Auch nach der Festnahme stellte der BF sein Verhalten nicht ein, weshalb Unterstützung anderer Streifen angefordert wurde, sodass er von einer beigezogenen Streife von von Insp. xxx, Insp. xxx und Insp. xxx verschiedenen Exekutivbeamten auf die Polizeiinspektion xxx verbracht wurde.

Vor Polizeiinspektion xxx wurde mit dem BF ein Alkovortest um 19.13 Uhr durchgeführt, welcher einen Messwert von 0,98 Promille (0,49 AAK mg/l) ergab.

Auf der Polizeiinspektion xxx wurden dem BF um 19.15 Uhr die Handschellen abgenommen und unmittelbar darauf von den Handgelenken des BF Lichtbilder angefertigt und waren „deutliche Rötungen und Druckstellen“ zu erkennen. Der BF wurde von der Rettung (Rotes Kreuz) erstversorgt.

Um 21.52 Uhr wurde die Festnahme nach Rücksprache mit dem Journaldienst der Staatsanwaltschaft (StA) xxx aufgehoben und wurde der BF auf freiem Fuß angezeigt. Der BF klagte über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks (geschwollen), daher wurde nochmals die Rettung (Rotes Kreuz) verständigt, welche den BF ins Krankenhaus xxx verbrachte.

Der BF führte seine eCard mit sich. Gegenüber den drei Exekutivbeamten Insp. xxx, Insp. xxx und Insp. xxx er gab jedoch nicht an, kein Ausweisdokument mitzuführen, sondern diskutierte er darüber, aus welchem Grund er sich ausweisen solle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich am 2.12.2025:

Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine Verurteilung des BF des Bezirksgericht xxx vom 9.11.2020 (§ 83 Abs 1 StGB) auf sowie eine Verurteilung des Landesgerichts xxx vom 14.4.2025: der BF wurde am 14.4.2025 schuldig erkannt, am 14.12.2024 um etwa 18.45 Uhr in xxx im Bezirk xxx

  1. die Exekutivbeamten Insp. xxx, Insp. xxx und Insp. xxx mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Personenkontrolle und Identitätsfeststellung (wegen Anstandsverletzung nach § 2 K-LSiG und Aufforderung der Ausweisleistung nah § 34b VStG) sowie Vollziehung seiner anschließend ausgesprochenen Festnahme nach der StPO zu hindern versucht, indem er gegen die Exekutivbeamten gezielte Fußtritte versetzte und mit geballten Fäusten in ihre Richtung schlug;

  2. die Exekutivbeamtin Insp. xxx während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten durch die zu Punkt 1) dargestellte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich durch das Versetzen von Fußtritten gegen deren Oberschenkel, wodurch diese eine Prellung samt Blutergüssen am rechten Oberschenkel erlitt.

Der BF wurde vom Landesgericht xxx wegen dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 dritter Deliktsfall StGB (zu 1)) und wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu 2)) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt und wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 14.12.2024, 18:47 Uhr bis 21:52 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.

2.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gelangt das Verwaltungsgericht zu den unter II.1.2. getroffenen Feststellungen:

2.2.1. Der unter II.1.2. dargelegte Sachverhalt steht mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen fest aufgrund der glaubwürdigen Angaben der auf die Wahrheitspflicht hingewiesenen und auf die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemachten Exekutivbeamten Insp. xxx, Insp. xxx und Insp. xxx, welche einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen.

Diese Zeugen erstatteten ihre Angaben schlüssig und sachlich, in gleichbleibendem Tonfall. Es handelt sich bei diesen Zeugen um Polizeibeamte, die ihren Dienst bei der xxxeinheit der Polizei Kärnten versehen und deren Grundausbildung noch nicht lange zurückliegt, sodass diesen – insbesondere das Einsatztraining – noch gut in Erinnerung ist. Das Antwortverhalten und das Auftreten dieser drei Zeugen ließen bei der erkennenden Richterin keine Zweifel an der Richtigkeit der jeweiligen Aussage aufkommen. Sohin ist das Verwaltungsgericht von den unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben obgenannter Zeugen überzeugt.

Die Zeugenaussagen trugen dazu bei, dass sich das Verwaltungsgericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344). „Glaubhaftmachung“ bedeutet davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" setzt positiv getroffene Feststellungen seitens des Gerichts und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, voraus (VwGH 29.4.1992, 90/13/0201; VwGH 22.12.1992, 91/04/0019; VwGH 11.6.1997, 95/01/0627; VwGH 19.3.1997, 95/01/0466).

Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0055, mit Hinweis auf VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101).

Die Exekutivbeamten gaben ihre Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar zu Protokoll und stützt sich das Verwaltungsgericht dabei einerseits auf den persönlichen Eindruck, den diese in der Verhandlung vermittelten: sie schilderten sachlich den Ablauf der Amtshandlung. Die Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen leitet sich aber nicht nur vom persönlichen Eindruck her, sondern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung als „Zeugen“ der Wahrheitspflicht unterliegen und sie – da sie einen Diensteid (iSd § 12 DP bzw ab 1.1.1978 § 7 BDG) abgelegt haben – im Fall einer Verletzung dieser Pflicht dienstrechtliche und strafrechtliche Sanktionen zu erwarten haben (worauf sie jeweils vor der Einvernahme hingewiesen wurden).

Dabei wird nicht übersehen, dass diese Zeugen bereits vor der Landespolizeidirektion (LPD) Kärnten am 21.12.2024, xxx, auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer Falschaussage hingewiesen einvernommen wurden, dort auf ihr Aussageverweigerungsrecht verzichteten und ebenso vor dem Landesgericht (LG) xxx in der Hauptverhandlung xxx, belehrt und an den Diensteid erinnert einvernommen wurden und wobei die vor der LPD und dem LG gemachten Angaben mit jenen, die diese Zeugen vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gaben, übereinstimmen.

Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person nicht nur auf den Wortlaut einer Aussage beschränkt, sondern steht es dem Gericht frei, in dem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der in der Verhandlung auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79). Solche Rückschlüsse zieht das Gericht auch aus den Angaben des BF und dem vorgelegten vom BF per Mobiltelefon angefertigten Video.

Der BF tat seiner Glaubwürdigkeit einen Abbruch, indem er tatsachenwidrig behauptete, die Exekutivbeamten hätten sein Mobiltelefon zu Boden geworfen (Beschwerdeschriftsatz S. 3, dazu noch später auf Seite 16 f. in diesem Erkenntnis).

2.2.2. Dass der von ihm angetroffene Exekutivbeamte Insp. xxx beim Krampuslauf zweifelsfrei als Polizeibeamter erkennbar kommt aus dem vorgelegten Video hervor und wurde dies auch vom Zeugen Insp. xxx („ich war uniformiert“, „Wollmütze mit der Aufschrift ‚Polizei‘“, VP S. 11) sowie vom Zeugen Insp. xxx („Er hat eher „uns drei“ (als Einheit) als Polizei wahrgenommen und beschimpft“, VP S. 15) in der Verhandlung zu Protokoll gegeben.

Dass der BF den Exekutivbeamten Insp. xxx ansprach, über seine Eigenschaft als Polizist diskutierte und ihn „Trottel“ nannte, geht auf die Aussage des Insp. xxx zurück, welcher dies unter Wahrheitspflicht glaubhaft zu Protokoll gab und ist es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass er den ihm unbekannten BF tatsachenwidrig belasten würde.

Die Feststellung, dass der BF die Polizei-Zugehörigkeit der drei Exekutivbeamten anzweifelte, geht auch auf die Angabe der zeugenschaftlich befragten Insp. xxx zurück, welche in der Verhandlung angab: „Ich bekam mit, es gab eine Diskussion [Anm: gemeint mit Zeuge1, Insp. xxx] und dass der BF angab, dass er kein echter Polizist sei und auch zu mir sagte er, dass wir keine echten Polizisten sind“ (VP S. 18; Anm: die Zeugin Insp. xxx ist an dieser Stelle irrtümlich anstatt als „Z3“ als „Z1“ bezeichnet).

Dass der BF im Videobeweis den drei Exekutivbeamten antwortet, sie müssten noch lernen (Videobeweis Minute 1:49), ist für die erkennende Richterin ein Hinweis dafür, dass der BF sehr wohl an der Ausbildung – wie auch von Insp. xxx in der Verhandlung zu Protokoll gegeben (VP S. 12: „über unsere Ausbildung geredet“) – und an der Polizeizugehörigkeit der drei Exekutivbeamten Zweifel hegte, auch wenn er dies vor dem Verwaltungsgericht in Abrede stellte und angab, bloß über die Adjustierung der Kappe des Insp. xxx gesprochen zu haben.

Dass der BF den Exekutivbeamten Insp. xxx ansprach, über seine Eigenschaft als Polizist diskutierte und ihn „Trottel“ nannte, geht auf die Aussage des Insp. xxx zurück, welcher dies unter Wahrheitspflicht glaubhaft zu Protokoll gab und ist es nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass er den ihm unbekannten BF tatsachenwidrig belasten würde.

Im Hinblick darauf, dass der BF im xxx die Exekutivbeamtin xxx als „Sauwabn“ bezeichnete (Videobeweis Minute 2:03), wird ihm aus Sicht der erkennenden Richterin der Gebrauch solcher Worte im Gespräch durchaus zugestanden und erfüllt die Verwendung solcher Wörter (zB „Trottel“) den Tatbestand der Anstandsverletzung (vgl. VwGH 27.2.2003, 2002/09/0146).

Aus der Angabe der zeugenschaftlich befragten Insp. xxx (VP S. 19) geht hervor, dass der BF renitent war und dies zunahm („wurde immer renitenter“).

Dass der BF lautstark schimpfte, unkooperativ war und in der Verwaltungsübertretung der Anstandsverletzung nach dem Kärntner Landessicherheitsgesetz (K-LSiG) verharrte, lässt sich auch mit seinem später auf Video festgehaltenen Verhalten in Einklang bringen: über den Teil der Unterhaltung bzw Amtshandlung, welche in der Öffentlichkeit eines Krampusumzugs im Freien vor dem xxx geführt wurde, wurde zwar keine Aufzeichnung in das Verfahren eingebracht, doch wurde ihm von der zeugenschaftlich befragten Exekutivbeamten xxx später im Gespräch zur Antwort gegeben, er habe sie (in der Mehrzahl; „uns“) als „Trottel“ bezeichnet (Videobeweis: Minute 0:08: „Wenn Sie uns als Trottel beleidigen, sind wir bei einer Anstandsverletzung ohne Grund“) und gab der Zeuge Insp. xxx in der Verhandlung zu Protokoll, der BF habe sie als „keine richtigen Polizisten“ bezeichnet“ (VP S. 16), „Er hat eher „uns drei“ (als Einheit) als Polizei wahrgenommen und beschimpft“ (VP S. 15).

Auf dem vom BF erstellten Video ist hörbar, dass der BF unfreundlich, unkooperativ und lautstarkes Auftreten an den Tag legte und ist in Zusammenschau mit den Angaben des zeugenschaftlich befragten Insp. xxx („deeskalierend“, VP S. 11) in Zusammenwirken mit der später auf der Polizeiinspektion festgestellten Alkoholisierung des BF glaubhaft, dass das Verhalten des BF bereits bevor er sein Mobiltelefon für die Videoaufnahme einschaltete, ein solches war.

Die Feststellung zur Alkoholisierung des BF gründet auf Bild Nr. 5 in der Lichtbildbeilage xxx, vom 14.12.2024 in KLVwG-154/3/2025, welches das Alkovortest-Gerät AlcoTrue P mit dem Messergebnis am Display abbildet.

Die Feststellung, dass der BF (auch nach dem Hinzukommen der beiden Exekutivbeamten Insp. xxx und Insp. xxx) sein Verhalten nicht änderte, geht auf die Angabe des Zeugen Insp. xxx, des Zeugen Insp. xxx zurück („renitent und unfreundlich“, VP S. 11; „zunehmend lauter und aggressiv“, VP S. 15), und der Zeugin Insp. xxx (VP S. 19: „wurde immer renitenter“) hervor und ist die Steigerung seines renitenten Verhaltens auch auf dem kurz danach später entstandenen Video erkennbar.

Die Feststellung, dass der BF weiterhin aufgefordert wurde, sich wegen der Verwaltungsübertretung nach § 34b VStG auszuweisen, dem aber nicht nachkam und sich anhaltend weigerte, sich zu legitimieren, gründet auf dem Videobeweis (Minute 0:18: „Einen Ausweis will ich“; Minute 0:43: „Ich möchte nur einen Ausweis von Ihnen haben“; Minute 1:24: „Einen Ausweis hätte ich gern“, Minute 1.31: „Ich möchte lediglich von Ihnen einen Ausweis haben“; Minute 2.00: „Jetzt einen Ausweis“) und der Antwort des BF: „Brauchst keinen. Für was brauch ich einen Ausweis in Österreich zeigen?“ (Videobeweis Minute 0:44). Aus dieser Antwort kommt hervor, dass der BF einen Ausweis nicht vorzeigte und auch nicht erwiderte, einen an diesem Tag (nicht) mit sich zu führen, sondern weiterhin der Aufforderung der Exekutivbeamten keine Folge leistete. Dass der BF seine eCard mit sich führte, kommt aus dem Anhalteprotokoll I vom 14.12.2024, xxx, in KLVwG-154/3/2025, hervor.

Dass sich die Exekutivbeamten mit dem BF zu einem ruhigeren Ort abseits des Krampusumzugs – nämlich in den Eingangsbereich des xxx – bewegt haben, war auf der Angabe des BF im Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des zeugenschaftlich befragten Exekutivbeamten Insp. xxx zu treffen (Beschwerdeschriftsatz S. 3: „ruhigere Ort abseits des Krampusumzugs“; VP S. 11).

Dass der BF im Begriff war, sich (auch später im Eingangsbereich vom xxx) von der Amtshandlung zu entfernen, geht zunächst auf die Angabe der zeugenschaftlich befragten Insp. xxx (VP S. 19: „wollte von der Amtshandlung im Eilschritt weggehen“) zurück und basiert auf der Gesprächsaufzeichnung im Video, wo der BF von den Exekutivbeamten immer wieder aufgefordert wird, zu bleiben, nicht wegzugehen (Videobeweis Minute 0:18: xxx zu BF: „Sie brauchen gar nicht weggehen. Hören Sie zu jetzt einmal“; Minute 0:21: Männlicher Exekutivbeamter: „Bleiben Sie da. Bleiben’S jetzt da“; Minute 1:02: „Jetzt bleiben’S da“).

Der BF sprach mit den Exekutivbeamten über sein Verhalten in provokanter Weise (Videobeweis: Minute 0:13: „Ich hab nicht. Wo hab ich ‚Trottel‘ gesagt?“; Minute 0:40: „Ich hab nix gesagt. Ich hab alles auf Video“; Minute 0:44: „Brauchst keinen. Für was brauch ich einen Ausweis in Österreich zeigen?“; Minute 0:48: „Wo denn? Wo steht das oben? Hab ich das gesagt?“; Minute 1:28: „Das ist morgen alles im Internet drinnen“; Minute 1:34: Er fragte „was hab ich getan?“, Minute 0:58: „Na dann hast du was versäumt. Ich hab nix gesagt“).

Die Feststellung, dass der BF bereits im Freien auf dem Veranstaltungsgelände, kurz bevor er mit den Exekutivbeamten im Eingangsbereich des xxx war, mit der Filmaufnahme begann, kommt aus dem Videobeweis (bis Minute 1:22 hervor, weil zunächst Asphaltboden, die Beine eine Mehrzahl von Veranstaltungsbesuchern, ein Glühwein-Topf, Weihnachtsbeleuchtung, Bauzäune als Absperrgitter auf dem Video ersichtlich sind).

Die Exekutivbeamten begaben sich mit dem BF zu einem ruhigeren Ort abseits des Krampusumzugs, nämlich in den Eingangsbereich des xxx und auf dem Weg dorthin wurde vom BF die Filmaufnahme fortgesetzt, auch als sie gemeinsam im Eingangsbereich des xxx waren.

Im Eingangsbereich des xxx ist als Antwort auf die Frage des BF „Wos hob i geton?“ zu hören, wie ihm erklärt wird, dass er mit seiner die Polizisten gemeinten Bezeichnung „Trottel“ eine Verwaltungsübertretung gesetzt hatte und ist auf dem Video die Stimme eines männlichen Exekutivbeamten zu hören: „Sie haben jetzt erst zu filmen angefangen nach der Verwaltungsübertretung“ (Videobeweis Minute 0:54).

Die Feststellung, dass er dabei das Mobiltelefon unangenehm nahe der drei Exekutivbeamten bewegte, konnte nach Anschauen des Videos von der erkennenden Richterin wahrgenommen werden: so werden die Gesichter und die Oberkörper der drei Exekutivbeamten im Video in Nahaufnahme gefilmt, ab Minute 0:03 wird Insp. xxx in Nahaufnahme gefilmt und folgt eine unruhige, unkoordinierte Kameraführung mit Schwenk zu den männlichen Exekutivbeamten. Ab Minute 0:48 wird ein männlicher Polizist mit seinen Händen vor der Körpermitte, abwärts in Richtung Füße aufgenommen und in unruhiger Kameraführung wird ab Minute 1:34 die Nahaufnahme in Brusthöhe der Beamten gezeigt, wobei die Kameraführung hin und her schwenkt, um ab Minute 1:39 die Brusttasche und Schulter eines Exekutivbeamten in Nahaufnahme zu zeigen. Ab Minute 1:42 wird die Exekutivbeamtin xxx in Nahaufnahme gefilmt, auch die Gesichter der männlichen Exekutivbeamten sind in Nahaufnahme zu sehen.

Die Kameraführung schwenkt zwischen den Exekutivbeamten hin und her und macht auf die erkennende Richterin als Betrachterin des Videos den Eindruck, dass es bei der Kameraführung keine Koordination gibt. Daher ist es nachvollziehbar, wenn es als „gestikulieren“ mit dem Mobiltelefon (VP S. 13), als „vor unseren Gesichtern herumgeschwirrt“ (VP S. 19) empfunden wurde und Insp. xxx dazu angibt: „Rein vom Gefühl war es damals, dass keine Faust zwischen das Handy und die Gesichter passte“ (VP S. 17) und das Mobiltelefon als „sehr knapp“ vom Gesicht entfernt wahrgenommen (VP S 13) und als „gefährlicher Gegenstand“ (VP S. 13) – weil es aus Sicht der erkennenden Richterin etwa als Wurf- oder Schlaggegenstand hätte verwendet werden können – bezeichnet wurde, sodass sich daher die Exekutivbeamten zu Recht veranlasst sahen, dem BF das Mobiltelefon zur Vorbeugung eines gefährlichen Angriffs und zur Eigensicherung abzunehmen und dieses an einem sicheren Ort – dem Tisch in der Nähe – gefahrlos abzulegen.

Die Feststellungen zur Abnahme des Mobiltelefons durch Insp. xxx und dessen unbeschädigtes Ablegen auf einem Tisch durch Inspr. xxx fußt auf der Angabe des Insp. xxx vor dem Verwaltungsgericht (VP S. 12: „mir übergeben und ich habe es unbeschädigt auf einem Tisch abgelegt“) in Zusammenschau damit, dass auf dem Video akustisch nicht erkennbar ist, dass das Mobiltelefon – wie im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 3 behauptet – zu Boden gelangt wäre. Auf dem Video ist ersichtlich, dass Insp. xxx dem BF das Mobiltelefon abnahm (Videobeweis Minute 1:52) und sieht man sodann, dass es von einem männlichen Exekutivbeamten mit sich genommen wird. Dabei ist zu erkennen, dass der Exekutivbeamte von unten gefilmt wird, sodass aus dieser Perspektive hervorkommt, dass dieser das Mobiltelefon in der Hand hält und mit sich trägt. Zwar ist ab Minute 2:08 das Display schwarz, aber die Tonaufnahme ist weiterhin vorhanden und ist es im Lichte dieses Videos nicht glaubhaft, dass das Mobiltelefon zu Boden geworfen worden wäre, schon auch, weil es auch akustisch nicht danach klingt. Aus dieser Betrachtung wird der Angabe des zeugenschaftlich befragten Insp. xxx in der Verhandlung Glauben geschenkt („mir übergeben und ich habe es unbeschädigt auf einem Tisch abgelegt“; VP S. 12).

Das Mobiltelefon verblieb weiter im Aufzeichnungsmodus in Betrieb und exakt dieses Mobiltelefon händigte der BF der erkennenden Richterin in der Verhandlung aus und wurde von diesem ein Lichtbild angefertigt (siehe Beilage der Verhandlungsschrift). Dieses Mobiltelefon wies äußerlich keine Spuren einer Beschädigung auf und wurde eine solche vom BF auch nicht behauptet. Im Gegenteil: der BF gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass das Mobiltelefon „bei diesem Vorfall nicht kaputt“ wurde (VP S. 7).

Mit seiner Angabe, dass er davor beim Krampusumzug gefilmt hätte (VP S. 4) und „die Bilder sind nach und nach verschwunden. Ich dachte ‚ja hab ich das gelöscht?‘“ (VP S. 4) vermag der BF nicht den Eindruck erzeugen, dass die Polizeibeamten auf seinem Mobiltelefon Löschungen vorgenommen hätten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst der BF die Überlegung anstellt, ob er selbst sie gelöscht haben könnte und eine „Löschung“ Daten zeitpunktbezogen plötzlich entfernt und nicht ein „nach und nach-Verschwinden“ von Daten bewirkt.

Die Feststellung, dass der BF daraufhin die Exekutivbeamtin Insp. xxx mit den Worten „Du Sauwabn, du“ beschimpfte (Videobeweis: Minute 2:03) und nach dem Oberschenkel der Exekutivbeamtin Insp. xxx trat und seine Fäuste gegen die Exekutivbeamten ballte und in ihre Richtung gestikulierte und erneut gegen die Exekutivbeamtin Insp. xxx trat, fußt zum einen auf der Angabe der Zeugin xxx wenige Tage nach der Tat am 21.12.2024 (Zeugenvernehmung xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 5, in KLVwG-154/3/2025). Dabei wird beachtet, dass der Tathergang aus der Erinnerung der Zeugin xxx bloß eine Woche nach der Tat des BF noch „frisch“ abrufbar war. Und zum anderen fußt die Feststellung zu der Körperhaltung des BF (geballte Fäuste gegen die Beamten, gezielte Fußtritte gegen die Polizeibeamten, da er nach der Festnahme versuchte, mit den Beinen nach Insp. xxx und Insp. xxx zu treten), auf dem nach freier richterlicher Beweiswürdigung der Strafrichterin ergangenen rechtskräftigen Urteil des LG xxx vom 14.4.2025, xxx).

Da der BF – wofür er im April 2025 vor dem LG xxx mit Urteil im Strafverfahren xxx rechtskräftig verurteilt wurde – der gerichtlichen Tatbestände des § 269 StGB und § 84 StGB verdächtig war, sprach Insp. xxx gegenüber dem BF die Festnahme aus (Zeugenvernehmung xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 4, in KLVwG-154/3/2025), und brachte Insp. xxx den BF mit einem Armstreckhebel zu Boden, wo der BF von Insp. xxx und Insp. xxx in Bauchlage fixiert wurde (Meldung der PI xxx vom 14.12.2024, xxx, in KLVwG-154/3/2025) und ist zu beachten, dass diese Meldung für die polizeiliche Klärung des Sachverhalts – auch im Hinblick auf die Zwangsmittelanwendung – erstellt wurde.

Selbst nach Verbringung zu Boden verhielt sich der BF weiterhin aggressiv, war nicht zu beruhigen, schimpfte „Des werds ihr büßen“.

Die Feststellungen zur Fixierung der unteren Extremitäten, dem Anlegen der Handfesseln am Rücken und deren Arretierung gehen auf die Angaben der Zeugin xxx und des Zeugen Insp. xxx wenige Tage nach der Festnahme zurück (Zeugenvernehmung xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 5, und Zeugenvernehmung xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 4, , jeweils in KLVwG-154/3/2025). Dabei wird beachtet, dass der Tathergang aus der Erinnerung der Zeugin xxx bloß eine Woche nach der Tat des BF noch „frisch“ abrufbar war und die Zeugin, nachdem sie vom BF am Körper verletzt wurde, den Festnahmevorgang durch ihre beiden Kollegen beobachten konnte und dabei auch beobachten konnte, dass beim Anlegen der Handfesseln auf eine ausreichende Blutzirkulation beider Hände und eine anatomisch korrekte Führung geachtet wurde (eine Woche nach der Festnahme protokollierte Zeugenvernehmung xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 5, in KLVwG-154/3/2025). Dazu ist anzumerken, dass Insp. xxx Dienst bei der xxxseinheit versieht und für solche Einsätze besonders geschult ist. Daher ist ihr zuzubilligen, dass sie das von ihr beobachtete Anlegen der Handfesseln einschätzen konnte, ob diese korrekt und in der von ihr geschilderten Weise durchgeführt wurde.

Die Feststellung, dass Insp. xxx bei der Festnahme die unteren Extremitäten des BF fixierte, geht auf ihre zeugenschaftlich gemachte Angabe zurück, welche sie bloß eine Woche nach der Tat des BF bei der polizeilichen Vernehmung zu Protokoll gab (xxx, S. 5, in KLVwG-154/3/2025).

Dass sich der BF während und auch nach der Festnahme aggressiv verhielt, sodass Unterstützung anderer Streifen anzufordern war, erscheint vor der mehrmals getätigten am Video hörbaren Aussage des BF („Des werds ihr büßen“) nachvollziehbar und lässt sich mit den Zeugenangaben vereinbaren: So wurde von Insp. xxx in der Verhandlung zeugenschaftlich ausgesagt, dass der BF „nach Abschluss der Festnahme noch immer sehr aggressiv“ war (VP S. 12), Insp. xxx beschrieb eine Woche nach der Festnahme das Verhalten des BF während der Festnahme als „äußerst aggressiv“ (Zeugenvernehmung xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 5, in KLVwG-154/3/2025) und in der Verhandlung gab sie an, dass der BF sein Verhalten auch nach der Festnahme nicht einstellte (Angabe der zeugenschaftlich befragten Insp. xxx, VP S. 19: „gegen die Festnahme gewehrt“). Daher war daher diese Feststellung zu treffen.

Die Feststellungen zum Alkovortest und dessen Messergebnis, zu den Handschellen und den „deutliche Rötungen und Druckstellen“ und der Versorgung des BF durch den Rettungsdienst gründen auf den Bildern Nr. 1 bis Nr. 5 in der Lichtbildbeilage xxx, vom 14.12.2024 in KLVwG-154/3/2025.

Die Feststellungen zur Aufhebung der Festnahme und zur Anzeige auf freiem Fuß sowie zu den Schmerzen des BF und der Verbringung ins Krankenhaus zur ärztlichen Abklärung gründet auf der Meldung der PI xxx vom 14.12.2024, xxx in KLVwG-154/3/2025.

2.2.3. Der BF hinterließ beim Verwaltungsgericht den Eindruck, sein Verhalten zu verharmlosen (VP S. 6: „habe sie unabsichtlich getreten, habe sie einmal getreten, wahrscheinlich hab ich ausgeschlagen wie ein Roß“). Mit seinen Worten „weil ich die Damen (Polizistin) angeblich verletzt habe“ (VP S. 6) brachte er zu Ausdruck, dass er das Ergebnis seiner Tat – wofür er vor dem LG xxx im April 2025 rechtskräftig verurteilt wurde – anzweifelt.

Durch die aufgenommenen Beweise wurde belegt, dass der BF am 14.12.2024 aggressiv und gegenüber der Polizei den unkooperativ auftrat, den Aufforderungen der Exekutivbeamten nicht nachkam, diese beschimpfte und vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte und mehrmals angab: „Des werds ihr büßen“.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Auszug aus den Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen Landesverwaltungsgericht über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.1.2. Auszug aus der a) EMRK und b) dem PersFrSchG:

a)

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

b)

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

3.1.3. Auszug aus dem Gesetz über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG), StF: LGBl Nr 74/1977:

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.

3.1.4. Auszug aus dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idgF:

§ 34b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

3.1.5. Auszug aus dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl 566/1991 idgF:

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

§ 20. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016)

§ 22. […]

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden und jenen Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, insbesondere zum Zweck des Schutzes vor und der Vorbeugung von Gewalt sowie der Betreuung von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird. (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz).

(3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.

§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

§ 35. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

[…]

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

3.1.6. Auszug aus der Strafprozeßordnung 1975 (StPO) StF: BGBl 631/1975 (WV) idgF:

§ 93. (1) Die Kriminalpolizei ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.

(2) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 1 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen.

(3) Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Kriminalpolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschließen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.

(4) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmaß von Beugemitteln hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden (§ 105).

(5) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

§ 170. (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,

1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,

2. wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,

3. wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,

4. wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.

(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).

§ 171. (1) Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.

(2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen

(3) Im Fall des Abs. 1 ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Festnahme die Anordnung der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung zuzustellen; im Falle des Abs. 2 eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei über Tatverdacht und Haftgrund.

(4) Dem Beschuldigten ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer für ihn verständlichen Art und Weise sowie in einer Sprache, die er versteht, Rechtsbelehrung (§ 50, § 59 Abs. 1) zu erteilen, die ihn darüber hinaus zu informieren hat, dass er

§ 172. (1) Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen. Der Beschuldigte ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden (§ 174).

(2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1 bis 7 erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegenzunehmen oder ihm die in § 173 Abs. 5 Z 3 und 6 erwähnten Schlüssel und Dokumente abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Schlüsseln und Dokumenten sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht.

(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Abs. 2 freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Abs. 1) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.

(4) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten nach dieser Bestimmung unter Angabe der hiefür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer nach § 65 Abs. 1 Z 1 lit. a und besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a) sind jedoch unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.

3.1.7. Auszug aus dem Strafgesetzbuch, BGBl 60/1974 idgF:

§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

Körperverletzung § 83.

(1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die 1. mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, 2. in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, in einer anerkannten Rettungsorganisation oder in der Verwaltung im Bereich eines solchen Berufes, insbesondere einer Krankenanstalt, oder als Organ der Feuerwehr tätig ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

3.1.8. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idgF, sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs 6 VwGVG normiert: Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.9. Auszug aus der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), StF: BGBl. II Nr. 517/2013

Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

3.2. Der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde ist jeglicher Erfolg zu versagen.

3.2.1. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur liegt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig in subjektive Rechte eines Individuums eingreifen, indem sie eindeutig einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben (VwGH 27.6.2013, 2011/07/0191). Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsausspruch. Es muss sich bei der Maßnahme um einem dem Staat zurechenbaren Akt handeln, der Organwalter muss in Ausübung seines Amtes im Rahmen einer Verwaltungsangelegenheit tätig geworden sein.

Dabei ist vom Organbegriff des § 1 Abs. 2 Amtshaftungsgesetz auszugehen, welcher wie folgt beschrieben wird: Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.

In die subjektiven Rechte eines Betroffenen wird im Allgemeinen dann eingegriffen, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder im Falle der Nichtbefolgung eines Befehls die unmittelbare Ausübung eines physischen Zwanges droht (VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024; VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; VwGH 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; VwGH 29.7.2009, 2008/18/0687).

Das Gesetz stellt auf "Befehle" – also normative Anordnungen – ab, um dabei von "Zwangsgewalt" oder von Ausübung von "Befehlsgewalt" zu sprechen. Von einem Organwalter ausgesprochene bloße Aufforderungen sind keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 21.12.1998, 98/17/0011 mwH; 28.10.2003, 2001/11/0162), sodass bloße behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten nicht tatbildlich sind, selbst dann nicht, wenn der Betroffene diesen Einladungen Folge leistet. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls, dass dem Adressaten dieses Befehls im Falle der Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird.

Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung unverzüglich drohenden physischen Sanktion objektiv nicht vor, kommt es auf eine objektive Betrachtungsweise an: Es ist zu prüfen, ob aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass er bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung dieser Anordnung zu rechnen hat.

Die gegenständlich zu beurteilende Abnahme des Mobiltelefons, Festnahme, Fixierung am Boden, Anlegung von Handfesseln und Einsatz von Körperkraft betreffend ist von einem einer Maßnahmenbeschwerde zugängigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sprechen, da die Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen den individuell bestimmten Adressaten xxx Zwang ausübten und damit – ohne dass ein Bescheid vorgelagert ist – in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wurde. Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.

3.2.2. Rechtliche Erwägungen:

In einem Rechtsstaat ist die Anwendung physischer Gewalt grundsätzlich der Exekutive vorbehalten, dies im Rahmen des staatlichen Gewaltmonopols, wenn die gewaltsame Erzwingung rechtskonformer Verhältnisse in verschiedenen Bereichen der Verwaltung erforderlich wird.

Aufgrund des oben unter II.1.2. festgestellten Sachverhalts kam es zur Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber xxx, welcher unkooperativ in der Verwaltungsübertretung verharrte und der Aufforderung einen Ausweis vorzulegen keine Folge leistete, während der Amtshandlung eine Exekutivbeamtin am Körper verletzte und sich gegenüber den beiden anderen Exekutivbeamten während der Festnahme mit Beinen und geballten Fäusten widersetzte.

3.2.2.1. Zur erfolgten Abnahme des Mobiltelefons, Fixierung am Boden, Anlegen von Handfesseln, Einsatz von Körperkraft und Festnahme:

Laut § 16 Abs 2 SPG ist ein „gefährlicher Angriff“ eine Bedrohung eines Rechtsguts durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes bestimmter, taxativ aufgezählter gerichtlich strafbarer Handlungen oder diesbezüglicher Vorbereitungshandlungen (§ 16 Abs 3 leg.cit.), soweit die tatbildliche Handlung nicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist, mit Ausnahme von bloß fahrlässiger Rechtsgutbedrohung und mit Ausnahme von Privatanklagedelikten, gleichgültig, ob die Tatbildverwirklichung schuldhaft erfolgt oder nicht (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20, S. 57).

Laut § 21 Abs 2 SPG obliegt die Beendigung eines gefährlichen Angriffs den Sicherheitsbehörden, diese haben allgemeine Gefahren abzuwehren und gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20, S. 67).

§ 33 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

Die staatliche Gewaltanwendung ist stets im Kontext jener vollständigen Amtshandlung zu beurteilen. Unter Zugrundelegung der vorzunehmenden ex-ante-Betrachtung sind die Exekutivbeamten bei dem unter II.1.2. festgestellten Sachverhalt vertretbar vom Vorliegen eines gefährlichen Angriffs ausgegangen.

Gemäß § 22 Abs 3, 2. Satz SPG beinhaltet die Anordnung, dass in dem Falle, dass ein Mensch einer strafbaren Handlung verdächtigt ist, grundsätzlich ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, aber bleiben insbesondere die Bestimmungen über den Erkennungsdienst von der Anordnung, dass ausschließlich die Bestimmungen der StPO für die Aufklärung des Sachverhaltes gelten, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, unberührt (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar20, S. 76).

Im Gegenstand konnten die Exekutivbeamten zu Recht vom Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung des unkooperativ in der Verwaltungsübertretung verharrenden BF ausgehen, da dieser gegen die Exekutivbeamtin Insp. xxx Gewalt ausübte.

Gemäß § 269 Abs 1 StGB ist der Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (unter anderem) dann verwirklicht, wenn jemand einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert.

Gemäß § 84 Abs 2 StGB handelt es sich um eine schwere Körperverletzung, wenn Jemand ua einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Wie oben unter II.1.2. festgestellt und unter II.2.2. beweisgewürdigt, hantierte der nach der Verwaltungsübertretung des K-LSiG der Aufforderung sich auszuweisen nicht Folge leistende BF in der Verwaltungsübertretung verharrend, während der Amtshandlung mit dem Mobiltelefon vor Gesicht und Körper der Exekutivbeamten mit unruhiger fahriger Kameraführung in einem sehr knappen, für die Exekutivbeamten als unangenehm empfundenen Abstand und verhielt sich aggressiv und provokant. Dazu sei auf eine Studie des Psychologischen Instituts der Universität Zürich zum „Zwischenmenschlichen Abstand“ verwiesen: so ist der bevorzugte Abstand von Menschen ein Meter (siehe die Studie unter

https://www.psychologie.uzh.ch/de/bereiche/dev/lifespan/erleben/berichte/abstand.html; Zugriff: 10.12.2025) und da das Mobiltelefon vom sich aggressiv verhaltenden BF etwa als Wurf- oder Schlaggegenstand verwendet werden hätte können, sah sich die Exekutivbeamtin zu Recht veranlasst, dem BF das Mobiltelefon zur Vorbeugung eines gefährlichen Angriffs und zur Eigensicherung abzunehmen und dieses an einem sicheren Ort – dem Tisch in der Nähe – gefahrlos abzulegen.

Daraufhin versetzte der BF der Exekutivbeamtin, während diese eine Amtshandlung mit ihm führte, einen Tritt und einen weiteren Tritt gegen ihr Bein. Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung lag für die Exekutivbeamten der dringende Verdacht eines (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB vor, wofür er am 14.4.2024 nach freier richterlicher Beweiswürdigung durch die Strafrichterin vom LG xxx rechtskräftig verurteilt wurde und konnten die Exekutivbeamten in vertreterbarer Weise jedenfalls auch vom Verdacht der Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung (§ 84 StGB) ausgehen (wofür er am 14.4.2024 nach freier richterlicher Beweiswürdigung durch die Strafrichterin vom LG xxx rechtskräftig verurteilt wurde).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch:

Die Anwendung von Körperkraft muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und maßhaltend vor sich geht.

Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg – etwa zur Abwehr eines Angriffes – führt, angewendet werden (VfSlg. 13.154/1992; VwGH 14.1.2003, 99/01/0013). Dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (VwGH 21.12.2000, 96/01/1032; VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070; VwGH 29.5.2006, 2003/09/0040; VwGH 24.3.2011, 2008/09/0075; VwGH 9.2.2021, Ra 2021/01/0023).

Grundsätzlich verbietet Art 3 EMRK bei Polizeieinsätzen die Anwendung von Gewalt – etwa um eine Verhaftung zu erwirken – nicht. Eine dem Waffengebrauchsgesetz entsprechende Gewaltanwendung stellt keinesfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK dar (VfSlg. 7377/1974; VfSlg. 8145/1977; VfSlg. 11.327/1987; VfSlg. 13.154/1992; VfSlg. 16.034/2001). Demnach liegt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung etwa dann nicht vor, wenn die Maßnahme – zB das Fixieren einer Person – notwendig war und die dabei angewendete Körperkraft maßhaltend vor sich ging.

Bei der Amtshandlung am 14.12.2024 wurde die polizeiliche Einsatztechnik gezielter Gleichgewichtsbruch mit anschließendem Armstreckhebel (Amtsvermerk des Insp. xxx vom 14.12.2024, xxx, S. 2 KLVwG-154/3/2025, und in der Zeugenvernehmung des Insp. xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 3, in KLVwG154/3/2025), angewendet und der BF zu Boden gebracht. Dies kann angesichts des vor der Festnahme an den Tag gelegten – sich steigernden – aggressiven Verhaltens des BF nicht als unangemessene oder unverhältnismäßige Vorgehensweise der Polizei angesehen werden, denn diese Einsatztechnik war notwendig, um den BF, nachdem er nach der Verwaltungsübertretung einen Ausweis nicht vorwies, in der Verwaltungsübertretung verharrte und gegen eine Exekutivbeamtin mit einem Tritt gewalttätig wurde und kurz vor der Festnahme einen zweiten Tritt gegen die Exekutivbeamtin setzte, festzunehmen.

Nachdem der BF zu Boden ging, versuchten die Beamten diesen aufgrund der anhaltenden vehementen Gegenwehr und „Treten nach den männlichen Exekutivbeamten“ wiederum unter Anwendung von Körperkraft zu fixieren, indem die männlichen Beamten ihn gemeinsam fixierten, Insp. xxx ihm die Handfesseln anlegte und Insp. xxx die Beine des BF fixierte, weil dieser mit seinen Beinen den beiden männlichen Beamten trat.

Selbst nach Verbringung zu Boden verhielt sich der BF weiterhin aggressiv, war nicht zu beruhigen, schimpfte „Des werds ihr büßen“. Die derart erfolgte Fixierung des BF war aufgrund seines aggressiven Verhaltens und der durch ihn vehement geübten Gegenwehr notwendig, um diesen angriffs- und widerstandsunfähig zu machen. Im konkreten Fall war dies auch das gelindeste Mittel, um vorgenannten Zweck zu erreichen. Das Fixieren erfolgte durch vorbezeichnetes Festhalten des Beschwerdeführers an den Armen, den Beinen und es ist dies im konkreten Fall aufgrund des Verhaltens des alkoholisiert gewesenen BF jedenfalls als verhältnismäßige Anwendung von Körperkraft zu qualifizieren.

Das Anlegen der Handfesseln nach erfolgter Festnahme war aufgrund der Gegenwehr des BF – er versuchte am Boden liegend, nach den beiden männlichen Beamten zu treten – notwendig. Die Handfesseln wurde hinter dem Körper des BF angebracht. Die Anbringung von Handfesseln „nach vorne zeigend“ ermöglichen einen erheblichen Aktionsradius und im Hinblick auf aggressives Verhalten ist ein solches aggressives Verhalten nach der höchstgerichtlichen Judikatur ausreichend, um eine Fesselung auf dem Rücken schon allein zur Eigensicherung der Exekutivbeamten als notwendig zu beurteilen (VwGH 9.2.2021, RA 2021/01/0023). Nimmt man das Verhalten des BF vor und während der Festnahme in den Blick, so erweist sich Maßnahme des Anbringens der Handfesseln am Rücken aufgrund des aggressiven Verhaltens des BF als verhältnismäßig und rechtmäßig und stellt diese Fesselung gegenständlich keinen Verstoß gegen Art 3 EMRK dar. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der zeugenschaftlich befragte Insp. xxx in der Verhandlung vorbrachte, dem BF angeboten zu haben, die Handfesseln vorne anzulegen und dass der BF dies verneinte (VP S. 15).

Die Maßnahme des Anbringens der Handfesseln am Rücken stellt im Lichte ständiger höchstgerichtlicher Judikatur aufgrund ihrer unbedingten Notwendigkeit keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ dar.

Die Notwendigkeit, einschreitende Beamte vor den Aggressionen des Festgenommenen zu schützen, rechtfertigt eine Fesselung grundsätzlich.

Zur Fesselung ist zu sagen, dass es dabei einer Beurteilung des Verhaltens des BF bedarf: dem an den Tag gelegten Verhalten des BF „während und nach der Festnahme“ kommt besondere Bedeutung zu und rechtfertigt die Notwendigkeit, die einschreitenden Beamten vor Aggressionen des Festgenommenen zu schützen, eine Fesselung (Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S. 130). Es ergibt sich deren Notwendigkeit aus dem Verhalten des BF, welches er während und nach der Festnahme an den Tag legte (Angabe der zeugenschaftlich befragten Insp. xxx, VP S. 19, wonach der BF auch nach der Festnahme er sein Verhalten nicht einstellte). Diesem Verhalten kommt bei der Beurteilung im gerichtlichen Verfahren besonderer Bedeutung zu.

Der BF verhielt sich gegen die Exekutivbeamten aggressiv. Sein Verhalten war während der gesamten Amtshandlung aggressiv und steigerte sich diese Aggression. Er schreckte vor dem Versetzen von Fußtritten gegen die weibliche Exekutivbeamtin und geballten Fäusten sowie – im Zuge der Festnahme – am Boden liegend vor gegen die beiden männlichen Exekutivbeamten gerichtet vorgenommenen Fußtritten nicht zurück. Auch nach der Festnahme stellte der BF sein aggressives Verhalten nicht ein (Angabe der zeugenschaftlich befragten Insp. xxx in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht: „gegen die Festnahme gewehrt“, VP S. 19).

In der höchstgerichtlichen Judikatur findet sich eine Entscheidung des VfGH, wo der Betroffene eine drohende Haltung in Form einer Boxerstellung einnahm und wurde in diesem Falle zur Vermeidung einer Gefährdung der Beamten als auch zur Vermeidung einer Selbstgefährdung des alkoholisierten Festgenommenen die Fesselung als zulässig angesehen (VfSlg 7081/1973).

Ist der Festzunehmende gegen (einen) Polizeibeamte(n) aggressiv vorgegangen und hat diesem (diesen) sogar Verletzungen zugefügt, so sind die Beamten „gehalten, der Vorgangsweise des BF entgegenzuwirken und diese zu beenden“. Dies etwa (auch) mit dem Anlegen von Handschellen, so der VfGH in einer anderen Entscheidung (VfSlg. 11.146/1986).

Der BF hatte zuvor versucht, sich den Exekutivbeamten zu widersetzen und ist in einem solchen Falle für die körperliche Sicherheit der einschreitenden Polizeibeamten die Fesselung notwendig und geboten (vgl. VfSlg 11.327/1987).

Diese Judikate des Verfassungsgerichtshofs in den Blick nehmend, ist zu sagen, dass die Fesselung des BF geboten und zulässig war, um die Vorgangsweise des BF zu beenden, zur Vermeidung einer (weiteren) Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Dienst versehenden Exekutivbeamten (vgl. VfSlg. 10.321/1985 ua.) und auch zur Vermeidung einer Eigengefährdung des BF.

Um 18.47 Uhr wurden dem BF die Handfesseln angelegt und wurde die Festnahme nach Rücksprache mit der StA um 21.52 Uhr aufgehoben (Meldung der PI xxx, xxx, in KLVwG-154/3/2025, S. 3 und S. 5).

Zur erfolgten Festnahme ist zu sagen, dass gemäß § 171 Abs 1 StPO die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen ist.

Gemäß § 171 Abs 2 Z 1 iVm § 170 Abs 1 Z 1 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen, wenn sie diesen bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betritt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für den Tatbestand des § 170 Abs 1 Z 1 StPO („auf frischer Tat betreten“) entscheidend, ob der Beamte vertretbar die Verwirklichung einer (gerichtlich) strafbaren Handlung annehmen konnte. Bei diesem Maßstab reicht es aus, wenn das beobachtete Geschehen vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse vertretbar als Tatbestandsverwirklichung gewertet wurde (VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004 mit Verweis auf VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055; 18.11.2010, 2006/01/0083). In einem solchen Fall ist die Kriminalpolizei auch berechtigt, den Betroffenen von sich aus festzunehmen (§ 171 Abs 2 Z 1 StPO).

Wie oben bereits dargelegt, war der BF gegenüber Exekutivbeamten verbal aggressiv, gestikulierte zunächst mit seinem Mobiltelefon äußerst nahe von Gesicht und Körper der Exekutivbeamten und wurde gegenüber Exekutivbeamtin xxx gewalttätig und nachdem die beiden männlichen Polizisten auf ihn zugingen, trat er ein zweites Mal gegen das Bein der Exekutivbeamtin xxx, sodass Insp. xxx die Festnahme gegen den BF aussprach (Zeugenvernehmung xxx vor der LPD Kärnten, xxx, S. 4, in KLVwG154/3/2025).

Bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung konnten die Exekutivbeamten daher auf dem Boden der zuvor zitierten Rechtsprechung und den unter II.3.1.3. bis II.3.1.7. wiedergegebenen rechtlichen Grundlagen vertretbar von einem Betreten auf frischer Tat bei der Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 15, 269 StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt, wofür er am 14.4.2024 nach freier richterlicher Beweiswürdigung durch die Strafrichterin vom LG xxx rechtskräftig verurteilt wurde) und auch bei der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 83 Abs 1 iVm 84 Abs 2 StGB (schwere Körperverletzung, wofür er am 14.4.2024 nach freier richterlicher Beweiswürdigung durch die Strafrichterin vom LG xxx rechtskräftig verurteilt wurde) ausgehen.

Die Kriminalpolizei ist iSd § 93 Abs 1 StPO nach Maßgabe des § 5 leg cit ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse (wie die hier einschlägige und vorbeschriebene Befugnis zur Festnahme) durchzusetzen.

Damit war die daraufhin erfolgte Festnahme des BF iSd § 170 Abs 1 Z 1 iVm § 171 Abs 2 Z 2 StPO und Verbringung in die Polizeiinspektion xxx gerechtfertigt und rechtmäßig.

Zu der Anhaltedauer von 18.47 Uhr bis 21.52 Uhr ist auf § 170 ff StPO zu verweisen:

Die Anhaltedauer des BF ist durch die einschlägigen Bestimmungen nach § 172 Abs 2 StPO gesetzlich gedeckt. Allein aufgrund des unkooperativen Verhaltens des BF ist keinesfalls von einer unnötig langen Anhaltedauer zu sprechen. Die Rechtmäßigkeit der Festnahme war also – bezogen auf das subjektive Recht auf persönliche Freiheit – auch in zeitlicher Hinsicht rechts- und gesetzeskonform.

Unter Bedachtnahme auf gegenständliche Einzelumstände des Grundes der Festnahme und insbesondere des Verhaltens des Angehaltenen, ist die knapp über dreistündige Dauer der Anhaltung auch im Lichte ständiger Judikatur als nicht außerordentlich lange Zeit anzusehen (vgl. VwGH 21.12.2000, 99/01/0174 ua).

Vollständigkeitshalber wird zur Rechtmäßigkeit der Amtshandlung iZm der Berechtigung zur Identitätsfeststellung ausgeführt, dass die Exekutivbeamten berechtigt vom Vorliegen der Verwaltungsübertretung (Anstandsverletzung nach dem K-LSiG) ausgehen konnten und sie daher jedenfalls zur Identitätsfeststellung nach § 34b SPG und im Zuge dessen dazu berechtigt waren, den BF am Weggehen von der Amtshandlung in der Form eines verhältnismäßigen Mitnehmens an einen ruhigeren Ort (Eingangsbereich des xxx) berechtigt waren.

3.2.2.2. Zusammengefasst erweist sich die vom BF bekämpfte Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abnahme des Mobiltelefons, der Festnahme nach zuvor erfolgter Fixierung am Boden, der Anlegung von Handfesseln und dem Einsatz körperlicher Gewalt durch Organe der belangten Behörde im Ergebnis als rechtmäßig und wurde der BF dadurch nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt.

3.2.2.3. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten aus der Maßnahme resultierend behaupteten Verletzungen des BF:

In der Beschwerde wird vorgebracht, der BF habe durch die Festnahme eine Verstauchung und Zerrung des linken Handgelenks und eine Prellung der linken Schulter und des Oberarms davongetragen.

Dem im verwaltungsgerichtlich angeforderten Akt des LG xxx einliegenden Krankenhausbericht ist folgende Anamnese zu entnehmen: „Der Pat. wurde im Zuge der Festnahme im Bereich der linken Hand und der linken Schulter verletzt. Die Verletzung ist dem Grade nach leicht“ (Krankenhaus xxx vom 16.12.2024 über Aufnahme ambulant am 14.12.2024, Fallzahl xxx, mit den Aufnahmediagnosen: ICDDiagnoseschlüssel „S63.5 Verstauchung und Zerrung des Handgelenkes“, ICDDiagnoseschlüssel S40.0: Prellung der Schulter und des Oberarms, ICDDiagnoseschlüssel S92.9: Fraktur des Fußes, nicht näher bezeichnet (wo der behandelnde Arzt dazu schrieb: „Sonstiger Unfall im privaten Bereich, nicht näher bezeichnet“).

Dazu ist zu bemerken, dass der BF seit Einbringung der Maßnahmenbeschwerde keine Beweismittel aus der Feder von vom ihm aufgesuchten Krankenanstalten und / oder niedergelassenen Ärzten vorgelegt hat, welche die am Abend nach der Amtshandlung die im Krankenhaus befundete „leichte Verletzung“ widerlegen würden.

Auf dem vom BF in das Verfahren eingebrachten Videobeweis ist nicht zu hören, dass der BF über Schmerzen während der Amtshandlung klagt, dies ist auch mit der Angabe des Zeugen Insp. xxx in der Verhandlung in Einklang zu bringen: „Nach der Festnahme sagt er, dass er Schmerzen hat. Während der Festnahme nicht“ (VP S. 17). Die Angabe des BF in der Verhandlung auf die Frage, was er aktiv getan habe, als ihm das Handy abgenommen wurde: „habe ich so geschrien, weil ich Schmerzen hatte“ (VP S. 8) ist mit der Zeugenaussage des einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habenden Insp. xxx und mit dem Videobeweises nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.

Nach dem Anlegen der Handfesseln, nachdem sie arretiert wurden, klagte der BF über Schmerzen aufgrund der herbeigeführten Körperhaltung und wurde ihm angeboten, die Handfesseln vorne anzulegen, er verneinte es (VP S 15); auch der BF gab auf eine solche Frage in der Verhandlung an: „Ich hatte da andere Sorgen. Ich hatte anderen Stress“ (VP S. 10).

Die im Beschwerdeschriftsatz behauptete von der Festnahme stammende Verletzung „Verstauchung und Zerrung des linken Handgelenks und eine Prellung der linken Schulter und des Oberarms“ wird in der Aufnahmediagnose des Krankenhausberichts beschrieben mit ICD-Diagnoseschlüssel „S63.5 Verstauchung und Zerrung des Handgelenkes“, ICD-Diagnoseschlüssel S40.0: Prellung der Schulter und des Oberarms, ICD-Diagnoseschlüssel S92.9: Fraktur des Fußes, nicht näher bezeichnet (wo der behandelnde Arzt dazu schrieb: „Sonstiger Unfall im privaten Bereich, nicht näher bezeichnet“).

Auch mit der Lichtbildbeilage xxx, vom 14.12.2024 in KLVwG-154/3/2025, Bild Nr. 1 bis 4, ist belegt, dass der BF im Zuge der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung Verletzungen in Form von Rötungen an den Handgelenken davontrug („deutliche Rötungen und Druckstellen“) und wurde der BF daraufhin von der Rettung (Rotes Kreuz) erstversorgt.

Vor dem Hintergrund des festgestellten Ablaufes der Amtshandlung und des dabei vom BF an den Tag gelegten Verhaltens gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen des BF auf eine unverhältnismäßige Körperkraftanwendung zurückzuführen sind. Es ist offenkundig, dass bei Menschen, die bereits am Boden unter Körperkraftanwendung festgehalten werden, damit ihnen Handfessel angelegt werden, und die ihren Körper herumbewegen bzw Gegenwehr leisten, ein „Mehr“ an Verletzungen am Körper auftritt, als bei jenen Menschen, die sich nach zu-Boden-Bringen ohne abwehrende Handlungen fixieren lassen. Die Verletzungen des BF resultierten insgesamt aus der gesetzlich gedeckten Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der Festnahme (vgl. VwGH 21.12.2000, 96/01/1032).

Daher war über die vorliegende Maßnahmenbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch der Kosten gründet auf den spruchgenannten Gesetzesstellen und auf die diesbezüglichen Anträge der belangten Behörde.

4. Ad Spruchpunkt II – Aufwandersatz:

Der BF beantragte, gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erhalten.

Die Bezirkshauptmannschaft beantragte den Zuspruch eines Aufwandersatzes.

Es war somit dem BF der Aufwandersatz (Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 57,40, Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 368,80, Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei EUR 461,00), insgesamt sohin EUR 887,20, zahlbar binnen 14 Tagen, aufzuerlegen.

5. Ad Spruchpunkt III – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).

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