LVwG K KLVwG-2023/2/2025

KLVwG-2023/2/2025Landesverwaltungsgericht03.12.2025

Regest

Abgabenrecht, Vorschreibung, ORF Beitrag, Unterschrift, Organwalter<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2023/2/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.2023.2.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der ORF Beitragsservice GmbH vom 9.10.2024, Beitragsnummer: xxx, mit welchem unter anderem die Zahlung des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags für den Zeitraum 1.1.2024 bis 30.4.2024 vorgeschrieben wird, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines Bescheids als

u n z u l ä s s i g

zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

1. Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass die ORF-Beitragsservice GmbH (im Folgenden auch als „OBS“ bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) Korrespondenz in Form von Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen betreffend ORF-Beitrag und „Landesabgabe Kärnten. Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrag“ führte.

2. Wie aus dem vorgelegten Akt hervorgeht, begehrte der BF mit Schreiben vom 16.1.2024 und 17.1.2024 die Erlassung eines Bescheides über die „Festsetzung der ORF-Beiträge“ [Anm: Hervorhebung durch das LVwG] und forderte einen solchen auch in seinem Schreiben vom 13.3.2024.

3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens übersendete die OBS das Schreiben vom 6.6.2024 worin sie dem BF das vorläufige Ermittlungsergebnis über den beitragsrelevanten Sachverhalt sowie die gesetzlichen Grundlagen (Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024, LGBl 86/2023; Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I 112/2023; Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz, BGBl 379/1984 idgF) mitteilte.

Darin wird der BF auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die OBS auch mit der Einhebung der Landesabgabe betraut ist.

4. Eine Stellungnahme des BF unterblieb.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der OBS vom 9.10.2024, Beitragsnummer: xxx, wurde dem BF für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024 die Zahlung des ORF-Beitrags und des Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitrags aufgetragen.

Die ORF-Beitragsservice GmbH gründet ihren Bescheid sowohl auf dem Gesetz vom 16. November 2023 über den Förderbeitrag für den Musikschulaufwand des Landes (Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz 2024 – K-LMFG 2024), LGBl 86/2023, als auch auf dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, iVm dem Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz), BGBl 379/1984 idgF.

Die im vorgelegten Verwaltungsakt befindliche, von der OBS stammenden Bescheidausfertigung schließt auf der letzten Seite nach der Rechtsmittelbelehrung mit der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen. ORF-Beitrags-Service GmbH. MMag. xxx“ und enthält weder eine Unterschrift, noch eine elektronische Amtssignatur.

6. Gegen diesen richtet sich die nunmehr vorliegenden Beschwerde vom 10.3.2025 an das „Bundesverwaltungsgericht bzw zuständige Landesverwaltungsgericht“ [Anm: Hervorhebungen durch das LVwG].

7. Die OBS übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde samt Fremdakt (eingelangt am 10.11.2025) und wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 2 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben.

1.2. Festgestellt wird darüber hinaus, dass der (auch) über die Kärntner Landesabgabe absprechende Bescheid, gegen welchen der BF „bzw zuständige Landesverwaltungsgericht“ das Rechtsmittel der Beschwerde erhob, keine Rückschlüsse auf die Genehmigung durch einen der OBS zurechenbaren Organwalter zulässt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus dem dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelten Akt der OBS, in welchem das behördliche Ermittlungsverfahren abgebildet ist. Insbesondere fußt die Feststellung auf dem angefochtenen Bescheid.

2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung gründet auf Folgendem:

Der Bescheid schließt auf seiner letzten Seite mit den Worten: „Mit freundlichen Grüßen. ORF-Beitrags-Service GmbH. MMag. xxx“ und enthält weder eine Unterschrift, noch eine elektronische Amtssignatur.

Ein Bescheid ist nicht bloß zu begründen und hat die Bezeichnung der ausstellenden Behörde zu enthalten, sondern auch die Unterschrift des Erledigenden. Dieser Bescheid ist weder unterschrieben, noch amtssigniert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Ad Spruchpunkt I.:

3.1.1. Es folgen die maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

3.1.1.1. Aus den formalrechtlichen Bestimmungen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als „Bundesverwaltungsgericht“ bezeichnetes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als „Bundesfinanzgericht“ bezeichnetes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG – unter anderem – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gemäß § 17 VwGVG anzuwendende Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) normiert im § 18 Abs 3 wie folgt:

Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Das im § 18 Abs 3 AVG angesprochene Government-Gesetz (E-GovG) normiert im § 2 wie folgt:

Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;

2. „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2008)

[…]

5. „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;

§ 24 VwGVG normiert zur öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen – soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist – durch Beschluss.

3.1.1.2. Aus den Materiengesetzen:

Gemäß § 12 Abs 3 ORF-BeitragsG 2024 kann gegen die von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassenen Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden und erkennt das Bundesverwaltungsgericht über die Erhebung des ORF-Beitrags.

Gemäß § 12 Abs 1 ORF-BeitragsG 2024 sind – soweit das ORF-BeitragsG 2024 nichts Anderes bestimmt – die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs 4 K-LMFG 2024 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach dem K-LMFG 2024 das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Erhebung der ausschließlichen Landesabgabe „Förderbeitrag für den Musikschulaufwand des Landes (Kärnten)”.

3.1.2. Mit dem Hinweis auf die oben vorgenommene Beweiswürdigung zu der getroffenen Feststellung ist aus rechtlicher Sicht auszuführen:

3.1.2.1. Das gemäß § 17 VwGVG anzuwendende Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) normiert im § 18 Abs 3 wie folgt: Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen.

Es ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach jede Erledigung zu genehmigen ist und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit gilt, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und diese es daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).

Eine solche Urschrift ist dem vorgelegten Verwaltungsakt überhaupt nicht zu entnehmen.

Die Erledigung muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter gesetzmäßig genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. statt vieler: VwGH 7.11.2019, Ra 2019/14/0389; VwGH 20.4.2017, Ra 2017/20/0095 mwN).

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid enthält aber keine Unterschrift eines Organwalters und auch keine Urschrift, die das genehmigende Organ erkennen lässt.

3.1.2.2. Die bekämpfte Entscheidung enthält auch keine Amtssignatur.

Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Dies ist hier nicht der Fall.

3.1.3. Daher ist der von der OBS damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen (VwGH 10.3.2025, Ra 2022/08/0013, mit Hinweis auf VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts reicht nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 22.4.2021, Ra 2020/18/0442, mit hinweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2016/18/0324).

Da es der bekämpften Entscheidung daher an der Bescheidqualität mangelt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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