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KLVwG-1724/6/2025•LVwG K KLVwG-1724/6/2025
KLVwG-1724/6/2025Landesverwaltungsgericht24.11.2025
Denkmalschutzrecht, Sicherungsmaßnahmen, bestehender Baukonsens, Erhaltungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Unternehmensberater, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 26.08.2025, Zahl: xxx, mit welchem Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 31 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz 1923, idF. BGBl. 41/2024, vorgeschrieben wurden, nachstehenden
B E S C H L U S S :
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren an die belangte Behörde
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2024 hat das Bundesdenkmalamt, xxx, xxx, xxx, beim xxx der xxx, xxx, xxx, einen Antrag gem. § 31 Denkmalschutzgesetz eingebracht.
Begründet wurde im Antrag ausgeführt, dass bei dem Objekt „xxx“ in der xxx, xxx, die Wirksamkeit der Baubewilligung verlängert worden wäre und bei einer Besichtigung durch eine Amtssachverständige mehrere Mängel beim Objekt festgestellt worden wären.
Da die Erhaltung des Daches des gegenständlichen Objektes wegen der Denkmalbedeutung erforderlich sei, wurde folgender Antrag gestellt:
„Das Bundesdenkmalamt stellt daher gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/19232 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024, den Antrag,
der xxx der xxx möge
-Die zur Abwehr der am Denkmals drohenden Gefahr und zur Sicherung des Bestandes geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art) anordnen, insbesonders wäre ein Verschließen des Bauzaunes zu veranlassen;
-Eine Überprüfung der Dachsicherung zu veranlassen.
…“
Nach Durchführung eines Parteigehörs, sowie unter Miteinbeziehung der gutachterlichen Stellungnahme betreffend den Sicherungs- und Instandsetzungsauftrag vom 04.04.2025, xxx, xxx, erstellt von xxx, der gutachterlichen Stellungnahme betreffend Kostenabschätzung zu Punkt 4 des Instandsetzungsauftrages vom 22.03.2016, xxx, xxx, sowie der „Beurteilung der Standsicherheit der Südfassade im Bauzustand, erstellt von xxx, xxx, xxx, datiert mit 24. Juni 2021, hat die belangte Behörde den Bescheid vom 26.08.2025 erlassen.
Gegen den Bescheid vom 26.08.2025 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde der bisherige gesamte Verfahrensverlauf nochmals dargestellt. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass eine Inanspruchnahme von Fremdgrund zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste und somit die Auflage 1 des Bescheides unmöglich umzusetzen sei. Auch die Vorschreibung zur Herstellung einer Öffnung in der Dachhaut wäre technisch nicht möglich. Die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verstärkung der Geschossdecken wären ebenfalls nicht umsetzbar, da die Geschossdecken nicht mehr vorhanden wären.
Darüber hinaus wurde gerügt, dass das Bundesdenkmalamt auf die Bedenken und Einwendungen der Grundeigentümerin nicht eingehen würde und sich auch die belangte Behörde im Bescheid nicht damit auseinandergesetzt habe.
Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:
„ 5.ANTRAG,
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den in dieser Verwaltungsangelegenheit bestellten nichtamtlichen Sachverständigen xxx, p.A. xxx, xxx, xxx, zur inhaltlichen Erörterung seiner Stellungnahmen vom 20.01.2025 und 07.03.2025;
das Kontrollorgan der Baupolizei des xxx der xxx, p.A. xxx, xxx, hinsichtlich seiner Wahrnehmung vom 13.08.2025 beim Objekt „xxx“ sowie
xxx, p.A. xxx, xxx, zur inhaltlichen Erörterung ihrer Stellungnahme vom 17.12.2024;
die Beilagen ./1 bis ./5 als Beweismittel annehmen und würdigen,
der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025, xxx wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben.
xxx“
Mit Vorlagebericht vom 06.10.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde von der belangten Behörde der Zustellnachweis des Bescheides sowie die Bescheide des Bundesdenkmalamtes, die in der Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben, nachgefordert.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Aufgrund des Antrages des Bundesdenkmalamtes vom 31.10.2024 wurde durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Bescheid vom 26.08.2025 erlassen.
Der Bescheid wurde dem Vertreter der xxx am 01.09.2025 zugestellt. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde fristgerecht erhoben.
Das Grundstück xxx, xxx, auf welchem sich das Objekt befindet, steht im Eigentum der xxx, xxx, xxx.
Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.08.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Außenerscheinung des Objektes unter Denkmalschutz gestellt wurde, befindet sich nicht im behördlichen Akt.
Trotz Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, sämtliche Bescheide des Bundesdenkmalamtes, welche in der behördlichen Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben, vorzulegen, wurde der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.08.2016 nicht vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.12.2023, Zahl: xxx, wurde der beschwerdeführenden Partei antragsgemäß die Bewilligung zur Veränderung des Objektes „xxx“ in der xxx, xxx, erteilt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. September 2023, Zahl: xxx, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 17.05.2023, Zahl: xxx, mit welchem eine Kostenvorauszahlung für eine Ersatzvornahme nach dem VVG erfolgte, ersatzlos behoben.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 04.04.2025, Zahl: xxx, mit welchem Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gem. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 K-BO 1996 vorgeschrieben wurden, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. Das Verfahren (KLVwG-834/2025) ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig.
Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren zum DMSG die gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsschritte unterlassen und somit ein mangelhaftes Verfahren geführt, was die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens bedingt.
III. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, den im Akt erliegenden gutachterlichen Stellungnahmen sowie der fristgerecht eingebrachten Beschwerde.
Die Feststellung hinsichtlich des Grundeigentums gründet sich auf dem im Akt erliegenden Grundbuchauszug.
Die Feststellungen zu den abgeschlossenen bzw. dem noch anhängigen Verfahren ergeben sich aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.08.2025.
IV.Rechtsgrundlagen:
§ 31 Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, idF. BGBl. I Nr. 41/2024
(1) Besteht die Gefahr, dass
1. Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
2. Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,
3. archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder
4. Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. die Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
2. die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
3. das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
4. die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
5. die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
(4) Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.
§ 4 Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, idF. BGBl. I Nr. 41/2024
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.
(2) Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.
(3) Bei Gefahr in Verzug können unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
§ 4a Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, idF. BGBl. I Nr. 41/2024
Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 31 Abs. 1 Ziff. 1 DMSG gestützt und festgehalten, dass aufgrund einer Besichtigung einer Amtssachverständigen, Maßnahmen durchzuführen wären, um eine drohende Gefahr für das Denkmal abzuwenden. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass § 4 DMSG idgF. eine Erhaltungspflicht normiert und die beschwerdeführende Partei gegen diese verstoßen würde.
Im Bescheid selbst wurden mit insgesamt 6 Auflagepunkten die Maßnahmen konkretisiert, wobei diese unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen und innerhalb von 6 Monaten abzuschließen wären.
Gem. § 4 DMSG sind Eigentümer verpflichtet, geschützte Denkmäler in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. § 4 Abs. 1 DMSG normiert, dass Eigentümer eines geschützten Denkmales nur so weit einer Erhaltungspflicht unterliegen, soweit diese einem „bestehenden Baukonsens“ entspricht.
Die Erhaltungspflicht eines „bestehenden Baukonsens“ bedingt jedoch, dass die belangte Behörde in einem Verfahren gem. §§ 31 iVm. 4 DMSG grundsätzlich die Feststellung zu treffen hat, inwieweit ein baurechtlicher Konsens überhaupt vorhanden ist.
Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. 2463 der Beilagen XXVII. GP - Seite 4) zu dieser Bestimmung ist dazu folgendes zu entnehmen:
„Ausgangspunkt der (dem Wesen des Denkmalschutzes gemäß statisch zu verstehenden) Erhaltungspflicht ist der bestehende Baukonsens. Darunter wird typischerweise der ursprüngliche hoheitliche Akt zu verstehen sein, mit dem die Errichtung und Nutzung des unter Schutz stehenden Objektes bewilligt wurde, ergänzt um später bewilligte Veränderungen. Ist ein solcher Akt nicht vorhanden bzw. existiert auf Grund der Natur des Denkmals nicht oder ist nicht (mehr) dokumentiert, ist der (Bau)zustand der denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung der maßgebliche Bezugspunkt (ebenfalls unter Berücksichtigung bewilligter Veränderungen).“
Die Feststellung eines vorhandenen baurechtlichen Konsens ist weder dem Ermittlungsverfahren noch dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu entnehmen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides zwar auf die bisherigen baurechtlichen bzw. baupolizeilichen Verfahren, welche jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, verwiesen, eine Feststellung, was derzeit von der Behörde als baurechtlicher Konsens angesehen wird, fehlt jedoch zur Gänze.
Unabhängig von der Feststellung des baurechtlichen Konsenses hat die Behörde in diesem Verfahren weiters festzustellen, inwieweit die vorzuschreibenden Maßnahmen für die „geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung“ erforderlich und „der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmales“ angemessen sind. (vgl. § 4 Abs. 1 DMSG)
Den erläuternden Bemerkungen zur Novelle des DMSG ist dazu zu entnehmen, dass Selbstverständlich (…) derartige Maßnahmen nur so weit aufgetragen werden „können“, als dies der tatsächlichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist. (vgl. 2463 der Beilagen XXVII. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, Seite 4; mit Verweis auf VwGH 20.01.2017, Ro 2016/09/0010).
Diese in der entsprechenden Bestimmung normierten Ermittlungsschritte wurden von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Wie bereits ausgeführt hat die belangte Behörde sämtliche im § 4 Abs. 1 DMSG normierten Ermittlungsschritte, welche bei einer Vorschreibung gem. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 DMSG, betreffend die Verletzung der Erhaltungspflicht, vorzunehmen sind, nicht vorgenommen bzw. unterlassen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann, wenn es zu krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken gekommen ist, von der Möglichkeit der Zurückweisung an die erstinstanzliche Behörde Gebrauch gemacht werden (vergleiche dazu VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 04.08.2015, Ra 2015/06/0039).
Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ein gänzliches Fehlen von Ermittlungsschritten vor, weshalb unter Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte vorliegt.
Daher ist der Bescheid bereits deshalb zu beheben und zur Klärung der Sachlage an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 31 Abs. 4 DMSG gestützt, welche vorsieht, dass bei Verstößen gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16 DMSG eine Kostentragung gegenüber einer sich rechtswidrig verhaltenen Person möglich ist, gestützt.
Die belangte Behörde ist im Verfahren offensichtlich davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen § 4 DMSG vorliegt. Im Bescheid selbst wird dabei auf eine Entscheidung der belangten Behörde vom 17.05.2023 verwiesen, mit welcher die Kosten für eine Ersatzvornahme mit € 90.600,-- bestimmt wurden. Weiters wird dazu festgehalten, dass die Entscheidung vom 17.05.2023 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.09.2023, Zahl: KLVwG-1135/2/2023, ersatzlos behoben wurde.
Nähere Ausführungen, wie die belangte Behörde den Zusammenhang zwischen dem ersatzlos behobenen Bescheid und § 31 Abs. 4 DMSG herleitet, lässt sich der Begründung des Bescheides nicht entnehmen.
Gleiches gilt, inwieweit ein rechtswidriges Verhalten durch die beschwerdeführende Partei, ein Tatbestandselement für die Vorschreibung der Kosten an diese, festgestellt werden konnte.
Ein Anhaltspunkt, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das gesamte Verfahren rascher und kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht erkennbar. Dies insbesondere auch deshalb, da von Seiten der belangten Behörde die Prüfungsschritte des § 4 Abs. 1 DMSG als auch des § 31 Abs. 4 DMSG gänzlich unterlassen wurden und somit das Ermittlungsverfahren dazu nicht zu ergänzen gewesen wäre (vgl. VwGH vom 13.06.2024, Ra 2023/04/0259), sondern ein solches mit der grundsätzlichen Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erst zu beginnen sein wird.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist.
VI.Daraus folgt:
Die belangte Behörde wird in einem noch durchzuführenden Verfahren die Prüfungsschritte des § 4 Abs. 1 DMSG vollständig nachzuholen haben. Neben der Feststellung eines baurechtlichen Konsenses wird die Behörde die notwendigen baulichen Maßnahmen mit der Bedeutung des Denkmales zu bewerten und auch die tatsächliche oder mögliche Ertragsfähigkeit bzw. sonstige Verwertbarkeit des Denkmales in der Entscheidung zu berücksichtigen haben.
Dazu wird es notwendig sein, primär den Bescheid, mit dem das Objekt unter Denkmal gestellt wurde, dem Verfahren anzuschließen, damit grundsätzlich festgestellt werden kann, welche Teile des „xxx“ als schützenswert angesehenen werden.
Auch hinsichtlich des im Spruch angeführten § 31 Abs. 4 DMSG wird eine entsprechende Feststellung und detaillierte Begründung im weiteren Verfahren noch nachzuholen sein.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG wird verwiesen.
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