LVwG K KLVwG-1361/6/2025

KLVwG-1361/6/2025Landesverwaltungsgericht06.11.2025

Regest

Forstrecht, Bringungsrecht, Befristung, Bringungsmöglichkeiten, Schadholz, Kosten, Unverhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1361/6/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1361.6.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.06.2025, Zahl: xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.10.2025, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.06.2025, Zahl: xxx, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der angefochtene Bescheid wie folgt neu gefasst wird: „Frau xxx, xxx, xxx, wird für den Waldteil im Bereich der südwestlichen Ecke der Parz.Nr. xxx, KG xxx, der in der Übersichtsskizze (im Gutachten vom 13.02.2025 des Dr. xxx) als roter Kreis dargestellt ist, ein einmaliges befristetes Bringungsrecht über die Parzelle xxx, KG xxx, im Eigentum von Herrn xxx, xxx, xxx, unter Vorschreibung nachstehender Bedingung und Auflagen eingeräumt:

1. Das Bringungsrecht erstreckt sich auf den Waldteil im Bereich der südwestlichen Ecke der Parz.Nr. xxx, KG xxx, der in der Übersichtsskizze (im Gutachten vom 13.02.2025 des Dr. xxx) als roter Kreis dargestellt ist, für das zu bringende Schadholz im Ausmaß von ca. 400 fm und wird bis zum 31.12.2025 befristet.“

Im Übrigen bleiben die Nebenbestimmungen (2. bis 4. des angefochtenen Bescheides aufrecht).

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid vom 30.06.2025, xxx, hat die belangte Behörde der Antragstellerin xxx für ihre Waldgrundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, ein bis 31.12.2025 befristetes Bringungsrecht über die Parz.Nr. xxx, KG xxx, des xxx, zum Zweck der Bringung von Schadholz im Ausmaß von ca. 400 fm unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte darin neben Verfahrensmängeln im Wesentlichen vor, dass bei Berücksichtigung des gesamten hiebreifen Bestandes der Antragstellerin die Variante 1 (ausschließlich auf den Grundflächen der Antragstellerin) ein positives betriebswirtschaftliches Ergebnis für die Antragstellerin erzielbar sei und damit eine Bringung über sein Grundstück nicht erforderlich sei. Die Variante 2 sei technisch nicht ausführbar, weil es aufgrund des starken Waldbestandes unmöglich sei über den Weg xxx Holz abzuführen. Soweit der Antragstellerin ein Servitutsrecht über die Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, zukomme, sei dieses seit mehr als 30 Jahren nicht ausgeübt worden und damit erloschen.

Der Beschwerdeführer hat dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine fachliche Beurteilung des Ing. Mag xxx vorgelegt und wurde diese an die Parteien des Verfahrens sowie den ASV übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 27.10.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin, die Antragstellerin, deren Rechtsvertreter, die Vertreterin der belangten Behörde sowie den forstfachlichen Amtssachverständigen gehört sowie die Entscheidung mündlich verkündet.

II. Feststellungen:

Mit der Eingabe vom 07.10.2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.10.2024) richtete die Antragstellerin xxx an die belangte Behörde den Antrag ihr ein befristetes Bringungsrecht über die Parz.Nr. xxx, KG xxx, des Beschwerdeführers xxx einzuräumen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sie Schadholz (Windwürfe und Käferbäume) im Ausmaß von ca. 200 fm aufarbeiten und aus ihrem Wald abtransportieren müsse. Eine andere Bringung von ihrer Waldparzelle als über die Parzelle des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Zwischenzeitig hat sich die zu bringende Holzmenge auf ca. 400 fm erhöht.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parz.Nr. xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx. Er ist nicht bereit der von der Antragstellerin begehrten Holzbringung über seine Parz.Nr. xxx, KG xxx, zuzustimmen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Waldgrundstücke Nr. xxx, xxx und xxx alle KG xxx im Gesamtausmaß von 63.046 m². Zugunsten dieser Grundstücke ist die Grunddienstbarkeit Gehen Fahren, Benützung auf den Parz.Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, des Beschwerdeführers verbüchert.

Die zuvor genannten Waldgrundstücke der Antragstellerin liegen in einer Seehöhe von 650 m bis 740 m westlich der xxx. Das Gelände ist dort geneigt und abschnittsweise steil geneigt. Der Waldbestand besteht aus einem hiebreifen Fichten-Lärchen-Buchenwald mit vereinzelten Tannen. Die Erschließung für den oberen Teil dieses Waldgebietes erfolgt über einen alten öffentlichen xxx (Parz.Nr. xxx) und für den unteren Teil über die Parz.Nr. xxx, xxx sowie xxx. Um den auf den drei zuvor genannten Parzellen bestehenden Traktorweg zu verwenden, muss ein bestehender Traktorweg (Parz.Nr. xxx) gequert werden.

Das Schadholz herrührend von der Parz.Nr. xxx, KG xxx, wurden in deren südöstlichem Bereich (über 100 m vom nordwestlich befindlichen Weg Parz.Nr. xxx entfernt) entnommen und befindet sich abfuhrbereit in der südöstlichen Ecke dieser Parzelle.

Um das zuvor genannte Schadholz aus der Parz.Nr. xxx, KG xxx, abzutransportieren bestehen zwei Möglichkeiten.

Variante 1: Seilbringung mit einer Seillänge von maximal 160 lfm, bis auf Abspannseile wird kein Fremdgrund benötigt. Es ist mit Holzerntekosten von € 57,--/fm und Erlösen von € 44,--/fm zu rechnen.

Bei 400 fm (ca. 350 fm Schadholz und ca. 50 fm Trassenholz) ergibt sich daraus ein Ergebnis von - € 5.200,--

Variante 2: Abtransport des Holzes mittels Rückezug über die Parz.Nr. xxx, KG xxx, und dann über die Parz.Nr. xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, des Beschwerdeführers. Es ist mit Holzerntekosten von € 30,--/fm und Erlösen von € 44,--/fm zu rechnen. Bei 350 fm ergibt sich daraus ein Ergebnis von + € 4.900,--

Der Entschädigungsbetrag für die Verwendung von 90 lfm Weg des Beschwerdeführers auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, beträgt € 244,--.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Antrag auf Einräumung eines befristeten Bringungsrechts konnten dem Antrag vom 07.10.2024, der sich im Akt der belangten Behörde befindet sowie den Angaben der Antragstellerin anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten entnommen werden.

Die Feststellungen zum Waldbestand sowie deren dessen Zustand konnten den nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen Dr. xxx entnommen werden (Gutachten vom 13.02.2025 sowie Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung).

Die Feststellungen zu den xxx bzw. deren Traktorbefahrbarkeit ergeben sich ebenfalls aus den Ausführungen des Amtssachverständige. Er hat zur Befahrbarkeit des Weges, der bei Variante 1 verwendet werden muss, anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er zuletzt eine Woche vor der Verhandlung einen Ortsaugenschein vorgenommen hat und auf diesem Weg Traktorspuren ersichtlich waren. Auch der Weg, der bei Variante 2 verwendet werden muss, ist in der Natur vorhanden. Das ergibt sich klar aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 27.05.2025 und den darin abgebildeten Lichtbildern.

Der Amtssachverständige hat zwei Bringungsvarianten beleuchtet und dafür auch die Kosten sowie Erlöse geschätzt. Dass ausschließlich diese beiden Möglichkeiten der Bringung in Betracht kommen, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Der Amtssachverständige hat im Besonderen anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung für beide Varianten genau (vgl. Holzpreise aus dem aktuellen Holzmarktbericht der Landwirtschaftskammer Österreichs, Feber 2025) die zu erwartenden Erlöse sowie die zu erwartenden Kosten angegeben. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige Ing. Mag. xxx kommt in seinem Gutachten vom 03.10.2025 bei Variante 1 zu Holzerntekosten von € 47,--/fm und zu einem Erlös von € 65,--/fm. Bei Variante 2 kommt der Privatsachverständige zu Holzerntekosten von € 32,--/fm und Erlösen von € 55,--/fm.

Zu den vom Privatsachverständigen angegeben Werten befragt, gab der Amtssachverständige an, dass er die von diesem Sachverständigen gemachten Ansätze in Bezug auf die Kosten und Erlöse nicht nachvollziehen kann. Nachvollziehbar stellt der Amtssachverständige seinen Ansatz zur Ermittlung der Menge des Trassenholzes dar. Er hat die Seillänge von 160 lfm und der auf der Seiltrasse zu erwartenden Holzmenge mit maximal 30 fm geschätzt, wobei er in seine Erlösermittlung 50 fm Blochholz (= höherer erzielbarer Preis) einbezogen hat. Demgegenüber legt der Privatsachverständige nicht dar, wie er zu einer Trassenholzmenge und damit Blochholzmenge von 100 fm kommt. Dem Gutachten xxx ist in Bezug auf die Bringungskosten bei Variante 1 keine grundsätzliche Ablehnung des Ansatzes des Amtssachverständigen zu entnehmen, er führt allerdings aus, dass der höhere Holzanfall (er geht von 500 fm) auch zu geringeren Holzerntekosten führen würde. Dazu führt der Amtssachverständige plausibel aus, dass für die vorliegenden Holzmengen (zunächst 200 fm dann 400 fm) eine Veränderung in der Höhe der Holzerntekosten vernachlässigbar ist. In Bezug auf die Erlöse die der Privatsachverständige angibt, führt der Amtssachverständige aus, dass er aus dem Gutachten xxx nicht entnehmen kann, wie der Sachverständige zu seinen Werten gekommen ist. Tatsächlich gibt der Sachverständige xxx in seiner Beurteilung nicht an, wie er die von ihm angegebenen Erlöse ermittelt hat. Demgegenüber stellt der Amtssachverständige anlässlich der Verhandlung genau dar wie er zu den von ihm ermittelten Erlösen gekommen ist; er bezog sich dabei auf den aktuellen Holzmarktbericht der Landwirtschaftskammer Österreichs, Feber 2025.

Zusammenfassend waren daher die Ausführungen des Privatsachverständigen xxx nicht geeignet die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen und konnten daher dessen Ansätze dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

Die Höhe des Entschädigungsbetrages für die Benutzung der Weganlage des Beschwerdeführers wurde vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 13.02.2025 nachvollziehbar dargelegt und bestanden daher keine Zweifel am angegebenen Betrag von € 244,--.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –

VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr. 444/1975 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 66

Befristete Bringung über fremden Boden

(1) Jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch das Recht der Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage oder einer nichtöffentlichen Straße in Anspruch genommen werden.

(3) Das Recht der Bringung im Sinne der Abs. 1 und 2 steht auch den Bringungsgenossenschaften (§ 68) zu.

(4) Über die Notwendigkeit und die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse gemäß Abs. 1 letzter Satz zu entscheiden.

(5) Im Bescheid ist der Waldteil, dessen Forstprodukte über fremden Boden gebracht werden sollen, genau zu bezeichnen. Die Erlaubnis zur Bringung ist der Menge nach auf die bereits gewonnenen Forstprodukte oder auf die in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich anfallenden Mengen zu beschränken. Für die Bringung ist eine je nach der Anfallsmenge, dem Zeitpunkte des Anfalles und den Bringungsverhältnissen zu bemessende Frist vorzuschreiben; die Bringung kann eine wiederkehrende sein. Bei unveränderten Voraussetzungen für die Bringung kann die Frist verlängert werden.

(6) Bestehen mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, so hat die Bringung der Eigentümer jenes Grundstückes zu dulden, durch dessen Inanspruchnahme im geringsten Ausmaße in fremdes Eigentum eingegriffen wird. Kann bei der einen oder anderen dieser Bringungsmöglichkeiten durch Vorkehrungen, die wieder beseitigt und deren Kosten dem Bringungsberechtigten zugemutet werden können, der Eingriff in fremdes Eigentum wesentlich herabgesetzt werden, so ist dies bei der Auswahl des fremden Grundstückes zu berücksichtigen. Dem Bringungsberechtigten ist gegebenenfalls aufzutragen, solche Vorkehrungen auf seine Kosten vorzusehen und nach durchgeführter Bringung wieder zu beseitigen.

(7) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat auch vorübergehend die Errichtung von Bringungsanlagen, wenn nach der Bringung der frühere Zustand im wesentlichen wiederhergestellt werden kann, zu dulden.

V.Rechtliche Beurteilung:

Nach § 66 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist jeder Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 4 berechtigt, auf die mindestschädliche Weise Holz oder sonstige Forstprodukte über fremden Boden zu bringen und diese dort im Bedarfsfalle vorübergehend auch zu lagern (Bringungsberechtigter), sofern die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Hiebei ist insbesondere auf das Verhältnis der erhöhten Bringungskosten zum Erlös der Forstprodukte und zum Ausmaß des Eingriffes in fremdes Eigentum sowie auf die allfällige Entwertung des Holzes durch unzweckmäßige Bringung Bedacht zu nehmen.

Ein Recht auf Bringung über fremden Boden sieht diese Bestimmung nicht nur im Falle der Unmöglichkeit der Bringung über eignen Boden, sondern auch dann vor, wenn eine solche zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

Vorrangiges Ziel der Regelung des § 66 ForstG ist es, die Notwendigkeit einer Bringung als einer Maßnahme im Rahmen der Nutzwirkung des Waldes zu unverhältnismäßigen Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Da das Gesetz auf "unverhältnismäßige" Kosten abstellt, besteht im Falle einer Bringungsmöglichkeit über eigenen Grund ein Rechtsanspruch auf Bringung über fremden Boden nicht schon dann, wenn mit ihr geringere Kosten verbunden sind, sondern erst dann, wenn im Vergleich dazu die Bringung über eigenen Boden unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Unverhältnismäßige Kosten liegen jedenfalls dann vor, wenn der Erlös bei Bringung über Eigengrund durch die Schlägerungskosten und die Gesamtkosten der Bringung zur Gänze aufgezehrt würde (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.01.1996, 92/10/0161)

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen ergeben, dass die Bringung über Eigengrund der Antragstellerin (= Variante 1) nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Holzerntekosten die Erlöse deutlich übersteigen; es ist mit € 5.200,-- mehr an Kosten als an Erlösen zu rechnen.

Als einzige Bringungsmöglichkeit, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht, kommt die Bringung über die Grundfläche des Beschwerdeführers (= Variante 2) in Betracht.

Es liegen daher die Voraussetzungen für die Einräumung eines befristeten Bringungsrechtes vor und hat daher die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass ihr das von ihr begehrte Bringungsrecht über das Grundstück des Beschwerdeführers auch eingeräumt wird.

Im vorliegenden Zusammenhang ist in Bezug auf das Vorliegen einer Servitut auf den Grundbuchsstand abzustellen und ergibt sich aus diesem, dass zugunsten der verfahrensgegenständlichen Waldparzellen der Antragstellerin ein Fahrrecht über Parzellen des Beschwerdeführers besteht und kommt es auf eine allfällige künftige Löschung dieser Servitut (die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mitgeteilt, dass die Klagseinbringung unmittelbar bevor stünde) damit nicht an.

Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass bei Berücksichtigung des gesamten hiebreifen Bestandes bzw. eines bestimmten Teiles des hiebreifen Bestandes der Antragstellerin der Variante 1 klar der Vorzug zu geben sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Erhebung der Gesamtmenge des auf der Parzelle stockenden hiebreifen Holzes nicht vorzunehmen ist. Die Bestimmung der zu schlägernden und damit zu bringenden Holzmenge liegt in der Disposition des Waldeigentümers bzw des Nutzungsberechtigten, die Forstbehörde hat bei der Entscheidung über eine Bringungserlaubnis nach § 66 ForstG vom Parteiantrag auszugehen (vgl. dazu VwGH 02.07.1990, 89/10/0236).

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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