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KLVwG-879-880/14/2025•LVwG K KLVwG-879-880/14/2025
KLVwG-879-880/14/2025Landesverwaltungsgericht15.10.2025
Abgabenrecht, Abfallgebühr, Rückzahlung, Abholmodus, Abfallbehälter
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers xxx (BF1) und der Zweitbeschwerdeführerin xxx (BF2), gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 29.4.2025, xxx, womit der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 13.11.2024, xxx – mit welchem über die Abfallgebühren für das Objekt xxx in xxx für einen 120-Liter-Abfallbehälter mit vierwöchentlichem Abfuhrintervall abgesprochen wurde – vollinhaltlich bestätigt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
s t a t t g e g e b e n ,
mit der Maßgabe, dass die für den Zeitraum von 15.9.2019 bis 16.9.2024 eingehobenen Abfallgebühren für einen beim Objekt xxx in xxx nicht aufgestellten „120-Liter-Abfallbehälter mit vierwöchentlichem Abfuhrintervall“ für das Objekt xxx in xxx mangels Durchführung der Abfuhr des Abfalls aus diesem Abfallbehälter für eine nicht erbrachte Gegenleistung der Gemeinde nicht zu entrichten waren und hierfür eine Gutschrift gebührt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Bisheriger Verfahrensgang:
1. Die Liegenschaft „xxx“ besteht aus einem Nebengebäude und einem Wohnhaus. Für das „Wohn- und Nebengebäude“ wurde Herrn xxx mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 4.8.1949, xxx, die Baubewilligung erteilt. Für den Neubau eines Wohnhauses wurde Herrn xxx mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 7.8.1954, xxx, die Baubewilligung erteilt.
2. Die beiden Beschwerdeführer BF1 xxx und BF2 xxx (im Folgenden in ihrer Gesamtheit kurz als „BF“ bezeichnet) sind gemeinsam mit ihrem Sohn xxx seit 17.8.2015 an der Adresse xxx in xxx jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Errichter der aus einem Wohnhaus und einem Nebengebäude bestehenden Liegenschaft „xxx“, xxx, war der Großvater des BF1 und war an der Adresse „xxx“ vom 4.5.1949 bis zum 18.8.2015 hauptwohnsitzlich gemeldet.
3. Mit E-Mail vom 16.9.2024 teilte der BF1 der Abgabenbehörde mit wie folgt (es folgt ein Auszug):
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4. Mit dem Bescheid vom 13.11.2024 gab die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Bezugnahme auf §§ 299 und 299a BAO dem Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht verrechneten Gebühr nach K-AWO 2004 für einen zweiten Abfallbehälter mit Spruchpunkt I. teilweise Folge und gab dem Antrag mit Spruchpunkt II. für den Zeitraum von 2015 bis einschließlich 3. Quartal 2023 nicht statt und wurde mit diesem Bescheid der sich auf den Zeitraum von 2015 bis einschließlich 3. Quartal 2023 beziehende Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
5. Dem gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt die Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 29.4.2025, xxx, zu Grunde. Mit diesem Bescheid wurde jener der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 13.11.2024, xxx, vollinhaltlich bestätigt.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid beinhaltet eine falsche Rechtsmittelbelehrung: es wird das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als zulässig erklärt, sodass das Rechtsmittel der Beschwerde der BF als „Berufung“ bezeichnet ist.
Im Kern üben die BF Kritik am behördlichen Ermittlungsverfahren und monieren, dass kein einziger Beweis für einen zweiten Abfallbehälter beim Objekt „xxx“ vorhanden sei. Die Zeugenaussagen seien nicht gewürdigt worden.
6. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 11.6.2025 ein. Die Sache wurde in Rede und Gegenrede in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.9.2025 am Sitz des Landesverwaltungsgericht erörtert, die Verhandlung wurde am 14.10.2025 fortgesetzt. Es wurden Beweise erhoben durch zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsleiters Mag. xxx und durch Beischaffung des Bauaktes.
7. Der Zeuge Mag. xxx übermittelte dem Gericht zur Ergänzung und Klarstellung die Eingabe vom 15.9.2025 (OZ 6).
8. Die belangte Behörde übermittelte dem Gericht mit Schreiben vom 16.9.2025 (OZ 5) die als „Beilagen“ bezeichneten Dokumente und den Bauakt der Liegenschaft „xxx“.
9. OZ 5 und OZ 6 wurden mit OZ 9 vom 22.9.2025 ins Parteigehör übermittelt und äußerten sich die BF dazu mit E-Mail vom 7.10.2025, dahingehend, dass den Ausführungen kein Hinweis zu entnehmen sei, dass ein zweiter Abfallbehälter gefunden worden sei und ein solcher nie vorhanden gewesen sei. Es sei den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass ein Vermerk über die Änderung eines 120-l-Abfallbehälters mit vierwöchentlichem Abholmodus in einen 120-l-Abfallbehälter mit zweiwöchigem Abholmodus bestehe.
In OZ 11 beziehen sich die BF auf eine Angabe des Vertreters der BF2, Ing. xxx, welcher ausführe, dass in den vorgelegten Unterlagen dargelegt werde, dass während des Umstellungsquartals beide Abfallbehälter im System belassen werden mussten und nach Quartalsvorschreibung in diesem Falle der Abfallbehälter mit dem 4wöchigen Abholmodus aus dem System hätte entfernt werden müssen und sei dies in diesem Falle – wie „auch in mehreren anderen Fällen oft“ – vergessen worden.
Auf Aufforderung der Richterin, diese Information, dass auch in mehreren anderen Fällen auf die Entfernung der zweiten Mülltonne im System vergessen wurde, mit näheren Ausführungen zu untermauern, führte der pensionierte Mitarbeiter des Wirtschaftshofs der Gemeinde xxx, Ing. xxx, dazu in der fortgesetzten Verhandlung aus.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung muss erkennen lassen, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht tatsächlich als erwiesen annimmt (VwGH 1.1.2017, Ra 2016/02/0182, mit Hinweis auf VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151, mwH).
1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten trifft nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen:
1.1. Das steuerbare Objekt ist die Liegenschaft „xxx“ im Gemeindegebiet der Gemeinde xxx und ist diese Liegenschaft im Abholbereich für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll situiert.
1.2. Auf dieser Liegenschaft wohnen die beiden Beschwerdeführer und ihr nunmehr erwachsener Sohn (Jahrgang 2005) seit August 2015. Zuvor hat der Großvater des BF1 (zugleich Errichter der auf dieser Liegenschaft „xxx“ befindlichen Gebäude) diese Liegenschaft von 1949 bis zum Einzug der beiden Beschwerdeführer bewohnt.
1.3. Bei ihrem Einzug auf der Liegenschaft „xxx“ begehrten die beiden Beschwerdeführer, dass der Hausmüll 14tägig abgeholt werde.
Das Abholintervall des bis zum Auszug von xxx für die Sammlung des angefallenen Hausmülls im Ausmaß von 120 Liter wurde von einem „vierwöchentlichen Abholmodus“ auf „14tägigen Abholmodus“ umgestellt. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass es dabei nicht eines zweiten Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter bedurfte. Dass ein zweiter Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter an die Adresse „xxx“ angeliefert wurde, kam in dem gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu Tage. Den beiden Beschwerdeführern wurde erst im September 2024 bekannt, dass die Abgabenbehörde I. Instanz für die Liegenschaft „xxx“ die Abfallgebühren – geteilt in eine Bereitstellungs- und eine Entsorgungsgebühr – für zwei 120-l-Abfallbehälter mit voneinander verschiedenen Abholintervallen zur Entrichtung vorschrieb.
Das gerichtliche Ermittlungsverfahren brachte zu Tage, dass in dem im Spruch genannten Abgabenzeitraum bloß ein 120-l-Abfallbehälter mit 14tägigem Abholmodus bereitgestellt und zur Entsorgung des angefallenen Hausmülls verwendet wurde und nicht auch ein zweiter 120-l-Abfallbehälter, welcher vierwöchentlich zur Entsorgung des angefallenen Hausmülls bereitgestellt und verwendet wurde.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem Inhalt des vorgelegten behördlichen Abgabenakts und ist im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht zu Tage getreten, dass das steuerbare Objekt nicht im in den Abfuhrordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx als Abholbereich ausgewiesenen Bereich situiert wäre.
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gehen auf den vorgelegten Bauakt „Baujahr 1949. Bauwerber xxx. Bau eines Wohn- und Nebengebäudes. xxx, xxx“ zurück sowie auf das unbedenkliche Zentrale Melderegister ZMR der Republik Österreich – welches aus Gründen der Publizität für die Öffentlichkeit in Bezug auf den Hauptwohnsitz als öffentliches Register geführt wird (VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0040) – in welchem der Hauptwohnsitz des BF1 und der BF2 und der ihres Sohnes xxx jeweils seit 17.8.2015 an der Adresse xxx ausgewiesen ist und welchem hinsichtlich xxx die Meldebestätigung „von 4.5.1949 bis 18.8.2015“ (Wohnsitzqualität: Hauptwohnsitz am xxx) zu entnehmen ist.
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf dem durchgeführten gerichtlichen Beweisverfahren:
2.3.1. Dass ein zweiter Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 120 Liter an die Adresse xxx angeliefert wurde, kam über das gesamte gerichtliche Verfahren nicht zu Tage. Der Großvater des BF1, xxx, errichtete bereits im Jahre 1949 auf der betroffenen Liegenschaft ein Wohngebäude und ist es mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass der Großvater des BF1 sich seit der Einrichtung der Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im Gemeindegebiet von xxx der Müllabfuhr bediente und für die Sammlung des Hausmülls den hierfür vorgesehenen Müllbehälter verwendete und in der Beilage 4/1. zur OZ 5 an xxx gerichtete „Vorschreibungen“ von „Müllbeseitigungsgebühr“ vorgelegt wurden.
Daher ist es glaubhaft, dass der als Zeuge am 11.9.2025 befragte Amtsleiter Mag. xxx auf die Frage, wie man zu einem Abfallbehälter gelange, wenn ein Haus in xxx neu errichtet werde, angab, dass dann automatisch das Mindestgebinde mit 120 Liter Volumen von den Bediensteten des Wirtschaftshofes zugestellt werde (VS September, S. 9). Das Wohnhaus am xxx ist kein Neubau, sondern wurde innerhalb der Familie vom die beiden Bauwerke auf dem xxx im Jahre 1949 und im Jahre 1954 errichtet habenden Großvater des BF1 an den BF1 weitergegeben. Daher ist es für die erkennende Richterin nachvollziehbar, dass im seit dem Jahr 2019 geführten internen Kontrollsystem IKS für allgemeine (Wirtschaftshof-)Bauhofaufträge eine Lieferung eines zweiten Müllbehälters zum „xxx“ nicht anzutreffen ist und ein dazugehöriger Auftragszettel an den Wirtschaftshof nicht vorgefunden wurde (OZ 5, Seite 2).
Zum Vorbringen der belangten Behörde in OZ 5, wonach am 20.8.2015 eine Hausmülltonne mit 120-l-Fassungsvermögen zugestellt worden sei und hierfür der Auftragszettel „Kto-Nr. xxx, Name: xxx u. xxx, Anschrift: xxx“ aus dem Ordner „xxx. Müllbeseitigung, Müllabfuhr. Entsorgung von Hausmüll 14tägig. 2014“ (Beilage 2/2. und Beilage 2/3) vorgelegt wurde, ist auszuführen, dass aus diesem handschriftlich befüllten, ohne Unterschrift des „Zustellers“ versehenen Formularvordruck hervorgeht, dass bei der Art des Abfallbehälters „Hausmülltonne 120 l – 14tg“ handschriftlich „1“ eingetragen und unter „zustellen / abholen“ das Wort „zustellen“ eingekreist ist und unter „Tonne wurde am ___2015“ „20.8.“ handschriftlich eingetragen und handschriftlich das Wort „zugestellt“ eingekreist und das Wort „abgeholt“ handschriftlich durchgestrichen ist, doch unter „abholen“ handschriftlich „August“ vermerkt ist. Dies könnte bedeuten, dass im August eine „Abholung“ stattgefunden hatte. Dieser Auftragszettel trägt im Formularvordruck auf der Zeile über „Unterschrift d. Zustellers“ keine Unterschrift einer „Zusteller“-Person, doch ist handschriftlich vermerkt „Umstellung von 4wö auf 14tg“, ohne dass es dabei eine Unterschrift gibt, aus welcher sich nachvollziehen ließe, wer die Umstellung vom vierwöchigem Abholintervall auf das 14tägige Abholintervall vorgenommen hätte.
Das vorgelegte Beweismittel Auszug aus dem Ordner „xxx. Müllbeseitigung, Müllabfuhr. Entsorgung von Hausmüll 14tägig. 2014“ stützt vielmehr die Angabe der beiden BF, nämlich dass sie beim Einzug im August 2015 eine Umstellung des bisherigen Abholmodus von vierwöchentlich auf 14tägig vornehmen ließen und ein solcher auch vorgenommen und in der weiteren Folge hierfür die Abfallgebühren eingehoben wurden.
Die Angabe der belangten Behörde in OZ 5, wonach es die Problematik gegeben habe, dass die tatsächlichen Hausmüll-Abfuhren im Rahmen der Rechnungslegungen des Entsorgungsunternehmens nicht eindeutig anhand der Lieferscheine nachvollziehbar waren, sodass der Wirtschaftshofmitarbeiter xxx mit der Müllabfuhr mitfuhr, um die tatsächlich vor Ort an der Grundgrenze aufgestellten Hausmüllbehälter und die Abfuhrintervalle („M“ für monatlich, ohne Kennzeichnung bei 14tägigem Abholmodus) zu analysieren, lassen sich mit der Angabe des Zeugen Mag. xxx (seit Jänner 2013 Amtsleiter in xxx) in OZ 6 in Einklang bringen: dieser gab auf Seite 2 zu seiner in der Verhandlung im September gemachten Angabe „eine explizite Mitteilung an den Eigentümer des Hauses ist mir nicht bekannt, sie [gemeint: Mülltonne] wird einfach ausgeführt“ an, dass die Buchhaltung dem Wirtschaftshof den Auftrag gibt, die Mülltonne auszuführen bzw zu tauschen (OZ 6, Seite 1, Punkt 2). Im Lichte dessen, dass für das monatliche Abfuhrintervall ein „M“ auf dem Abfallbehälters aufgedruckt ist und über das gesamte Verfahren nicht zu Tage kam, dass diese Markierung im Gemeindegebiet von xxx nicht schon auch 2015 verwendet wurde, bedarf es bei der Umstellung auf einen 14tägigen Abholmodus eines Abfallbehälters ohne „M“-Aufdruck. Dass in diesem vorgelegten Beweismittel handschriftlich das Wort „zugestellt“ eingekreist und das Wort „abgeholt“ handschriftlich durchgestrichen und darunter befindlich unter dem handschriftlich eingekreisten Wort „zustellen“ und dem Wort „abholen“ handschriftlich „August“ vermerkt ist, lässt den Schluss zu, dass der Abfallbehälter mit dem „M“ im August abgeholt (genau am 20.8.2015) und ein für den 14tägigen Abholmodus unmarkierter Abfallbehälter zugestellt wurde. Dies ist auch durch den im behördlichen Verfahren beweisgewürdigten Urkundenbeweis „Lichtbild aus Google Streetview“ belegt, da auf dem Foto der Liegenschaft „xxx“, datiert Juli 2023, ein 120-Liter-Abfallbehälter ohne „M“ ersichtlich (bekämpfter Bescheid S. 7). Auch ist dazu die Angabe des zeugenschaftlich befragten seit Jänner 2013 als Amtsleiter fungierenden Mag. xxx zu beachten: eine explizite Mitteilung an den Eigentümer des Hauses über diesen Vorgang erfolgt nicht (VS September, S. 9) und gab der Zeuge im September auf die Frage, wie nachgewiesen werde, dass ein Abfallbehälter ausgeliefert worden sei, zu Protokoll, dass sich der Bürger „spätestens bei der Abgabenvorschreibung meldet, gehen wir davon aus“ (VS September, S. 9) und verwies er auf das interne Kontrollsystem für Bauhofaufträge in einer Exceltabelle (VS September, S. 9).
In diesem seit 2019 geführten internen Kontrollsystem für Bauhofaufträge in einer Exceltabelle sind jedoch laut OZ 5 (Beilage 2.1.) keine die Müllentsorgung betreffenden Einträge zu „xxx, xxx, xxx“ enthalten und ist an dieser Stelle anzumerken, dass der BF1 mit dem zwei Abfallbehälter betreffenden Anliegen vom 16.9. im September 2024 an die Gemeinde herantrat und auch die dazu im behördlichen Verfahren getätigten Ermittlungsschritte in dieser Exceltabelle mit drei nicht leserlichen „???“ erfasst sind (Mag. xxx gab in der Verhandlung im Oktober 2025 zu Protokoll: „Die Mitfahrt des Wirtschaftshofsmitarbeiters xxx am 16.4., 17.4., 18.4., 19.4. und am 30.4.2024 erfolgte, da die Gemeinde über die Firma xxx Rechnungen ausgestellt bekommen hat und die tatsächlichen Abfuhren abgleichen wollten. Wir haben geprüft: passen die verrechneten Abfuhren mit den tatsächlichen Abfuhren zusammen, daher fuhr er mit.“, VS Oktober S. 4).
Für das erkennende Gericht kommt aus dem vorgelegten Beweismittel 3.1. (= Beilage ./B zur Verhandlungsschrift Oktober in Kopie) kein Erkenntnisgewinn hervor, da neben dem Wort „xxx“ in der zweiten mit „xxx xxx u. xxx“ bezeichneten Zeile die als drei Fragezeichen („???“) angegebenen Zeichen nahezu unleserlich sind (diese könnten auf den ersten Blick auch einer verunreinigten Stelle am Glas des Kopierers geschuldet sein) und in dieser Tabelle und auch sonst keine weiteren Angaben zu diesem Vermerk „???“ gemacht werden. Auch kommt aus den vorgelegten Arbeitsberichten des xxx nur die Stundenaufzeichnung hervor, sodass auch daraus keine Information, dass ein zweiter Abfallbehälter mit der Beschriftung „M“ am xxx von ihm angetroffen wurde, hervorgeht.
Der Amtsleiter Mag. xxx gab im Oktober in der Verhandlung zu Beilage 3.1. zu den zwei Zeilen bei der Anschrift „xxx“ bloß zu Protokoll, dass die zweite Zeile drei Fragezeichen aufweist und im Zuge der Mitfahrt des Herrn xxx beim „xxx“ nur eine Tonne zur Abfuhr bereitgehalten gewesen war. An der Glaubhaftigkeit dieser Angabe des im September zeugenschaftlich befragten, auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage hingewiesenen Mag. xxx kommen für das Gericht keine Zweifel auf. Es verwundert nur, dass diese bei der Mitfahrt des Wirtschaftshofsmitarbeiters xxx gemachte Wahrnehmung auf seiner Mitfahrt im Jahr 2024 am 16.4., 17.4., 18.4., 19.4. und am 30.4. keinen Eingang in dieses interne Kontrollsystem für Bauhofaufträge in der Exceltabelle fand, wo doch die Mitfahrt erfolgte, weil die Gemeinde die Rechnungen des Entsorgungsunternehmens mit den tatsächlichen Abfuhren abgleichen wollte (VS Oktober S. 4) und auch später keine Ermittlungsschritte im interne Kontrollsystem für Bauhofaufträge in der Exceltabelle abgebildet sind, wo doch im September 2024 der BF1 mit dem Anliegen der beiden Abfallbehälter im September 2024 an die Gemeinde herantrat. Die darauf erfolgten Zeugenaussagen des Vaters des BF1, des Ing. xxx und der Lebensgefährtin des Sohnes der beiden BF wurden im Dezember 2024 zu Protokoll genommen und geben diese drei auf Befragen an, dass bloß ein Abfallbehälter beim „xxx“ vorhanden war.
Der einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habende Amtsleiter Mag. xxx gab im Oktober in der Verhandlung zu Protokoll, dass im Zuge der Mitfahrt des Herrn xxx beim „xxx“ bei der Liegenschaft „xxx“ nur eine Tonne zur Abfuhr bereitgehalten gewesen war (VS Oktober S. 4). Das Gericht ist bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt und ist zu beachten, dass es sich beim Zeugen um einen Amtsleiter und Juristen handelt, der um die Tragweite seiner Angaben, nachdem er auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht wurde, weiß. Es steht dem Gericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen frei, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (OGH 24.01.1980, 8Ob528/79 (5Ob534/79). Solche Rückschlüsse zieht das Gericht aus dem im behördlichen Ermittlungsverfahren in das Verfahren eingebrachten Lichtbild aus Google Streetview aus Juli 2023 – wo bloß ein schwarzer Abfallbehälter vor dem Grundstück „xxx“ ersichtlich ist und den über das gesamte Verfahren gleichlautenden Angaben der BF und ihres Nachbarn Ing. xxx, welche vorbringen, dass es einen zweiten 120-Liter-Abfallbehälter nie auf der Liegenschaft gab.
Dass die dreiköpfige Familie der beiden Beschwerdeführer beim Bezug der Liegenschaft im August 2015 – von welcher der Großvater des BF1 im August 2015 wegzog – auf den Abholmodus „14tägig“ umstellte, ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, da das Müllaufkommen einer dreiköpfigen Familie höher ist als jenes eines alleinstehenden Bewohners.
In Zusammenschau mit dem oben Dargelegten ist zu gewinnen, dass der zuvor verwendete Abfallbehälter mit dem „M“ am 20.8.2015 von einem Wirtschaftshofmitarbeiter abgeholt und – ohne Kontaktaufnahme mit den Beschwerdeführern – ein für den 14tägigen Abholmodus unmarkierter Abfallbehälter zugestellt wurde, sodass die unter II.1.3. getroffene Feststellung, dass ein 120-l-Abfallbehälter mit 14tägigem Abholmodus bereitgestellt und zur Entsorgung des angefallenen Hausmülls verwendet wurde und nicht auch ein zweiter 120-l-Abfallbehälter, welcher vierwöchentlich zur Entsorgung des angefallenen Hausmülls bereitgestellt und verwendet wurde, zu treffen war.
Zu dem Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden § 45 Abs 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,
1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,
2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.
(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.
(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b)die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017: die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.
3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen sind jene der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO):
Gebühren
§ 55
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl. Nr. 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben.
§ 56Festsetzung der Abfallgebühren
(1) Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus:
a)den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, einschließlich der Entsorgung allgemein zugänglicher Plätze (§ 8 Abs. 1),
b)den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen,
c)der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer,
d)der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden,
e)der Schaffung einer angemessenen Zahlungsmittelreserve für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,
f)den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt,
g)den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(3) Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
(4) Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben.
§ 57Berechnungsgrundlage
Als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben.
§ 58Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
3.4. Die für die Vorschreibung von Abfallgebühren heranzuziehenden Verordnungen der Gemeinde xxx sind jene des Gemeinderates der Gemeinde xxx, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll für das Gemeindegebiet geregelt wird (Abfuhrordnung) und jene des Gemeinderates der Gemeinde xxx, mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfallen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).
3.5. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
3.5.1. Die Abfallgebühren dürfen geteilt werden in eine Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und in eine Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (§ 56 Abs 3 K-AWO). „Gebühren“ sind jene Form von Angaben, bei welcher die öffentliche Hand für die Leistung einer Gebühr eine Gegenleistung erbringt.
Die Gegenleistung der Gemeinde xxx ist im gegenständlichen Falle die Durchführung der Müllabfuhr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
Wird die Leistung der Durchführung der Müllabfuhr nicht erbracht – etwa weil ein Abfallbehälter, für welchen die Abfallgebühren vorgeschrieben werden, in natura nicht existiert, so ist die Gegenleistung der Gemeinde (Durchführung der Abfuhr des Abfalls aus diesem Abfallbehälter) nicht erbracht und ergibt sich daraus, dass die Abfallgebühren für diesen Abfallbehälter nicht zu entrichten sind (Mertl, Kommentar zur Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), S. 7, in Heinrich/Krenn (Hrsg), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht), 2019).
3.5.2. Gemäß § 299 BAO kann auf Antrag einer Partei oder von Amtswegen ein Abgabenbescheid aufgehoben werden, wenn der Spruch des Bescheids sich als nicht richtig erweist. Hingewiesen sei an dieser Stelle, dass die im bekämpften Bescheid im Spruch (Spruchteil I.) als aufgehobene „Bescheide vom 4. Quartal 2023 bis einschließlich 3. Quartal 2020 (Zahl: xxx vom 16.11.2023, Zahl: xxx vom 15.2.2024, Zahl: xxx vom 15.5.2024 und Zahl: xxx vom 14.8.2024)“ bezeichneten Dokumente aus der Feder der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx nicht Bescheidqualität haben, sondern es sich dabei – wie auch bei den übrigen in Beilage 4/1. zu OZ 5 vorgelegten Dokumenten – um Lastschriftanzeigen handelt.
Mit diesen an die beiden BF adressierten und als "Abgabenbescheid für …. Zahl:… Konto: xxx, fällig am:…. Obj.Ke.: xxx, Objekt: xxx" bezeichneten Schreiben setzte der Bürgermeister der Gemeinde xxx die beiden BF über die Belastung ihres Abgabenkontos mit Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr, Kanalgebühr, Müllentsorgungsgebühr 120l/2wö, Müllentsorgungsgebühr 120l/4wö, Müllbereitstellungsgebühr 120l/2wö, Müllbereitstellungsgebühr 120l/4wö, in jeweils ziffernmäßig bestimmter Höhe und Fälligkeit in Kenntnis. An den Text dieses Schreibens schließt ein Erlagschein über die sich daraus ergebende Summe und der Angabe „Abbu.“ An und wird darauf hingewiesen: „Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung umseitig“.
Auf der Rückseite dieser Dokumente findet sich der Abdruck eines (offenbar für eine Vielzahl von Lastschriftanzeigen gleichlautenden) Textes, der mit "I. SPRUCH" überschrieben ist und der in keiner Weise eine Individualisierung im Hinblick auf eine bestimmte Behörde, einen bestimmten Abgabepflichtigen oder eine bestimmte Abgabe aufweist. Vielmehr schließen sich unter der Überschrift "II. SPRUCH" Ausführungen über dreizehn verschiedene von der Gemeinde xxx erhobene Abgaben an. Dass sich dieser Text nur auf einzelne von den angeführten Abgaben beziehen würde, ergibt sich weder aus dessen Wortlaut noch aus dessen Erscheinungsbild.
Auch sonst handelt es sich bei diesen Dokumenten nicht um einen normativen Abspruch über einen konkreten Abgabenanspruch der Gemeinde xxx, sondern um Textpassagen wie sie aufgrund ihres rechtsbelehrenden Charakters üblicherweise in der Begründung von Abgabenbescheiden zu finden sind.
Wie der VwGH zu Lastschriftanzeigen in seiner Entscheidung vom 24.10.2016, Ra 2014/17/0023, unter Bezugnahme auf Literaturmeinung aussprach, vermögen Begründungselemente einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen. Auf dem Boden dieser höchstgerichtlichen Entscheidung kann vom Vorliegen eines individuellen hoheitlichen und normativen Verwaltungsaktes somit trotz der Überschriften "Abgabenbescheid" auf der ersten Seite; "I. SPRUCH", "II. Begründung“ und "III. Rechtsmittelbelehrung“ – jeweils auf der Rückseite – nicht ausgegangen werden. Daran vermag auch der unter "II. Begründung“ angeführte Text „Die jeweilige Art und Höhe der umseitig vorgeschriebenen Abgaben, Steuern und Gebühren ist aus der Abrechnungsdarstellung zu entnehmen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet“ nichts zu ändern, zumal sich "umseitig" keine derartigen Berechnungen oder Bemessungen finden, sondern lediglich die genannte Lastschriftanzeige betreffend die darin genannten Abgaben Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr, Kanalgebühr, Müllentsorgungsgebühr 120l/2wö, Müllentsorgungsgebühr 120l/4wö, Müllbereitstellungsgebühr 120l/2wö, Müllbereitstellungsgebühr 120l/4wö, jeweils fällig an den auf der ersten Seite zu „fällig am:“ genannten Datum.
Diese oben unter I.8. genannten „Dokumente“ sind also auf dem Boden der höchstgerichtlichen Judikatur „Lastschriftanzeigen“ und weder deren erste Seite, noch deren Rückseite sind daher für sich genommen als bescheidförmige Abgabenvorschreibung anzusehen. Auch eine Zusammenschau der Vorder- und der Rückseite dieses Schriftstücks ergibt keinen normativen Abspruch, durch welchen eine Person zur Leistung einer bestimmten Abgabe verpflichtet wäre, weil Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind (nochmals VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023, mit Hinweis auf VwGH 25.9.2012, 2010/17/0114, mwN). Es bedurfte daher nicht, im Spruch dieses Erkenntnisses näher auf diese einzugehen.
3.5.3. Diesen oben unter I.8. genannten „Dokumenten“ ist zu entnehmen, dass die letzte Vorschreibung einer Müllbeseitigungsgebühr an xxx mit der Lastschriftanzeige mit der Bezeichnung „Vorschreibung für B.+2.Qu.2015, Konto: xxx, Obj.Ke.: xxx, fällig am: 1.8.2015, Rechnungsnummer:“ am 30.6.2015 erfolgte.
Die erste an die beiden BF gerichtete Lastschriftanzeige mit der Bezeichnung „Vorschreibung für HBA.3.Qu.2015, Konto: xxx, Obj.Ke.: xxx, fällig am: 20.10.2015, Rechnungsnummer:“ wurde am 18.9.2015 ausgefertigt und wurde mit dieser die „Müllbeseitigungsgebühr“ vorgeschrieben.
Mit Lastschriftanzeige vom 19.9.2019 – bezeichnet als „Vorschreibung für HBA.3.Qu.2019, Konto: xxx, Obj.Ke.: xxx, fällig am: 20.10.2019, Rechnungsnummer:“ – wurde den beiden BF die „Müllbeseitigungsgebühr“ vorgeschrieben. Erstmalig wurden den beiden BF die „Müllentsorgungsgebühr“ mit Lastschriftanzeige vom 23.9.2022 – bezeichnet als „Vorschreibung für HBA.3.Qu.2022, Konto: xxx, Obj.Ke.: xxx, fällig am: 18.10.2022, Rechnungsnummer:“ – vorgeschrieben, nämlich geteilt in eine „Müllentsorgungsgebühr 120l/2wö“ und eine „Müllentsorgungsgebühr 120l/4wö“.
3.5.4. Unter Zugrundelegung der unter II.3. zitierten Rechtsgrundlagen und der rechtlichen Beurteilung unter II.3.5.1. bis II.3.5.3. in Zusammenschau mit der unter II.2. zu den unter II.1. getroffenen Feststellungen vorgenommenen Beweiswürdigung war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5.5. Der Vollständigkeit halber ist auf die Bestimmungen des § 207 BAO zur Verjährung hinzuweisen.
§ 207 Abs 2 BAO normiert:
„Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.“
Abfallgebühren sind unter die verba legalia „alle übrigen Abgaben“ zu subsumieren, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt.
3.6. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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