LVwG K KLVwG-533/5/2025

KLVwG-533/5/2025Landesverwaltungsgericht21.08.2025

Regest

Sozialrecht, Chancengleichheit, Anmeldebescheinigung, Aufenthaltsrecht, Behinderung, soziale Mindestsicherung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-533/5/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.533.5.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 29.06.2023, Zahl: xxx, Verfahrensnummer: xxx, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Sozialhilfe nach den Bestimmungen des K-SHG 2021, nach am 05.12.2023, 06.02.2024 und am 29.07.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird insofern

F o l g e g e g e b e n ,

als der Beschwerdeführerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und 8 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG in folgender Höhe in folgenden Zeiträumen zuerkannt wird:

1. Für den Monat Februar 2023 in der Höhe von € 927,21

2. Für den Monat März 2023 in der Höhe von € 927,21

3. Für den Monat April 2023 in der Höhe von € 927,21

4. Für den Monat Mai 2023 in der Höhe von € 927,21

5. Für den Monat Juni 2023 in der Höhe von € 927,21

6. Für den Monat Juli 2023 in der Höhe von € 927,21

7. Für den Monat August 2023 in der Höhe von € 927,21

8. Von 1.9.2023 bis einschließlich 28.9.2023 in der Höhe von € 865,40

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 29.06.2023, SO Nr. xxx, Verfahrensnummer: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.02.2023 auf Gewährung von Sozialhilfe zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 28, 31 K-SHG 2021 und § 13 AVG angeführt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, deutsche Staatsbürgerin, am 12.06.2023 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Richtlinie 2004/38 (EG) in Verbindung mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit „sonstige Angelegenheit (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG)“ ausgestellt erhalten habe. Zur Folge § 51 Abs. 1 Z 2 NAG seien EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Aufgrund der ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß oben angeführter Richtlinie in Verbindung mit dem NAG habe die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe und sei ihr Antrag vom 01.02.2023 daher zurückzuweisen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie von Juli 2001 bis September 2007 bereits ihren Hauptwohnsitz in Kärnten hatte. In dieser Zeit habe für deutsche Staatsbürger gegolten, dass, wenn sie bereits vor dem 01.01.2006 im Bundesgebiet aufhältig waren, ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz als Anmeldebescheinigung gelte. Danach habe sie aus familiären Gründen wieder zurück nach Bayern müssen. Ab dem 24.01.2011 lebe sie nun durchgehend in Kärnten. In dieser Zeit sei sie weder ausgereist noch eingereist, sondern nur innerhalb der Gemeinden in Kärnten umgezogen. Sie ersuche daher die Beschwerde anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 17.08.2023 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Im Gegenstand haben am 05.12.2023 und am 06.02.2024 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, an welchen die Beschwerdeführerin – in der Verhandlung vom 05.12.2023 auch ein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin – und Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Mit Erkenntnis vom 22.2.2024, Zahl xxx, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und 8 KCHG zuerkannt.

Gegen die Entscheidung vom 22.2.2024 hat die belangte Behörde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2025, Zahl xxx, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hätte nachvollziehbar begründen müssen, weshalb es von keinem Fall einer in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Person im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. b K-CHG sondern von einer alleinstehenden Person im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. a K-CHG ausgegangen ist.

Im Gegenstand hat am 29.7.2025 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführerin und Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben und gehört wurden.

II. Feststellungen:

1.

Mit Eingabe vom 23.01.2023 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe ab dem 01.02.2023 gestellt.

Zuletzt wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.09.2022, Zahl: xxx (xxx/xxx), Leistungen zum Lebensunterhalt als laufende monatliche Geldleistung gemäß § 8 K-ChG ab 01.09.2022 in der Höhe von € 1.153,97 sowie die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 16 K-SHG 2021 ab 01.09.2022 gewährt.

2.

Die Beschwerdeführerin ist am xxx geboren, xxx Staatsbürgerin und war im antragsrelevanten Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 in xxx, xxx im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten ihrer Tochter wohnhaft. Die Beschwerdeführerin weist einen Grad der Behinderung von 80 % auf. Die Beschwerdeführerin ist seit 28.07.2022 in Besitz eines seit 17.02.2022 gültigen unbefristeten Behindertenpasses, der einen Grad der Behinderung von 80 % bescheinigt. Eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht zu erwarten.

3.

Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten und war in diesem Zeitraum auch mit Hauptwohnsitz in xxx, xxx, gemeldet.

Ab 29.09.2023 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter in xxx, xxx, Deutschland, aufhältig. Von 24.01.2024 bis 2.5.2024 war die Beschwerdeführerin auch nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 3.5.2024 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in xxx, xxx, gemeldet.

4.

Die Beschwerdeführerin hat sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Ein gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes Ausweisungsverfahren wurde eingestellt. Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich gründet sich auf eine aufrechte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Richtlinie 2004/38 (EG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

5.

Die Beschwerdeführerin erzielte vom 01.02.2023 bis 28.09.2023 kein Einkommen. Sie bezieht Pflegegeld. Die Beschwerdeführerin erhielt keine Wohnbeihilfe in diesem Zeitraum.

6.

Die Beschwerdeführerin bewohnte die Wohnung in der xxx, xxx im relevanten Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023. Hauptmieter dieser Wohnung war Herr xxx, Lebensgefährte der Tochter der Beschwerdeführerin. Die Mietkosten für diese Wohnung betrugen für Februar 2023 € 1.290,10 und ab März 2023 € 1.355,86 monatlich. Die Beschwerdeführerin hat zu den Mietkosten einen Beitrag in der Höhe von € 359,-- monatlich geleistet; darin enthalten ist auch ihr Beitrag zu den Betriebs- und Stromkosten. Neben der Aufteilung der Kosten für die Wohnung erfolgte auch eine Aufteilung der Kosten für Einkäufe. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten ihrer Tochter im genannten Zeitraum in Haushaltsgemeinschaft gelebt.

7.

Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 einen Anspruch auf Leistung nach dem K-ChG gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 2 lit. b Z 1 K-ChG. Der Beschwerdeführerin gebührt ein behinderungsbedingter Zuschlag von 18 vH gemäß § 8 Abs. 2 lit. e K-ChG.

Der Beschwerdeführerin ist Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und 8 Abs. 2 lit. b Z 1 und lit. e K-ChG wie folgt zu gewähren:

1. )Für Februar 2023 in der Höhe von € 927,21

2. )Für März 2023 in der Höhe von € 927,21

3. )Für April 2023 in der Höhe von € 927,21

4. )Für Mai 2023 in der Höhe von € 927,21

5. )Für Juni 2023 in der Höhe von € 927,21

6. )Für Juli 2023 in der Höhe von € 927,21

7. )Für August 2023 in der Höhe von € 927,21

8. )Von 1.9.2023 bis einschließlich 28.9.2023 in der Höhe von € 865,40

Ab dem 29.09.2023 hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG, da sie sich ab 29.09.2023 nicht mehr im Bundesgebiet, somit auch nicht mehr in Kärnten aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin war ab 29.09.2023 bei ihrer Mutter in Deutschland aufhältig.

III. Beweiswürdigung:

1.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens sowie den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

2.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Angaben im Zuge der Verhandlungen am 05.12.2023, 06.02.2024 und 29.7.2025.

3.

Die Feststellungen zum Grad der Behinderung ergeben sich aus dem in Kopie im Verwaltungsakt einliegenden Behindertenpass der Beschwerdeführerin, der einen Grad der Behinderung von 80 % ausweist und ab 17.02.2022 unbefristet gültig ist.

4.

Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug der Beschwerdeführerin nach dem K-ChG ergeben sich aus dem in der Verhandlung am 05.12.2023 vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.09.2022, xxx (xxx/xxx).

5.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind berechtigte Zweifel am tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Kärnten bzw. in xxx hervorgekommen. Dies insbesondere aus dem Grund, da im Verfahren zu Zl. xxx Zustellungen an die Beschwerdeführerin an ihre Hauptwohnsitzadresse in xxx, xxx nicht möglich waren und ein Nachsendeauftrag eingerichtet war. Zustellungen an die Beschwerdeführerin wurden von dieser unter der Adresse xxx, xxx, Deutschland, übernommen. Zudem wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Melderegisterabfrage in Deutschland vorgenommen und hat diese ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 07.09.2009 aufrecht mit Hauptwohnsitz in xxx, xxx, gemeldet ist. Daher wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, durch entsprechende Nachweise ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten zu belegen.

Mit den in der Verhandlung vom 06.02.2024 vorgelegten Unterlagen konnte die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 28.09.2023 belegen. Von der Beschwerdeführerin wurden Rechnungen über Einkäufe bei Einzelhandelsunternehmen, Gastronomiebetrieben und Taxi-Unternehmen sowie Apotheken vorgelegt, die in diesem Zeitraum mit der Debit-Karte der Beschwerdeführerin, endend auf die Kartennummer xxx, bezahlt wurden. Unter anderem wurde mit der Debit-Karte der Beschwerdeführerin auch ein Nachsendeauftrag bei der Post AG für die EU gültig vom 27.09.2023 bis 26.12.2023 am 12.09.2023 bezahlt. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin eine Umsatzliste ihrer Kontobewegungen ab 01.02.2023 vorgelegt. Daraus folgt, dass über das Konto der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 laufend Zahlungen in xxx bzw. Kärnten durchgeführt wurden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in den Monaten Februar 2023 bis April 2023 jeweils nur eine Kontobewegung auf Zahlungen in Kärnten zurückzuführen ist, ab Mai 2023 eine Vielzahl an Transaktionen mit dem Bezug zu xxx stattgefunden haben.

Insgesamt konnte durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen jedoch der Nachweis erbracht werden, dass diese im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 28.09.2023 ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten hatte.

Ab dem 29.09.2023 hatte die Beschwerdeführerin keinen tatsächlichen Aufenthalt mehr in Kärnten. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 06.02.2024 selbst an, dass sie sich seit 29.09.2023 wieder bei ihrer Mutter in Deutschland aufhält. Dies ist auch durch die durch das Gericht seit diesem Zeitpunkt vorgenommenen Zustellungen belegt, die von der Beschwerdeführerin an der Adresse xxx, xxx, Deutschland, übernommen wurde. Zudem hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 06.02.2024 eine Rechnung über einen Nachsendeauftrag für die EU vorgelegt, demzufolge dieser Nachsendeauftrag ab 27.09.2023 bestanden hat. Die weiteren Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin von 23.1.2024 bis einschließlich 2.5.2024 keinen Wohnsitz in Österreich hatte und erst seit 3.5.2024 wieder mit Hauptwohnsitz in xxx, xxx, gemeldet ist, fußen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 3.7.2025.

6.

Die Feststellung, dass sich Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, ein gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes Ausweisungsverfahren eingestellt wurde (Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.5.2023, Zl. xxx/xxx) und sich der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich auf eine aufrechte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Richtlinie 2004/38 (EG) in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gründet folgt aus dem Inhalt des vom Verwaltungsgericht zu Zahl KLVwG-1434/2023 angeforderten Gesamtakt des Magistrat xxx, Abteilung xxx, Zahl BW: xxx-xxx, in welchen Einsicht genommen wurde. Die vom Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung am 29.7.2025 vorgelegte Anmeldebescheinigung, Zl. xxx, sowie das Schreiben der Abteilung Bevölkerungswesen des xxx vom 4.4.2023 sind im Gesamtakt des xxx, Abteilung xxx, Zahl BW: xxx-xxx, einliegend.

7.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im antragsrelevanten Zeitraum kein sonstiges Einkommen erzielt und dass sie keine Wohnbeihilfe bezogen hat, stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Ebenso gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Pflegegeld bezieht.

Soweit von den Vertretern der belangten Behörde in der Verhandlung am 29.7.2025 ein mit 23.7.2025 datierter Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgelegt wurde, in dem unter anderem der Bezug von „RehhabGeld“ vermerkt ist, führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass ihr Reha-Geld erst im Juni 2025 zugesprochen wurde.

Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Auskunftsverfahren kann der Zeitpunkt der Auszahlung von Reha-Geld an die Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden. Von den Vertretern der belangten Behörde wurde auch ausgeführt, dass Reha-Geld im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.02.2023-28.09.2023) an die Beschwerdeführerin nicht zur Auszahlung gelangt ist. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Rehabilitationsgeld erhalten hat, ergibt sich auch aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.6.2025, Zahl xxx, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund eines vor Gericht am 27.5.2025 geschlossenen Vergleichs ab 1.7.2023 ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zusteht. Aus dem weiteren Schreiben der xxx vom 23.2.2025 folgt, dass der Beschwerdeführerin das Rehabilitationsgeld im Nachhinein monatlich überwiesen wird. Rehabilitationsgeld ist der Beschwerdeführerin sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zugeflossen.

8.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Verfahrens der Mietvertrag über die Wohnung in der xxx, xxx, vorgelegt. Der diesbezügliche Mietvertrag vom 22.02.2019 wurde zwischen der xxx AG und Herrn xxx, Lebensgefährte der Tochter der Beschwerdeführerin, abgeschlossen. Der als Zeuge einvernommene informierte Vertreter der xxx AG, Mag. xxx, gab an, dass der gegenständliche Mietvertrag zwar bis 30.04.2022 befristet war, es keine förmliche Verlängerung des Mietvertrags gegeben hat, jedoch so gehandhabt wurde wie ein aufrechtes Mietverhältnis. Das Mietverhältnis ist schließlich zum 30.09.2023 gekündigt worden. Zu den Mietkosten befragt gab der Zeuge an, dass diese ab März 2023 € 1.355,86 und zuvor € 1.290,10 betragen haben.

Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Verhandlung am 05.12.2023 an, einen Beitrag zu den Mietkosten, darin enthalten auch der Beitrag zu den Strom- und Betriebskosten, in der Höhe von € 359,-- monatlich geleistet zu haben. Belege darüber konnten von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden, da sie diesen Beitrag immer in bar geleistet habe. Insofern war der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken, dass sie sich mit rund einem Drittel an den Mietkosten beteiligt hat.

Diese Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin auch in der Verhandlung am 29.7.2025, nämlich dass sie die Wohnungskosten mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten ihrer Tochter im genannten Zeitraum geteilt hat und im genannten Zeitraum mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Auch Einkäufe sind geteilt worden.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin folgt insgesamt, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Tochter und dem Lebensgefährten der Tochter gelebt hat.

9.

Aus dem vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten E-Mail der Abteilung Bevölkerungswesen des xxx vom 05.02.2024 (Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift vom 06.02.2024) sowie dem hierauf vom Landesverwaltungsgericht Kärnten angefertigten ZMR-Auszug vom 07.02.2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 24.01.2024 keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich hatte. Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 3.7.2025 angefertigten ZMR-Auszug folgt, dass die Beschwerdeführerin erst wieder seit 3.5.2024 einen Hauptwohnsitz in Österreich (in xxx) hat.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF

LGBl. Nr. 107/2020, lautet:

(1) Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2. Soweit in diesem Gesetz keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, ist das Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 anzuwenden.

[…]

§ 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, lautet:

(1) Menschen mit Behinderung sind Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

[…]

§ 5 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF LGBl. Nr. 107/2020, lautet:

(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Menschen mit Behinderung zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Österreich ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 2 gleichgestellt sind.

[…]

(3) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur dann und soweit an Menschen mit Behinderung zu gewähren, wenn sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften – ausgenommen dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz oder dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – Leistungen erhalten oder den Erhalt von Leistungen geltend machen können, die mit den Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind; hierbei ist es unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht.

§ 6 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF

LGBl. Nr. 23/2021, lautet:

(1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch

a) jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt, sowie

b) jener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende pro Monat übersteigt.

(1a) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach § 8 erforderlich wären.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit

a)dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist oder

b) kein Fall des § 19 Abs. 3a lit. a bis c oder lit. d Z 1 und 3 vorliegt oder

c) nicht Unterhaltsansprüche von Menschen mit Behinderung, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber ihren Eltern betroffen sind.

Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 19 Abs. 4 zu bewirken.

(3) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen des Menschen mit Behinderung.

(4) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte, die dem Menschen mit Behinderung zufließen. Nicht zum Einkommen zählen

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme der Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich, ausgenommen bei der Bemessung der Leistung nach § 13 Abs. 2,

b) Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) bei Bezug von Leistungen nach § 8 in anderen Landesgesetzen vorgesehene Wohnbeihilfen, welche den angemessenen Wohnbedarf gemäß § 8 Abs. 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 übersteigen,

d) bei der Bemessung des Kostenbeitrages nach § 17 Unterhaltsleistungen von Eltern gegenüber einem Menschen mit Behinderung, der das 25. Lebensjahr vollendet hat,

e) Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt,

f) Einkünfte, die im Rahmen von Leistungen nach diesem Gesetz erworben werden,

g) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen bei dem pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung selbst oder bei einem Menschen mit Behinderung, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 6 Abs. 7 iVm § 10 Abs. 5 Z 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes überwiegend betreut.

(4a) Menschen mit Behinderung, die nach mehr als sechs Monaten ununterbrochenen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt noch während des Bezuges von Leistungen nach § 8, nach längerer Erwerbslosigkeit oder erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist auf Antrag für die Dauer der ersten zwölf Monate der Erwerbstätigkeit ein Freibetrag in Höhe von 35 vH des Betrages nach Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat aus dem daraus erzielten Einkommen einzuräumen.

(5) Erhält ein Mensch mit Behinderung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes regelmäßig teilstationäre Leistungen, ist das Pflegegeld entsprechend der durchschnittlichen Dauer der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf durch Verordnung die prozentuelle Höhe des zu berücksichtigenden Pflegegeldes, abhängig von der durchschnittlichen Unterbringungsdauer unter Berücksichtigung allfälliger Schließzeiten, festsetzen.

(6) Wird der Lebensunterhalt bei stationärer Unterbringung weitgehend gesichert, so sind 20 vH des Einkommens des Menschen mit Behinderung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld). Bei teilstationärer Unterbringung darf das Einkommen insoweit berücksichtigt werden, als durch die Unterbringung der Bedarf nach § 8 Abs. 1 gedeckt und der Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung nicht gefährdet ist.

(7) Die Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz hat unter Berücksichtigung der Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft des Menschen mit Behinderung zu erfolgen. § 10 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 ist anzuwenden.

(8) Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, deren Verwertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei

a)Gegenständen, deren Anrechnung oder Bewertung eine soziale Notlage erst auslösen, verlängern oder deren Überwindung gefährden würde, insbesondere bei

1. Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

2. Gegenständen, die als Hausrat anzusehen sind,

3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände wie der Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

b)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag von 2000% des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat;

c) sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien, soweit sie den Freibetrag nach lit. b nicht übersteigen und solange Leistungen nach § 8 nicht länger als sechs unmittelbar aufeinanderfolgende Monate bezogen werden. Für diese Frist sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn diese nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(8a) Ebenfalls nicht zum verwertbaren Vermögen gehört das Vermögen von Personen, welche in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 13 iVm § 11 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes untergebracht sind.

(9) (entfällt)

(10) Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der eigenen Mittel erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, inwieweit Einkommen oder verwertbares Vermögen des Menschen mit Behinderung nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse, die Unterhaltspflichten, auf lebens- und existenznotwendige Ausgaben des Menschen mit Behinderung sowie auf Aufwendungen, die der Sicherung und Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dienen, Bedacht zu nehmen.

§ 7 Abs. 1 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF LGBl. Nr. 107/2020, lautet:

(1) Als Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8),

[...]

§ 8 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF

LGBl. Nr. 107/2020, lautet:

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben.

(2) Der jeweilige Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung errechnet sich nach folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:

a)für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 100 vH,

b) für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

1. pro leistungsberechtigter Person 70 vH;

2. ab der dritten leistungsberechtigten Person 45 vH;

c)für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 vH;

d) Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden:

1. für die erste minderjährige Person 12 vH;

2. für die zweite minderjährige Person 9 vH;

3. für die dritte minderjährige Person 6 vH;

4. für jede weitere minderjährige Person 3 vH;

e) behinderungsbedingter Zuschlag pro Person 18 vH.

[…]

(6) § 12 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 sind anzuwenden.

[…]

§ 43 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idF

LGBl. Nr. 107/2020, lautet:

(1) Der Landesregierung obliegt:

a)die Erlassung von Verordnungen nach § 6 Abs. 5 und 10, § 12 Abs. 5, § 17 Abs. 2 sowie § 18 Abs. 2;

b)die Unterbringung von Menschen mit Behinderung nach § 13 in Einrichtungen,

c)die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nach § 16,

d)in den Fällen der lit. b sowie in jenen Fällen, in denen das Land Leistungen nach § 44 Abs. 1 lit. d oder e gewährt, die Entscheidung über sonstige Leistungen nach diesem Gesetz, soweit darauf ein Rechtsanspruch besteht.

(2) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt:

a)die Gewährung von Leistungen nach dem 2. Abschnitt, soweit ein Rechtsanspruch (§ 7 Abs. 2) besteht und soweit nicht durch Abs. 1 lit. b bis d anderes bestimmt ist;

b)alle behördlichen Maßnahmen, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen und soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

[…]

V.Erwägungen:

1.

Mit Erkenntnis vom 22.2.2024, Zahl xxx, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 29.06.2023 Folge gegeben und der Beschwerdeführerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und 8 K-CHG zuerkannt.

Gegen die Entscheidung vom 22.2.2024 hat die belangte Behörde Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2025, Zahl Ra xxx/xxx/xxx, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, das Verwaltungsgericht hätte nachvollziehbar begründen müssen, weshalb es von keinem Fall einer in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Person im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. b K-CHG sondern von einer alleinstehenden Person im Sinne des § 8 Abs. 2 lit. a K-CHG ausgegangen ist.

Entsprechend § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Bei Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht an die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung gebunden.

2.

Die am xxx geborene und im Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 in xxx wohnhafte Beschwerdeführerin weist einen Grad der Behinderung von 80 % auf. Die Beschwerdeführerin hatte vom 23.01.2023 bis einschließlich 23.01.2024 ihren Hauptwohnsitz in xxx. Tatsächlich hat sich die Beschwerdeführerin im antragsrelevanten Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 in xxx aufgehalten. Ab 29.09.2023 war die Beschwerdeführerin nicht mehr in Kärnten aufhältig. Ab 29.09.2023 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter in xxx, xxx, Deutschland, aufhältig. Seit 3.5.2024 ist die Beschwerdeführerin wieder mit Hauptwohnsitz in xxx, xxx, gemeldet.

Die Beschwerdeführerin erzielte im Zeitraum 01.02.2023 bis 28.09.2023 kein sonstiges Einkommen. Die Beschwerdeführerin erhielt in diesem Zeitraum auch keine Wohnbeihilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über kein sonstiges Vermögen. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat Pflegegeld bezogen. Reha-Geld hat die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nicht bezogen. Die Beschwerdeführerin lebte im genannten Zeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Tochter und dem damaligen Lebensgefährten der Tochter.

Die Beschwerdeführerin hat zuletzt entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.09.2022, Zahl: xxx (xxx/xxx), ab 01.09.2022 laufende monatliche Geldleistungen für den Lebensunterhalt gemäß § 8 K-ChG bezogen, die aufgrund des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.12.2022, Zahl: xxx (xxx/xxx), per 31.01.2023 eingestellt wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2023 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sozialhilfe ab 01.02.2023 unter Anwendung der Bestimmungen des K-SHG zurückgewiesen.

3.

Entsprechend den Erläuterungen zum K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, vom 19.2.2010 wurde vor der Erlassung des K-ChG die Hilfe für Menschen mit Behinderung im 4. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes - K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, geregelt. Dieser 4. Abschnitt wurde jedoch mit der Überarbeitung der Sozialhilfe in Kärnten nicht neu geregelt, sondern vom Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 - K-SHG, LGBl. Nr. 30/1996 idF LGBl. Nr. 44/2006, in das K-MSG übernommen und weitgehend nur der neuen Systematik und Terminologie angepasst. Diese Regelungen zur Hilfe von Menschen mit Behinderung haben ihren Ursprung im Kärntner Behindertenbeihilfegesetz, LGBl. Nr. 2/1957, das vom Behindertengesetz LGBl. Nr. 48/1966 abgelöst wurde und dessen Bestimmungen schließlich in den 3. Abschnitt des Kärntner Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, eingeflossen sind. Das Kärntner Sozialhilfegesetz 1975 wurde mit LGBl. Nr. 30/1981 und das folgende Kärntner Sozialhilfegesetz 1981 mit LGBl. Nr. 30/1996 neuerlich wiederverlautbart. Die Bestimmungen betreffend Leistungen für Menschen mit Behinderung wurden zwar immer wieder den geänderten Anforderungen angepasst (vgl. LGBl. Nr. 62/1980; 1/1988; 54/1988; 10/1990; 1/1992; 53/1995; 8/1996), es erfolgte aber keine grundlegende Neugestaltung.

Aus diesen Erläuterungen folgt weiters, dass aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre und der daraus gewonnenen Erfahrungswerte die Bestimmungen einer Optimierung bedürfen, eine Überarbeitung sinnvoll erscheint. Es scheint wichtig, Regelungen für Menschen mit Behinderung nicht gemeinsam mit Regelungen für Menschen in sozialen Notlagen zu treffen, sondern diese gesondert vorzunehmen. Menschen mit Behinderung brauchen besondere Unterstützung, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, die sich wesentlich von Leistungen an Menschen in sozialen Notlagen unterscheiden.

Ziel ist es, ein den modernen Anforderungen gerecht werdendes Gesetz zu schaffen. Dabei soll den Menschen mit Behinderung eine weitestgehend gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleistet und ein selbstbestimmtes Leben, unabhängig von seinem Alter, der Art und Schwere der Beeinträchtigung, sowie seines sozialen Status, ermöglicht werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf zum K-ChG setzt sich zum Ziel, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

In den Erläuterungen wird zu § 1 K-ChG ausgeführt, dass Ziel des K-ChG sein soll, die Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen zu erreichen. Im Mittelpunkt soll der Mensch mit Behinderung stehen, oberstes Gebot soll sein, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen und ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Diese allgemeine Zielsetzung ist bei der Anwendung und Auslegung der folgenden Bestimmungen stets zu beachten. Jene Leistungen, die für Menschen mit Behinderungen und andere Personen gleichermaßen erforderlich werden können, verbleiben zum Teil im Kärntner Mindestsicherungsgesetz, um nicht in beiden Gesetzen Bestimmungen gleichen Wortlauts vorsehen zu müssen und unnötige Parallelsysteme zu schaffen. Dies betrifft beispielsweise die Soziale Mindestsicherung bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nach § 14 K-MSG oder die Soziale Mindestsicherung bei Wohnungslosigkeit und anderen außerordentlichen sozialen Schwierigkeiten nach § 20 K-MSG.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 K-ChG soll klarstellen, dass die Leistungen nur dann gewährt werden, wenn nicht von anderer Seite entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden können. Der Grundsatz der Subsidiarität wird hier verankert. Danach dürfen Leistungen nach diesem Gesetz erst dann gewährt werden, wenn nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften vergleichbare Leistungen gewährt werden können. Leistungen z.B. nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz - K-JWG, dem Kärntner Schulgesetz - K-SchG oder dem Kindergartengesetz 1992 - K-KGG haben Vorrang vor der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz. Für den Bereich der Jugendwohlfahrt bedeutet dies, dass hier in erster Linie die Jugendwohlfahrt tätig zu werden hat und nur in jenen Bereichen, die durch das K-JWG nicht abgedeckt werden können, greift das Chancengleichheitsgesetz. Ausgenommen von dieser strengen Subsidiarität sind jene Leistungen, die aufgrund des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gewährt werden können, da das K-ChG hierbei als Spezialregelung in bestimmten Bereich Vorrang genießt.

4.

Liegen somit die Voraussetzungen für die Anwendung des K-ChG vor, so ist dieses auch zur Anwendung zu bringen.

Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 K-ChG, worin ausgeführt wird, dass das K-ChG für Menschen mit Behinderung iSd § 2 K-ChG gilt und gleichzeitig normiert, dass auch für Menschen mit Behinderung das K-SHG anzuwenden ist, soweit in diesem Gesetz - gemeint ist das K-ChG - keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind.

Daher ist zunächst primär zu prüfen, ob es eine für die Beschwerdeführerin passende Leistung nach dem K-ChG gibt. Gibt es eine solche Leistung, ist das K-ChG auch zur Anwendung zu bringen. Nur wenn sich aus dem K-ChG keine entsprechende Leistung für die Beschwerdeführerin ergeben würde, wäre in einem folgenden Schritt zu prüfen, ob eine der Leistungen aus dem K-SHG in Frage kommt.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. a K-ChG als Leistung für die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 8) in Betracht kommt. Gemäß § 8 Abs. 1 K-ChG gewährleistet die Hilfe zum Lebensunterhalt die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst dabei den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten, Energie und Abgaben. Dementsprechend sieht das K-ChG im § 8 eine für die Beschwerdeführerin passende wiederkehrende Geldleistung vor.

5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass für Menschen mit Behinderung gemäß § 1 Abs. 2 K-ChG dieses Gesetz anzuwenden ist. Menschen mit Behinderung sind gemäß § 2 K-ChG Personen, deren physische, geistige oder psychische Funktion oder deren Sinnesfunktion nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

Für die Anwendung des K-ChG reicht es aus, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der physischen, geistigen oder psychischen Funktion oder der Sinnesfunktionen gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dauerhaft wesentlich erschwert wird. Weiters darf diese Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend sein, was bei einem Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten angenommen wird. Ausschlaggebend ist nicht nur die Beeinträchtigung, sondern auch, ob man aufgrund dieser Beeinträchtigung an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben behindert ist. Nur wenn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben wesentlich erschwert ist, kann man von einem Menschen mit Behinderung im Sinne des K-ChG sprechen.

Die Beschwerdeführerin konnte einen Behindertenpass vorweisen, im welchem eine Behinderung von 80 % ausgewiesen ist. Nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen.

Wenn der Beschwerdeführerin nun eine Behinderung von 80 % bescheinigt wird, so ist damit eine Funktionsbeeinträchtigung in diesem Ausmaß gegeben und ist davon auszugehen, dass durch dieses Maß der Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auch wesentlich erschwert ist. Da diese Beeinträchtigung auch dauerhaft gegeben ist, kommt das K-ChG zur Anwendung.

Für die Gewährung der Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs und des Wohnbedarfes (Lebensunterhalt) ist daher das K-ChG heranzuziehen und nicht das K-SHG 2021, welches nur dann anzuwenden ist, wenn keine andere Rechtsvorschrift mehr greift bzw. wenn im K-ChG keine eigenen Leistungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind (§ 1 Abs. 2 K-ChG). § 8 K-ChG enthält jedoch entsprechende Bestimmungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zum Wohnbedarf.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist daher bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewilligung wiederkehrender Geldleistungen zwingend das KChG zur Anwendung zu bringen.

6.

Das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern leitet sich unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht, insbesondere aus RL 2004/38/EG ab. Da das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert wird, entfaltet diese Bescheinigung lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. VwGH 2006/21/0330; 2009/01/0062). Da sich das Aufenthaltsrecht direkt aus dem Unionsrecht ergibt, werden keine Aufenthaltstitel rechtsbegründend erteilt, sondern Dokumentationen ausgestellt. EWR-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate berechtigt sind, erhalten zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG. § 9 NAG bezeichnet dieses Dokument ausdrücklich als „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“, dies im Gegensatz zu den in § 8 NAG genannten und nicht aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels ausgestellten (konstitutiven) Aufenthaltstitel.

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger unter anderem zum Aufenthalt für mehr als 3 Monate berechtigt, wenn sie

1. )in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder

2. )für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung und danach weder Arbeitsnehmerin noch Selbstständige, sodass ihr kein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zukommt. Aus dem Umstand der Antragstellung auf Leistungen der Sozialhilfe erhellt, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte, sodass auch kein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG gegeben war. Der Beschwerdeführerin kam aber auch darüber hinaus keine Aufenthaltsberechtigung nach § 51 Abs. 2 NAG zu, wäre dafür nämlich das Vorliegen eines in § 51 Abs. 2 genannten Umstandes sowie weiters die nach § 51 Abs. 3 NAG vorgesehene unverzügliche Bekanntgabe des Vorliegens eines in Abs. 2 genannten Umstandes erforderlich.

Aus dem vom Landesverwaltungsgericht angeforderten Akt der Abteilung xxx des xxx, Zahl: BW: xxx, folgt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Laut Aktenvermerk des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2023 wurde dieses Verfahren mit 08.05.2023 ad acta gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit 24.01.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat und bereits davor im Zeitraum 18.07.2001 bis 15.09.2005 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war. Seit 08.06.2011 ist die Beschwerdeführerin zudem im Besitz einer Anmeldebescheinigung mit dem Zweck als „Privatier“. In Zusammenschau des Sachverhalts (durchgehender Aufenthalt von über 12 Jahren, schützenswerte private und familiäre Anbindung) sei die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig und werde daher das Verfahren eingestellt.

Demzufolge hat sich die Beschwerdeführerin im antragsrelevanten Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Soweit die belangte Behörde die Zurückweisung auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG stützt, ist dem auch folgendes entgegenzuhalten:

Da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, ist in weiterer Folge ein allfälliger unmittelbarer Anspruch auf mindestsichernde Leistungen aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege BGBl. Nr. 258/1969 (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen) zu prüfen. Dieses sieht in seinem Artikel 2 vor, dass deutschen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs aufhalten, unter anderem „Fürsorge“ in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie österreichischen Staatsbürgern gewährt wird. Mit dieser Regelung wird nach den Erläuterungen (RV 1024 BlgNR 11. GP Seite 16) „der fundamentale Grundsatz der zwischenstaatlichen Vereinbarung niedergelegt, dass die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit dessen Staatsangehörigen gleichbehandelt werden“. Ziel des Abkommens ist daher die rechtliche Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der „Fürsorge“. Unter „Fürsorge“ im Sinne des Abkommens sind gemäß der Legaldefinition des Art. 1 Z 4 die dort genannten, gesetzlich begründeten Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfs für Personen zu verstehen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz vergleichbaren Fall dargelegt, dass Mindestsicherungsleistungen unzweifelhaft die „Fürsorge“ regelnde gesetzliche Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Z 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 2. Satz des Abkommens sind, dies mit Hinweis darauf, dass die zentrale Zielsetzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Bekämpfung der Armut sei. Sie stelle ein Konzept dar, das vom Grundeinkommensmodel klar abzugrenzen sei. Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreiche die Subsidiarität der bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstelle (vgl. VwGH 22.2.2017, Zahl Ro 2015/10/0051). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem KChG und dem K-SHG anzuwenden, da auch darin die Zielsetzung getroffen wird, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen.

Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung handelt es sich beim Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts, der vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sogenannten „Erfüllungsvorbehalt“ genehmigt wurde. Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – hier: für die mit dem Vollzug der Sozialhilfe befassten Behörden – darstellt (sog. generelle Transformation; vgl. Mayer, B-VG, 4. Auflage (2007) Anm. II.2 zu Art. 50 B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Sozialhilfe ergibt sich somit unmittelbar aus Art. 2 des Abkommens. Einer diesbezüglichen besonderen Normierung im K-ChG bzw. K-SHG bedarf es nicht.

Wie vom VwGH (vgl. neuerlich Ro 2015/10/0051) unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 des Abkommens weiter ausgeführt wird, sind Rechtsänderungen nur zu berücksichtigen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens – sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren – entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw. Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nach dieser Rechtsprechung auch aus Art. 37 der Unionsbürgerrichtlinie.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die unmittelbare Anwendbarkeit des Abkommens angenommen (vgl. dazu VwGH 25.11.1987, Zl. 86/01/0004; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0085).

Daraus alleine folgt allerdings noch nicht, dass der Beschwerdeführerin Fürsorge in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Österreichern zu gewähren ist. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich dazu, dass Art. 2 des Abkommens jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten nennt, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei „aufhalten“, wobei unter „aufhalten“ nicht bloß ein „tatsächlicher“, sondern viel mehr ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens erfasst angesehen werden.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind. Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wird nicht automatisch der rechtmäßige Aufenthalt beendet und ein Fremder bleibt bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. xxx/xxx/xxx/xxx, Kommentar zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016, § 55 RZ 1, 4 und 5).

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Anwendung des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens ein „innerstaatlicher“ rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG und nicht nur ein unionsrechtlicher rechtmäßiger Aufenthalt für einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausreichend. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshofs zur vergleichbaren Salzburger Rechtslage im Erkenntnis Ro 2015/10/0051 ausgesprochen, dass das Fürsorgeabkommen die konkrete Bestimmung des MSG erweitert und deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens erfasst angesehen werden.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitraum 01.02.2023 bis 28.09.2023 in Österreich rechtmäßig aufhältig, da sie in diesem Zeitraum im Besitz einer Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Ziffer 2 NAG war.

Die Beschwerdeführerin erfüllt daher gegenständlich die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich für den oben angeführten Zeitraum und ist daher von Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens erfasst.

Art. 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens legt fest, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

Da im vorliegenden Fall das grundsätzlich anwendbare Fürsorgeabkommen § 5 KChG erweitert und die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts (jedenfalls) länger als ein Jahr ununterbrochen erfüllt war, sind der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem K-ChG zuzuerkennen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Gleichstellungsverpflichtung gemäß dem Schlussprotokoll des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vorliegen würden, haben sich nicht ergeben.

Der Beschwerdeführerin stehen daher die beantragten Leistungen nach dem K-ChG grundsätzlich zu.

7.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 K-ChG. Sie hatte ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Zeitraum vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 in Kärnten, xxx. In diesem Zeitraum hat sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG.

Nach dem 28.09.2023 hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem K-ChG, zumal sie ab 29.09.2023 keinen tatsächlichen Aufenthalt mehr in Kärnten hatte und bei ihrer Mutter in Deutschland wohnhaft war. Ab 24.1.2024 hatte die Beschwerdeführerin auch keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich. Ein Hauptwohnsitz in Österreich wurde von der Beschwerdeführerin erst wieder mit 3.5.2024 in xxx begründet. Zuständige Behörde für Leistungen aus der Sozialhilfe bzw. dem K-CHG ist seit 3.5.2024 die Bezirkshauptmannschaft xxx.

8. Zur Berechnungen der Leistungen nach K-ChG:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Haushaltsgemeinschaft lebend ist, weshalb sich für sie gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Z1 K-ChG Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 70% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende ergibt.

Ausgangswert der Berechnung der jeweiligen Ansprüche ist der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende. Dies ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz (§ 293 Abs. 1 ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags in der Höhe von 5,1 %. Im Jahr 2023 ergibt dies € 1.053,64. Da die Beschwerdeführerin in einer Haushaltsgemeinschaft lebte, steht er gemäß § 8 Abs. 2 lit. b Z 1 K-CHG ein Anspruch von 70 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes zu; dies sind € 737,55. Hinzu kommt bei der Beschwerdeführerin aufgrund des ausgewiesenen Grads der Behinderung von 80 % ein behinderungsbedingter Zuschlag von 18% gemäß § 8 Abs. 2 lit. e K-ChG. Dies beträgt € 189,66. Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt daher insgesamt € 927,21. Darin enthalten sind 25 % für den angemessenen Wohnbedarf und entspricht das einen Betrag von € 231,80. Der tatsächliche Aufwand für das Wohnen bei der Beschwerdeführerin beläuft sich im fraglichen Bedarfszeitraum auf € 359,-- monatlich. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Aufwand für das Wohnen höher ist, als der im KChG vorgesehenen Maximalbetrag des angemessenen Wohnbedarfs. Der Beschwerdeführerin ist daher der gesamte Wohnbedarf in Höhe von € 231,80 zu gewähren. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführerin € 695,41 an Lebensbedarf zugerechnet werden und für den Wohnbedarf € 231,80. Dies ergibt insgesamt den Betrag von € 927,21. Dieser errechnete Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt ist für die Kalendermonate Februar 2023 bis einschließlich August 2023 gleichlautend.

Für den Monat September 2023 ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur bis 28.09.2023 ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten hatte. Ab 29.09.2023 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter in Deutschland aufhältig. Die Beschwerdeführerin hat daher im Monat September 2023 gemäß § 8 K-ChG Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für insgesamt 28 Tage, was einen Betrag von € 865,40 (€ 927,21 / 30 x 28 = € 865,40) entspricht.

9.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Leistungen vom 01.02.2023 bis einschließlich 28.09.2023 festzusetzen, da die Beschwerdeführerin innerhalb dieses Zeitraums einen Anspruch auf Leistungen nach dem K-ChG zukommt.

Ab 29.09.2023 war die Beschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig, weshalb sie mangels tatsächlichen Aufenthalts in Kärnten die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 K-ChG nicht erfüllt, sohin keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hat.

Soweit die Beschwerdeführerin seit 3.5.2024 wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich, in xxx, xxx, gemeldet ist, ist für die Gewährung von Leistungen nach dem K-CHG die Bezirkshauptmannschaft xxx zuständige Behörde.

10.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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