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KLVwG-906-907/4/2025Landesverwaltungsgericht19.08.2025
Umweltinformationsrecht, Kärntner Informations- und Statistikrecht, Datenanfrage, Krebsinzidenzen, Aufbereitung, Regional<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 2.5.2025, Zahl: xxx, Spruchpunkt I. betreffend Verfahren nach dem Umweltinformationsgesetz – UIG und gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2.5.2025, Zahl: xxx, Spruchpunkt II. betreffend Verfahren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, nach am 5.8.2025 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung; zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
Die mit dem Auskunftsbegehren befassten Behörden haben die Auskunft zu Recht verweigert.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 6.3.2025 begehrt Herr xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) die Herausgabe von umweltrelevanten Daten. Konkret beantragt der Beschwerdeführer die Herausgabe detaillierten Zahlenmaterials bezüglich der Krebsinzidenzen Kärnten, im Speziellen für die Bezirke xxx, xxx und xxx ab dem Jahr 2014.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten (Spruchpunkt I.) und der Kärntner Landesregierung (Spruchpunkt II.) vom 2.5.2025, Zahl: xxx, wurde der Antrag vom 6.3.2025 auf Übermittlung der als Umweltinformationen angesehenen Daten betreffend die Herausgabe detaillierten Zahlenmaterials bezüglich Krebsinzidenzen von Kärnten auf Bezirksebene, im Speziellen in den Bezirken xxx xxx und xxx ab dem Jahr 2014 unter Spruchpunkt I. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 UIG und unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 K-ISG, abgewiesen.
In der gegen den Bescheid vom 2.5.2025 fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer nach Sachverhaltsdarstellung, soweit sich die Beschwerde auf das Umweltinformationsgesetz – UIG und das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, bezieht, auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Anfrage von den belangten Behörden als Umweltinformation qualifiziert worden sei. Laut Statistik Austria würden die Daten für das Land Kärnten auf Bezirksebene bereitliegen, jedoch würden diese Daten vom Land nicht angefordert werden. Die Statistik Austria habe festgehalten, dass die Daten auf Bezirksebene aufliegen, daher seien es bekannte Informationen. Warum die belangten Behörden die Statistik Austria nicht nutzen, sei zu klären. Begehrt wird die Datenübermittlung, die Richtigstellung des Bescheides, eine epidemiologische Auswertung und nachvollziehbare Auskunft über die Festhaltung im Bescheid „… und auch von anderer Stelle nicht bereitgehalten werden“.
Mit Schriftsatz vom 11.6.2025 haben die belangten Behörden den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Im Gegenstand hat am 5.8.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat und gehört wurde. Ebenso haben Vertreterinnen der belangten Behörden an der Verhandlung teilgenommen und wurden gehört.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begeht die Herausgabe detaillierten Zahlenmaterials bezüglich der Krebsinzidenz in Kärnten, im Speziellen für die Bezirke xxx, xxx und xxx ab dem Jahr 2014.
Die geforderten Daten liegen bei den belangten Behörden nicht vor. Krebserkrankungen werden von den Krankenhäusern in Kärnten an die xxx gemeldet, die dort das Tumorregister führen. Die belangten Behörden haben keinen Zugriff auf Daten aus dem Tumorregister und besteht auch keine Bereithaltungspflicht dieser Daten für die belangten Behörden. Die im Tumorregister vorhandenen Daten werden durch die xxx an die Statistik Austria gemeldet. Die im Tumorregister vorhandenen und an die Statistik Austria gemeldeten Daten müssten entsprechend aufbereitet werden, um die gewünschten Informationen erteilen zu können.
Die vom Beschwerdeführer geforderten Daten sind bei den belangten Behörden nicht aufliegend und für diese auch nicht ermittelbar.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zahl: xxx, in welchen Einsicht genommen wurde, sowie auf das Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.8.2025.
In der Verhandlung vom 5.8.2025 konnten die Vertreterinnen der belangten Behörden für das erkennende Gericht nachvollziehbar darlegen, dass die vom Beschwerdeführer geforderten Informationen nicht vorliegen. Diese gaben über Befragung an, dass die geforderten Zahlen den Behörden nicht vorliegen. Die Behörden selbst haben keinen Zugriff auf das Tumorregister. Im Tumorregister selbst werden Krebserkrankungen geführt und zwar nach Landeszahlen und Bezirkszahlen. Dabei melden die Krankenanstalten entsprechende Zahlen an die xxx, die das Tumorregister führt und dann eine Meldung aufgrund der Eintragung an die Statistik Austria durchführt. Zugriff auf die Daten des Tumorregisters hat die belangte Behörde nicht und besteht nach der Aussage der Vertreterinnen der belangten Behörden auch keine Bereithaltungspflicht der Daten aus dem Tumorregister für die Behörden. Überdies bedarf die Auswertung der Daten aus dem Tumorregister eines besonderen Auftrages und seien bei der belangten Behörde auch keine Experten vorhanden, die die Zahlen aus dem Tumorregister entsprechend interpretieren können.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im Verwaltungsakt einliegenden E-Mails der Statistik Austria vom 4.3.2025 und vom 15.5.2025 stützt und die Auffassung vertritt, daraus gehe hervor, dass die geforderten Daten aufliegend seien und übermittelt werden können, ist hierzu festzuhalten:
Entsprechend den Ausführungen der Statistik Austria im E-Mail vom 4.3.2025 werden die Krebsinzidenzdaten für Österreich und auf Bundesländerebene publiziert. Aufgrund regional unterschiedlicher Vollzähligkeit der Daten verzichtet die Statistik Austria darauf, derartige Daten kleinräumig gegliedert zu publizieren. Für Analysen innerhalb eines Bundeslandes können Daten auf Bezirksebene weitergegeben werden, die dann auf Anfrage des Landes diesem in Form einer Tabelle für den Jahres-Durchschnitt 2021-2023 zur weiteren Verwendung übermittelt werden können. Eine kleinräumigere Auswertung wäre für die Wissenschaft im xxx möglich.
Daraus erschließt sich, dass zwar Daten weitergegeben werden können, die aber erst analysiert und aufbereitet werden müssen, wobei eine kleinräumigere Auswertung durch das xxx erfolgen müsste. Daten in der vom Beschwerdeführer gewünschten Form werden sohin auch nach den Ausführungen der Statistik Austria nicht für die Bezirksebene bereitgehalten.
Dem Inhalt des E-Mails der Statistik Austria vom 15.5.2025 folgend, darf die Statistik Austria über Ersuchen der Landesstatistiken Daten einer Bundesstatistik zum eigenen Bundesland für dessen landesstatistische Zwecke übermitteln. Gegenständlich liegt aber kein Ersuchen der Landesstatistik bezüglich Krebsinzidenzen vor. Auch wird aufgrund regionaler unterschiedlicher Vollzähligkeit der Krebsinzidenzdaten bewusst darauf verzichtet, die Daten kleinräumig gegliedert zu publizieren.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Landesstatistik in der Abteilung xxx - xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung angesiedelt ist. Die Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ist nicht mit der Landesstatistik befasst.
Daraus erschließt sich insgesamt, dass die begehrte Auskunft durch die belangten Behörden nicht erteilt werden kann, da die gewünschten Daten bei den belangten Behörden nicht vorliegen und von diesen auch nicht in der gewünschten Form ermittelt werden können.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 1 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005, lautet
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.
§ 2 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005, lautet
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
[…]
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
§ 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idFBGBl. I Nr. 6/2005, lautet
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
[…]
§ 4 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005, lautet:
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.
§ 5 Abs. 1, 2 und 4 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 95/2015, lautet
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
[…]
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
§ 6 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2018, lautet
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen
strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
§ 8 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz – UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 95/2015, lautet
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
[…]
§ 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005
idF LGBl. Nr. 112/2021, lautet:
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.
(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.
(4) Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den Mitgliedern und sonstigen Zugehörigen zur Auskunft verpflichtet, und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
§ 3 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005, lautet:
(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach § 2 Abs. 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist zur Auskunftserteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe rechtzeitig, spätestens aber innerhalb von acht Wochen darüber zu benachrichtigen.
(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
§ 4 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005 idF LGBl.Nr. 85/2013, lautet:
Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
§ 5 Abs. 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005, lautet:
(1) Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind
a)Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,
b) sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und
c) natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in lit. a oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen,
haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen.
[…]
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, lautet:
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2) Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
[…]
f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit. a genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den lit. b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
§ 8 Abs. 1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG,
(1)
Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information nicht bei der Stelle, an die der Antrag gerichtet ist, vorhanden ist und auch nicht für diese bereitgehalten wird; in einem solchen Fall hat die Stelle für den Fall, dass ihr bekannt ist, dass diese Information bei einer anderen Stelle vorhanden ist oder für diese bereitgehalten wird, den Antrag unverzüglich an diese weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren. […]
§ 9 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl.Nr. 70/2005 idF LGBl.Nr. 22/2016, laute:
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, mit Bescheid abzusprechen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem entschieden werden.
(1a) Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung gemäß § 8a Abs. 2 erhalten hat, stellen.
(2) Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.
V.Erwägungen:
Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH 13.09.2016, Zahl: Ra 2015/03/0038).
Der Begriff der Umweltinformation ist grundsätzlich weit zu verstehen (vgl. VwGH 09.06.2022, Zahl: Ro 2021/05/0014).
Der Beschwerdeführer begeht bei den belangten Behörden die Herausgabe detaillierten Zahlenmaterials bezüglich Krebsinzidenz in Kärnten, im Speziellen für die Bezirke xxx, xxx und xxx ab dem Jahr 2014. Der Beschwerdeführer begeht Umweltinformationen iSd § 2 Z 6 UIG und § 6 Abs. 2 lit. f K-ISG über den Zustand der menschlichen Gesundheit.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die vom Beschwerdeführer in der gewünschten Form begehrten Umweltinformationen bei den belangten Behörden weder aufliegend sind, noch für diese von xxx xxx (xxx), welches das Tumorregister Kärnten führt, wie auch von der Statistik Austria, welcher vorhandene Daten aus dem Tumorregister gemeldet werden, bereitgehalten werden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich das Recht auf freien Zugang auf solche Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Aus § 4 Abs. 1 3. Satz UIG ergibt sich, dass Umweltinformationen dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat (vgl. VwGH 12.11.2021, Zahl: Ra 2021/04/0016). Nur gesichertes Wissen kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der belangten Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH 27.11.2012, Zahl: 2011/03/0093). Selbes gilt für den freien Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 6 Abs. 1 K-ISG.
Unter Verweis auf die unter Punkt 2. getroffenen Feststellungen und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs haben die belangten Behörden den Antrag des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Herausgabe von Umweltinformationen iSd § 2 Z 6 UIG und § 6 Abs. 2 lit. f K-ISG waren den belangten Behörden weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bekannt. Die Daten waren bei den belangten Behörden in der gewünschten Form nicht vorhanden und wurden für diese auch nicht bereitgehalten.
Für die Erhebung der Daten in der gewünschten Form wäre zudem eine Auswertung dieser nur über einen gesonderten Auftrag möglich. Die Daten sind daher für die Behörden auch nicht auf einfachem Weg ermittelbar. Überdies werden Daten von der Statistik Austria für die Landesstatistiken bereitgehalten. Die Landesstatistik ist jedoch nicht bei den belangten Behörden in der Abteilung xxx – xxx, sondern in der Abteilung xxx - xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Im Ergebnis haben die belangten Behörden mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe von Umweltinformationen iSd UIG und des K-ISG zurecht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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