LVwG K KLVwG-610/3/2025

KLVwG-610/3/2025Landesverwaltungsgericht11.08.2025

Regest

Aufschiebende Wirkung, Antrag, Jagdrecht, Verordnung, Jagd- und Schonzeit, Goldschakal, Norwegischer Krähenfang, Eichelhäherfalle, lebendfangender Habichtskorb

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-610/3/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.610.3.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx zu den in der Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärtner Landesregierung vom 06.03.2025, Zahl: xxx, unter einem gestellten Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, nachstehenden

B E S C H L U S S

I.den in den Unterpunkten 4., 5. und 6. der Beschwerde angeführten Anträgen wird keine

F o l g e g e g e b e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung (im Weiteren belangte Behörde) vom 06.03.2025 wurde der Antrag des xxx, vertreten durch xxx (im Weiteren Antragstellerin), vom 16.09.2024 abgewiesen und gemäß § 51 Abs. 2 Kärtner Jagdgesetz 2000 – K-JG, festgestellt, dass § 6 Abs. 2 lit. g betreffend die Jagdzeit für den Goldschakal vom 01.10 bis 15.03 und § 11 der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes betreffend den Norwegischen Krähenfang, die Eichelhäherfalle und den lebendfangenden Habichtskorb rechtskonform erlassen worden seien.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 hat die Antragstellerin gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser wird zusammengefasst die Unionsrechtswidrigkeit des § 6 Abs. 2 lit. g und § 11 der Durchführungsverordnung zum K-JG vorgebracht. Die Antragstellerin stellte in der Beschwerde folgende Anträge:

„Der xxx als anerkannte Umweltorganisation stellt die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Durchführungsverordnung Kärntner Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/ 2006, idF LGBl Nr 66/2022, betreffend den Norwegischen Krähenfang, die Eichelhäher und den lebendfangenden Habichtskorb, § 6 Abs 2 lit Goldschakal und § 11 Fanggerätem,

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

sowie

4. bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung treffen;

in eventu

5. bis zu seiner Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung der Verordnung der Beschwerde in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen;

in eventu

6. eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen.“

II. Rechtliche Beurteilung

a)Rechtsvorschriften

§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG,

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021

Aufschiebende Wirkung

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG,

BGBl. I Nr. 33/2013

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018

Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

b) Erwägungen

1.

Die Antragstellerin begründete die mit Beschwerde erhobenen Anträge 4., 5. und 6. nicht gesondert vom inhaltlichen Beschwerdevorbringen. Zu den Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz wurde eine Erläuterung aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine aufschiebende Wirkung zuzusprechen wäre, durch die Antragstellerin unterlassen.

Festzuhalten ist, dass sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gegen Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/2006, richten, die seit dem Jahr 2022 (LGBl. Nr. 66) und dem Jahr 2006 (LGBl. Nr. 32) in Kraft stehen.

2.

Zum Antrag auf „einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung)“ [Pkt. 4. in der Beschwerde] ist festzuhalten, dass die Antragstellerin offengelassen hat, welche Anordnungen damit gemeint seien sollen und aus welchen konkreten unionsrechtlichen Bestimmungen sich diese ergeben würden.

Eine Verletzung unionsrechtlich determinierter Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) ist jedoch denkmöglich begründet geltend zu machen. Widrigenfalls ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112; VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 mwN).

Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit nicht näher genannten Bestimmungen des Unionsrechts zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 27.01.2025, Ra 2023/12/0012 mwN).

Angesichts dieser Rechtsprechung muss jedenfalls bei gegenständlichem Antrag, welcher zu seiner rechtlichen Begründung lediglich anführt, dass sich der Anspruch aus dem Unionsrecht ergebe, ohne hierzu eine nähere Determinierung vorzunehmen, von der Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen werden.

3.

Zum Eventualantrag, wonach das Verwaltungsgericht der eingebrachten Beschwerde „Bis zu seiner Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zu[zu]erkennen“ habe [Pkt. 5. in der Beschwerde], ist festzuhalten, dass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verordnung dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sowie dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, ebenso dem K-JG, gänzlich fremd ist.

Auch das Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG beziehungsweise die ausführenden Bestimmungen in den §§ 57 ff Verfassungsgerichtshofgesetz – VfGG kennen keine „aufschiebende Wirkung“ eines Normprüfungsantrages. Wie weit sich die Anlassfallwirkung erstreckt, wird lediglich als nachgelagerte Frage geprüft und durch den Verfassungsgerichtshof entschieden.

Das in den Art 89, 139, 139a, 140 und 140a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf dem Grundgedanken, dass eine einzige Instanz – der Verfassungsgerichtshof – über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat, sei es über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (und diesen gleichzuhaltenden Rechtsnormen), sei es über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (und wieder auch diesen gleichzuhaltenden Normen). Damit wird ein – die österreichische Verfassungsordnung geradezu prägendes – Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher generellen Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt wird; das Ergebnis dieser Prüfung wird in gleicher Weise, wie die als rechtswidrig befundene generelle Norm kundgemacht (vgl. VfGH 28.06.2017, V4/2017-24).

Es findet sich sohin keine innerstaatliche Norm, welche eine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag bilden könnte. Dies hat auch Antragsteller erkannt, beantragte er doch, dass Landesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung in Form einer analogen Anwendung des § 13 VwGVG zusprechen. Eine solche analoge Anwendung käme allerdings nur in Frage, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. dazu z.B. VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272). Davon ist im gegenständlichen Fall insbesondere angesichts der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht auszugehen.

Selbst wenn man in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben Gegenteiliges annähme, müsste der Antrag schon deshalb scheitern, da es an der, auch im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 VwGVG zu fordernden, Konkretisierung in Bezug auf den „unverhältnismäßigen Nachteil“ völlig fehlt, was aber für die gegebenenfalls vorzunehmende Interessenabwägung essentiell ist (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036; vgl. weiters betreffend eine ebenfalls nicht eigene subjektiv-öffentliche Rechte vertretende Amtsrevision VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0022).

Davon abgesehen, fehlt es den Verwaltungsgerichten schon an der abstrakten Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen; einer solchen bedürfte es jedoch, um den Vollzug (d.h. die Geltung) der in Rede stehenden Verordnung auch nur vorübergehend auszusetzen.

4.

Zum Eventualantrag, das Landesverwaltungsgericht möge „eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen“ [Pkt. 6. in der Beschwerde], ist im Hinblick auf die vorangehenden Anträge davon auszugehen, dass mit diesem Antrag der Beschwerde ein vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Dies insbesondere, da mit den oben behandelten Anträgen bereits sämtliche Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Verordnung beantragt wurden und der Antragstellerin nicht unterstellt werden kann einen sich inhaltlich lediglich wiederholenden Antrag zu stellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das, aus diesem erkenn- und erschließbare, Ziel der Einschreiterin an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht die Befugnis, einem unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung einen Antrag als unzulässig erweisen würde (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2023/12/0018, mwN).

Im anlassbezogenen Verfahren wurde ein Feststellungsbescheid angefochten. Durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird nicht nur die Vollstreckung von Leistungsbescheiden, sondern werden auch die Wirkungen von Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheiden und damit generell die Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit bzw. dessen Verbindlichkeit aufgeschoben. Bei Bescheiden, deren Anordnungen nicht in diesem Sinn in die Wirklichkeit umgesetzt werden können, ist eine aufschiebende Wirkung nicht denkbar. An der Vollzugstauglichkeit fehlt es bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die – als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende – Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH 18.06.2012, AW 2012/10/0026). Außerdem kann ein Beschwerdeführer durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde keine Rechtsposition erlangen, die ihm durch den angefochtenen Bescheid versagt wurde und die er durch die Beschwerdeerhebung erlangen möchte (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 Rz 2 [Stand 31.03.2018, rdb.at] mwN).

Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes wird mit einem lediglich abstrakten Vorbringen auch nicht dargelegt.

Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen. Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG schon nach § 13 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid ausschließen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Beschwerde vor, von deren Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit vorläufig ausgegangen werden kann. Die Beschwerde hat folglich bereits nach § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Da auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde erfolgte, hat die Beschwerde bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufschiebende Wirkung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides.

Im Gegenstand hat die Antragstellerin die Notwendigkeit vorläufiger Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht.

Zusammenfassend waren die in der Beschwerde gestellten Anträge 4., 5. und 6. der Antragstellerin abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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