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KLVwG-771/9/2025•LVwG K KLVwG-771/9/2025
KLVwG-771/9/2025Landesverwaltungsgericht25.07.2025
Abgabenrecht, Festsetzung, Kanalgebühr, Gebührenmesszahl
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz xxx vom 8.4.2025, xxx, betreffend die Liegenschaft xxx, xxx, womit die Berufung gegen den „Abgabendauerbescheid – Kanalgebühr“ der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx. vom 7.1.2025, Kassazeichen xxx (Festsetzung der Kanalgebühr), als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Dem Bauakt „xxx xxx u. xxx u. xxx u. xxx, xxx“ ist zu entnehmen, dass mit Bescheid der Baubehörde vom 2.4.1975 die Baubewilligung für die Errichtung des Zweifamilienwohnhauses auf den Parzellen xxx und xxx, beide in der KG xxx, an der Adresse xxx und xxx, erteilt wurde.
Dem Berechnungsblatt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Kanalisationsbeitrag und die Kanalbenützungsgebühr vom 23.12.1991 liegt eine handschriftliche Aufzeichnung über die Wohnfläche der einzelnen Räumlichkeiten samt deren Abmessung bei und ist diesem Berechnungsblatt zum seit 7.10.1991 benützten Gebäude am xxx zu entnehmen:
Wohnfläche 207,03mit „Ansatz je m²“ 0,012,070 BWE
1 Stellplatz - mit „Ansatz je m²“ 0,0350,035 BWE
1 Schwimmbecken 23,55mit „Ansatz je m²“ 0,0050,118 BWE
Summe 2,223 BWE
Änderungspläne und allfällige nach der Baubewilligung vom 2.4.1975 erlangte Baubewilligungen liegen im Bauakt nicht ein. Das letztaktuell im Bauakt einliegende Dokument stammt vom 18.12.1979 (Bescheid über die Benützungsbewilligung nach Kollaudierung vom 15.10.1979).
2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin xxx (fortan als „BF“ bezeichnet) trat im November 2022 an die Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx heran und beantragte die Berechnung der Benützungsgebühr anhand des tatsächlichen Abwasseranfalls.
2.1. Mit Abgabendauerbescheid-Kanalbereitstellungsgebühr vom 16.11.2022, Kassenzeichen xxx | xxx | Lfd. Besch. Nr. xxx, wurde die Bereitstellungsgebühr anhand der verbauten Fläche festgesetzt und der BF mitgeteilt, dass sie in Hinkunft mit den quartalsmäßigen Vorschreibungen die Bereitstellungsgebühr zu bezahlen hat und für die Benützungsgebühr jährlich im Folgejahr einen gesonderten Bescheid erhalte, in welchem anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs – welchem man den hypothetischen Gebührensatz gegenübergestellt wird – errechnet wird. Dieser hypothetische Gebührensatz errechnet sich aus dem Gesamtkanalgebührenaufkommen im Stadtgebiet und dem Gesamtabwasseranfall im Stadtgebiet und wird jährlich neu eruiert.
2.2. Mit Schreiben vom 16.11.2022 wurde die BF informiert wie folgt (es folgt ein Auszug):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20250725_KLVwG_771_9_2025_00/image001.jpg
3. Aus dem vorgelegten Akt kommt hervor, dass mit Abgabenbescheid - Kanalbenützungsgebühr 2023 vom 2.8.2024, Kassazeichen xxx, dem Antrag der BF vom 11.11.2022 auf „Berechnung der Kanalgebühr anhand des tatsächlichen Abwasseranfalls“ Folge gegeben wurde, es wurde für eine von der xxx AG gemeldete Abwassermenge von 122 m³ die Kanalbenützungsgebühr iHv EUR 113,08 vorgeschrieben.
4. Das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG), LGBl 62/1999, wurde mit dem Gesetz vom 18.7.2024, mit dem das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz und das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz geändert wurden, LGBl 74/2024, novelliert und erfuhr im § 25 eine Änderung: seit dem 1.1.2025 ist folgender Satz im § 25 Abs 3 K-GKG ersatzlos entfallen:
„Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.“
5. Mit Schreiben vom 20.11.2025 wurde die BF informiert wie folgt (es folgt ein Auszug):
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20250725_KLVwG_771_9_2025_00/image002.png
6. Mit „Abgabendauerbescheid – Kanalgebühr“ der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx., vom 7.1.2025, Kassazeichen xxx, betreffend Kanalbenützungsgebühr und Kanalbereitstellungsgebühr für die Liegenschaft xxx wurde in Anwendung der xxx Kanalgebührenverordnung 1994, xxx. Zl. xxx, die seit 1.1.2025 geltende Rechtslage (§ 25 Abs 3 K-GKG) berücksichtigt.
7. Mit Schreiben vom 27.1.2025 beantragte die BF unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 20.11.2024“ die „Herabsetzung der Benützungsgebühr basierend auf Wasserverbrauch“. Dieses wurde von der Behörde als Berufung angesehen.
8. Infolge Berufung erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz xxx vom 8.4.2025, Zahl: xxx, mit welchem das Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid vom 7.1.2025 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde damit begründet, dass bis zum Jahr 2023 auf Antrag die Kanalbenützungsgebühr jährlich im Nachhinein aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalls berechnet und mit Bescheid vorgeschrieben wurde und die BF von der Behörde über die ab 1.1.2025 geltende Änderung des K-GKG in Kenntnis gesetzt wurde.
9. Gegen diesen Bescheid brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
10. Das Landesverwaltungsgericht schaffte den bezughabenden Bauakt bei und führte am 8.7.2025 eine Verhandlung am Sitz des Gerichts durch.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist nunmehrige Eigentümerin der Liegenschaft an der postalischen Adresse xxx in xxx und nimmt die Kanalisationsanlage der xxx in Anspruch.
1.2. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kanalgebühren im Bundesland Kärnten ist das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) dessen § 25 bis zum Ablauf des 31.12.2024 die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr sowohl als Pauschale als auch auf der Grundlage des tatsächlichen Abwasseranfalls für zulässig erklärte. Der Wortlaut des § 25 Abs 3 letzter Satz K-GKG idF LGBl 36/2022 lautete:
„Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.“
Seit 1.1.2025 ist die Möglichkeit der Berechnung der Benützungsgebühr aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalls entfallen und erlaubt § 25 K-GKG nur noch die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr als Pauschale.
1.3. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kanalgebühren im
Stadtgebiet von xxx ist die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994, xxx idF vom 1.8.2006, xxx (xxx Kanalgebührenverordnung 1994).
Eine Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach dem tatsächlichen Abwasseranfall kann laut Verordnung bloß für Gebäude, die für Lager-, Ausstellungs- oder ähnliche Zwecke genützt werden und deren Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt, zur Anwendung gelangen.
Das Gebäude auf der Liegenschaft xxx ist ein Wohnhaus.
1.4. Basierend auf den unter II.1.3. dargestellten Rechtsgrundlagen in Zusammenwirken mit dem Berechnungsblatt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Kanalisationsbeitrag und die Kanalbenützungsgebühr vom 23.12.1991 wonach für die Fläche der Liegenschaft xxx im Ausmaß von 313 m² als Summe der Bewertungseinheiten (BWE) „2,223“ erhoben wurde, wurde der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 7.1.2025 erlassen. Es wurde für 2,20 BWE für 1.1.2025 bis 31.12.2025 die Kanalgebühr iHv EUR 688,60 und ab dem Jahr 2026 die Kanalgebühr iHv EUR 688,60 vorgeschrieben und dieser Bescheid mit dem nunmehr bekämpften Bescheid bestätigt und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Für das Gericht ergeben sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine Zweifel an der Kanalbenützungsgebühr in der vorgeschriebenen Höhe.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der Einsichtnahme in das offene Grundbuch (EZ xxx, KG xxx), den gerichtlich angeforderten Bauakt und den vorgelegten Abgabenakt.
Die BF stellte über das gesamte Verfahren nicht in Abrede, mit der Liegenschaft die Kanalisationsanlage der xxx faktisch in Anspruch zu nehmen.
2.2. Die unter II.1.2. und II.1.3. getroffenen Feststellungen basieren auf den zitierten Rechtsgrundlagen.
Die unter II.1.3. getroffene Feststellung, dass es sich um ein Wohnhaus handelt, geht auf den gerichtlich eingeholten Bauakt zurück.
2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung gründet auf dem oben unter I. wiedergegebenen Sachverhalt sowie den unter II.1.2. und II.1.3. genannten Rechtsgrundlagen.
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Abgabensachen ist nicht Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.
(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.
(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,
1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,
2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.
(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.
(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.
(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit § 17 Abs 3 Z 4 FAG 2017: die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.
3.3. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) lauten:
Kanalgebühren
§ 24
Ermächtigung
(1) Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2) Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden.
§ 25Höhe
(1) Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2) Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach Bereitstellungsgebühr und Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des Aufkommens an Kanalgebühren für die gesamte Kanalisationsanlage zu betragen.
(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können.
(4) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Meßanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Lehnt ein Abgabepflichtiger die Fernauslesung des Zählerstandes mittels eines digitalen Wasserzählers ab, hat die Abgabenbehörde diesem Wunsch zu entsprechen. Die Abgabenbehörde hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute digitale Wasserzähler derart zu konfigurieren, dass keine Werte übertragen werden, wobei die Konfiguration der Funktion für den Abgabepflichtigen am Messgerät ersichtlich sein muss.
3.4. Für die Kanalisationsanlage der xxx wird eine Kanalgebühr auf der Grundlage der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 15.12.1994, xxx idF vom 1.8.2006, xxx (xxx Kanalgebührenverordnung 1994), ausgeschrieben.
(Es folgt ein Auszug):
§ 1
(1)Für die Kanalisationsanlagen der xxx wird jährlich eine Kanalgebühr eingehoben.
Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen.(2) Für öffentliche Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 und des Bundesstraßengesetzes 1971, die über Grundflächen verlaufen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, ist keine Gebühr zu entrichten.
§ 2
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit demGebührensatz.(2) Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschossweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Flächen des Grundstückes vermehrt wird. Kellergeschosse und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Werden ausschließlich Niederschlagswässer abgeleitet, wird zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt.
(3) Wenn ein Gebäude für Lager-, Ausstellungs- oder ähnliche Zwecke genützt wird und der Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt, kann die Abgabenbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten die Gebührenmesszahl für die Dauer einer solchen Nutzung entsprechend kürzen.Hiebei ist auf das Verhältnis der in der Anlage zum Gemeindekanalisationsgesetz LGBl. Nr. 18/1978 festgelegten Bewertungseinheiten zur Bewertungseinheit für Wohnungen Bedacht zu nehmen.
§ 3
Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt EUR 1,03, für die Benützungsgebühr zusätzlich EUR 1,17.
§ 4
Der Eigentümer der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen ist zur Entrichtung der Kanalgebühr verpflichtet. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 5
(1) Die Kanalgebühr ist an jedem 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des jährlichen Betrages fällig.(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr beginnt mit dem der Bereitstellung der öffentlichen Kanalisationsanlage (Herstellung des Kanalanschlusses) nachfolgenden Monatsersten. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühr beginnt mit dem der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. § 5 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ist ein Gebäude länger als drei Monate ununterbrochen zur Gänze unbenützt, so ist für diesen Zeitraum keine Benützungsgebühr zu erheben. Dies gilt nur für jene Monate, die nach dem Einlangen einer schriftlichen Anzeige dieses Umstandes an den Bürgermeister liegen. Die Wiederbenützung ist dem Bürgermeister ebenfallsschriftlich mitzuteilen. Bei Wiederbenützung gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Fällt der Termin der Nichtbenützung in eine Woche, die teilweise in den Vormonat reicht, so ist auch für den Vormonat keine Benützungsgebühr zu entrichten. Fällt der Termin der Wiederbenützung in eine Woche, die teilweise in den Folgemonat reicht, so ist auch für den Folgemonat keine Benützungsgebühr zu entrichten.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 01.09.2006 in Kraft.
4. Ad Spruchpunkt I. – Entscheidung in der Sache:
4.1. Für die im Stadtgebiet von xxx befindliche Liegenschaft der BF ist kraft Anschlusses an die Kanalisationsanlage die Kanalgebühr zu entrichten. Die Kanalgebühr setzt sich laut xxx Kanalgebührenverordnung 1994 aus einer Bereitstellungsgebühr und einer Benützungsgebühr zusammen.
Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz.
4.1.1. Für die Gebührenmesszahl wurden die m² der geschossweise ermittelten verbauten Gebäudeflächen und die m² der befestigten Flächen des Grundstücks xxx erhoben. Dem Berechnungsblatt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Kanalisationsbeitrag und die Kanalbenützungsgebühr vom 23.12.1991 sind die Arten der erhobenen Flächen (Wohnfläche, Stellplatz, Schwimmbecken) mit dem jeweiligen Flächenausmaß zu entnehmen, welchem zur Erhebung der Bewertungseinheiten die „Ansätze je m²“ aus dem Anhang zum K-GKG zu Grunde gelegt wurden. Dies ergab als BWE die Summe „2,223“ und brachte die BF über das gesamte Verfahren nicht vor, dass die Grundlagen der Berechnung oder die Höhe der BWE nicht korrekt wären.
Die xxx Kanalgebührenverordnung 1994 in der geltenden Form ist seit 1.9.2006 in Kraft. Diese sieht die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr bloß in pauschalierter Form vor. Bis zum Ablauf des 31.12.2024 erklärte die über der Verordnung stehende Norm „K-GKG“ es für zulässig, dass für den Fall, dass eine auf der Berechnungsgrundlage des tatsächlichen Abwasseranfalls ergebende Benützungsgebühr den Pauschalbetrag um einen gewissen Prozentsatz übersteigt oder unterschreitet, die Benützungsgebühr nach dem tatsächlichen Abwasseranfall zu berechnen ist. Diese Möglichkeit ist durch ersatzlosen Wegfall des letzten Satzes des § 25 Abs 3 K-GKG nun nicht mehr gegeben, sodass die Kanalbenützungsgebühr im Stadtgebiet von xxx ausschließlich in pauschalierter Form berechnet wird.
Ausnahmen hievon sieht die xxx Kanalgebührenverordnung 1994 bloß für solche Gebäude, welche für Lager-, Ausstellungs- oder ähnliche Zwecke genützt werden und deren Abwasseranfall deshalb wesentlich unter dem Durchschnitt von Gebäuden gleicher Größe liegt, vor. Aber um ein solches Gebäude handelt es sich beim Gebäude in xxx nicht.
Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr im Abgabendauerbescheid vom 7.1.2025 – welcher mit dem bekämpften Bescheid vom 8.4.2025 bestätigt wurde – erfolgte auf dem Boden der Änderung des § 25 Abs 3 K-GKG idF LGBl 74/2024 in Zusammenwirken mit der seit 1.9.2006 gültigen xxx Kanalgebührenverordnung 1994 daher zu Recht als Pauschalbetrag.
4.1.2. § 25 Abs 4 K-GKG ist für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Dessen verba legalia zu Folge gibt der Gesetzgeber dem Abgabepflichtigen das Recht, in Fällen, wo die Gemeinden in ihren Verordnungen den Wasserverbrauch als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr heranziehen, zu beantragen, dass verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr abgezogen werden (etwa Wasser für Bewässerungszecke im Garten).
Wie schon unter II.4.1.1. behandelt, sieht die xxx Kanalgebührenverordnung 1994 eine Berechnung der Benützungsgebühr auf Basis des Wasserverbrauchs nicht vor, sodass sich das Eingehen auf eine Anwendungsmöglichkeit des § 25 Abs 4 K-GKG erübrigt.
4.2. Mit dem verordneten Gebührensystem soll an sich eine ausgewogene Verteilung der Gebührenschuld zwischen den Gemeindebewohnern bewirkt werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen keine Bedenken dagegen, dass bei dem verordneten Gebührenmodell nicht auf den konkreten Abwasseranfall, sondern auf die Größe des Gebäudes, des Betriebes oder auf die verbaute Fläche iVm der Anzahl der Geschosse abgestellt wird (VfSlg 5022/1965, VfSlg 8998/1980).
4.3. Das unter II.4. Festgehaltene in den Blick nehmend, haben sich – wie unter II.1.4. festgestellt – für das Gericht nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens keine Zweifel an der seit Jänner 2025 festgesetzten Höhe der Kanalbenützungsgebühren ergeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher beide Parteien in Rede und Gegenrede ihre Argumente vorbringen könnten, wurde im gegenständlichen Falle von keiner der Parteien beantragt und besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn der Antrag gar nicht oder erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird (VwGH 21.12.2011, 2008/13/0098).
Eine Verhandlung wurde von der zuständigen Richterin zur weiteren Klärung des Sachverhalts für notwendig erachtet und wurde die öffentliche mündliche Verhandlung daher durchgeführt.
Ad Spruchpunkt II- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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