LVwG K KLVwG-1068-1069/2/2025

KLVwG-1068-1069/2/2025Landesverwaltungsgericht09.07.2025

Regest

Raumordnungsrecht, Flächenwidmungsänderung, Grünland-Bad, Bauland-Geschäftsgebiet, außerbücherliche Eigentümer, Beschwerdelegitimation, Parteistellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1068-1069/2/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1068.1069.2.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx in der Beschwerdesache der 1. xxx Gesellschaft xxx m.b.H., xxx, xxx, und der 2. xxx GmbH, xxx, xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, betreffend den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23.05.2025, Zahl: xxx, mit dem aufsichtsbehördlich die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 29.04.2025 betreffend der Umwidmung der Parz.Nr. .xxx, KG xxx, von „Grünland – Bad“ in „Bauland – Geschäftsgebiet“ genehmigt wurde, folgenden

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2025, Zahl: xxx, traf die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) folgende Entscheidung:

„Der Beschluss des Gemeinderates der xxx vom 29. April 2025, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern abgeändert wurde, als unter Punkt

xxxeine Fläche von 9.966 m² aus dem als Grünland-Bad festgelegten Grundstück Nr. .xxx, KG xxx, in Bauland-Geschäftsgebiet (§ 21 K-ROG 2021)

festgelegt wurde, wird gemäß § 38 Abs. 6 i.V.m. § 39 Abs. 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 59/2021, i.d.g.F., genehmigt.“

Dieser Bescheid wurde der xxx zugestellt. Den Beschwerdeführerinnen 1. xxx Gesellschaft xxx m.b.H., xxx, xxx, und 2. xxx GmbH, xxx, xxx, wurde dieser Bescheid nicht zugestellt.

Gegen den eingangs angeführten Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachten zur Beschwerdelegitimation vor, dass sie aufgrund des Kaufvertrages vom 19. bzw. 27. Jänner 2023 außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx xxx mit der Parz.Nr. .xxx (ehemaliges xxx in xxx, xxx) seien. Die Verkäuferin, die xxx AG, sei eine 100-%ige Tochter der xxx (richtig: xxx) xxx. Im Punkt xxx des Kaufvertrages habe die xxx AG die Beschwerdeführerinnen „auch vor Rechtskraft des gegenständlichen Vertrages“ zu „Verfahrensbetreibungen in Raumordnungsangelegenheiten“ ermächtigt. Die xxx (xxx) xxx habe als 100 % Mutter der xxx AG den genannten Kaufvertrag genehmigt.

Die Beschwerdeführerinnen erachten die Vertragsbestimmung „zu Verfahrensbetreibungen in Raumordnungsangelegenheiten ermächtigt“ als Grundlage für ihre Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen argumentieren im Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb und der Projektvorbereitung erhebliche finanzielle Mittel investiert zu haben. So werde die Projektumsetzung mindestens 35 Mio. Euro betragen. Aufgrund dieser Summe sei absolute Rechtssicherheit unerlässlich, weshalb die Beschwerde zulässig und im Besonderen die Beschwer gegeben sei. Die Beschwer würde darin liegen, dass ein allenfalls von den Beschwerdeführerinnen erwirkter Baubewilligungsbescheid auf unbestimmte Zeit mit Nichtigkeit bedroht wäre, weshalb eine verlässliche Feststellung der (Un)Rechtmäßigkeit der vorliegenden Flächenwidmung erforderlich sei. Die Beschwerdeführerinnen machten weiters Verfahrensmängel im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes geltend und brachten abschließend zum Ausdruck, dass die vorliegende Änderung der Flächenwidmung für die Parz.Nr. .xxx, KG xxx, rechtswidrig erfolgt sei. Begehrt wurde, dass der Beschwerde Folge gegeben werden möge und der angefochtene Bescheid in eine Antragsabweisung abgeändert werde. Eventualiter wurde die Bescheidaufhebung und Zurückverweisung begehrt. Auch wurde der Ersatz der Verfahrenskosten begehrt.

Eigentümerin der Parz. Nr. .xxx, KG xxx, ist die xxx Aktiengesellschaft.

II. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellung zur Eigentümerschaft an der Parz.Nr. .xxx, KG xxx, ließ sich dem offenen Grundbuch entnehmen.

III. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten wie folgt (auszugsweise):

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31

Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 59/2021 idgF lauten (auszugsweise):

§ 38

Verfahren für den Beschluss über den Flächenwidmungsplan

(1) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Flächenwidmungsplanes einschließlich der Erläuterungen durch vier Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt (Magistrat) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind nach den für die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde geltenden Bestimmungen kundzumachen. Jede Person ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist eine Stellungnahme zum Entwurf des Flächenwidmungsplanes zu erstatten.

(2) Gleichzeitig mit der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist der Entwurf des Flächenwidmungsplanes einschließlich der Erläuterungen der Landesregierung, den sonst berührten Landes- und Bundesdienststellen, den angrenzenden Gemeinden und den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zu übermitteln.

(3) Der Bürgermeister hat die Grundeigentümer jener Grundflächen, an deren Flächenwidmung sich Änderungen ergeben, gleichzeitig mit der Auflage zur öffentlichen Einsicht des Entwurfes davon schriftlich zu verständigen.

(4) Die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über den Flächenwidmungsplan in Erwägung zu ziehen.

(5) Der Gemeinderat darf nur Widmungen beschließen, die im Entwurf des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und im Internet auf der Homepage der Gemeinde bereitgestellt wurden. Weicht eine beabsichtigte Widmung nicht bloß unwesentlich davon ab, ist hinsichtlich einer solchen geänderten Festlegung das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 zu wiederholen.

(6) Der Flächenwidmungsplan bedarf – ausgenommen in den Fällen des § 40 – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan einschließlich der Erläuterungen, der eingelangten Stellungnahmen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates der Landesregierung zu übermitteln. Werden die Erläuterungen, die eingelangten Stellungnahmen oder die Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates nicht übermittelt, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan

1. den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht,

2. die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt,

3. auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt,

4. raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder

5. sonst gesetzwidrig ist.

(8) Die Landesregierung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber fünf Monate nach Einlangen des Flächenwidmungsplanes einschließlich der Erläuterungen, der eingelangten Stellungnahmen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates den Bescheid zu erlassen. Wird ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gilt die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes als erteilt.

(9) Die Landesregierung hat die Gemeinde auf ihr Ersuchen in Angelegenheiten des Flächenwidmungsplanes unentgeltlich zu beraten.

§ 39

Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes

(1) Für das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt § 38 mit der Maßgabe, dass

1. Änderungen des Flächenwidmungsplanes – ausgenommen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 40 – dürfen nach Tunlichkeit nur einmal jährlich erfolgen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen vorliegen, und

2. die Genehmigung auch zu versagen ist, wenn die Voraussetzungen nach § 34 nicht gegeben sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten (auszugsweise):

§ 8

Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

IV.Erwägungen:

Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerde der außerbücherlichen Grundeigentümerinnen der Parz.Nr. .xxx, KG xxx. Die Beschwerdeführerinnen stützen ihre Beschwerde auf ihre Stellung als außerbücherliche Eigentümer der Parz.Nr. .xxx, KG xxx, sowie auf die Bestimmung Punkt xxx. des Kaufvertrages zwischen den Beschwerdeführerinnen (Käuferinnen) und der Grundeigentümerin xxx AG (Verkäuferin) und das rechtliche Interesse, dass mit der rechtswidrigen Umwidmung der Parz.Nr. xxx, KG xxx, verbunden sei.

Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kom-menden Verwaltungsvorschriften (VwGH 24.04.2017, Ro 2015/07/0002). Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren Kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0005).

Im Genehmigungsverfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes hat ausschließlich die Gemeinde Parteistellung. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes, die wiederholt klargestellt haben, dass betroffene Grundeigentümer oder andere Personen keine Parteistellung in solchen Verfahren haben (vgl. dazu VfGH 08.06.1998, VfSlg. 15.141 sowie VwGH 30.04.2008, 2007/04/0033 und 17.03.2006, 2005/05/0131). Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. dazu VwGH 16.09.1997, 97/05/0030).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass den Beschwerdeführerinnen als außerbücherlichen Eigentümerinnen im Genehmigungsverfahren betreffend der Änderung des Flächenwidmungsplanes der von ihnen vertraglich erworbenen Parz.Nr. .xxx, KG xxx, keine Parteistellung zukommt. Das Recht eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben knüpft aber an die Parteistellung im behördlichen Verfahren an. Mangels Beschwerdelegitimation war daher ihre Beschwerde zurückzuweisen.

Entsprechend der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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