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KLVwG-1715/40/2024•LVwG K KLVwG-1715/40/2024
KLVwG-1715/40/2024Landesverwaltungsgericht30.06.2025
Baurecht, Abbruchauftrag, Teil- oder Vollabbruch, Gefährdung der Interessen der Sicherheit, Stockwerkeigentum, Wagenregime, Sicherheitsabsperrungen auf öffentlichem Grund
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte OG, in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 04.08.2024, Zahl: xxx, wegen eines Abbruchauftrages gemäß § 45 K-BO 1996, mitbeteiligte Parteien: Mag. xxx, xxx, xxx und Dr. xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, in xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2025, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 14. August 2024, Zahl xxx, wurden Frau Mag. xxx und Frau Dr. xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Parteien) sowie Frau xxx verpflichtet, das gesamte Gebäude auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx, unter Vorschreibung von Auflagen, gem. § 45 K-BO abzubrechen und zu entsorgen.
Gegen den Bescheid wurde von Frau xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Von den mitbeteiligten Parteien wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
In der Beschwerde wurde, eben einer Zusammenfassung der bisherigen Verfahren, ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen hätte zu prüfen, inwieweit die Remise bei einem Teilabbruch erhalten bleiben könne und nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde in der Sache ein neuerliches Gutachten eingeholt habe.
Beantragt wurde einerseits die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die mitbeteiligten Parteien einen Teilabbruch durchzuführen hätten bzw. sei der behördliche Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Durchführung eines neuen Verfahrens zurückzuverweisen.
Mit Vorlagebericht vom 07. Oktober 2024 wurde das Verfahren dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung in der Sache vorgelegt.
II. Zusammenfassung der bisherigen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 27.04.2010, Zahl: xxx (alte Zahl: xxx), wurden die Grundeigentümerinnen Mag. xxx, Dr. xxx und xxx verpflichtet, Sicherungs, Instandsetzungs- und Abbrucharbeiten beim Objekt in der xxx, xxx, auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx, vorzunehmen. Dabei wurde vorgeschrieben, den ostseitigen Baukörper abzubrechen. Die dagegen eingebrachte Berufung vom 12.05.2010 wurde mit Schreiben vom 07.01.2011 zurückgezogen, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Mit Baubewilligungsansuchen der Grundeigentümerinnen Mag. xxx, Dr. xxx und xxx vom 01.10.2010, beantragten die damaligen Grundeigentümer die Genehmigung des „Abbruch des restlichen nicht durch den im Bescheid angeordneten Abbruchauftrag vom 27.04.2010 betroffenen westlichen Gebäudeteil wegen Gefahr im Verzug“. Begründend wurde vorgebracht, dass der aufgetragene Teilabbruch nicht isoliert durchzuführen sei und der restliche (westliche) Gebäudeteil dabei so sehr in Mitleidenschaft gezogen werden würde, dass dieser westliche Gebäudeteil nicht mehr erhalten werden könne. Auch der westliche Gebäudeteil sei baufällig und bestünde daher Gefahr im Verzug. Das Gebäude xxx bestehe aus einem ostseitigen und einem westseitigen Baukörper. Im westseitigen Baukörper wäre – von der xxx aus begehbar – eine Wagenremise situiert.
Von der Baubehörde wurde mit Bescheid vom 23.11.2020, Zahl: xxx, unter Vorschreibung von Auflagen die Baubewilligung erteilt.
In diesem Verfahren wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte geführt.
Mit Bescheid der Baubehörde 1. Instanz (Bürgermeister xxx) vom 15.01.2016, Zahl: xxx (xxx) – berichtigt mit dem Bescheid vom 29.01.2016, Zahl: xxx (xxx) – wurden den beiden Grundeigentümerinnen Mag. xxx und Dr. xxx Aufträge gem. § 45 K-BO 1996 betreffend den Abbruch des Hauses xxx erteilt sowie wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung wegen Gefahr im Verzug aberkannt und gemäß § 46 Abs 1 K-BO 1996 der Auftrag erteilt, vor Beginn der Abbrucharbeiten das gesamte Objekt xxx von allen Fahrnissen zu räumen. Weiters wurde ein Aufenthaltsverbot für den gesamten Objektsbereich ausgesprochen.
Dieser Bescheid wurde berichtigt mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister xxx vom 29.01.2016, Zahl: xxx (xxx), womit ausgesprochen wurde:
„In Ergänzung zum mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 27.04.2010, Zahl xxx angeordneten Abbruch des ostseitigen Baukörpers ist nunmehr der gesamte Baukörper auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx, abzubrechen.“
Mangels eines Rechtsmittels ist der die beiden Bescheidadressatinnen Mag. xxx und Dr. xxx betreffende Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde als Servitutsberechtigte von den Baubehörden xxx nicht als Partei angesehen und daher dem Abbruchbescheid vorangegangenen Verfahren nicht als Partei beigezogen.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Parteistellung sowie die Zustellung allfälliger Bescheide und Verfügungen.
Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14.10.2016, Zahl: KLVwG-1130/4/2016, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2021, Zahl: Ra 2017/06/0025, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit neuerlicher Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2021, Zahl: KLVwG-1815/6/2021, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bauberufungskommission neu gefasst. In dieser Entscheidung hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass Frau xxx die Parteistellung in den Bauverfahren zusteht und sohin alle Bescheide dieser zuzustellen sind.
In dem darauf folgenden Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Entscheidung vom 04.07.2023, Zahl: KLVwG-905-906/2/2023, den Bescheid des Bürgermeisters vom 23.03.2023, Zahl: xxx aufgehoben, da die belangte Behörde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.10.2021 nicht umgesetzt hat.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx, Zahl: xxx, wurden folgende Bescheide aufgehoben und an die Baubehörde zurückverwiesen:
Bescheid vom 27.10.2010, xxx
Bescheid vom 23.11.2010, xxx
Bescheid vom 15.01.2016, xxx
Bescheid vom 29.01.2016, xxx
Von Amts wegen wurde daraufhin das Verfahren zu dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid eingeleitet.
Neben den Bauverfahren wurde ein Verfahren gem. § 90 StVO zur Errichtung von Sicherheitsabsperrungen auf öffentlichem Grund (in der xxx- sowie in der xxxgasse) geführt.
Eine von Seiten der Frau xxx erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der xxx wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.03.2024, Zahl: KLVwG-2550/2/2023, als unbegründet abgewiesen.
Eine gegen diese Anordnung eingebrachte Maßnahmenbeschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.07.2024, Zahl: KLVwG2046/6/2023, als unzulässig zurückgewiesen.
III. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:
Mit Vorlagebericht vom 07. Oktober 2024 wurde der Verwaltungsakt sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx übermittelt.
In weiterer Folge wurde, nach Durchführung eines Parteiengehörs Herr DI xxx und DI xxx mit der Erstellung von Gutachten beauftragt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 31. Oktober 2024 wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei ein statisches Gutachten der xxx GMBH, erstellt von DI xxx, und datiert mit 08. Oktober 2024, in Vorlage gebracht.
Mit Verfügung vom 14. Jänner 2025 wurde für den 28. Jänner 2025 ein Ortsaugenschein zur Befundaufnahme, zu dem sämtliche Parteien geladen wurden, anberaumt.
Mit E-Mail vom 28. Jänner 2025 wurde von Seiten einer mitbeteiligten Partei Gutachten DI Dr. xxx, datiert mit 27.01.2025, 08.06.2011 und 27.09.2011, übermittelt.
Mit E-Mail vom 29. Jänner 2025 wurde von Seiten DI xxx auf die fehlende Absperrung und der Gefahr von herabfallenden Teilen hingewiesen.
Mit Verfügung vom 05. Februar 2025 wurde die Fortsetzung der Befundaufnahme mit 26. Februar 2025 den Verfahrensparteien mitgeteilt.
Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung, diesmal in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, für den 12.06.2025 anberaumt. Mit der Anberaumung wurden den Verfahrensparteien die gutachterlichen Stellungnahmen der beiden Sachverständigen zur Verfügung gestellt.
Mit 10. Juni 2025 wurde ein weiteres statisches Gutachten DI xxx, datiert mit 05. Juni 2025, in Vorlage gebracht, sowie umfangreiche Fragestellungen an die Sachverständigen formuliert sowie weitere Anträge gestellt.
Mit 11. Juni 2025 wurde von Seiten der mitbeteiligten Partei eine umfassende Stellungnahme zum Sachverhalt in Vorlage gebracht.
Die schriftlichen Eingaben vom 10. Juni sowie vom 11. Juni wurden den Verfahrensparteien noch vor der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2025 übermittelt.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt erörtert und, nachdem keine Fragen mehr an die Sachverständigen gestellt wurden, das Ermittlungsverfahren geschlossen. Mitgeteilt wurde, dass aufgrund der kurzfristigen Stellungnahmen und weiteren Gutachten die Entscheidung schriftlich ergeht.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters xxx, wurde der Beschwerdeführerin sowie den beiden mitbeteiligten Parteien der Abbruch des Gebäudes auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx, aufgetragen.
Gegen den Bescheid wurde von xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die mitbeteiligen Parteien haben kein Rechtsmittel erhoben.
Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um ein dreigeschoßiges Gebäude auf den Grundstücken .xxx und .xxx, beide KG xxx. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin (Stockwerkseigentümerin) der auch als Gewölbekeller bezeichneten Wagenremise des Gebäudes „xxx“.
Die beiden mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke sowie des Bereiches des Gebäudes, welches nicht vom Stockwerkseigentum der Beschwerdeführerin umfasst ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 24.08.2023, Zahl: xxx, wurde von amtswegig die Bewilligung zur Errichtung einer Sicherheitsabsperrung auf öffentlichem Grund in der xxx und der xxx, mit Beginn vom 24.08.2023 und bis auf Widerruf, erteilt.
Die Wagenremise im Ausmaß von ca. 4m x 8m steht im Stockwerkseigentum der Beschwerdeführerin. Diese befindet sich im Erdgeschoß des Gebäudes und stellt mit dem restlichen Objekt eine bauliche Einheit dar.
Die Remise selbst weist starke Risse an den Wänden und am Gewölbe auf. Die Wand im Norden neigt sich nach außen. Eine Bodenabsenkung wurde festgestellt.
Eine Erhaltung der Wagenremise, bei Abbruch des übrigen Gebäudes, ist ohne umfangreiche bauliche Maßnahmen nicht möglich. Die baulichen Maßnahmen, welche notwendig wären um die Wagenremise zu erhalten, stellen eine Neuerrichtung der Wagenremise dar.
Eine Sanierung der Wagenremise wäre durch die Errichtung einer neuen Stützmauer sowie einer neuen Decke möglich, diese baulichen Maßnahmen wären jedoch außerhalb der Wagenremise zu setzen und bedürften somit der Zustimmung der Grundeigentümer.
Die Neuerrichtung als auch die Sanierung der Wagenremise stellen unzweifelhaft bewilligungspflichtige Maßnahmen gem. § 6 K-BO dar.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist eine Gefährdung der Interessen der Sicherheit, ausgehend vom gesamten Gebäude, gegeben.
Dass Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese beabsichtigt, zukünftig die Remise erhalten zu wollen, war nicht glaubhaft.
Zur Entscheidungsfindung wurden folgende im Akt erliegende Gutachten herangezogen:
Gutachterliche Stellungnahme, DI Dr. xxx, datiert mit 08.06.2011
Erg. Gutachterliche Stellungnahme, DI Dr. xxx, datiert mit 27.09.2011
Gutachterliche Stellungnahme, DI Dr. xxx, datiert mit 30.07.2015
Gutachterliche Stellungnahme, DI Dr. xxx, datiert mit 12.09.2016
Gutachten Bausache, DI xxx, datiert mit 21.11.2022
Bautechnisches Gutachten, DI xxx, datiert mit 26.06.2024
Erg. Gutachterliche Stellungnahme, DI Dr. xxx, datiert mit 01.08.2024
Statisch-Konstruktive Stellungnahme, DI xxx, datiert mit 05.06.2025
Statische Begutachtung Wagenremise, BM DI xxx, datiert mit 31.03.2025
Hochbautechnische Stellungnahme, DI xxx, datiert mit 20.03.2025
V.Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und dem landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren. Insbesondere auf die eingeholten sowie vorgelegten hochbautechnischen und statischen Gutachten.
Den Gutachten ist zu entnehmen (DI xxx, DI xxx, DI xxx) dass das Objekt „xxx“ eine bauliche Einheit darstellt. Dies ist im Wesentlichen auch unbestritten und wurde von Seiten DI xxx und DI xxx damit begründet, dass das Gebäude „in einem Zug“ errichtet wurde und keine zeitlich versetzte Errichtung von einzelnen Gebäudeabschnitten festgestellt werden konnte.
Den Gutachten (DI xxx, DI xxx, DI xxx, DI xxx) ist auch zu entnehmen, dass die Wagenremise, bei einem Abbruch des rechtlichen Gebäudes, von sich aus nicht erhalten bleiben würde, und von einem Versagen der Wände und der Decke auszugehen ist. Unterschiedliche Ansichten vertreten die Gutachter bei den Maßnahmen, unter welchen Umständen bzw. baulichen Maßnahmen die Remise erhalten bleiben könnte.
Dass die Remise mit einer Sanierung (kraftschlüssige Verfüllung der Risse, mögliche Erneuerung der bereits vorhandenen Schließe) erhalten bleiben könne, wie im Gutachten DI xxx und DI xxx ausgeführt, wird vom Landesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf die fachlichen Ausführungen DI xxx und DI xxx, nicht geteilt. DI xxx hat, unter Hinweis auf die Verformungen des Gewölbes, den augenscheinlichen Schäden, der Bodenabsenkungen und der Neigung der nördlichen Mauer, eine Sanierung der Remise ausgeschlossen. DI xxx hat in der hochbautechnischen Stellungnahme Maßnahmen einer möglichen Sanierung beschrieben, dabei jedoch auf eine statische Überprüfung verwiesen. Auch das Gutachten DI Dr. xxx, welches sich im Wesentlichen auf das Gebäude über der Remise bezieht, beschreibt mögliche Sanierungsmaßnahmen als „extrem schwierig“ und „vollständig unwirtschaftlich“.
In einer Gesamtschau der Gutachten erkennt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass eine Sanierung der Remise nicht möglich ist. Ein Erhalt der Remise wäre nur durch eine Neuerrichtung möglich.
Die vorgeschlagene Neuerrichtung als auch die vorgeschlagene Sanierung der Remise (lt. Darstellung DI xxx bzw. Beschreibung des hochbautechnischen Amtssachverständigen) stellen darüber hinaus unzweifelhaft bewilligungspflichtige Maßnahmen gem. § 6 K-BO dar.
Des Weiteren wurden von Seiten der beschwerdeführenden Partei bis dato keine Maßnahmen gesetzt, die der Erhaltung der Substanz der Remise gedient hätten. Die mitbeteiligten Parteien, die sich seit mehr als 10 Jahren um einen Abbruch bemühen, haben am Gebäude auch nur die notwendigsten Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Die beschwerdeführende Partei hat zwar seit Jahren um ihre rechtliche Position an der Remise gekämpft, Sanierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen wurden von dieser in den letzten Jahren jedoch keine gesetzt. Dass der Beschwerdeführerin das Eigentum an der Wagenremise zusteht, ist dieser seit Jahren bekannt (Entscheidung OGH vom 30.10.2018), jedoch wurden keine Maßnahmen zur Erhaltung der Substanz vorgenommen bzw. durchgeführt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Wagenremise nunmehr zukünftig erhalten zu wollen, war somit so nicht glaubhaft, da, aufgrund mangelnder bisheriger Erhaltungsmaßnahmen, nicht nachvollziehbar.
VI.Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im Gegenstande wurde amtswegig ein Verfahren gem. § 45 K-BO eingeleitet.
§ 45 K-BO 1996 (Beseitigung), idF. LGBl. Nr. 66/2017, lautet:
(1)Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen.
(2)Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 29 bis 31, 34, 36, 38 bis 40 und 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.
Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde waren die beiden Grundeigentümerinnen der Grundstücke .xxx und .xxx, beide in der KG xxx sowie die Beschwerdeführerin als Stockwerkseigentümerin der auf den Grundstücken situierten Remise.
Im Landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren tritt die Stockwerkseigentümerin als Beschwerdeführerin auf, die beiden Grundeigentümer, die kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhoben haben, wurden als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beigezogen.
Die belangte Behörde hat den Bescheid damit begründet, dass öffentliche Interessen der Sicherheit für die Erlassung des Bescheides gesprochen haben. Die beschwerdeführende Partei ist diesem Vorbringen insofern entgegengetreten, als dass vorgebracht wurde, dass die Gefährdung nicht von der Remise, sondern von den oberen Stockwerken bzw. vom Dach ausgehen würde und somit die Erlassung des Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin unzulässig sei.
Dazu ist festzuhalten, dass bereits im bautechnischen Gutachten DI xxx vom 26. Juni 2024 das gesamte Gebäude als massiv einsturzgefährdet beschrieben wurde. Hinsichtlich der Remise wurden Rissbildungen im untersten westlichen Gebäudeteil beschrieben und wurde ausgeführt, dass die nördliche Außenwand der Remise eine „offensichtliche“ Neigung aufweist. Es wurde somit aus bautechnischer Sicht die Absperrungen im Bereich der xxx- und xxxgasse empfohlen, was die Behörde in einem Verfahren nach der StVO auch bescheidmäßig vorgenommen hat.
Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bestellte Gutachter für Statik hat, nachdem dieser einen Ortsaugenschein durchgeführt hat, mit E-Mail vom 29.01.2025 mitgeteilt, dass im Bereich der Remise die Absperrungen nahezu vollständig entfernt bzw. nicht aufgebaut worden wären und sohin aufgrund herabfallender Teile eine Gefahr für Leib und Leben an Personen, die sich im gegenständlichen Bereich aufhalten würden, bestehe.
Da somit von Seiten eines bautechnischen Sachverständigen als auch von einem Sachverständigen für Statik dargelegt wurde, dass eine ständige Gefahr durch herabfallende Teile besteht, Rissbildungen in der Remise festgestellt wurden und auch die nördliche Außenwand der Remise bereits eine Neigung aufweist, erkennt das Landesverwaltungsgericht Kärnten, das Vorliegen des Tatbestandes der Gefährdung der Sicherheit von Personen.
Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die Gefährdung alleine von den oberen Stockwerken bzw. vom Dach des Gebäudes ausgehe und nicht von der Remise, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn das in der Verhandlung vorgelegte statische Gutachten DI xxx, die auf eine mögliche Gefährdung durch herabfallende Teile der Remise nicht im Detail eingeht und die Remise „augenscheinlich“ in einem tragfähigen Zustand beschreibt und diese keine sicherheitsrelevanten Mängel oder Schäden aufweisen würde, so folgt das Landesverwaltungsgericht Kärnten trotzdem der bautechnischen Stellungnahme DI xxx sowie dem aus aktuellem Anlass verfassten E-Mail des statischen Sachverständigen, welche beide die Remise als stark einsturzgefährdet beschreiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.02.2002, 2001/05/0349, festgehalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, „dass von Gebäuden herabfallende Putz- und Mauerteile eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen bedeuten.“
In der Entscheidung vom 02.12.1997, 94/05/0165, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Behörde zum Einschreiten ermächtigt ist, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann.
Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens gem. § 45 K-BO gegenüber der beschwerdeführenden Partei waren somit aufgrund des Zustandes des gesamten Objektes gegeben.
Hinsichtlich der Frage, ob nunmehr ein Teil des Objektes (Ost- und Westteil), der im Eigentum der mitbeteiligten Parteien steht, abgebrochen werden muss oder auch die Wagenremise, die im Eigentum der beschwerdeführenden Partei steht, hat das Landesverwaltungsgericht einen hochbautechnischen und einen statischen Sachverständigen dem Verfahren beigezogen.
Beide Sachverständigen haben in den erstellten Gutachten ausgeführt, dass die im Erdgeschoß des Gebäudes situierte Wagenremise mit dem östlich angrenzenden Teil und den darüberliegenden Geschoßen eine bauliche Einheit darstellt.
Die Feststellung zur baulichen Einheit, welche aus hochbautechnischer Sicht mit der Begründung, dass das Gebäude „in einem Zug“ errichtet wurde und keine zeitlich versetzte Errichtung von einzelnen Gebäudeabschnitten festgestellt werden konnten, begründet. Diese gutachterliche Feststellung wurden von Seiten der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Hinsichtlich der Möglichkeit des Erhaltens der Wagenremise, dies bei gleichzeitigem Abbruch der übrigen Gebäudeteile, wurde aus hochbautechnischer Sicht (Gutachten DI xxx) dargelegt, dass die Trennung der Gebäudeteile nur insofern möglich erscheint, wenn bei einem Abbruch der Rückbau der oberen Geschoße sowie der Dachkonstruktion in umgekehrter Reihenfolge erfolgen würde. Dabei wäre noch die Standsicherheit des unmittelbar ostseitig angrenzenden Wohnhauses zu berücksichtigen und müsste die Remise eine neue Abdichtung bekommen (Flach- oder Steildach). Hinsichtlich der Standfestigkeit der Remise und möglicher Sicherungsmaßnahmen wurde auf den Fachbereich der Statik verwiesen.
Aus statischer Sicht wurde zur Trennung der Remise von den übrigen Teilen des Wohnobjektes im Gutachten DI xxx ausgeführt, dass aus statischer Sicht die Wagenremise, ohne entsprechende Maßnahmen, nicht als eigenständiger Teil erhalten bleiben könne.
Im statischen Gutachten DI xxx wird zum Erhalt der Wagenremise ausgeführt, dass dafür entweder eine Instandsetzung der Obergeschoße erforderlich wäre oder – bei gleichzeitigem Abbruch der übrigen Geschoße, entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu treffen wären.
Allen aktuellen Gutachten, aus hochbautechnischer sowie aus statischer Sicht, ist somit gemein, dass bei einem Abbruch der übrigen Geschoße die Wagenremise von sich aus nicht erhalten bleiben würde.
DI xxx hat dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung über Befragung ausgeführt, dass bei einem Entfernen der oberen Geschoße die Decke der Remise „höchstwahrscheinlich“ einstürzen würde. Bei einer Entfernung des im Osten angrenzenden Raumes würde es ebenfalls zu einem „Versagen des Gebäudes bzw. des Mittelgewölbes“ kommen.
DI xxx hat im hochbautechnischen Gutachten festgehalten, dass das gesamte Gebäude – sowohl der westliche als auch der östliche Trakt – massiv einsturzgefährdet ist.
Aufgrund des von Seiten der beschwerdeführenden Partei vorgelegten statischen Gutachtens sowie der von Seiten des Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten statischen und hochbautechnischen Gutachtens steht somit fest, dass bei einem Abbruch des Gebäudes und des im Osten an die Remise angrenzenden Raumes, die Remise – ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen – von sich aus nicht erhalten bleiben kann.
Die Erläuterungen zur Kärntner Bauordnung (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, 2017) § 45 führen unter II.3 ergänzend aus:
„So ist bei behebbaren Baugebrechen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Räumung gemäß § 46 anzuordnen und gegebenenfalls die Instandsetzung gemäß § 44 zu verfügen, sofern dadurch den Interessen der Sicherheit und der Gesundheit entsprochen wird.“
Im Kommentar „Kärntner Baurecht“, W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, 5. Akt. Auflage, ist unter Punkt 5) festhalten, dass „Genügt die Räumung, ist nach § 46 KBO 1996 vorzugehen“.
Zu der oben angesprochenen im § 46 K-BO normierten Räumung ist festzuhalten, dass eine solche bereits bescheidmäßig im Jahre 2016 ausgesprochen wurde, der Bescheid jedoch von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes behoben und zurückverweisen wurde (siehe oben).
Hinsichtlich § 44 K-BO (Instandsetzung) wird wie folgt normiert:
(1)Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.Stellt die Behörde fest, daß der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen.
(2)Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Absatz eins, die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(3)Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.
Über Befragung des Richters im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die beschwerdeführende Partei angegeben, dass die Absticht bestehe die Remise zu erhalten, bauliche Maßnahmen um den Zustand der Remise zu erhalten bzw. zu verbessern wurden bisher jedoch nicht vorgenommen.
Die mitbeteiligten Parteien haben zum Erhalt der oberen Geschoße angegeben, dass man sich seit dem Jahre 2012 um einen Abbruchauftrag bemühe und somit nur mehr die notwendigsten Sicherungsmaßnahmen vorgenommen wurden.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten erschließt sich daraus, dass die mitbeteiligten Parteien kein Interesse an der Erhaltung des Gebäudes haben und die beschwerdeführende Partei bisher keine Maßnahmen gesetzt hat, um den baulichen Zustand der Remise zumindest zu erhalten.
Hinsichtlich einer möglichen Sanierung der Remise wurde von DI xxx dargelegt, dass die Wagenremise im derzeitigen Zustand nicht zu retten sei. Aufgrund der Verformung der Mauern und des Gewölbes müssten die bestehenden Wände mit Stützwänden die bestehende Decke mit einer neuen Decke gesichert werden. Ein Teilabbruch mit Erhalt der Remise wäre nur durchführbar, wenn die Wagenremise „quasi neu errichtet“ werden würde.
Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass ohne die Errichtung von zusätzlichen tragenden Innenwänden sowie einer zusätzlichen bzw. neuen Decke die Remise, auch bei einem schonenden Abtragen des übrigen Gebäudes, die Erhaltung der Wagenremise nicht möglich wäre.
Über Befragung des Richters an den hochbautechnischen Amtssachverständigen hat dieser angegeben, dass die oa. Variante, die Neuerrichtung von Stützwänden bzw. Innenwänden und einer neuen Decke, keine Sanierung der Remise, sondern eine Neuerrichtung der Remise darstellen würde.
Auch das statische Gutachten der beschwerdeführenden Partei geht davon aus, dass bei einem Teilabbruch zur Erhaltung der Remise Sanierungsmaßnahmen zu treffen sind (vgl. Punkt 3.1. sowie Punkt 4.1. des Gutachtens DI xxx) und werden im Gutachten unter Punkt 4.2 (Instandsetzungsvorschlag, planlich dargestellt „B3“) und Punkt 4.3 (Ersatzbau) mögliche Maßnahmen dargestellt.
Zum Instandsetzungsvorschlag, planlich dargestellt im Plan „B3“, ist jedoch festzuhalten, dass die eingezeichnete Stützmauer sowie die neue Decke in einem Bereich zu liegen kommen sollen, welcher vom Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei augenscheinlich nicht mittumfasst ist. Die Stützmauer sowie die Decke sollen nach diesem Vorschlag außerhalb der Remise zur Errichtung kommen und somit das Eigentumsrecht der mitbeteiligten Parteien berühren. Aufgrund der bisherigen Verfahren und dem Umstand, dass die mitbeteiligten Parteien den Abbruch des Hauses forcieren, ist mit einer Zustimmung zur Bauführung auf Fremdgrund (im Eigentum der mitbeteiligten Parteien) nicht zu rechnen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht daher diesen Vorschlag als rechtlich nicht umsetzbar an.
Gleiches gilt für die Darstellung der Winkelstützmauer im Plan „B4), da die Mauer ebenfalls auf Fremdgrund zur Errichtung kommen soll.
Zum Ersatzbau (Punkt 4.3.), planlich dargestellt in den Plänen „B3“ und „B4“, ist festzuhalten, dass sich dieser Vorschlag mit den Ausführungen DI xxx im Wesentlichen deckt, da die Seitenwände und die Decke innerhalb der Remise neu zu Errichtung kommen sollen.
Dazu ist festzuhalten, dass § 44 K-BO, der bei einem Auftrag gem. § 45 K-BO zu berücksichtigen ist, von Instandsetzungsmaßnahmen spricht.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage, ob eine bloße Sanierung oder ein Neubau vorliegt aus, „der frühere Baukonsens gehe mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerkes selbst dann unter, wenn es zu einem völlig unveränderten Ersetzen des Baus komme; liege eine gänzliche Substanzerneuerung vor, handle es sich nicht mehr um eine Sanierung bzw. Instandsetzung des Baus, sondern um einen Neubau“. (VwGH 29. März 2001, 99/06/0140, zum Slbg ROG 1998)
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass bei der Errichtung von neuen Seitenwänden und einer neuen Decke in der Remise diese Maßnahmen keine Instandsetzung sondern eine Neuerrichtung der Remise darstellen.
Eine Neuerrichtung geht jedoch weit über den Anwendungsbereich des § 44 K-BO hinaus.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht somit fest, dass die von statischer Seite her, und zwar in beiden Gutachten, vorgeschlagenen Maßnahmen eine Neuerrichtung und keine Instandsetzung der Remise darstellen würden und eine Vorschreibung der Maßnahmen (Errichtung von neuen Seitenwänden und einer neuen Decke) diesbezüglich, weil nicht von Anwendungsbereich des § 44 K-BO gedeckt, nicht erfolgen kann.
Der Vorschlag DI xxx von einer Neuerrichtung der Stützmauer und der Decke außerhalb der Remise scheitert an der dafür notwendigen Zustimmung der mitbeteiligten Parteien als Eigentümer.
Da somit eine Instandsetzung der Remise nicht umsetzbar ist, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beseitigungsauftrag der belangten Behörde zu bestätigen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 10.06.2025 wurde unmittelbar von der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführenden Partei folgende Fragestellungen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Diese Fragen wurden zum überwiegenden Teil in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den Sachverständigen erörtert und führt das Verwaltungsgericht ergänzend und teilweise auf bereits oben ausgeführtes zu den einzelnen Fragen aus:
1)Der Sachverständige DI xxx führt aus, dass die Wagenremise keine eigene bauliche Einheit darstellten würde. Sowohl DI xxx als von der belangten Behörde bestellter nichtamtlicher Sachverständiger als auch der von der Beschwerdeführerin beauftragte Sachverständige DI xxx kommen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Teilabbruch unter Erhaltung der „Wagenremise“ bei Einhaltung entsprechender Maßnahmen möglich ist. So führt DI xxx auf Seite 6 der hiermit vorgelegten Stellungnahme aus: „Die Trennung von Gebäudeteilen – vor allem der Verbleib der Wagenremise – erscheint möglich, wenn die Standsicherheit des verbleibenden Sockelgeschosses nachgewiesen wird oder mittels Sicherungsmaßnahmen erreicht wird.“
Dementsprechend möge der Sachverständige DI xxx sein Gutachten dahingehend ergänzen bzw. die Frage beantworten, ob ein Erhalt der Wagenremise bei Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen technisch möglich ist? Ist die Instandsetzung des Gebäudes in der Form, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin, die „Wagenremise“, erhalten bleibt, technisch unmöglich?
Dazu ist festzuhalten, dass von Seiten DI xxx dargelegt wurde, dass die Remise nur erhalten bleiben kann, wenn entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Ohne zusätzliche Maßnahmen würde es zu einem „Versagen des Gebäudes“ kommen.
Die von Seiten des statischen Gutachters DI xxx vorgeschlagenen Maßnahmen zum Erhalt der Remise stellen jedoch keine Sanierung, sondern eine Neuerrichtung der Remise dar, weshalb eine diesbezügliche Vorschreibung von § 45 iVm § 44 K-BO nicht möglich ist.
Auch die Maßnahmen DI xxx stellen einen Neuerrichtung der Remise dar bzw. sind die vorgeschlagenen Maßnahmen ohne Zustimmung der mitbeteiligten Parteien nicht umsetzbar.
DI xxx führt dazu im bautechnischen Gutachten vom 21.11.2022 aus, dass ein Teilabbruch mit Erhaltung der Wagenremise aus bautechnischer Sicht möglich erscheint. Dies jedoch nur, wenn begleitende Maßnahmen gesetzt werden. Als notwendige Maßnahmen dafür wird von DI xxx einerseits die Begutachtung/Erneuerung der Schließe im Süden angeführt (was jedoch erst nach Erfolgtem Teilabbruch möglich ist, da diese Unterhalb des Erdniveaus liegt) und andererseits wären Maßnahmen zum Schutze des Gewölbes zu treffen, wobei diese Maßnahmen nicht näher dargelegt wurden.
Von Seiten DI xxx sowie DI xxx wurden Maßnahmen zum Schutze/Sanierung der Decke der Wagenremise beschrieben und wird dazu auf oben angeführtes verwiesen, wonach die möglichen Maßnahmen einerseits eine Neuerrichtung darstellen würden bzw. die möglichen Maßnahmen rechtlich – da auf Fremdgrund – nicht umsetzbar wären.
Ein Teilabbruch des Gebäudes – unter Erhaltung der Remise – ist somit nicht umsetzbar.
2)Ist es unter Bezugnahme auf die Stellungnahme DI xxx Seite 7 richtig, dass es bautechnisch leicht möglich ist, die Bauteile des Bestandes zu trennen (zB durch Trennung der Wände im Sägeverfahren bzw. mittels schonenden Abbruchs der Obergeschoße)? Ist somit die Trennbarkeit des Gebäudes mit statischen Maßnahmen möglich?
Wie bereits ausgeführt, ist eine Trennung des Gebäudes von der Remise technisch möglich. Ein Erhalt der Remise, ohne bauliche Maßnahmen, wurde aus statischer und hochbautechnischer Sicht als nicht umsetzbar beschrieben.
3)Ist es unter Bezugnahme auf die Stellungnahme DI xxx Seite 7 richtig, dass die vorhandenen Risse im Bereich der Wagenremise laut den vorliegenden Dokumenten schon sehr lange bestehen und durch kraftschlüssige Verfüllung relativ einfach saniert werden können?
Eine Sanierung der dokumentierten Risse wurde aus statischer Sicht her für möglich eingestuft, wobei ergänzt wurde, dass bei einer weiteren Bewegung des Objektes, diese Risse wieder vorhanden wären.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt dazu, dass eine Verfüllung der Risse keine nachhaltige Maßnahme zur Erhaltung der Remise darstellt.
4)Ist es unter Bezugnahme auf die Stellungnahme DI xxx Seite 7 richtig, dass die vom Sachverständigen DI xxx angenommenen Gewölbe- bzw. Bogenabsenkungen auch auf seinerzeitige Maßabweichungen bei der Herstellung zurückzuführen sein können? Dies unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen festgestellten unterschiedlichen Neigungen der Wandoberflächen.
Dazu wird festgehalten, dass von DI xxx ausgeführt wurde, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mauer im Norden bereits „ursprünglich schief“ errichtet wurde und dies durch die flache Ausbildung des Gewölbes erklärbar wäre.
Unabhängig davon wurde jedoch von DI xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Bodenabsenkungen nunmehr zu einer aktuellen Einsturzgefahr führen. Dies, da die Lastlinien nicht mehr vorhanden wären und die Substanz geschädigt ist. Begründet wurden dies durch die Verformungen im Gewölbe, welche in den angefertigten Schnitten dargestellt wurden.
5)Hat der Sachverständige DI xxx selbst statische Berechnungen vorgenommen?
Dazu wird festgehalten, dass von DI xxx keine statischen Berechnungen vorgenommen wurde.
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird dazu ergänzend festgehalten, dass im Vorfeld mit dem statischen Sachverständigen die Sachlage vorbesprochen wurde und vom Sachverständigen zur Klärung der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu stellenden Fragen ein 3-D-Scan der Remise empfohlen wurde. Begründet wurde dies damit, dass durch die Geometrieaufnahme eine exakte geometrische Darstellung des Objektes im Grund- und Aufriss erfolgen kann.
6)Sind die in der Stellungnahme DI xxx Seite 8 dargestellten und als Anhang C zur Stellungnahme hiermit vorgelegten Berechnungen richtig?
Wie bereits unter Punkt 5 festgehalten wurde keine statische Berechnung vorgenommen, weshalb zur statischen Berechnung DI xxx keine Stellungnahme abgegeben werden kann.
7)Kann die Tragfähigkeit der Kappengewölbe und der Gurtbogen normgemäß nachgewiesen werden, wenn der Bogenschub durch die Wände und durch die Schließe aufgenommen werden kann?
Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gewölbe von sich aus, ohne massive bautechnischen Maßnahmen, nicht erhaltungsfähig. Unabhängig von der Schließe, wobei die Funktionsfähig derselbigen auch erst nach Abbruch des Gebäudes und durchzuführenden Grabungsarbeiten beurteilt werden kann, wurde das Gebäude aufgrund der massiven Schäden und nach außen geneigten Wand im Norden als aktuell einsturzgefährdet beschrieben.
Der Gurtbogen für sich alleine kann somit die Tragfähigkeit des Gewölbes nicht gewährleisten.
8)Kann die Wagenremise der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der in der Stellungnahme DI xxx auf Seite 9 angeführten Sanierungsvorschläge erhalten bleiben?
Dazu ist festzuhalten, dass die von Seiten DI xxx vorgeschlagenen Instandsetzungsmaßnahmen an der Zustimmung der mitbeteiligten Parteien scheitern wird und die Vorschreibung eines Ersatzbaues rechtlich nicht möglich erscheint.
9)§ 45 (1) der K-BO 1996 lautet: „Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde gegenüber dem Eigentümer die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen oder den Austausch von verbotenen Bauprodukten (§ 27 Abs. 1) zu verfügen“
Die Beschwerdeführerin ist „Stockwerkseigentümerin“ des Gebäudeteils „Wagenremise“. Dementsprechend möge der Sachverständige DI xxx sein Gutachten dahingehend ergänzen bzw. die Frage beantworten, welche konkreten Gefahren ausschließlich von dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gebäudeteil „Wagenremise“ ausgehen?
Dazu ist festzuhalten, dass die Gefahren vom gesamten Gebäude ausgehen und, wie bereits oben dargestellt, die Remise selbst starke Verformungen aufweist.
Aufgrund der nachgewiesenen herabfallenden Teile vom Gebäude und der Beschreibung der Remise (offensichtlich Neigung der Außenwand; Schäden am Gebäude, Bodenabsenkungen) erkennt das Landesveraltungsgericht, dass vom gesamten Gebäude und somit auch von der Remise eine Gefährdung der Interessen der Sicherheit ausgeht.
10)Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die behördliche Beseitigung nach § 45 K-BO nur bei Verletzung der Erhaltungspflicht Platz greifen kann, wenn also die Frage Instandsetzung oder Beseitigung zu beantworten ist (entspricht der systematischen Anordnung von § 45 K-BO nach § 44 K-BO). Der Sachverständige möge daher sein Gutachten dahingehend ergänzen bzw. die Frage beantworten, ob (ohne eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen) technisch der rechtmäßige Zustand auch durch die behördliche Verfügung der Instandsetzung sämtlicher Gebäudeteile an die jeweiligen Eigentümer hergestellt werden könnte?“
Von Seiten der mitbeteiligten Parteien wird seit mehr als 13 Jahren der Abbruch des Gebäudes forciert und wurden daher nur die notwendigsten Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Remise und ist der Bescheid der Behörde nur von dieser bekämpft worden. Eine Instandsetzung bzw. Sanierung des gesamten Gebäudes, welches im Eigentum der mitbeteiligten Parteien steht, ist somit nicht verfahrensgegenständlich.
Von Seiten der mitbeteiligten Parteien wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2025 ua. vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei nicht über das Stockwerkeigentum an der Wagenremise verfügen würde. Dabei wurde auf zivilgerichtliche Entscheidungen verwiesen und die Begriffe „Eigentum“, „Besitzer“ und „Besitztum“ definiert.
Dazu wird festgehalten, dass die Wagenremise mit Kaufvertrag vom 9.5.1847 „auf ewige Weltzeiten“ in das Eigentum von xxx übertragen wurde. Dieser ist Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin.
„Seit Inkrafttreten des „Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen“, RGBl 1879/50, kann real geteiltes Eigentum an Liegenschaften (Stockwerkseigentum) nicht mehr begründet werden. Rechtsverhältnisse, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, sind aufrecht geblieben. Die Eintragung des Eigentumsrechts an der Wagenremise ging bei Neuanlegung des Grundbuchs im Jahr 1874 verloren und ist daher im offenen Grundbuch nicht ersichtlich. Das Eigentumsrecht an der Wagenremise ist dadurch aber nicht erloschen. Die Beschwerdeführerin xxx ist Eigentümerin der im westseitigen Baukörper des Gebäudes xxx im Gewölbekeller situierten Wagenremise. Als Eigentümerin der im Gebäude xxx situierten Wagenremise ist die Beschwerdeführerin eine Miteigentümerin iSd § 23 Abs 1 lit c) K-BO 1996 und damit Partei in Bauverfahren betreffend das Objekt xxx.
(vgl. Feststellungen in der Entscheidung KLVwG-1815/6/2021)
Diese Feststellungen aus der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gründen sich auf die Entscheidung OLG xxx vom 29.06.2017, xxx, und hat das OLG xxx die Eigentümerschaft an der Wagenremise auf den „Kaufvertrag“ aus dem Jahre 1847 gestützt. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 30.10.2018, 2 Ob 171/17m, die vom OLG vorgenommene Auslegung des Vertrages auch nicht beanstandet.
Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin Stockwerkseigentümerin der Wagenremise ist und Ihr somit die Parteistellung im Bauverfahren und damit auch die Beschwerdelegitimation zukommt.
Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass der Bescheid in das verfassungsgemäß gewährleistete Grundrecht auf Eigentum der Beschwerdeführerin eingreifen würde und der Bescheid „Enteignungscharakter“ hätte, wird auf die im Gesetz vorgesehenen vorgelagerte Prüfung von § 46 K-BO (Räumung) als auch von § 44 K-BO (Instandsetzung) vor der Erlassung eines Bescheides gem. § 45 K-BO verwiesen. § 46 K-BO wurde von der belangten Behörde geprüft; weiters ist ein Bescheid gem. § 90 StVO (Sicherheitsabsperrungen) in Geltung. § 44 K-BO wurde von der belangten Behörde als auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten geprüft und wird dazu auf die Ausführungen dazu verwiesen. Die Verhältnismäßigkeit des Beseitigungsauftrages ist somit durch die vorgelagerte Prüfung von Alternativen zum Abbruch gewährleistet.
Hinsichtlich des Antrages der beschwerdeführenden Partei (Schriftsatz vom 10.06.2025) gegenüber den mitbeteiligten Parteien ein Instandhaltungsverfahrens zu eröffnen und aufzutragen, dass das Gebäude oberhalb der Wagenremise instandzusetzen ist, ist festzuhalten, dass mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ein Beseitigungsauftrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei als auch gegenüber den mitbeteiligten Parteien erlassen wurde. Die mitbeteiligten Parteien haben gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Die Einleitung eines solchen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber den mitbeteiligten Parteien würde den Prüfungsrahmen, welcher im Spruch des Bescheides als auch der Stellung der beschwerdeführenden Partei als Stockwerkseigentümerin festgelegt wird, überschreiten.
VII.Zusammenfassung:
Aufgrund der im Akt erliegenden statischen und hochbautechnischen Gutachten kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu dem Entschluss, dass vom gesamten Gebäude „xxx“ (Wagenremise und obere Stockwerke) eine Gefährdung der Interessen der Sicherheit ausgeht.
Ein Erhalt der Wagenremise, bei einem Abbruch des übrigen Gebäudes, ist ohne massive bauliche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung der Wagenremise gleichkommen würden, nicht möglich.
Eine mögliche Sanierung der Wagenremise in einem Bereich, über den die Beschwerdeführerin als Stockwerkseigentümerin rechtlich verfügen kann, hat sich im Verfahren nicht eröffnet.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Die Frist für den Abbruch, die im Bescheid mit „unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides und ohne Unterbrechung“ festgellt wurde, wurde nicht in Beschwerde gezogen. Aufgrund der massiven Einsturzgefahr des Gebäudes ist diese jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes als nachvollziehbar und gerechtfertigt anzusehen.
VIII. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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