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KLVwG-965/23/2024•LVwG K KLVwG-965/23/2024
KLVwG-965/23/2024Landesverwaltungsgericht08.05.2025
Wasserrecht, Bootshütte, Makrophyten, Laichplätze, Fischerei
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Dr. xxx, xxx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.2016, Zahl: xxx (xxx), wegen Abweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Bootshütte am xxxsee nach § 38 Wasserrechtsgesetz - WRG, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte im öffentlichen Wassergut Nr. xxx, KG xxx.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.2016, Zahl: xxx (xxx), wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung einer Bootshütte auf Parzelle xxx vor dem Grundstück xxx, beide KG xxx, im Spruchpunkt I. abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.09.2018, Zahl: KLVwG1377/39/2016, der Beschwerde Folge gegeben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.05.2016 hinsichtlich seines Spruchpunktes I. (Teil 1) abgeändert und der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bootshütte unter Auflagen erteilt. Dabei wurde im Spruch ausgeführt, dass das beantragte Vorhaben bis spätestens 01.04.2019 fertigzustellen und abzuschließen ist.
Aufgrund einer dagegen erhobenen Revision, die die Umsetzungsfrist bemängelte, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0464, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in Bezug auf die Baufertigstellungsfrist die Begründung zu ihrer datumsmäßigen Festlegung zur Gänze fehle.
Mit Erkenntnis vom 21.02.2020, Zahl: KLVwG-1045/24/2019, wurde die Beschwerde im zweiten Rechtsgang als unbegründet abgewiesen, da sich in der Zwischenzeit die Beurteilung der Fischfauna massiv geändert hat und der ökologische Zustand des Xxxsees nur mehr als „unbefriedigend“ bewertet werde konnte. Eine ordentliche Revision wurde zugelassen und wurde neuerlich Revision erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiterer Folge ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet, der mit Urteil vom 21.03.2024, C-671/22, Folgendes aussprach:
„Anhang V Rn. 1.2.2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass zum einen hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente „Fischfauna“ unter „anthropogener Störung“ im Sinne dieser Randnummer jede Störung zu verstehen ist, der eine menschliche Tätigkeit zugrunde liegt, einschließlich jeder Änderung, die die Zusammensetzung und Abundanz der Fischarten beeinträchtigen kann, und dass zum anderen jede dieser Störungen für die Einstufung des ökologischen Zustands der Fischfauna von Bedeutung ist.“
In weiterer Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.05.2024, Ro 2020/07/0004, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten neuerlich auf im Wesentlichen mit folgender Begründung:
34 Zusammengefasst steht also auch im Falle der gebotenen Verbesserung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers das öffentliche Interesse an der Verbesserung des Gewässerzustandes (§ 30a iVm § 105 WRG 1959, § 104a Abs. 1 lit. a WRG 1959) einem Vorhaben, das sich zur Erreichung des Umweltzieles neutral verhält, also weder zur Verbesserung des Zustandes beiträgt, noch eine solche verhindert oder ihr entgegenwirkt, nicht entgegen.
35 Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben - und damit eine fehlende Genehmigungsfähigkeit - liegt vielmehr nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH (erst) dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.
36 Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist daher zunächst die Frage, wie das Umweltziel erreicht werden soll. So trägt das Verbesserungsgebot des Art. 4 Abs. 1 lit. a ii) WRRL den Mitgliedstaaten primär ein aktives Tun (schützen, verbessern und sanieren) auf. Zu ermitteln sind daher zunächst die zur Zielerreichung vorgesehenen oder sonst gebotenen Maßnahmen.
37 Die zur Zielerreichung erforderlichen Vorgaben (Maßnahmen) sind im Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959), das Bestandteil des betreffenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP, § 55c Abs. 2 Z 3 WRG 1959) ist, und damit auch im NGP festzulegen. Weitere Umsetzungsschritte ergeben sich gegebenenfalls aus darauf aufbauenden Rechtsakten, insb. nach § 55g WRG 1959 (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 § 30a K 13). Zu beachten ist weiters eine allenfalls nach § 30e WRG 1959 festgelegte Verlängerung der Frist im Sinn einer stufenweisen Zielerreichung oder Ausnahme vom Umweltziel. Soweit im NGP im konkreten Fall trotz einer Abweichung vom Zielzustand keine Maßnahmen vorgesehen sind oder die derart festgelegten Maßnahmen zur Zielerreichung nicht ausreichen, wären unabhängig davon weitere gebotene Maßnahmen zur Erreichung des Umweltziels zu ermitteln.
38 Ausgehend davon ist dann zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu diesen Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkungen mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird (sofern die festgelegte Frist bereits abgelaufen ist, wäre eine unverzügliche Zielerreichung geboten), so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist, sofern nicht eine Ausnahme nach § 104a WRG 1959 in Betracht kommt, dem Vorhaben die Genehmigung gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 bzw. aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen nach § 30a iVm § 105 WRG 1959 zu versagen.
39 Ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass bereits der Umstand, dass ein Vorhaben nichts zur Zielerreichung beiträgt, bzw. bereits geringfügige Auswirkungen auf die Ökologie und die Summation mit künftigen Vorhaben dem Verbesserungsgebot widersprechen, hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit den zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen befasst. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren jeweils auf sachverständiger Grundlage entsprechende Feststellungen zu geplanten bzw. allenfalls gebotenen Maßnahmen zur Erreichung des Zielzustandes zu treffen und ausgehend davon zu beurteilen haben, ob das geplante Vorhaben zu einer Gefährdung der Zielerreichung führen würde.
…
43 Darüber hinaus macht die Revision zutreffend geltend, dass dem angefochtenen Erkenntnis keine ausreichenden Feststellungen zur Kausalität dieser Einwirkungen auf die Ökologie (konkret der kleinräumigen Verdrängung von ufernahen Laichplätzen) für den konkreten zu verbessernden Zustand der Fischfauna zu entnehmen sind. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Ursachen für die Zustandsbewertung (eine Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz aufgrund einer „falschen Fischbewirtschaftung“) und der daher offenbar erforderlichen selektiven Förderung bloß bestimmter Fischarten (und Zurückdrängung anderer) kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erhalt von ufernahen Laichplätzen jedenfalls zu einer Verbesserung des Zustandes der Qualitätskomponente „Fischfauna“ beitragen würde.
44 Steht hingegen die Verschlechterung des Zustandes einer Qualitätskomponente durch ein Vorhaben nicht in einem (störenden) Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung (etwa, weil sie nicht die Ursachen der schlechter als guten Zustandsbewertung betrifft), so ist nicht das Verbesserungsgebot betroffen, sondern das Vorhaben ist lediglich am Verschlechterungsverbot zu messen.
…
50 Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Beurteilung von Zustandsverschlechterungen (zum Verschlechterungsverbot) oder die Gefährdung der Zielerreichung (zum Verbesserungsgebot) übertragen: Auch wenn ein einzelnes Vorhaben keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirkt. In diesem Fall läge dann ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG 1959 vor bzw. könnte das Verschlechterungsverbot und/oder Verbesserungsgebot der Bewilligung aus öffentlichen Interessen entgegenstehen.
51 Hingegen reicht es nicht aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - erst die Einbeziehung möglicher künftiger Vorhaben dazu führt, dass sich diese (noch fiktiven) Seeeinbauten gemeinsam betrachtet in der Summe negativ auf den gesamten Wasserkörper auswirken. Vielmehr wird dieser Summationseffekt (erst) im Bewilligungsverfahren jenes Vorhabens von Bedeutung sein, welches sich in Summe mit den bisherigen Wassernutzungen bzw. Einbauten auf den Zustand des Wasserkörpers bzw. einzelne Qualitätskomponenten auswirkt. Hinzu kommt, dass im bekämpften Erkenntnis die befürchteten Auswirkungen weder in Art noch Ausmaß näher beschrieben oder festgestellt sind, sodass sich auf dieser Sachverhaltsgrundlage auch nicht beurteilen ließe, ob gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen würde oder die Zielerreichung gefährdet wäre.
52 4.3.5. Somit trägt keine der Begründungslinien des Verwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall auf Basis der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die Abweisung des Bewilligungsantrags. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsansicht keine Feststellungen zu geplanten bzw. allenfalls gebotenen Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes des Sees getroffen, anhand derer im Hinblick auf das Verbesserungsgebot beurteilt werden könnte, ob durch das geplante Vorhaben die Erreichung des Zielzustandes gefährdet wäre.
Im dritten Rechtsgang teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde nach wie vor aufrecht erhält und wurde daraufhin das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ersucht darzulegen, wie die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) am xxxsee erreicht werden, welche Maßnahmen zur Zielerreichung vorgesehen sind und welche geboten sind. In einem weiteren Schritt wurde der Amtssachverständige aus dem Bereich der Ökologie zur Erstattung eines Gutachtens ersucht.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 08.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan dargelegten Zielsetzungen und Maßnahmen sowie das Gutachten des Sachverständigen gemeinsam mit den weiteren Parteien erörtert wurden. Eine sofortige Verkündung der Entscheidung war aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme nicht möglich.
II. Feststellungen:
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Eigentümer des Ufergrundstückes Nr. xxx, KG xxx, vor welcher sich im öffentlichen Gewässer des xxxsees auf Parzelle xxx, KG xxx, ein Steg befindet, wo seitlich von diesem Steg vor dem Grundstück xxx, KG xxx, eine Bootshütte, welche über das Grundstück Nr. xxx erschlossen werden soll, errichtet werden soll. Die Bootshütte soll ein Ausmaß von 7 m x 8,5 m und eine Höhe von 5,5 m haben. Entsprechend der vorgelegten Pläne besteht die Dacheindeckung aus einem Satteldach mit Lärchenbrettdeckung und einer Neigung von 35 Grad. Die Außenwände bestehen aus Massivholzelementen mit Unterkonstruktion pilotiert und einer Massivholztür. Der Boden wird mit Unterkonstruktion und Lärchenrost errichtet. Eine Änderung des Projektes wurde in Aussicht gestellt, tatsächlich aber kein Änderungsantrag eingebracht.
Die xxx AG als Vertreterin der Eigentümerin des xxxsees, hat ihre Zustimmung zur Errichtung des gegenständlichen Projektes erteilt; ebenso hat der Eigentümer des Grundstückes xxx seine Zustimmung zur Errichtung des gegenständlichen Projektes erteilt.
Fischereiberechtigt ist die Agrargemeinschaft der fünf Dorfschaften am xxxsee, welche auch eine Entschädigung im Falle der Bewilligung der Bootshütte begehrt hat.
Bei der belangten Behörde ist ein weiteres wasserrechtliches Bewilligungsverfahren am gleichen Standort anhängig, das aber von den Ausmaßen und der Höhe kleiner ausgestaltet ist. Eine Verwirklichung beider Projekte ist nicht möglich, da sie sich am selben Standort befinden.
Die Beschwerdeführerin gibt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass sie die begehrte Bootshütte zu privaten Zwecken nutzen möchte und darin zwei Elektroboote unterstellen möchte.
Dasselbe Projekt benötigt auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Der Antrag dazu wurde nach einer Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2020, Zahl: KLVwG-1895/18/2019, abgewiesen; eine dagegen erhobene Revision mit Beschluss vom 05.03.2021, Ra 2020/10/0135, vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass das Landschaftsbild durch die Errichtung der Bootshütte nachhaltig nachteilig beeinflusst werden würde. Die Bootshütte würde von Seiten des Sees aus gesehen bis zumindest einer Entfernung von 50 m zur Umgebung herausragen. Auch bei der Betrachtung des Landschaftsbildes von der im Norden vorbeiführenden Landesstraße zum See hin kann im projektgegenständlichen Bereich vor der Parzelle xxx und xxx, KG xxx, gesagt werden, dass die projektierte Bootshütte deutlich (um 1,5 m) höher als die auf der Parzelle xxx liegende, bestehende Bootshütte erscheinen würde. Weiters ist das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt. Bei der Errichtung des Bootshauses würde in dem gegenständlich vorliegenden Uferbereich rund 10 % des Schilfbestandes und des Biotoptyps „Süßwassergroßröhricht an Stillgewässern und Landröhricht“ zerstört werden und rund 18% des Biotoptyps „Schwimmblattvegetation nährstoffarmer Gewässer“ samt den dazu gehörigen seltenen, gefährdeten und geschützten Pflanzenarten. Weiters ist der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt, da durch das Vorhaben der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde und freie Seefläche durch Einbauten wesentlich beeinträchtigt würde. Die Errichtung des Bauobjektes im Schilfbestand fällt zudem in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 K-NSG und liegt keine positive Interessensabwägung zu Gunsten eines öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme vor. Durch das Bauvorhaben werden auch vollkommen geschützte Pflanzenarten (Seerosen, Ähren-Tausenblatt, fadenförmiges Laichkrau, Vertreter der Characeen, Schneidried und Fieberklee) gefährdet, sodass auch der Versagungsgrund des § 17 iVm § 18 K-NSG heranzuziehen ist.
Bei der belangten Behörde wurde ein weiterer Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung einer Bootshütte am gleichen Standort eingebracht. Dabei wurde der Grundriss beibehalten, die Gebäudehöhe reduziert und die Giebelrichtung geändert. Auch dieses Verfahren ist bei der Behörde anhängig.
Der xxxsee befindet sich derzeit als Oberflächenwasserkörper in einem unbefriedigenden Zustand nach den Kriterien der WRRL. Für diese Zustandsbewertung ursächlich ist die Qualitätskomponente Fischfauna. Dies hat eine „Standardisierte Fischbestandserhebung“ und Bewertung des fischökologischen Zustandes gemäß WRRL für den xxxsee aus Mai 2017 ergeben. Der EQR-Wert (ökologischer Qualitätsquotient) beträgt 0,31. Dieser schlechte Wert erklärt sich maßgeblich dadurch, dass von den acht ursprünglichen Fischarten (Seesaibling, Aitel, Elritze, Gründling, Rotauge, Rotfeder, Schleie und Seeforelle) aktuell zwei (Elritze und Gründling) fehlen, hingegen neun neue Spezies (ua. der Hecht) hinzugekommen sind, sodass die Anzahl der Fremdfischarten größer ist als jene der ursprünglichen. Dieser Umstand ist in erster Linie durch eine falsche Fischbewirtschaftung verursacht worden.
Neu hinzugekommen ist nun auch eine Verschlechterung der Situation bei der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten. Diese befindet sich derzeit in einem mäßigen Zustand nach den Kriterien der WRRL. Die Gesamtbewertung der Makrophyten des xxxsees im Jahr 2023 hat eine EQR-Wert von 0,4741 ergeben. Dieser Bewertung ist eine entsprechende Erhebung des Makrophytenstandes am gesamten xxxsee vorangegangen, bei welcher der xxxsee auch Abschnittsweise untersucht wurde. Auch jener Bereich, wo die Bootshütte errichtet werden soll (Sektor WEI09) ist mit „mäßig“ (EQR 0,5962) bewertet.
Insgesamt ist der Zustand des Sees als „unbefriedigend“ zu bewerten, da vom schlechtesten Wert bei den biologischen Qualitätskomponenten bei einer Gesamtbeurteilung auszugehen ist.
Es wurde auch eine Uferkartierung des xxxsees vorgenommen und geht aus diesem Bericht hervor, dass 86 % der Uferlinie des xxxsees unverbaut ist; 12 % gelten als verbaut. Zu den verbauten Uferlinien zählen die Bautypen „bekiest“, „betonierte Rampe“, „Betonmauer“, „Blockwurf“, „Steinschlichtung unverfugt“. Von der Gesamtlänge von 27.541,03 m der Uferlinie am xxxsee, sind 23.694,51 m unverbaut und 3.327,19 m verbaut. Der Bericht zur Uferkartierung xxxsee ist so zu verstehen, dass entlang der Uferlinie, dort wo der See auf Land kommt, die Verbauung erhoben wurde und zwar im Sinne von Laufmetern entlang der Uferlinie und nicht im Sinne von überbauter Fläche in Quadratmeter. Häuser wurden in diese Studie nur insofern einbezogen, als sie sich innerhalb oder auf der Uferlinie befinden. Es wurde die Widmungslinie im KAGIS herangezogen. Die tatsächliche Wasserlinie kann davon abweichen.
Die begehrte Bootshütte ist im Naturpark xxxsee (LGBl. 29/2006) gelegen sowie im Landschaftsschutzgebiet xxxsee (LGBl. 48/1970). Es wurde ein Entwicklungsprogramm für den Raum xxxsee (LGBl. 59/1987) erlassen, dass als ein Ziel die Erhaltung und Entwicklung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt sowie der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, zu gewährleisten, aufweist. Als Entwicklungsmaßnahme wird dabei der Schutz des Lebensraumes sowie ua. die Bedachtnahme auf die im Bereich des xxxsee-Nordufers gelegenen Schilf- und Schwingrasengesellschaften sowie auf die vorhandenen Lebensräume seltener Pflanzen und Tiere aufgelistet.
Auf dem xxxsee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren mit einer Motorleistung unter 4,4 kW zulässig, ansonsten ist die Verwendung von Motorbooten für private Zwecke nicht erlaubt (LGBl. 53/2016).
Von Seiten der wasserwirtschaftlichen Planung wird am 29.09.2024, Zahl: xxx, folgende Stellungnahme abgegeben:
„Wie sollen die Umweltziele der WRRL am xxxsee erreicht werden?
‚Gewässer sind zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, sodass es zu keiner weiteren Verschlechterung des IST-Zustandes kommt und der durch die Qualitätszielverordnungen vorgegebene, gute Zustand in allen Wasserkörpern erreicht wird.‘ (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021, Kapitel Umweltziele).
Der gute ökologische Zustand ist im xxxsee nicht gegeben. Die Umweltziele, die speziell für den xxxsee gelten sind:
-Erreichung eines guten ökologischen Zustandes Verbesserungsgebot
Das Verbesserungsgebot verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Verbesserungen zu erwirken. Der Zustand muss nicht nur erhalten, sondern auch aktiv verbessert werden.
-Vermeidung einer Verschlechterung des Zustandes Verschlechterungsverbot
Das Verschlechterungsverbot besagt, dass sich der Zustand eines Gewässers nicht verschlechtern darf. Dies gilt sowohl für den ökologischen als auch für den chemischen Zustand der Gewässer. Jede Maßnahme oder Aktivität, die zu einer Verschlechterung führen könnte, muss vermieden werden. Das Verschlechterungsverbot ist somit ein zentrales Element, um die erreichten Verbesserungen zu sichern und weitere Verschlechterungen zu verhindern.
Diese beiden Prinzipien sind am xxxsee essenziell, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu erreichen und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen sicherzustellen.
Um den Zielzustand im Sinne der WRRL am xxxsee zu erreichen erfordert es Maßnahmen. Diese erforderlichen Maßnahmen sind insbesondere im Maßnahmenprogramm (§ 55f WRG 1959) und im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) festzulegen.
Zur grundsätzlichen Verwirklichung der Umweltziele der WRRL hat der/die zuständige Bundesministerin gem. § 55c und § 55h WRG 1959 in Zusammenarbeit mit den wasserwirtschaftlichen Planungen der Länder alle sechs Jahre einen NGP zu erstellen und zu veröffentlichen. Der NGP ist eine wasserwirtschaftliche Rahmenplanung, in der auf Basis einer umfassenden IST-Bestandsanalyse der signifikanten Nutzungen und Belastungen von Gewässern und umfangreicher Gewässeruntersuchungen u.a. die dafür erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden.
Die Vorgaben des NGP basieren auf den Zielen und Grundsätzen des Wasserrechtsgesetzes, wonach die Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung zum Schutz und zur Reinhaltung der Ressource unter anderem danach auszurichten ist, dass eine Verschlechterung vermieden, sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden; dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird und Fischwässer erhalten werden können.
Der § 55e Abs. 2 WRG ermöglicht, dass zur Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele im Maßnahmenprogramm zusätzlich jene ergänzenden Vorgaben (Maßnahmen) oder verstärkten Aktionen gemäß § 55f Abs. 8 vorgesehen werden können, die zur Unterstützung, Absicherung oder Vorsorge für die Zielerreichung für erforderlich gehalten werden.
In Bezug auf den xxxsee muss festgestellt werden, dass mittlerweile nicht nur die Qualitätskomponente (QK) Fische laut standardisierter Fischbestandserhebung und Bewertung des fischökologischen Zustandes gemäß EU-WRRL aus dem Jahre 2016 mit unbefriedigend zu bewerten ist, sondern bei der weiteren Qualitätskomponente Makrophyten massive Defizite zu verzeichnen sind. Diese Veränderungen können zu einer Herabsetzung der Zustandsbewertung um sogar mehrere Klassen führen. Daher gilt es, unverzüglich weitere erforderliche Maßnahmen zu setzen, um einer weiteren Verschlechterung des ökologischen Zustandes vor allem der QK Makrophyten entgegenzuwirken.
Welche Maßnahmen sind am xxxsee zur Zielerreichung der Vorgaben der WRRL vorgesehen?
Im NGP werden geplante Maßnahmen und Maßnahmenumsetzungen angeführt, wobei in Bezug auf den xxxsee, als sensibles Seenökosystem, auf eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung geachtet werden soll, die den jeweiligen Seentyp hinsichtlich Trophie und typspezifischer Fischarten berücksichtigt. Im NGP, Kapitel 6.4.9.1 wird auf die fischereiliche Bewirtschaftung und nachhaltige Angelfischerei eingegangen:
‚Der Fischbestand der meisten Gewässer wird fischereilich genutzt und nach fischereilichen Interessen bewirtschaftet, vor allem im Rahmen der Angelfischerei. An vielen größeren Seen erfolgt die Bewirtschaftung auch durch die Berufsfischerei. Eine nachhaltige Bewirtschaftung orientiert sich am Referenzzustand. Dieser ist aber in vielen Gewässerabschnitten angesichts der unterschiedlichen Nutzungen und der damit verbundenen hydromorphologischen Veränderungen nicht mehr bzw. nicht im vollen Umfang erreichbar. Deshalb gilt hier als Ziel die bestmögliche Annäherung an den Referenzzustand. Im Idealfall unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung das Erreichen und Erhalten eines guten ökologischen Zustands oder Potentials. Unsachgemäße fischereiliche Praxis und Bewirtschaftung kann jedoch auch zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands führen (siehe dazu auch Kap. 6.4.10).
Gesetzgebung und Vollzug des Fischereiwesens liegen im Verantwortungsbereich der Bundesländer. In den Landesfischereigesetzen und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen sind viele Aspekte der fischereilichen Bewirtschaftung geregelt (z.B. Schonfristen, Brittelmaße, Vorgaben für Besatz).
Innerhalb der rechtlichen Bestimmungen können Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Maßnahmen zur direkten oder indirekten Regulierung des Fischbestandes oder Befischungsdruckes festlegen und setzen (Regelung der Fischentnahme etc.). Diese können auch strengere Anforderungen als die rechtlichen Vorgaben enthalten. Für die meisten Reviere werden derartige Fischereiordnungen gemacht.
In diesem Zusammenhang sind bewusstseinsbildende Maßnahmen wichtig, um Belastungen durch unsachgemäße Bewirtschaftung und Angelfischerei möglichst zu vermeiden. Im Rahmen des Projektes AFiN - Angelfischerei und Nachhaltigkeit wurde zu diesem Zweck vom Umweltbundesamt gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus den Fachbereichen der Fischerei, der Gewässerökologie sowie des Umwelt- und Naturschutzes eine Broschüre erarbeitet, die sich mit dem Thema Nachhaltigkeit in der Angelfischerei und der fischereilichen Bewirtschaftung natürlicher Gewässer beschäftigt. Empfohlen wird die Erstellung von Bewirtschaftungskonzepten, die sich an der - in Hinblick auf bereits erfolgte Veränderungen der Gewässer - bestmöglichen Annäherung an den natürlichen und unbeeinflussten Zustand orientieren.
Besonderer Bedeutung als Bewirtschaftungsmaßnahme kommt dem Fischbesatz zu. In natürlichen, intakten Gewässerökosystemen mit einer eigenständigen Fischreproduktion bedarf es keines Besatzes und die fischereiliche Bewirtschaftung orientiert sich am natürlichen Ertragsvermögen des Gewässers. Hydromorphologische Defizite, der meist vorhandene Nutzungsdruck und seine Auswirkungen auf den Fischbestand erfordern jedoch häufig einen Fischbesatz. Beispiele dafür sind Wiederansiedlung von Fischarten nach Fischsterben oder Naturkatastrophen (Initialbesatz) oder Ausgleich von verschlechterten Lebensraumbedingungen (z.B. durch Regulierungen, Kraftwerksbauten) und Stützung von Fischarten z.B. bei hohem Fraßdruck durch fischfressende Tiere oder mangelndem Eigenaufkommen (Kompensationsbesatz). Eine Herausforderung dabei ist, dass nur wenige Arten kommerziell gezüchtet werden und für Besatzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Um auch seltene und fischereiwirtschaftlich weniger attraktive Fischarten zu stützen, bedarf es oft eines besonderen Engagements der Bewirtschafter und der Unterstützung entsprechender Spezialisten. Vielfach wird Besatz aber als Standardmaßnahme durchgeführt, ohne die Potenziale/Defizite des Gewässers vorab zu analysieren und ohne Alternativen wie z.B. die Verbesserung des Lebensraumes entsprechend zu prüfen. Um dem entgegen zu wirken, haben einzelne Länder bereits eine verpflichtende Ausbildung zu Erlangung der fachlichen Eignung für Bewirtschafter gesetzlich vorgeschrieben.
Die Broschüre des AFiN-Projektes empfiehlt ein für das jeweilige Gewässer abgestimmt zu erarbeitendes Konzept mit folgenden wesentlichen Punkten: Prüfung von Alternativen zum Besatz, Abschätzung der negativen Auswirkungen des Besatzes (durch Schädigung eines etablierten Naturbestandes, Einschleppen von Fischkrankheiten, Einbringen von unerwünschtem genetischen Material, Einschleppen von invasiven Arten), Auswahl geeigneter Besatzfische und Durchführung einer Erfolgskontrolle. Dabei ist Attraktivitätsbesatz (Erhöhung der fischereilichen Attraktivität, Besatz mit großen ‚Trophäenfischen‘) und Ertragsbesatz (Steigerung des Ertrages zum Teil über das natürliche Ertragsvermögen hinaus, Besatz mit fangfähigen Fischen) aus ökologischer Sicht abzulehnen.‘
Für den xxxsee sind geplante weitergehende Maßnahmen im NGP 2021 wie folgt angeführt:
‚Der xxxsee ist aufgrund des hohen Fremdfischanteiles als, unbefriedigend eingestuft. Vor allem der früher aus angelfischereilichen Interessen besetzte Hecht erschwert die Bemühungen, den heimischen Seeforellenbestand wiederaufzubauen, weil ein Großteil der besetzten juvenilen Seeforellen vom Hechtbestand in kurzer Zeit wieder gefressen wird. Geplant ist die Fischereischonzeitenverordnung dahingehend zu ändern, dass es für den xxxsee beim Hecht künftig keine Schonzeit und auch kein Mindestmaß mehr geben soll. Die fischereiliche Hauptnutzung des xxxsees besteht in der Angelfischerei. Die für die Angelfischerei interessanten Hauptfischarten (Hecht, Karpfen, Reinanke, Schleie und Flussbarsch) sind bis auf die Schleie Fremdfischarten. Mit den örtlichen Fischereirechtsinhabern wird ein möglicher Besatzverzicht für die ursprünglich nicht heimischen Arten diskutiert. Vor allem für den Hecht ist die Beendigung des Besatzes wichtig, da dessen Bestand selbsterhaltend ist und sich nur über eine Reduktion der Hechte im See eine Besserung hinsichtlich der heimischen Seeforelle und des Seesaiblings einstellen kann.‘
Fischereiliche Maßnahmen müssen im Fischereigesetz und Verordnungen verankert werden. Die Ausarbeitung dieser gesetzlichen Maßnahmen obliegt der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum. Ein Informationstermin über die bereits gesetzten und zukünftig geplanten gesetzlichen Regelwerke ist für Mitte Oktober 2024 geplant. Bei diesem Termin wird auch die Wirkung der bereits gesetzten Maßnahmen besprochen und die weiteren Schritte (Maßnahmen) geplant.
Welche Maßnahmen sind zur Zielerreichung am xxxsee geboten?
Ad Qualitätkomponente Fische:
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitätskomponente Fische im xxxsee sind wesentliche Schritte, um die ökologische Integrität und die Biodiversität der aquatischen Lebensräume zu erhalten. Der geplante Termin mit dem Fischereiwesen im Oktober 2024 wird entscheidend sein, um festzustellen, ob die bisherigen Maßnahmen zur Reduktion des Raubfischbestandes und zur Förderung der Populationen ursprünglicher Fischarten wirksam waren. Die Anpassung der Fischereipraktiken, wie die selektive Entnahme von Raubfischen und die Förderung des Fangs durch Angler, sind dabei wichtige Instrumente. Ebenso ist die Wiederherstellung und der Schutz von Makrophytenbeständen von großer Bedeutung, da sie natürliche Versteckmöglichkeiten für Jungfische bieten und somit einen essentiellen Beitrag zum Schutz vor Raubfischen und anderen Prädatoren leisten.
Anzumerken ist, dass bei wasserrechtlich zu verhandelnden baulichen Herstellung in einem See oder dessen Ufer der Fischereiberechtigte als Partei geladen ist und diesem auch Entschädigungszahlungen zustehen. Diese Entschädigung kann unterschiedlich ausfallen, jedoch wird zur Beurteilung der finanziellen Leistungshöhe die Unbefischbarkeit der überbauten Areale durch den Seeeinbau und die Beeinträchtigung der Wertschöpfung angeführt. Eine Netzbefischung sowie auch Angelfischerei wird durch einen Seeeinbau behindert und kann nicht mehr durchgeführt werden. Dadurch werden sowohl Berufsfischer in Ausübung ihrer Pflichten als auch Hobbyfischer eingeschränkt. Angelfischereilich wird dem xxxsee hohe Attraktivität zugesprochen, wodurch die Beeinträchtigung des fischereiwirtschaftlichen Ertrags auch dementsprechend hoch ist. (siehe dazu Gassner et al., 2007). Aufgrund der oben beschriebenen Maßnahme ist jedoch eine Befischung der Fremdfischarten zu ermöglichen und nicht zu behindern.
Ad Qualitätskomponente Makrophyten:
Im Jahre 2003 wurde die erste und bislang einzige WRRL-konforme Erhebung in Bezug auf die Qualitätskomponente Makrophyten (‚Makrophytenkartierung xxxsee Bericht‘, 2003) durchgeführt. Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft beauftragte Firma xxx GmbH aus xxx konnte insgesamt 19 Makrophytenarten im xxxsee nachweisen, wobei die submerse Vegetation mit 11 Spezies beteiligt ist. Am xxxsee dominierten 2003 mit weitem Abstand die Characeen, wobei sie mit mehr als 84 % an der Gesamtpflanzenmenge beteiligt waren. 2003 wurde die Qualitätskomponente Makrophyten mit ‚sehr gut‘ bewertet.
Seit 2003 fanden weitere Erhebungen durch Betauchungen des xxx statt, um den Naturhaushalt und seine Dynamik, sowie die Entwicklung der Makrophyten zu beobachten und zu dokumentieren. Der xxxsee befindet sich zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet xxxsee und ist Teil des Naturparks xxxsee.
In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden bereits Veränderung der Makrophyten beobachtet. Im Jahre 2023 sind alle Transekte, welche im Jahr 2003 erhoben wurden, neu betaucht worden. Die Ergebnisse sind im Bericht ‚Makrophytenerhebung xxxsee‘ der Abteilung 8 — Naturschutz, Umwelt und Klimaschutzkoordination zusammengefasst. In bisherigen Verfahren konnten nur Daten von 2003 herangezogen werden. Durch die Neubetauchung aller Transekte von 2023 liegen nun aktualisierte Daten vor. In dem oben genannten Bericht wurde festgestellt, dass am xxxsee eine Artenverschiebung stattgefunden hat und die Dichte der Characeen abnahm. Im westlichen xxx Becken wird sogar von ‚Totalverödung‘ gesprochen, wohingegen im Bericht der Makrophytenerhebung von 2003 noch ein flächendeckender Bestand von Makrophyten in diesem Bereich festgestellt wurde. Auch im xxx Becken wurde ein Rückgang vom Makrophyten Defizite erkannt.
Die Verschlechterung der Makrophytenbestände in den letzten Jahren ist ein ernstzunehmendes ökologisches Problem, das neben strengerer Überwachung auch umfassende Maßnahmen erfordert. Dazu zählt der Schutz von bestehenden Makrophytenbeständen, sowie der Schutz von potentiellen oder ehemaligen Bewuchsflächen, welche für standorttypische Vegetation mindestens gleichwertig zu behandeln sind.
Der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung an Seen ist äußerst komplex, weshalb zielführende Maßnahmen nur auf einer genauen Ursachenforschung beruhen können. Diese hat auch 2024 begonnen. Bis die konkreten Ursachen erforscht und Maßnahmenplanungen abgeschlossen sind, müssen Makrophytenbewuchsflächen unter bedeutenden Schutz gestellt und weitere mögliche Belastungen untersagt werden (Verschlechterungsverbot It. WRRL). In Anwendung der Gebote für die Umweltziele laut WRRL müssen am xxxsee nicht nur alle Vorhaben untersagt werden, welche eine weitere Verschlechterung für die Qualitätskomponente Makrophyten hervorrufen, sondern müssen diese auch eine Verbesserung bewirken.
Die folgenden Maßnahmen zielen neben den bereits gebotenen Maßnahmen laut NGP auf den Schutz vor negativen Einwirkungen auf die Qualitätskomponenten Makrophyten und Fische im Ökosystem xxxsee ab und sind aus Sicht der Wasserwirtschaftlichen Planung zur Zielerreichung geboten:
Keine zusätzlichen Einbauten in dem ufernahen Bereich des xxxsees, um eine weitere Verschlechterung der QK Makrophyten zu vermeiden, Fischhabitate zu wahren, und um keine nachteiligen Folgen für die Fischerei zu erwirken.
Keine zusätzliche Beschattung von Seefläche in Form von Einbauten in dem ufernahen Bereich des xxxsees, um den bestehenden oder potentiellen Makrophytenbeständen nicht den notwendigen Lichteinfall zu entziehen.
Kein zusätzlicher Uferverbau, um juvenilen ursprünglichen Fischarten ein sicheres und gesundes Aufkommen durch dafür nötige natürliche Uferstrukturen zu ermöglichen. Bei den Makrophyten bewirken morphologische Eingriffe eine Änderung der Zonierung, welche durch Naturufer vermieden werden kann.
Keine zusätzliche künstlich geschaffene Wellenbelastung, da schifffahrtsbedingter Wellenschlag Larval- und Jungfischhabitate in der Uferzone beeinträchtigt und zu mechanischen Schäden an Makrophyten führen kann, was ihre natürlichen Abläufe beeinträchtigen und Verankerungen der Pflanze im Boden lockern kann.
Anbindung von Zubringergewässer, um u.a. speziell den kälte- und sauerstoffliebenden Fischarten entsprechende Habitate bieten zu können.
Derzeit werden die Auswirkungen diverser Belastungen auf die biologischen Qualitätskomponenten erhoben und ein entsprechendes vertiefendes Maßnahmenprogramm erarbeitet. Bis dahin wirken die angeführten Maßnahmen einer weiteren Verschlechterung entgegen.“
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wird von der Vertreterin des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans weiters ausgeführt, dass die gesetzten Maßnahmen zur Zielerreichung in Bezug auf die Fischbewirtschaftung derzeit nicht ausreichend sind, um das Ziel eines guten Zustandes zu erreichen. Am xxxsee gibt es keine Schonzeiten für die Befischung des Hechts (LGBl. 89/2024). Weiters wurde am Fischbesatz gearbeitet. Weitere Maßnahmen müssen auch unverzüglich gesetzt werden, da sich nunmehr auch eine rasche Verschlechterung bei den Makrophyten ergeben hat. Der Beobachtungszeitraum beträgt zehn Jahre in dem sich die Verschlechterung ergeben hat, und ist dies ein sehr kurzer Zeitraum für das Ökosystem.
Die beiden Komponenten Fischfauna und Makrophyten hängen zusammen und können sich auch gegenseitig negativ beeinflussen.
Zum xxxsee gibt es noch keine abgeschlossene Ursachenforschung zur Verschlechterung des Zustandes. Es gibt auch noch keinen Maßnahmenplan, auch dieser soll ausgearbeitet werden. Bis dahin sollen aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung keine Maßnahmen gesetzt werden, die sich negativ auswirken könnten. Auch eine Bootshütte, wie sie beantragt wurde, kann sich aus der Sicht der Planung negativ auswirken; dies haben Erhebung zu einem anderen großen See in Kärnten gezeigt. Vom Experten xxx aus Deutschland wurde in einem Workshop ausgeführt, dass Bootshäuser besonders negativ sind, einerseits aufgrund der überbauten Seefläche und andererseits, weil Boote Wellenschlag verursachen. Dies kann eine zusätzliche Belastung für Makrophyten darstellen. Seeeinbauten gefährden daher nach Ansicht der wasserwirtschaftlichen Planung die Erreichung des guten Zustandes.
Zum xxxsee gibt es Erhebungen wieviel Seeeinbauten gegeben sind und ergibt sich daraus auch, wieviel Licht durch die Seeeinbauten entzogen wird und damit das Wachstum der Makrophyten beeinträchtigt wird. Die bereits bestehenden Seeeinbauten insgesamt sind dafür verantwortlich, dass sich der Zustand des xxxsees verschlechtert hat. Dies ist eine Annahme der wasserwirtschaftlichen Planung aufgrund von Erfahrungswerten an anderen Seen.
Aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung war es bislang immer so, dass Seeeinbauten nur dann positiv beurteilt werden konnten, wenn Ausgleichsflächen angeboten wurden. Bei einem ökologischen Zustand des Sees von „sehr gut“ oder „gut“ waren die Ausgleichsflächen 1:1 anzubieten. War der Zustand des Sees schlechter, mussten die Ausgleichsflächen doppelt so groß sein. Dies war ein Kompromiss und sollte sicherstellen, dass keine dauerhaften negativen Einwirkungen von Seeeinbauten ausgehen. Insbesondere wollte man den erreichten Zustand erhalten bzw. wenn er schlecht war auch verbessern. Diese Planungsmaßnahme wurde im Land Kärnten mit den Sachverständigen erarbeitet, ist aber in keinem Maßnahmenplan niedergeschrieben. Die Maßnahmen, dass Ausgleichsflächen gefordert werden um den Zielzustand zu erhalten oder zu erreichen, sind dazu geeignet, um auch eine Verbesserung des Makrophytenbestandes zu erwirken.
Das öffentliche Interesse ist aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung durch die Errichtung der begehrten Bootshütte beeinträchtigt, weil durch die Umsetzung des Projekts die Zielerreichung des guten Zustandes beeinträchtigt werden könnte. Zudem handelt es sich um ein Projekt, das insgesamt nicht den öffentlichen Interessen dient. Es ist sowohl der Gemeingebrauch eingeschränkt als auch die Fischerei. Jeglicher Seeeinbau ist eine Einschränkung des Gemeingebrauchs. Das trifft auch auf die Steganlage zu über die das Bootshaus erreicht werde soll und ein in der Nähe befindliches Floß, das im Eigentum des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ist.
Es gibt derzeit ca. 500 Boote am xxxsee, die meisten davon Ruderboote, da Motorboote (ausgenommenen bestimmte Elektroboote) am xxxsee zur privaten Nutzung verboten sind. Es stellt sich daher für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Frage der Notwendigkeit einer Bootshütte, insbesonders wenn man beachtet, dass bestehende Seeeinbauten negative Einflüsse auf den Zustand des xxxsees haben können. Aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung wäre es möglich, das Boot oder die Boote auch ohne entsprechendes Bootshaus abzustellen. Dies wird auch in anderen Fällen so praktiziert.
Der Amtssachverständige aus dem Bereich der Gewässerökologie erstattet am 03.02.2025, Zahl: xxx, folgendes Gutachten:
„Aktueller Zustand des xxxsees:
Allgemein:
2023 zeichnete sich der xxxsee durch geringe Gesamt-Phosphor-Konzentrationen im Mixolimnion (0-60 m) und Sichttiefenwerte bis zu 11,5 m Tiefe aus. Aufgrund der Anpassung der Bewertung an die 2023 überarbeitete ÖNORM M 6231 (Richtlinie für die ökologische Untersuchung und Bewertung von stehenden Gewässern) konnte das Gewässer der ultra-oligotrophen Nährstoffklasse zugeordnet werden.
Phytoplankton:
Das Qualitätselement Phytoplankton wies gemäß GZÜV (Gewässerzustandsüberwachungsverordnung) den xxxsee sowohl im Einzeljahr 2023 als auch im 3Jahresmittel (2021-2023) als Gewässer mit „sehr gutem" ökologischen Zustand aus. Auch im NGP 2021 wird ein sehr guter ökologischer Zustand für dieses Qualitätselement angeführt.
Fischbestand:
Der xxxsee ist aufgrund des hohen Fremdfischanteiles nach dem NGP 2021 weiterhin als „unbefriedigend" eingestuft. Die für die Angelfischerei interessanten Hauptfischarten (Hecht, Karpfen, Reinanke, Schleie und Flussbarsch) sind bis auf die Schleie Fremdfischarten.
Vor allem der früher aus angelfischereilichen Interessen besetzte, dort nicht heimische Hecht, erschwert die Bemühungen, den heimischen Seesaiblings- sowie Seeforellenbestand wiederaufzubauen, weil ein Großteil der besetzten juvenilen Seesaiblinge und Seeforellen von Hechten wieder gefressen wird. Man kann nur zu dem Schluss gelangen, dass der Hecht für den xxxsee definitiv keine standortgerechte Fischart ist. Die historisch und ökologisch für den xxxsee so wichtige Seeforelle sowie der Seesaibling, aber auch der Gründling und die Elritze, lebten dagegen viele hunderte Jahre in einer Umwelt mit überschaubarem Konkurrenz- und Räuberdruck und passten ihre Überlebensstrategien an die vorherrschenden Rahmenbedingungen an. Diese stabile Situation, v.a. eines Seesaiblingsbestandes (Leitfischart) wurde insbesondere durch den Besatz mit dem Hecht gestört bzw. die gegenwärtige Situation verursacht.
Grundsätzlich wurden zumindest schon Maßnahmen gesetzt, insbesondere den Hecht verstärkt aus dem Gewässer zu entfernen (Ausfang mittels Netzreusen während der Laichzeit, Freigabe des Hechtes ohne Schonzeiten und Brittelmaß (= Schonmaß, auch Mindestmaß, in Österreich Brittelmaß, bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Länge, die ein Fisch (oder auch Krebstiere) mindestens aufweisen muss (müssen), damit er vom Fischer dem Gewässer entnommen werden darf). Weitere fischereiliche Maßnahmen in diese Richtung sind geplant und müssen diese noch von der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft ausgearbeitet werden. Angedacht ist u.a. ein Besatzverzicht für die ursprünglich nicht heimischen Fischarten, ein entsprechender Diskurs darüber ist jedoch noch nicht erfolgt.
Derzeit fehlen im xxxsee die dort ursprünglich typspezifische Elritze (Phoxinus phoxinus) gänzlich und die Seeforelle (SaImo trutta f. lacustris) sowie der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommen nur in geringeren Stückzahlen vor. Von den 8 ursprünglichen Arten (Seesaibling, Aitel, Elritze, Gründling, Rotauge, Rotfeder, Schleie und Seeforelle) fehlt aktuell auch noch der Gründling (Gobio gobio).
Elritzen leben in teilweise sehr großen Schwärmen nahe der Wasseroberfläche. Als Habitat nutzen sie flach überhängende Ufer mit Wurzelgewirr, Steine sowie dichte Pflanzengruppen unter Wasser, in die sie sich bei Gefahr zurückziehen. Elritzen sind stark an das Ufer gebunden. Laichgründe der Elritze sind flache, kiesige, sauerstoffreiche Gewässerabschnitte sowie Mündungsbereiche mit entsprechendem Kiesanteil.
Die Seeforelle und der Seesaibling sind nicht an das unmittelbare flache Ufer gebunden, sie laichen beide im Winterhalbjahr in erster Linie auf kiesgründigen Seeböden unterhalb der Sprungschicht. Am xxxsee sind dies vorhandene Murkegel am Südufer mit dort austretenden Quellen. Seeforellen nutzen auch einmündende Bäche in den xxxsee, wo sich im Mündungsbereich entsprechende Schotter- und Kiesbereiche ausgebildet haben. Teilweise zieht bzw. zog die Seeforelle in diese einmündenden Bäche ein und hat direkt in diesen Bächen abgelaicht.
Gründlinge, die derzeit im xxxsee It. fischökologischem Leitbild ebenfalls fehlen, laichen in stehenden Gewässern in erster Linie im Uferbereich im seichten Wasser, wo die Eier in Klümpchen an Steinen und Wasserpflanzen abgelegt werden.
Makrophytenbestand:
Der Makrophytenbestand des xxxsees wird nach dem NGP 2021 noch mit dem sehr guten ökologischen Zustand ausgewiesen.
Aktuelle Makropyhtenuntersuchungen (oGBT-Bericht Ergebnisse Bewertung, BML sytema vom 16.12.2024) gemäß überarbeitetem Leitfaden des Ministeriums (Jänner 2025) weisen für den xxxsee für das Jahr 2023 nunmehr einen mäßigen ökologischen Zustand aus. Der Gesamt-EQR betrug demnach 0,4741.
In den Einzelmetrics entsprachen nur die Vegetationsgrenze (EQR-VL = 0,9165) als auch der Trophie-Index (EQR-TI = 0,7268) den Vorgaben für einen zumindest guten Zustand. Alle anderen Einzelmetrics (Vegetationsdichte - EQR-VD = 0,4563; Vegetationszonierung - EQR-VZ = 0,3396, Artenzusammensetzung - EQR - SC = 0,2741) waren schlechter als „gut" und ergaben somit in ihrer Gesamtheit einen unbefriedigenden Zustand (siehe Bericht des BMI systema vom 16.12.2024 als Anhang).
Grundsätzlich können bereits seit dem Jahr 2016 stärkere Veränderungen der Makrophyten beobachtet werden. Aufgrund von Betauchungen in ausgewählten Transekten zwischen 2016 und 2018 durch das xxx sowie weiterer Kontrollbetauchungen in Referenztransekten seitens der Abteilung 8 auch unter Beiziehung eines Makrophytenexperten aus Deutschland (xxx) in den Jahren 2020 bis 2022, konnte festgestellt werden, dass es seit 2018 fortlaufend zu einem kontinuierlichen Rückgang der submersen Makrophyten kam.
Es gab diesbezüglich Artenverschiebungen und die Abnahme der Vegetationsdichte der Characeen. Im flachen Westbecken (xxx Becken) wurde teilweise eine Totalverödung festgestellt, auch im weiter östlichen xxx Becken wurde ein starker Rückgang der Makrophyten bzw. stärkere Defizite festgestellt. Inzwischen wird auch beobachtet, dass es durch die Reduktion des Makrophytenbestandes teilweise zu einem starken Massenauftreten von Phytoplankton kommt, sodass in erster Linie der, durch das Absterben von Makrophyten teilweise wieder freigesetzte Phosphor, von diesen Schwebealgen genutzt wird und diese teilweise massenhaft im See auftraten (dadurch teilweise stärkere grünliche Verfärbung des Sees - mündliche Mitteilung Mag. xxx, ehemaliger fischereilicher Bewirtschafter). Makrophyten stehen also in ständiger Konkurrenz mit Schwebealgen um den essentiellen Pflanzennährstoff Phosphor. Ein stabiler Makrophytenbestand hemmt somit das Vorkommen von Schwebealgen und erhöht dadurch die Transparenz des Wassers.
Der ursprüngliche sehr gute ökologische Zustand der Makrophyten war vor allem aufgrund des sehr dichten und guten Makrophytenbestandes im Westbecken und dem Gatschacher Becken zurückzuführen. Teilweise kam es zwischenzeitlich punktuell zu einer Teilverödung aufgrund des Fehlens höherer Makrophyten.
Wasserpflanzen erfüllen u.a. als Strukturelemente, als Laichplätze und als Nahrungsquelle für die Fauna der Gewässer wichtige Funktionen. Darüber hinaus wirken sie als Dämpfungszone für die Wellenbewegung. Die Nährstoffsituation in Seen lässt sich sehr gut anhand der vorkommenden Makrophytenarten und -mengen ermitteln. Durch Störungen des Ökosystems kommt es zu Verschiebungen der Artenzusammensetzungen. In Extremfällen treten Massenentwicklungen einzelner Arten auf, die den Freizeitwert eines Sees erheblich beeinträchtigen können. Im schlimmsten Fall tritt eine vollständige Verödung (wie dies bereits teilweise stattgefunden hat) der submersen Vegetation auf. Die Folge dieses Makrophytenverlustes kann zu einem vermehrten Auftreten von Phytoplankton (Algen) führen, die sich auch auf die Sichttiefe eines Gewässers auswirken können. In Extremfällen kann es auch zu einem Massenauftreten von Algen kommen, die auch toxisch sein können.
Zusammenfassung Zustand:
Im Hinblick auf die ökologische Bewertung des xxxsees ist zusammenfassend festzustellen, dass gegenwärtig nicht nur das Qualitätselement ‚Fische‘ laut standardisierter Fischbestandserhebung und Bewertung des fischökologischen Zustandes durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft/Scharfling gemäß EU-WRRL aus dem Jahre 2016 mit ‚unbefriedigend‘ zu bewerten ist, sondern nunmehr auch bei dem Qualitätselement ‚Makrophyten‘ starke Defizite aufgetreten sind. Diese Veränderungen haben nunmehr bei den Makrophyten zu einer Herabsetzung der Zustandsbewertung sogar um zwei Klassen geführt. Daher wird es notwendig sein, Maßnahmen zu setzen, um eine weitere Verschlechterung des ökologischen Zustandes - vor allem des Qualitätselements Makrophyten - hintanzuhalten. Auf Grundlage der Bewertungen der einzelnen Qualitätselemente ist demnach der xxxsee weiterhin im Hinblick auf den ökologischen Zustand als ‚unbefriedigend‘ eingestuft. Zu Bedenken gibt eben vor allem die starke Verschlechterung des Makrophytenbestandes über einen sehr kurzen Zeitraum.
Beantragtes Projekt und Änderung der Giebelhöhe:
Es ist geplant eine Bootshütte vor der Parzelle Nr. xxx, auf der Seeparzelle Nr. xxx KG xxx zu errichten. Die Errichtung der Bootshütte soll über das Grundstück Nr. xxxx erfolgen. Die Bootshütte besteht aus einem Satteldach mit Firstrichtung Nord-Süd und schließt östlich an einen bereits bestehenden Steg an.
Das Gebäude soll im Ausmaß von 5,50 m x 6,50 m ausgeführt werden und entspricht dies einer Grundinanspruchnahme von 35,75 m2. Die Dachfläche weist eine Größe von 6,50 m x 7,50 m auf. Die Höhe des Gebäudes, gemessen an der Oberkante des Steges, beträgt 3,75 m.
Das ursprüngliche Projekt wies noch eine Giebelhöhe von 5,5 m auf. Die Änderung der Giebelhöhe hat mögliche Auswirkungen auf relevante biologische Qualitätselemente, auch wenn diese nur sehr gering ausfallen. Nachdem die Bootshütte am Ende des Badesteges errichtet werden soll und nach Norden noch eine Wasserfläche freibleibt, gibt es aufgrund unterschiedlicher Giebelhöhen auch einen unterschiedlichen Schattenwurf in Richtung nördliches Ufer. Je höher der Giebel umso weiter reicht der Schatten nach Norden und hat demnach mögliche, wenn auch nur marginale, Auswirkungen auf das Wachstum von submersen und emersen Makrophyten. Nachdem der Giebel gegenüber dem ursprünglichen Projekt niedriger ausfallen soll, kann sich dies natürlicherweise etwas positiver auf den reduzierten Schattenwurf und dementsprechend auf den Wuchs von Makrophyten auswirken, da die beschattete Fläche gegenüber dem ursprünglichen Projekt etwas geringer ausfällt. Grundsätzlich kommt es jedoch durch die Errichtung einer Bootshütte zu einem Schattenwurf, der sich prinzipiell negativ auf den Wuchs von Makrophyten auswirkt.
Erhalt von ufernahen Laichplätzen:
Grundsätzlich dienen ufernahe Bereiche mit Makrophytenbewuchs aber auch Uferbereiche mit Steinen (Kies, Schotter etc.) ohne Schlamm vielen Fischen in stehenden Gewässern als Laichhabitat.
Am xxxsee suchen insbesondere die dort heimischen Rotaugen, Rotfedern, Aitel und Schleien die flachen Uferbereiche mit Makrophyten zum laichen auf. Dort werden die klebrigen Eier typischerweise an den Wasserpflanzen angeheftet. Daneben nutzt der Aitel auch noch Uferzonen mit Steinen (grober Kies) als Laichhabitat.
Demnach haben ufernahe Laichplätze auf jeden Fall eine hohe Bedeutung für die Förderung der oben erwähnten Fischarten.
Auch der Hecht, der als nicht heimische Fischart am xxxsee stark vertreten ist, nutzt Uferbereich mit Makrophytenbewuchs als Laichhabitat.
Die Seeforelle und der Seesaibling sind nicht unbedingt an die Ufer zum Laichen gebunden. Sie laichen, wie bereits beschrieben auf kiesgründigen Seeböden oder an vorhandenen Murkegeln.
Die nicht mehr vorhandenen Fischarten Elritze und Gründling würden ebenfalls diese ufernahen Laichplätze aufsuchen. Diese Fischarten könnten jedoch nur durch eine Wiederansiedlung (Initialbesatz) aufgebaut werden, was jedoch erst dann sinnvoll ist, wenn der Fraßdruck der dort nicht beheimateten Hechte und Zander durch verstärkten Ausfang dieser Fischarten erst wieder möglich sein sollte.
Grundsätzlich muss jedoch hervorgehoben werden, dass diese Habitate für einen Laicherfolg entsprechend vorhanden sein müssen. Sofern in einem Bereich mit Kies oder Steinufer eine Überbauung erfolgen sollte, wird dies keine Auswirkungen auf Fischarten haben, die ausschließlich auf diesem Substrat laichen, da dieses Substrat durch eine Überbauung nicht verloren geht.
Anders sieht es jedoch in Bereichen von Ufern aus, wo Unterwasserpflanzen vorhanden sind oder es ein Potential für Unterwasserpflanzen gibt. Hier würde durch das Überbauen zumindest ein kleiner Teilbereich eines Laichhabitates verloren gehen, da durch die Überschattung ein Bewuchs der Unterwasserpflanzen gehemmt oder gänzlich unterbunden wird. Ein einzelner kleinräumiger Seeeinbau wird zwar noch keinen Einfluss auf das Laichgeschehen haben, jedoch in der Menge der Seeeinbauten kann dies schon zu Auswirkungen auf die gesamte fischökologische Situation des xxxsees für pflanzenlaichende Fischarten führen und kann in der gegenwärtigen Situation eines nicht guten ökologischen Zustandes nicht zu einer Verbesserung desselben beitragen. Keine Auswirkungen hätte eine Überbauung für die Leitfischart Seesaibling, jedoch kann eine weitere Verringerung des Makrophytenbestandes weitere Auswirkungen dahingehend haben, dass sich dadurch der Phytoplanktonbestand (Schwebealgen und aufsitzende Algen) dermaßen entwickelt, dass möglicherweise Laichhabitate auch für den Seesaibling und die Seeforelle verloren gehen, wenn kiesige oder schottrige Bereiche von Algen überdeckt werden.
Summationseffekt:
Bei Seen werden zur Bewertung des Risikos der Zielverfehlung aufgrund morphologischer Belastungen die Ergebnisse der biologischen Qualitätskomponente herangezogen. Das Qualitätskomponent ‚Fische‘ reagiert sensibel auf Veränderungen der Strukturausstattung wie z.B. das Fehlen oder die Nicht-Erreichbarkeit von Laich- oder Jungfischhabitaten. Bei den Makrophyten bewirken morphologische Eingriffe eine Änderung der Zonierung.
Ein Summationseffekt ist im Hinblick auf die Zielerreichung dann gegeben, wenn das betroffene Ökosystem nicht mehr dem gesetzlich geforderten und festgelegten Zielzustand entspricht und wäre in diesem Fall nicht mehr das einzelne beantragte Projekt hinsichtlich einer Eingriffserheblichkeit (Geringfügigkeitsgrenze) auf den Gesamtzustand des Sees zu beurteilen, sondern die Auswirkungen gemeinsam mit den bereits vorhandenen Seeeinbauten zu betrachten. Der Verbauungsgrad des Ufers des xxxsees wurde 2023 mit 13,97 % (davon Überbauungen durch Stege, Bootshütten etc. im Ausmaß von etwa 12,08 %) erfasst, wobei in diesem Zuge eine Verbauung der Uferlinie auf etwa 3,85 km festgestellt wurde. Etwa 23,69 km sind unverbaut. Damit beträgt der Verbauungsgrad in Bezug auf die gesamte Uferlänge mehr als 10 % und kann dementsprechend nicht mehr von einer Geringfügigkeit gesprochen werden (Erhebung des AKL, Abteilung 12, Wasserwirtschaft).
Hinsichtlich eines Summationseffektes ist es jedoch prinzipiell schwierig eine Aussage darüber zu treffen, ob der nunmehr beantragte Seeeinbau letztlich dazu führen kann die Zielerreichung eines guten ökologischen Zustandes zu verhindern, oder ob schon davor ein bewilligter Seeeinbau eine Zielerreichung erschwerte.
Jedenfalls kann in diesem Fall schon angemerkt werden, dass die in den letzten Jahren bewilligten Anlagen nur deshalb bewilligt wurden, weil die jeweiligen Antragsteller entsprechende Kompensationsmaßnahmen getätigt haben, welche eine entsprechende Flächenneutralität ergaben, d.h. es wurden am xxxsee keine zusätzlichen neuen Überbauungen bewilligt, wenn nicht im Gegenzug andere Seeeinbauten entfernt wurden oder andere gleichwertige Ausgleichmaßnahmen (Abgrabungen von Landflächen sowie Benetzung derselben zur Schaffung von Potentialflächen für Makrophyten bzw. Bepflanzungen mit Makrophyten) im Ausmaß von 1:1 getätigt wurden um nicht Potentialflächen oder Bewuchsflächen für Makrophyten zu verringern. Dies auch schon unter einem zumindest noch sehr guten Zustand der Makrophyten.
Diese Vorgehensweise erfolgt landesweit unter der Prämisse, dass Stillgewässer bei einem ökologischen Zustand von zumindest ‚gut‘ bei der Errichtung eines Seeeinbaus zumindest eine Flächenneutralität im Ausmaß von 1:1 gewährleistet sein muss, um den guten ökologischen Zustand zu erhalten und örtliche Eingriffe damit zu kompensieren.
Bei Seen mit einem ökologischen Zustand schlechter als gut (derzeit xxxsee und xxxsee und aktuell nunmehr auch der xxxsee) ist eine Flächenkompensation von 1:2 erforderlich, um auf längere Sicht eine Verbesserung des ökologischen Zustandes zu bewirken, da entsprechende Potentialflächen für Wasserpflanzen geschaffen werden.
Jedenfalls wird aus fachlicher Sicht schon erkannt, dass jeder weitere Überbau der Seefläche nicht zu einer Verbesserung der ökologischen Situation, insbesondere der Makrophyten beitragen kann, da entsprechende Potentialflächen für Makrophyten dadurch verloren gehen. Grundsätzlich gefährdet und erschwert jede Errichtung eines Seeeinbaus - insbesondere von Stegen und Bootshütten - bei einem Zustand schlechter als gut die Erreichung des guten ökologischen Zustandes.
Geplante Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes
Die Ergebnisse der Untersuchungen durch das Bundesamt für Wasserwirtschaft in xxx zeigten, dass die fischökologische Bewertung des xxxsees gemäß WRRL im Jahr 2016 einen unbefriedigenden Zustand ergab. Es gab bereits davor und auch danach intensive Bemühungen den Seeforellenbestand zu verbessern, wobei es diesbezüglich keinen nachhaltigen Erfolg gab. Die Kleinfischarten (wie o.a.) fehlen und eine ganze Reihe neuer Fischarten - darunter der Hecht - wurden im xxxsee eingebracht und haben sich natürlicherweise stark vermehrt.
Es wurde in weitere Folge durch die Agrargemeinschaft der fünf Dorfschaften wohl versucht den Hechtbestand mittels Reusen (durchgeführt durch Mag. xxx) zu dezimieren. Diese Maßnahmen wurden nach einer unbestimmten Zeit wieder eingestellt bzw. nicht mehr durchgeführt. Des Weiteren wurde versucht die Angler vermehrt zum Fang von Hechten bzw. anderen nicht dort heimischen Raubfischen zu motivieren. In diesem Zuge kam es auch zur Freigabe des Hechtes ohne Schonzeiten und Brittelmaß durch die Anpassung der Fischereischonzeitenverordnung (Kärntner Fischereischonzeiten-Verordnung - K-FSV) mit 08.09.2020.
Es wäre jedoch den Bewirtschaftern des Sees (Agrargemeinschaft der fünf Dorfschaften) noch viel mehr bewusst zu machen, dass die derzeitige Bewirtschaftung des Sees mit Besatz von Fremdfischarten sich nachhaltig nicht positiv auf den im Leitbild ausgewiesenen „xxxsee" aber auch auf das dortige Ökosystem auswirkt. Dieser Diskurs muss jedoch erst erfolgen bzw. ist schon angedacht seitens des Landes Kärnten (Abteilung 12 - wasserwirtschaftliche Planung sowie Abt. 10 - Landwirtschaft) ein Maßnahmenprogramm im Hinblick auf ein fischereiliches Bewirtschaftungskonzept zu erarbeiten.
Ein Besatz von fehlenden Fischarten - in erster Linie der Elritze, aber auch der unter dem Prädatorendruck stehenden Seeforelle und Seesaibling - macht erst wirklich Sinn, wenn der Fraßdruck des erwähnten Hechtes, aber auch des Zanders und des Barsches durch gezielte Entnahmen dieser Raubfische reduziert werden kann.
Im Hinblick auf die Förderung des Fischbestandes insbesondere der Kleinfischarten und der ufergebundenen Arten, welche im Bereich von Makrophyten ablaichen, wäre es auch zusätzlich notwendig Potentialflächen für Makrophyten zu schaffen um eine mögliche Wiederansiedlung von Makrophyten zu ermöglichen, die wieder zu einer Verbesserung des Makrophytenbestandes in Richtung Zielzustand (guter Zustand) führen. Dementsprechend wird es erforderlich sein auch Überlegungen im Hinblick auf die Verbesserungen des Makrophytenbestandes anzustellen bzw. entsprechende Konzepte zu entwickeln.
Über die Verschlechterung des Makrophytenbestandes gibt es noch keine relevante Ursachenforschung, wie sie beispielsweise am xxxsee erfolgt ist (xxx - Seenentwicklungskonzept - Präsentation Ende Jänner 2025). Die Erhebungen dazu haben am xxxsee zumindest im Jahr 2024 begonnen - ein Teilaspekt davon ist der oGBT-Bericht des BML systema vom 16.12.2024 als Grundlage für weiterführende Untersuchungen. Weitere Rückschlüsse werden und können sich erst nach Abschluss weiterer Forschungen ergeben.
Jedenfalls müssen bis zu einem konkreten Ergebnis weitere mögliche Belastungen relevanter biologischer Qualitätselemente hinantgehalten werden, um die Umweltziele laut WRRL zu erreichen.
Demnach sollten insgesamt keine weiteren Seeeinbauten mehr in ufernahen Bereichen bewilligt werden, um Bewuchsflächen nicht zu beschatten und Potentialflächen für Makrophyten freizuhalten. Diese sind in weiterer Folge auch wichtig für die dort heimischen ufergebundenen Fischarten - insbesondere Kleinfischarten, die auf Makrophyten ablaichen und können diese so gefördert werden.
Eine Verbesserung des ökologischen Zustandes könnte grundsätzlich durch Renaturierung morphologische beeinträchtigter Uferabschnitte erreicht werden. Seeufer sind dynamische Lebensräume und wurden jedoch durch menschlichen Eingriff beträchtlich eingeschränkt.
Die Reduktion von bereits verbauten Ufern gestalten sich als mühselige und sehr langsame Prozesse, die schlussendlich teilweise viel zu spät oder kaum ermöglicht werden (siehe xxxsee mit über 30 % harter Ufermauer am Ufer).
Grundsätzlich kann unter den gegebenen Umständen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Bootshütte xxx - auch bei einer Verringerung der xxx - aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden, da die Errichtung derselben nicht zu einer Verbesserung des Makrophytenbestandes - und damit auch indirekt einer Verbesserung diverser Fischarten - beiträgt. Eine weitere Verschlechterung des Qualitätselement Makrophyten kann des Weiteren zu einer Verschlechterung der physikalisch-chemischen Parameter (insbesondere zur Verringerung der Sichttiefe) aufgrund eines stärkeren Algenwachstums führen, der den Freizeitwert des Sees beeinträchtigen könnte.“
In der mündlichen Verhandlung führt der Sachverständige ergänzend aus, dass bei den anderen Qualitätskomponenten wie z.B. Wasserhaushalt oder Morphologie, derzeit keine Verschlechterungen bekannt sind.
Im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) sind Maßnahmen zur Fischfauna enthalten. Zu den Makrophyten gibt es im letzten NGP aus dem Jahr 2021 noch keine Anmerkungen, da man damals noch davon ausgegangen ist, dass diese zumindest im guten Zustand sind. Es gibt zur Umsetzung der Zielerreichung nach der WRRL keine Fristerstreckung. Der gute Zustand ist unverzüglich zu erreichen.
Zu beachten ist, dass, wenn sich im Bereich der geplanten Bootshütte Makrophyten befinden, diese als Laichplatz dienen und ein Überbau dazu führt, dass die Makrophyten sich reduzieren und damit auch der Laichplatz verschwindet. Makrophyten sind einjährige Pflanzen und können daher ihren Platz wechseln. Bei dem Bereich der geplanten Bootshütte handelt es sich jedenfalls um eine Potenzialfläche für Makrophyten. Die Makrophyten können nicht getrennt von der Problematik der Fischfauna betrachtet werden, sondern greift das ineinander. Die Makrophyten wurden nach dem Leitfaden zur WRRL erhoben. Dabei wird auch Röhricht erhoben, aber nicht in die Bewertung miteinbezogen. Dies ist im Leitfaden so vorgesehen.
Ein Seeeinbau ist ein punktueller Effekt. Bei vielen Seeeinbauten wirken sich diese insgesamt negativ aus. Auch wenn die Bootshütte ein sehr kleiner Bereich im gesamten See ist, so stellt auch dieser Bereich eine Möglichkeit dar, dass Makrophyten wachsen können. Diese stellen wiederum einen Rückzugsort für Fische dar und sind auch Laichplatz. Wenn diese natürlichen Gegebenheiten von den Fischen nicht mehr vorgefunden werden, dann ziehen sie weiter.
Bereits bei der Einführung des ersten NGP im Jahr 2009 hat man erkannt, dass Seeeinbauten sich negativ auf den Zustand der Seen auswirken, daher hat man bereits damals versucht Gegenmaßnahmen zu setzen und ist so zu den Kompensationsflächen gekommen. Das ökologische System ist ein sehr träges und kann es durchaus sein, dass die Ursache der heutigen Verschlechterungen viel weiter zurückliegt als das Setzen von ersten Maßnahmen. Aufgrund der Trägheit des Systems kann es sehr lange dauern, bis Maßnahmen tatsächlich greifen. Die bereits in der Vergangenheit geforderten Kompensationsmaßnahmen sind jedenfalls so zu sehen, dass diese auf einen guten Zustand hinwirken sollen.
Es gibt Untersuchungen, die gezeigt haben, dass sich Seeeinbauten negativ auf Makrophyten auswirken. Diese können unter solchen Seeeinbauten nicht oder nur sehr eingeschränkt wachsen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich solche Seeeinbauten positiv auswirken könnten. Beim xxxsee gibt es noch keine abgeschlossene Ursachenforschung. Bei anderen Seen gibt es eine solche Ursachenforschung und hat diese ergeben, dass Seeeinbauten zumindest zum Teil verantwortlich sind für die Verschlechterung des Zustandes des Sees.
Die Beeinträchtigung der hydromorphologischen Qualitätskomponente ist vor allem im xxx Becken und im xxx Becken wahrzunehmen. Wenn man sämtliche Seeeinbauten am xxxsee betrachtet, so sind diese in der Summe so zu bewerten, dass sie sich negativ auf den Zustand des xxxsees auswirken. Es ist nicht das gegenständliche Projekt, dass den Zustand zum Kippen bringen würde, sondern ist das schon in der Vergangenheit passiert. D.h. summiert man sämtliche Seeeinbauten, die in der Vergangenheit bewilligt und errichtet wurden, so stellen diese negative Auswirkungen auf den Zustand des Sees dar. Dies ergibt sich aus der Summe aller Einbauten im See.
In Bezug auf die Fischfauna wurden Maßnahmen bereits in der Vergangenheit gesetzt. Insbesondere wurde versucht, den Hecht zurückzudrängen durch spezielle Fischbewirtschaftung. Dies ist auch gelungen. Der Hecht konnte nicht zur Gänze zurückgedrängt werden, doch hat sich der Seeforellenbestand erkennbar verbessert.
Das begehrte Projekt steht der Zielerreichung entgegen und zwar in der Form, dass die geforderten Maßnahmen durch dieses Projekt beeinträchtigt werden könnten oder verzögert werden könnten. Insbesondere werden hier auch keine Kompensationsflächen angeboten.
Die Bootshütte ist ein kleines Mosaikstück bei der Beurteilung wie man wieder zu einem guten Zustand des xxxsees kommt. Zeitlich kann man nicht sagen, wie sich die Zustandserreichung verzögert durch das Errichten der Bootshütte. Die Errichtung der Bootshütte kann dazu führen, dass die Zielerreichung gefährdet wird. Dass die Bootshütte mit Sicherheit dazu führt, dass das Ziel nicht erreicht werden kann, kann nicht gesagt werden, sie ist nur ein kleines Mosaikstück. Zudem wurde die Ursachenforschung noch nicht gemacht.
Die Bootshütte ist nur lokal wirksam und ist der hydromorphologische Zustand auch mit der Bootshütte gegeben. Der Sachverständige führt aus, dass jedenfalls eine Potentialfläche für Makrophyten in diesem Bereich gegeben ist. Der Röhricht wird zwar mit den Makrophyten mit erhoben, doch gibt es derzeit keine Studie ob sich dieser Bestand am xxxsee wesentlich verändert hat. Allgemein kann man sagen, dass der Röhrichtbestand zurückgeht, wenn es Seeeinbauten gibt.
Dadurch, dass es noch keine konkrete Ursachenerforschung gibt, kann nicht gesagt werden, ob und inwiefern die Morphologie ausschlaggebend für die Verringerung des Makrophytenstandes ist. Es wird auch die Wassertemperatur erhoben und ist erkennbar, dass sich die Durchschnittstemperatur erhöht. Welche Auswirkungen dies hat, kann noch nicht gesagt werden. Inwiefern das Phytoplankton ursächlich für die Reduzierung der Makrophyten ist, kann ebenso noch nicht gesagt werden. Anzunehmen ist, dass es nicht nur eine einzige Ursache geben wird, sondern, dass es ein Zusammenspiel von mehreren Faktoren sein wird. Ob andere Ursachen als die Verbauung wahrscheinlicher für die Ursache der Reduzierung der Makrophyten sind, kann derzeit nicht gesagt werden. In welcher rechtlichen Form ein zukünftiges Sanierungskonzept ergehen wird, ist derzeit nicht bekannt und wird vom Inhalt der Ursachenforschung abhängen.
Seeforelle und Saibling laichen nicht in jenem Bereich, wo die Bootshütte errichtet werden soll. Gründlinge und Elritze würden in diesem Bereich grundsätzlich laichen. Es gibt sie aber derzeit nicht im xxxsee. Der Hecht kann im Bereich der Bootshütte laichen. Als Maßnahme um den Hecht zu reduzieren kann man seine Laichplätze reduzieren. Man sollte dabei aber nicht die Makrophyten entfernen, dies wäre keine geeignete Maßnahme. Es besteht die Vermutung, dass die Seeeinbauten, die in der Vergangenheit errichtet und bewilligt wurden, ursächlich für die Verschlechterung des Zustandes des xxxsees sind.
Der Hecht hat seinen Standort in Ufernähe auch bei den Makrophyten im Unterschied zur Seeforelle oder zum Seesaibling. Diese sind eher im offenen See im Freiwasser. Der Hecht verwendet kleinere Seeforellen und Seesaiblinge unter anderem als Beute. Sie stehen nicht in Konkurrenz was die Nahrungssuche betrifft. Eine Maßnahme ist es zu versuchen, den Hecht zu befischen und damit die Anzahl zu reduzieren. Ein Fischereiberechtigter kann eine Fläche, die überbaut ist, nicht mehr zum Fischen nutzen.
Als Maßnahme ist geplant, dass die ursprünglichen Fische wieder in den xxxsee Einzug halten sollen durch entsprechende Besatzmaßnahmen. Derzeit wird z.B. noch kein Besatz mit Gründlingen vorgenommen, weil zuerst der Hecht beseitigt werden muss bzw. soweit reduziert, dass der Besatz auch fruchtbringend ist. Für diese noch zu besetzenden Fischarten braucht es dann auch entsprechende Flächen u.a. auch zum Laichen. Wie lange dieser Prozess noch andauern wird, kann nicht gesagt werden.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Angaben der Parteien und des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass eine Bootshütte Nahe dem nördlichen Ufer des xxxsees im xxx Becken errichtet werden soll und liegen auch unzweifelhaft Zustimmungserklärungen vom Grundstückseigentümer, über dessen Grund die Bootshütte erschlossen werden soll, als auch vom Vertreter des öffentlichen Wassergutes vor. Diese Bootshütte soll als Unterstand für zwei Elektroboote für rein private Zwecke dienen. Dies ergibt sich klar aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und den vorgelegten Zustimmungserklärungen. Öffentliche Interessen an der Umsetzung des begehrten Projekts sind keine dargelegt worden und auch nicht erkennbar.
Beim xxxsee handelt es sich um ein öffentliches Gewässer, der im Naturpark xxxsee und im Landschaftsschutzgebiet xxxsee gelegen ist und wurde bereits 1987 ein Entwicklungsprogramm für den Raum xxxsee erlassen, dass zum Ziel die Erhaltung und Entwicklung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes hat. Weiters enthält der NGP Maßnahmen zur Fischbewirtschaftung, um die Fremdfischarten insbesondere den Hecht zu reduzieren und die heimischen Fischarten insbesondere die Seeforelle und den Seesaibling zu fördern. Diese Maßnahmen wurden auch bereits gesetzt, was dazu geführt hat, dass der Hecht tatsächlich zurückgedrängt werden konnte und sich Seesaibling und Seeforelle besser entwickeln konnten. Wie lange weiterhin Maßnahmen der Fischbewirtschaftung zu setzen sein werden, bis bei der Fischfauna wieder ein guter Zustand erreicht wird, kann nicht abgeschätzt werden. Es ist erforderlich, den Hecht weiter zu dezimieren, damit der Besatz mit allen ursprünglichen Fischarten auch erfolgreich ist. Für die Maßnahmen zur Fischbewirtschaftung sollen insbesondere Flächen, die der Fischerei dienen, nicht entzogen werden. Weiters soll der Lebensraum der ursprünglichen Fischarten erhalten und gefördert werden und dabei auf die Laichplätze geachtet werden.
Durch die Ausführungen des Sachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans hat sich auch zweifelsfrei ergeben, dass bislang als Maßnahme zur Erhaltung des zumindest guten Zustandes der Seen bei Seeeinbauten Ausgleichsflächen gefordert wurden. Dies wurde als notwendige Maßnahme angesehen, da man bereits 2009 erkannt hat, dass sich Seeeinbauten negativ auf den Zustand der Seen auswirken. Die Größe der Ausgleichsfläche ist abhängig vom Zustand des Gewässers.
Unzweifelhaft festgestellt konnte auch werden, dass das ökologische System ein sehr träges ist und daher die Ursache für Verschlechterungen viel weiter zurückliegen kann, als das Setzen von ersten Maßnahmen zum Erhalt bzw. der Verbesserung des Zustandes.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie die vorgelegten Untersuchungsergebnisse zeigen klar, dass sich die biologische Qualitätskomponente Fischfauna derzeit in einem unbefriedigenden Zustand befindet. Ursache dafür ist in erster Linie eine falsche Fischbewirtschaftung. Gleichzeitig hat sich aber nicht nur die biologische Qualitätskomponente Fischfauna von „sehr gut“ auf „unbefriedigend“ verschlechtert, sondern auch die Makrophyten. Diese sind mit „mäßig“ beurteilt worden. Dabei ist hervorzustreichen, dass sich die Verschlechterung im trägen ökologischen System sehr rasch entwickelt hat.
Eine Ursachenforschung ist noch nicht vorliegend, daher kann man derzeit noch nicht exakt nachweisen, weshalb sich diese biologische Qualitätskomponente so rasch massiv verschlechtert hat. Welche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Makrophyten zu setzen sind, konnte im NGP noch nicht eingearbeitet werden, da zum Zeitpunkt der Erfassung noch davon ausgegangen wurde, dass sich die Makrophyten am xxxsee in einem zumindest guten Zustand befinden. Jedenfalls können die Makrophyten nicht getrennt von der Problematik der Fischfauna betrachtet werden, sondern greifen beide Problematiken ineinander. Makrophyten sind Lebensraum für zumindest einige ursprüngliche Fischarten im xxxsee und sind dort auch Laichplätze gegeben.
Dadurch, dass das ökologische System ein sehr träges ist, kann auch nicht gesagt werden, dass die Maßnahmen, die in der Vergangenheit durch die Forderung von Kompensationsflächen bei Seeeinbauten gesetzt wurden, nicht gegriffen haben, da es durchaus sein kann, dass die Ursache für die derzeitige Verschlechterung noch weiter zurück liegt.
Der Sachverständige und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan betonen, dass aufgrund von Ursachenerhebungen an anderen Seen unzweifelhaft erkennbar ist, dass sich die Seeeinbauten jedenfalls negativ auf Makrophyten auswirken. Aus diesem Grund wird derzeit - bis eine konkrete Ursachenforschung für den xxxsee vorliegt - der Rückschluss gezogen, dass auch am xxxsee Seeeinbauten dazu geführt haben, dass es zu einer Verschlechterung des Zustandes des Sees in Bezug auf Makrophyten gekommen ist. Der Sachverständige geht davon aus, dass sich die Summe der bestehenden und bewilligten Seeeinbauten bereits negativ auf den Zustand des xxxsees ausgewirkt haben. Der Sachverständige begründet dies nachvollziehbar damit, dass sich die Einbauten im See im xxx und xxx Becken befinden, wo auch die Beeinträchtigung der hydromorphologischen Qualitätskomponente besonders wahrzunehmen ist und dass mehr als 10 % der Uferlinie verbaut ist, womit nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden kann.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist es nach den Ausführungen des Amtssachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans geboten, dass die Makrophytenbewuchsflächen unter besonderen Schutz gestellt und weitere mögliche Belastungen hintangehalten werden. Daher sprechen sich beide gegen zusätzliche Seeeinbauten aus. Seeeinbauten führen zur Beschattung von Seefläche und wird damit den Makrophyten der für ihr Wachstum erforderliche Lichteinfall entzogen. Gleichzeitig soll auch den juvenilen ursprünglichen Fischarten ein sicheres und gesundes Aufkommen ermöglicht werden, wozu auch Makrophytenbestände dienen. Weiters wirken sich Wellenbelastungen negativ auf Makrophyten aus, dies einerseits durch die von Motorbooten verursachten Wellenschlag und andererseits durch den „Rückschlag“ beim Auftreffen der Wellen auf Verbauungen.
Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass die begehrte Bootshütte im Gesamtwasserkörper xxxsee ein kleines Mosaikstein darstellt. Diese soll in einem Bereich errichtet werden, der jedenfalls eine Potentialfläche für Makrophyten darstellt. Die Verwirklichung des Projektes hätte nur punktuelle Auswirkungen. Es ist aber hervor zu streichen, dass nicht auszuschließen ist, dass durch die Umsetzung des begehrten Projektes die erforderlichen Maßnahmen verzögert oder auch gefährdet werden. Dies ergibt sich klar aus den nachvollziehbaren Angaben des Amtssachverständigen und aus den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.
Wenn auch die Bootshütte im Verhältnis zum gesamten xxxsee nur einen kleinen Teilbereich dieses Sees betrifft, so ist der See in diesen Teilbereich dem Gemeingebrauch, wie Schwimmen oder Fischen entzogen. Insbesondere dem Fischen kommt dabei eine besondere Rolle zu, soll doch der Hecht durch eine entsprechende Fischbewirtschaftung im See reduziert werden.
Zu beachten ist auch, dass sich dort wo die Bootshütte errichtet werden soll der Naturpark xxxsee befindet als auch das Landschaftsschutzgebiet xxxsee. Im Verfahren zur naturschutzrechtlichen Bewilligung hat sich klar herausgestellt, dass diese Maßnahme nicht nur den Landschaftsschutz widerspricht, sondern auch den Naturraum nachhaltig negativ beeinflusst. In diesem Zusammenhang ist auch das Entwicklungsprogramm für den Raum xxxsee hervor zu streichen, dass eine Bedachtnahme auf die im Bereich des xxxsee Nordufers gelegenen Schilf- und Schwingrasengesellschaft sowie auf die vorhandenen Lebensräume seltener Pflanzen und Tiere vorsieht.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind nachvollziehbar und klar sowie frei von Widersprüchen; ebenso sind die zu tätigenden Maßnahmen, welche vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan dargelegt wurden, vom Sachverständigen als notwendig zur sofortigen Zielerreichung angesehen worden. Die Einwände dar Beschwerdeführerin, dass die Bootshütte im Ökosystem des gesamten xxxsee keine Rolle spielt, wird soweit bestätigt, als auch der Sachverständige darlegt, dass die Auswirkungen nur punktuell gegeben sind. Der Sachverständige betont aber, dass anzunehmen ist, dass in Summe die Verbauungen Ursache für den derzeit mäßigen Zustand der Makrophyten ist und dass eine weitere Verschlechterung des Qualitätselementes Makrophyten in weiterer Folge auch zu einer Verschlechterung der physikalischen-chemischen Parameter mit den Folgen eines Algenwachstums führen kann und dieses sich wiederum negativ auf die Fischfauna auswirken würde. Es ist daher erkennbar, dass die Qualitätskomponenten nicht isoliert voneinander betrachtet werden können.
Dass die gesetzten Maßnahmen fortzuführen und weitere Maßnahmen unverzüglich zu setzen sind, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen des Sachverständigen und des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans. Zudem sind keine Übergangsfristen gewährt worden.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik lauten wie folgt:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks
a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
17. "Zustand des Oberflächengewässers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;
18. "guter Zustand des Oberflächengewässers": der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" ökologischen und chemischen Zustand befindet;
…
21. "ökologischer Zustand": die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;
22. "guter ökologischer Zustand": der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;
Artikel 4
Umweltziele
(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:
a) bei Oberflächengewässern:
i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern;
ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;
…
unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen im Hinblick auf die betroffenen Vertragsparteien;
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl I 73/2018, lauten wie folgt:
Einteilung der Gewässer.
§ 1. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).
Öffentliche Gewässer.
§ 2.
(1) Öffentliche Gewässer sind:
a) die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;
Anhang A - Auszug
Verzeichnis der Gewässer zu § 2 Abs. 1 lit. a
…
In Kärnten:
a) die Drau, die Gail, die Gurk von der Metnitz an, der Wörther See;
b) die Möll, die Lieser vom unteren Lanischsee an, der Millstätter See mit dem Millstätter Seebach, der Weißensee, der Ossiacher See mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz, die Kappler Vellach vom Ebriacher Graben an, die Glan vom Wimitzbach an, die Lavant vom Sommeraubach an.
Umweltziele für Oberflächengewässer
§ 30a.
(1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Er hat dabei insbesondere
1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;
…
Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.
(3)1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).
…
Stufenweise Zielerreichung
§ 30e.
(1) Zur stufenweisen Umsetzung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele können die dort vorgesehenen Fristen über den Zeitraum zweier Aktualisierungen ausgehend vom ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c), das ist bis zum 22. Dezember 2021 bzw. bis zum 22. Dezember 2027, im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d in Verbindung mit § 55h Abs. 1) verlängert werden, wenn
1. der Zustand des beeinträchtigten Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers nicht weiter verschlechtert wird und
2. eine Abschätzung ergibt, dass innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens
a) der Umfang der erforderlichen Verbesserungen aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden kann, oder
b) die Verwirklichung der Verbesserungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder
c) die natürlichen Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zulassen.
(2) Hat eine Prüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass eine Zielerreichung bis 22. Dezember 2027 auf Grund von Beeinträchtigungen durch menschliche Tätigkeiten (§§ 59, 59a) oder auf Grund von natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 für bestimmte Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele, als sie gemäß §§ 30a, c und d festgelegt worden sind, vorgesehen werden, wenn die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen solche menschliche Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene Umweltoption darstellen.
(3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.
(4) Darüber hinaus hat der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan zu enthalten:
1. in den Fällen des Abs. 1 (Fristverlängerung)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um die Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,
b) die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5);
2. in den Fällen des Abs. 2 (Ausnahme vom Umweltziel)
a) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, den bestmöglichen ökologischen und chemischen Zustand zu gewährleisten,
b) eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen (§ 55c Abs. 2 Z 5), die als erforderlich angesehen werden, um im Hinblick auf Grundwasserkörper unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Verschmutzung nach vernünftigem Ermessen nicht hätten vermieden werden können, die geringst möglichen Veränderungen des guten Grundwasserzustandes zu gewährleisten.
Die aktualisierten Fassungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans haben eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen zu enthalten.
(5) Die Vorgehensweise nach Abs. 1 bis 3 darf die Verwirklichung der Umweltziele in anderen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpern im Planungsraum nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete (Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan)
§ 55c.
(1) Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe (§ 55b Abs. 1) anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Zur Erfüllung dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen, insbesondere zur Erreichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – entsprechend dem Verfahren nach § 55h – mit Verordnung für jede Flussgebietseinheit einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan zu erlassen. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan ist ferner im Wasserinformationssystem Austria und beim Landeshauptmann jener Länder, die vom Plan berührt sind, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2)Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan hat die in Anhang B enthaltenen Vorgaben zu umfassen, insbesondere
1. eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit sowie eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Gewässerzustand (Bestandsaufnahme § 55d);
2. eine Zusammenfassung der Überwachungsergebnisse (§§ 59e, f);
3. die zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele allgemein verbindlichen für die Flussgebietseinheit auf Basis der Planungsräume erstellten Maßnahmenprogramme (§ 55f Abs. 1) zur Umsetzung der konkreten Vorgaben des § 55e;
4. die zur konkreten Erreichung dieser Vorgaben geplanten (Umsetzungs)maßnahmen (zB Regionalprogramme gemäß § 55g, Einbringungsbeschränkungen und -verbote gemäß § 32a);
5. die Angabe jener Fälle, für die eine Ausnahme von den Umweltzielen gemäß §§ 30a, c und d in Anspruch genommen wurde, samt Begründung.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde für die entsprechende Koordination eines Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes gegenüber dem Ausland. Dies hat grundsätzlich im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerschutzkommissionen zu erfolgen.
(4) Die Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne hat in folgenden Teilschritten zu erfolgen:
1. Erstellung eines Zeitplanes und eines Arbeitsprogrammes für die Aufstellung des Planes, einschließlich der zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;
2. vorläufiger Überblick über die für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume) festgestellten wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen, spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;
3. Entwürfe des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes für die internationale Flussgebietseinheit sowie den nationalen Teil der internationalen Flussgebietseinheit (gegliedert in Planungsräume), spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht;
4. Veröffentlichung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes spätestens spätestens bis zum Beginn des Zeitraums, auf den sich der jeweilige Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan bezieht.
(5) Ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan ist spätestens bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Abs. 2 bis 4 gelten hierfür sinngemäß.
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a.
(1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
Öffentliche Interessen.
§ 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
…
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
…
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG), BGBl II 99/2010 idF BGBl II 128/2019, lautet wie folgt:
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von gemäß § 30a Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zu erreichenden Zielzuständen sowie von im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zuständen für Typen von Oberflächengewässern durch Werte für die biologischen, hydromorphologischen und die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand mit dem Zweck der Beurteilung der Qualität von Oberflächengewässern.
Qualitätskomponenten für die Bestimmung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern
§ 4.
(1)In dieser Verordnung werden für Typen von Oberflächengewässern Werte für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten festgelegt.
(2)Die biologischen Qualitätskomponenten sind
a) Phytoplankton,
b) Makrophyten und
c) Fischfauna.
(3)Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind
a) Wasserhaushalt und
b) Morphologie.
(4)Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind
a) Sichttiefe,
b) Temperaturverhältnisse,
c) Sauerstoffhaushalt,
d) Versauerungszustand,
e) Nährstoffverhältnisse und
f) Salzgehalt.
(5)Die Typen von Oberflächengewässern bezogen auf die biologischen Qualitätskomponenten sind
2. für Seen auf der Grundlage der aquatischen Bioregionen (Anlage A 1) sowie der Kriterien Seehöhe und mittlerer Tiefe sowie biotischer Faktoren in Anlage A 3
festgelegt. Die Information, welchem Gewässertyp ein bestimmter Gewässerabschnitt zuzurechnen ist, ist dem Wasserinformationssystem Austria (WISA), im Internet abrufbar unter http://wisa.lebensministerium.at/, zu entnehmen.
(6) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn
1. die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die
a) biologischen,
b) hydromorphologischen und
c) allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
2. § 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, eingehalten wird.
(7) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn
1. die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die
a) biologischen und
b) allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
2. die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.
(8) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem mäßigen ökologischen Zustand, wenn
1. die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den mäßigen Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden oder
2. wenn zumindest einer der in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte überschritten ist,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
(9) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem unbefriedigenden ökologischen Zustand, wenn die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den unbefriedigenden Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten eingehalten werden, wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
(10) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem schlechten ökologischen Zustand, wenn zumindest einer der in Abs. 9 genannten Werte nicht eingehalten wird.
Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen
§ 6.
(1 )Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die hinsichtlich der jeweiligen neuen Belastung sowie schon bestehender Vorbelastungen aussagekräftig sind. Die Aussagekraft der Qualitätskomponenten in Bezug auf Belastungen der Oberflächengewässer ist für Fließgewässer in B 1 der Anlage B und für Seen in B 2 der Anlage B dargestellt.
(2) Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (§ 8, Anlage C), Phytobenthos (§ 9, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (§ 10, Anlage E), Fischfauna (§ 11, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (§ 15, Anlage I), Makrophyten (§ 16, Anlage J) und Fischfauna (§ 17, Anlage K) in Seen sind gemäß § 9 Z 7 in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.
Qualitätsziele für Seen
Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten
Phytoplankton
§ 15.
(1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index, Chlorophyll-a-Konzentration und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Alle Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.
(2) Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen in Anlage I 1 festgelegt.
(3) Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind in Anlage I 2 festgelegt.
Makrophyten
§ 16.
(1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung heranzuziehen.
(2) Der Zustand der Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Trophieindex und Artenzusammensetzung ist als Indexwert, der Zustand des Metric Zonierung verbal umschrieben in Anlage J 2 für jeden Seentyp festgelegt. Der Gesamtzustand der Qualitätskomponente Makrophyten ist in Anlage J 1 festgelegt.
(3) Die Referenzwerte der Module sind in Anlage J 3 festgelegt.
Fischfauna
§ 17.
(1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:
1. Abundanzindex typspezifische Fischarten;
2. Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
3. Abundanzindex Kleinfischarten;
4. Abundanzindex stenöke Arten;
5. Abundanzindex Laichwanderer;
7. Längenfrequenz Leitfischart;
(2) Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.
(3) Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.
V. Rechtliche Beurteilung:
A.Allgemeines zur Bewilligung
1. Öffentliches Gewässer – Zustimmung
Beim xxxsee handelt es sich nach dem Anhang „A“ zum Wasserrechtsgesetz um ein öffentliches Gewässer nach § 2 Abs. 1 lit. a WRG.
Gemäß § 5 Abs. 1 WRG ist die Benutzung der öffentlichen Gewässer innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
Da die Errichtung eines Seeeinbaus über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Im vorliegenden Fall liegt sowohl die Einwilligung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vor (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0096) als auch des Grundeigentümers über dessen Grundstück das Bootshaus zugänglich sein soll.
Nach der Bestimmung des § 38 Abs. 1 WRG sind Einbauten in stehende öffentliche Gewässer nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig. Bei der begehrten Bootshütte handelt es sich um einen Einbau in ein stehendes öffentliches Gewässer, da die Bootshütte mit dem Gewässerbett in eine derartige Verbindung gebracht wird, dass sie ihre Bewegungsfreiheit in horizontaler und vertikaler Richtung nicht mehr besitzt (VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181).
Eine Bewilligung für Einbauten nach § 38 Abs. 1 WRG ist zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 25.05.2010, 2008/07/0127). Es ist der Gemeingebrauch zu beachten sowie, ob nachteilige Folgen für die Fischerei gegeben sind.
Zum Gemeingebrauch ist nach § 8 Abs. 1 WRG insbesondere das Baden zu zählen. Der Gemeingebrauch ist allerdings nicht durchsetzbar. Auf seine ungehinderte Ausübung hat niemand einen Rechtsanspruch; doch ist dieser von der Behörde/dem Gericht zu schützen und im Rahmen der Wahrung der öffentlichen Interessen nach § 105 Abs. 1 lit. f WRG zu beachten.
Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihr Fischwasser gemäß § 15 Abs. 1 WRG Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Darüber hinaus liegt bei einer Fischereiberechtigung kein wasserrechtlich geschütztes Recht iSd § 12 Abs. 2 WRG vor. Solche Maßnahmen wurden seitens des Fischereiberechtigten jedoch nicht begehrt, sondern lediglich eine Entschädigung gefordert.
Dass neben öffentlichen Interessen darüber hinaus auch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter durch das begehrte Projekt verletzt würden, hat das Verfahren nicht hervorgebracht.
3. Weiteres eingereichtes Projekt
Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Projekt für eine (etwas kleinere) Bootshütte am gleichen Standort bei der belangten Behörde zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht. Eine Abänderung des hier gegenständlichen Projektes wurde nicht begehrt.
Bei Bewilligungen nach § 38 WRG handelt es sich um keine Wasserbenutzungsrechte, sodass die Bestimmungen für den Widerstreit in § 17 WRG nicht herangezogen werden können, da diese lediglich nach dem Wortlaut des Gesetzes für Wasserbenutzungen anzuwenden sind (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ (2020) § 38 K12, § 17 K3; VwGH 25.04.2002, 98/07/0126). Sonstige Bestimmungen zu mehrfachen Anträgen zu unterschiedlichen Projekten, die nicht nebeneinander umsetzbar sind, gibt es im WRG nicht. Es ist daher unerheblich, dass am gleichen Standort ein weiteres - anders gestaltetes - Projekt zur Bewilligung vom gleichen Antragsteller eingereicht worden ist, auch wenn beide nebeneinander nicht umgesetzt werde können (vgl. VwGH 25.03.1997, 96/05/0262).
B.Öffentliche Interessen
Um beurteilen zu können, ob öffentliche Interessen beeinträchtigt sind durch das begehrte Projekt ist zunächst der Zustand des xxxsees als Oberflächenwasserkörper festzustellen. Dabei sind die Vorgaben der WRRL zu beachten.
Ziel der WRRL ist nach Art. 1 die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihren abhängenden Landökosystemen. Art. 4 Abs. 1 WRRL schreibt zwei gesonderte eng miteinander verbundene Ziele vor, wonach die Mitgliedsstaaten einerseits die notwendigen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern und andererseits schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedsstaaten alle Oberflächenwasserkörper mit dem Ziel, einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen. Diese beiden Ziele beschreiben das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot und wurden in § 30a WRG umgesetzt, der ausführt, dass Oberflächengewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren sind, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Aus den Erläuterungen zur WRG-Novelle BGBl. I 82/2003 (121 BlgNR 22. GP) geht hervor, dass es beim Verschlechterungsverbot um das Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustandes geht. Dies bedeutet auch insbesondere, dass ein Oberflächenwasserkörper, der sich in einem sehr guten Zustand befindet, nicht auf einen guten Zustand verschlechtert werden darf. Das Verbesserungsgebot bezieht sich auf den Zielzustand, der gute ökologisch und chemische Zustand. Weist ein Oberflächenwasserkörper einen schlechteren Zustand als den Zielzustand auf, gilt für ihn sowohl das Verschlechterungsverbot als auch das Verbesserungsgebot (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ (2020) § 30a K10).
Die QZV Ökologie OG legt ua. die zu erreichenden Zielzustände nach § 30a Abs. 1 WRG fest. Die biologischen Qualitätskomponenten sind für Seen Phytoplankton, Makrophyten und Fischfauna. Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind für Seen Wasserhaushalt und Morphologie. Die allgemeinen Bedingungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind für Seen Sichttiefe, Temperaturverhältnisse, Sauerstoffhaushalt, Versauerungszustand, Nährstoffverhältnisse und Salzgehalt. Wesentlich sind die biologischen Kriterien, die übrigen sind bloß unterstützend. Der Zustand dieser Qualitätskomponenten ist in der Regel auf einer fünfteiligen Skala als „sehr gut“, „gut“, „mäßig“, „unbefriedigend“ oder „schlecht“ einzustufen. Die Zustandsklasse des gesamten Oberflächenwasserkörpers entspricht vereinfacht dargestellt im Wesentlichen nach § 4 Abs. 6 bis 10 QZV Ökologie OG der schlechtesten der Einstufungen dieser einzelnen biologischen Qualitätskomponenten (EuGH 01.07.2015, C-461/13).
Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten sind die Metrics Vegetationsdichte, Vegetationsgrenze, Zonierung, Trophieindex und Artenzusammensetzung nach § 16 Abs. 1 QZV Ökologie OG heranzuziehen. Zu beachten ist dabei die Anlage J der QZV Ökologie OG für die Einstufung. Die Gesamtbewertung der Makrophyten des xxxsees hat unter Anwendung dieser Vorgaben einen EQR-Wert von 0,4741 ergeben und ist damit als „mäßig“ einzustufen.
Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) gemäß § 17 Abs. 1 QZV Ökologie OG heranzuziehen; bei der Beurteilung ist die Anlage K der QZV Ökologie OG zu beachten. Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 21.03.2024, C-671/22, ist auch klar, dass auch die Abweichung der Fischarten von den typspezifischen Gemeinschaften in Zusammensetzung und Abundanz, die auf fischereiwirtschaftliche Maßnahmen zurückzuführen ist, bei der Bewertung des Zustandes der Qualitätskomponente Fischfauna zu berücksichtigen ist. Die Gesamtbeurteilung der Fischfauna unter Anwendung dieser Vorgaben hat einen EQR-Wert von 0,31 ergeben und ist damit als „unbefriedigend“ einzustufen.
Die übrigen Qualitätskomponenten sind mit „sehr gut“ eingestuft.
Da nach der oa. Rechtsprechung des EuGH (01.07.2015, C-461/13) der jeweils schlechteste Wert für die Zustandsbewertung ausschlaggebend ist, ist der xxxsee als Oberflächenwasserköper mit „unbefriedigend“ – aufgrund der schlechtesten Bewertung bei der Fischfauna - einzustufen (vgl. auch § 4 Abs. 9 QZV Ökologie OG).
Zielzustand nach § 30a WRG ist der gute ökologische Zustand. Daher ist der xxxsee derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass ein zumindest guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand (Zielzustand) erreicht wird. Es ist das Verbesserungsgebot zu beachten und kann dieser Wert nur erreicht werden, wenn sich sowohl die Qualitätskomponente Fischfauna als auch die Qualitätskomponente Makrophyten entsprechend verbessert. Es ist auch eine unverzügliche Zielerreichung geboten, da nach § 30e WRG keine Verlängerung der Frist zur Zielerreichung vorgenommen wurde und somit die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen ist.
Das Verbesserungsgebot verlangt von den Mitgliedsstaaten die Oberflächengewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, mit dem Ziel, den Zielzustand zu erreichen. Dazu sind konkrete Maßnahmen zu setzen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (01.07.2015, C-461/13) handelt es sich beim Verbesserungsgebot (wie auch beim Verschlechterungsverbot) für Oberflächengewässer nicht bloß um Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern sind diese auch bei der Bewilligung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. Demnach sind Genehmigungen für ein konkretes Projekt zu versagen, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers gefährdet.
§ 104a Abs. 2 WRG sieht vor, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für bestimmte Vorhaben, die im Widerspruch zum Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Umsetzung des Ausnahmetatbestandes nach Art. 4 Abs. 7 WRRL festgelegt wurden, erteilt werden kann. Die gesetzlich normierten Umweltziele sind überdies ganz allgemein als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen, sodass sie im Bewilligungsverfahren gemäß § 105 WRG zu berücksichtigen sind und dabei einer Bewilligung entgegenstehen können (VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004).
Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben liegt dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Dabei muss ein zur Bewilligung anstehendes Projekt nicht aktiv zur Verbesserung beitragen. Es muss aber eine gewisse kausale Verknüpfung zwischen dem Vorhaben und dem (drohenden) Nichterreichen des Zielzustandes geben. Verhält sich ein Vorhaben neutral zur Erreichung der Umweltziele, das heißt ein solches Umweltziel bloß nicht mitträgt oder nicht darauf hinwirkt, so steht ein solches Vorhaben der Zielerreichung nicht entgegen und kann diesem Vorhaben die Genehmigung aus diesen Gründen nicht versagt werden (VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004).
Um beurteilen zu können, ob ein Vorhaben dem Verbesserungsgebot entgegensteht, ist zunächst darzustellen, wie das Umweltziel überhaupt erreicht werden soll, dh welche Maßnahmen sind zur Zielerreichung vorgesehen oder sonst geboten.
a.Vorgesehene und gebotene Maßnahmen zur Verbesserung
Im NGP 2021 sind Maßnahmen zur Fischbewirtschaftung am xxxsee vorgesehen, um die Fremdfischarten zu dezimieren und die ursprünglichen Fischarten wieder ansiedeln zu können. Beim xxxsee, als sensibles Seenökosystem, ist auf eine nachthaltige fischereiliche Bewirtschaftung zu achten. Dabei sind bewusstseinsbildende Maßnahmen wichtig, um Belastungen durch unsachgemäße Bewirtschaftung und Angelfischerei möglichst zu vermeiden. Es wird auch die Erstellung eines Bewirtschaftungskonzeptes empfohlen, sowie entsprechend angepasste Besatzmaßnahmen, um vorhandenen Defiziten auszugleichen. Speziell für den xxxsee ist vorgesehen, die Fischereischonzeitenverordnung entsprechend zu ändern, dass für den Hecht keine Schonzeiten und auch kein Mindestmaß mehr vorgesehen sind. Weiters wird ein Besatzverzicht für die nicht heimischen Fischarten diskutiert, insbesondere beim Hecht ist eine Beendigung des Besatzes wichtig.
Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass es diesbezüglich Fortschritte gibt, dass die Maßnahmen aber weiterhin fortzuführen sind, um die ursprünglichen Fischarten wieder ansiedeln zu können.
Insbesondere muss zusätzlich zu den Vorgaben im NGP 2021 als gebotene Maßnahme eine Befischung der Fremdfischarten ermöglicht werden und darf diese nicht behindert werden. Dabei ist zu beachten, dass überbaute Flächen unbefischbare Flächen sowohl für die Angelfischerei als auch für die Netzbefischung darstellen und dafür den Fischereiberechtigten auch eine Entschädigung gebührt (§§ 15 Abs. 1 iVm 117 WRG). Weiters ist die Wiederherstellung und der Schutz von Makrophytenbeständen von großer Bedeutung, da sie als natürliche Versteckmöglichkeiten für Jungfische gelten und damit ursprüngliche Fischarten gefördert werden können.
Der NGP 2021 enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Makrophyten am xxxsee, da man zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Plans noch davon ausgegangen ist, dass sich die Makrophyten in einem zumindest guten Zustand befinden.
Von Seiten der wasserwirtschaftlichen Planung gemeinsam mit den Sachverständigen wurde als generelle gebotene Maßnahme zur Zielerreichung an Seen in Kärnten vorgesehen, dass Kompensationsflächen bei Seeeinbauten angeboten werden müssen. Bei einem zumindest guten ökologischen Zustand des Sees im Ausmaß von 1:1, bei einem schlechter als guten Zustand des Sees im Ausmaß von 1:2 von überbauter Fläche zu Ausgleichsfläche. Diese Maßnahme wird bereits seit 2009 eingefordert, da man schon zum damaligen Zeitpunkt erkannt hat, dass Seeeinbauten sich negativ auf den Gewässerzustand – insbesondere auf die Makrophyten – auswirken und man mit dieser Maßnahme die Zielerreichung sicherstellen wollte.
Die Verschlechterung der Markophytenbestände in den letzten Jahren ist ein erstzunehmendes ökologisches Problem, das neben strenger Überwachung auch umfassende Maßnahmen erfordert. Dazu zählt der Schutz von bestehenden Makrophytenbeständen, sowie der Schutz von potentiellen oder ehemaligen Bewuchsflächen. Zumindest bis anhand einer Ursachenforschung genauer auf die Problematik eingegangen werden kann, müssen Makophytenbewuchsflächen unter bedeutenden Schutz gestellt und weitere mögliche Belastungen untersagt werden.
Als gebotene Maßnahmen werden insbesondere keine zusätzlichen Einbauten im ufernahen Bereich gefordert, keine zusätzliche Beschattung von Seefläche in Form von Einbauten im ufernahen Bereich, keine zusätzliche Uferverbauung, keine zusätzliche geschaffene Wellenbelastung und eine Anbindung von Zubringergewässer.
Eine unverzügliche Zielerreichung gestaltet sich aufgrund der Trägheit des ökologischen Systems als besonders schwierig, gleichzeitig aber auch aufgrund der sich rasch verändernden Situation als besonders wichtig. Tatsächlich gibt es noch keine Ergebnisse der Ursachenforschung, sodass noch nicht exakt dargelegt werden kann, warum sich insbesondere der Makrophytenbestand derart stark reduziert hat in den letzten Jahren. Diese doch zeitlich sehr rasche Verschlechterung des Zustandes des xxxsees führt dazu, dass nicht auf das Ergebnis der Ursachenforschung gewartet werden kann, sondern umgehend die als geboten angesehenen Maßnahmen zu setzen sind, die – aufgrund von Erfahrungswerten zu anderen Seen – eine Verbesserung versprechen.
b.Wie steht das konkrete Vorhaben zu den Maßnahmen
Es ist zu beurteilen, ob das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu den oben angeführten Maßnahmen steht, etwa indem es solche be- oder verhindert bzw. deren Wirkung mindert, insbesondere verzögert. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus diesem Grund die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand unverzüglich erreicht wird, so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor (VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/0004).
Betrachtet man diese oa. erforderlichen und gebotenen Maßnahmen, so kann festgestellt werden, dass die begehrte Bootshütte klar im Widerspruch zu diesen steht. Zusätzlichen Verbauungen insbesondere ohne Kompensationsflächen stehen den gebotenen Maßnahmen eindeutig entgegen. Jede zusätzliche Beschattung soll vermieden werden, Makrophytenbestände sollen geschützt und Potentialflächen gefördert werden.
Beachtet man, dass als Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des Zustandes eines Oberflächengewässers der gesamte Oberflächenwasserkörper und damit der gesamte xxxsee (Art. 2 Z 17 WRRL) heranzuziehen ist, so ist doch zu relativieren, dass die begehrte Bootshütte – auch wenn sie klar gegen die gebotenen Maßnahmen steht – nur einen Mosaikstein im Gefüge des xxxsees darstellt. Die begehrte Bootshütte hat im gesamten Wasserkörper xxxsee nur geringfügige und kleinsträumige Auswirkungen auf die Ökologie des gesamten Sees. Zu einer Verschlechterung einer Qualitätskomponente kommt es durch diesen einzelnen Seeeinbau nicht (EuGH 05.05.2022, C-525/20).
Auch wenn keine Verschlechterung einer Qualitätskomponente durch dieses Projekt gegeben ist, so liegen doch Einwirkungen auf die Ökologie des Sees bei der Verwirklichung des Projektes vor. Die begehrte Bootshütte soll in einem Bereich errichtet werden, der zumindest eine Potentialfläche für Makrophyten darstellt und hemmen Überbauungen und Schattenwurf das Wachstum von Makrophyten. Im Bereich der Bootshütte wird damit der Markophytenbestand nicht geschützt und eine Neuansiedelung nicht gefördert bzw. sogar verhindert. Makrophyten stellen zudem einen Lebensraum für Fische dar und dienen auch für manche Fische als Laichplätze (Rotaugen, Rotfedern, Aitel und Schleien – Elritze und Gründlinge nach der Wiederansiedelung). Auch dieser Lebensraum würde im Bereich der Bootshütte nicht gefördert bzw. zerstört werden. Zudem wäre auch eine Befischung im Bereich der Bootshütte nicht mehr möglich und könnte in diesem Bereich durch eine aktive Fischbewirtschaftung nicht mehr auf die Qualitätskomponente Fischfauna eingewirkt werden. Seeüberbauten stellen nach derzeitigem Wissensstand zudem eine Ursache für den Rückgang der Makrophyten dar, womit das Vorhaben in einem störenden Zusammenhang mit der gebotenen Verbesserung steht.
Der xxxsee weist ein sehr sensibles Ökosystem auf, weshalb auch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Errichtung der Bootshütte keinerlei Auswirkung auf die Erreichung des Zielzustand hat. Immerhin steht die Errichtung der Bootshütte klar im Widerspruch zu den gebotenen Maßnahmen. Es ist daher gerade nicht auszuschließen, dass das geplante Vorhaben zu einer Gefährdung der unverzüglichen Zielerreichung führt, dh dass die Wirkung der gebotenen Maßnahmen vermindert oder/und verzögert wird.
c.Summationseffekt
Weiters ist zu berücksichtigen, dass mehr als 10 % der Uferlinie des xxxsees bereits verbaut sind. Erfahrungswerte zeigen, dass sich Seeeinbauten grundsätzlich negative auf die Makrophyten auswirken. Daher ist auch davon auszugehen, dass die bestehenden und bewilligten Seeeinbauten jedenfalls eine Ursache für den mäßigen Zustand der Makrophyten sind.
Auch wenn die begehrte Bootshütte allein betrachtet keinen messbaren Einfluss auf den ökologischen Zustand bzw. einzelne Qualitätskomponenten in Bezug auf den gesamten Oberflächenwasserkörper ausübt, so ist es doch von Bedeutung, wenn bei Bestehen einer Mehrzahl hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartiger, bereits wasserrechtlich bewilligter bzw. rechtmäßig bestehender Nutzungen eines Gewässers die Summe dieser Auswirkungen gemeinsam mit dem beantragten Vorhaben eine Zustandsverschlechterung oder Gefährdung der Zielerreichung bewirken. Eine solche Zustandsverschlechterung ist in der Summe der bestehenden und bewilligten Seeeinbauten nach den klaren Ausführungen des Sachverständigen zu sehen. Die Summe der Verbauungen haben dazu geführt, dass die Qualitätskomponente Makrophyten, die sich bei der letzten Erhebung noch im sehr guten Zustand befunden haben, nunmehr mit „mäßig“ beurteilt wurden.
d.Vorhaben nach § 104a WRG
Vorhaben, bei denen durch Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers mit dem Nichterreichen eines guten ökologischen Zustanden zu rechnen ist, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind. Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot durch ein geplantes Vorhaben liegt dann vor, wenn es die Erreichung eines guten Zustandes eines Oberflächengewässers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus dem Grund, dass das beantragte Vorhaben in einem Widerspruch zu den gebotenen Maßnahmen steht, die Verwirklichung des Vorhabens dazu führt, dass der Zielzustand nicht zum festgelegten Zeitpunkt erreicht wird, so liegt eine Gefährdung der Zielerreichung vor. In einem solchen Fall ist dem Vorhaben die Genehmigung aufgrund unüberwindlicher öffentlicher Interessen zu versagen, sofern nicht eine Ausnahme nach 104a Abs. 2 WRG in Betracht kommt (VwGH 06.05.2024, Ro 2020707/0004).
Da diese Voraussetzungen vorliegen, liegt ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG vor. Eine Ausnahme nach § 104a Abs. 2 WRG ist aufgrund der rein privaten Interessen an dem Projekt nicht gegeben.
3. Weitere öffentliche Interessen
Nach § 105 Abs. 1 WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden, wenn zusätzlich zu den schon oben dargelegten öffentlichen Interessen folgende weitere öffentliche Interessen verletzt werden und sich dies nicht durch Auflagen beheben lässt. Dabei ist festzuhalten, dass keine öffentlichen Interessen erkennbar sind, die für das Vorhaben sprechen; dieses dient rein den privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Eine Abwägung des einem Wasserbauvorhaben entgegenstehenden öffentlichen Interesses mit den mit jenem Projekt verbundenen privaten Interessen ist nach dem Wasserrechtsgesetz nicht vorgesehen (VwGH 25.09.1990, 86/07/0264).
a.Naturschutz
Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann nach § 105 Abs. 1 lit f WRG als unzulässig angesehen werden, wenn ua. eine wesentliche Behinderung eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann.
Der xxxsee befindet sich im Naturpark xxxsee und im Landschaftsschutzgebiet xxxsee. Ein Landschaftsschutzgebiet ist ein Gebiet, das aufgrund seiner landschaftlichen Schönheit, Eigenheit oder seines hohen Erholungswertes unter Schutz gestellt wird. Ein Naturpark ist definiert als ein Landschafts- oder Naturschutzgebiet oder Teile davon, die für die Erholung und die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind, allgemein zugänglich sind und durch entsprechende Einrichtungen eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut ermöglichen.
In der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.07.2020, KLVwG-1895/18/2019, wurde ausgeführt, dass das Landschaftsbild durch die Errichtung der gegenständlichen Bootshütte nachhaltig nachteilig beeinflusst werden würde. Die Bootshütte würde von Seiten des Sees aus gesehen, bis zumindest einer Entfernung von 50 m, zur Umgebung herausragen und dabei eine nachhaltig nachteilige Auswirkung auf das Landschaftsbild verursachen. Auch bei der Betrachtung des Landschaftsbildes von der im Norden vorbeiführenden Landesstraße zum See hin kann im projektgegenständlichen Bereich vor der Parzelle xxx und xxx, KG xxx, gesagt werden, dass die projektierte Bootshütte deutliche (um 1,5 m) höher als die auf der Parzelle xxx liegende, bestehende Bootshütte erscheinen würde.
Ebenso wurde im naturschutzrechtlichen Verfahren festgestellt, dass das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde, da vorhandenes Schilf vernichtet und durch Schattenwurf beeinträchtigt werden würde und ein Seerosenbestand vernichtet werden würde.
Es wurde auch festgehalten, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gegeben ist, da durch das Vorhaben der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde und freie Seefläche durch Einbauten wesentliche beeinträchtigt würde.
Dazu kommt noch, dass vollkommen geschützte Pflanzenarten durch das Bauvorhaben gefährdet wären. Das betrifft die Seerosen, das Ähren-Tausenblatt, das fadenförmige Laichkraut, Vertreter der Characeen, das Schneidried und Fieberklee.
Es wurde dem Projekt daher die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt.
Diese Ausführungen zum Naturschutz sind auch im Wasserrecht zu beachten und stehen diese öffentlichen Interessen dem begehrten Projekt auch im Wasserrecht entgegen (vgl. VwGH 06.11.1990, 90/07/0089).
b.Gemeingebrauch
Nach § 105 Abs. 1 lit f WRG steht ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung den öffentlichen Interessen entgegen, wenn eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches gegeben ist.
Dabei ist zu beachten, dass der Gemeingebrauch in Form des Badens durch die Errichtung des Bootshauses eingeschränkt wird. Eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches kann dann entstehen, wenn der Gemeingebrauch nicht nur auf das unbedingt erforderliche Ausmaß eingeschränkt wird (VwGH 03.07.1970, 56/70). Im gegenständlichen Verfahren konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, weshalb eine derart große Bootshütte für zwei Elektroboote jedenfalls erforderlich ist, zumal das wasserwirtschaftliche Planungsorgan einwendet, dass diese Boote auch ohne Bootshütte gelagert werde können. Es ist daher nicht dargelegt worden und auch nicht nachvollziehbar, inwiefern diese lediglich für private Zwecke dienende Bootshütte, tatsächlich nur in einem unbedingt erforderlichen Ausmaß errichtet wird. Es ist nicht einmal erkennbar, dass die Bootshütte an sich unbedingt erforderlich ist, sodass auch diesbezüglich öffentliche Interessen dem Projekt entgegen stehen.
Das begehrte Projekt steht daher insgesamt öffentlichen Interessen entgegen. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht mit Auflagen beheben und sind auch keine für das Projekt sprechende öffentliche Interessen erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 88/2024).
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