LVwG K KLVwG-1171/19/2024

KLVwG-1171/19/2024Landesverwaltungsgericht06.05.2025

Regest

Sicherheitspolizeirecht, Amtshandlung, Zug, Ankündigung von Gewaltanwendung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1171/19/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.1171.19.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Maßnahmenbeschwerde des xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, wegen der Amtshandlung von Polizeibeamten vom 03.06.2024 gegen 16:50 Uhr am Bahnhof xxx, xxx, xxx, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

und wird festgestellt, dass die mit Zwangsandrohung verbundene Aufforderung an den Beschwerdeführer, der er nachgekommen ist, vom 03.06.2024 gegen 16:50 Uhr im Waggon des Zuges xxx im Bahnhof xxx den Zug zu verlassen, rechtswidrig gewesen ist.

II.Nach § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) den Beschwerdeführer als Ersatz für seine Aufwendungen € 1.729,40 (darin enthalten Ersatz des Schriftsatzaufwandes, des Vorlageaufwandes sowie der geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von € 69,80) zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Maßnahmenbeschwerde vom 12.07.2024 gegen den Polizeieinsatz führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 03.06.2024 um 16:42 Uhr von Exekutivorganen der belangten Behörde entgegen seinem Willen im Zug xxx am Bahnhof xxx ohne Bekanntgabe eines Rechtsgrundes bei gleichzeitiger Ankündigung sonstiger Gewaltanwendung zum Aussteigen aufgefordert wurde. Beim Einsteigen in den Waggon seien drei Abteile abgesperrt gewesen und habe er die Servierkraft des Caterers ersucht, das dritte Abteil zugänglich zu machen und sei diese dem nachgekommen. Zwei Minuten nach der Abfahrt sei die Zugbegleiterin ins Abteil gestürzt und habe ihn lautstark und autoritär angeherrscht, das Ticket sofort vorzuzeigen und ein Telefonat abzubrechen und sei er dem nachgekommen. Die Zugbegleiterin habe ihn noch angeschrien, dass er in dem Abteil nicht sitzen dürfe. Ein weiterer Fahrgast habe den Standpunkt des Beschwerdeführers hinsichtlich der Benutzung des Abteils bestätigt. Die Zugbegleiterin habe nicht aufgefordert das Abteil zu verlassen. Am Bahnhof xxx hätten letztlich sieben bewaffnete Exekutivbeamte ihn ohne Angaben von Gründen aufgefordert, den Zug zu verlassen und wurde weiters angedroht ihn allenfalls mit Gewalt aus dem Zug zu entfernen. Er sei dieser Aufforderung gefolgt, habe jedoch zuvor sorgsam seine Unterlagen (vertrauliche Aktenteile, etc.) zusammengepackt und waren hierfür einige Minuten Zeitaufwand erforderlich.

Seitens der belangten Behörde wurde zu obiger Maßnahmenbeschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von den Beamten mit dem Sachverhalt konfrontiert worden sei und er sich sogleich uneinsichtig und extrem unkooperativ zeigte. Er habe sich mit Personalausweis und Rechtsanwaltsausweis legitimiert und sich mehrmals geweigert den Zug freiwillig zu verlassen. Der Einschreitegrund sei ihm mehrmals erklärt worden und sei er trotzdem in der strafbaren Handlung verharrt und sei ihm folglich die Wegweisung unter Anwendung allfälliger Zwangsmaßnahmen angedroht worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Zug verlassen musste, resultiere aus einer Verletzung der Bestimmungen des Handbuchs für Reisen mit der xxx sowie wegen seines Verhaltens gegenüber der Zugbegleiterin (Verdacht der Ordnungsstörung sowie Unterlassung der Ticketleistung). Die Interaktion mit dem Beschwerdeführer habe den ordnungsgemäßen Bahnbetrieb und die planmäßige Abfahrt erheblich gestört bzw. verzögert; dies im Sinne einer Ordnungsstörung.

Es wurde wie folgt erwogen:

Am 03.06.2024 hat sich der Beschwerdeführer im xxx der xxx mit der Abfahrt in xxx um 15:53 Uhr auf der Fahrt nach xxx befunden. Gleich nach der Abfahrt hat er zufolge Aufforderung durch die Zugchefin das gültige Ticket vorgezeigt. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und hat er Akte bearbeitet. Er hat sich ebenso wie der sich in einem Nebenabteil befindliche xxx über Mängel im Zug beschwert und hat sich zwischen den drei Personen ein Streitgespräch entwickelt. Es hat sich später zwischen der Zugchefin und den obgenannten Fahrgästen eine laute Diskussion entwickelt und hat der Beschwerdeführer unter anderem gesagt, dass man hier nicht in China oder Russland sei bzw. allenfalls, dass die Zugchefin nach China oder Russland zurückgehen solle. Es hat sich sodann auch die Dame vom Catering lautstark eingemischt.

Die Zugchefin hat sodann gegen 16:00 Uhr (über die xxx) der PI xxx zur Kenntnis gebracht, dass sie Probleme mit zwei renitenten Personen im Zug habe und um den Einsatz der Polizei ersuche. Der Zug hatte sodann fahrplanmäßige Halte in xxx und xxx. Es sind sodann insgesamt fünf uniformierte Beamte am Bahnhof xxx erschienen und haben am Bahnsteig das Eintreffen des Zuges um 16:42 Uhr abgewartet. Weiters war zugegen der Leiter und zwei weitere Beamte des Kriminaldienstes der PI xxx in Zivil. Es haben sodann uniformierte Beamte den Waggon in dem sich der Beschwerdeführer befunden hat betreten, nachdem sie mit der Zugchefin Kontakt aufgenommen haben und hat diese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und xxx sich aggressiv, renitent und aufbrausend verhalten hätten. Weiters, dass zumindest einer der beiden zuvor genannten das Zugticket nicht vorgewiesen habe und dass sie vom Beschwerdeführer rassistisch beschimpft worden sei indem ihr gesagt worden sei, dass sie wieder zurück nach Russland oder China gehen solle. Die Zugchefin hat darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer und xxx den Zug verlassen müssen, ansonsten der Zug nicht weiterfahren würde.

Die weitere Amtshandlung hat sodann im Waggon der Beamte in Zivil xxx geführt. Der Beschwerdeführer und xxx haben ihm zuerst die Beschwerden hinsichtlich des Zuges mitgeteilt. Die Beamten haben versucht zu einem Konsens zu kommen, d.h. dass der Beschwerdeführer und xxx freiwillig aus dem Zug aussteigen weil die Zugchefin dies wolle. Der Beamte in Zivil hat sodann vorranging mit dem Beschwerdeführer gesprochen und hat diesen als das Hauptproblem angesehen; xxx war unmittelbar daneben. Der Beamte hat sodann aufgefordert, den Waggon zu verlassen, da der Tatbestand der Ordnungsstörung vorliegen würde und die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen und behindert werde und dass das gelindere Mittel zur Festnahme das Herausbegleiten aus dem Zug wäre. xxx ist daraufhin ausgestiegen da er dies als Androhung einer Zwangsmaßnahme gesehen hat. Der Beschwerdeführer ist noch im Zug verblieben und erst nach weiterer Diskussion Androhung von Zwang und dem Zusammenpacken seiner Sachen im Ausmaß einiger Minuten ausgestiegen. Der Beamte in Zivil hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme noch ausgeführt, dass von ihm aus der Beschwerdeführer und xxx ruhig im Zug bleiben hätten können. Das Problem sei gewesen, dass beide die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen hätten, wobei xxx jedoch nach entsprechender Aufforderung gleich ausgestiegen ist. Die Polizei wollte sich nicht länger verarschen lassen. Der Zug ist 14 Minuten anstelle des fahrplanmäßigen Haltes von 4 Minuten in der Station gestanden und waren deshalb die anderen Passagiere ungehalten.

Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 81 Abs. 1 SPG wurde von der Bezirkshauptmannschaft xxx nach § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der im Wesentlichen gleichlautenden Angaben der Zeugen.

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Nach ständiger Judikatur liegt Befehls- oder Zwangsgewalt vor, wenn ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt oder physischer Zwang angewendet wird. Dem Betroffenen muss unmittelbar, das heißt unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen. Ein solcher Befolgungsanspruch liegt auch vor, wenn beispielsweise ein Sicherheitsorgan zum Mitkommen auffordert.

Gegenständlich wurde vom Polizeibeamten zweifelsfrei eine Zwangsmaßnahme angedroht.

Die Maßnahmenbeschwerde ist ein subsidiärer Rechtsbehelf und kommt sie dann zum Tragen, wenn – wie gegenständlich – Rechtsschutz nicht durch andere Rechtsmittel erlangt werden kann.

Nach § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die öffentliche Ordnung stört, durch ein Verhalten das geeignet ist berechtigtes Ärgernis zu erregen.

Nach § 81 Abs. 2 SPG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht, abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines gelinderen Mittels (Abs. 3) verhindert werden kann und kommt nach § 81 Abs. 3 Z 1 SPG als gelinderes Mittel die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort in Betracht.

Nach § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

Betreten auf frischer Tat erfordert, dass das Sicherheitsorgan das Verhalten unmittelbar selbst wahrnimmt.

Nach § 19 Abs. 1 des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes – EisbBFG kann das Eisenbahnunternehmen Fahrgäste welche die vorgeschriebene Ordnung oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen nicht beachten oder sonst auf Grund ihres Verhaltens stören, von der Beförderung ausschließen. Nach § 11 Abs. 1 leg. cit. hat das Eisenbahnunternehmen Personen zu befördern, sofern diese die maßgebenden Regelungen einhalten.

Pt. A 3.5.1 des Handbuches für Reisende mit den xxx betrifft die Rücksichtnahme der Reisenden untereinander

Unter Bedachtnahme auf oben dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen:

Das Sicherheitsorgan hat den Beschwerdeführer bei der Interaktion mit der Zugchefin nicht auf allfällig frischer Tat betreten und war somit hinsichtlich dieser Umstände die Zwangsmaßnahme unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten im Zug bis zum Einschreiten der Polizei jedenfalls insoferne nicht gestört, als er gegenüber anderen Reisenden nicht rücksichtslos war und hat er durch Vorzeigen des Tickets auch diesbezüglich die Beförderungsbedingungen eingehalten.

Als problematisches Verhalten des Beschwerdeführers wurde seitens des Polizeibeamten in Zivil ausgeführt, dass dieser die Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen habe. Nach ständiger Judikatur ist auszuführen, dass selbst die hartnäckige Verfechtung eines Rechtsstandpunktes ungeachtet eines möglichen Wortüberschwangs als Reaktion auf die Haltung des einschreitenden Beamten oder die heftige Diskussion mit einem Sicherheitswachebeamten keine tatbildliche Verhaltensweise nach § 81 SPG darstellt.

Nach ständiger Judikatur kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs an; es genügt viel mehr, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht – nach Lage des Falles – mit gutem Grund (vertretbar) der – subjektiven – Auffassung sein durfte, dass die in Rede stehende Tat (gegenständlich Ordnungsstörung nach § 81 SPG) verübt worden sei.

Nach VwGH 88/10/0054 verstößt lautes Schreien mit Kontrolloren anlässlich einer Fahrscheinkontrolle – auch dann wenn sich der Kontrollierte zu unrecht beanstandet fühlt – gegen die ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit und stellt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG (nunmehr § 81 SPG) dar.

Die Interaktion des Beschwerdeführers mit der Zugchefin war nicht zu berücksichtigen, da diesbezüglich jedenfalls kein Betreten auf frischer Tat vorliegt. Die Zugchefin hat – wie sich aus der Stellungnahme der xxx vom 08.08.2024 ergibt – den Beschwerdeführer allenfalls aufgefordert den Zug in xxx und nicht zuvor zu verlassen.

Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass eine Festnahme bzw. die gelindere Maßnahme voraussetzt, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen versucht.

Dazu ist auszuführen, dass nicht festgestellt wurde, dass der Polizeibeamte den Beschwerdeführer ermahnt hätte nicht weiter in der angeblich strafbaren Handlung (§ 81 SPG) zu verharren. Solches wird auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat ein Kostenverzeichnis vorgelegt und begehrt er Ersatz für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand und die glaubwürdigen geltend gemachten Fahrtkosten im Ausmaß von € 69,80. Dies wurde ihm unter Bedachtnahme auf § 35 Abs. 1 VwGVG zugesprochen, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hat und gelten als Aufwendungen nach § 35 Abs. 4 Z 2 leg. cit. auch die Fahrtkosten die mit der Wahrnehmung der Parteienrechte in Verhandlungen verbunden waren.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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