LVwG K KLVwG-900/8/2024

KLVwG-900/8/2024Landesverwaltungsgericht25.03.2025

Regest

Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsstrafe, Meldepflicht, Pflichtversicherung, Freundschaftsdienst<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-900/8/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.900.8.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.04.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz – ASVG, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

e i n g e s t e l l t .

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.04.2024, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als Dienstgeberln nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, am 22.09.2023 um 11:10 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: xxx, geb. xxx.

Arbeitsantritt: 22.09.2023 um 08:00 Uhr.

Beschäftigungsort:xxx, xxx

Feststellungszeitpunkt: Datum: 22.09.2023 Uhrzeit: 11:10 Uhr

Tatort:Stadtgemeinde xxx, xxx, xxx“

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des§ 111 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 99/2020, iVm§ 33 Abs. 1 ASVG, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 44/2016, verletzt und wurde über ihn gemäß § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und 16 Stunden verhängt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

„...

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.04.2024, Zahl: xxx, zur Bezahlung einer Geldstrafe von € 730,00 sowie zu einem Kostenersatz des Strafverfahrens in Höhe von 10 %, das sind weitere € 73,00, insgesamt daher zu einem zu zahlenden Gesamtbetrag von € 803,00 verpflichtet.

Auf Sachverhaltsebene geht die belangte Behörde - kurz zusammengefasst - davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22.09.2023 um 11.10 Uhr als Dienstgeber Herrn xxx, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handle, beschäftigt hätte, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Der Beschuldigte wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, Herrn xxx vor Arbeitsantritt anzumelden und wäre eine Meldung nicht erstattet worden.

Das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei hat am 22.09.2023 am Anwesen des Beschwerdeführers eine Kontrolle durchgeführt und wäre dabei festgestellt worden, dass Herr xxx als Helfer tätig gewesen wäre.

Dadurch hätte der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG verletzt.

Dabei übergeht die belangte Behörde allerdings (mehr oder minder) das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. lässt es außer Acht, dass es sich bei Herrn xxx um eine nicht geschäftsfähige und körperlich kranke Person handelt, worauf in dieser Beschwerde in weiterer Folge noch näher eingegangen wird.

Das angefochtene Straferkenntnis wird somit seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

III.Zulässigkeit der Beschwerde

Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.04.2024, der xxx Rechtsanwälte OG zugestellt am 12.04.2024, richtet sich direkt gegen den Beschwerdeführer, welcher durch dieses in seinen Rechten verletzt wird, sodass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde an das sachlich und örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert ist.

IV. Beschwerdegründe

Das angefochtene Straferkenntnis ist - wie in der Folge noch näher aufzuzeigen sein wird - materiell rechtswidrig und somit zur Gänze zu beheben. Es fehlt dem angefochtenen Straferkenntnis an einer tatbestandsmäßigen Rechtsgrundlage.

Abgesehen davon hat die belangte Behörde auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verantworten, da diese eine vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin nicht befragt hat.

1.

Herr xxx wohnt beim Beschwerdeführer am landwirtschaftlichen Hof in xxx, xxx. Die Tochter des Beschwerdeführers, Frau Dipl.-Ing. Bakk. xxx, geb.am xxx, ist die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin von Herrn xxx und hat diesen am Hof des Beschwerdeführers untergebracht, da dieser ansonsten obdachlos wäre oder in einer Einrichtung untergebracht werden müsste.

Zum Leben des Herrn xxx - bevor die Tochter des Beschwerdeführers Frau Dipl.-Ing. Bakk. xxx die gerichtliche Erwachsenenschutzvertretung übernommen hat - wird wie folgt ausgeführt:

xxx ist schon in jungen Jahren dem Alkohol verfallen und ist dieser nicht nur auf Grund des Alkoholkonsums körperlich sehr eingeschränkt, sondern auch auf Grund von Erkrankungen bzw. Unfällen.

So wurde xxx vor einiger Zeit durch den Pfarrer aufgenommen und hat dieser ihm die Möglichkeit gegeben im Pfarrhof in xxx zu leben. Auf Grund des Betreuungsaufwandes und der Persönlichkeit von xxx, war dort ein Zusammenleben aber nicht auf Dauer möglich und wurde xxx dann zu verschiedenen Stationen (Bauernhöfen) hin und her geschoben. Letztlich wurde xxx obdachlos, schlief sehr unter Carports und an öffentlichen Plätzen.

Überwiegend ist Herr xxx in den örtlichen Gasthäusern unterwegs, wo er auch regelmäßig im Übermaß Alkohol konsumiert. Dieser Umstand trägt nicht gerade zu einer Verbesserung seiner Lebenssituation bei.

Vor rund acht Jahren hat sich nun die Tochter des Beschwerdeführers Frau Dipl.-Ing. Bakk. xxx Herrn xxx angenommen. Seit nunmehr 8 Jahren ist Herr xxx am Hof des Beschwerdeführers und kümmert sich Frau Dipl.-Ing. Bakk. xxx um diesen. Es wird versucht Herrn xxx am Bauernhof zu integrieren um diesen einen geregelten strukturierten Tagesablauf trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen - zu ermöglichen.

Die von xxx bezogene Garcionerre in xxx wurde extra für diesen auf Kosten des Beschwerdeführers hergerichtet. Wenn sein gesundheitlicher Zustand es zulässt, ist xxx immer bei Familienfeiern, Ostern, Weihnachten etc. dabei und wird dieser wie ein Familienmitglied behandelt. Der Beschwerdeführer bzw. seine Familie bereiten xxx generell das Essen zu und sorgen für das Reinigen der Wäsche. Gegenleistung für diese Tätigkeiten werden weder verlangt noch erwartet.

Herr xxx ist seit ca. 3-4 Jahren Bezieher eine Invaliditätspension und seit einiger Zeit auch Bezieher der Pflegestufe 2. Zu all dem ist bei Herrn xxx zusätzlich ein massives Alkoholproblem gegeben.

Im durch Alkohol berauschten Zustand, ist Herr xxx unberechenbar - ja sogar rabiat - sohin man familienseits versucht ihn am Trinken zu hindern, in den man ihn mit einfachsten Aufgaben am Bauernhof zu beschäftigen versucht.

Zu den gesundheitlichen Einschränkungen des xxx wird weiters ausgeführt, dass dieser vor einigen Jahren (bevor er am Hof des Beschwerdeführers gewohnt hat) sich mit einem Winkelschleifer in die Hand geschnitten hat und ist er daher entsprechend eingeschränkt. Die betroffene Hand ist motorisch nicht mehr in der Lage Tätigkeiten einer gesunden Hand auszuführen.

Im Alter von 36 Jahren war der Oberschenkelknochen des xxx durch den massiven Alkoholmissbrauch faktisch „zerfressen“ und musste er sich umfassenden Operationen unterziehen. Auch an der Hüfte wurde er operiert. Der gesamte Bewegungsapparat des Herrn xxx ist dadurch sehr stark eingeschränkt und ist xxx deshalb nicht in der Lage strukturierte durchgehende Bewegungen, Anstrengungen, Tätigkeiten zu Lasten des Bewegungsapparates über eine Zeit von 15 Minuten durchzuführen.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass bei Herrn xxx ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf auf Grund seiner körperlichen, geistigen (durch Alkohol) Behinderung besteht. Allein deswegen wird es Herrn xxx verunmöglicht Arbeit als eine zielgerichtete und bewusste körperliche und geistige Tätigkeit auszuführen.

Der inkriminierte Sachverhalt aus dem die Anzeige gründet ist allein dem Umstand geschuldet, dass Herr xxx gesundheitsbedingt ein strukturierter Lebensalltag fehlt und ihm dieser am 22. September 2023 durch den Beschwerdeführer ermöglicht wurde. In Bezug auf seine oben geschilderten Erkrankungen kann sohin von keiner Arbeit - wie von der Finanzpolizei angenommen - ausgegangen werden.

Im Zuge des Heizungsumbaus auf der Liegenschaft in xxx, welcher im September 2023 erfolgte, dachte sich der Beschwerdeführer, dass er Herrn xxx zur Baustelle mitnimmt, damit sich dieser dort einbringen kann und ihm das Gefühl vermittelt, gebraucht zu werden. Dies erfolgte mit der Intention, dass Herr xxx an diesem Tag sich nicht dem Alkohol, sondern einer sinnvollen Handlung widmet. Dem Beschwerdeführer ist vollkommen klar gewesen, Herrn xxx nur mit einer Aufgabe zu betrauen, die er seinem Gesundheitszustand entsprechend ausführen kann (z.B. Zutragen von leichten Teilen und Gerätschaften, Verpackungen wegräumen, Kabelrollen tragen, zusammenkehren etc.).

Herr xxx ist aufgrund seines Gesundheitszustandes naturgemäß nicht in der Lage tatsächlich irgendwelche Arbeiten zu verrichten, doch ist es ihm möglich unter Anweisung einfachste Hilfstätigkeiten sowie Handreichungen durchzuführen. Er ist daher lediglich in der Lage z.B. ein Kaminrohr zu halten oder zusammenzukehren.

Eine wirkliche Hilfe ist Herr xxx aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Persönlichkeit natürlich nicht. Er hat auch kein Durchhaltevermögen und muss jederzeit damit gerechnet werden, dass er die Baustelle verlässt und sich in seine Garcionerre bzw. in Gasthäuser begibt.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt und eine Versicherungspflicht nicht gesehen.

Die Tätigkeit von Herrn xxx am besagten Tag glich eher einem therapeutischen Handlungsablauf, jedenfalls aber keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung gem. den Bestimmungen des ASVG.

Um Herrn xxx für ein paar Stunden sinnvoll strukturiert zu beschäftigen hat der Beschwerdeführer diesen daher zur Baustelle mitgenommen und ihm erklärt, er soll dort anwesend sein.

Der Beschwerdeführer wollte damit im Grunde genommen Herrn xxx einen Gefallen machen, und sah einfache Tätigkeiten dieser Art als eine „Beschäftigungstherapie“, damit Herr xxx wenigstens ein paar Stunden einer sinnvollen Beschäftigung nachging. Dies hatte sich an diesem Tag gut ergeben, da der Beschwerdeführer mit dem Umbau der Heizung beschäftigt war, und damit Herrn xxx von der xxx GmbH beauftragt hatte.

Der Beschwerdeführer hat sich nichts weiter dabei gedacht, Herrn xxx an diesem Tag auf der Baustelle an einfachsten Hilfsleistungen mitwirken zu lassen. Diese Tätigkeiten des Herrn xxx sind jedoch keine geldwerten Leistungen und war auch von Vornherein nicht klar, dass Herr xxx tatsächlich auf der Baustelle bleibt oder sich wieder entfernt.

Es bestand auch keine persönliche Abhängigkeit des Herrn xxx zum Beschwerdeführer.

Bei Herrn xxx handelt es sich um eine schwer kranke (insbesondere aufgrund des bestehenden Alkoholismus) und „schwierige“ Person die weder in den Arbeitsmarkt integrierbar ist noch sonst einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen kann. Die Tochter des Beschwerdeführers hat sich aus Mitleid und Hilfsbereitschaft mit Herrn xxx und völlig uneigennützig bereit erklärt, die Erwachsenenvertretung zu übernehmen, da Herr xxx (aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeit) weder in einem Heim noch sonst wo untergebracht werden konnte. Auch der Beschwerdeführer hat aus dem Umstand, dass Herr xxx nunmehr auf seinem Hof wohnt überhaupt keinen Vorteil, sondern wollte man einfach nur hilfsbereit sein und Herrn xxx helfen.

Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer eine Installationsfirma mit der Heizungsinstallation beauftragt hat und eine bauseitige Hilfe gar nicht notwendig war.

Aus den besagten Gründen und Umständen wäre der Beschwerdeführer nicht auf die Idee gekommen, Herrn xxx in der Eigenschaft als Dienstgeber gegenüberzutreten und ihn als Arbeitnehmer anzustellen und zu melden.

Für diese Hilfsbereitschaft wurde der Erwachsenenvertreterin des Herrn xxx, sohin der Tochter des Beschwerdeführers, seitens des Gerichtes Dank und Anerkennung ausgesprochen. Ohne die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers und dessen Tochter wäre Herr xxx wohl obdachlos und möglicherweise nicht mehr am Leben.

Die Aufnahme des Herrn xxx am Hof des Beschwerdeführers ist eine große Herausforderung, zumal Herr xxx täglich kontrolliert und beaufsichtigt werden muss, da er aufgrund seines Alkoholismus unberechenbar werden kann. Der Beschwerdeführer versucht daher Herrn xxx irgendwelche Aufgaben zu geben, damit er eine Beschäftigung hat und sich nicht dem Alkohol widmet. So war es auch am 22.09.2023. Von einer Hilfe oder gar Arbeit des Herrn xxx für den Beschwerdeführer kann dabei jedoch nicht ausgegangen werden. Sondern war es lediglich für Herrn xxx eine „Art Therapie“. Dem Beschwerdeführer ist natürlich bekannt, dass weder er noch seine Tochter therapeutische Maßnahmen setzen dürfen. Es handelt sich auch um keine medizinische Therapie sondern wurde dieses WortwahI getroffen um die Situation besser darlegen zu können.

Für den Beschwerdeführer ist es unverständlich, dass er für seine Hilfsbereitschaft und sein uneigennütziges Handeln bestraft werden soll. Sollte es tatsächlich zu einer Bestrafung kommen, so ist der Beschuldigte gezwungen Herrn Lopar wo anders unterzubringen bzw. seine Tochter zu informieren, dass sich diese um eine anderweitige Unterkunft des Herrn xxx kümmert. Sollte Herr xxx nämlich am Hof bleiben, so muss der Beschuldigte ständig damit rechnen, dass ihm eine Verwaltungsübertretung angelastet wird.

Bedauerlich ist, dass die Hilfsbereitschaft des Beschwerdeführers inkriminiert wird. Es scheint, als wolle das Amt für Betrugsbekämpfung dem Beschwerdeführer zwingend verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten attestieren.

Zum Beweis für das gesamte Vorbringen hat der Beschwerdeführer die Einvernahme der Erwachsenenvertreterin des Herrn xxx, Frau Dipl. lng. Bakk. xxx, xxx, xxx, beantragt. Diesem Beweisantrag ist die belangte Behörde nicht nachgekommen, sodass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben ist. Die Zeugin hätte bestätigen und darlegen können, dass Herrn xxx eine Beschäftigung im Sinne des ASVG nicht möglich ist.

2.

Allenfalls wäre die Tätigkeit des Herrn xxx als Nachbarschaftshilfe zu qualifizieren ist.

Zur Nachbarschaftshilfe gibt es keine Legaldefinition, weshalb unterschiedliche Voraussetzungen für das Vorliegen der Nachbarschaftshilfe gefordert werden. In den meisten Fällen wird lediglich der Begriff Nachbarschaftshilfe verwendet, ohne dass erkennbar ist, was darunter zu verstehen ist.

In den wenigen Stellungnahmen in der juristischen Literatur zu den Voraussetzungen der Nachbarschaftshilfe wird diese dann angenommen, wenn die Leistung freiwillig und rechtlich nicht erzwingbar sei oder aus ideellen Beweggründen erbracht werde.

Rechtlich unverbindliche Nachbarschaftshilfe läge auch dann vor, wenn die Hilfe in der Erwartung erbracht wird, dass sich der Helfende auf Unterstützung verlassen könne, wenn der Helfende selbst Hilfe benötige. So sind nach der Rsp etwa Tätigkeiten eines Bauern für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb als Nachbarschaftshilfe anzusehen, die in der Erwartung oder zur Abgeltung von ähnlichen oder gleichen Gegenleistungen für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verrichtet werden (VwGH 21.12.2011, 2008/08/0233).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass überwiegend Freiwilligkeit der Leistung, keine Gegenleistung und keine Erzwingbarkeit der Leistung als Voraussetzungen der Nachbarschaftshilfe ins Treffen geführt werden. Jedenfalls nicht erforderlich ist, dass die Hilfe zwischen Nachbarn, Freunden oder Verwandten erbracht wird. Sämtliche Merkmale bringen zum Ausdruck, dass sich der Helfende bei der Nachbarschaftshilfe zwar zur Hilfe bereit erklärt, allerdings dazu nicht gezwungen sein will.

Von Nachbarschaftshilfe kann daher nur gesprochen werden, wenn sich aus der Auslegung der Erklärungen der Parteien ergibt, dass die Parteien nicht an vertragliche Pflichten gebunden sein wollen. Es fehlt der Rechtsbindungswille. Maßgebend ist daher jedenfalls die konkrete Vereinbarung zwischen den Parteien. Ob für die Arbeit ein Entgelt entrichtet oder eine sonstige Gegenleistung, Verköstigung oder Ähnliches gewährt wird, ist daher allenfalls ein Indiz für das Vorliegen eines Vertrages.

Nachbarschaftshilfe unterscheidet sich von Pfuscherverträgen daher dadurch, dass insbesondere mangels Rechtsbindungswillens kein Vertrag sondern ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegt.

Dafür ist stets die konkrete Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung der Umstände (Entgelt, Nahebeziehung der Parteien, Häufigkeit der Tätigkeit) maßgebend. Liegen die Voraussetzungen der Nachbarschaftshilfe vor, bestehen mangels Vertrages jedenfalls keine Erfüllungsansprüche und auch keine Gewährleistungsrechte.

Diese Voraussetzungen sind in diesem Fall gegeben, da der Beschwerdeführer Herrn xxx aus bloßer Gefälligkeit, um diesen einen strukturierten Alltag zu ermöglichen, zur Baustelle mitgenommen hat. Herr xxx war zu keinem Zeitpunkt an vertragliche Pflichten gebunden. Ebenso hatte dieser keine Arbeitszeit einzuhalten. Es wurde auch kein Entgelt vereinbart.

Herr xxx tat dies freiwillig, da er die Tätigkeit selbst als Beschäftigungstherapie ansah und froh war, das Gefühl vermittelt zu bekommen, dass er auch einen wertvollen Beitrag zum „nachbarschaftlichen Zusammenleben“ leisten kann.

V. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es keine wie immer geartete Rechtsgrundlage dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Herrn xxx zurPflichtversicherung anmelden hätte müssen.

VI. Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende

ANTRÄGE

1. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und insbesondere den angebotenen Personalbeweis aufzunehmen;

2. a. gem. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.04.2024, Zahl: xxx, aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung der Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen

in eventu

b. in der Sache selbst zu entscheiden und das Straferkenntnis der BH xxx vom 10.04.2024, Zahl: xxx, aufzuheben.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In dieser Verwaltungsstrafsache fanden am 09.10.2024 und am 13.11.2024 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten öffentliche mündliche Verhandlungen statt, anlässlich welcher der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer, der Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung als mitbeteiligte Partei und die Zeugen xxx, xxx und DI xxx, bakk., gehört wurden.

Der Vertreter der mitbeteiligten Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Hofes in xxx, xxx. Er wohnt dort mit seiner pflegebedürftigen Frau und einer 24-Stundenhilfe für die Betreuung seiner Gattin. Seine Tochter DI xxx, baak., ist Bewirtschafterin dieses landwirtschaftlichen Anwesens, wohnt allerdings an einer anderen Adresse in xxx.

DI xxx, baak., ist seit dem Jahr 2018 die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin des xxx, geb. am xxx, da dieser ein massives Alkoholproblem hat und sowohl geistig als auch körperlich behindert ist. Er hat massive körperliche Einschränkungen, teilweise deshalb, weil er eine Zeitlang auf der Straße gelebt hat und andererseits auf Grund seines Alkoholmissbrauches. xxx bezieht auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit dem Jahr 2021 eine Invaliditätspension und ist Bezieher der Pflegestufe 2.

DI xxx, baak., hat xxx im Jahr 2018 zufällig kennen gelernt und hat sich aus Mitleid um ihn gekümmert. Da xxx damals obdachlos war und auf der Straße gelebt hat, hat DI xxx, baak., ihren Vater überredet, xxx in einer kleinen leerstehenden Wohnung in einem Nebengebäude seines landwirtschaftlichen Hofes in xxx, xxx, unterzubringen.

xxx wird am Hof mit Essen versorgt und wird auch seine Wäsche gewaschen. Der Beschwerdeführer hat xxx auf seinem Hof aufgenommen, um seiner Tochter DI xxx, baak, einen Gefallen zu tun, er selbst hat keinen Nutzen davon. Für die Unterbringung am Hof des Beschwerdeführers muss xxx nichts bezahlen, auch die Versorgung mit Essen und die Reinigung der Wäsche erfolgt unentgeltlich.

xxx, welcher durch den Beschwerdeführer wie ein Familienmitglied behandelt und auch bei Familienfeiern anwesend ist, verrichtet manchmal – wenn er gesundheitlich dazu in der Lage ist – am Hof kurzfristig geringfügige Arbeiten, wie etwa Beaufsichtigung des Hundes oder Geschirrabräumen. Er erhält dafür kein Entgelt, sondern versuchen der Beschwerdeführer und seine Tochter DI xxx, baak., welche täglich am Hof anwesend ist, damit xxx vom Konsum von Alkohol abzuhalten.

Der Beschwerdeführer ist auch Eigentümer eines Gebäudes in xxx in xxx, welches er an seiner Tochter xxx verpachtet hat. Es handelt sich dabei um eine landwirtschaftliche Betriebsstätte. Er hat im Jahr 2023 die Firma xxx GmbH mit dem Einbau einer Pelletsheizungsanlage in diesem Gebäude beauftragt. Bei der Beauftragung dieser Firma wurde ein Fixpreis vereinbart. Bei der Erteilung dieses Auftrages war es kein Thema, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle eine Hilfskraft zur Verfügung stellen muss.

Am 22.09.2023 war xxx von der Firma xxx GmbH ab ca. 8:30 Uhr mit Arbeiten zur Inbetriebnahme der Pelletsheizungsanlage beim Gebäude in xxx in xxx beschäftigt. Neben xxx waren sein Sohn xxx und xxx auf der Baustelle anwesend. xxx, welcher bei einer anderen Firma tätig ist, hat seinem Vater beim Arbeiten zugeschaut. xxx wurde vom Beschwerdeführer mit seinem KFZ zur Baustelle gebracht, damit er eine sinnvolle Beschäftigung hat. Er war den ganzen Vormittag auf der Baustelle anwesend und hat im Wesentlichen xxx ebenfalls beim Arbeiten zugeschaut.

Am 22.09.2023, um 11:10 Uhr, haben Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle auf der Baustelle in xxx in xxx durchgeführt. Sie haben xxx, xxx und xxx auf der Baustelle angetroffen, welche gerade mit dem Abmessen eines Kaminrohres beschäftigt waren. xxx hat bei seiner Befragung durch die Organe der Finanzpolizei einen geistig beeinträchtigen Zustand gemacht und hat offensichtlich nicht verstanden, worum es geht. Während der Datenabfrage durch die Finanzpolizei hat xxx eigenmächtig zur Flex gegriffen und hat das Kaminrohr abgeschnitten. Bei seiner Befragung hat xxx angegeben, dass er unentgeltlich für den Beschwerdeführer tätig sei und von ihm Essen und Trinken bekomme.

Für seine kurzfristige Aushilfstätigkeit hat xxx vom Beschwerdeführer somit weder ein Entgelt bekommen noch ein solches erwartet. Der Beschwerdeführer hat durch die Anwesenheit des xxx auf der Baustelle in xxx in xxx am 22.09.2023 keinen finanziellen Vorteil gehabt.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf den am 09.10.2024 und am 13.11.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen.

Der Beschwerdeführer hat in den Beschwerdeverhandlungen glaubhaft ausgeführt, dass er xxx, welcher ein massives Alkoholproblem habe und sowohl körperlich als auch geistig behindert sei, seit dem Jahr 2018 in einer kleinen leerstehenden Wohnung auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen in xxx in xxx wohnen lasse. xxx werde am Hof mit Essen versorgt und werde auch seine Wäsche gewaschen. Für die Unterbringung am Hof des Beschwerdeführers müsse xxx, welcher wie ein Familienmitglied behandelt werde, nichts bezahlen, auch die Versorgung mit Essen und die Reinigung der Wäsche erfolge unentgeltlich.

Die Zeugin DI xxx, baak, welche die Tochter des Beschwerdeführers ist, hat diese Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt. Sie hat in der am 13.11.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt, dass sie seit dem Jahr 2018 die Erwachsenenvertreterin des xxx sei. Sie habe xxx, welcher damals obdachlos gewesen sei, zufällig kennen gelernt. Er habe ihr leide getan, da er überhaupt nichts besessen habe. Sie habe ihm damals von ihrem eigenen Geld Kleidung gekauft und habe den Beschwerdeführer überredet, dass er xxx in einer kleinen leerstehenden Wohnung am landwirtschaftlichen Hof in xxx wohnen lasse. xxx sei ein sehr netter Mensch, er habe allerdings ein massives Alkoholproblem. Er habe massive körperliche Einschränkungen, teilweise deshalb, weil er auf der Straße gelebt habe, andererseits wegen seines massiven Alkoholkonsums. Da xxx alte Schulden habe, welche noch beglichen werden müssten, laufe beim Bezirksgericht Bleiburg ein Schuldenregulierungsverfahren. Als Erwachsenenvertreterin des xxx verwalte sie das Geld, welches ihm zur Verfügung stehe und müsse jedes Jahr gegenüber dem Gericht genau darüber Rechenschaft ablegen. xxx müsse dafür, dass er auf dem Hof ihres Vaters wohnen dürfe, nichts bezahlen. Er sei wie ein Bruder für sie. Er werde auf dem Hof auch mit Essen versorgt und werde seine Wäsche gereinigt. Auch dafür brauche er nichts zu bezahlen. Daniel werde am Hof wie ein Familienmitglied behandelt. Er habe immer wieder Phasen, wo er sehr viel Alkohol konsumiere, dann sei es sehr schwierig, mit ihm umzugehen. Vor vier Jahren habe sie ihn kurzfristig in der Einrichtung xxx untergebracht und vor zwei Jahren habe sie dafür Sorge getragen, dass er sich im Krankenhaus einer Therapie für Suchterkrankungen unterziehe. Sie sei sehr froh, dass ihr Vater sehr viel Geduld mit ihm habe und ihn trotz dieser Probleme auf dem Hof leben lasse. Wenn xxx nüchtern sei, sei er ein sehr lieber Mensch. Manchmal helfe er ein bisschen mit, indem er nach dem Essen die Teller abräume und mit dem Hund spazieren gehe.

Die Feststellung, wonach xxx für seine kurzfristige Aushilfstätigkeit auf der Baustelle in xxx in xxx vom Beschwerdeführer weder ein Entgelt bekommen noch ein solches erwartet hat, geht aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Tochter DI xxx, baak, hervor. Auch xxx hat unmittelbar bei der Kontrolle mitgeteilt, dass seine Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird.

Weiters hat der Zeuge xxx in der Beschwerdeverhandlung am 09.10.2025 schlüssig und glaubhaft ausgeführt, dass es sich bei der Firma xxx GmbH um einen Kesselhersteller handle, welcher auch Heizkessel montiere. Er sei im Vertrieb tätig und sei auch mit der Inbetriebnahme sowie teilweise mit der Montage von Kesseln beschäftigt. Er selbst habe mit dem Beschwerdeführer die Verhandlungen in Bezug auf den Einbau einer Pelletsheizungsanlage bei seinem Objekt xxx in xxx geführt. Es sei ein Pauschalpreis für den Einbau der Pelletsheizungsanlage vereinbart worden. Bei der Erteilung des Auftrages sei es kein Thema gewesen, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle eine Hilfskraft zur Verfügung stellen müsse. Es sei zutreffend, dass am 22.09.2023 um 11:10 Uhr Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle in xxx im xxx eine Kontrolle durchgeführt hätten. Er habe um ca. 8:30 Uhr auf der Baustelle zu arbeiten begonnen. Es sei dann der Beschwerdeführer mit seinem PKW vorbeigekommen und habe xxx auf der Baustelle abgesetzt. Er habe xxx damals das erste Mal gesehen und habe zuvor den Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert, ihm auf der Baustelle eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen. Er glaube, der Beschwerdeführer hat xxx deshalb zur Baustelle gebracht habe, damit er zu Hause „nicht im Weg herumstehe“. Er habe zu xxx gesagt, dass er zuschauen solle und „fertig aus“. Danach habe er das Kaminrohr außerhalb des Gebäudes abgestellt. xxx habe zu ihm gesagt: „Das kann ich auch!“. Er habe daraufhin zu ihm gesagt: „Wenn Du das Vertrauen hast, dann schneide das Kaminrohr ab!“. Dies habe xxx dann auch mit der Flex getan und hat sich dabei nicht verletzt. xxx habe auf ihn einen leicht beeinträchtigten Eindruck gemacht. Neben dem Schneiden des Kaminrohres habe xxx auf der Baustelle keine Arbeiten verrichtet. Er habe ihm zugeschaut und mit ihm gesprochen. Am 22.09.2023 sei eigentlich nur der Kessel provisorisch in Betrieb genommen worden. Das könne nur er selbst machen. Außerdem sei noch das Kaminrohr zurecht zu schneiden gewesen. Weitere Arbeiten seien an diesem Tag auf der Baustelle nicht verrichtet worden. Die Anwesenheit des xxx auf der Baustelle habe keinen Einfluss auf den für den Einbau der Pelletsheizungsanlage zu bezahlenden Gesamtpreis gehabt. Dieser sei bereits bei der Anbotserteilung fix vereinbart gewesen und sei dann auch verrechnet worden.

Der Zeuge xxx, welcher als Organ der Finanzpolizei die gegenständliche Kontrolle durchgeführt hat, hat in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausgeführt, dass xxx auf ihn einen geistig beeinträchtigten Zustand gemacht habe. xxx, welcher beim Ausfüllen des Personenblattes offensichtlich nicht verstanden habe, worum es gehe, habe bei der Kontrolle ausgeführt, dass er unentgeltlich für den Beschwerdeführer tätig sei. xxx von der Firma xxx GmbH habe bei der Kontrolle angegeben, dass xxx „bauseits“ zur Verfügung gestellt worden sei. Damit sei gemeint gewesen, dass es sich bei xxx um keinen Dienstnehmer der Firma xxx GmbH gehandelt habe. xxx sei bei der Kontrolle nicht darüber befragt worden, welche Arbeiten xxx auf der Baustelle tatsächlich verrichtet habe. Während der Datenabfrage durch Organe der Finanzpolizei habe xxx plötzlich eine Flex in die Hand genommen und habe ein Kaminrohr abgeschnitten. Der Beschwerdeführer, welcher kurze Zeit später zur Baustelle gekommen sei, habe angegeben, dass er xxx in der Früh mit dem PKW zur Baustelle gebracht habe und dass dieser nur Kleinigkeiten erledigt habe, wie etwa Zusammenkehren. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass xxx für seine Tätigkeit auf der Baustelle kein Entgelt bekomme.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit eindeutig ergeben, dass xxx für seine Tätigkeit auf der Baustelle keinerlei Entgelt erhalten und ein solches auf Grund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer, welcher ihn seit Jahren aus Mitleid unentgeltlich auf seinem landwirtschaftlichen Hof wohnen lässt, auch nicht erwartet hat. Zudem ist auf Grund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche durch die Zeugen DI xxx, baak, und xxx vollinhaltlich bestätigt wurden, davon auszugehen, dass sich xxx am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei auf der Baustelle in xxx deshalb aufgehalten hat, um beschäftigt zu sein und in dieser Zeit keinen Alkohol konsumieren zu können. Der Beschwerdeführer hatte von der Anwesenheit des xxx auf der Baustelle keinen finanziellen Vorteil, da er für die Montage der Pelletsheizungsanlage durch die Firma xxx GmbH einen Fixpreis vereinbart und in der Folge auch bezahlt hat. Zudem war xxx, welcher schwer alkoholabhängig ist, auf Grund seiner geistigen und körperlichen Behinderung gemäß den übereinstimmenden Angaben der in den Beschwerdeverhandlungen befragten Zeugen auch gar nicht in der Lage, auf der Baustelle eine sinnvolle Arbeit zu verrichten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wobei entscheidend bleibt, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0179).

Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist es hinreichend, dass der Beschäftigte im Sinne eines der in § 4 Abs. 2 näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Beschäftigten geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat.

Für die Meldepflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, unmaßgeblich. Maßgebend für diese Einordnung in den Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Meldepflicht nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung auszugehen.

Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 22.10.2003, Zahl: 2001/09/0135 und die darin angegebene Judikatur), sind nicht unter den Begriff des meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einzuordnen. Als solche sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Überprüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung iSd ASVG als fließend bezeichnet wird. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (VwGH 21.01.2004, 2001/09/0100).

Wesentlich ist im Fall eines Gefälligkeitsdienstes, welcher nicht unter die Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 2 ASVG fällt, die Freiwilligkeit der Leistung ohne vertragliche Verpflichtung. Der Umstand der stundenweisen Aushilfe eines Arbeitenden, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, rechtfertigt alleine für sich nicht die Annahme einer Beschäftigung iSd ASVG.

Bei der Beurteilung des im vorliegenden Fall erhobenen Sachverhalts geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unabhängigkeit vorlieget oder nicht.

Im gegenständlichen Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei der durch xxx am 22.09.2023 erbrachten Tätigkeit um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gehandelt hat und nicht um ein Dienstverhältnis. Grund für die Anwesenheit des xxx auf der Baustelle in xxx, xxx, war die Freundschaft zum Beschwerdeführer, welcher ihn seit mehreren Jahren auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen unentgeltlich wohnen lässt und ihn wie ein Familienmitglied behandelt. xxx hat auch freiwillig seine Tätigkeit aufgenommen und handelte es sich um eine kurzfristige Tätigkeit. Für diese Tätigkeit hat xxx kein Entgelt erhalten und ein solches auch nicht erwartet.

Es sind daher im gegenständlichen Fall die Kriterien eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes jedenfalls erfüllt, weshalb von einer Anmeldepflicht der Tätigkeit des xxx am 22.09.2023 nicht auszugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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