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KLVwG-682/9/2024•LVwG K KLVwG-682/9/2024
KLVwG-682/9/2024Landesverwaltungsgericht13.03.2025
Abgabenrecht, Kanalanschlussbeitrag, Kanalisationsanlage, Neubau
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 14.02.2024, Zahl: xxx, wegen einem Verfahren nach dem KGKG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Abgabenbescheid vom 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Bauwerk Zweifamilienhaus „xxx“ ein Kanalanschlussbeitrag in der Höhe von € 7.612,63 festgesetzt. Der Berufung gegen ob genannten Bescheid wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid keine Folge gegeben. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das auf der Hofstelle bestehende alte Wohnhaus an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen war und war es aufgrund des desolaten Zustandes des alten Wohnhauses im Jahre 2012 erforderlich ein neues Wohnhaus zu errichten. Das alte Wohnhaus wurde von der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung abgeschlossen und durch das neue Wohnhaus ersetzt. Im alten Wohnhaus fließe sohin kein Wasser mehr und wurde es aus zeitlichen und planerischen sowie aus Kostengründen noch nicht abgerissen, da an dessen Stelle die Erhaltung des bestehenden Erdkellers sowie die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes überlegt wird. Das alte Wohnhaus ist absolut unbewohnbar und unbenutzbar und sind keine Vorrichtungen mehr vorhanden, welche eine Wasserversorgung möglich machen würden und wurde für dieses bereits ein Kanalanschlussbeitrag geleistet und sei dieser bei der nunmehrigen Vorschreibung nicht berücksichtigt worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass das alte Wohnhaus noch nicht abgerissen wurde rechtfertige keine doppelte Vorschreibung da einerseits für den Abriss des alten Wohnhauses ein entsprechender Bescheid vorliege und die Wasserversorgung des alten Wohnhauses nicht mehr erfolge. Weiters seien die herangezogenen Bewertungseinheiten von 2,9971 nicht nachvollziehbar. Es liege das Aufmaßblatt vom 05.03.2013 mit 1,9823 Bewertungseinheiten vor und sei die Vorschreibung des gegenständlichen Betrages daher nicht schlüssig. Ein der Berufungsentscheidung zugrunde gelegtes Bewertungsblatt vom 30.11.2017 sei der Entscheidung nicht beigefügt und sei nicht übermittelt worden. Darüber hinaus diene das Wohnhaus ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken. Die Beschwerdeführerin sei hauptberuflich in der Unternehmensberatung tätig, die Eltern seien bereits im Ruhestand und sei diesen im Rahmen der Übergabe der Landwirtschaft das Wohngebrauchsrecht eingeräumt worden und nur deshalb ein Zweifamilienwohnhaus errichtet worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann haben bis zur Übernahme der Landwirtschaft in Wien gewohnt und seien ausschließlich aufgrund der Übernahme nach Kärnten zurückgekehrt um den Wald und Streuobstgarten bewirtschaften zu können. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter und der Gatte eine Ausbildung zum Baumwart absolviert. Aufgrund der ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung sei die Zahl der Bewertungseinheiten daher ausnahmslos nach der Ziffer 1 lit. b der Anlage zu ermitteln und bedeute dies, dass bis zu 130 m² Wohnfläche eine Bewertungseinheit von 0,01 sowie darüber hinaus eine Einheit von 0,002 in Ansatz zu bringen sei.
Es wurde wie folgt erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft im Ausmaß von 8,5 ha. Die Ackerflächen von ca. 7,4 ha sind verpachtet und wird die Waldfläche von ca. 1,1 ha von der Beschwerdeführerin selbst genutzt. Es finden nur geringe marktwirtschaftliche Aktivitäten (Holznutzung) auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Urproduktion statt. Erlöse gibt es von den verpachteten Ackerflächen. Es wurden ca. 30 Obstbäume neu gepflanzt, die ebenso wie die Waldfläche gepflegt werden. Für Obstverarbeitung sind zahlreiche Gerätschaften vorhanden und erscheint es aufgrund der einschlägigen Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihres Gatten glaubwürdig, dass zukünftig Obstverarbeitung und Vermarktung erfolgen wird.
Auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet sich ein altes unbewohnbares Wohnhaus für das ein Wasseranschluß- und Kanalanschlussbeitrag festgesetzt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat sodann neben dem alten Wohnhaus ein Zweifamilienwohnhaus (Baubescheid vom 16.01.2012) neu errichtet, indem sie und ihre Familie sowie die vorherigen Bewirtschafter Wohnung genommen haben. Auch befinden sich in diesem Gebäude Wirtschaftsräume; in einer Garage befindet sich der Traktor und die Obstpresse.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 13.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen ihr Grundstück bzw. das mit Bescheid vom 16.01.2012 bewilligte neue Zweifamilienhaus an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen.
Mit Abgabenbescheid vom 30.11.2017 wurde für das neu errichtete Zweifamilienwohnhaus ein Kanalanschlussbeitrag für 2,9971 Bewertungseinheiten in der Höhe von € 7.612,83 vorgeschrieben. Aus dem Aufmaßblatt zur Ermittlung der Bewertungseinheiten vom 30.11.2017 ergibt sich eine Wohnnutzfläche von 292,71 m²; dazu kommen zwei Garagen mit 0.07 BVE, somit in Summe 2.9971 BVE. Diese Berechnung ist zutreffend und ergibt sich das aus dem Aufmaßblatt in dem die Räumlichkeiten dargestellt sind. Im Aufmaßblatt vom 05.03.2013, das die Beschwerdeführerin als zutreffend erachtet, ist neben den selben Räumlichkeiten und den Garagen wie im Aufmaßblatt vom 30.11.2017 eine zusätzliche Werkstatt mit 14.42 m² angeführt, jedoch eine Vorschreibung lt. Aufmaßblatt vom 24.10.1991 offensichtlich irrtümlich abgezogen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass unklar ist woher die 25 m² Wohnfläche mehr herkommen, damit gemeint der Unterschied der Gesamtwohnnutzfläche zwischen dem Aufmaßblatt aus 2013 und 2017 ist dazu auszuführen, dass im Aufmaßblatt von 2017 die Position 10 Werkstatt im Ausmaß von 14,42 m² im Vergleich zum Aufmaßblatt von 2013 entfallen ist. Die dargestellten Räumlichkeiten in den Aufmaßblättern wurden von ihr nicht bekämpft; zu ihren Gunsten wurde im Aufmaßblatt von 2017 die Werkstatt nicht einbezogen.
Nach § 11 Abs. 1 K-GKG sind die Gemeinden ermächtigt einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Kanalisationsanlage zu erheben.
Nach § 12 K-GKG ist der Kanalanschlussbeitrag für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die rechtskräftig ein Anschlussauftrag (§ 4) erteilt wurde.
Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich die Höhe des Kanalanschlussbeitrages aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
Nach § 13 Abs. 2 leg. cit. ist die Zahl der Bewertungseinheiten nach den in der Anlage II zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
Nach § 17 Abs. 1 leg. cit. ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert oder an den Kanal angeschlossene befestigte Flächen vergrößert werden, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
Nach der Anlage II zu § 13 Abs. 2 leg. cit. beträgt für die Herstellung eines Kanalanschlusses die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen und zwar nach Ziffer 1 für Wohnraum je Quadratmeter Nutzfläche (§ 2 Z 5 Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 60) nach lit. a für Wohnungen mit 0,01 und lit. b für ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienenden Wohnungen bis 130 m² mit 0,01 und jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von Gästen dienende Quadratmeter mit 0,002.
Nach § 6 lit. a K-BO bedarf die Errichtung von Gebäuden und nach lit. b die Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung.
Nach ständiger Judikatur fallen unter den Begriff Änderung im Wesentlichen Zu- und Umbauten. Ein Neubau fällt unter den Begriff „Errichtung von Gebäuden“.
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass gegenständlich zweifelsfrei ein neues Gebäude errichtet wurde für welches Anschlusspflicht besteht. Im Erkenntnis 2012/06/0052 führt der VwGH aus, daß dann, wenn das Gesetz sowohl bei der Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung einer Kanalisationsanlage wie auch der Verpflichtung der Grundeigentümer zum Anschluss auf objektive Merkmale abstellt, mangels anderer Anhaltspunkte im Gesetz, auch die Anwendung von Ausnahmebestimmungen nach objektiven Kriterien geprüft werden muss. Weiters wird ausgeführt, dass es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die Kanalanschlussverpflichtung für ein Haus bejaht wurde, auch wenn es derzeit nicht bewohnt und nicht genutzt wird, es grundsätzlich aber Wohnzwecken dient und für das ein Wasseranschluss besteht. Obwohl das alte Wohnhaus zwar allenfalls von der Wasserversorgung und vom Kanal abgeschlossen ist und nicht bewohnt wird bzw. unbewohnbar ist, jedoch weiterhin eine Baubewilligung und Anschlussverpflichtungen an die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage aufrecht sind, zumal lediglich der Abriss dieses Gebäudes bewilligt wurde, jedoch eine Verpflichtung hiezu nicht besteht und der Abriss nicht durchgeführt wurde, gilt demnach weiterhin die Anschlusspflicht und kann eine Berücksichtigung des Anschlussbeitrages für das alte Gebäude nicht erfolgen.
Zur Bestimmung nach Punkt 1. lit. b der Anlage ist auf das Erkenntnis 2004/17/0025 des VwGH zu verweisen und wird die Motivation für diese Bestimmung dargelegt. Für alte Gebäude soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft berücksichtigt werden. Demgemäß ist diese Bestimmung offensichtlich so zu verstehen, dass die Privilegierung der 0,002 Bewertungseinheiten für landwirtschaftlichen Wohnzwecken dienende Wohnungen nur für nachträglich angeschlossene alte Gebäuden gelten soll; dies auch auf Grund des Gleichheitsgebotes. Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.
Die Berechnung der Abgabe wurde im übrigen nicht bekämpft.
I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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