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KLVwG-172/9/2024•LVwG K KLVwG-172/9/2024
KLVwG-172/9/2024Landesverwaltungsgericht13.02.2025
Naturschutzrecht, Wiederherstellungsauftrag, Bewilligung, Bauliche Anlagen <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2023, Zahl: xxx (xxx), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.04.2024, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2023, Zahl: xxx (xxx), wird als unbegründet abgewiesen
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Anlässlich einer forstpolizeilichen Überprüfung stellte der forsttechnische Amtssachverständige am 29.07.2021 fest, dass auf der Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx, Einbauten vorgenommen worden seien. Im Nordteil sei ein Pavillion mit mehreren Statuen, eine überdachte Theke mit Sitzplätzen – Essbereich auf einer Fläche von ca. 40 m² und eine Zeltdachkonstruktion mit Eingangsbereich und weißer Dachfläche auf einer Fläche von ca. 6 x 6 m Grundfläche, im südwestlichen Teil ein Container mit Vorplatz errichtet worden. Diese Einbauten seien neu und die Fläche an Waldboden, die für diese Einrichtungen verwendet worden sei, betrage ca. 230 m². Die einzelnen Einbauten seien durch Wege verbunden worden. Im Bereich des Zeltes seien Geländeterrassen errichtet worden und mit Rundhölzern abgesichert, stellenweise würden Steintafeln lagern. Weiteres Material und ein Brunnen sei auf Paletten aufgebracht. Die Flächen um die Einrichtungen und Verbindungswege würden ebenfalls waldfremd genutzt werden, weshalb die Fläche mit ca. weiteren 1.000 m² angeschätzt werden würde.
Die belangte Behörde führte am 11.11.2021 eine örtliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige Folgendes aus:
„Im Rahmen der heutigen Verhandlung wurde einer anonymen Anzeige vom 12.04.2021 nachgegangen. In welcher mehrere bauliche Anlagen in der freien Landschaft angezeigt wurden. Folgende Gebäude wurden auf dem Gst Nr. xxx, KG xxx vorgefunden:
1. Eine Trockentoilette mit 1,2 x 1,2 m, mit OSB-Wänden und einem Pultdach mit einer Firsthöhe von ca. 3 m
2. Eine bauliche Anlage mit 3,5 x 3,5 m, als Holzriegelkonstruktion auf einem landwirtschaftlichen Anhänger montiert, nach Norden ist eine Terrasse mit 1,5 m Breite und 3,5 m Länge angebaut. Das Gebäude ist mit einer Walmdachkonstruktion eingedeckt, die Wände sind weiß gestrichen
3. Ein Geräteschuppen mit 1,5 x 1,5 m, als Holzriegelkonstruktion mit einem Satteldach (Firsthöhe 2,5 m). Das Gebäude ist auf Waschbetonplatten fundamentiert
4. Eine überdachte Abstellfläche auf einer Europalette mit 1,0 x 0,8 m Grundfläche und Pultdach.
5. Eine pyramidenartige Konstruktion auf Stahlträger mit 5 x 6 m Grundfläche, die Eindeckung ist mit einer Sanafilfolie erfolgt, die Spitze der Pyramide ist als Glaslichte ausgeführt
6. Ein Pavillion mit 6 x 6 m Dachfläche, auf vier Holzsäulen mit einem Walmdach eingedeckt. Die Dachkonstruktion ist um einen Baum integriert.
Sämtliche in der Befundung angeführten Konstruktionen sind nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes als bauliche Anlagen zu qualifizieren. Sie sind fest mit dem Untergrund verbunden und weisen eine statische Tragekonstruktion auf. Für deren Errichtung ist ein über dem Gemeingebrauch liegendes Wissen notwendig. Sämtliche baulichen Anlagen sind jünger als 20 Jahre, dies wird auch seitens der Grundstückbesitzer bestätigt, und somit nicht als Altbestand zu bezeichnen. Mit Ausnahme des unter Punkt B. angeführten Pavillons befinden sich alle baulichen Anlagen in der freien Landschaft. Der Pavillon befindet sich aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes noch innerhalb des Siedlungsraumes, da es auf einer besonders gestalteten Vorfläche eines Wohnhauses errichtet wurde. Die Widmung des Grundstückes lautet auf Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche - Ödland.
Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes sind die baulichen Anlagen die unter Punkt 1-5 angeführt wurden nach dem Kammer Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig. Eine positive Stellungnahme für diese baulichen Anlagen ist nicht möglich, da das Grundstück eine unspezifische Widmung aufweist und eine, spezifische Notwendigkeit für die baulichen Anlagen nicht vorliegt. Aus der Sicht des fachlichen Naturschutzes sind daher sämtliche bauliche Anlagen (Ausnahme Pavillon) zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Im Zuge der heutigen Verhandlung wurden die Grundstücksbesitzer darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen einer spezifischen Grünlandwidmung eine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig ist. Seitens des fachlichen Naturschutzes wurde festgehalten, dass es auf dem Grundstück im Bereich des Waldes keinesfalls zu einer Verhüttelung kommen darf. Daher wurde vorgeschlagen, die bestehenden Gebäude so weit als möglich in den Siedlungsbereich zu verschieben bzw. diese Siedlungsnah anzuordnen. Die Gebäudeanzahl in der freien Landschaft wäre zu reduzieren. Eine Bewilligungsfähigkeit für die Pyramide (Punkt 5) ist aus fachlicher Sicht nicht absehbar.“
Anlässlich dieser Verhandlung wurde auch der forstfachliche Amtssachverständige gehört, der Folgendes darlegte:
„Auf Basis eines Berichtes der Forstaufsichtsstation xxx bezüglich einer unbefugten Rodung auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, fand heute eine Ortsverhandlung mit Besichtigung statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die mit Bericht von der Forstaufsichtsstation xxx beschriebenen baulichen Anlagen im Wald noch vorhanden sind, lediglich die überdachte Theke mit Sitzplätzen - Essbereich konnte nicht vorgefunden werden. Eine detaillierte Beschreibung der baulichen Anlagen wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bereits durchgeführt. Sämtliche bauliche Anlagen stellen eine unbefugte Rodung dar, da der Waldboden zu anderen Zwecken als der Holzproduktion genutzt wird. Zusätzlich zu den baulichen Anlagen ist festzustellen, dass auch die Bekiesung im Bereich des Containers eine unbefugte Rodung darstellt. Es ist offensichtlich, dass die baulichen Anlagen für eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht spezifisch und erforderlich sind. Somit wäre die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes seitens der Forstbehörde vorzuschreiben.
Im Waldentwicklungsplan weißt die Fläche die Kennziffer xxx auf. Dies bedeutet das auf der Fläche eine erhöhte Wohlfahrtsfunktion und eine sehr hohe Erholungsfunktion gegeben ist. Dies ist begründet, dem Vermögen der Waldfläche des Klimaausgleiches und der Reinigung von Luft und Wasser. Die sehr hohe Erholungsfunktion liegt aufgrund des Tourismusgebietes rund um den xxx vor. Somit ist ein erhöhtes öffentliches Walderhaltungsinteresse gegeben. Sollte der Grundeigentümer beabsichtigen einen Rodungsantrag zu stellen, müsste für eine positive forstfachliche Stellungnahme ein öffentliches Interesse an der Rodung vorweisen.“
Mit dem Bescheid vom 21.11.2023, Zl: xxx (xxx), hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gerichtet auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von winterfesten Meditationsplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, durch näher angeführte Maßnahmen aufgetragen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass die im Spruch angeführten Anlagen auf Flächen der Parz.Nr. xxx, KG xxx, situiert seien, die in der freien Landschaft gelegen seien.
Alle Anlagen seien jünger als 20 Jahre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und argumentierte ähnlich wie im forstrechtlichen Verfahren. Ergänzend führte er an, dass das Waldstück direkt im Siedlungsgebiet gelegen sei. Die Landschaft werde nicht nachteilig beeinflusst, auch seltene Pflanzenarten und Tierarten sowie deren Lebensräume werden nicht eingeschränkt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Pyramide nicht bewilligungsfähig sei, zumal andere Pyramiden (xxx, xxx, xxx) jedoch existieren.
II.Feststellungen:
Die Parz.Nr. xxx, KG xxx, steht im Miteigentum des Beschwerdeführers xxx. Sie ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ ausgewiesen.
Auf dieser Parzelle wurden beginnend mit dem Jahr 2015 folgende bauliche Anlagen errichtet:
1. Eine Trockentoilette mit 1,2 x 1,2 m, mit OSB-Wänden und einem Pultdach mit einer Firsthöhe von ca. 3 m
2. Eine bauliche Anlage mit 3,5 x 3,5 m, als Holzriegelkonstruktion auf einem landwirtschaftlichen Anhänger montiert, nach Norden ist eine Terrasse mit 1,5 m Breite und 3,5 m Länge angebaut. Das Gebäude ist mit einer Walmdachkonstruktion eingedeckt, die Wände sind weiß gestrichen
3. Ein Geräteschuppen mit 1,5 x 1,5 m, als Holzriegelkonstruktion mit einem Satteldach (Firsthöhe 2,5 m). Das Gebäude ist auf Waschbetonplatten fundamentiert
4. Eine überdachte Abstellfläche auf einer Europalette mit 1,0 x 0,8 m Grundfläche und Pultdach.
5. Eine pyramidenartige Konstruktion auf Stahlträger mit 5 x 6 m Grundfläche, die Eindeckung ist mit einer Sanafilfolie erfolgt, die Spitze der Pyramide ist als Glaslichte ausgeführt.
Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit diesen zuvor angeführten baulichen Anlagen Meditations- und Einkehrplätze, die der seelischen und körperlichen Erholung dienen und für einen unbeschränkten Personenkreis zugänglich sind, zu schaffen.
Die zuvor angeführten baulichen Anlagen befinden sich alle in der freien Landschaft bislang wurde eine naturschutzrechtliche Bewilligung dafür nicht erteilt.
III.Beweiswürdigung:
Der unter II. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.04.2024 und dem Akt KLVwG-917-918/2024.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse und Beschlüsse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (KNSG 2002), LGBl. Nr. 79/2002 idgF lauten (auszugsweise):
§ 5
Schutz der freien Landschaft
(1)In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
i)die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
§ 9
Bewilligungen
(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
…
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
…
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
§ 57
Wiederherstellung
(1)Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
V. Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde sind die Abweisung des Antrages auf die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von winterfesten Meditationsplätzen (Spruchpunkt I.) und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung einer Reihe von baulichen Anlagen (Spruchpunkt II.).
Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, in der freien Landschaft die im Sachverhalt (II.) unter 1. – 5. angeführten baulichen Anlagen selbst errichtet bzw. deren Errichtung zugelassen, wobei eine naturschutzrechtliche Bewilligung dafür nicht bestand.
Diese Maßnahmen stellen bauliche Anlagen dar. Die Errichtung begann ab dem Jahr 2015 und wurde die Gesamtanlage in den folgenden Jahren sukzessive erweitert. Daraus ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer praktizierte Nutzung jedenfalls ein Alter von weniger als 20 Jahren aufweist.
Für die im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 5 Abs. 1 lit. i K-NSG 2002 erforderlich, welche jedoch nicht vorliegt, damit ist der Tatbestand der Bestimmung § 57 Abs 1 KNSG 2002 erfüllt und war daher ein Auftrag zur Beseitigung der baulichen Anlagen einschließlich der Bekiesung zu erteilen.
Zum Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von winterfesten Meditationsplätzen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Das für die Errichtung von winterfesten Meditationsplätzen in ihrer konkreten Ausgestaltung, wie sie im Sachverhalt (II.) unter 1. – 5. angeführt sind, eine Bewilligungspflicht nach § 5 Abs 1 lit i K-NSG 2002 besteht, steht außer Zweifel, weil es sich bei diesen konkreten Anlagen zweifellos um bauliche Anlagen handelt, diese in der freien Landschaft und auf einer Fläche, die die Widmung „Grünland“ trägt, geplant (und auch ausgeführt) wurden.
Im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach § 9 Abs 3 lit a K-NSG 2002 eine Bewilligung nur zu erteilen, wenn durch das Vorhaben keine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.
Der Begriff der "Zersiedelung" (§ 9 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002) wird im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht definiert. Darunter ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine
Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (dazu VwGH 11.05.2023, Ra 2021/10/0086).
Das vorliegende Vorhaben von winterfesten Meditations- und Einkehrplätzen ist für die Bewirtschaftung der Parzelle xxx, KG xxx, die für Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, nicht erforderlich, auf die subjektive Absicht des Beschwerdeführers diesen Platz der Allgemeinheit zum Meditieren und Einkehren zur Verfügung zu stellen kommt es im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des VwGH nicht an. Es ist damit der Versagungsgrund des § 9 Abs 1 lit c K-NSG 2002 erfüllt.
Im vorliegenden Zusammenhang war noch § 9 Abs 7 K-NSG 2002 zu beachten. Der Beschwerdeführer argumentiert und legt dazu eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen vor, dass die Meditations- und Einkehrplätze, der seelischen und körperlichen Erholung für einen unbeschränkten Personenkreis dienen.
Nach der Regelung des § 9 Abs 7 K-NSG 2002 darf eine Versagung der begehrten Bewilligung nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Das Interesse an seelischer und körperlicher Erholung kann ein öffentliches Interesse darstellen. Es stellt sich damit die Frage, ob das vom Beschwerdeführer dargestellte Interesse an der Schaffung von winterfesten Meditations- und Einkehrplätzen ein nach § 9 Abs 7 K-NSG 2002 öffentliches Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles darstellt.
In der höchstgerichtlichen Judikatur findet sich dazu vergleichsweise zum Thema „Tourismus“ als öffentliches Interesse, dass in diesem Zusammenhang entscheidend sei, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet werde, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (VwGH 31.5.2006, 2003/10/0211 = VwSlg. 16.942 A).
Im vorliegenden Zusammenhang macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass das von ihm verfolgten Vorhaben einen entscheidenden Beitrag zur körperlichen und seelischen Erholung darstellt, zumal der Wald nach § 33 Forstgesetz 1975 ganz allgemein von jedermann zu Erholungszwecken betreten werden darf. Das zu diesen Zwecken allerdings auch Baulichkeiten errichtet werden, geht klar über die vom Gesetzgeber beabsichtigte Intention des freien Betretungsrechtes des Waldes hinaus. Auch wurde bislang das Interesse des Beschwerdeführers als Meditations- und Einkehrplätze, für die seelische und körperliche Erholung, raumordnungsrechtlich noch nicht als öffentliches Interesse anerkannt. Grundsätzlich käme die Festlegung der Widmung „Grünland – Erholung“ iSd § 27 Abs 2 Z 3 K-ROG 2021 in Betracht und damit die raumordnungsrechtliche Anerkennung als öffentliches Interesse (vgl. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0177). Aber selbst eine solche raumordnungsrechtliche Festlegung (bspw. „Grünland – Erholung“) bedeutet noch keinen Vorrang vor den Interessen des Naturschutzes.
Im Hinblick auf die Möglichkeit den Wald zu betreten sowie die fehlende raumordnungsrechtliche Festlegung für den vom Beschwerdeführer angegebenen Zweck ist ein öffentliches Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles das höher zu bewerten wäre als das Interesse der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen nicht zu erkennen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis als zutreffend erweist.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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