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KLVwG-1363/5/2024•LVwG K KLVwG-1363/5/2024
KLVwG-1363/5/2024Landesverwaltungsgericht22.01.2025
Kanalbereitstellungsgebühr, Schloss, Sondernutzung, kulturelle Veranstaltung, Ermittlungsverfahren mangelhaft
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx über die wegen der Festsetzung der Kanalbereitstellungsgebühr 2020 für das Objekt Schloss xxx erhobenen Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwaltskanzlei, Rechtsanwalt xxx xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.7.2024, xxx, womit die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.5.2024, xxx, als unbegründet abgewiesen wurde, den
B E S C H L U S S
I.Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 278 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde II. Instanz
a u f g e h o b e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Soweit aus dem vorgelegten Fremdakt ersichtlich, wurden gegenüber der Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bzw „BF“ bezeichnet) mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 2.3.2020, xxx, „für das Objekt xxx, xxx“ – „nach rückgemeldeter Wasserzählerablesung vom 31.12.2019 mit dem gemeldeten Verbrauch Hauptzähler 403 m³, Subzähler 0 m³“ auf der Grundlage der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde xxx vom 18.12.2019, xxx, die Bereitstellungsgebühr Kanal für 14,47 Bewertungseinheiten multipliziert mit EUR 144,59 pro Bewertungseinheit in der Höhe von EUR 2.092,22 festgesetzt und die Benützungsgebühr Kanal für 76 m³ Wasserverbrauch multipliziert mit dem Gebührensatz pro m³ EUR 2,70 in Höhe von EUR 203,92 festgesetzt (Summe inkl. 10% USt: EUR 2.296,14).
2. Im dagegen gerichteten Berufungsschriftsatz vom 29.5.2020 „wegen Festsetzung Bereitstellungsgebühr, Wasser und Kanal“ brachte die BF unrichtige rechtliche Beurteilung sowie formelle Mangelhaftigkeit in Folge unterbliebener Erhebung und Feststellung der Berechnungsgrundlage vor und monierte, dass es sich bei dem Objekt Schloss xxx um eine Sondernutzung handle, denn dieses werde zu großen Teilen vorwiegend für kulturelle Veranstaltungen verwendet. Die Behörde lasse bei der Ermittlung der Bewertungseinheiten auch außer Betracht, dass zumindest sowohl bei Top 32 als auch bei Top 42 für die Verwaltung des Objekts die Nutzung als Büro- und Lagerräume vorliege. Das Objekt Schloss xxx sei kein gewöhnliches Wohnhaus oder Geschäftshaus oder anderes, sondern ein denkmalgeschütztes Objekt mit Sonderstatus, das einer gemischten Nutzung unterliege und wurde dabei auf Punkt 24 der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) verwiesen.
Mit ergänzender Bekanntgabe vom 9.3.2022 wurde zur Gebäudenutzung des Objekts Schloss xxx und zur Gebührenberechnung vorgebracht und auf den Wohnungseigentumsvertrag vom 21.7.1980 hingewiesen, welchem der baubehördlich genehmigte Plan des DI xxx zu Grunde liege. In dieser Bekanntgabe wurden mit dem Hinweis auf Punkt 24 „sonstige nicht gesondert angeführte Anlage“ der Anlage des KGKG aus Sicht der BF die Nutzungsarten der TOP 11 bis TOP 14, der TOP 21 bis TOP 24, der TOP 31 bis TOP 34, der TOP 41 bis TOP 46 dargelegt.
3. Soweit aus dem vorgelegten Fremdakt ersichtlich, wurde der BF mit „Kanalgebührenbescheid“, Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz vom 23.5.2024, xxx, für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 für das Objekt Schloss xxx auf der Grundlage der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde xxx vom 18.12.2019, xxx, vorgeschrieben wie folgt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20250122_KLVwG_1363_5_2024_00/image001.jpg
Zum Gegenstand der Abgabe wird in § 2 Abs 1 dieser Verordnung normiert, dass die Kanalgebühren als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben werden und wird in § 2 Abs 2 dieser Verordnung normiert, dass für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten ist.
Aus der Begründung des Abgabenbescheids der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 23.5.2024, xxx, (Seite 5) geht hervor, dass die Berufung vom 29.5.2020 von der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx am 12.3.2024 behandelt wurde und diese zu dem Schluss kam, dass die bescheidmäßig festgesetzten Bewertungseinheiten im Ausmaß von 14,47 im Widerspruch zum Gutachten des Ziviltechnikers DI xxx stünden und daher (siehe Seite 5 und Seite 6) dem Berufungsbegehren vom 29.5.2020, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde I. Instanz zurückzuverweisen, von der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx am 12.3.2024 stattgegeben wurde.
4. Mit dagegen gerichtetem Berufungsschriftsatz vom 19.6.2024 wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und im Kern damit begründet, dass die Bereitstellungsgebühr von einem Jahr auf das nächste auf ein Mehrfaches angehoben wurde, das Objekt Schloss xxx unter Punkt 24 der Anlage zum K-GKG subsumierbar sei und es sich bei der Ermittlung der Bewertungseinheiten zur Abgabenbemessung um eine reine Rechtsfrage handle, welche einer Beurteilung durch einen Ziviltechniker nicht zugänglich sei. Die Ansicht eines Ziviltechnikers und / oder eines Amtssachverständigen darüber, ob eine konkrete Bestimmung auf ein Gebäude anwendbar sei oder nicht, sei rechtlich unbeachtlich und nicht geeignet, eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen, so die Berufung.
5. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine zwischen der Amtsleiterin der Gemeinde xxx und dem Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft geführte EMailKorrespondenz vom 25./30.6.2024 ein, in welcher von der Amtsleiterin das Thema „Ist der Punkt 24. der Anlage zum Kärntner Gemeindeabwasserentsorgungsgesetz [sic! – gemeint wohl: Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG] aus Ihrer Sicht anzuwenden?“ angefragt und vom Ziviltechniker beantwortet wurde.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 4.7.2024 (bezeichnet als „Berufungsbescheid zu Kanalgebührenbescheid 2020“) wurde die Berufung gegen den Kanalgebührenbescheid vom 23.5.2024 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird auf Seite 5 unter 2.6. zu den einzelnen TOPs im Objekt Schloss xxx ausgeführt, dass die BF nach Rückfrage der Abgabenbehörde eine Auflistung über die derzeitige Nutzenaufteilung im Schloss übermittelt habe und TOP 21 und TOP 31 darin nicht enthalten waren und nimmt die Behörde auf Seite 6 unter 2.7. auf eine telefonische Rücksprache mit dem Ziviltechniker DI xxx am 27.7.2021 Bezug: „wurde festgehalten, dass Punkt 24 der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz nicht zur Anwendung“ komme. Eine nachvollziehbare Begründung, aus welchen behördlich vorgenommenen Erwägungen Punkt 24 der Anlage zum K-GKG nicht zur Anwendung gelangt, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.
7. Mit Schriftsatz vom 29.7.2024 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde und rügte, dass es sich bei der rechtlichen Subsumption des Sachverhaltes unter die Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, insbesondere unter Punkt 24. der Anlage zum K-GKG, um eine reine Rechtsfrage handle, die einer Beurteilung durch einen Ziviltechniker nicht zugänglich sei und sich die von der Behörde an den Ziviltechniker mit E-Mail vom 25.6.2024 gestellten Fragen als für einen Ziviltechniker unzutreffend und ungeeignet dazu, von diesem beantwortet zu werden, erweisen. Der Ziviltechniker sei dazu in eine Situation gebracht worden, reine Rechtsfragen zu beantworten, welche er als Ziviltechniker in einem Verfahren gar nicht beantworten dürfe.
Weiters moniert die BF, dass das Objekt Schloss xxx von seinen bestehenden Nutzungsarten her – selbst bei voller Auslastung – überhaupt nicht in der Lage sei, jene Schmutzwasserfrachtlasten hervorzurufen, welche sich durch Zuordnung jedes einzelnen Raumes zu einzelnen unterschiedlichen Kategorien der Anlage des K-GKG errechnen würden, handle es sich doch beim Objekt Schloss xxx um ein denkmalgeschütztes Objekt mit Sonderstatus. Die tatsächlichen Schmutzwasserfrachtlasten könnten einfach und kostengünstig durch den installierten Wasserzähler erhoben werden, so die Beschwerde. Mit dem Hinweis auf die vom Objekt konkret ausgehende und auf die für das Objekt abstrakt bereitzuhaltenden Schmutzwasserfrachtkapazität bringt die BF vor, dass beim konkreten Objekt Schloss xxx das Abstellen auf die Flächen des Gebäudes sachlich nicht gerechtfertigt sei, denn trage solches weder der vom Objekt konkret ausgehenden, noch der für das Objekt abstrakt bereitzuhaltenden Schmutzlastfrachtkapazität sachbezogen Rechnung.
8. Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 22.8.2024 ein.
9. Am 5.11.2024 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die Behördenvertretung brachte auf die Frage, ob sie sich mit der Nutzungsart der einzelnen Räume und der Schmutzwasserfracht des gesamten Objektes auseinandergesetzt habe, vor, dass es einen Ortsaugenschein gegeben habe, welchen der Rechtsvertreter als „Begehung“ bezeichnete (VP S. 8). Ein Protokoll über den Ortsaugenschein gäbe es nicht, „aber einen kleinen Aktenvermerk“, so die Behördenvertretung (VP S. 8).
Weiters antwortete die Behördenvertretung, dass die Frage der Nutzung durch den Ziviltechniker erhoben wurde und der Eigentümer des Objektes bekannt gegeben habe, wie die Räume genutzt werden und dementsprechend hätte es der Ziviltechniker zugeordnet, damit der richtige Faktor zur Anwendung gelange. Die Berechnung der Bewertungseinheiten anhand der Quadratmeter der Räumlichkeiten unter Zugrundelegung der Nutzungsart der jeweiligen Räumlichkeiten habe nicht die Behörde gemacht, sondern der Ziviltechniker, so die Behördenvertretung (VP S. 9).
Die Behördenvertretung verwies in der Verhandlung auf die E-Mail des Ziviltechnikers, womit er die E-Mail der Behördenvertretung vom 25.6.2024 beantwortete (VP S. 9; siehe auch oben unter I.6.).
Die Frage, wer versucht habe, auf die spezielle Situation des Objektes im Rahmen der Festsetzung der Bewertungseinheiten einzugehen, beantwortete die Behördenvertretung mit „Der ZT DI xxx“ (VP S. 10).
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
Es ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt hat, indem die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen wurde und die belangte Behörde entscheidungswesentliche Feststellungen zu den einzelnen Räumlichkeiten im Objekt Schloss xxx nicht (selbst) getroffen hat, indem sie dies sowie die rechtliche Beurteilung, ob das steuerbare Objekt etwa eine sonstige nicht gesondert in der Anlage zu § 13 Abs 2 angeführte Anlage iSd Punkt 24. darstellt, dem beigezogenen Sachverständige überbürdete.
In der Begründung des bekämpften Bescheids werden unter „Allgemeine Feststellungen“ bloß Feststellungen zur Eigentümerschaft getroffen (1.1., 1.2., 1.4. und 1.7.) getroffen, festgestellt, dass das steuerbare Objekt im Einzugsbereich (Kanalisationsbereich) situiert ist (1.5.) und zum Gebührenhaushalt „Kanal“ der Jahre 2020 bis 2023 ausgeführt (1.8.).
Unter 1.6. wird festgestellt, dass die Bewertungseinheiten durch einen Ziviltechniker neu erhoben wurde und diese Erhebung im Beisein des ehemaligen Finanzverwalters der Gemeinde xxx durchgeführt worden sei. Wie aus dem vorgelegten abgabenbehördlichen Akt ersichtlich und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Tage getreten, hat sich die belangte Behörde selbst mit der nach Nutzungsart der im steuerbaren Objekt befindlichen Räumlichkeiten nicht auseinandergesetzt, da in der bekämpften Entscheidung Feststellungen dazu, wie die einzelnen Räumlichkeiten des in Rede stehenden steuerbaren Objektes im Zeitpunkt des Augenscheins jeweils beschaffen und ausgestattet waren, welchem Verwendungszweck diese zugeführt sind, um welche Art der im steuerbaren Objekt befindlichen Räumlichkeiten (etwa Wohnraum, Geschäftsräumlichkeiten, Betriebsfläche welcher Art von Betrieb, sonstige nicht gesondert angeführte Anlage etc) es sich handelt und welche Bewertungseinheit(en) nach der Anlage zu § 13 Abs 2 jeweils zur Anwendung kommt/kommen, fehlen.
Die Behördenvertretung gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass die Berechnung der Bewertungseinheiten anhand der Quadratmeter der Räumlichkeiten unter Zugrundelegung der Nutzungsart der jeweiligen Räumlichkeiten nicht die Behörde, sondern der beigezogene Ziviltechniker machte (VP S. 9) und verwies auf die E-Mailkorrespondenz mit dem Ziviltechniker, wo dieser die an ihn herangetragenen Fragen zur Rechtsanwendung, welche von der belangten Behörde selbst zu ermitteln wären, beantwortete (VP S. 9).
Im bekämpften Bescheid wird unter „2. Aktenlauf“ das bisherige abgabenbehördliche Verwaltungsgeschehen dargelegt und wird unter „3. Beweiswürdigung“ unter 3.16. der beigezogene Ziviltechniker zitiert, welcher in seiner E-Mail vom 30.6.2024 zu den von der belangten Behörde an ihn zur Anwendung des K-GKG herangetragenen Fragen „vorbehaltlich rechtlicher Klärungen, die nicht in meiner Ziviltechniker-Befugnis sind“ zur Anwendbarkeit des Punktes 24 der Anlage zum K-GKG ausführte.
Die belangte Behörde zitierte in der bekämpften Entscheidung auf Seite 16 die Ausführungen des Ziviltechnikers in seiner E-Mail vom 30.6.2024 wortwörtlich. Unter 3.17. schließt die belangte Behörde die Begründung des bekämpften Bescheids – ohne selbst begründende Ausführungen dazu zu machen – damit, dass nach Fachexpertise des beigezogenen Sachverständigen Punkt 24 der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keine Anwendung finde.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend (vgl. VwGH 4.9.2013, 2013/08/0113, mit Hinweis auf VwGH 28.5.1997, 94/13/0200), um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden und vermag auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens die fehlende Begründung nicht zu ersetzen.
Die belangte Behörde hat damit einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids herbeigeführt.
3.1. Ad Spruchpunkt I (Aufhebung und Zurückverweisung):
3.1.1. Das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) normiert wie folgt:
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Art 136 Abs 3 B-VG normiert, dass durch Bundesgesetz auch das Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geregelt werden kann.
3.1.2. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
[…]
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
Ermittlungen
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a)§ 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b)§§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c)§§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (§ 265 Abs. 5) festzulegen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Die Ausnahmebestimmung des § 278 Abs 1 BAO erfordert, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnet und beurteilt (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017, mit Hinweis auf VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037).
Unter II.2. wurde dargetan, dass die belangte Behörde einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids herbeigeführt hat. Damit die Entscheidung nachvollziehbar ist, hat die belangte Behörde im weiteren Verfahren weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen durchzuführen, indem sie die Nutzungsart (Verwendungszweck) der jeweiligen Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der in der Anlage zu § 13 Abs 2 K-GKG normierten Bewertungseinheiten nachvollziehbar zu prüfen und festzustellen haben wird bzw nachvollziehbar zu prüfen und festzustellen haben wird, ob das steuerbare Objekt unter Punkt 24 der Anlage zum K-GKG subsumierbar ist und dies im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darlegt.
Die Ausnahmebestimmung des § 278 Abs 1 BAO erfordert es auch, dass das Verwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ro 2023/13/0017, mit Hinweis auf VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0037).
Gemäß § 278 Abs 1 BAO ist eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs 4 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren verwaltungsgerichtlich insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.
Im Lichte des unter II.2. Gesagten kann von einem Interesse der Raschheit oder einer erheblichen Kostenersparnis jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann.
Im Hinblick auf das unter II.2. Dargetane war aus Gründen der Effizienz und der Kostenersparnis der Aufhebung Vorrang vor der Fortsetzung der Ermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu geben und daher dem Zweck der Norm des § 278 Abs 1 BAO entsprechend geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, indem dem Beschwerdeantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen, Folge gegeben wurde.
Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da sich die Vorgehensweise des Landesverwaltungsgerichts auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und der im gegenständlichen Fall getroffenen Entscheidung über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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