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KLVwG-120/20/2024•LVwG K KLVwG-120/20/2024
KLVwG-120/20/2024Landesverwaltungsgericht14.01.2025
Baurecht, Duldungsverpflichtung, Bewilligungspflicht, Baurechtlicher Konsens
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.09.2023, Zahl: xxx (xxx), mit welchem gem. § 48 Abs. 3 Kärntner Bauordnung die Duldung der Benützung eines Teiles des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, genehmigt wurde (mitbeteiligte Partei: xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08. April 2024, fortgeführt am 05. Dezember 2024, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte 1, 2, 4, 5, 6 und 7 wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 wird insofern stattgegeben, als dass dieser ersatzlos behoben wird.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 17. Juni 2022 hat Herr xxx, xxx, xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Benützung eines Teiles des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Eigentum von Herrn xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) steht, eingebracht.
Begründet wurde der Antrag mit notwendigen Sanierungsmaßnahmen zur Instandhaltung der westseitigen Außenfassade der Liegenschaft xxx, xxx (Grundstück Nr. xxx, KG xxx).
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die geplanten baulichen Maßnahmen zu einer Überbauung der Grundgrenze führen würden. Weiters würde das Wohnobjekt sowie die Garage keinen rechtlichen Konsens aufweisen und wäre somit die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung unzulässig. Das Wohnhaus der mitbeteiligten Partei wäre auch konsenswidrig, da der Brandschutz nicht gewährleistet sei. Hinsichtlich der geplanten baulichen Maßnahmen würde eine Bewilligungspflicht nach der Kärntner Bauordnung vorliegen, eine solche Baubewilligung wäre nicht erteilt worden.
Die von Seiten der belangten Behörde eingeräumten Duldungsverpflichtungen wären auch überschießend und dürfte nur die jeweils gelindeste Inanspruchnahme zur Schonung der Interessen des Grundeigentümers vorgeschrieben werden.
Unter Punkt VI der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
1. gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
2. gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Benützung des Grundstückes Nr. xxx und der KG xxx des Beschwerdeführers gem. § 48 K-BO abzuweisen;
3. in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückzuverweisen.“
Mit Vorlagebericht vom 10.01.2024 wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Von Seiten der belangten Behörde wurden folgende Anträge gestellt:
„… das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
-gemäß 28 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Sollte jedoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wird höflich ersucht, die belangte Behörde dem Verfahren als Partei beizuziehen und zu laden.“
II. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde der vorgelegte Verwaltungsakt einem hochbautechnischen Amtssachverständigen übermittelt und dieser ersucht, eine entsprechende Stellungnahme zu verfassen. In weiterer Folge wurde vom Amtssachverständigen telefonisch mitgeteilt, dass die hochbautechnische Stellungnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgegeben werde.
Die mitbeteiligte Partei hat sich mit einer schriftlichen Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen geäußert und dabei ausgeführt, dass eine Vermessung der Grundgrenze gezeigt hat, dass die geplanten Maßnahmen auf Eigengrund durchgeführt werden würden. Die fertigen Verputzarbeiten sowie die Fensterbänke würden den Sockelbereich nicht überragen. Dem Nachbarn würde es auch nicht zustehen, einen möglichen fehlenden Konsens zu monieren, dies würde ausschließlich der Baubehörde zustehen. Die geplanten baulichen Maßnahmen würden auch keiner Bewilligungspflicht unterliegen und wäre der Brandschutz beim Wohnobjekt nicht Gegenstand des Verfahrens.
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde für den 08. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die beschwerdeführende Partei, die mitbeteiligte Partei, die belangte Behörde sowie der bestellte hochbautechnische Amtssachverständige geladen wurden.
Von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung nochmals darauf hingewiesen, dass bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen ein Grenzüberbau erfolgen würde. Die beiden Gebäude der mitbeteiligten Partei wären abweichend von der Baubewilligung errichtet worden und würde somit kein baurechtlicher Konsens bestehen. Die Einvernahme eines Vertreters der Baubehörde wurde beantragt.
Von Seiten des Vertreters der mitbeteiligten Partei wurde auf einen Bescheid der Baubehörde verwiesen, mit welchem ein Rückbau im Dachbereich vorgeschrieben worden wäre. Die nunmehr beabsichtigten baulichen Maßnahmen wären mittels einer § 7 Meldung der Baubehörde übermittelt worden.
Der Vertreter der belangten Behörde hat über Befragung angegeben, dass die belangte Behörde ebenfalls davon ausgeht, dass die Maßnahmen mitteilungspflichtige Vorhaben (§ 7 K-BO) darstellen würden.
Über Befragung des Richters führte der Amtssachverständige aus, dass das Abschlagen sowie Neuauftragen des Putzes unter § 7 K-BO subsumiert werden könnte, bei der Abtragung des Sockels jedoch eine Bewilligungsflicht nach der Kärntner Bauordnung vorliegen könnte.
Von Seiten der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde die Beiziehung eines Sachverständigen für Brandschutz beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat daraufhin die Verhandlung unterbrochen. Dies um zu klären, ob bei den beiden Gebäuden ein baurechtlicher Konsens gegeben sei und ob die beantragten Maßnahmen nach Ansicht der zuständigen Baubehörde einer Bewilligungspflicht unterliegen würden.
Die daraufhin eingeholte schriftliche Stellungnahme der Bürgermeisterin der xxx sowie ein weiterer Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde den Verfahrensparteien übermittelt und wurde für den 05. Dezember 2024 die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung anberaumt.
Über Befragung durch den Richter führte der Vertreter der Baubehörde aus, dass das Wohnhaus am Grundstück xxx einen Altbestand iSd. § 54 K-BO darstelle. Die Garage wurde als Zubau zum Wohnobjekt mit einem Baubescheid aus dem Jahre 1993 genehmigt. Verfahren, die den rechtmäßigen Bestand des Wohnhauses bzw. der Garage anzweifeln würden, wären bei der Baubehörde nicht anhängig.
Hinsichtlich des Verfahrens gem. § 36 K-BO führte der Vertreter der Baubehörde aus, dass ein Rückbau des Dachüberstandes bei der Garage erfolgen werde.
Hinsichtlich der geplanten baulichen Maßnahmen führte der Vertreter der mitbeteiligten Partei nochmals aus, dass alle geplanten baulichen Maßnahmen unter § 7 K-BO zu subsumieren wären.
Hinsichtlich der Anträge der beschwerdeführenden Partei (Schriftsatz vom 29. Mai 2024) wurde ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der Dachholkehle ein Brandschutzmangel gegeben sei und dass das Garagengebäude abweichend vom Konsens, weil zu hoch, gebaut worden sei.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führte aus, dass weder die Dachhohlkehle noch der Brandschutz Verfahrensgegenstand wären.
Von Seiten des Gerichtes wurden in der Verhandlung die beiden Anträge der beschwerdeführenden Partei abgewiesen.
Der geladene hochbautechnische Amtssachverständige führte über Befragung des Richters aus, dass für die geplanten Maßnahmen die Inanspruchnahme des Grundes der beschwerdeführenden Partei unumgänglich sei. Die im Bescheid festgesetzte Dauer der Arbeiten wäre auch aufgrund des im Akt erliegenden Bauzeitenplan nachvollziehbar. Auch die behördlicherseits vorgeschriebene Fläche der Grundbeanspruchung sei nachvollziehbar. Eine Überbauung der Grundstücksgrenze sei aus den Einreichunterlagen nicht ableitbar. Hinsichtlich der geplanten Arbeiten am Sockel würde es zu einer Verbesserung der aktuellen Situation kommen. Auch die Entfernung des bestehenden Zaunes wäre zur Durchführung der Arbeiten unbedingt notwendig.
Über Befragung durch die beschwerdeführende Partei verwies der Amtssachverständige auf den Bauzeitenplan und dass aus den Unterlagen eine Überbauung der Grundgrenze nicht ableitbar sei.
Hinsichtlich der Bescheidauflage Nr. 3 führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass diese Auflage im Interesse des Beschwerdeführers zu sehen sei.
Da von den anwesenden Verfahrensparteien keine Fragen mehr an den Amtssachverständigen gestellt wurden und auch keine weiteren Anträge gestellt wurden, wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen und unmittelbar darauf die Entscheidung mündlich verkündet.
Nach Verkündung der Entscheidung wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.
III. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2023 wurde Herr xxx verpflichtet, die Benutzung eines Teiles des Grundstückes Nr. xxx KG xxx, zur Durchführung von baulichen Maßnahmen am Objekt des xxx, am Grundstück xxx, KG xxx, zu dulden.
Folgende Maßnahmen wurde im Rahmen einer § 7 Meldung der Baubehörde mitgeteilt:
Einbau von 7 Fensterbänken
Abschlagen des alten Putzes
Aufbringen eines neuen Putzes
Abtragung des Sockels bis 1 cm hinter die Grundgrenze
Folgende Unterlagen dokumentieren die geplanten Maßnahmen:
oBaubeschreibung, datiert mit 16.01.2023
oEinreichplan im M 1:10 1:50, datiert mit 16.01.2023, xxx
oEinreichplan im M 1:10 1:50, datiert mit 16.01.2023, xxx
oBauzeitenplan
Herr xxx ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx. Herr xxx ist grundbücherlicher Alleineigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes mit der Nr. xxx, KG xxx.
Die beiden Grundstücke grenzen aneinander und ist das Wohnobjekt sowie die Garage am Grundstück xxx unmittelbar hinter der Grundgrenze situiert.
Die Durchführung der Sanierung der Westseite des Wohnhauses sowie der Garage ist nur vom Grundstück Nr. xxx, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, aus möglich. Die geplanten baulichen Maßnahmen betreffen die westliche Seite des Wohnobjektes am Grundstück Nr. xxx sowie die westliche Seite des Garagengebäudes.
Aus den der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegenden Unterlagen (wie oben angeführt) ist eine Überbauung der Grundstücksgrenze nicht ableitbar.
Das Wohngebäude am Grundstück xxx, KG xxx, stellt einen Altbestand im Sinne des § 54 K-BO dar. Die anschließende Garage wurde mit Bescheid aus dem Jahre 1993 (Zahl: xxx) baurechtlich genehmigt.
Die mitbeteiligte Partei verfügt über eine Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses mit Garage am Grundstück xxx, KG xxx (Bescheid des Stadtrates der xxx vom 03.10.2018, Zahl: xxx, bestätigt bzw. abgeändert durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20. April 2020, KLVwG109/4/2019).
Derzeit sind bei der Baubehörde keine Verfahren anhängig, welche den rechtlichen Konsens des Wohnobjektes bzw. der Garage in Frage stellen würde.
Die für dieses Verfahren geplanten baulichen Maßnahmen wurden beim Bürgermeister der xxx, xxx, als zuständige Baubehörde, als bewilligungsfreie Bauvorhaben (§ 7 K-BO) mitgeteilt.
Das von Seiten der beschwerdeführenden Partei im landesverwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren mehrfach thematisierte Verfahren gem. § 36 K-BO (Rückbau des Dachüberstandes beim Garagengebäude; Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 05.06.2023, KLVwG-1587/19/2022) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
IV. Die oben angeführten Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des Grundeigentums an den im Verfahren betroffenen Grundstücke der beschwerdeführenden als auch der mitbeteiligten Partei beruht auf dem Vorbringen im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie einer Einsichtnahme im KAGIS.
Dass die beiden Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen und dass das Wohnhaus sowie die Garage unmittelbar hinter der Grundgrenze zur Errichtung gekommen ist, ist ebenfalls unstrittig.
Aus dem Vorbringen beider Verfahrensparteien ergibt sich, dass der Grenzverlauf mit Urteil des BG xxx vom 07.05.2015 (xxx) rechtskräftig festgestellt wurde.
Unstrittig ist auch, dass die Durchführung der baulichen Maßnahmen nur vom Grund der beschwerdeführenden Partei aus möglich ist.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass durch das Aufbringen des Putzes sowie der Fensterbänke eine Überbauung der Grundgrenze erfolgen würde ist festzuhalten, dass aus den der belangten Behörde übermittelten Unterlagen eine Überbauung der Grundgrenze nicht ableitbar ist. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige hat nach Einsichtnahme in die Einreichunterlagen ausgeführt, dass, wie in den Plänen dargestellt, das Aufbringen des neuen Putzes sowie der Einbau der Fensterbänke auf Eigengrund stattfinden und durch diese baulichen Maßnahmen eine Verletzung der Grundgrenze nicht erfolgen wird. Durch das Abschlagen des Sockels werde auch eine Verbesserung der derzeitigen Situation herbeigeführt werden.
Dem Beschwerdevorbringen, dass durch die mitgeteilten baulichen Maßnahmen eine Grenzverletzung bzw. eine Überbauung der Grenze erfolgen wird, kann somit nicht gefolgt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann auch nicht erkennen, dass das Wohnobjekt sowie die Garage am Grundstück xxx keinen baurechtlichen Konsens aufweisen würden.
Vom Vertreter der Baubehörde wurde in einer schriftlichen Stellungnahme sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass hinsichtlich des Wohnhauses die gesetzliche Vermutung des § 54 K-BO zutreffen würde und dass das Garagengebäude baurechtlich im Jahre 1993 einer Genehmigung zugeführt worden sei. Unabhängig davon wären auch keine Verfahren, die den rechtlichen Konsens anzweifeln würden, bei der Baubehörde anhängig. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde das Vorbringen hinsichtlich des Fehlens eines rechtlichen Konsenses immer wieder behauptet bzw. damit begründet, dass der Brandschutz des Wohnobjektes mangelhaft sei. Ein Beweis für das Vorbringen wurde nicht erbracht.
Wie bereits festgestellt verfügt die mitbeteiligte Partei über eine rechtskräftige Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses mit Garage. Wenn, wie die beschwerdeführende Partei ausführt, das Wohnobjekt über keinen Konsens verfügen würde, wäre auch die oa. Baubewilligung für den Umbau nicht erteilt worden bzw. wurde in diesem Verfahren bereits der Konsens geprüft und auch festgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgt somit den Ausführungen der zuständigen Baubehörde, welche den rechtlichen Konsens des Wohnobjektes sowie der anschließenden Garage nachvollziehbar dargelegt hat.
Das im Verfahren mehrfach angesprochene rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gem. § 36 K-BO (Rückbau des Dachüberstandes beim Garagengebäude) ist nicht Teil des Verfahrens, da einerseits der Rückbau in den Unterlagen nicht angeführt wird und andererseits, wie der hochbautechnische Amtssachverständige dazu ausgeführt hat, der Rückbau des Daches vom Grund der mitbeteiligten Partei aus auch durchführbar ist.
V.Rechtsgrundlagen:
§ 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF. LGBl.48/21
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e) die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 7 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF. LGBl. Nr. 55/2024
(1) Mitteilungspflichtig sind:
a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
1. Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
2. zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
3. Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
4. Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
5. Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
6. Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
7. Senk- und Sammelgruben bis zu 40 m3 Rauminhalt;
8. baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
9. Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
10. Gasanlagen, die einer Bewilligung nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG bedürfen;
11. Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 5 m Breite und 3,50 m Höhe;
12. für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
15. baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
16. Terrassen bis zu 40 m2 Grundfläche sowie Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
17. einem überdachten Stellplatz pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
18. Verkehrsflächen bis zu 150 m2;
20. baulichen Anlagen, die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021 erzeugen oder elektrische Energie speichern.
b) die Änderung von Gebäuden, soweit
1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile, ausgenommen statisch unbedenkliche Leitungsdurchbrüche bis zu einem lichten Durchmesser von 0,30 m, betrifft, wenn keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt;
2. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
3. es sich um einen statisch unbedenklichen Durchbruch einer Außenwand bis zu 2,5 m2 oder die Erweiterung eines bestehenden Durchbruches einer Außenwand bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 m2 handelt;
4. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert werden;
5. es sich um die Anbringung einer Außendämmung handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird;
6. es sich um die Erneuerung eines Daches inklusive Errichtung eines Unterdaches handelt, wenn die äußere Gestaltung nur unwesentlich geändert wird und keine tragenden Bauteile betrifft.
c) der Abbruch von Gebäuden mit einer Kubatur bis zu 1000 m3, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind;
d) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, wenn das Vorhaben mit den in lit. a bis c angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
e) die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
f) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinne des § 5 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
g) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen im Nahbereich von bestehenden Grenzübergangsstellen zur Regelung, Lenkung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet sowie die Änderung der Verwendung in eine solche Anlage;
h) die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in ein Gebäude oder einen Gebäudeteil zur Unterbringung von Personen im Sinne des § 2 des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG;
i) Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
j) Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden.
(2) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis d, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, bedürfen gemäß § 6 einer Baubewilligung, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis i müssen den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a, b und d, § 17 Abs. 2 lit. a bis c, §§ 26 und 27 entsprechen. Vorhaben nach Abs. 1 lit. j müssen den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
(4) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zu enthalten:
a) den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer;
b) den Energieausweis, wenn ein solcher nach § 44d K-BV auszustellen ist;
c) eine kurze Beschreibung des Vorhabens;
d) (entfällt)
e) bei Vorhaben nach Abs. 1 lit. f auch die Gründe der Änderung der Verwendung.
(5) Einer Mitteilung bedürfen die erneute Errichtung und der erneute Abbruch von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach ihrer Art regelmäßig errichtet und innerhalb bestimmter Frist abgebrochen werden, wenn
a) die erstmalige Errichtung und der erstmalige Abbruch bewilligt wurden und
b) mit der letzten Errichtung längstens vor drei Jahren begonnen wurde.
Diese Vorhaben sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Bezeichnung der Bewilligung der erstmaligen Errichtung und des erstmaligen Abbruches zu enthalten. Diese Vorhaben müssen der Bewilligung und den Anforderungen der §§ 26 und 27 entsprechen.
§ 48 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996
(1) Die Grundeigentümer haben das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn dies zur Erstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne notwendig ist.
(2) Die Grundeigentümer haben die Benützung ihrer Grundstücke zu gestatten, wenn ein Vorhaben, eine Instandsetzung oder eine Beseitigung anders nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgeführt werden kann.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen; dabei sind die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen.
VI.Rechtlich wird dazu ausgeführt:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn:
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um einen Antrag auf Benützung eines Fremdgrundes, wobei die Behörde Art, Umfang und Dauer der Benützung festzusetzen hat, wobei die Interessen der Grundeigentümer möglichst zu schonen sind.
Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurden dabei im Verfahren Unterlagen vorgelegt, mit welchen die geplanten Maßnahmen sowie die Dauer der baulichen Tätigkeiten beschrieben wurden. Die geplanten baulichen Maßnahmen wurde der Baubehörde mittels einer Meldung gem. § 7 K-BO (mitteilungspflichtige Vorhaben) angezeigt.
Hinsichtlich der geplanten baulichen Maßnahmen ist festzuhalten, dass das Abschlagen sowie das Neuauftragen des Putzes und der Einbau der neuen Fensterbänke unstrittig als eine Maßnahme gem. § 7 K-BO anzusehen ist. Diese Maßnahmen wurden von Seiten der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation auch nicht näher beanstandet.
Wenn von Seiten der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird, dass das Abschlagen des Sockels im Bereich der Grundgrenze nicht unter § 7 der K-BO zu subsumieren ist, sondern dieser Rückbau eine Bewilligungspflicht nach der K-BO auslösen würde, so ist dabei grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die Beurteilung, ob eine bauliche Maßnahmen unter § 7 K-BO subsumiert werden kann grundsätzlich dem Bauführer obliegt, der die bauliche Maßnahme der Baubehörde mitteilt. Diese Mitteilung gem. § 7 K-BO stellt auch kein Antrag dar, der ein Tätigwerden der Baubehörde auslöst.
Die Mitteilungspflicht in der K-BO hat den Sinn und Zweck, dass die Behörde Kenntnis über Vorhaben erlangt, um die Aufgaben der Kontrolle der Ausführungen gem. § 34 bis § 38 sowie der Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften gem. § 43 bis § 47 erfüllen zu können. (Kärntner Baurecht, Robert A. Steinwender; § 7, Rz 36)
Von Seiten der belangten Behörde als auch der im Verfahren beigezogenen Baubehörde wurde dargelegt, dass beide Behörden davon ausgehen, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Maßnahmen, und somit auch das Abschlagen des Sockels, als baulichen Maßnahmen unter § 7 K-BO zu subsumieren sind.
Auch wenn der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass das Abschlagen des Sockels eine Bewilligungspflicht auslösen könnte, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei die beabsichtigten Maßnahmen gem. § 7 der K-BO der Baubehörde mitgeteilt hat. Die Baubehörde wird erst in weiterer Folge, sollte es sich im Rahmen der Bauausführung zeigen, dass es sich um bauliche Tätigkeiten handelt, welche einer Bewilligung gem. § 6 K-BO bedürfen, die Einstellung der Bauarbeiten gem. § 35 Abs. 1 lit. a K-BO zu verfügen haben.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt sich somit den Ausführungen der belangten Behörde als auch der Baubehörde an, dass sämtliche beantragten Maßnahmen, so wie diese in den Unterlagen beschrieben wurden, unter § 7 der K-BO subsumiert werden können.
Unabhängig davon steht einem Anrainer die Möglichkeit zu, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens klären zu lassen, warum die Baubehörde bei bereits gesetzten baulichen Maßnahmen von einem Verfahren gem. § 7 K-BO ausgegangen ist bzw. warum im Verfahren § 6 der K-BO nicht zur Anwendung gelangt ist (vgl. dazu VwGH v. 27.06.2017, Ra 2016/05/0118 zur NÖ BauO; VwGH vom 22.01.2019, Ra 2018/05/0191 zur Wr BauO).
Hinsichtlich des monierten vorliegenden baurechtlichen Konsens der zu sanierenden Gebäude wird festgehalten, dass für das Wohnhaus die gesetzliche Vermutung des § 54 K-BO besteht und die anschließende Garage im Jahre 1993 baurechtlich genehmigt wurde.
Hinsichtlich der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei, dass aufgrund des Überbaues bei der Garage ein konsenswidriger Zustand vorherrschen würde und somit Sanierungsmaßnahmen in einem Verfahren gem. § 48 K-BO nicht zu genehmigen wären ist festzuhalten, dass mit einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bereits festgestellt wurde, dass der Dachüberbau zu entfernen ist. Dieses Verfahren ist im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens derzeit bei der Baubehörde anhängig. Die Maßnahmen, die im Zuge dieses Rückbaues zu tätigen sind, wurden in diesem Verfahren nicht beantragt und wurde – auf entsprechende Befragung – von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen auch ausgeführt, dass diese Maßnahme (Rückbau des Dachüberbaues) vom Eigengrund aus bewerkstelligt werden kann. Der vorgeschriebene Rückbau des Dachüberstandes ist somit nicht Teil dieses Verfahrens.
Für die Garage selbst liegt ein Baubescheid vor und ist ein Verfahren, welches den rechtmäßigen Bestand der Garage bestreitet, nicht anhängig, weshalb dem Beschwerdevorbringen in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Garage zu hoch gebaut und somit abweichend vom Konsens errichtet worden wäre. Dieses Vorbringen wurde von der beschwerdeführenden Partei in den Raum gestellt, ohne dieses einer näheren Begründung zuzuführen bzw. einen Beweis für dieses Vorbringen zu erstatten.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt somit, dass das Wohnhaus als auch die Garage baurechtlich als genehmigt anzusehen sind und somit die mitbeteiligte Partei zur Durchführung der Maßnahmen auch berechtigt ist. Die geplanten Maßnahmen sind auch als notwendig anzusehen, da derzeit noch zum Teil ein Grenzüberbau vorliegt und, mit dem Abschlagen des Sockels sowie den neunen Fensterbänken, dieser beseitigt wird. Auch das Auftragen des neuen Putzes ist als eine notwendige Sanierungsmaßnahme anzusehen.
Hinsichtlich der bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgewiesenen Anträge der beschwerdeführenden Partei ist ergänzend auszuführen, dass allfällige Brandschutzmängel am Wohnobjekt mit dem gegenständlichen Verfahren in keinem Zusammenhang stehen. Die angesprochenen Mängel sind der Baubehörde bekannt und werden in einem eigenen Verfahren abgehandelt.
Hinsichtlich Umfang und Dauer der bescheidmäßig vorgeschriebenen Benützung des Grundes wurde eingewendet, dass diese nur mit größtmöglicher Schonung der Interessen des Beschwerdeführers festgesetzt werden können.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat darauf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen einen hochbautechnischen Amtssachverständigen übermittelt, wobei dieser, unter Bezugnahme auf den Bauzeitenplan dargelegt hat, dass die darin festgesetzten Zeiten und somit in weiterer Folge die behördliche Vorschreibung nachvollziehbar ausgestaltet ist. Die Dauer der geplanten Maßnahmen ist somit mit geringstmöglicher zeitlicher Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers festgesetzt worden. Gleiches gilt für das Ausmaß der Grundinanspruchnahme. Der Amtssachverständige hat dargelegt, dass bei einer Gerüstbreite von 60 cm, einem Mindestabstand zum Gebäude von ca. 30 cm und einer Manipulationsfläche von 1,5 m die vorgeschriebene Breite von 2,5 m nachvollziehbar und auch notwendig ist. Gleiches gilt für die bescheidmäßig vorgeschriebene Länge des Streifens, der sich über beide Gebäude, und somit der zu bearbeitenden Haus- bzw. Garagenflächen zieht.
Auch die zeitlich befristete Entfernung des Zaunes an der Außenfassade der Gebäude ist notwendig, da ohne die Entfernung die baulichen Maßnahmen nicht gesetzt werden können.
Durch die Auflagen im Bescheid ist auch sichergestellt, dass, nach Abschluss der Arbeiten, der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
Hinsichtlich der Auflage 3 im Bescheid der belangten Behörde erkennt das Verwaltungsgericht, dass diese Auflage im Interesse des Schäferhundes (Freilauf) des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des Viehtriebes vorgeschrieben wurde.
§ 48 der Kärntner Bauordnung regelt die Duldungsverpflichtung eines Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung.
Bei der Vorschreibung der zu duldenden Maßnahmen ist die jeweils gelindeste Art der Inanspruchnahme des Grundes zu wählen. Die Behörde hat dabei auf Antrag „Art“, „Umfang“ und „Dauer“ der Benützung festzulegen. Der von Seiten der belangten Behörde vorgeschriebene Bauzaun zur Durchführung des Viehtriebes sowie zur Freihaltung des Schäferhundes kann jedoch nicht unter die drei Tatbestände des § 48 Abs. 3 K-BO subsumiert werden, da mit dieser Vorschreibung Interessen geschützt werden sollen, die mit der Grundinanspruchnahme zur Durchführung von baulichen Tätigkeiten in keinen Zusammenhang stehen. Da mit der Auflage 3 Interessen berücksichtigt wurden, die mit der Durchführung der Bauarbeiten in keinem Zusammenhang stehen, war diese Auflage ersatzlos zu beheben.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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