LVwG K KLVwG-1850/2/2024

KLVwG-1850/2/2024Landesverwaltungsgericht23.12.2024

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Anhaltung, Anpassungsstörung, psychische Krankheit<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1850/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1850.2.2024

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28.01.2023 zu Recht:

I.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers am 28.01.2023 auf der PI xxx ab 17:00 Uhr und die daran anschließende Verbringung desselben ins Klinikum xxx bis zu seiner Aufnahme dort etwa um 19:35 Uhr als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) nach § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3-5 der VwG Aufwandersatzverordnung € 487,20 Ersatz zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 08.03.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen Befehls- und Zwangsgewalt am 28.01.2023 durch die Exekutive an seiner Person ein. Laut seinen Ausführungen bekämpft er, dass am 28.01.2023 um etwa 15:45 Uhr mehrere Polizisten und die Cobra ihm gegenüber eingeschritten sind. Er wurde aus seinem Auto gezerrt und wurde ihm die Jacke trotz Schneefall abgenommen und musste er sich ohne diese mit kalten und nassen Sachen im Freien aufhalten.

Der Polizeiaufwand von fünf Einsatzwägen und auch ein zeitgleicher Einsatz in xxx in der Gemeinde xxx durch die Polizei stehe in keiner Relation zum Vorfall gegen einen unbescholtenen Staatsbürger. Es wäre möglich gewesen sich beim Vater telefonisch über den Sachverhalt zu erkundigen. Während des Einsatzes sei er kooperativ und ruhig gewesen und habe er ein Taschenmesser sofort den Cobra Beamten abgegeben bzw. sei dieses gemeinsam mit seinen Wertsachen abgenommen worden. Erst daraufhin sei sein Vater, der als Ziviltechniker als ehrliche und ehrenhafte Person gut bekannt sei, kontaktiert worden, damit er ihn abhole.

Bereits etwa um 16:00 Uhr sei das Geschehen zahlreichen außenstehenden Personen (Nachbarn und Angehörige) bekannt gewesen und sei davon auszugehen, dass es eine undichte Stelle, möglicherweise beim technischen Dienst der Exekutive gegeben habe.

Zwischen 16:15 Uhr und 17:00 Uhr sei eine Befragung auf der PI xxx erfolgt wobei er sich nicht äußern durfte bzw. dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dabei sei er von Polizeiinspektor xxx nochmals auf sein Taschenmesser angesprochen worden und habe er darauf hingewiesen, dass dieses abgenommen wurde und habe xxx darauf gesagt, wenn er dieses Messer bei sich hätte, müsse er ihn erschießen.

Die Festhaltung erfolgte einzig auf Behauptungen von Frau xxx und sei diese nur telefonisch einvernommen worden und insbesondere nicht der Vater des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer sei dann gegen seinen Willen in die Psychiatrie gebracht worden und sei dort auch sein Vater wieder anwesend gewesen und habe er mehrmals den Beamten gefragt ob er die Toilette aufsuchen dürfte was immer wieder verneint wurde. Es sei mehrere Stunden verwehrt worden die Toilette aufzusuchen bzw. sei dies erst nach 45 Minuten im Klinikum erlaubt worden.

Beschwert fühlt sich der Beschwerdeführer auch durch die Falschaussagen der Polizei bzw. unwahren Behauptungen der Polizei, insbesondere von Insp. xxx, im Klinikum xxx um 18:15 Uhr gegenüber der Ärztin und zwar hinsichtlich des Inhalts, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Expartnerin gewalttätig gewesen sei.

Im Klinikum sei Blut abgenommen worden und seien mehrere Tests erfolgt; bei Frau Messner wurden keine Tests gemacht obwohl sie Umgang mit Betäubungsmitteln habe. Der Beschwerdeführer sei dann bis 29.01.2023 gegen seinen Willen auf der Psychiatrie untergebracht gewesen obwohl die Betreuung seitens seines Vaters vorhanden gewesen wäre.

Ausgeführt wird noch, dass Frau xxx sich bei einer anderen Person angeboten habe sein Leben zu ruinieren und ihn fertig zu machen und begehre er die Wiedergutmachung seines Leumunds und des Leumunds seiner Eltern und Schwester und die Aussetzung des per Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft xxx erlassenen Waffenverbotes; weiters die Abgeltung der Unannehmlichkeiten durch diverse Auflagen nach FSG sowie die entstandenen Kosten für Rechtsberatungen, weiters Richtigstellung der Falschaussagen von Frau xxx und die Löschung aller Akten (auch interne) über diesen Vorfall.

Es wurde wie folgt erwogen:

Am 28.01.2023 gegen 15:05 Uhr erging über die Landesleitzentrale an die PI xxx, xxx, die Verständigung, dass es einen Vorfall geben habe und hat dieser den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Der Beamte hat um 15:13 Uhr mit Frau xxx, der Exfreundin des Beschwerdeführers, die den Vorfall angezeigt hat, telefoniert. xxx hat geschildert, dass sie aufgrund von Whatsapp oder SMS Nachrichten Angst habe, dass sich der Beschwerdeführer das Leben nimmt. Sie hat auch geschildert, dass der Beschwerdeführer bei der xxx war und Waffen besitzen könnte und dass es Vorfälle gegeben habe. Mit dem Vater des Beschwerdeführers hat der Beamte nicht Rücksprache gehalten da er befürchtete, dass es allenfalls zu einer Eskalation kommen könne. Er ist davon ausgegangen, dass er verpflichtet ist darauf zu schauen, dass es zu keiner Eskalation und Gefährdung von Personen kommt.

Etwa um 15:50 Uhr haben sich dann in etwa 200 m Entfernung des Anwesens des Vaters des Beschwerdeführers in xxx Beamte der Cobra und der PI getroffen und ist zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer direkt auf sie zugefahren. Er wurde angehalten und hat er kooperiert und ist ausgestiegen und wurde er von der Cobra nach UBG festgenommen. Er wurde durchsucht und wurde er aufgefordert die Jacke auszuziehen, was er getan hat und wurde ihm unter anderem ein Taschenmesser, das Handy und Papiere abgenommen. xxx hat sodann den Vater des Beschwerdeführers angerufen, ihn über die Situation informiert, und ihn gebeten, dass Auto des Beschwerdeführers wegzustellen. Etwa um 16:05 Uhr oder 16:10 Uhr wurde der Beschwerdeführer mit einem Dienstfahrzeug auf die PI xxx mit Ankunft dort etwa um 16:30 Uhr verbracht. Es wurden von den Beamten Erhebungen getätigt unter anderem auch Frau xxx angerufen und hat diese ihr obiges Vorbringen bestätigt, von einem Schlag des Beschwerdeführers gegen die Tür erzählt und auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer öfters geäußert habe, dass er sich umbringen werde und auch behauptet, dass er sie einmal angegriffen habe. Weiters hat sie die in der Akte einliegenden SMS (Lichtbildbeilage vom 28.01.2023) übermittelt. Aus dem SMS vom 28.01.2023 gegen 14:22 Uhr ergibt sich, dass der Beschwerdeführer xxx geschrieben hat, dass sie genug erbe um sich einen schönen Neuanfang zu gönnen. Weiters wurde erfolglos versucht die Amtsärztin zu kontaktieren.

Auf der PI wurde dem Beschwerdeführer seine Jacke wieder ausgehändigt und war dort geheizt. Zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr war der Beschwerdeführer in einem Vernehmungsraum untergebracht und zwar immer in Beisein eines Beamten. Er wurde in dieser Zeit von dem dort anwesenden GI xxx auf ein Messer angesprochen; es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass xxx zu ihm gesagt hat, dass er ihn erschießen müsste wenn er jetzt ein Messer bei sich hätte.

Ab ca. 17:00 Uhr wurde mit dem Beschwerdeführer in der Sache gesprochen und wurde er auch informiert, dass über ihn ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung von Frau xxx ausgesprochen worden ist.

Etwa um 18:00 Uhr ist unter anderem xxx mit dem Beschwerdeführer von der PI xxx abgefahren und sind sie etwa um 18:30 Uhr im Klinikum xxx angekommen. Sie sind zur Psychiatrie gegangen und mussten dort in einer Sicherheitsschleuse auf die Aufnahme durch das Klinikum warten. Die Türen der Sicherheitsschleuse lassen sich nur von Mitarbeitern der Psychiatrie öffnen und hat der Beschwerdeführer dort ein paar Minuten nach der Ankunft nach einem WC verlangt. Nach den Erfahrungswerten des xxx dauert es üblicherweise etwa eine Viertelstunde bis der Patient vom Klinikum übernommen wird und hat er dem Beschwerdeführer gesagt, dass er bald übernommen werde und dass er zuwarten solle bzw. dass man nichts machen könne. Der Beschwerdeführer hat weiter auf die Toilette bestanden und nach dem etwa eine halbe Stunde in der Schleuse gewartet wurde wurde ein vorbeikommender Pfleger gebeten, dass der Beschwerdeführer auf die Toilette gelassen wird und ist dies etwa um 19:15 Uhr erfolgt. xxx hat zuvor mehrmals auf die Tür geklopft und wurde ihm mitgeteilt, dass die Übernahme gleich erfolgen wird und dass es wegen eines Notfalles etwas dauert. Etwa um 19:35 Uhr ist der Beschwerdeführer von der Ärztin übernommen worden und hat im Rahmen der Übergabe xxx der Ärztin von der Angelegenheit, insbesondere auch von den Angaben der Frau xxx Mitteilung gemacht.

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Entlassungsbrief des Klinikums xxx bzw. aus dem darin angeführten Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikum xxx ergibt sich, dass er vom28.01.2023 bis 29.01.2023 stationär aufgenommen war mit der Diagnose Anpassungsstörung. Ausgeführt wird weiters unter anderem, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er ganz allgemein mit xxx über Suizid gesprochen hat und dass er bezüglich der Geschehnisse und deren Tragweite keine Einsicht zeige, er nicht glaubwürdig von Suizidgedanken distanziert sei, weiters angespannt und affektstarr.

Ob dargestellter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers die in weiteren Bereichen mit den Ausführungen der belangten Behörde und der einvernommenen Polizeibeamten übereinstimmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wonach er aus seinem Auto gezerrt worden sei und sich längere Zeit ohne Jacke mit kalten und nassen Sachen im Freien aufhalten musste schienen unzutreffend, da er selbst angibt, dass er beim Einsatz kooperativ und ruhig gewesen sei und hat auch der einvernommene Polizeibeamte xxx ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anstandslos angehalten, kooperiert und ausgestiegen sei. Es deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fahrzeug gezerrt wurde. Aus dem Handlungsablauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug um etwa 15:45 Uhr bis zur Verbringung in das Dienstfahrzeug um etwa 16:05 Uhr ohne Jacke im Jänner und somit in der kalten Jahreszeit im Freien sich aufhalten musste.

Der zeugenschaftlich einvernommene Beamte xxx hat ausgeführt, dass ihm aufgrund der Angaben der Cobra bekannt war, dass der Beschwerdeführer ohne Waffen auf der PI gewesen ist. Es könne sein, dass von einem Messer des Beschwerdeführers gesprochen wurde; der Zeuge hat jedoch glaubwürdig ausgeführt, dass er sicher nicht gesagt hätte, dass er den Beschwerdeführer – wenn er ein Messer bei sich hätte – erschießen müsse.

Aus den glaubwürdigen zeugenschaftlichen Angaben der beiden einvernommenen Polizeibeamten ergibt sich, dass die Türen der Sicherheitsschleuse in der Psychiatrie offensichtlich nur von dortigen Mitarbeitern geöffnet werden können. Hinsichtlich des Umstandes ob sich in der Schleuse eine Toilette befindet konnte wegen widersprüchlicher Angaben eine Feststellung nicht getroffen werden.

Glaubwürdig erschien die zeugenschaftliche Angabe von xxx hinsichtlich des Toilettenbesuches bzw. erschien es unglaubwürdig, dass derselbe stundenlang verwehrt wurde zumal die damit oft verbundene Folge ( einnässen ) nicht eintrat.

Nach § 46 Abs. 1 und 2 SPG i.d.g.F. sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich oder erheblich gefährden, einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einen Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch einen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt. Bei Gefahr in Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen. Im Übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UBG vorzugehen.

Gefahr in Verzug bedeutet im gegebenen Zusammenhang, dass sich die Gefahr, die § 46 Abs. 1 SPG bezeichnet, verwirklichen (also der Schaden am Leben oder an der Gesundheit eintreten) könnte, wenn der Aufschub, den die Einschaltung eines Arztes bewirkt, in Kauf genommen würde. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die Vorführung erforderlichenfalls mit physischen Zwang durchsetzen (§ 50 SPG) und ist die Vorführung grundsätzlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.

Nach § 9 UBG i.d.g.F. sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffenen Personen in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden. Bei Gefahr in Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung oder Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen. Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

Mit hg. Erkenntnis vom 07.10.2023, Zahl: KLVwG-342/11/2023, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Anhaltung des Beschwerdeführers am 28.01.2023 auf der PI xxx ab 17:00 Uhr und die daran anschließende Verbringung derselben ins Klinikum xxx bis zu seiner Aufnahme dort etwa um 19:35 Uhr rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ein Ersatz der Aufwendungen nach § 35 VwGVG wurde nicht ausgesprochen, da ein solcher nur bei vollständigem Obsiegen einer Partei in Betracht kommt.

Zufolge Revision hat der VwGH mit Erkenntnis vom 15.10.2024, Ra 2023/11/0166-10, ob genanntes Erkenntnis insoweit, als damit die Anhaltung des Beschwerdeführers am 28.01.2023 auf der PI xxx ab 17:00 Uhr und die daran anschließende Verbringung ins Klinikum xxx bis zu seiner Aufnahme um etwa 19:35 Uhr für rechtswidrig erklärt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wird ausgeführt, dass gegenständlich mangels einer ärztlichen Untersuchung das Verbot der weiteren Anhaltung nach § 9 Abs. 1 letzter Satz UBG nicht zur Anwendung gelangte. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers ab jenem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass eine solche ärztliche Untersuchung nicht stattfinden werde und seine folgende Verbringung in die psychiatrische Abteilung waren daher nicht schon aus dem Grund des § 9 Abs. 1 letzter Satz UBG rechtswidrig. Vielmehr erfolgte die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers auf der PI ab diesem Zeitpunkt und seine Verbringung in die psychiatrische Abteilung ohne ärztliche Untersuchung und Bescheinigung, weswegen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nach § 9 Abs. 2 UBG zu beurteilen war. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung und die Verbringung in die psychiatrische Abteilung, also neben der Erfüllung der in § 3 UBG genannten Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug im Sinne des § 9 Abs. 2 UBG zu eben jenen Zeitpunkten – also ex ante betrachtet – vertretbar nehmen konnten.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass im Zuge der Erhebungen durch die Beamten auf der PI die angenommen besonderen Gründe hinsichtlich einer psychischen Krankheit bestätigt wurden, da Frau xxx ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Das Ende dieser Erhebungen wird mit 17:00 Uhr anzunehmen sein, da zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer in der Sache gesprochen wurde. Teil dieser Erhebungen mit Ende 17:00 Uhr war auch der misslungene Versuch mit der Amtsärztin in Kontakt zu treten.

Es ist somit davon auszugehen, dass um 17:00 Uhr ex ante betrachtet die Beamten vertretbar annehmen konnten, dass Gefahr im Verzug vorliege, bzw. der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer psychischen Krankheit sich selbst ernstlich und erheblich gefährden könnte. Dies aufgrund der zuvor beschriebenen Ausführungen von Frau xxx anlässlich der unmittelbar zuvor getätigten Erhebungen aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer öfters geäußert hat, dass er sich umbringen werde und er auch ein SMS am Tag der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung geschrieben hat, dass in diesem Sinn gedeutet werden kann. Diese Beurteilung wird auch dadurch gestützt, als im Klinikum die Diagnose Anpassungsstörung gestellt wird und ausgeführt wird, dass dieser über Suizid gesprochen hat, keine Einsicht zeigt und sich nicht glaubwürdig von Suizidgedanken distanziert hat. Demgemäß ist somit auszuführen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers nach 17:00 Uhr und dessen Verbringung in das Klinikum nicht rechtswidrig gewesen sind.

xxx war nach seinen Angaben das allfällige Vorhandensein einer Toilette in der Schleuse nicht bekannt; eine Wartezeit von weniger als 45 Minuten für den Toilettenbesuch erscheint auf Grund der ob dargestellten besonderen Verhältnisse noch als zulässig; dies unter Bedachtnahme auf die übliche Wartezeit in der Schleuse und die Versuche den Toilettengang zu ermöglichen.

Das Gespräch des Beamten mit der Ärztin im Klinikum bei der Übergabe des Beschwerdeführers kann nicht als Maßnahme qualifiziert werden, da es sich um keinen Befehl handelte.

Nach § 35 VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Mit der VwG Aufwandsersatzverordnung wurde eine Pauschalierung der Aufwandsersätze vorgenommen.

Eine weitere Verhandlung konnte nach § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war.

I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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