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KLVwG-55-79/5/2024•LVwG K KLVwG-55-79/5/2024
KLVwG-55-79/5/2024Landesverwaltungsgericht28.11.2024
Umweltrecht, Abfallwirtschaft, Auflagen, Kontrolle
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.11.2023, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 9 und Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, idgF, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde in den Spruchpunkten 1., 4., 5., 7., 8., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23. und 25.
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG
e i n g e s t e l l t .
II.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3., 6., 9.,10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und 24.
insoweit s t a t t g e g e b e n ,
als die Strafen – unter Anwendung des § 20 VStG - auf die Hälfte, sohin je € 1.050,--, insgesamt € 12.600,--. im Uneinbringlichkeitsfallauf je einen Tag 18 Stunden, insgesamt 21 Tage,
h e r a b g e s e t z t werden.
III.Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren beträgt nunmehr € 1.260,--.
IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe, wie dies am 23.3.2023 anlässlich einer abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 der auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, befindlichen Betriebsanlage der Firma xxx, Geschäftsanschrift xxx, xxx, festgestellt wurde und aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.4.2023, Zahl: xxx, und der Verfahrensanordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.4.2023, Zahl: xxx, hervorgehe, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Geschäftsanschrift xxx, xxx, Gemeinde xxx, Bezirk xxx, zu verantworten, dass es diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Firma xxx jedenfalls bis zum 14.4.2023 (Zeitpunkt der Anzeigenerstattung) unterlassen habe,
1. den Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.5.2008, Zahl: xxx, der lautet:
„Bereiche, in welchen Manipulationen mit Bunt- und Schwermetallen durch Zerschneiden, Flexen etc. vorgenommen werden, sind regelmäßig(zumindest 2x pro Woche) zu kehren und die entsorgten Späne und Stäube flüssigkeitsdicht aufzubewahren“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass zurzeit des Ortsaugenscheines sämtliche Fahrflächen und Manipulationsflächen stark verschmutzt waren und die Arbeiten auf der unbefestigten Fläche für Schwerschrott durchgeführt wurden,
2. den Auflagenpunkt 7. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.5.2008, Zahl: xxx, der lautet:
„Das zu erstellende Sanierungs- und Anpassungsprojekt hat auch die Erfassung und Behandlung sowie Verbringung der Oberflächenwässer aus Bereichen zu enthalten, die keiner Gefährdung einer Kontamination bzw. einer möglichen Kontamination unterliegen. Die Größen der Einzugsflächen für die beiden Qualitäten sind nachvollziehbar darzulegen, ebenso sind die Gefälleverhältnisse der zu entwässernden Oberflächen darzulegen und nötigenfalls so zu verändern, dass sich kontaminierte bzw. im Wesentlichen nicht kontaminierte Bereiche mischen und nicht in angrenzende Flächen ohne geeignete Behandlung austreten können“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass ein Oberflächenentwässerungsprojekt zwar erstellt und mit Bescheid vom 3.3.2020, Zahl: xxx, genehmigt wurde, jedoch dieses nicht ausgeführt wurde,
3. den Auflagenpunkt 17. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9.5.2018, Zahl: xxx, der lautet:
„Die mit Mängeln behafteten Flurförderfahrzeuge (Hubstapler) sind außer Betrieb zu setzen, die vorgefundenen Mängel zu beheben und der Behörde anschließend die Prüfbücher vorzulegen“,
einzuhalten, zumal bei der wiederkehrenden Prüfung am 3.3.2023 durch das Ingenieurbüro xxx beim Elektrofrontstapler (Hersteller: xxx, Herstellernummer: xxx) und beim Elektrogabelstapler (Hersteller: xxx Type: xxx) festgestellt wurde, dass diese Mängel aufweisen und eine Behebung dieser Mängel nicht dokumentiert wurde und die oben angeführten Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benützt werden dürften,
4. den Auflagenpunkt 19. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9.5.2018, Zahl: xxx, der lautet:
„Auflagenpunkt 3. des Bescheides vom 15.09.2004, Zahl: xxx: Das Flugdach ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß der ÖVE/ÖNORM E 8049-1 auszustatten. Die fachgerechte Ausführung und Erstüberprüfung ist mittels Attest der Behörde nachzuweisen. Anordnung: Der Behörde ist ein entsprechendes Ausführungsattest vorzulegen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass augenscheinlich im Bereich der Säule des Reifenlagers die Erdung für die Blitzschutzanlage unterbrochen ist und zum Nachweis der fachgerechten Umsetzung der Behörde ein gültiges, mangelfreies Blitzschutzattest, ausgestellt mit aktuellem Datum, nicht vorgelegt wurde,
5. den Auflagenpunkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten bei Absturzsstellen im Dachbereich (Dachkante, Lichtkuppeln, etc.) sind dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen für Personen gegen Absturz vorzusehen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist vom ausführenden Unternehmen oder von einem hiezu befugten Fachkundigen zu bestätigen. Die Bestätigung ist zur jederzeitigen Einsicht in der Arbeitsstätte aufzulegen“,
einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass bei den AbsturzsteIlen im Dachbereich (Dachkante, Lichtkuppeln, etc.) keine dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen für Personen gegen Absturz errichtet worden sind und in Folge dessen auch keine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung vorliegt,
6. den Auflagenpunkt 3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Die Sickermulden sind in regelmäßigen Abständen zu warten und auf ihre Durchlässigkeit hin zu kontrollieren, wobei Grobstoffe und auch Rasenschnitt zu entfernen sind. Eine optische Kontrolle soll zumindest halbjährlich, sowie nach außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen erfolgen. Die jeweils erforderlichen Wartungsintervalle richten sich besonders nach Häufigkeit und Intensität der Niederschläge und dem Feststoffeintrag und sind daher auf diese abzustimmen. Bei Kolmatierung der Sickerschicht bzw. bei Erschöpfen der Adsorptionsfähigkeit des Bodenfilters ist dieser zu erneuern“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die Sickermulden nicht errichtet wurden,
7. den Auflagenpunkt 4. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Im Bereich der Sickermulden dürfen keine Ablagerungen von Schnee, insbesondere von mit Streugut vermengtem Schnee oder auch sonstiger Stoffe vorgenommen werden, welche die Funktion der Sickeranlagen beeinträchtigen können“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die Sickermulden nicht errichtet wurden,
8. den Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Der Trockenlegungsbereich ist so auszuführen, dass mindestens 50 l Treibstoff oder andere Betriebsmittel am Boden zurückgehalten werden können (Randwulst bzw. Pumpensumpf)“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass kein Pumpensumpf vorhanden ist und somit das Abpumpen nur schwer möglich ist,
9. den Auflagenpunkt 11. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Für das Flugdach E ist vor Errichtung von einem hierzu Befugten eine statische Berechnung und Bemessung zu erstellen, welcher die normativen Vorgaben der Eurocodes zu Grunde zu legen sind. Dabei sind auch die örtliche Schneelast, Windlast und Erdbebenlast zu berücksichtigen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, nur ein statischer Nachweis für die baugleiche Halle D vorliegt und nicht vom befugten ZT für Bauwesen bestätigt wurde, dass der Nachweis für die Halle D auch für die Halle E heranzuziehen ist,
10. den Auflagenpunkt 15. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Nach Ausführung des Bauvorhabens ist vom befugten Unternehmen der Behörde eine Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass bei der Errichtung die PIanmaße eingehalten wurden, dass die statischen Bemessungen eingehalten wurden und ausschließlich zugelassene Baustoffe verwendet wurden. Diese Bestätigung ist der Behörde unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert vorzulegen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass für die Halle E kein Nachweis vorliegt und im Sinne des gleichwertigen Abweichens eine Bestätigung eines ZT für Bauwesen der Behörde vorzulegen ist, dass der statische Nachweis für die Halle D auch für die Halle E gilt bzw. dass auch die Halle E nach den statischen Erfordernissen für die Halle D ausgeführt wurde,
11. den Auflagenpunkt 18. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Zur Überprüfung ist die mobile Behandlungsanlage mit einem Betriebsstundenzähler (sofern nicht vorhanden) auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. In diesem Betriebstagebuch sind zumindest das Datum mit Uhrzeit des Betriebes der Behandlungsanlage, die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände beim Ein- und Ausschalten der Anlage einzutragen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass im Zuge der Überprüfungsverhandlung kein Betriebstagebuch für die Holzhäcksleranlage vorgelegt wurde,
12. den Auflagenpunkt 20. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Für die gegenständlichen Maschinen, ist der Konformitätsnachweis entsprechend Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor Inbetriebnahme zu erbringen. Das CEKennzeichen ist an der Maschine, in unmittelbarer Nähe der Angaben des Herstellers, anzubringen und in der gleichen Technik auszuführen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass im Zuge der Überprüfung die Konformitätserklärung des Häckslers der Behörde nicht vorgelegt wurde,
13. den Auflagenpunkt 21. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Die gegenständlichen ortsfesten Maschinen sind gemäß der (der Maschine beiliegenden) Betriebsanleitung aufzustellen und in Betrieb zu setzen. Über die ordnungsgemäße Errichtung und Inbetriebnahme hat ein Attest im Betrieb aufzuliegen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die Abnahmeprüfung für die hydraulische Schrottschere, xxx, xxx nicht erfolgte,
14. den Auflagenpunkt 23. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Die Gitterkonstruktionen aus Metall sind verlässlich zu erden. Ein Attest über die Erdung, unter Angabe des Erdungswiderstandes ist vorzulegen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass ein Erdungsattest nicht vorgelegt wurde,
15. den Auflagenpunkt 26. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Lagercontainer für gefährliche Abfälle: Die drei Lagercontainer im Bereich der Autotrockenlegung für die Lagerung von entnommenen flüssigen Betriebsmitteln sind verlässlich zu erden. Ein Attest über die Erdung, unter Angabe des Erdungswiderstandes ist vorzulegen“,
einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass ein Erdungsattest nicht vorgelegt wurde,
16. den Auflagenpunkt 27. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Aus dem Fachbereich Wasserbautechnik: Allgemeines: Die Maßnahmen sind bescheid- und projektgemäß zu errichten und zu betreiben“,
einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht,
17. den Auflagenpunkt 28. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Hochwasserschutzmauern und mobile Dammbalkensysteme sind bis zum Überlastfall (Wasserdruck bis zur Mauer-, Dammbalkenoberkante) statisch zu bemessen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30- jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht,
18. den Auflagenpunkt 29. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Bei der Durchführung der Regulierungsmaßnahmen im Nahbereich von Objekten ist ein Statiker beizuziehen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht,
19. den Auflagenpunkt 30. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Aus wasserbautechnischer Sicht ist das planerisch festgelegte Freibord für alle Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Zufahrtsbrücke bei fkm xxx auf zumindest 1,0 m zu erhöhen. Dadurch kann einem frühzeitigen Überlastfall in Folge einer Verklausung der Brücke entgegengewirkt werden. Der Übergang zum normalen Freibord sollte auf einer Länge von zumindest 15m flussauf und flussab erfolgen“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht,
20. den Auflagenpunkt 34. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist gemäß 5 121 WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen der Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen:
•Schriftliche Fertigstellungsmeldung der projektsgemäßen Ausführung der bewilligten Maßnahmen.
•Sollten im Zuge der Bauausführung geringfügige Änderungen gegenüber dem bewilligten Projekt erfolgen, sind diese Änderungen in einem Ausführungsbericht (4fach) in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen (auf Bäsis eines Vermessungsplanes mit der lage- und höhenmäßigen Darstellung der ausgeführten Maßnahmen). Weiters sind die Auswirkungen infolge dieser Änderungen zu beschreiben. Mehr als geringfügige Änderungen bedürfen vor baulicher Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
• Aktualisiertes Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer",
einzuhalten. Es wurde festgestellt, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht,
21. den Auflagenpunkt 35. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Bei Baumaßnahmen an Gewässern ist sicherzustellen, dass sämtliche Materialien, Baumaschinen und Geräte außerhalb des Hochwasser- Gefährdungsbereiches gelagert bzw. abgestellt werden und während der Bauausführung die Hochwasserabfuhr nicht beeinträchtigt wird“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht,
22. den Auflagenpunkt 37. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Hochwasserschutzdämme sind lagenweise (max. 0,4 m Lagenstärke) zu schütten und zu verdichten, einzuhalten. Die Böschungsneigung darf maximal 2:3 betragen", einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht und
23. den Auflagenpunkt 37. (richtig wohl: 39.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, der lautet:
„Im Überflutungs- und Hochwasserabflussbereich des Gewässers dürfen außer den projektierten bzw. bewilligten Maßnahmen keinerlei Geländeveränderungen vorgenommen werden“,
einzuhalten, zumal festgestellt wurde, dass die projektierte Maßnahme zur Hochwasserfreistellung des Betriebsgeländes unzureichend durchgeführt wurde, und eine Gefährdung durch den 30-jährlichen und 100-jährlichen Hochwasserabfluss der xxx für das Betriebsgelände weiterhin besteht.
Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus, wie dies am 23.3.2023 anlässlich einer abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 der auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, befindlichen Betriebsanlage der Firma xxx, Geschäftsanschrift xxx, xxx, festgestellt wurde und aus dem Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.4.2023, Zahl: xxx, und der Verfahrensanordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14.4.2023, Zahl: xxx, hervorgehe, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx mit Geschäftsanschrift xxx, xxx, Gemeinde xxx, Bezirk xxx, zu verantworten, dass es diese gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige Firma xxx jedenfalls bis zum 14.4.2023 (Zeitpunkt der Anzeigenerstattung) unterlassen habe, den folgenden Anordnungen zum Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, nachzukommen:
24. „Die Umbauarbeiten am Bürogebäude - insbesondere im Bereich der erforderlichen Haupttreppe an der Nordseite des Gebäudes - sind bescheid- und projektgemäß umzusetzen“
Zumal im Zuge der o.g. Überprüfung festgestellt wurde, dass die Umbauarbeiten am Bürogebäude - insbesondere im Bereich der erforderlichen Haupttreppe an der Nordseite des Gebäudes - nicht bescheid- und projektgemäß umgesetzt wurden.
25. „Die genehmigten Maßnahmen für den Hochwasserschutz sind bescheid- und projektgemäß zu errichten und zu betreiben. Hiebei sind die vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten“
Da ebenfalls im Zuge der o.g. Überprüfung festgestellt wurde, dass weder die genehmigten Maßnahmen für den Hochwasserschutz bescheid- und projektgemäß errichtet und betrieben wurden, noch die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten worden sind.
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.5.2008, Zahl: xxx
2. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 7. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.5.2008, Zahl: xxx
3. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 17. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9.5.2018, Zahl: xxx
4. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 19. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9.5.2018, Zahl: xxx
5. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
6. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
7. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 4. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
8. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
9. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 11. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
10. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 15. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
11. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 18. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
12. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 20. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
13. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 21. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
14. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 23. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
15. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 26. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
16. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 27. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
17. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 28. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
18. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 29. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
19. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 30. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
20. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 34. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
21. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 35. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
22. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 37. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
23. § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Auflagenpunkt 39. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
24. § 79 Abs. 2 Z 9, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Anordnung zum Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx und
25. § 79 Abs. 2 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2001 idgF iVm Anordnung zum Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer
zu den Spruchpunkten 1. bis 23. gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,--, insgesamt € 48.300,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen und 12 Stunden, insgesamt 80 Tage und 12 Stunden,
und zu den Spruchpunkten 24. und 25. gemäß § 79 Abs. 2 Z 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,--, insgesamt € 4.200,-- falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen und 12 Stunden, insgesamt 7 Tage, verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht werden.
U.a. wird wörtlich vorgebracht:
„...
b.)Sachverhalt
Festzuhalten ist zunächst, dass das gegenständliche Straferkenntnis auf der Überprüfung der abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Betriebsanlage der xxx am 23.03.2023 gründet; durchgeführt wurde diese durch die Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, protokolliert zu Zahl: xxx, unter Beisein fachspezifischer Amtssachverständiger inkl. des Arbeitsinspektorates und eines Vertreters des xxx erfolgte. Für die xxx nahm xxx, die Tochter des Beschwerdeführers, als Vertreter des Konsenswerbers teil, da dieser an besagtem Tag krankheitsbedingt verhindert war.
xxx führte die Behörde in der mehrstündigen Inspektion (Beginn 09:00 Uhr, Ende 13:30 Uhr) durch das gesamte Betriebsgelände und wurden die einzelnen Punkte der Überprüfung in die Niederschrift vom 23.03.2023 zu GZ: xxx aufgenommen.
Wie dem Protokoll zu entnehmen, befand sich das Unternehmen weitestgehend in einem konsensgemäßen Zustand. Auch wurde im Zuge der Überprüfung evident, dass teilweise Auflagen obsolet geworden waren In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Ergebnis der Niederschrift vom 23.03.2023 verwiesen.
c.) Zu den angelasteten Delikten im Einzelnen
ad 1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, gegen Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.05.2008 (Zahl: xxx) verstoßen zu haben, wonach Bereiche, in welchen Manipulationen mit Bunt- und Schwermetallen durch Zerschneiden, Flexen etc. vorgenommen werden, regelmäßig(zumindest 2 x pro Woche) zu kehren und die entsorgten Späne und Stäube flüssigkeitsdicht aufzubewahren sind. Es wäre hierzu festgestellt worden, dass zur Zeit des Ortsaugenscheines sämtliche Fahr- und Manipulationsflächen stark verschmutzt waren und Arbeiten auf der unbefestigten Fläche für Schwerschrott durchgeführt wurden.
Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines bestand entsprechender Arbeitsanfall im Betrieb; während des Betriebes ist naturgemäß eine gewisse Verschmutzung der Manipulationsflächen unausweichlich. Nun ist im Auflagenpunkt 5. des genannten Bescheides entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht vorgeschrieben, dass die Manipulationsflächen zu jeder Zeit sauber zu sein haben, da dies mit der Struktur eines Schrottverwertungsbetriebes unvereinbar wäre. Bei der Überprüfung am 23.03.2023 handelte es um eine sprichwörtliche Momentaufnahme. Bei Ende des Arbeitstages werden schließlich - jedenfalls aber zweimal wöchentlich - die Flächen (mit der im Betrieb vorhandenen Kehrmaschine) gereinigt; dies kann vom verantwortlichen Mitarbeiter xxx, xxx, xxx, welcher als Zeuge zu vernehmen beantragt wird, bestätigt werden.
Wenn die Behörde nun hier einen Verstoß gegen eine Auflage straft, ist dies rechtlich verfehlt, da kein Auflagenverstoß vorlag. Die Auflage sieht schließlich kein „Reinhaltegebot“ vor, sondern lediglich das regelmäßige Kehren und Aufbehalten der Späne und Stäube. Dies aber wird vom Betrieb penibel eingehalten. Ein verwaltungsstrafrechtlich ahnbares Fehlverhalten iS der Subsumtion unter den genannten Auflagenpunkt war daher nicht gegeben.
ad 2.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, gegen Auflagenpunkt 7. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.05.2008 (Zahl: xxx) verstoßen zu haben, da ein Oberflächenentwässerungsprojekt erstellt und genehmigt, dieses jedoch nicht ausgeführt worden wäre, Ist dem entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Auflagenpunkt gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28.03.2023, aufgehoben wurde. Die Behörde vermag nicht amtswegig einen rechtskräftigen Bescheid zum Nachteil des Konsenswerbers zu ändern und hierauf strafen. Die Oberflächenentwässerung wurde mittlerweile im übrigen auch ausgeführt.
ad 3.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, gegen Auflagenpunkt 17. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.05.2018 (Zahl: xxx) verstoßen zu haben, zumal beim Elektrofrontstapler und beim Elektrogabelstapler Mängel festgestellt worden wären und eine Behebung dieser Mängel nicht dokumentiert worden sei, ist anzuführen, dass hier gemäß Verfahrensordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 11.04.2023 eine Erfüllungsfrist des diesbezüglichen Mangels bis 30.04.2023 auferlegt wurde. Der genannte Mangel wurde fristgerecht behoben, sodass nicht von einer verwaltungsstrafrechtsrelevanten Tathandlung auszugehen ist. Bei den sog. Flurförderfahrzeugen bestand zudem eine konforme Überprüfungsfrist bis Mai 2023 und wurden bis dahin wurden die thematisierten Mängel ebenso behoben.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei ziviler Handlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes, dann nicht anzunehmen, wenn der Täter glaubhaft macht, dass ihn in einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat für den Entlastungsnachweis nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Es besteht kein fahrlässiges (und gleich weniger ein vorsätzliches) Verhalten des Beschuldigten, sodass eine Bestrafung diesbezüglich nicht zulässig ist.
ad 4.
Wenn dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Auflagenpunkt 19. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 09.05.2018 (Zahl: xxx) angelastet wird, da im Bereich der Säule des Reifenlagers die Erdung für die Blitzschutzanlage unterbrochen gewesen wäre, ist anzuführen, dass der Mangel der Anlage umgehend behoben wurde. Es bestand aber kein fahrlässiges (und gleich weniger ein vorsätzliches) Verhalten des Beschuldigten, sodass eine Bestrafung diesbezüglich nicht zulässig ist. Das entsprechende Attest wurde auflagengerecht der Behörde vorgelegt; die Auflage enthält schließlich auch keine Frist, wann dieses Attest zu übermitteln ist. Die regelmäßigen Blitzschutzüberprüfungen werden vom Unternehmen des Beschwerdeführers in den vorgeschriebenen Rhythmen (von einem befugten Elektrounternehmen) durchgeführt (hier zuvor im Dezember 2022); wenn sich danach ohne Zutun des Beschwerdeführers hier ein Teil „löst“, ist dies jedenfalls kein solches Verhalten, das eine Bestrafung rechtfertigen würde und wird hier wiederum darauf verwiesen, dass eine Bestrafung gemäß § 5 Abs. 1 VStG nur möglich ist, wenn ein fahrlässiges Verhalten vorliegt.
ad 5.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, gegen Auflagenpunkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) verstoßen zu haben, da bei den AbsturzsteIlen im Dachbereich keine dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen für Personen gegen Absturz errichtet worden wäre, ist anzuführen, dass für diese Arbeiten an den Dächern Fremdunternehmen beauftragt werden, welche allfällige Dacharbeiten mit entsprechenden Geräten (Steiger mit Korb samt Sicherungsgurten) ausführen. Diese Arbeiten werden sohin nicht unternehmensintern erbracht, sodass hier ein verwaltungsstrafrechtsrelevantes Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht vorliegt.
ad 6. und 7.
Soferne ein Verstoß gegen Auflagenpunkt 3. und 4. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) thematisiert wird, als Sickermulden nicht errichten wurden, wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, dass es wirtschaftlich bis dato nicht möglich war, die gegenständlichen Sickermulden zu errichten. Wenn nun aber die Behörde aufbauend auf das Fehlen der Sickermulden zwei Auflagenmängel straft, ist ihr das grundsätzliche Verbot der Doppelbestrafung im Verwaltungsstrafverfahren entgegenzuhalten. Da im Sinne des Doppelbestrafungsverbotes und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung (Ro 2017/03/0016) niemand wegen ein und derselben Sache zweimal bestraft werden darf, ist dies nur dann zulässig, wenn die jeweils angezogene Norm eine Mehrfachbestrafung zulässt, was im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist (Wallisch, ÖZW 2018, 127). Die Bestimmung des § 22 Abs 2 VStG ist gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, nämlich konkret dem Art 4 7. Zusatzprotokoll der EMRK zu interpretieren (Raschauer/Wessely, VStG, § 22, Rz 1), sodass ein zweimaliger Verstoß gegen die diese Auflagenpunkte nicht angelastet werden kann. Gestraft wird damit im übrigen auch doppelt der Vorhalt zu Punkt 2. (fehlende Oberflächenentwässerung).
ad 8.
Soferne dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Punkt 5. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) angelastet wird, da kein Pumpensumpf vorhanden wäre und das Abpumpen nur schwer möglich sei, ist anzuführen, dass im Zuge der Begehung der Vertreterin des Konsenswerbers mitgeteilt wurde, dass es „besser wäre“, zusätzlich einen Pumpensumpf zu errichten. Tatsächlich konnten aber die in der Auflage festgesetzten (zumindest) 50 Liter Treibstoff zurückgehalten werden und war demgemäß der Auflagenpunkt 5. erfüllt; wenn die belangte Behörde in der Begründung der Bestrafung vermeint, das Abpumpen wäre nur „schwer möglich“, so stellt dies keine taugliche Rechtfertigung für die verhängte Sanktion dar. Die Auflage sagt schließlich nur, dass (und nicht wie!) 50 Liter zurückzuhalten sind. Auch die Stellungnahme des Landes Kärnten vom 26.07.2023 ist in diesem Punkt (Seite 2 Absatz 5) inkonkret und spricht von einer „teilweisen Erfüllung“. Ebenso hier liegt kein solches Verhalten vor, das eine Bestrafung rechtfertigen würde und wird wiederum darauf verwiesen, dass eine Bestrafung gemäß § 5 Abs. 1 VStG nur möglich ist, wenn (zumindest) ein fahrlässiges Verhalten gegeben ist. Der Empfehlung der Behörde wurde im übrigen auch nachgekommen und der Pumpensumpf errichtet.
ad 9. und 10.
Soferne ein Verstoß gegen Auflagenpunkt 11. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) beschrieben wird, da kein statischer Nachweis vom befugten Ziviltechniker für Bauwesen für die Halle E vorgelegen sei, ist anzuführen, dass diese statische Berechnung durchgeführt und der Behörde übermittelt wurde. Ebenso wurden die Verstärkungsmaßnahmen durchgeführt.
ad 11. und 12.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, gegen Punkt 18. und 20. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) verstoßen zu haben, da im Zuge der Überprüfungsverhandlung kein Betriebstagebuch bzw. Konformitätserklärung für die Holzhäcksleranlage vorgelegt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich um alte Maschine handelte, welche nur fallweise in Betrieb war und zwischenzeitig verkauft wurde. In der Auflage ist keineswegs die jederzeitige Vorlage eines Betriebstagebuches bzw. Konformitätserklärung gefordert, sondern lediglich das Führen bzw. Innehaben derselben. Der Vorhalt laut Straferkenntnis ist demnach unrichtig. Das Betriebstagebuch bzw. Konformitätserklärung waren vorhanden, bei der Überprüfung jedoch nicht sofort auffindbar. Dies alleine bildet noch keinen Straftatbestand. Auch rechtfertigt dies jedenfalls nicht eine Strafe in der vorliegenden Höhe, sondern wäre hier mit einer Abmahnung vorzugehen gewesen.
ad 13.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, gegen Auflagenpunkt 21. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) verstoßen zu haben, da die Abnahmeprüfung für die hydraulische Schrottschere, xxx, xxx, nicht vorgelegen wäre, ist anzuführen, dass das entsprechende Attest an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt wurde. Dieses Attest lag im Betrieb auf, konnte jedoch von der Vertreterin des Konsensinhabers ebenfalls nicht sofort aufgefunden werden, wurde aber entsprechend nachgereicht. Im Auflagenpunkt 21. ist lediglich angeordnet, dass das Attest im Betrieb aufzuliegen hat, nicht dass es jederzeit bei einer Prüfung sofort vorzulegen ist. Nach entsprechender Nachschau (nach Beendigung der Überprüfung) wurde von der Vertreterin des Konsenswerbers in den Unterlagen des Betriebes Nachschau gehalten, das Attest aufliegend vorgefunden und der Behörde übermittelt, sodass hier ebenfalls eine Strafbarkeit nicht gegeben ist. Der ASV (xxx, Niederschrift vom 23.03.2023, S. 14, zu Punkt 21.) selbst ging im übrigen im Zuge der Überprüfung davon aus, dass die Auflage teilweise erfüllt und nur in einem formalen Teilbereich etwas nachzureichen wäre, sodass hiermit kein solches Verhalten des Beschwerdeführers verbunden ist, welches eine Bestrafung (im getätigten Ausmaß) rechtfertigen würde.
ad 14.und15.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, er habe gegen Auflagenpunkt 23. und 26. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) verstoßen, zumal festgestellt worden wäre, dass ein Erdungsattest für die Gitterkonstruktionen und die Lagercontainer nicht vorgelegt wurde, ist anzuführen, dass die Gitterkonstruktionen wie auch die Container tatsächlich geerdet waren. Trotz entsprechender Nachfrage beim ausführenden Elektrounternehmen, ob dafür ein eigenes Attest vorliege bzw. benötigt würde, wurde mitgeteilt, dass alle notwendigen Atteste im Anlagen-Prüfprotokoll inbegriffen sind, wobei infolge dieses Protokoll vervollständigt und dem Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer beauftragte zur Durchführung der bezughabenden Arbeit ein befugtes Fachunternehmen und konnte sich darauf verlassen, dass dieses Elektrounternehmen diese Arbeiten sach- und fachgerecht durchführt. Im Auflagenpunkt 23 und 26. ist zudem lediglich angeordnet, dass das Attest vorzulegen ist (nicht, dass es jederzeit bei einer Prüfung sofort vorzuweisen ist). Das Attest wurde letztlich auch vorgelegt, sodass ein verwaltungsstrafrechtsrelevantes Verhalten beim Beschwerdeführer im Sinne§ 5 Abs. 1 VStG in diesem Zusammenhang nicht besteht.
Zum Beweis wird diesbezüglich die Einvernahme des befugten Elektrounternehmer xxx, xxx, xxx, als Zeuge beantragt.
ad 16. bis 23. sowie 25.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, gegen Auflagenpunkt 27.,28., 29., 30., 34., 35. und (zweifach!) 37. des vorzitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) sowie deren zu Punkt 25. des Bescheides zitierten Anordnungen verstoßen zu haben, ist wiederum das grundsätzliche Verbot der Doppelbestrafung im Verwaltungsstrafverfahren zu relevieren. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdebegründung zu Punkt 6. und 7. verwiesen). Mittlerweile wurde der Hochwasserschutz auch projektgemäß ausgeführt.
ad 24.
Soferne dem Beschwerdeführer angelastet wird, Anordnungen zum Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2020 (Zahl: xxx) nicht nachgekommen zu sein, indem die Umbauarbeiten am Bürogebäude nicht bescheid- und projektgemäß umgesetzt wurden, ist anzuführen, dass zu den Umbauarbeiten ein aktuelles Projekt beim Amt der Kärntner Landesregierung eingereicht wurde. Die offensichtlich relevierte Haupttreppe wurde erstellt. Infolge wurde für den Betrieb das bestehende Bürogebäude einer Vergrößerung zugeführt und daher die Treppe nicht mit einer Tür in das Gebäude verbunden, da hier eben das Neuprojekt anschließt, welches zwischenzeitig eingereicht wurde.
Beweis:- Einvernahme des Beschwerdeführers
Vor dem Hintergrund obiger Darstellungen werden daher höflich gestellt nachstehende
BESCHWERDEANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht wolle
a.) der Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis vom 29.11.2023 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen; in eventu
b.) den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und der ersten Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen;
c.) die ausgesprochenen Strafen schuld- und tatangemessen herabsetzen bzw. mittels Abmahnung vorzugehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt in den ausgewiesenen Punkten das Verfahren einzustellen bzw. die Anwendung des § 20 VStG, weil die Punkte im Nachhinein erfüllt worden sind.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei, des Arbeitsinspektorates Kärnten, beantragt ebenfalls in den ausgewiesenen Punkten das Verfahren einzustellen bzw. die Anwendung des § 20 VStG für die im Nachhinein erfüllten Spruchpunkte.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:
Am 23.3.2023 wurde die genehmigte Betriebsanlage der xxx, xxx, xxx, einer abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung durch Organe der Kärntner Landesregierung sowie mehreren Amtssachverständigen unterzogen.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma xxx.
Zu den Spruchpunkten im Einzelnen:
1. Der Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.5.2008, Zahl: xxx, lautet:
„Bereiche, in welchen Manipulationen mit Bunt- und Schwermetallen durch Zerschneiden, Flexen, etc. vorgenommen werden, sind regelmäßig(zumindest 2x pro Woche) zu kehren und die entsorgten Späne und Stäube flüssigkeitsdicht aufzubewahren“
Die im Verfahren vernommene und bei der Kontrolle am 23.3.2023 vor Ort anwesende Tochter xxx des Beschwerdeführers führte im Zusammenhalt mit dem Betriebsleiter xxx aus, dass die Manipulationsflächen entsprechend dem Bescheid zweimal pro Woche, nämlich Dienstag und Freitag, gekehrt werden sowie bei Bedarf. In der Woche vor der Amtshandlung wurde sogar viermal gekehrt. Am Vortag der Amtshandlung ist eine größere Ladung gekommen, das hat zur Verschmutzung geführt.
Der Amtssachverständige xxx gab zu Protokoll, dass es durchaus sein könne, dass das Kehren zweimal pro Woche erfüllt wurde. Die Späne seien auch ordnungsgemäß aufbewahrt worden. Insgesamt ist die oben zitierte Auflage – aufgrund der Zeugenaussagen und der Angaben des Amtssachverständigen – erfüllt und keine Bestrafung rechtens.
2. Der Auflagenpunkt 7. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29.5.2008, Zahl: xxx, lautet:
„Das zu erstellende Sanierungs- und Anpassungsprojekt hat auch die Erfassung und Behandlung sowie Verbringung der Oberflächenwässer aus Bereichen zu enthalten, die keiner Gefährdung einer Kontamination bzw. einer möglichen Kontamination unterliegen. Die Größen der Einzugsflächen für die beiden Qualitäten sind nachvollziehbar darzulegen, ebenso sind die Gefälleverhältnisse der zu entwässernden Oberflächen darzulegen und nötigenfalls so zu verändern, dass sich kontaminierte bzw. im Wesentlichen nicht kontaminierte Bereiche mischen und nicht in angrenzende Flächen ohne geeignete Behandlung austreten können“
Die Tochter des Beschwerdeführers führte aus, dass das Projekt so nicht ausgeführt wurde. Nach der Überprüfung am 23.3.2023 gab es einen Berichtigungsbescheid, datiert mit 28.3.2023, der die Auflage außer Kraft setzte. Im Juli 2023 wurden diese durch Bescheid wieder in Kraft gesetzt. Das Oberflächenprojekt wurde so erstellt, aber nicht ausgeführt. Zwischenzeitig ist das Oberflächenprojekt gemacht worden.
Der Amtssachverständige xxx führte aus, dass die Sickermulden nicht vorhanden waren. Die Auflage ist zwischenzeitig befolgt.
3. Der Auflagenpunkt 17. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9.5.2018, Zahl: xxx, lautet:
„Die mit Mängeln behafteten Flurförderfahrzeuge (Hubstapler) sind außer Betrieb zu setzen, die vorgefundenen Mängel zu beheben und der Behörde anschließend die Prüfbücher vorzulegen“
Das Verfahren hat ergeben, dass die Mängel bis 30.4.2023 behoben worden sind. Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren die Mängel vorhanden.
Die Zeugin xxx gab an, dass im Betrieb ca. 50 Prüfbücher aufliegen, wobei in zwei Prüfbüchern Mängel festgestellt worden sind. Die nachfolgende Verfahrensanordnung wurde innerhalb der festgesetzten Frist befolgt. Dass ein Stapler noch nicht zur Überprüfung vorgesehen war, kann nicht exkulpierend herangezogen werden, zumal es sich nicht um das einzige Fahrzeug gehandelt hat.
4. Der Auflagenpunkt 19. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9.5.2018, Zahl: xxx, lautet:
„Auflagenpunkt 3. des Bescheides vom 15.09.2004, Zahl: xxx: Das Flugdach ist mit einer Blitzschutzanlage gemäß der ÖVE/ÖNORM E 8049-1 auszustatten. Die fachgerechte Ausführung und Erstüberprüfung ist mittels Attest der Behörde nachzuweisen. Anordnung: Der Behörde ist ein entsprechendes Ausführungsattest vorzulegen“
Im Zuge der Amtshandlung war die Erdung nicht vorhanden. Eine Erdungsklammer ist heruntergefallen. Zwischenzeitig ist dieser Mangel behoben und diese Auflage teilweise erfüllt, wobei anzumerken ist, dass die gegenständliche Auflage von einem Ausführungsattest spricht und dies dem Beschwerdeführer nie so vorgehalten wurde.
5. Der Auflagenpunkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten bei Absturzsstellen im Dachbereich (Dachkante, Lichtkuppeln, etc.) sind dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen für Personen gegen Absturz vorzusehen.
Die ordnungsgemäße Ausführung ist vom ausführenden Unternehmen oder von einem hiezu befugten Fachkundigen zu bestätigen. Die Bestätigung ist zur jederzeitigen Einsicht in der Arbeitsstätte aufzulegen“
Die Zeugin xxx führt aus, dass es auf den Dächern keine Lichtkuppeln gibt und auch keine PV-Anlage – wie sie geplant war – und daher diese Punkt nicht zur Anwendung kommen sollte.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, dass im Betrieb mehrere Hallen sind und ein paar Flugdächer. Im Projekt ist zum Beispiel ein Blitzschutz angeordnet und es gab keine Unterlagen bezüglich Wartungsarbeiten oder Überprüfungen. Im Verfahren wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten in welchem Bereich genau Sicherungsmaßnahmen fehlten.
6. Der Auflagenpunkt 3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Die Sickermulden sind in regelmäßigen Abständen zu warten und auf ihre Durchlässigkeit hin zu kontrollieren, wobei Grobstoffe und auch Rasenschnitt zu entfernen sind. Eine optische Kontrolle soll zumindest halbjährlich, sowie nach außergewöhnlichen Niederschlagsereignissen erfolgen. Die jeweils erforderlichen Wartungsintervalle richten sich besonders nach Häufigkeit und Intensität der Niederschläge und dem Feststoffeintrag und sind daher auf diese abzustimmen. Bei Kolmatierung der Sickerschicht bzw. bei Erschöpfen der Adsorptionsfähigkeit des Bodenfilters ist dieser zu erneuern“
Die Zeugin xxx gab an, dass die Sickermulden mittlerweile ausgeführt sind.
Der Amtssachverständige xxx gab an, dass die Sickermulden bei der Überprüfung nicht vorhanden waren. Sie waren als Grünmulde geplant. Zwischenzeitig ist dieser Auflagenpunkt erledigt.
7. Der Auflagenpunkt 4. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Im Bereich der Sickermulden dürfen keine Ablagerungen von Schnee, insbesondere von mit Streugut vermengtem Schnee oder auch sonstiger Stoffe vorgenommen werden, welche die Funktion der Sickeranlagen beeinträchtigen können“
Betreffend diesen Auflagenpunkt gilt das Vorgesagte. Die Sickermulden waren bei der Überprüfung nicht vorhanden. Sie waren als Grünmulde geplant. Zwischenzeitig sind sie errichtet. Aufgrund der Bestrafung im Spruchpunkt 6. ist diese Auflage nicht nochmals einer Bestrafung zuzuführen.
8. Der Auflagenpunkt 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Der Trockenlegungsbereich ist so auszuführen, dass mindestens 50 l Treibstoff oder andere Betriebsmittel am Boden zurückgehalten werden können (Randwulst bzw. Pumpensumpf)“
Der Amtssachverständige xxx gab an, dass ein Auffangvolumen durch die Ausführung des Betonbodens vorhanden war. Durch die Ausführung des Bodens war die Auflage erfüllt. Der Pumpensumpf war eine Anregung zum Stand der Technik.
Zwischenzeitig wurde er laut Angaben der Zeugin xxx ausgeführt.
9. Der Auflagenpunkt 11. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Für das Flugdach E ist vor Errichtung von einem hierzu Befugten eine statische Berechnung und Bemessung zu erstellen, welcher die normativen Vorgaben der Eurocodes zu Grunde zu legen sind. Dabei sind auch die örtliche Schneelast, Windlast und Erdbebenlast zu berücksichtigen“
Laut Ausführungen der Zeugin xxx waren zwei völlig idente Hallen nebeneinander. Für eine Halle war die Bestätigung vorhanden, für die zweite nicht. Sie wurde nachgereicht.
Dies hat auch der Amtssachverständige xxx so bestätigt. Er konnte jedoch nicht sagen, ob die Hallen baulich bzw. bautechnisch identisch sind. Daher waren auch für diese Halle die Atteste erforderlich. Am 5.7.2023 wurde eine Statik übermittelt und gibt es zwischenzeitig eine Erfüllungsmeldung.
10. Der Auflagenpunkt 15. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Nach Ausführung des Bauvorhabens ist vom befugten Unternehmen der Behörde eine Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass bei der Errichtung die PIanmaße eingehalten wurden, dass die statischen Bemessungen eingehalten wurden und ausschließlich zugelassene Baustoffe verwendet wurden.
Diese Bestätigung ist der Behörde unmittelbar nach Fertigstellung unaufgefordert vorzulegen“
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Spruchpunktes 9. verwiesen. Es gilt der gleiche Sachverhalt. Der Spruchpunkt 9. ist vor Errichtung der Halle zu erfüllen, der Spruchpunkt 10. nach Errichtung. Zwischenzeitig ist dieser Auflagenpunkt erfüllt.
11. Der Auflagenpunkt 18. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Zur Überprüfung ist die mobile Behandlungsanlage mit einem Betriebsstundenzähler (sofern nicht vorhanden) auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. In diesem Betriebstagebuch sind zumindest das Datum mit Uhrzeit des Betriebes der Behandlungsanlage, die jeweiligen Betriebsstundenzählerstände beim Ein- und Ausschalten der Anlage einzutragen“
Im Zuge der Amtshandlung konnte die Zeugin xxx das Betriebstagebuch nicht vorlegen bzw. nicht finden. Den Angaben der Zeugin hinsichtlich des Vorhandenseins wurde gefolgt.
Der einschreitende Amtssachverständige xxx hat das Betriebstagebuch für die Holzhäcksleranlage nie gesehen. Soweit ausgeführt wird, dass die Auflage nicht beinhaltet, dass dieses Betriebstagebuch jederzeit vorzuzeigen ist, so wird dazu vermerkt, dass – um eine Überprüfung durchführen zu können – in das Betriebstagebuch Einsicht zu gewähren ist.
12. Der Auflagenpunkt 20. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Für die gegenständlichen Maschinen, ist der Konformitätsnachweis entsprechend Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vor Inbetriebnahme zu erbringen. Das CEKennzeichen ist an der Maschine, in unmittelbarer Nähe der Angaben des Herstellers, anzubringen und in der gleichen Technik auszuführen“
Im Zuge der Kontrolle konnte die Konformitätserklärung des Häckslers nicht vorgelegt werden.
Die Zeugin xxx führt dazu aus, dass es beide Unterlagen gegeben hat. Sie konnten damals im Zuge der Amtshandlung, die für sie sehr anstrengend war, nicht vorgefunden werden. Sie wurden auch nicht nachgereicht. Es wird ihren Angaben gefolgt.
13. Der Auflagenpunkt 21. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Die gegenständlichen ortsfesten Maschinen sind gemäß der (der Maschine beiliegenden) Betriebsanleitung aufzustellen und in Betrieb zu setzen. Über die ordnungsgemäße Errichtung und Inbetriebnahme hat ein Attest im Betrieb aufzuliegen“
Die Atteste waren bei der Amtshandlung vorhanden, konnten jedoch nicht aufgefunden werden, wurden aber in der Folge nachgereicht.
Laut Angaben des Amtssachverständigen xxx konnte die Abnahmeprüfung für die Schrottschere nicht vorgelegt werden. Die Schrottschere war genehmigt.
14. Der Auflagenpunkt 23. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Die Gitterkonstruktionen aus Metall sind verlässlich zu erden. Ein Attest über die Erdung, unter Angabe des Erdungswiderstandes ist vorzulegen“
Im Zuge der Amtshandlung wurde das aktuelle Erdungsattest nicht vorgelegt.
Die Zeugin xxx führte aus, dass das Erdungsattest vorhanden war.
Der Zeuge xxx (Elektriker) führte aus, dass das erste Attest am 19.12.2022 und das zweite am 23.3.2023 vorhanden war.
15. Der Auflagenpunkt 26. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Lagercontainer für gefährliche Abfälle: Die drei Lagercontainer im Bereich der Autotrockenlegung für die Lagerung von entnommenen flüssigen Betriebsmitteln sind verlässlich zu erden. Ein Attest über die Erdung, unter Angabe des Erdungswiderstandes ist vorzulegen“
Der Zeuge xxx führte aus, dass die Atteste bezüglich der Erdung der Lagercontainer nachgereicht wurden. Sie wurden auflagengemäß durch ein befugtes Fremdunternehmen gemacht, sie konnten jedoch zum Überprüfungszeitpunkt nicht aufgefunden werden.
Das Attest wurde schließlich im April 2023 – laut Amtssachverständigen – erstellt.
16. Der Auflagenpunkt 27. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Aus dem Fachbereich Wasserbautechnik: Allgemeines: Die Maßnahmen sind bescheid- und projektgemäß zu errichten und zu betreiben“
17. Der Auflagenpunkt 28. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Hochwasserschutzmauern und mobile Dammbalkensysteme sind bis zum Überlastfall (Wasserdruck bis zur Mauer-, Dammbalkenoberkante) statisch zu bemessen“
18. Der Auflagenpunkt 29. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Bei der Durchführung der Regulierungsmaßnahmen im Nahbereich von Objekten ist ein Statiker beizuziehen“
19. Der Auflagenpunkt 30. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Aus wasserbautechnischer Sicht ist das planerisch festgelegte Freibord für alle Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der Zufahrtsbrücke bei fkm xxx auf zumindest 1,0 m zu erhöhen. Dadurch kann einem frühzeitigen Überlastfall in Folge einer Verklausung der Brücke entgegengewirkt werden. Der Übergang zum normalen Freibord sollte auf einer Länge von zumindest 15m flussauf und flussab erfolgen"
20. Der Auflagenpunkt 34. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist gemäß 5 121 WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen der Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen:
•Schriftliche Fertigstellungsmeldung der projektsgemäßen Ausführung der bewilligten Maßnahmen.
•Sollten im Zuge der Bauausführung geringfügige Änderungen gegenüber dem bewilligten Projekt erfolgen, sind diese Änderungen in einem Ausführungsbericht (4-fach) in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen (auf Bäsis eines Vermessungsplanes mit der lage- und höhenmäßigen Darstellung der ausgeführten Maßnahmen). Weiters sind die Auswirkungen infolge dieser Änderungen zu beschreiben. Mehr als geringfügige Änderungen bedürfen vor baulicher Umsetzung einer wasserrechtlichen Bewilligung.
• Aktualisiertes Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer"
21. Der Auflagenpunkt 35. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Bei Baumaßnahmen an Gewässern ist sicherzustellen, dass sämtliche Materialien, Baumaschinen und Geräte außerhalb des Hochwasser- Gefährdungsbereiches gelagert bzw. abgestellt werden und während der Bauausführung die Hochwasserabfuhr nicht beeinträchtigt wird“
22. Der Auflagenpunkt 37. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Hochwasserschutzdämme sind lagenweise (max. 0,4 m Lagenstärke) zu schütten und zu verdichten, einzuhalten. Die Böschungsneigung darf maximal 2:3 betragen"
23. Der Auflagenpunkt 37. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Im Überflutungs- und Hochwasserabflussbereich des Gewässers dürfen außer den projektierten bzw. bewilligten Maßnahmen keinerlei Geländeveränderungen vorgenommen werden“
Zu den Spruchpunkten 16. bis 23. und 25. ist auszuführen, dass der Hochwasserschutz zwischenzeitig umgesetzt wurde. Bei der Überprüfung bestand ein Hochwasserschutz in Form eines Erdwalles.
Laut Angaben des Amtssachverständigen xxx, xxx, xxx, hat er beim Bescheid aus dem Jahr 2020 nicht mitgearbeitet. Üblich sei es, dass zuerst die Auflage hinsichtlich einer projektgemäßen Ausführung erteilt wird und dann in der Folge die genauere Ausführung der einzelnen Auflagen. Die Auflagen 16. und 25. seien für ihn nahezu ident. Eine Doppelbestrafung liegt vor.
24. Die Anordnung zum Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Die Umbauarbeiten am Bürogebäude - insbesondere im Bereich der erforderlichen Haupttreppe an der Nordseite des Gebäudes - sind bescheid- und projektgemäß umzusetzen“
xxx führt aus, dass die Treppe besteht. Es wurde danach ein Zubau beschlossen und bewilligt und muss die Treppe weggerissen werden.
Laut Angaben des Bausachverständigen xxx war die Außentreppe umgesetzt, jedoch nicht projektmäßig. Jetzt gibt es ein neuerliches Projekt, das noch nicht umgesetzt ist und muss die Treppe weggerissen werden.
25. Die Anordnung zum Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3.3.2020, Zahl: xxx, lautet:
„Die genehmigten Maßnahmen für den Hochwasserschutz sind bescheid- und projektgemäß zu errichten und zu betreiben. Hiebei sind die vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten“
Diesbezüglich wird auf die vorerwähnten Ausführungen nach Spruchpunkt 23. verwiesen.
Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.400,--, hat an Vermögen ein Einfamilienhaus und eine Landwirtschaft in der Größe von 60 Hektar sowie aushaftende Schulden in der Höhe von € 1.000.000,-- und keine Sorgepflichten. Zur Tatzeit lag eine einschlägige Vormerkung vor.
Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugen xxx, xxx, xxx und die Sachverständigen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, xxx. Insgesamt wurde den Angaben der Sachverständigen im Zusammenhalt mit den Zeugen gefolgt.
Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,-- bis € 8400,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 2.100,-- bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis € 4.500,--, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis € 50.000,-- und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis € 100.000,-- zu bestrafen, wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
In den Spruchpunkten 2., 3., 6., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und 24. hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit der gebotenen Zweifelsfreiheit begangen und war daher die Beschwerde in diesen Spruchpunkten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Folge zu geben und diesbezüglich das angefochtener Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesen Spruchpunkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
Ergänzend wird dazu noch ausgeführt, dass – insbesondere in den Spruchpunkten 17. bis 23. und 25. – von einer Doppelbestrafung auszugehen ist. Niemand darf wegen derselben Sache zweimal bestraft werden und wurde mit dem allgemeinen Punkt des Spruchpunktes 16. bestrafungsmäßig das Auslangen gefunden, zumal die nachfolgenden Spruchpunkte jeweils auch den Fachbereich „Wasserbautechnik“ betreffen und die danach folgenden Spruchpunkte diesen wasserbautechnischen Bereich in einzelne Maßnahmen untergliedern. Wenn jedoch – wie im Gegenstand -der Hochwasserschutz nicht projektgemäß umgesetzt wurde, so kann es keine Untergliederung in Detailmaßnahmen geben.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
In den Spruchpunkten 2., 3., 6., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16. und 24. waren die verhängten Strafen auf die Hälfte herabzusetzen – dies unter Anwendung des § 20 VStG, zumal erschwerend zwar die Vormerkung gegeben war, der Beschwerdeführer aber nach der Überprüfung sämtliche dort genannten Auflagen erfüllt hat und bei Durchführung des gegenständlichen Verfahrens sämtliche Auflagen erfüllt waren bzw. nicht innerhalb der Verjährungsfrist gesetzmäßig vorgehalten wurden. Die weiteren Parteien im Verfahren haben die Anwendung des § 20 VStG beantragt, weil die übrigen Spruchpunkte im Nachhinein erfüllt worden sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich in der bezogenen Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wird auf die zum Teil zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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