LVwG K KLVwG-617/12/2024

KLVwG-617/12/2024Landesverwaltungsgericht25.11.2024

Regest

Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsrecht, Hobbyfußballer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-617/12/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.617.12.2024.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx. xxx, xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs GmbH, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der xxx vom 26.2.2024, xxx. Zl. xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

e i n g e s t e l l t .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als geschäftsführender Präsident des xxx mit Sitz xxx, xxx und damit als zur Vertretung nach außen berufene Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass der xxx (xxx) den bosnischen Staatsangehörigen Herrn xxx, geboren am xxx, zumindest bei den Spielen am 23.7.2023, 28.7.2023, 4.8.2023, 13.8.2023 und 18.8.2023, entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, als Fußballspieler, beschäftigt habe.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG, idF BGBl. Nr. I 72/2013, verletzt und wurde über ihn gemäß § 19 VStG iVm § 28 AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher wörtlich ausgeführt wird:

„...

Bezugnehmend auf die erfolgten Vorgespräche darf ich schriftlich nochmals darlegen und festhalten, dass der xxx die Strafe für den Verein bzw. gegen den Präsidenten Herrn xxx aus unten angeführten Gründen nicht akzeptieren kann.

Primär wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ist insbesondere auf den Umstand zu verweisen, dass der besagte Amateurspieler lediglich dem Sport bzw. der körperlichen Ertüchtigung bzw. seinem Hobby nachgegangen ist und diese Ausübung ausdrücklich und unwiderruflich unentgeltlich erfolgte.

Es war ein freiwilliges, jederzeit abbrechbares und zufälliges Zusammentreffen mit Freunden und gleichgesinnten, fußballbegeisterten Amateursportlern, ohne Zwang, Pflicht und fehlte zu jeglichem Zeitpunkt jegliche Struktur die ein Dienstverhältnis oder eine Arbeitnehmerähnliche Form vorstellbar machen hätte können.

Aus diesem Grund ersuchen wir der Beschwerde positiv gegenüberzustehen und ersuchen die Strafe zu sistieren.

Soferne der Beschwerde nicht stattgegeben wird, beantragen wir mündliche Verhandlung und behalten uns vor, weitere Beweismittel vorzubringen.

Ich danke für Ihr Verständnis sowie Entgegenkommen und verbleibe ...“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt.

Die mitbeteiligte Partei, das Amt für Betrugsbekämpfung, beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Aufgrund einer Mitteilung des AMS xxx und weiterer Erhebungen durch die Finanzpolizei xxx wurde festgestellt, dass xxx, geboren am xxx, bosnischer Staatsangehöriger, beim xxx – xxx, xxx, xxx, bei den Spielen am 23.7.2023, 28.7.2023, 4.8.2023, 13.8.2023 und 18.8.2023, gespielt hat, ohne dass eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorhanden war.

Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt geschäftsführender Präsident des xxx und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ.

xxx war im Zeitraum Juli / August 2023 insgesamt für drei Monate in Österreich. Er war zuvor in Bosnien Profispieler, in Österreich war er Hobby-Fußballer. Er hat in dieser Zeit bei einem Onkel gelebt und hatte dadurch keine Kosten. Auch sein Großvater befindet in Österreich und war xxx auch dort aufhältig. Da ein Freund von ihm beim xxx tätig war, ist er unter anderem mit dem Kind seines Onkels zum Platz gegangen und hat dort gespielt. Er ist dann in der Folge über diesen Freund zum xxx gekommen und wollte in der Zeit, in der er in Österreich war, trainieren. Er hat u.a. auch von seinen Ersparnissen gelebt. Bei den Spielen, die im Straferkenntnis aufgelistet sind, hat er mitgespielt. Er hat in dieser Zeit für das Mitspielen keine Leistungen bekommen, ebenso hat er keine Dressen erhalten. Auch wurde für einen Sieg nichts bezahlt. xxx hat mitgespielt, weil er sein ganzes Leben lang schon Fußball spielt. Ebenso hat er keine Torprämie und kein Fixum erhalten und nie eine Tätigkeit für den xxx erbringen müssen. Wenn er zu spät zum Training gekommen ist, hatte das keine Konsequenzen. Wenn ihn seine Freunde gefragt haben, ob er zu einem Spiel kommen kann, so hat er JA gesagt, weil er sein Leben lang schon Fußball spielt.

Der xxx hat schriftlich mit xxx vereinbart, dass er als Gast am Training teilnehmen darf, er musste aber nicht. Eine Aufwandsentschädigung hat er nie erhalten. xxx hat danach im September 2023 eine Arbeit in Österreich aufgenommen und auch mit Vertrag beim xxx gespielt.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren. Im Verfahren wurde xxx als neuer Obmann des xxx vernommen sowie der Vorgänger xxx und xxx. Die Angaben waren glaubhaft und nachvollziehbar.

Rechtlich wurde wie folgt erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis.

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. b leg. cit. gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durchgeführt und Zeugen vernommen. Der vernommene Zeuge xxx hat übereinstimmend ausgesagt, dass der Fußballspieler xxx für seine Tätigkeit als Spieler keine wie immer gearteten finanziellen und auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten hat. Es war glaubhaft, dass der Zeuge xxx von seinen Ersparnissen gelebt und lediglich die drei Monate, die er in Österreich verbracht hat, Hobbyspieler war. Weiters hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass er kostenlos bei seinem Onkel bzw. Großvater in Österreich gelebt hat und hobbymäßig Fußball spielen wollte. Es bestand für ihn keine Verpflichtung und konnte er nach eigenem Ermessen den Spielen und Trainings fernbleiben. Soweit nunmehr die mitbeteiligte Partei darauf verweist, dass ein Trainer eine Übungsanleitung vorgibt und daher eine Weisungsgebundenheit gegeben ist, so wird dazu ausgeführt, dass es dem Zeugen xxx überlassen blieb, ob er am Training teilnehmen wollte oder nicht bzw. ob er auch an den Spielen teilnimmt. Er hatte Zeit und mitgespielt, weil er sein ganzes Leben lang schon Fußball spielt.

Im Ergebnis hat das durchgeführte Verfahren ergeben, dass nicht mit der gebotenen Zweifelsfreiheit davon ausgegangen werden kann, dass der im Straferkenntnis genannte Fußballspieler in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt war, zumal die Tatbestandsmerkmale nicht zweifelsfrei gegeben sind. Es kann daher nicht mit der gebotenen Zweifelsfreiheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es war daher der Beschwerde nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.