LVwG K KLVwG-2636/13/2023

KLVwG-2636/13/2023Landesverwaltungsgericht25.11.2024

Regest

Baurecht, Bauland – Kurgebiet, Bewilligung, Wohneinheiten, Tiefgarage, Einwendungen, Geschossflächenzahl, Baulinie

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2636/13/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2636.13.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 06.11.2023, Zl. xxx, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.05.2024, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 06.11.2023, Zl. xxx wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als anstelle des Begriffes „Urgelände“ der in den behördlich genehmigten Einreichplänen verwendet wird, der Begriff „Bestandsgelände“ zu treten hat.

II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Im vorliegenden Fall hat die Bauwerberin mit Eingabe vom 29.09.2022 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der Parz.Nr. xxx, xxx, beantragt.

Mit der Kundmachung vom 02.01.2023 beraumte die Baubehörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für den 15.02.2023 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.

Mit der Eingabe vom 14.02.2023 erhob die rechtsfreundlich vertretene Anrainerin xxx Einwendungen gegen die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Sie wandte sich gegen die ihrer Auffassung nach widmungswidrige Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände zu den Grundstücksgrenzen, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit und den Gesundheitsschutz. Im Konkreten brachte sie vor, dass das Vorhaben nicht zur Gänze innerhalb der Baulinien zur Ausführung gelangen würde. Im Besonderen würde die Tiefgarage die Baulinien überragen. Auch die Terrassen und die Balkone würden die Baulinien überschreiten. Weiters würde öffentliches Gut in Anspruch genommen werden und in dieser Hinsicht würden ebenfalls die Baulinien verletzt werden. Weiters würde das geplante Vorhaben die zulässige bauliche Ausnutzung überschreiten. Auch die Anzahl der Geschoße würde überschritten werden. Weiters würde sich das Vorhaben auf einer Fläche befinden, die teilweise in der roten Gefahrenzone und teilweise in der gelben Gefahrenzone liegen würde. Durch die Bebauung würde sich im Hochwasserfalle eine zusätzliche Gefahrenlage für ihr Grundstück ergeben. Schließlich stünde das Projekt nicht mit der Widmung im Einklang. Es würde sich nicht um ein Wohnhaus, sondern um ein Appartementhaus handeln.

Mit der Eingabe vom 17.05.2023 legte die Bauwerberin ergänzende Projektsunterlagen vor.

Mit der Kundmachung vom 02.08.2023 wurde behördlicherseits neuerlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für den 23.08.2023 eine örtliche mündliche Bauverhandlung anberaumt.

Anlässlich der am 23.08.2023 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung hielt die Anrainerin xxx ihre Einwendungen aufrecht.

Mit der Baubewilligung vom 06.11.2023, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Antragstellerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der Parz.Nr. xxx, xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte im Wesentlichen vor, dass die Tiefgarage über die gesamte Gebäudelänge der Obergeschoße über dem Urgelände liegen würde. Aus der Bestimmung § 9 Abs 8 des TBB würde sich ergeben, dass nur Einbauten über die Baulinie ragen dürften. Die Außenmauer der Tiefgarage sei im vorliegenden Fall der Außenfassade des Erdgeschoßes und der beiden Obergeschoße vorgelagert und § 7 Abs 7 TBB beachtlich. Das Untergeschoß sei als Vollgeschoß zu werten und daher habe das Vorhaben 4 Geschoße. Es würde sich aus den Plänen eine Gebäudehöhe von 13,66 m entnehmen lassen. Bei der GFZErmittlung seien nicht alle relevanten Flächen einbezogen worden, was dazu führen würde, dass die maximal zulässige GFZ überschritten sei. Die geplante Flügelmauer würde auf Gemeindegrund errichtet werden und eine Zustimmung dazu nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall komme ihr ungeachtet der Regelung § 23 Abs 4 K-BO 1996 ein Mitspracherecht in Bezug auf die Verbringung der Oberflächenwässer zu, dies würde sich aus § 20 K-BV sowie der Lage des Bauvorhabens ergeben. Das Retentionsbecken würde auf einer Fläche errichtet werden, die in der „roten Zone“ des Gefahrenzonenplanes gelegen sei. Sie sei durch die geplanten Hochwasserschutzbauten einer Gefährdung ausgesetzt. Durch das Bauwerk selbst werde die gegenwärtige Situation verändert und der (Hoch-)Wasserfluss so verändert, dass sich dadurch für sie Nachteile ergeben würden.

II. Feststellungen:

Im vorliegenden Fall hat die Bauwerberin mit Eingabe vom 29.09.2022 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der Parz.Nr. xxx, xxx, beantragt. Diese Parzelle weist eine Fläche von 1.190 m² auf.

Das Baugrundstück stellt im Wesentlichen eine langgestreckte Nord-Süd ausgerichtete rechteckige Parzelle dar. Es liegt in einer Hanglage und fällt das Gelände nach Südwesten ab.

Das geplante Gebäude, dessen 8 Wohneinheiten als Hauptwohnsitze verwendet werden sollen, soll talseitig auf der Tiefgarage (Garagengeschoß) drei oberirdische Geschoße beinhalten. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll im Westen erfolgen. Das Garagengeschoß, das 14 PKW-Stellplätze beinhaltet, ragt nicht mehr als 80 cm aus dem Bestandsgelände hervor.

Dieses Gebäude soll Bruttogeschoßflächen von 696,96 m² aufweisen und ergibt sich eine GFZ von 0,586.

In der zeichnerischen Darstellung des anzuwendenden Teilbebauungsplanes sind an der Ost-, West- und Südseite des Baugrundstückes Baulinien enthalten. Die ost- und westseitige Baulinie ist mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze festgelegt. Die südseitige Baulinie ist zeichnerisch dargestellt und nicht kotiert.

Die Tiefgarage (Garagengeschoß) ragt im Süden bis zu ca. 8,20 m über die Baulinie und kommt diese in diesem Bereich unter dem Bestandsgelände zur Ausführung. Die westseitige Baulinie wird durch die Tiefgarage nicht überragt, auch alle anderen Bauteile wie Balkone befinden sich innerhalb der Baulinie.

Im Süden (Top 8) sind vier Stützmauern geplant, die außerhalb der Baulinien situiert werden sollen. Eine befindet sich im Südwesten des Baugrundstückes, sie liegt auf der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandten Seite und weist eine maximale Höhe von 1,5 m auf.

Die anderen drei (im Nordosten, Südosten und Süden) sind dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht zugewandt. Die nordostseitige Stützmauer (Bereich Terrasse, hangseitig) weist eine Gesamthöhe von 2,47 m auf. Die Höhe dieser Stützmauer beträgt 1,40 m, die weitere Höhe von 1,07 m entspricht dem Auflagenpunkt 39. lit c des angefochtenen Bescheides. Die Stützmauern im Südosten und im Süden erreichen maximale Höhen von 1,15 m.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der im Südwesten des Baugrundstückes gelegenen Parz.Nr. xxx, xxx, die vom Baugrundstück durch die Parz.Nr. xxx, xxx, (öffentliche Straße, als Verbindungsstraße kategorisiert) getrennt wird. Diese Parzelle fällt in der Osthälfte nach Südwesten ab und ist dort eine Hanglage gegeben.

Das Baugrundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland - Kurgebiet“ ausgewiesen.

Für dieses Vorhaben besteht unzweifelhaft die Bewilligungspflicht nach § 6 lit a Kärntner Bauordnung 1996.

Im vorliegenden Fall ist der Teilbebauungsplan xxx, xxx, xxx, xxx (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 09.09.2020) anzuwenden.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum eingereichten Vorhaben stammen aus dem Bauansuchen und den baubehördlich genehmigten Projektsunterlagen vom 04.05.2023, erstellt vom Architekturbüro xxx. Im Baubewilligungsbescheid wurde mit der Auflage 3. verfügt, dass die geplanten Wohneinheiten der Hauptwohnsitznutzung zu dienen haben, weshalb diese Feststellung getroffen wurde. Im Plan „Grundrisse“ ist die Baulinie in den jeweiligen Geschoßgrundrissen eingezeichnet, sodass das Gutachten des xxx vom 05.04.2024, worin dieser ausführt, dass an der der Beschwerdeführerin zuwandten Seite die Baulinien nicht überschritten werden, klar nachvollzogen werden konnte. So ist beispielsweise dem zuvor angegebenen Grundrissplan UG zu entnehmen, dass die Baulinie an der Außenkante des Garagengeschoßes verläuft und die Außenwand daher die Baulinie nicht überragt.

Die Geschoßflächen sind in den Einreichunterlagen (Seite 5 der Baubeschreibung, Pkt. 6) mit 701,35 m² angegeben. Diese Summe konnte auf der Grundlage der Einreichpläne vom Amtssachverständigen grundsätzlich nachvollzogen werden, und hat er eine Geschoßflächenzahl (Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Grundstücksgröße) von 0,586 (in der Baubeschreibung mit 0,5893 angegeben) ermittelt. In Bezug auf die Ermittlung der GFZ hat sich der Amtssachverständige detailliert mit dem Untergeschoß (Tiefgarage) beschäftigt und ausgeführt, dass die planliche Abgrenzung (Linie mit der Bezeichnung „Höhenschichtlinie 621,98“ [im EG] bzw. „Höhenschichtlinie 619,02 [im UG]) von Flächen die der Bruttogeschoßfläche zuzuzählen sind und jenen die nicht zu addieren ist, richtig ist und im Einklang mit der Bestimmung § 5 des Teilbebauungsplanes vorgenommen wurde. In der Bestimmung § 5 Abs 7 des Teilbebauungsplanes ist sinngemäß festgelegt, dass jener Teil eines Geschoßes in die Bruttogeschoßfläche einzubeziehen ist, der mehr als 1,20 m – gemessen von der Oberkante Erdgeschoßfußboden – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragt. Im Besonderen hat der ASV auch festgestellt, dass die GFZ-Berechnung die Bestandteil der baubehördlich genehmigten Einreichunterlagen ist, nachvollziehbar und bis auf den von ihm vorgenommenen Abzug der Fläche von 4,39 m² im Erdgeschoß auch fachlich richtig ist.

Dem nachvollziehbaren und vollständigen Gutachten des xxx vom 05.04.2024 (ON3) ist weiter zu entnehmen, dass das geplante Bauvorhaben drei oberirdische Geschoße und ein unterirdisches Geschoß aufweist. Im Sinne der Bestimmungen des Teilbebauungsplanes (§ 7 Abs. 5) sind ausschließlich die vom ASV in seinem Gutachten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung genannten Geschoße, die mehr als 1,20 m aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragen, der Geschoßanzahl zuzuzählen. Das trifft auf drei Geschoße zu.

Die Feststellungen zu den vier Stützmauern im Terrassenbereich der Wohnung TOP 8 stützen sich auf die Ausführungen des Gutachtens (ON 3) sowie die Ausführungen des Amtssachverständigen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung und konnten die Schlussfolgerung, wonach die Stützmauern Höhen von 2,47 m und maximal 1,50 m aufweisen, wobei die Stützmauer mit 2,47 m dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht zugewandt ist, auf der Grundlage der Einreichunterlagen im Besonderen der Ansichten nachvollzogen werden.

Die Feststellungen zur Grundstücks- und Geländekonfiguration konnte dem KAGIS entnommen werden

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

Erkenntnisse und Beschlüsse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 igF LGBl Nr. 77/2022, lauten (auszugsweise):

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

§ 17

Voraussetzungen

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.

§ 23

Parteien, Einwendungen

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Teilbebauungsplanes xxx, xxx, xxx, xxx (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 09.09.2020, Zahl: mit welcher der Teilbebauungsplan xxx, xxx, xxx, xxx, erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.10.2020, Zl: xxx lauten:

§ 2

Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die Ortsgebiete xxx, xxx, xxx und xxx und umfasst den in der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020“ gemäß Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne dargestellten Planungsraum.

Der Planungsraum erstreckt sich über den gesamten Uferbereich der Marktgemeinde entlang des xxx und umfasst auch die Hauptsiedlungsgebiete xxx, xxx, xxx und xxx.

(2)Diese Verordnung enthält ima) II. Abschnitt Regelungen für alle als Bauland gewidmeten Grundflächen im Planungsraum.

§ 3

Geltungsbereich II. Abschnitt

Dieser II. Abschnitt gilt für alle im Planungsraum liegenden und im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx gemäß § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) als Bauland ausgewiesenen Flächen.

§ 5

Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

(1)Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) angegeben.

(2)Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020“ festgelegt.

(5)Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist der Wert aus der Brutto-Geschoßfläche der entstehenden und der bestehenden Gebäude und baulichen Anlagen auf einem Baugrundstück geteilt durch die Fläche des Baugrundstückes.

(6)Die Brutto-Geschoßfläche ist die Summe der geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes. Die Berechnung der geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche erfolgt nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich Konstruktionen) sowie der Grundflächen aller Loggien, Laubengänge und außenliegenden, offenen Haupttreppen.

(7)Bei Kellergeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Brutto-Geschoßfläche einzurechnen, welcher mehr als 1,20 m – gemessen von Oberkante Erdgeschoßfußboden – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragt.

(8)Von teilweise im Erdreich zu liegen kommenden Geschoßen wird die über dem Bestandsgelände – im Falle von Abgrabungen die über dem projektierten Gelände – liegende Fläche auf einer Ebene 1,20 m unter der fertigen Fußbodenoberkante (FBOK) der drüber liegenden Decke der Brutto-Geschoßfläche angerechnet.

(9)Dreiseitig umschlossene und innerhalb des Gebäudeumrisses befindliche Fläche Flächen werden der Brutto-Geschoßfläche angerechnet.

(11)Garagen und mit einem oder mehreren Geschoßen überbaute Stellflächen sind in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn deren Decke ganz oder teilweise von Pfeilern oder Säulen getragen wird.

§ 6

Bebauungsweise

(1)Die zulässigen Bebauungsweisen sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020“ festgelegt.

(2)Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden.

§ 7

Anzahl der Geschoße, Bauhöhe

(1)Die maximal zulässige Anzahl der Geschoße ist in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020“ festgelegt.

(3) Bei Gebäuden in Hanglagen mit einer Neigung von über 15 Grad ist abweichend von Abs. 1 die Errichtung eines weiteren Geschoßes zulässig, wenn die bergseitige Wand des teilweise im Erdreich liegenden unterersten Geschoßes zur Gänze das Bestandsgelände nicht überragt und eine talseitige Gesamtbauhöhe von 11,5 m, gemessen von Fußbodenoberkante dieses Geschoßes bis zum höchsten Punkt der Dachoberhaut (First), nicht überschreitet.

§ 9

Baulinien

(1)Baulinien sind jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen.

(2)Der Verlauf der – teilweise mit Anbaupflicht definierten – Baulinien (Baufenster) ist in der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020“ festgelegt.

(3)Innerhalb der Baulinien (Baufenster) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung gelten sinngemäß.

(5) Sind auf einem Baugrundstück nicht auf allen Seiten Baulinien festgelegt, so gelten hinsichtlich der anderen Seiten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung.

(7)Auf Baugrundstücken im Sinne des Abs. 4 und 5 dürfen abweichend von Abs.4 und 5 Nebengebäude, Garagen und überdachte Abstellplätze errichtet werden, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt werden:

a) der 15 m Mindestabstand zu den xxx-Parzellen xxx, KG xxx xxx und xxx, KG xxx xxx, wird eingehalten

b) der 5 m Mindestabstand zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen wird eingehalten

c) 40 m² Grundfläche wird in Summe von allen Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen nicht überschritten

d) die Flachdachoberkannte bzw. Traufenhöhe befindet sich maximal 3,0 m über dem Bestandsgelände

e) die Nebengebäude, Garagen und überdachten Abstellplätze umfassen in Summe eine maximale Gesamtlänge von 8,0 m, gemessen an der Dachkonstruktion (Außen/Außen)

f) auf den Nachbargrundstücken bleibt jener Freiraum gewahrt, der zu dessen angemessener Nutzung erforderlich ist

g) die Interessen des Orts- und Landschaftsbildes bleiben wahrt

Gleiches gilt auf Baugrundstücken im Sinne des Abs 3 für bauliche Anlagen – ausgenommen überdachte Stellplätze – außerhalb der Baulinien.

(8)Bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden.

(10)Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist sowie Einfahrtstore und Schrankanlagen sind straßenseitig mindestens 5,00 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Eine Verringerung des Abstandes kann erfolgen, wenn die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und die übrigen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 10

Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und

Vorgaben für die Geländegestaltung

(6) Stützmauern, Steinschlichtungen und in ihrer Funktion gleichartige Konstruktionen dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Ab einer Höhe von 1,00 m sind diese in ihrer Gesamtheit zu begrünen, eine hintereinanderliegende Serie von Konstruktionen (Abstand 6 m) ist nicht gestattet. Die Höhe von 2,00 m kann überschritten werden, wenn die Höhe und Ausgestaltung einer Stützkonstruktion aus hangsicherungstechnischen Gründen nachweislich erforderlich ist, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und eine Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit gegeben ist. Steinschlichtungen mit großformatigen Steinen sind ausgeschlossen.

Nutzungsschablone xxx der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020:

VO § 4

0

0,6

III + DG

V. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist die Errichtung eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 14 PKW-Stellplätzen auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, geplant.

Für dieses Vorhaben besteht unzweifelhaft Bewilligungspflicht nach § 6 lit a Kärntner Bauordnung 1996.

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Parteistellung als Anrainerin iSd § 23 Abs 2 lit a Kärntner Bauordnung 1996. Sie ist Eigentümerin der im Südwesten des Baugrundstückes gelegenen Parz.Nr. xxx, KG xxx, die vom Baugrundstück durch die Parz.Nr. xxx, KG xxx, (öffentliche Straße, als Verbindungsstraße kategorisiert) getrennt wird. Sie ist daher Anrainerin iSd § 23 Abs 2 lit a K-BO 1996.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben (8 Wohneinheiten) und sind ausschließlich die für diese Nutzung erforderlichen 14 PKW-Stellplätze geplant. Entsprechend dem Anhang 2 (Stellplatzerfordernis) des Teilbebauungsplanes ist bei Wohnobjekten ab 3 WE 1 Stellplatz je angefangenen 50 m² WNF (mind 1 max. 4) vorzusehen. Aufgrund der geplanten Wohnungsgrößen ergeben sich 14 Stellplätze. Genau diese Anzahl wurde auch geplant, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass es sich bei der geplanten Stellplatzanzahl um Pflichtstellplätze und damit um für die Wohnnutzung erforderliche Stellplätze handelt. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung § 23 Abs 4 Kärntner Bauordnung 1996 anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung kommt der Beschwerdeführerin als Anrainerin das Recht zu, Einwendungen gemäß § 23 Abs 3 lit b bis g Kärntner Bauordnung 1996 zu erheben.

Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Verfahren betreffend Wohnbauten (iSd § 23 Abs 4 K-BO 1996) auf die in § 23 Abs. 3 lit. b bis g leg. cit. aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt ist (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/06/0154).

Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. a leg. cit. (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes) können in solchen Verfahren nicht erhoben werden (dazu VwGH 28.03.2018, Ra 2015/06/0006).

Die Beschwerdeführerin meint, dass die zulässige GFZ überschritten werden würde.

Die ein Mitspracherecht des Nachbarn begründenden subjektiv-öffentlichen Rechte werden in § 23 Abs. 3 K-BO 1996 demonstrativ aufgezählt. Darin wird in lit. c dem Nachbarn ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes (hier: des Teilbebauungsplanes xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020) über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gewährt. Den Nachbarn kommt - so auch die Rechtsprechung des VwGH vgl. 27.04.2011, 2011/06/0020 - gemäß § 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Vorhaben überschritten wird oder nicht. Nach § 23 Abs 4 K-BO 1996 besteht dieses Mitspracherecht auch bei Wohnbauvorhaben wie dem vorliegenden.

Im vorliegenden Fall ist die höchstzulässige Geschoßflächenzahl in der Nutzungsschablone des Teilbebauungsplanes xxx, xxx, xxx, xxx vom 09.09.2020 mit 0,6 angegeben.

Im konkreten Fall ergibt die Geschoßflächenzahl einen Wert von 0,586. Damit steht fest, dass die maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6 jedenfalls eingehalten wird und eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes nicht erkannt werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin offenbar unter Bezugnahme auf die Bestimmung § 5 Abs 3 des Teilbebauungsplanes, die im Kern besagt, dass die maximal zulässige bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes überdies nur erfolgen darf, wenn neben anderen Parametern der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gewahrt wird, meint, es hätte eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission ergehen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit dieser Bestimmung nicht angeordnet wurde, dass sich die Ortsbildpflegekommission fachlich zu äußern hätte. Im vorliegenden Fall wurde der Gestaltungsbeirat der Marktgemeinde xxx befasst (siehe ON 50 des Bauaktes) und hat dieser sich mit dem vorliegenden Vorhaben auseinandergesetzt, wobei in seine Überlegungen dezidiert die Höhenlage und das Bauvolumen Eingang (siehe dazu 2. Absatz der ON 50 des Bauaktes) gefunden haben. Im Übrigen ergibt sich aus der Bestimmung § 5 Abs 3 des Teilbebauungsplanes keine konkrete (reduzierte) GFZ im Verhältnis zur maximal zulässigen, weshalb daraus auch ein Nachbarrecht auf eine reduzierte GFZ nicht abgeleitet werden kann.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Untergeschoß (Tiefgarage) zur Geschoßanzahl zu addieren sei, wodurch sich vier Geschoß anstelle der drei maximal zulässigen ergeben würden. Dazu ist auszuführen, dass sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten bautechnischen Gutachten (ON 3, Seite 2, letzter Absatz) klar ergibt, dass in den genehmigten Einreichplänen die für die Anrechnung als Geschoß relevante Höhenlinie (= mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragen [§ 7 Abs 5 Teilbebauungsplan]) richtig dargestellt ist. Somit ist aus der Darstellung (Grundriss UG) der GFZ-Berechnung, die Bestandteil der genehmigten Einreichunterlagen ist, klar ersichtlich, dass im Untergeschoß nur eine Teilfläche von 15,15 m² aus dem Bestandsgelände herausragt und handelt es sich dabei um jene Teilfläche die unmittelbar vor dem Tiefgargentor liegt. Diesen Fall regelt der letzte Satz der Bestimmung § 7 Abs 5 Teilbebauungsplan und nimmt von der Berechnung der Geschoßanzahl Tiefgaragenzufahrten aus. Die Fläche von 15,15 m² ragt zwar aus dem Bestandsgelände ist aber als Fläche der Tiefgaragenzufahrt bei der Ermittlung der Geschoßanzahl nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall drei Geschoße geplant sind und sich diese Anzahl im Rahmen der iSd § 7 Teilbebauungsplan maximal zulässigen Anzahl (= III + DG) befindet.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin als Anrainerin im vorliegenden Fall kein Mitspracherecht in Bezug auf die Geschoßanzahl zukommt; so hat der VwGH aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl. hiezu E 15.9.1992, 89/05/0248, unter Hinweis auf Krzizek, System II, 134, sowie E 23.3.1999, 97/05/0337). Aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße wurde in diesem Zusammenhang nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn abgeleitet, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschoßzahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist (vgl. hiezu das zitierte E 23.3.1999, mwN). Der VwGH hat festgehalten, dass es sich bei Regelungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung von Baugrundstücken im Wesentlichen um Regelungen betreffend den Umriss der Gebäude iSd zitierten Rechtsprechung (vgl. hiezu insbesondere E 23.3.1999, 97/05/0337) handelt, welches Bestimmungen zur Gebäudehöhe sind, auf deren Einhaltung die Anrainer iSd § 23 Abs. 3 lit. f Krnt BauO 1996 einen Rechtsanspruch haben.

Auch der im vorliegenden Fall anzuwendende Bebauungsplan enthält in der Bestimmung § 5 Regelungen zur Geschoßflächenzahl und beschränkt damit den Umriss des Gebäudes, weshalb der Beschwerdeführerin kein (weiteres) Mitspracherecht in Bezug auf die Geschoßanzahl zukommt.

Nach dem Gesetz § 23 Abs 4 iVm § 23 Abs 3 lit e K-BO 1996 und der darauf basierenden Judikatur des VwGH (vgl. E 21.05.2007, 2006/05/0064) begründen Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände grundsätzlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Der Nachbar kann jedoch die Einhaltung des Seitenabstandes nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn nicht zu Recht gemäß einer Ausnahmevorschrift von der das Recht einräumenden Bestimmung Abstand genommen wird. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes ist dann insoweit relativiert, als dem Nachbarn ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die (vom Bauwerber begehrte) Ausnahme gewährt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0212, vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0266, und vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0251, VwSlg. 14838 A/1998).

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass sich die Bestimmungen über die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden entweder aus den §§ 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan ergeben. In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 K-BV Abstände festgesetzt werden. § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass "wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind", die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die §§ 4 bis 10 K-BV kommen jedoch dann zur Anwendung, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0064, mwN).

Der Teilbebauungsplan enthält in § 9 Regelungen bezüglich der Baulinien. So wird konkret bestimmt, dass diese für Gebäude in der zeichnerischen Darstellung festgelegt werden und Gebäude innerhalb der Baulinien errichtet werden dürfen, bei Fehlen von Angaben über die seitlichen Abstände in der zeichnerischen Anlage sind nach Abs 4 und 5 die Abstandsflächen nach §§ 4 – 10 K-BV einzuhalten.

Aufgrund der Lage der Grundstücke sind im vorliegenden Fall die Baulinien im Westen und im Süden einer näheren Betrachtung zu unterziehen:

An der der Beschwerdeführerin zugewandten Westseite des Baugrundstückes ist die Baulinie mit einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze festgelegt. Im Süden ist die Baulinie planlich dargestellt aber nicht kotiert.

In Bezug auf die Tiefgarage und die drei oberirdischen Geschoße (einschließlich Balkone) wird die westseitige Baulinie eingehalten, dh. durch geplante Baulichkeiten nicht überragt, weshalb insoweit eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin auszuschließen ist.

Im Süden des Baugrundstückes befindet sich ein Teil (bis zu ca. 8,20 m) der Tiefgarage außerhalb der Baulinie; dort ist sie zur Gänze unter dem Bestandsgelände situiert.

Nach § 9 Abs 8 des Teilbebauungsplanes kann die Baulinie bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten überschritten werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Nachbar mit Erfolg (nur) auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, was auch dann der Fall sein kann, wenn das dem Baugrundstück gegenüber liegende Nachbargrundstück von diesem durch eine Verkehrsfläche getrennt ist (vgl. VwGH 27.2.2017, Ro 2015/06/0021, mwN; vgl. zur Frage des Gegenüberliegens bzw. ob eine Gebäudefront „zugewandt“ ist, ferner etwa VwGH 31.10.1985, 84/06/0031 (Tirol); 12.3.1992, 90/06/0164 (Vorarlberg); 22.4.1999, 97/06/0247 (Tirol); 27.11.2003, 2000/06/0193 (Vorarlberg); 15.5.2014, 2011/05/0020 (Niederösterreich); 27.7.2016, 2013/06/0243 (Kärnten)).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist betreffend den Südteil der Tiefgarage zunächst die örtliche Situation zu beleuchten: Die maßgebliche Baulinie liegt im Südosten des Baugrundstückes; die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt im Südwesten. Die Baulinie liegt in einem Winkel von ca 90 Grad zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin. Demnach ist diese Baulinie dem Grundstück der Beschwerdeführerin nicht zugewandt. Weiters ist zu beachten, dass sich die Abstandsbestimmungen (§ 4 Abs 1 K-BV und § 9 Abs 3 Teilbebauungsplan beziehen sich jeweils nur auf oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) nur auf oberirdische Bauten beziehen. Nach dem festgestellten Sachverhalt befindet sich jener Teil der Tiefgarage der die Baulinie überragt unter dem Bestandsgelände und stellt damit insoweit keinen oberirdischen Bau dar.

In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass durch einen Keller, der unterhalb der Erdoberflächen auf einem gegen den Nachbarn oberirdisch freizuhaltenden Grund errichtet wird, subjektive öffentliche Interessen der Nachbarn nicht verletzt werden (vgl. dazu Hauer/Pallitsch, Kärnter Baurecht4, § 23 Rz 89). Auch im Erkenntnis vom 25.05.2022, Ra 2022/06/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen ausgesprochen, dass für die Einhaltung des Mindestabstandes der oberirdisch in Erscheinung tretende Teil des Bauwerks maßgeblich ist (vgl. etwa neuerlich VwGH 14.12.1995, 94/06/0203; 29.6.2000, 99/06/0018; 21.11.2017, Ra 2017/05/0054; oder 26.2.2020, Ra 2019/05/0061, jeweils mwN).

Aufgrund des Umstandes, dass der die Baulinie überragende Teil der Tiefgarage unter dem Bestandsgelände liegen wird, die Abstandsbestimmungen (§ 4 Abs 1 K-BV und § 9 Abs 3 Teilbebauungsplan beziehen sich jeweils nur auf oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) sich nur auf oberirdische Bauten beziehen und darüber hinaus nach § 9 Abs 8 Teilbebauungsplan die Baulinie bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten überschritten werden darf, liegt eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen in Bezug auf diesen Teil der Tiefgarage nicht vor.

In Bezug auf die im Bereich der Wohnung TOP 8 geplanten Stützmauern ist die Regelung § 9 Abs 7 letzter Satz des Teilbebauungsplanes beachtlich, wonach außerhalb der Baulinien bauliche Anlagen (wie Stützmauern) zulässig sind, wenn die Bedingungen des § 9 Abs 7 lit a bis g des Teilbebauungsplanes erfüllt werden. Fallbezogen kommen nur die Bedingungen § 9 Abs 7 lit f und g in Betracht und hat der Amtssachverständige aufgrund des Abstandes zum Grundstück der Beschwerdeführerin dargestellt, dass nicht erkennbar ist, inwiefern der Freiraum zur angemessenen Nutzung nicht eingehalten werden soll, auch werden die Interessen des Orts- und Landschaftsbildes gewahrt.

Ein Mitspracherecht der Beschwerdeführerin in Fragen des Immissionsschutzes (§ 23 Abs 3 lit i leg cit), dazu gehört der Themenkreis der Verbringung der Niederschlagswässer (vgl dazu VwGH 16.05.2013, Zl: 2011/06/0116) und des Schutzes der Gesundheit (§ 23 Abs 3 lit h leg cit) ist im vorliegenden Fall durch das Gesetz – im konkreten § 23 Abs 4 K-BO 1996 - ausgeschlossen.

Nach der Judikatur des VwGH begründen Gefahrenzonenpläne (wie hier die „rote Zone“) betreffend wildbach- und lawinengefährdete Bereiche keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, weiters sind Einwendungen die sich auf das Wasserrechtsgesetz stützen, im Baubewilligungsverfahren unbeachtlich. Auch haben Einwendungen betreffend die Hochwassergefahr keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu ihrem Gegenstand (VwGH 09.11.2004, 2002/05/1032 sowie 27.09.2018, Ra 2016/06/0020).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Verletzung der Anrainerrechte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auszuschließen ist und die begehrte Baubewilligung zu erteilen war.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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