LVwG K KLVwG-1150/2/2024

KLVwG-1150/2/2024Landesverwaltungsgericht07.11.2024

Regest

Sozialrecht, Berufsunfähigkeitspension, Rückforderung, Vorsorgeleistungen, Informationspflichten<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1150/2/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.1150.2.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Ausschusses der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vom 14.02.2024, WT-Code: xxx, wegen Verfahrens nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

der Spruch wird insoweit abgeändert, als es im Absatz Rechtsgrundlagen anstelle „§ 159 Abs. 3“ „§ 159 Abs. 3a“ zu heißen hat.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 07.04.2004 für den Zeitraum ab 01.04.2004 gewährte Berufsunfähigkeitspension aberkannt und wurde ausgesprochen, dass die vom 01.04.2004 bis 30.09.2023 bezogenen Vorsorgeleistungen in Höhe von insgesamt € 18.664,79 zurückzuerstatten sind.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Berufsausübung, ausgenommen von zwei kurzen Unterbrechungen, in den Jahren 2004 bis 2022, nicht um den Steuerberater vorbehaltene Tätigkeiten gehandelt hat, vielmehr hat es sich um Leistungen aus Buchhaltung, Lohnverrechnung, Beratung und Bilanzierung, also um solche die eindeutig ohne Qualifikation eines Steuerberaters getätigt worden sind, gehandelt. Eine zum Beweis der Darstellung der Beschwerdeführerin begehrte Einvernahme sei nicht erfolgt; es treffe nicht zu, dass gegenständlich kein Disziplinarverfahren vorliege, weil Voraussetzung hiefür zu Unrecht erbrachte Vorsorgeleistungen seien. Es seien keine unwahren Angaben gemacht worden oder maßgebende Tatsachen verschwiegen worden. Es sei nicht begründet, weshalb aufgrund der Beendigung der Ruhendmeldung für März, April und Mai 2018 und ab 01.06.2021 erkennbar gewesen wäre, dass die Berufsunfähigkeitspension nicht gebühre. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres gebühre die Alterspension und habe die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehen können, dass sie sehr wohl pensionsberechtigt sei. Eine Begründung, weshalb mit Erreichen des 65. Lebensjahres eine Berufsunfähigkeitspension nicht in eine Alterspension sich wandle, erfolge nicht. Hinsichtlich der 3-Jahresfrist für das Recht der Rückforderung wird darauf verwiesen, dass die innere Kammerorganisation und die inneren Abläufe der Beschwerdeführerin nicht bekannt seien und auch nicht bekannt sein mussten. Es wird nicht dargelegt, welche Tatsachen verschwiegen worden seien und welche Informationspflichten verletzt worden seien, zumal die Umsätze als Kammermitglied aus der nicht einschlägig freiberuflichen Tätigkeit wahrheitsgemäß der Kammer bekanntgegeben worden seien. Es hätte zu einem Datenabgleich zwischen den Umsatzmeldungen und den Stellen betreffend die Berufsunfähigkeitspension kommen müssen, um Nachteile für Kammer und Mitglied hintanzuhalten.

Es wurde wie folgt erwogen:

Die Beschwerdeführerin, war bzw. ist Steuerberaterin im Sinne des § 1 WTBG 2017.

Mit Schreiben vom 24.03.2004 zeigte sie bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, (im Folgenden: Kammer), das Ruhen der Berufsberechtigung als Steuerberaterin ab 01.04.2004 an und wurde dies mit Schreiben vom 24.03.2004 mit 31.03.2004 von der Kammer zur Kenntnis genommen. Mitgeteilt wird in diesem Schreiben, dass während der Dauer des Ruhens der Berufsberechtigung keine einschlägige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden darf und auch keine Geschäftsführung und/oder Prokura übernommen werden darf.

Mit 07.04.2004 erging ein Bescheid des Ausschusses der Kammer mit dem der Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension mit 01.04.2004 im jährlichen Ausmaß von € 1.074,46 zuerkannt wird.

Mit Schreiben vom 24.02.2011 hat die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Steuerberaterin ab 01.03.2011 der Kammer bekanntgegeben und hat sie mit Schreiben vom 04.03.2011 das Ruhen der Berufsberechtigung als Steuerberaterin mit 31.03.2011 der Kammer angezeigt und wurde diese Ruhendmeldung von der Kammer mit Schreiben vom 03.03.2011 mit 31.03.2011 zur Kenntnis genommen. Ausgeführt wird wiederum, dass während der Dauer des Ruhens der Berufsberechtigung keine einschlägige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden darf und auch keine Geschäftsführung und/oder Prokura übernommen werden darf.

Mit Schreiben vom 21.02.2018 an die Kammer hat die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Steuerberaterin ab 01.03.2018 bekanntgegeben und hat sie mit Schreiben vom 02.05.2018 an die Kammer das Ruhen der Berufsberechtigung als Steuerberaterin ab 31.05.2018 angezeigt und wurde dies mit Schreiben der Kammer vom 03.05.2018 ab 31.05.2018 zur Kenntnis genommen und wiederum darauf hingewiesen, dass während der Dauer des Ruhens der Berufsberechtigung keine einschlägige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden darf und auch keine Geschäftsführung und/oder Prokura in Wirtschaftstreuhandgesellschaften übernommen werden darf.

Mit Schreiben vom 20.05.2021 hat die Beschwerdeführerin der Kammer die Beendigung des Ruhens der Berufsberechtigung als Steuerberaterin ab 01.06.2021 bekanntgegeben.

Mit Schreiben der Kammer vom 23.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Einleitung eines Verfahrens zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Vorsorgeleistungen gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2018 zur Kenntnis gebracht und erging nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.12.2023 der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid.

Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt.

Nach § 2 Abs. 1 WTBG 2017 ist es den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten vorbehalten ua. nachstehende Tätigkeiten auszuüben:

1. Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2. pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation) und

3. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher.

Nach § 159 Abs. 3a leg. cit. hat der Vorstand für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 180 Abs. 1 und Abs. 2 je einen Ausschuss einzurichten.

Nach § 180 Abs. 4 Z 2 leg. cit. ist die Berufsunfähigkeitspension an Kammermitglieder zu gewähren, welche infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes dauernd oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes verzichten.

Nach § 5 Abs. 3 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22.09.2003 gebührt die Berufsunfähigkeitspension Anwartschaftsberechtigten, die in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Berufes des Wirtschaftstreuhänders dauernd oder vorübergehend unfähig sind, sofern und solange sie aus diesem Grund auf die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes verzichten. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Anwartschaftsberechtigter nach den Bestimmungen des ASVG berufsunfähig oder nach den Bestimmungen des GSVG erwerbsunfähig ist.

Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. hat eine Leistungsberechtigte den Ausschuss vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen unverzüglich zu informieren. Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen sind die Leistungen einzustellen.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. hat der Ausschuss zu Unrecht erbrachte Vorsorgeleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn der Bezug durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Informationspflichten herbeigeführt wurde oder für den Leistungsberechtigten erkennbar war, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Recht auf Rückforderung erlischt binnen 3 Jahren, nachdem der Ausschuss davon Kenntnis erlangte, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.

Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2018 hat der Ausschuss zu Unrecht erbrachte Vorsorgeleistungen zurückzufordern, insbesondere wenn die Vorsorgeleistung durch unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen, Verletzung von Informationspflichten herbeigeführt wurde oder für den Leistungsberechtigten erkennbar war, dass die Vorsorgeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Recht auf Rückforderung erlischt binnen 3 Jahren, nachdem der Ausschuss davon Kenntnis erlangt hat, dass die Vorsorgeleistung zu Unrecht erbracht wurde.

Nach § 5 Abs. 1 der ob genannten Satzungen gebührt die Alterspension auf Antrag mit dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten.

Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz selbst ausführt, dass sie hinsichtlich der bekanntgegebenen Umsätze eine nicht einschlägige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und zwar Buchhaltung, Lohnverrechnung, Beratung und Bilanzierung. Diese Tätigkeiten lassen sich grundsätzlich zumindest teilweise auch als gewerbliche Tätigkeiten darstellen; die Beschwerdeführerin hat jedoch – wie ihr Vertreter in der Verhandlung bekanntgegeben hat - kein entsprechendes Gewerbe angemeldet, zumal sie während der ganzen verfahrensgegenständlichen Zeit Mitglied der Kammer der Steuerberater gewesen ist. Demgemäß wird davon auszugehen sein, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Tätigkeiten hinsichtlich der erzielten Umsätze Tätigkeiten waren, die der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes vorbehalten sind, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2023 ausgeführt hat, dass ihre Leistungen in der Unterstützung der Finanzbuchführung, der Vorbereitung von Jahresabschlüssen und der Unterstützung beiSteuer-/USt- rechtlichen Fragen und in der Durchführung von Lohnabrechnungen gelegen waren. Weiters hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Umsätze der Kammer gemeldet und sind nach § 178 Abs.1 und 3 WTBG 2017iVm § 6 Abs. 3 der Umlagenordnung 2017 – KWT nur Umsätze aus der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu melden.

Falls die Tätigkeiten trotzdem der GewO unterliegen sollten gelten hiefür dieselben allgemeinen Voraussetzungen wie Handlungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Versicherung und Berufssitz. Auch ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb jemand, der diese Tätigkeiten nach der GewO durchführte dafür nach dem WTBG in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht fähig sein sollte.

Nicht erkennbar ist unter welchen freien Beruf, abgesehen vom WTBG, die gegenständlichen Tätigkeiten fallen sollten.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2004 Tätigkeiten als Steuerberaterin durchgeführt hat, bzw. dazu fähig gewesen ist, ist unter Bedachtnahme auf die Satzung Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen. Vom Ausschuss war die Berufsunfähigkeitspension beginnend mit dem Jahre 2004 somit abzuerkennen und ist ein Wiederaufleben der Berufsunfähigkeitspension bei allfälliger Berufsunfähigkeiten nach 2004 von selbst (das heißt ohne bescheidmäßige Zuerkennung) nicht erfolgt. Der Beschwerdeführerin war aufgrund des Sachverhaltes zweifellos erkennbar, dass ihr die Vorsorgeleistung bzw. die Berufsunfähigkeitspension nicht gebührt, da sie nicht berufsunfähig gewesen ist zumal sie den Steuerberatungsberuf ausgeübt hat bzw. dazu fähig war.

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass der Ausschuss erst im Jahre 2023, somit vor weniger als 3 Jahren davon Kenntnis erlangt hat, dass die Vorsorgeleistung bzw. die Berufsunfähigkeitspension zu Unrecht erbracht wurde. Ihr ist zwar zuzugestehen, dass sie die Umsätze gemeldet hat, weiters die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Steuerberaterin der Kammer gemeldet hat; es ist jedoch davon auszugehen, dass sie als Kammermitglied grundsätzlich Kenntnis von den Bestimmungen der Satzungen haben musste, wonach der Ausschuss unverzüglich vom Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung zu informieren ist. Demgemäß kommt die Einrede der Verjährung nicht zum Tragen.

Wie sich aus den Satzungen ergibt gebührt die Alterspension nur auf Antrag. Die Disziplinaranzeige wurde wegen Eintrittes der Verfogungsverjährung von einem Jahr nach § 31 Abs. 1 VStG zurückgelegt; demgemäß ist somit in der Sache nicht entschieden worden.

I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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