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KLVwG-2528/7/2023•LVwG K KLVwG-2528/7/2023
KLVwG-2528/7/2023Landesverwaltungsgericht06.11.2024
Naturschutzrecht, Bewilligung, Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, Teichanlage, Öffentliches Interesse
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, vertreten durch Mag. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.09.2023, Zahl: xxx (xxx), betreffend die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx, xxx, gemäß dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2023, gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Nach eingebrachter Säumnisbeschwerde des xxx, vertreten durch Mag. xxx (im Weiteren Beschwerdeführer) erging seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) der Bescheid vom 18.09.2023, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.04.2018 auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx xxx, in Folge des ergangenen Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.06.2022, xxx, im zweiten Rechtsgang abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In dieser bringt er zusammengefasst vor, dass er Unternehmer sowie Land- und Forstwirt mit einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer sei. Das Parteiengehör zu den im Behördenverfahren eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sei dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt worden. Dem Beschwerdeführer werde es verunmöglicht, den ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb (Hofstelle „xxx“) auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken (Gesamtfläche 5,1392 ha) wieder zu errichten. Die Amtssachverständigen würden in ihren Stellungnahmen vom beantragten Vorhaben abweichen. Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23.06.2022, mit dem die Verwaltungssache an die belangte Behörde zurückverwiesen worden sei, werde insofern nicht eingehalten, als im Gegenstand nicht geklärt worden sei, ob eine Wiedererrichtung der Hofstelle „xxx“ an derselben Stelle vorliegen würde. Die Ausführungen des fischereilichen Amtssachverständigen zur Größe der Wasserfläche seien unzutreffend. Die Wiedererrichtung der Teichanlage würde nicht unter die Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes fallen. Es gehe nicht um eine fischereirechtliche Nutzung, sondern um eine Teichanlage mit fischereiwirtschaftlicher Nutzung. Für die Aufzucht und Haltung von Krebstieren in künstlichen Gewässern würden keine gesetzlichen Haltungsvorschriften bestehen. Die wiedererrichtete Teichanlage verfüge über eine Wasserfläche von rund 550 m² bzw. eine Kubatur von rund 800 m³. Wie im Privatgutachten vom 26.03.2019 angenommen, sei gesichert, dass bei der gegenständlichen Teichanlage durchaus von einer Besatzdichte von 2,8 Speisekrebsen/m² und weiteren Jungtieren ausgegangen werden könne, da selbst bei einer Besatzdichte von 5 Speisekrebsen/m² hinreichende Wachstums- und Überlebensraten gegeben seien. Die im Privatgutachten vom 26.03.2019 errechneten Erträge (Deckungsbeiträge) aus der Krebsaufzucht und Vermarktung seien daher schlüssig und nachvollziehbar. Der Preisspiegel, den der Privatgutachter verwendet habe, würden allerdings aus dem Jahr 2018 stammen und seien Erlöse nunmehr um 10 bis 15 % höher anzusetzen. Die Produkte sollen ab Hof verkauft werden. Neben der Einlagerung von notwendigen Geräten und Ausrüstung für die Teichwirtschaft seien fast täglich durchzuführende Kontrollen der Reusen und Absonderung von Krebstieren für die Aufzucht durchzuführen. Im Winter sei dafür Sorge zu tragen, dass der Zulauf und die Teichoberfläche nicht vollständig zufrieren. Anschaffungskosten für Krebstiere würden nur im ersten Betriebsjahr anfallen. In der Befundung des Amtssachverständigen sei die Wirtschaftlichkeitsberechnung, bäuerliche Direktvermarktung und Innovation der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 31.12.2018 nicht enthalten. Es sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 abzustellen. Es sei nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit als eine zulässige Nutzung von als Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen zu verstehen. Ob ein zumindest landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege, hänge einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Soweit eine landwirtschaftliche Nutzung zu bejahen sei, sei in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Bauvorhaben im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sei. Ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei, sei an die hierfür maßgeblichen Kriterien im strengen Maßstab angelegt. Dieser Beurteilung komme es nach der Judikatur nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Fläche ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre. Die im Privatgutachten vom 26.03.2019 errechneten Erträge aus der Vermarktung der Lämmer seien schlüssig und nachvollziehbar. Anzumerken sei, dass die Erlöse nunmehr um 10 bis 15 % höher anzusetzen seien. Die im Privatgutachten vom 26.03.2019 errechneten Erträge aus der Imkerei seien schlüssig und nachvollziehbar. Der Preis für Waldhonig und Wabenhonig liege allerdings höher als im Privatgutachten vermerkt. Es bestehe kein Grund, die Erträge aus der Lämmermast nicht in die Deckungsbeitragsberechnung miteinzubeziehen. Es wäre die Feststellung zu treffen gewesen, dass aus dem ermittelten Gesamtdeckungsbeitrag von rund € 19.690,-- (bzw. rund € 17.000,--) hervorgehe, dass planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeiten vorliegen, die aus den Tätigkeiten zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben übersteigen würden, der Umfang sowie die für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Genehmigung beantragten Gebäude und baulichen Anlagen erforderlich und spezifisch seien. Der vorgefundene Feuchtezeiger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhanden gewesen. Im Verrieselungsbereich soll eine Feuchtfläche entstehen. Eine Moor- und Sumpffläche bzw. ein Au- und Buchwald liege nicht vor. Ob die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 gegeben seien, sei vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen nicht geprüft worden. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides in Form der beantragten Bewilligung, in eventu die Bescheidaufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
Mit Vorlageschreiben vom 30.11.2023 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der erfolgten Befangenheitsanzeige vom 08.01.2024 wurde die Beschwerdesache gemäß § 6 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 3 Abs. 8 Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2024 am 09.01.2024 dem gefertigten Verwaltungsrichter zugeteilt.
Mit Schreiben vom 02.05.2024 hat der Beschwerdeführer die betreffend das gegenständliche Vorhaben geänderte Einreichplanung vom 23.04.2024 betreffend die Teichanlage vorgelegt.
Das gegenständliche Vorhaben wurde im Anschluss mit der geänderten Einreichplanung (Änderungsdatum 23.04.2024) und dem Privatgutachten vom 26.03.2019 den dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen fischereifachlichen Amtssachverständigen xxx, dem landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen xxx, xxx, sowie dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen xxx zur fachlichen Beurteilung in der Beschwerdeverhandlung übermittelt.
Mit Ladungsbeschluss vom 06.09.2024 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.10.2024 anberaumt. Dem Beschwerdeführer wurden die fischereifachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 13.09.2023, das landwirtschaftliche Gutachten des Amtssachverständigen xxx, xxx, vom 14.09.2023 sowie die naturschutzfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 15.09.2023 übermittelt. Eine Stellungnahme zu diesen erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht.
Am 23.10.2024 fand in der Sache im Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Vertreter des Beschwerdeführers sowie der fischereifachliche Amtssachverständige xxx, der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige xxx, xxx, sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx teil.
Die Amtssachverständigen haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung fachliche Stellungnahmen zu gegenständlichem Vorhaben erstattet und wurden diese im Anschluss erörtert.
b)Feststellungen
Der Beschwerdeführer plant auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, xxx, die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes samt baulicher Anlagen sowie eines Teiches im Gesamtflächenausmaß von 1.240 m2, um der Lämmermast, Zucht und Vermarktung von Edelkrebsen sowie der Waldhonigerzeugung nachzugehen.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der genannten Grundstücke, die in der Gemeinde xxx gelegen sind und die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweisen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 4,5 Hektar Wald und hat den Hauptwohnsitz in einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus in der Gemeinde xxx. Diese ist ca. 16 Kilometer vom gegenständlichen Projektgebiet entfernt. Er befindet sich im Ruhestand und war vor seiner Pensionierung beruflich Gastwirt.
Die Baugrundstücke nehmen ein Flächenausmaß von 51.392 m2 ein. Sie liegen außerhalb der absoluten Siedlungsgrenzen, befinden sich zur Gänze in der freien Landschaft und ist von ihnen eine Sicht auf den xxx gegeben. Es handelt sich dabei um Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes. Der Beschwerdeführer hat für Teilflächen der projektgegenständlichen Grundstücke eine Rodungsbewilligung erwirkt (Gültigkeit bis 31.12.2025).
Folgende bauliche Maßnahmen sollen im Rahmen des Vorhabens verwirklicht werden:
auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx:
-ein Viehunterstand im Ausmaß von 24 m2
auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx:
-eine Teichanlage im Ausmaß von 555 m2,
-ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Hoffläche im Ausmaß von 290 m2
sowie
-die Errichtung eines Zufahrtsweges zu den genannten Gebäuden im Ausmaß von 371 m2.
Im Projektgebiet sind derzeit keine baulichen Anlagen vorhanden, bis auf eine errichtete Zufahrtsstraße zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken. Zumindest seit 1952 befinden sich keine baulichen Anlagen auf den gegenständlichen Grundstücken. Die Zufahrtsstraße zum Grundstück Nr. xxx, xxx, war zumindest bis 2015 noch nicht vorhanden und wurde im Zeitraum danach errichtet. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese liegt nicht vor.
Bei dem gegenständlich eingereichten Vorhaben handelt es sich um eine Neuerrichtung.
Im Beurteilungsgebiet befindet sich keine Bebauung und soll das gegenständliche Vorhaben in der freien Landschaft errichtet werden. Das nächste Siedlungsgebiet befindet sich in einem Abstand von 450 Metern, wodurch eine Zersiedelung und Verhüttelung der freien Landschaft eintritt. Das Vorhaben stellt auch kein funktionales Erfordernis für die beabsichtigten Tätigkeiten des Beschwerdeführers dar.
Der Bereich, in dem der Betrieb der Teichanlage geplant ist, stellt eine Feuchtfläche von ca. 600 m2 mit typischen Feuchtezeigern, wie Rohrkolben, Seggen, Teichbinsen, Kohldisteln, Rossminzen, Laichkräutern, Grünerle und diversen Wasserpflanzen, wie etwa Wasserlinsen, dar. Die Feuchtfläche befindet sich in einer beckenförmigen Eintiefung, in welcher die Sammlung der anfallenden Hangwässer zur Ausbildung der dargestellten Feuchtezeiger führt.
Durch die Errichtung der Teichanlage wird die dargestellte Feuchtfläche nachhaltig beeinträchtigt. Die naturschutzfachlich relevante Fläche geht durch die Umwandlung in einen Krebsteich verloren, zumal dort eine intensive Bewirtschaftung des Teiches geplant ist. Der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes wird in diesem Zusammenhang zerstört.
Der Teich ist mit einer Wassertiefe von 1,5 Meter geplant. Der Zufluss in den Teich soll am westlichen Teichufer erfolgen. Im Gegenstand wären aus dem geplanten Krebsteich 36 Kilogramm Speisekrebse pro Jahr abfischbar, das entspricht 450 Speisekrebsen mit durchschnittlich 80 Gramm Stückgewicht. Speise- und Besatzkrebse sind nach dem Fang ihrem Verwendungszweck entsprechend lebend in verschlossenen Kisten an den Bestimmungsort zu transportieren. Da Krebsfleisch schnell verdirbt, werden Speisekrebse erst kurze Zeit vor dem Verzehr abgekocht. Ein Krebsteich wird in der Regel einmal jährlich im Spätsommer bzw. Herbst abgefischt. Im Bedarfsfall erfolgt auch unterjährig ein Ausfang in geringen Stückzahlen. Das tägliche Einlegen und Kontrollieren der Reusen ist aufgrund der zu erwartenden Mengen pro Jahr für den gegenständlichen Teich nicht erforderlich und würde zwangsläufig zu einer Überfischung des Bestandes führen. Zur Wartung und Bewirtschaftung des Teiches werden Schaufeln, Rechen, Mähgeräte, Kescher, Watthosen oder Wattstiefel bzw. Gummistiefel benötigt. Zur Bewirtschaftung des Krebsbestandes eignen sich Krebsreusen oder Krebsteller sowie Hälterungs- und Transportbehälter. Diese Utensilien können in einem kleinen Unterstand untergebracht werden. Um einer Verlandung des Teiches entgegenzuwirken, ist dieser maschinell oder händisch in Abständen von zwei bis drei Jahren von Schlamm zu befreien.
Die geplanten baulichen Anlagen mit einer verbauten Fläche im Gesamtausmaß von 290 m2 (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofstelle) sind für die fischereiliche Bewirtschaftung des Krebsteiches nicht erforderlich.
Die maßgeblichen Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes, eine Hofstelle, Umlauf- und Anlagevermögen, nennenswertes Einkommen aus Urproduktion sind beim Beschwerdeführer nicht vorhanden. Dieser ist nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Der realistisch erzielbare jährliche Deckungsbeitrag reicht nicht aus, um die bei Errichtung der gegenständlichen Hofstelle anfallenden Festkosten abzudecken. Die Wirtschaftlichkeit ist bei gegenständlichem Vorhaben nicht gegeben.
Für die forstliche Nutzung der 4,5 Hektar großen Waldfläche liegt keine Erforderlichkeit zur Errichtung einer Hofstelle vor. Diese Aktivität kann vom bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers aus vorgenommen werden. Für die Produktion der Edelkrebse liegt ebenso, wie oben dargelegt, keine Erforderlichkeit zur Errichtung einer Hofstelle in der vorliegenden Planung vor. Ebenso ist für die Haltung von 30 Bienenvölkern die Errichtung einer neuen Hofstelle nicht erforderlich. Die Bienenstöcke können ebenfalls vom Wohnsitz des Beschwerdeführers aus betreut werden, die Erwerbsimkerei wird typischerweise auch auf mobilen Bienenständen durchgeführt (Bienenwanderung).
Die Lämmermast kann auf einem Waldboden, wie dem gegenständlichen, nicht wirtschaftlich erfolgreich umgesetzt werden. Es ist wirtschaftlich unzweckmäßig für eine Lämmermast im Wald eine neue Hofstelle zu errichten.
Für das gegenständliche Bauvorhaben liegt keine Erforderlichkeit und Spezifität für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vor.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Antragsunterlagen des Beschwerdeführers (im Besonderen Einreichplan vom 23.04.2024), dem Beschwerdevorbringen, dem geographischen Informationssystem KAGIS, dem offenen Grundbuch, den Stellungnahmen des fischereifachlichen, landwirtschaftsfachlichen und naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie dem Ergebnis der am 23.10.2024 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung im Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen haben mehrere Ortsaugenscheine im Projektgebiet durchgeführt. Der aktuellste Ortsaugenschein wurde durch den landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen am 22.10.2024 durchgeführt, einen Tag vor der Beschwerdeverhandlung. Der Amtssachverständige hat von diesem Ortsaugenschein auch mehrere Lichtbilder angefertigt, die in der Beschwerdeverhandlung durch die Anwesenden gesichtet wurden. Darin ist eindeutig zu erkennen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Fläche keine baulichen Maßnahmen vorhanden sind. Eine Wiedererrichtung einer bestehenden Anlage liegt im Gegenstand eindeutig nicht vor. Es handelt sich dahingegen um eine Neuerrichtung von mehreren baulichen Anlagen in der freien Landschaft.
Ebenso ist die vorhandene Vegetation aus den vorgelegten Lichtbildern gut erkennbar. Das Feuchtgebiet, in welchem die gegenständliche Teichfläche zur intensiven Bewirtschaftung entstehen soll, wurde anhand der vorgefundenen Feuchtezeiger (Rohrkolben, Seggen, Teichbinsen u.a.) durch den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hinreichend detailliert beschrieben. Auch hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige dargelegt, dass durch die Bewirtschaftung der geplanten Teichanlage diese Feuchtfläche und der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes vernichtet werden.
Ebenso hat der fischereifachliche Amtssachverständige nachvollziehbar und detailliert dargelegt, wie der Ablauf der Zucht und Vermarktung von Edelkrebsen, wie im Gegenstand geplant, erfolgt. Dem erkennenden Gericht konnte der Ablauf nachvollziehbar geschildert werden, insbesondere auch die Tatsache, dass der geplante Ab-Hof-Verkauf unsachgemäß ist, da Speise- und Besatzkrebse nach deren Fang unmittelbar in geeigneten und verschlossenen Kisten an den Bestimmungsort frisch zu transportieren sind. Ebenso hat der fischereifachliche Amtssachverständige dargelegt, wie die Wartung und Bewirtschaftung eines solchen Teiches stattfindet. Die zu verwendenden Utensilien, wie Krebsreusen und Transportbehälter, wurden durch den Amtssachverständigen genau beschrieben. Damit im Zusammenhang hat der Amtssachverständige geschlussfolgert, dass die Verbauung einer Fläche im Ausmaß von 290 m2 zur Errichtung eines Wohnhauses, Wirtschaftsgebäudes und eine Hofstelle für die fischereiliche Bewirtschaftung eines Krebsteiches nicht erforderlich ist.
Aufbauend unter anderem auf die Ergebnisse des fischereifachlichen Amtssachverständigen hat der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige zum Gegenstand in der Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme erstattet. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch sein schriftliches Gutachten erörtert. Dabei hat der Amtssachverständige ausführlich die Tatsachen beschrieben, weshalb der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist. So hat sich dazu auch aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung lebt und maßgebliche Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes, wie eine Hofstelle, Umlauf- und Anlagevermögen, Einkommen aus Urproduktion, bei ihm nicht vorhanden sind. Vor seiner Pensionierung war der Beschwerdeführer beruflich Gastwirt.
Im Gutachten des landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen werden nachvollziehbar die vom Beschwerdeführer angedachten Erzeugnisse aufgezählt und damit im Zusammenhang die Ermittlung der Kosten und Deckungsbeiträge berechnet. In der mündlichen Verhandlung ist der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige auch auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Preislisten für Edelkrebse, Lämmer und Honigmischungen eingegangen und gelangte er unter deren Zugrundelegung ebenso zum Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben nicht wirtschaftlich ist. Der Amtssachverständige hat zur Berechnung den Deckungsbeitragskatalog des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft herangezogen.
Der Amtssachverständige hat auch nachvollziehbar auf mehrere Unzulänglichkeiten in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten des xxx vom 26.03.2019 hingewiesen, wonach etwa auf der gegenständlichen Fläche, die eine Waldfläche darstellt, eine Lämmermast aus fachlicher Sicht nicht möglich ist. Außerdem müssten die Lämmer sowie das Futter zugekauft werden. Dies wurde in der Berechnung im Privatgutachten allerdings nicht berücksichtigt. Die variablen Grundfutterkosten in der Kalkulation des Beschwerdeführers sind demnach für den Amtssachverständigen zu niedrig, dies aufgrund der Tatsache, dass zu wenig Futtermöglichkeiten auf der Projektfläche vorhanden sind. Ebenso müsste die Fläche für die Lämmerzucht abgezäunt werden und wird dazu in der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Privatgutachten unter der Position „Zaunkosten“ angeführt, dass diesbezüglich Kosten im Ausmaß von € 5,-- p.a. anfallen, was aus fachlicher Sicht unrealistisch niedrig ist.
In der Verhandlung hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige in Bezug auf sein Gutachten dargelegt, dass selbst unter Heranziehung von Direktvermarktungspreisen bei den Erlösen der Lämmermast (€ 200,-- bis € 250,-- pro Lamm), die jedoch wie dargelegt aufgrund der Waldflächen nicht sinnvoll ist, das Vorhaben nicht wirtschaftlich ist. Dabei wäre allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Lämmer erst zugekauft werden müssten. Eine entsprechende Position ist in der Berechnung des Beschwerdeführers allerdings nicht enthalten ist. Weiters ist gemäß dem Amtssachverständigen in Betracht zu ziehen, dass der Lammeinkaufspreis bei € 70,-- liegt und Futterkosten von € 150,-- pro Jahr in Anschlag zu bringen sind, was nicht geschehen ist. Es fallen weiters auch Tierarztkosten, Einstreukosten und sonstige Kosten an. Man käme allein hier laut den Berechnungen des Amtssachverständigen auf € 200,-- pro Jahr und Lamm. Nachvollziehbar hat der Amtssachverständige damit beschrieben, dass die im Privatgutachten xxx vom 26.03.2019 dargestellten Kalkulationen unvollständig sind.
Zur Berechnung bezüglich der Waldwirtschaft hat der Amtssachverständige angegeben, dass der Deckungsbeitrag zu hoch angesetzt ist und dass ein solcher lediglich bei ausschließlicher Eigenleistung, d.h. der Beschwerdeführer müsste das Holz ohne Zuhilfenahme von Drittleistungen aufbereiten, zu erzielen wäre. Gleichzeitig hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar den Widerspruch im Privatgutachten aufgezeigt, dass der volle Holzertrag nicht unter zugleicher Beweidung der Waldflächen mit Lämmern erzielt werden kann und, dass noch dazu bloß minimale Grundfutterkosten durch den Beschwerdeführer diesbezüglich veranschlagt worden sind. Im Übrigen zeigte sich, dass im Privatgutachten auch keine kalkulatorischen Kosten (wie Abschreibung, Kapitalverzinsung) berücksichtigt wurden.
Insgesamt kommt der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige in seinen Schlussfolgerungen zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, was sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zeigte. Ebenso wurde durch den Amtssachverständigen schlüssig festgestellt, dass keine Wirtschaftlichkeit bei gegenständlichem Projekt gegeben ist und für die Errichtung der beantragten Objekte keine Erforderlichkeit und Spezifität für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorliegt.
Zusammenfassend schließt sich das Landesverwaltungsgericht den im Gegenstand erstatteten fachlichen Stellungnahmen und dem Gutachten der Amtssachverständigen für die Fachbereiche Fischereiwesen, Naturschutz und Landwirtschaft aufgrund der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit an.
In Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten ist abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen weiters festzuhalten, dass dieses bereits über fünf Jahre alt, diesem kaum namentlich genannte fachliche Literatur zu entnehmen und in diesem auch keine Begehung vor Ort beschrieben ist. Im Übrigen wurde im Privatgutachten nur die Frage der Wirtschaftlichkeit der geplanten Produktionszweige behandelt und sind die darin enthaltenen Kalkulationen, wie der Beschwerdeführer auch selbst angegeben hat, auch nicht aktuell.
III.Rechtliche Beurteilung
a)Rechtsgrundlagen
Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
Schutz der freien Landschaft
LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 36/2022
§ 5
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
[…]
(i)die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind.
[...]
Schutz der Feuchtgebiete
LGBl. Nr. 79/2002
§ 8
(1)In Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern ist die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
(2)Für Flächen im Sinne von Abs. 1, die bereits seit zehn Jahren als Bauland festgelegt sind und in einem geschlossenen Baugebiet liegen, gelten die Verbote nach Abs. 1 nicht.
Bewilligungen
LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 62/2021
§ 9
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
[...]
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
[...]
Ausnahmen von den Verboten
LGBl. Nr. 79/2002
§ 10
[...]
(3)Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
[...]
b)Erwägungen
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dem im Gegenstand eingereichten Vorhaben des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen die Versagung zu erteilen ist:
§ 5 K-NSG 2002 regelt den Schutz der freien Landschaft. Es ist unstrittig, dass das gegenständliche Vorhaben in der freien Landschaft zu errichten geplant ist und dafür gemäß § 5 Abs. 1 lit. i leg. cit. für die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen auf Grundflächen, die wie im Gegenstand im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, der naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen.
Eine solche ist gemäß § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 nicht zu erteilen, wenn durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde (lit. a leg. cit.), das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde (lit. b leg. cit.) oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird (lit. c leg. cit.).
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls dann gegeben, wenn durch die Maßnahme eine Zersiedelung eingeleitet wird. Der Beschwerdeführer bringt dazu im verfahrenseinleitenden Antrag vor, dass sich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in der freien Landschaft außerhalb von geschlossenen Siedlungen befinden.
Der Begriff der Zersiedelung wird im K-NSG 2002 nicht definiert. Darunter ist eine „ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der „Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, also, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist. Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (VwGH 11.05.2023, Ra 2021/10/0086). Dazu ist festzuhalten, dass das gegenständliche Beweisverfahren ergeben hat, dass die beantragten baulichen Anlagen gerade nicht einem funktionalen Erfordernis dienen, diese also für die Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen nicht erforderlich sind.
Auf Grundlage der Erhebungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist festzustellen, dass durch die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens eine Zersiedelung und Verhüttelung eingeleitet werden würde. Dem Beschwerdeführer ist dabei beizupflichten, dass eine Versagung einer Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 K-NSG 2002 nicht erfolgen darf, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Der Beschwerdeführer spricht im Gegenstand das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung an. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass in der Verbesserung der Agrarstruktur ein öffentliches Interesse dann gesehen wird, wenn die beantragte Bewilligung eine Maßnahme darstellt, deren nachhaltige Notwendigkeit für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung der Existenz des Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes, zu bejahen ist. Hingegen liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. VwGH 29.03.2005, 2004/10/0223 sowie VwGH 24.11.1997, 95/10/0213).
Damit im Zusammenhang ist in der Beschwerdesache festzuhalten, dass gegenständlich kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, dessen Existenz gesichert werden soll und der Tatbestand des § 9 Abs. 7 K-NSG 2002, wonach eine Versagung einer Bewilligung nicht zu erfolgen hat, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen, nicht vorliegt.
Die Landwirteigenschaft hängt grundsätzlich vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes ab. Im Zusammenhang damit, ob beim Beschwerdeführer ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, ist darauf zu verweisen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe solche sind, die dauernd der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, einschließlich ihrer Neben- und Hilfsbetriebe. Ein land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist eine selbständige Wirtschaftseinheit, die entweder als Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb zum Lebensunterhalt des Betreibers beizutragen geeignet ist. Die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als selbständige Wirtschaftseinheit setzt eine örtliche, technische und organisatorische Produktionseinheit voraus, in der die Produktionsfaktoren zusammengefasst sind und durch planmäßiges Handeln der Betriebsleitung zur Gütererzeugung kombiniert werden. Die Organisation eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes setzt daher das Vorhandensein einer Hofstelle voraus. Von der Hofstelle aus werden in der Regel die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörigen Liegenschaften bewirtschaftet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in diesem Zusammenhang das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d.h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (VwGH 15.12.2016, 2013/06/0175).
Das Beweisverfahren hat im Gegenstand jedoch ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines Landwirtes eindeutig nicht zukommt. Allein, wie vom Beschwerdeführer einzig dazu vorgebracht, die Innehabung eine von der Landwirtschaftskammer vergebenen Betriebsnummer, erfüllt noch nicht die Voraussetzung für dargelegte Eigenschaft als Landwirt.
Die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und Spezifität müssen kumulativ vorliegen, was im gegenständlichen Fall mangels der Erforderlichkeit des beantragten Vorhabens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bereits nicht der Fall ist. Der Vollständigkeit halber sei jedoch auch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auch nicht die Spezifität der beantragten Gebäude mit einem Ausmaß von 290 m2 (das Wohnhaus umfasst eine Fläche von 102 m2) für die bestimmungsgemäße Nutzung des vorliegenden Grünlandes bzw. der darin geplanten Maßnahmen vorliegt. Spezifisch ist eine bauliche Anlage nur dann, wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist, unzulässig sind untypische bauliche Anlagen (VwGH 22.06.1993, 90/05/0228 und VwGH 28.02.2000, 2000/10/0027), was bei einem derartig dimensionierten Wohnhaus im Grünland auch der Fall sein wird.
Für das Vorhaben liegt jedoch abgesehen davon noch der weitere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 K-NSG 2002 vor. Dazu hat das Beweisverfahren ergeben, dass durch das Vorhaben eine Feuchtfläche zerstört werden würde. Die durch Amtssachverständigen beschriebenen Feuchtezeiger befinden sich im Bereich der geplanten Teichanlage. Eine Ausnahme vom Verbotstatbestand des § 8 K-NSG 2002 darf gemäß § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Dass ein solches öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung in der Sache nicht vorliegt, ergibt sich ebenso unter Heranziehung der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 24.11.1997, 95/10/0213.
Insgesamt ist das Vorhaben, die Errichtung der beantragten Objekte (Viehunterstand, dreigeschossiges Wohn- und Wirtschaftsobjekt samt notwendiger Erschließung) für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx, KG xxx, nicht erforderlich und spezifisch.
Zum Beschwerdevorbringen, dass im Gegenstand durch die belangte Behörde nicht festgestellt worden sei, ob im Gegenstand eine Wieder- oder Neuerrichtung vorliege, ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass sich schon seit Jahrzehnten auf den Projektgrundstücken keinerlei baulichen Anlagen befinden, bis auf eine kürzlich errichtete Zufahrtsstraße, für welche nach eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Bewilligung nicht vorliegt. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass das gegenständliche Vorhaben eindeutig eine Neuerrichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen in der freien Landschaft darstellt.
Zum Vorbringen, dass in dem, dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden, Behördenverfahren, kein Parteiengehör bezüglich der eingeholten Gutachten / gutachterlichen Stellungnahmen gewährt wurde, ist festzuhalten, dass einerseits die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wiedergegeben und andererseits diese auch durch das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Festzuhalten ist dazu weiters, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge zur fischerei-, landwirtschafts- und naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht geäußert hat.
Zum Beschwerdevorbringen, dass in der Befundung des landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen die Wirtschaftlichkeitsberechnung, bäuerliche Direktvermarktung und Innovation der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 31.10.2018 nicht enthalten sei, ist festzuhalten, dass die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ihrer Befundung aktuelle Preislagen (des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft) zugrunde gelegt haben. Diesbezüglich ist im Übrigen auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf eine Ab-Hof-Vermarktung abstellt, was durch die Amtssachverständigen als nicht nachvollziehbar beurteilt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die sachverständigen Ausführungen in Bezug auf die Bewirtschaftung von Krebsteichen verwiesen.
Zum Beschwerdegrund, dass die Erträge aus der Lämmermast nicht in die Deckungsbeitragsberechnung miteinbezogen wurden, ist festzuhalten, dass der landwirtschaftsfachliche Amtssachverständige dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getan hat und auch dabei zum Ergebnis gekommen ist, dass die Haltung von Lämmern im Wald widersprüchlich ist und selbst unter Zugrundelegung der (unvollständigen) Zahlen des Beschwerdeführers, keine Wirtschaftlichkeit des gegenständlichen Vorhabens vorliegt.
Da mit dem gegenständlichen Vorhaben keine Wirtschaftlichkeit gegeben ist, ist auch nicht auf die vom Beschwerdeführer raumordnungsrechtlichen Bestimmungen weiter einzugehen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Errichtung der Teichanlage nicht unter das Kärntner Fischereigesetz fallen würde, ist nicht relevant, da das gegenständliche Vorhaben der Prüfung nach den Bestimmungen des K-NSG 2002 zu unterziehen ist. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige, Tätigkeit eines Betriebes liegt im Gegenstand eben nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift selbst vor, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die vom Amtssachverständigen beschriebenen Feuchtzeiger zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht vorhanden gewesen sein sollten, ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass, selbst wenn dem so sein sollte, für die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage maßgebend ist (VwGH 07.03.2024, Ra 2023/06/0039).
Insgesamt hat das Beweisverfahren ergeben, dass dem Vorhaben aus den mehreren genannten Gründen die Bewilligung zu versagen ist und führt das Beschwerdevorbringen auch zu keinem anderen Ergebnis.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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