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KLVwG-661/9/2024•LVwG K KLVwG-661/9/2024
KLVwG-661/9/2024Landesverwaltungsgericht04.11.2024
Baurecht, Parteistellung, Übergangene Partei, Abstände
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des Ing. xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch Mag. xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx xxx vom 25.09.2023, Zahl: xxx xxx, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen wurde, nach am 16.05.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 25.09.2023 in der Form abgeändert, als dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer des Grundstückes xxx KG xxx im Bauverfahren der xxx GmbH, Zahl: xxx, auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx, xxx, xxx KG xxx Parteistellung zukommt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten – ihm die Parteistellung für das Bauverfahren für den Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, einzuräumen.
Im Wesentlichen wird im gegenständlichen Antrag darauf hingewiesen, dass im bisherigen Verfahren die Anrainerrechte nicht beachtet worden seien und die Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, bestehend aus dem einzigen Grundstück xxx im bisherigen Verfahren weder gehört noch geladen worden seien. Es seien dies zunächst Frau xxx und nach dem Kaufvertrag vom 22.03.2022 xxx. Die Grundstückseigentümerin des Grundstückes xxx sei über das Bauansuchen durch die xxx GmbH mit Bewilligungsdatum 06.04.2021 nicht geladen worden. Der Behörde sei diese Information bereits bekannt. Der Rechtsnachfolger Ing. xxx habe fristgerecht am 05.04.2022 einen Antrag zur Parteistellung nach § 23 Abs. 7 K-BO 1996 gestellt. Es bestehe aufrechte Parteistellung zum Bauansuchen. Lediglich formell werde nachträglich die Parteistellung beantragt.
Im gegenständlichen Antrag wurden auch Einwendungen hinsichtlich des xxx GmbH auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx der KG xxx erhoben und zwar wurde festgehalten, dass zu geringe Abstandsflächen der Gebäude und der Grenzmauer gegeben seien. Eine Verletzung des Bebauungsplanes durch eine viergeschossige Bebauung gegeben sei, da der Keller im Urgelände ein „Parterregeschoss“ sei. Die Errichtung einer bis zu 3,20 m hohen Mauer entlang der Grundgrenze mit Gesamtbauwerkshöhe bis zu 4,30 m sowie ein nicht normgerechter Weg (der nicht titellose Nutzung von xxx und Beschädigungen an auf der Grenze errichteten Zaunanlage verwendet werden könne), werde nun im Nachhinein als „Wartungsweg“ tituliert. Die Ableitung von Oberflächenwässern würde direkt auf das Grundstück xxx erfolgen und es sei wohl auch die zulässige GFZ überschritten weshalb beantragt werde, dem Bauansuchen keine Folge zu geben, und da Verbesserungsfristen mehrfach verstrichen seien, unverzüglich gemäß § 36 K-BO 1996 der Bauwerberin die Herstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen und bei Verstreichen der Wiederherstellungspflichten einen Abbruchbescheid zu erlassen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 25.09.2023, Zahl: xxx xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung im baurechtlichen Verfahren, GZ: xxx xxx, in der Angelegenheit der xxx GmbH das Bauvorhaben „Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei Baukörpern und insgesamt 28 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 46 Stellplätzen und die Errichtung von 4 Freistellplätzen sowie die Errichtung von diversen Hangsicherungen und Einfriedungen sowie Nebengebäuden auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx“ betreffend, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien seien. Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren nun die Rechtsstellung einer Partei besitzt, sei nicht allein anhand des AVG zu lösen, sondern müsse aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Im gegenständlichen Verfahren, in welchem der Antragsteller Parteistellung begehrt, handle es sich um ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF. Es sei also im konkreten Fall zu prüfen, ob nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung der Antragsteller in der gegenständlichen Angelegenheit eine Parteistellung besitzt.
Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO 1996 seien Parteien des Baubewilligungsverfahrens der Antragsteller, der Grundeigentümer, die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich sei, der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem und die Anrainer. Der Begriff des Anrainers habe durch die Rechtsprechung bereits des Öfteren eine entsprechende Umschreibung erfahren. Demgemäß seien Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf diese Liegenschaft zu rechnen sei, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe biete. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx. Dieses Grundstück grenze östlich an die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx an. Die Voreigentümerin dieser Liegenschaft sei xxx gewesen und habe der Antragsteller dieses Grundstück folgend seiner Angaben am 22.03.2022 mittels Kaufvertrag erworben. Richtig sei, dass die Rechtsvorgängerin des Antragstellers, Frau xxx, nicht zur Bauverhandlung geladen worden sei. Auch der Baubewilligungsbescheid vom 26.04.2021 sei der Rechtsvorgängerin des Antragstellers nicht zugestellt worden. Gemäß § 23 Abs. 7 K-BO 1996 würden Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen worden sei und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen sei.
Gegenständlich sei es so, dass bei der Baubehörde am 12.07.2021 die Baubeginnsmeldung in dem gegenständlichen Verfahren eingegangen sei. Die einjährige Frist der Bestimmung des § 23 Abs. 7 K-BO 1996 habe daher am 12.07.2022 geendet. Der Antragsteller führe zwar aus, dass er am 05.04.2022 einen Antrag zur Parteistellung nach § 23 Abs. 7 K-BO 1996 gestellt habe, der Behörde liege eine solche Eingabe jedoch nicht vor.
Die einjährige Frist nach § 23 sei sohin abgelaufen und habe der Antragsteller seine Parteistellung verloren und sei der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer der Sachbearbeiterin in erster Instanz, Ing.in xxx mit Meldung vom vom 28.03.2022 geschrieben habe und mitgeteilt habe, dass er das Grundstück xxx der KG xxx gekauft habe. Er habe gefragt ob er das Bauansuchen zum Grundstück xxx und xxx der KG xxx bekommen könne, da ihm die Abstandsflächen „zu gering vorkommen“. Ing.in xxx habe ihm mit Mail vom 29.03.2023 mitgeteilt, dass er Akteneinsicht für Fremdgrundstücke nur mit Vollmacht bekomme und die Abstandsflächen von der Behörde geprüft würden. Der Rechtsmittelwerber habe mit Mail vom 05.04.2022 an Ing.in xxx geantwortet und gesagt, dass er gedacht habe, dass er nach § 23 Abs. 7 KBO 1996 Parteistellung hätte. Dieser E-Mail-Verkehr mit der Sachbearbeiterin der Baubehörde werde als Bescheinigungsmittel vorgelegt und dazu eidesstattliche Erklärung über die Echtheit des Inhaltes. Daraufhin habe Ing.in xxx nicht mehr geantwortet. Unstrittig sei, dass weder die Voreigentümerin des Grundstückes xxx, xxx, und auch der Rechtsmittelwerber als Rechtsnachfolger dem Bauvorhaben beigezogen worden seien. Die Eingabe vom 05.04.2022 sei so zu verstehen, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstückes die Parteistellung verlange, die Eingabe sei als Antrag zu verstehen. Diesen Antrag hätte die Behörde zu bearbeiten und wegen fristgerechter Eingabe die Parteistellung zuerkennen müssen. Die Baubehörde selbst habe ihre Mail-Adresse auf allen Schriftstücken zur standardisierten Korrespondenz angeführt. Eine Eingabe des Beschwerdeführers könne für die Behörde nicht überraschend sein. Der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Parteistellung mit 05.04.2022 sei daher fristgerecht und die Parteistellung sei zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung im Bauverfahren der Bauwerberin nachträglich zuerkannt werde. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der ersten Instanz nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung aufzutragen.
Am 16.05.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Vertreterin der belangten Behörde ergänzend vorbrachte, dass das E-Mail vom 05.04.2022, welches mit der Beschwerde in Vorlage gebracht worden sei, an die E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin Ing.in xxx übermittelt worden sei und nicht an die offizielle E-Mail-Adresse des Bauamtes xxx xxx. Darüber hinaus lasse sich aus dieser E-Mail kein Antrag auf Parteistellung entnehmen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde bestreite und festhalte, dass Ing.in xxx mit dem Beschwerdeführer mehrmals über deren persönliche E-Mail-Adresse korrespondiert habe und die E-Mail-Adresse auch im E-Mail-Verzeichnis der xxx xxx angeführt sei.
Die Vertreterin der belangten Behörde hält ergänzend fest, dass die Korrespondenz mit Ing.in xxx mit dem Betreff „Bebaubarkeit des Grundstückes xxx xxx“ versehen gewesen sei und inhaltlich in der Hauptsache die Bebaubarkeit dieses Grundstückes betroffen habe. Akteneinsicht zum gegenständlichen Baubewilligungsverfahren habe es nicht gegeben bzw. sei diese nicht gewährt worden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte ergänzend vor, dass das Grundbuchsersuchen hinsichtlich des gegenständlichen Kaufvertrages am 31.03.2022 um 10:37 Uhr elektronisch eingebracht worden sei.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx xxx vom 26.04.2021, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus zwei Baukörpern mit insgesamt 28 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 46 Stellplätzen, die Errichtung von 4 Freistellplätzen und die Errichtung von diversen Hangsicherungen und Einfriedungen sowie Nebengebäuden in xxx, auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx (xxx), bewilligt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft xxx, KG xxx, welches Grundstück direkt an die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, angrenzt.
Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Grundstück von xxx mit Kaufvertrag vom 22.03.2022 gekauft und am 31.03.2022 das Grundbuchsersuchen zur Verbücherung an das Grundbuchsgericht übermittelt.
Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers wurde zur Bauverhandlung im Bauverfahren der xxx GmbH nicht persönlich geladen und wurde ihr auch der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt.
Der Beschwerdeführer kontaktierte die belangte Behörde mit E-Mail vom 27.01.2022, wobei diese an die E-Mail-Adresse der Ing.in xxx übermittelt wurde und den Betreff „Nachfrage Bebaubarkeit xxx xxx“ trug. In dieser E-Mail wurden konkrete Fragen zur Bebaubarkeit des Grundstückes xxx, KG xxx, gestellt, insbesondere hinsichtlich der Zufahrt, der Baulinien und Geschosshöhen, sowie allfälliger Bestimmungen des Bebauungsplanes und hinsichtlich der Abstandsflächen und wurde auch die Frage gestellt, ob es in den letzten Jahren erfolglose Bauanträge gegeben habe.
Mit E-Mail vom 31.01.2022 beantwortete die belangte Behörde durch ein E-Mail der Ing.in xxx die Fragen des Beschwerdeführers, wobei hinsichtlich der Frage der erfolglosen Bauanträge darauf verwiesen wurde, dass diesbezüglich keine Auskunft erteilt werden könnte.
Mit E-Mail vom 28.03.2022, gerichtet wieder an Ing.in xxx und wiederum übermittelt an deren E-Mail-Adresse, hielt der Beschwerdeführer wie folgt fest:
„Vielen lieben Dank für Ihre Antwort, wir haben nach dieser Abklärung den Grund (xxx xxx) gekauft.
Ich wollte nachfragen ob es für die bestehenden Garagen ein Bauansuchen mit Unterlagen gibt, oder sonstige Bauunterlagen vorhanden sind?
Könnte ich auch bitte das Bauansuchen zu xxx xxx KG xxx (oberer Nachbar) mit Plan bekommen? Mir kommt das Abstandsverhältnis zur Grenze zu gering vor, ich würde lieber während des Baus nachschauen, ob da falsch gebaut wurde.
Kann ich zu diesen Sachen ins amt kommen oder geht das per Email?“
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin seitens Ing.in xxx mit E-Mail vom 29.03.2022 mitgeteilt, dass in den Bestandsakt von Fremdliegenschaften nur durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers Akteneinsicht genommen werden könne und gegebenenfalls Dokumente herauskopiert werden können. Etwaige Bauüberprüfungen würden seitens der befugten Organe der Behörde erfolgen.
Mit E-Mail vom 05.04.2022, welche im Betreff „Nachfrage Bebaubarkeit xxx xxx“ trägt, und wieder an die E-Mail-Adresse der Ing.in xxx übermittelt wurde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest wie folgt:
„Bezüglich des anderen Anliegens ich dachte das ich nach §23 (7) K-BO eventuell noch Parteistellung hätte da die Vorbesitzerin xxx an der im Grundbuch vermerkten Adresse absolut nicht kontaktierbar war und somit eine Parteistellung aufrecht bleiben würde.
Ich habe nach Kauf bei begehen der Grenzen eben festgestellt, das das Gebäude einen Abstand von ca. 3m bei 3 Stockwerken zur Grundgrenze hat und noch nicht mal ein Vollwärmeschutz angebracht ist.
Ich wollte eben Auskunft ob dies so der bestehenden Baugenehmigung entspricht und falls ja zur Info wie das möglich ist (für eigene Bebauung).“
Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter formell nachträglich die Parteistellung für das Bauverfahren für den Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx und führte auch entsprechende Einwendungen in diesem Antrag an.
Die Baubeginnsmeldung im Verfahren xxx xxx ist am 12.07.2021 bei der belangten Behörde eingelangt und wurde mit dem Bau auch tatsächlich begonnen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 16.05.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden.
Die Feststellung, wonach die E-Mail vom 05.04.2022 an die Adresse der Ing.in xxx übermittelt wurde und bei dieser auch eingegangen ist, geht aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin Ing.in xxx hervor.
Die Feststellung wonach die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers dem Bauverfahren nicht beigezogen wurde und dieser auch der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, geht aus den Ausführungen der belangten Behörde und aus dem durch die belangte Behörde vorgelegten Bauakt hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.
Gemäß § 23 Abs. 1 K-BO sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:
a)der Antragsteller;
b)der Grundeigentümer;
c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e)die Anrainer (Abs. 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer:
a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Gemäß § 23 Abs. 7 K-BO 1996 verlieren Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
Mit Bewilligung vom 26.04.2021 wurde der xxx GmbH die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage, einer Tiefgarage, die Errichtung von 4 Freistellflächen und die Errichtung von diversen Hangsicherungen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx, erteilt.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung war Eigentümerin des Grundstückes des Beschwerdeführers Nr. xxx, KG xxx, welches unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, Frau xxx, welche vom Bauverfahren nicht verständigt wurde, diesem nicht beigezogen wurde und welcher auch die Baubewilligung nicht übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger der xxx hinsichtlich des Grundstückes xxx, KG xxx, und zwar seit Einbringung des Grundbuchsersuchens am 31.03.2022.
Die Intension des § 23 Abs. 7 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 ist es nunmehr etwaigen übergangenen Parteien noch die Möglichkeit einzuräumen, nach Beginn der Ausführungen des Bauvorhabens in ein Verfahren einzutreten. Allerdings ist diese Möglichkeit mit einem Jahr seit Meldung des Beginns der Ausführungen des Vorhabens befristet.
Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer innerhalb dieses Jahres, wobei festzuhalten ist, dass die Baubeginnsmeldung am 12.07.2021 bei der belangten Behörde eingegangen ist, einen Antrag auf Zustellung der Baubewilligung gestellt hat bzw. in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass er in das gegenständliche Bauvorhaben eintreten wolle.
Die Regelung des § 23 Abs. 7 K-BO 1996 dient – wie bereits erwähnt – auch dem Interesse der Rechtssicherheit. So soll die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten durch übergangene Anrainer zeitlich befristet werden, um die Bekämpfung bereits konsumierter Baubewilligungen auch noch Jahre nach ihrer gegenüber dem Bauwerber eingetretenen Rechtskraft zu verhindern. Der Konsensinhaber soll ab einem bestimmten Zeitpunkt die Sicherheit haben, dass der seiner baulichen Anlage zugrundeliegende Konsens bestandskräftig ist und bleibt (Kärntner Baurecht, Kommentar Dr. Wolfgang Pallitsch, Dr. Philipp Pallitsch, LL.M., Univ.Doz. Dr. Wolfgang Kleewein, 5. Auflage, Stand 01.10.2014, Seite 277).
Wie bereits oben dargelegt ist die Baubeginnsmeldung hinsichtlich des auf den Grundstücken xxx,xxx,xxx,xxx KG xxx bewilligten Bauvorhabens am 12.07.2021 bei der Baubehörde eingegangen.
Der Beschwerdeführer hielt nunmehr mit E-Mail vom 28.03.2022 wörtlich fest:
„Könnte ich auch bitte das Bauansuchen zu xxx xxx KG xxx (oberer Nachbar) mit Plan bekommen? Mir kommt das Abstandsverhältnis zur Grenze zu gering vor, ich würde lieber während des Baus nachschauen, ob da falsch gebaut wurde.“
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung war der Kaufvertrag hinsichtlich des Grundstückes xxx KG xxx bereits unterfertigt, das Ersuchen um Einverleibung des Eigentumsrechtes aber noch nicht an das zuständige Gericht übermittelt.
Mit E-Mail vom 05.04.2022 hielt der Beschwerdeführer nunmehr, in Beantwortung des Hinweises der belangten Behörde, dass in Bestandakten von Fremdliegenschaften nur nach Vorlage einer Vollmacht Einsicht genommen werden könne, fest, dass er davon ausgegangen sei, dass er noch Parteistellung habe und wolle er Auskunft ob die Abstände des in Errichtung befindlichen Bauwerkes der Baugenehmigung entsprechen und falls ja wie dies möglich ist.
Zum Zeitpunkt der Übermittlung der gegenständlichen Nachricht war der Beschwerdeführer bereits Rechtsnachfolger der xxx, wobei diesbezüglich darauf zu verweisen ist, dass das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuches, das Grundlage der späteren Einverleibung ist, beim zuständigen Grundbuchsgericht übergeht (Moritz, immolex 2000, FN 5).
Im Gegenstand ist nunmehr festzuhalten, dass jedes Anbringen schon insofern der Auslegung bedarf, als die Behörde festzustellen hat, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht, ob es sich also um einen Antrag oder um ein sonstiges Anbringen handelt (VwGH 28.03.2003, 2002/02/0184).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens (ob dieses also etwa als Berufung oder als Antrag auf Strafmilderung bzw. als Antrag auf Erlassung eines Bescheides oder als Dienstaufsichtsbeschwerde zu qualifizieren ist) kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094), also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters (VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).
Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185).
Im gegenständlichen Fall nunmehr hat der Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der in § 23 Abs. 7 K-BO 1996 festgelegten Frist die belangte Behörde durch E-Mail vom 05.04.2022 kontaktiert, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Baubeginnsmeldung am 12.07.2021 bei der belangten Behörde eingegangen ist. Der Beschwerdeführer hat nunmehr mitgeteilt, dass er davon ausgehe Parteistellung zu haben, da die Rechtsvorgängerin im Bauverfahren übergangen wurde und hält der Beschwerdeführer insbesondere fest, dass er Auskunft begehre ob die von ihm festgestellten Abstände des im Bau befindlichen Projektes der Baugenehmigung entsprechen und wenn ja, wie dies möglich ist.
Wenngleich der Beschwerdeführer innerhalb der oben genannten Frist nicht wörtlich festgehalten hat, dass ihm der Baubewilligungsbescheid zugestellt werden möge, so ist aus seinem Begehren, dass ihm bekanntgegeben werden möge, ob die Abstände so der Baugenehmigung entsprechen und wenn ja, wie das möglich ist, klar abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nichts weniger beantragt hat, als dass ihm die Baubewilligung im Bauverfahren auf den Parzellen Nr. xxx und xxx KG xxx übermittelt werde. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 05.04.2022 nur auf „Bezüglich des anderen Anliegens…“ verweist, so ist doch in Zusammenschau mit der dieser E-Mail vorausgegangenen Korrespondenz, welche sich ausdrücklich auf das Bauansuchen hinsichtlich der Grundstücke xxx und xxx KG xxx bezogen hat, klar ableitbar, auf welches Bauvorhaben, nämlich jenes auf den Grundstücken xxx und xxx KG xxx der Beschwerdeführer Bezug genommen hat.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass, sollte man diesbezüglich Zweifel an dem tatsächlichen Begehren haben, es an der belangten Behörde gelegen gewesen wäre, diesbezügliche Aufklärung zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht vertreten war.
Die belangte Behörde hat nunmehr aber auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 05.04.2022 in keiner Weise reagiert.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die persönliche E-Mail-Adresse der Ing.in xxx mit der belangten Behörde bzw. mit Ing.in xxx kommuniziert hat, vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass die Rückmeldungen der Ing.in xxx jeweils auch deren Kontaktdaten beinhalteten und hierbei die persönliche E-Mail-Adresse der Ing.in xxx unterstrichen war.
Aus der Kundmachung der xxx xxx hinsichtlich der Amtsstunden und des rechtswirksamen Einbringens von Schriftstücken geht aus § 2 hervor, dass Anbringen und Eingaben an die Organe der xxx xxx unter der dort angeführten Postadresse rechtswirksam eingebracht werden können. Hinsichtlich Telefaxnummern und E-Mail-Adressen der Geschäftsgruppen und Abteilungen wird auf die Webseite der xxx xxx verwiesen.
Aus § 2 Abs. 2 der gegenständlichen Kundmachung geht hervor, dass E-Mails und Telefaxe an die auf der Webseite ersichtlichen Abteilungs-E-Mail-Adresse/Faxnummer oder an eine von der Behörde – im Verfahren bzw. in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Anbringen stehenden behördlichen Erledigung – als Kontaktadresse angegebene E-Mail-Adresse bzw. Faxnummer zu übermitteln.
Im gegenständlichen Fall nunmehr wurden dem Beschwerdeführer in den E-Mails der Ing.in xxx auch deren Kontaktdaten übermittelt, wobei deren persönliche E-Mail-Adresse unterstrichen war. Hieraus ist nunmehr abzuleiten, dass der Beschwerdeführer sein Begehren im E-Mail vom 05.04.2022 jedenfalls rechtswirksam an diese Adresse übermitteln konnte.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers unbestritten vom Baubewilligungsverfahren der xxx GmbH nicht verständigt wurde, daher dem Bauverfahren nicht beigezogen wurde und ihr der Baubewilligungsbescheid auch nicht zugestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat nunmehr innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 7 K-BO 1996 zum einen die Übermittlung der Baubewilligung beantragt und zum anderen festgehalten, dass die Abstände ihm zu gering erscheinen, somit entsprechende Einwendungen erhoben.
Aus der Bestimmung des § 23 Abs.7 K-BO 1996 geht nunmehr hervor, dass Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, ihre Stellung als Partei verlieren, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung mehr als ein Jahr vergangen ist. Der Beschwerdeführer hat innerhalb dieser Jahresfrist, wobei mit der Ausführung des Bauvorhabens unbestritten auch tatsächlich begonnen wurde, somit als Partei des Verfahrens die Zustellung der Baubewilligung begehrt und Einwendungen (Abstand) erhoben, sodass seine Parteistellung nach wie vor aufrecht besteht, weshalb der angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen wurde, abzuändern war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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