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KLVwG-389/7/2024•LVwG K KLVwG-389/7/2024
KLVwG-389/7/2024Landesverwaltungsgericht31.10.2024
Baurecht, Wiederherstellungsauftrag, Baumaterialien, Kommissionsgebühren<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 24.1.2024, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 9.10.2024 gemäß§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Der Beschwerdeführer xxx hat gemäß §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994, LGBl 7/1995 idF LGBl 96/2022, für die am 9.10.2024 an Ort und Stelle durchgeführte Beschwerdeverhandlung für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 18,00 Euro, sohin EUR 36,-- Kommissionsgebühren, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten, xxx, Kontonummer: xxx, BLZ: xxx, BIC: xxx, IBAN: xxx, zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Am 23.1.2024 fand an Ort und Stelle am Grundstück Nr. xxx, in der Katastralgemeinde xxx, in xxx ein Ortsaugenschein statt, wo festgestellt werden konnte, dass auf der Parzelle, welche als Bauland Wohngebiet gewidmet ist, Baustoffe für Tiefbaumaßnahmen wie zB Drainage- und PVC-Rohre, Granitrandleisten, Betonhalbschalen, Betongußrinnen sowohl Bewehrungsstahl und Baustellengitter Zaunelemente mit Betonfüßen gelagert wurden und sich zwei Stahlcontainer auf dem Grundstück befanden.
2. Im Bauakt sind auch Kopien über Lichtbilder in Farbe in DIN-A4 einliegend sowie ein Ausdruck ein Ausdruck aus KAGIS Maps aus dem Flächenwidmungsplan.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Freitag 26.1.2024, sodass die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde mit Ablauf des Freitag 23.2.2024 endete.
4. Gegen den Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 22.2.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und langte dieses am 23.2.2024 bei der Behörde ein. Er brachte darin seine Beschwerdegründe vor. Er brachte vor, dass die beiden Stahlcontainer in den nächsten Wochen entfernt werden und die Ablagerungen der diversen Baustoffe im Laufe des Jahres 2024 für die neue Hauszufahrt-Verlegung nach Norden zum Haus Nr. xxx (xxx) verwendet werden. Die Pläne für das Bauvorhaben „HauszufahrtVerlegung“ werde er der Baubehörde noch übermitteln und werde nach Fertigstellung der neuen Hauszufahrt inkl. Asphaltierung werde der ursprüngliche Zustand der Parzelle wieder hergestellt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
5. Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 29.2.2024 ein.
6. Am 4.4.2024 wurde der Beschwerdeführer xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) unter der Zahl xxx aufgefordert, für die von ihm eingebrachte Beschwerde der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei Landesverwaltungsgerichten (xxx) entsprechend die Pauschalgebühr von 30 EUR zu entrichten, da laut Aktenlage diese Gebühr von ihm bislang noch nicht bezahlt wurde.
Es wurde ihm darin auch die Kontoverbindung des xxx mitgeteilt und wurde er aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht über die erfolgte Einzahlung binnen 30 Tagen einen Nachweis zu übermitteln. Für den Fall, dass ein entsprechender Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt werde, werde ein „amtlicher Befund“ aufgenommen und werde dieser Befund dem xxx übermittelt, so die Aufforderung an den BF.
Einen solchen Nachweis übermittelte der BF dem Gericht bislang nicht und wurde er auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, woraufhin er angab, es sei ihm momentan nicht erinnerlich, ob er diese einbezahlt habe.
7. Am 9.10.2024 wurde an Ort und Stelle die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, eine Vertreterin der belangten Behörde und als Amtssachverständige für Bauwesen Frau xxx teilnahmen.
Der Ortsaugenschein wurde in der Zeit von 11:00 Uhr bis 11:15 Uhr durchgeführt und wurden im Beisein des BF Lichtbilder über die Örtlichkeit und das angetroffene gelagerte Baumaterial angefertigt, welche als OZ 6 zum Akt genommen wurden.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift:
(R = Richterin; BF = Beschwerdeführer, BV = Behördenvertreterin, ASV = Amtssachverständige)
„R: Ein Ortsaugenschein wurde in der Zeit von 11.00 Uhr bis 11.15 Uhr durchgeführt, bei welchem Lichtbilder angefertigt werden (Beilage ./B). Vor Ort wurden beim OA ein Baucontainer mit der Aufschrift „xxx“ angetroffen, welcher von außerhalb des versperrten Bauzaunes aus zugänglich ist. Das Areal ist eingezäunt mit Baustellengitter und mit einem Vorhängeschloss versperrt zu welchem der BF auf Nachfrage der R angab, dass er keinen Schlüssel dazu habe.
BF: Ich habe überhaupt keinen Schlüssel für dieses Schloss und brauche auch keinen. Wenn gebaut wird, dann ist die Baufirma eh vor Ort. Das heute besichtigte Areal besteht seit 2023. Ich bin der Grundeigentümer.
Auf Nachfrage durch die R gibt der BF an: Das Baumaterial gehört zum Teil mir und wird im Frühjahr 2025 für die Befestigung der Zufahrt zum Haus meines Neffen xxx verwendet. Diese Bauarbeiten wurden von mir eigentlich schon im Jänner 2023 beauftragt. Ich habe die Baufirma xxx aus xxx beauftragt. Im Winter letztes Jahr haben wir gesprochen, dann war Regenwetter und und und und es war ein Hin und Her. Es ist noch soviel zu machen – etwa die Leistensteine zu setzen. Damit sich bei der bewehrten Erde das Material setzt, musste man warten.
R: Wem gehört der Teil des Baumaterials, das nicht Ihnen gehört?
BF: Der Firma xxx.
R: Welche Baumaterialien, die auf dem Gst. xxx lagern, gehören Ihnen?
BF: Für die Befestigung des Weges die Leistensteine, die zur Asphaltierung des Weges gebraucht werden, gehören mir. Es ist momentan eh nur mehr eine minimale Lagerung, weil auch ich mit dem Baupolier von xxx, dem Herrn xxx, gesprochen habe, dass er schauen soll, dass das wegkommt. Alles, was dort lagert – bis auf die vorhin beschriebenen Leistensteine – gehört xxx.
Was wir für die Fertigstellung der Zufahrt brauchen (Drainagenrohre etc), weiß ich nicht.
R: Haben Sie die Zustimmung zu dieser Lagerung gegeben?
BF: Ja freilich. Gegenüber auf der anderen Straßenseite beim Bauernhof hat die Firma xxx Baumaterial gelagert gehabt, dann gab es dort Meinungsverschiedenheiten und sie mussten dort weg und seither lagern sie das Material bei mir.
Als die Gemeinde die Wasserleitung errichtet hatte, hatte die Firma xxx Baumaterial sowohl beim gegenüberliegenden nicht in meinem Eigentum stehenden Bauernhof gelagert als auch bei mir. Das kann xxx vom Gemeindeamt xxx bestätigen.
Auf Nachfrage der R, wozu die bewehrte Erde für die Errichtung der Zufahrt benötigt werde, gibt der BF an: für die Befestigung der Böschung bei dem Parkplatz des himmelblauen Hauses xxx. Sickergruben etc gehören auch noch gemacht. Die Asphaltierung wird voraussichtlich die Firma xxx machen in Zusammenarbeit mit xxx.
Der BF gibt zum vorhin an Ort und Stelle durchgeführten OA an, dass die angetroffenen orangen Kanister (2 Stück) Wasser beinhalten. Dies wurde ihm vom Bauleiter von xxx, xxx, xxx, heute auf seine Nachfrage hin telefonisch mitgeteilt. Denn die Firma benötigt das Wasser zum Asphaltieren, denn die zu asphaltierende Fläche beträgt ca. 300 m², eher mehr. Wie schon beim OA angegeben, gibt der BF an: es ist geplant, die Zufahrt zum Haus xxx (glaublich Hausnummer xxx), himmelblaues Haus meines Neffen xxx auf den von der R angefertigten Lichtbildern, neu zu gestalten und den bereits mit bewehrter Erde errichteten Parkplatz im Ausmaß von 60 m² bis 70 m² zu asphaltieren. Es hat sich mit der Asphaltierung alles verzögert, weil es mit der Vermessung ein Thema.
R: Da dem Landesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist und gemäß VfGH vom 7.10.2014, E 707/2014, das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vorzunehmen hat und nicht etwa einer anderen Stelle zu überlassen hat, wird xxx als Sachverständige gemäß§ 17 VwGVG iVm § 15 K-LVwGG dem gegenständlichen Verfahren beigezogen.
Da dem Landesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wird die o.g. Sachverständige xxx gemäß § 15 K-LVwGG und § 17 VwGVG iVm § 52 AVG als Sachverständige für das gegenständliche Verfahren bestellt.
Die Sachverständige ist für die Erstattung von Gutachten im Allgemeinen beeidet (§ 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 4 AVG).
Auf Frage der Richterin gibt die Amtssachverständige xxx an, dass bei ihr keine Gründe einer Befangenheit gemäß § 17 VwGVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG vorliegen würden.
Auf Frage der Richterin, ob er Umstände glaubhaft machen könne, welche die Unbefangenheit der Sachverständigen xxx in Zweifel stellen würden, gibt der BF an: nein
Die Amtssachverständige xxx gibt, an ihren Sachverständigeneid und die Wahrheitspflicht erinnert und aufgefordert, das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft abzugeben, zu Protokoll.
R an die ASV: Ich ersuche Sie, aus bautechnischer Sicht auszuführen, welche Dauer für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Einrechnung einer angemessenen Zeitspanne für das Einholen von Angeboten und Vergleichsangeboten für die Wiederherstellungsmaßnahmen angemessen ist.
ASV: Es ist bei der angetroffenen Örtlichkeit ein Lagerplatz einer Baufirma. Die eingeräumte Frist von drei Monaten ist sehr großzügig bemessen, aus meiner fachlichen Sicht kann man mit sechs bis acht Wochen das Auslangen finden.
R an die ASV: Der Baucontainer mit der Aufschrift „xxx“, welcher von außerhalb des versperrten Bauzaunes aus zugänglich ist: wie ist dessen Fundament?
ASV: Der Container steht auf Holzpaletten. Er ist leicht entfernbar mit einem Kranhebefahrzeug, somit innerhalb der vorgegebenen Frist mit dem eben beschriebenen Fahrzeug mit entsprechender Hebefunktion für das Gewicht des Containers entfernbar.
R an die ASV: Ich ersuche Sie, aus bautechnischer Sicht auszuführen, ob es der Formulierung allfälliger Auflagen für den Auftrag der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bedarf und solche Auflagenvorschläge anzugeben.
ASV: Es bedarf keines Abbruchs von irgendwelchen Baulichkeiten, die angetroffenen Sachen sind Baumaterialien, welche(wieder-)verwendet werden.
Auf Befragen des BF: Ich möchte im Frühjahr weiterbauen, kann ich bis dorthin mein Material auf meinem Grund lagern?
R: das ist eine Rechtsfrage. Die R klärt zur Widmung „Bauland Wohngebiet“ auf.
BF: Es ist eine Verbesserung für die Bewohner des Wohngebietes. Es wird nun ein Umkehrplatz oben beim himmelblauen Haus auf meinem Grund zur Verfügung gestellt, ich tausche mit ihm. Es wird ein Grundtausch beim Notar gemacht gegen eine Wiese in xxx. Es handelt sich bei dem „Umkehrplatz“ um genau jenen Platz, von welchem ich vorher angegeben habe (60 m² bis 70 m²), dass es ein Parkplatz wird. Dieser Grund gehört dzt noch mir und es wird ein Grundtausch stattfinden, die Abwicklung macht Notariat xxx. Es fehlt nur noch die Vermessungsurkunde. Das Grundstück mit dem Umkehrplatz/Parkplatz ist das Gst. xxx, KG xxx.
BV: Die Baufläche xxx ist ein Wohnhaus im Eigentum des BF. Die Baufläche xxx ist das himmelblaue Wohnhaus des Herrn xxx. Wo genau die Parkfläche/Umkehrplatz situiert werden soll, entzieht sich der Kenntnis des Bauamtes, da dazu noch kein Bauansuchen bei der Behörde aufliegt.
BF: Der Plan des Vermessers wurde dem Bauamt schon übermittelt.
BV: Das war ein Konzept eines Teilungsentwurfs, ein Bauansuchen liegt nicht vor und ist dieser Teilungsentwurf auch kein solches.
Keine weiteren Fragen seitens des BF an die ASV.
Keine weiteren Fragen seitens der BV an die ASV.“
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen:
Der Beweiswürdigung wird der bezughabende baubehördliche Fremdakt sowie das gerichtliche Ermittlungsverfahren (Ortsaugenschein) zu Grunde gelegt. Ferner wurden Beweise erhoben durch Einsichtnahme in das Kärntner Geografische Informationssystem (KAGIS).
1.1. Die Flächenwidmung des Grundstücks Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx – im Eigentum des Beschwerdeführers stehend – weist die Kategorie „Bauland Wohngebiet“ auf.
1.2. Nach einem Ortsaugenschein der Baubehörde am 23.1.2024 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen, mit welchem die Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen 3 Monaten ab Rechtskraft auferlegte mit dem Auftrag, die Wiederherstellung habe so zu erfolgen, dass der rechtmäßige Bestand durch Beseitigung der gelagerten Baustoffe, Container und Zäune zu erfolgen hat und der Urzustand der Wiese mittels Einsäen von Gras wiederhergestellt werde.
1.3. Aufgrund der gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten am 9.10.2024 die öffentliche mündliche Verhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein durchgeführt, bei welcher auf dem mit einer aus Baustellengitter gebildeten mit Kette und Vorhängeschloss gesicherten Einfriedung eine Lagerung von einem Baucontainer mit dem Logo der Baufirma xxx, Drainagerohre, Betonplatten, Euro-Paletten, Bauzäune, Bakenfüße für Bauzäune, Verkehrskegel, Leistensteine, und weiteres aufgrund der Nichtzugänglichkeit des Areals durch die versperrten Bauzaunteile sichtbar wahrgenommenes Baumaterial und Baustelleneinrichtungsmaterial auf dem Grundstück Nr. xxx angetroffen wurde.
1.4. Das unter II.1.3. Beschriebene ist nicht widmungskonform.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des§ 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist.
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf der im Kärntner Geografische Informationssystem (KAGIS) ausgewiesenen Flächenwidmung, welche mit Bescheid der Kärntner Landesregierung mit der xxx genehmigt wurde und seit 3.5.2014 rechtswirksam ist. Es ist auf die im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Widmungskategorie der Grundstücke abzustellen.
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen anbelangend ist auszuführen, dass diese auf dem Inhalt des baubehördlichen Fremdaktes gründen.
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen fußen auf dem gerichtlichen Ortsaugenschein, bei welchem die in OZ 6 einliegende Lichtbildbeilage angefertigt wurde.
2.4. Zu der unter II.1.4. getroffenen Feststellung wird unter II.3.3. aus rechtlicher Sicht ausgeführt.
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG), nach welchem im April 2014 die Flächenwidmung des in Rede stehenden Grundstücks Nr. xxx in der KG xxx vorgenommen wurde, und – da das K-GPlG nicht mehr in Kraft ist – das Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG).
Auszug aus den maßgeblichen Normen:
a)K-BO 1996
Vorhaben
§ 6
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 36
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.
(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
b)Mit dem K-GplG 1995 wurde das Bauland-Wohngebiet im § 3 Abs 5 wie folgt definiert:
Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im übrigen
a)für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit. a) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.
c) Das K-ROG 2021 (in Kraft seit 1.1.2022) normiert im § 15 Abs 1, welche Grundflächen als Bauland (nicht) festgelegt werden dürfen.
(1) Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude samt dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 bestimmt sind, im Übrigen
(2) In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach § 17 Abs. 1 Z 1 nur solche Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen zulässig sind, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen.
3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
3.3.1. Wie bereits im für den aktuellen Flächenwidmungsplan maßgeblichen KGPlG 1995 ist auch im nunmehr geltenden K-ROG 2021 definiert, welchen Zwecken die als Bauland-Wohngebiet vorgesehenen Flächen dienen.
Die vom Verwaltungsgerichthof ergangene Judikatur zum K-GPlG 1995 zum „Wohngebiet“ lässt sich auch auf die nunmehr geltende Norm K-ROG 2021 übertragen.
Wie auch in der Entscheidung 1999/02/23, 97/05/0269 zum Vorgängergesetz K-GPlG 1982 vor der Novelle LGBl 104/1995 sprach der VwGH in der Entscheidung VwGH 9.11.1999, 95/05/0268, aus, dass die Widmung „Wohngebiet“ den Nachbarn – soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist – ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung, also darauf, dass nur Betriebe bewilligt werden, die in der entsprechenden Widmungskategorie zulässig sind, gibt(Hinweis auf VwGH 21.5.1996, 93/05/0252; und VwGH 28.10.1997, 97/05/0163).
Die Widmung „Wohngebiet“ lässt nicht nur Wohngebäude im eigentlichen Sinne, sondern auch Nebenanlagen zu, welche für sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig sind bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet werden, wie zum Beispiel Garagen oder Gartenhäuschen (VwGH 31.5.2005, 2002/05/1109, mit Hinweis auf VwGH 20.7.2004, Zl. 2004/05/0111).
Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (hier: Gemeindeplanungsgesetzes), das zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Geltung stand: der beim Ortsaugenschein am 9.10.2024 angetroffene Lagerplatz ist einem mit Flächenwidmungsplan xxx in der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesenen Grundstück situiert, daher ist die Widmungskonformität anhand der Definition im § 3 Abs 5 K-GPlG 1995 (Bauland-Wohngebiet) zu beurteilen.
Im Beschwerdefall geht es nicht um ein Wohngebäude, sondern um einen in der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ errichteten Lagerplatz für Baustoffe und Baustelleneinrichtungen. Die beim Ortsaugenschein am 9.10.2024 angetroffenen Baumaterialien sind nicht solche, welche für eine sinnvolle Nutzung eines Wohngebäudes notwendig sind bzw typischerweise von der Wohnbevölkerung eines Wohngebietes errichtet werden. Lagerplätze für Baumaterial und Baustelleneinrichtungen werden nicht typischerweise von Bewohnern eines Wohngebietes errichtet. Wenn Bewohner eines Wohngebietes der Lagerung von Baumaterial und Baustelleneinrichtung bedürfen, dann ist es im Zuge der Errichtung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage und ist die Lagerung des Baumaterials und die Herstellung einer Baustelleneinrichtung von einer Baubewilligung und / oder einer Baumitteilung gedeckt und bloß über den Zeitraum der Baumaßnahmen gehend.
Auch aus zu anderen gewerblich genutzten Einrichtungen ergangener Judikatur wird der Schluss gezogen, dass der in Rede stehende Lagerplatz mit der Widmung nicht vereinbar ist: so entschied der VwGH im Jahr 2003, dass ein Transportunternehmen seiner Typologie nach mit der Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ nicht vereinbar ist (VwGH 16.12.2003, 2001/05/0387). Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein Transportunternehmen mit einem Lagerplatz wie dem gegenständlichen vergleichbar, da ein Transportunternehmen an seinem Sitz (im Freien) auch Lagerungen von Waren vornimmt, ehe er diese an ihren Bestimmungsort transportiert. Auf die Häufigkeit der Zu- und Abfahrten ist nicht dabei nicht abzustellen.
Mit dem Vorbringen, das Material werde für die Errichtung einer neuen Hauszufahrt inklusive Asphaltierung „im Laufe des Jahres 2024“ benötigt, vermag der BF nicht dazutun, dass der im Bauland-Wohngebiet errichtete Lagerplatz „für sinnvolle Nutzung eines Wohngebäudes notwendig“ wäre oder „typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet“ werde.
Der BF gab an, die Bauarbeiten bereits im Jänner 2023 beauftragt zu haben(xxx S. 4), eine rechtskräftige Baubewilligung für die geplanten Baumaßnahmen – die Errichtung einer Weganlage ist die Errichtung einer baulichen Anlage – wurde vom BF dabei nicht erwähnt, sodass die Lagerung nicht von einer Baubewilligung und / oder einer Baumitteilung gedeckt und bloß über den Zeitraum der Baumaßnahmen gehend ist.
3.3.1.1. Aus diesen Gründen war die unter II.1.4. getroffene Feststellung zu treffen.
3.3.2. Infolge dessen, dass der Lagerplatz mit der vorliegenden Widmung „BaulandWohngebiet“ nicht vereinbar ist, durfte die Behörde gemäß§ 36 Abs 1a KBO 1996 die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, nicht einräumen, da der Flächenwidmungsplan einer Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Ad Spruchpunkt II – Kommissionsgebühren:
Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
§ 77 Abs 2 AVG bestimmt, dass die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen sind. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
ISd § 76 Abs. 1 leg. cit. hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht durch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, für die Kommissionsgebühren jene Partei aufzukommen, welche den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1994 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994), LGBl Nr 7/1995 idF LGBl Nr 96/2022, betragen die Kommissionsgebühren für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan EUR 18,-- und ergibt sich aus § 17 VwGVG, dass § 77 AVG (V. Teil des AVG) auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren Anwendung zu finden hat.
Im gegenständlichen Verfahren wurde an Ort und Stelle ein Ortsaugenschein durchgeführt, woran zwei Amtsorgane mitgewirkt haben – die Richterin des Landesverwaltungsgerichts und die Amtssachverständige für xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung.
Gemäß § 1 Abs 2 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 sind für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde Kommissionsgebühren iHv EUR 18,-- vorzuschreiben. Der an Ort und Stelle durchgeführte Ortsaugenschein dauerte eine angefangene halbe Stunde, woraus sich daher für die beiden Amtsorgane eine Kommissionsgebühr in der Höhe von EUR 36,-- (2 Amtspersonen für eine halbe Stunden zu je EUR 18,--) ergibt.
§ 3 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1994 normiert für den Fall, dass die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte trifft, dass der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen ist, sodass auf die beiden Beschwerdeführer der beiden Verfahren KLVwG-488/2023 und KLVwG-821-822/2023 die für die Amtshandlung außerhalb des Gerichtssitzes anfallenden Kommissionsgebühren angemessen zu verteilen waren. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.
Die für den Ortsaugenschein anfallenden Kommissionsgebühren betragen daherEUR 36,--.
5. Ad Spruchpunkt III – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idFBGBl. I 24/2017).
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