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KLVwG-1151/4/2024•LVwG K KLVwG-1151/4/2024
KLVwG-1151/4/2024Landesverwaltungsgericht31.10.2024
Verwaltungsverfahrensrecht, Neuausschreibung, Wiederholung, Einwendungen, Vorbereitungszeit, Vertagungsantrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH, FN xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 21.5.2024, xxx, womit Mag. xxx, xxx auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, die Baubewilligung für den Zubau zum bestehenden Ferienhaus xxx erteilt wurde, gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Im Oktober 2023 trat der Architekt des Mag. xxx an die Baubehörde heran, um einen Besprechungstermin mit dem bautechnischen Sachverständigen Ing. xxx von der Verwaltungsgemeinschaft xxx und der Baubehörde für das Bauvorhaben „Zubau zum Ferienhaus“ zu erwirken. Ein solcher Termin wurde am 16.11.2023 durchgeführt.
2. Mit E-Mail vom 31.1.2024 teilte der Architekt der Baubehörde mit, dass ein Vorabzug zur Einreichung entsprechend der Besprechung vom 16.11.2023 erstellt worden sei und wurde um Vorprüfung nach § 13 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) ersucht.
3. Die Vorprüfung ergab, dass bei der Einreichung folgende Punkte zu beachten wären:
im Norden (zwischen die Bestandsgebäude und Garage) wird das Grundstück Nummer xxx (Eigentümerin xxx Gesellschaft mbH) leicht überbaut (Dachvorsprung) - dazu ist eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers erforderlich (kann auch während der Bauverhandlung bzw bei der Niederschriftverfassung erfolgen)
beim Flachdach (Geräteraum Westseite) müssen keine Abstandsflächen eingezeichnet werden. Der Geräteraum ist 25 m² und niedriger als 3,5 m und darf in den Abstandsflächen errichtet werden.
Für das Flachdach (Geräteraum) ist entweder eine Absturz- oder eine Zutrittssicherung einzuplanen.
Eine Baubeschreibung, eine Berechnung über die Versickerung der Oberflächenwässer sowie U-Werte müssen dem Ansuchen beigelegt werden.
Weiters wird um Auskunft ersucht, wie weit das Projekt bezüglich der Verbauung des Baches (Standortsicherheit) im Osten (gelbe bzw rote Zone) eingereicht bzw. schon abgehandelt wurde. Die WLV (Wildbach- und Lawinenverbauung) wird zur Bauverhandlung geladen.
4. Nach erfolgter Vorprüfung durch den bautechnischen Sachverständigen Ing. xxx wurden dessen Prüfungsergebnisse von der Baubehörde am 23.2.2024 per E-Mail an den Architekten übermittelt und gab der Architekt am gleichen Tage die Rückmeldung, dass das Bauvorhaben im Norden mit der Vordachkante 15 cm von dem Nachbargrundstück entfernt bleibe, der Absturzschutz Flachdach West eingearbeitet werde, die Abstandsflächen angepasst werden und eine Baubeschreibung, U-Wert-Berechnung und Sickerschachtberechnung bei der Einreichung abgeben werden und der Bauwerber bereits Kontakt mit der WLV aufgenommen habe.
5. Am 13.3.2024 langte das Baubewilligungsansuchen des Mag. xxx vom 11.3.2024 samt Einreichplanung aus der Feder der xxx GmbH bei der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx ein. Laut Baubeschreibung soll zum bestehenden Ferienhaus xxx im Osten und im Westen jeweils ein Zubau errichtet werden. Zu „ostseitige Zubau“ führt die Baubeschreibung aus, dass der zweigeschossige Zubau im Erdgeschoss eine Garage, welche von Norden über eine Servitutsstraße befahrbar ist, beinhalten soll und über einen Vorraum ein neuer Zugang zum Wohnhaus hergestellt werde. Das Untergeschoss sehr aufgrund der Hanglage im Norden eingeschüttet bzw. im Süden zur Gänze über dem Erdreich und beinhaltete einen Aufenthaltsraum. Der ostseitige Zubau werde mittels neu geschaffener Durchgänge in beiden Geschossen mit dem bestehenden Hauptgebäude verbunden. Vorliegend seien Terrassen eingeplant.
Zu „westseitige Zubau“ führt die Baubeschreibung aus, dass dieser eingeschossig sei und am Niveau des Untergeschosses des ostseitigen Zubaus. Er beinhalte einen Geräteraum mit davorliegender Terrasse.
Der Baubeschreibung waren auch ein Grundbuchsauszug sowie eine Berechnung über die Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht der xxx mit Stampilie und Unterschrift der xxx GmbH und U-Wert-Berechnungen mit Stampilie und Unterschrift der xxx GmbH beigelegt.
6. Im baubehördlichen Ermittlungsverfahren wurde die Bauverhandlung für 18.4.2024 für das Bauvorhaben „Zubau zum bestehenden Ferienhaus xxx“ (im Folgenden als „Bauvorhaben“ bezeichnet) mit Kundmachung vom 9.4.2024 durch Anschlag an der Amtstafel (Anschlag am 9.4.2024, Abnahme am 18.4.2024) und durch postalische Zustellung jeweils an die Anrainer kundgemacht.
7. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin xxx GmbH (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) wurde die Kundmachung vorab per E-Mail zugestellt:
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7.1. Die Zustellung der Ladung zur Bauverhandlung an die BF erfolgte auch per RSb und ist die Übernahme laut unbedenklichem Rückschein RSb am 15.4.2024 ausgewiesen.
8. Am 17.4.2024 langte die Einwendungen der BF vom 16.4.2024 bei der Baubehörde ein.
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8.1. Eine Vertagungsbitte wurde nicht gestellt, vielmehr wurde mitgeteilt, in der Bauverhandlung weitere Einwendungen zu erheben und Anträge zu stellen, woraus für den Empfänger des Schriftsatzes der Eindruck entsteht, die BF käme zur Bauverhandlung. Es wurde ausdrücklich mitgeteilt:
„Wir behalten uns ausdrücklich vor, bei der mündlichen Bauverhandlung weitere Einwände zu erheben und Anträge zu stellen“.
9. Die Bauverhandlung wurde nicht verlegt und in Abwesenheit der BF durchgeführt. Die Einwendungen der BF, welche am 17.4.2024 bei der Behörde einlangten, wurden verlesen.
10. Die Baubehörde erteilte mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Zubau zum bestehenden Ferienhaus xxx“ auf dem Gst. xxx, in der KG xxx. Zu den Einwendungen der BF wird darin auf S. 6 ff. ausgeführt.
11. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit folgendem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ein:
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12. Der bezughabende Fremdakt (behördlicher Bauakt) wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 8.7.2024 ein.
13. Mit Mitteilung vom 6.8.2024 wurde Mag. xxx gemäß § 10 VwGVG davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde der Anrainerin xxx GmbH dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt wurde und eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, so diese nicht ausgeschlossen ist. Mag. xxx wurde in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und mit dem Bau nicht begonnen werden darf. Für die Abgabe einer allfälligen Äußerung wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
14. Eine Stellungnahme des Mag. xxx langte am 13.8.2024 beim Landesverwaltungsgericht ein und brachte er im Kern darin vor, dass er allen glaublich betroffenen Nachbarn die Pläne vor der Bauverhandlung gezeigt habe, der Anrainerin xxx GmbH die gesamte Einreichplanung per E-Mail übermittelt habe und zu keinem Zeitpunkt auf welche Weise auch immer von der Beschwerdeführerin oder einem ihrer Vertreter kontaktiert worden sei. Er führte auch aus, dass Vertreter der Beschwerdeführerin sich auch regelmäßig in Kärnten aufhalten, sodass der Anfahrtsweg zur Verhandlung an Ort und Stelle kürzer als jener in der Beschwerde angeführte gewesen wäre.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:
Der vorgelegte baubehördliche Fremdakt wird dem Verfahren zu Grunde gelegt.
1.1. Die Kundmachung der für 18.4.2024 anberaumten Bauverhandlung erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel (Anschlag am 9.4.2024, Abnahme am 18.4.2024) und durch postalische Zustellung jeweils an die Anrainer.
Die Kundmachung beinhaltete einen Hinweis auf § 42 AVG 1991.
Der Beschwerdeführerin wurde die Ladung zur Bauverhandlung an Ort und Stelle vorab per E-Mail am 10.4.2024 an die E-Mailadresse des „xxx“ und per RSb (Übernahme am 15.4.2024) zugestellt. Herr Mag. xxx ist Justiziar / In-House Legal Counsel der xxx GmbH und handelt es sich dabei um jene Person, welche die Einwendungen vom 16.4.2024 formuliert und den Beschwerdeschriftsatz vom 18.6.2024 verfasst hat.
In den Einwendungen vom 16.4.2024 wurde ein Antrag auf Verlegung der Bauverhandlung nicht gestellt und auch bis einen Tag vor der Verhandlung wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Die Verhandlung wurde nicht verlegt und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt und wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung verlesen.
1.2. Mit dem daraufhin erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid erteilte die Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx für das Bauvorhaben „Zubau zum bestehenden Ferienhaus xxx“ die Baubewilligung. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Dienstag 28.5.2024, sodass die Beschwerdefrist am Dienstag 25.6.2024 endete. Die Beschwerde langte bei der Behörde am 19.6.2024 – sohin innerhalb der Frist – ein.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Beschwerdeschriftsatz eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 23 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) nicht vor.
1.3. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen sind wie folgt zu begründen:
Die Feststellung zur Kundmachung fußt auf der im vorgelegten baubehördlichen Akt einliegenden Kundmachung (OZ 4), auf welcher die Rückscheine RSb über die Zustellung der Kundmachung an die AnrainerInnen angebracht und die E-Mail der Baubehörde (xxx) an Mag. xxx vom 10.4.2024, 14.42 Uhr, beigefügt ist. Die Kundmachung erfolgte auch durch Anschlag an der Amtstafel (doppelte Kundmachung). Die Feststellung zum Anschlag an der Amtstafel gründet auf dem darauf angebrachten Vermerk „angeschlagen am: 09.04.2024, abgenommen am: 18.04.2024“.
Die Feststellung, dass die Kundmachung einen Hinweis auf § 42 AVG 1991 beinhaltete, basiert auf dem Inhalt des Textes der Kundmachung: „Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Gemäß § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“
Dass die Baubehörde der Beschwerdeführerin die Ladung vorab per E-Mail am 10.4.2024 an die E-Mailadresse des „xxx“ und per RSb (Übernahme am 15.4.2024) zustellte, gründet auf dem im Akt in OZ 4 einliegenden Rückschein und dem Ausdruck der E-Mail. Die Feststellungen zu Herrn Mag. xxx gründen auf dem auf dem Schriftsatz vom 16.4.2024 und dem Beschwerdeschriftsatz vom 18.6.2024, auf welchen jeweils seine Unterschrift neben dem Firmenstempel aufscheint.
Die Feststellung dazu, dass ein Antrag auf Verlegung der Bauverhandlung nicht gestellt wurde, fußt auf dem Inhalt des Schriftsatzes vom 16.4.2024 und ist dem gesamten vorgelegten Fremdakt auch nicht zu entnehmen, dass bis einen Tag vor der Verhandlung ein solcher gestellt worden wäre. Überdies wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht, dass ein Vertagungsantrag je gestellt worden sei. Dass die Verhandlung nicht verlegt, weder die Beschwerdeführerin, noch ein Vertreter dieser, teilnahm und die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung verlesen, geht auf die mit 18.4.2024 datierte Verhandlungsschrift zurück, welche gemäß § 15 AVG vollen Beweis liefert.
2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen gründen auf dem im vorgelegten Fremdakt einliegenden Baubescheid (OZ 8) und dem unbedenklichen Rückschein RSb (OZ 8) sowie dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes vom 18.6.2024 (OZ 9), wo die Beschwerdeführerin ausschließlich zur Vorbereitungszeit und zu den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid dazu und zur Entfernung des Firmensitzes der xxx GmbH nach xxx sowie zur damit verbundenen Fahrzeit ausführt.
Einwendungen – welche Anrainer gemäß § 23 Abs 4 bei einem Bauvorhaben wie dem gegenständlichen (Gebäude, welches ausschließlich Wohnzwecken dient) vorzubringen berechtigt sind – also solche, welche sich auf die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit beziehen, sind in der Beschwerde nicht vorgebracht.
2.3. Zu der unter II.1.3. getroffenen Feststellung wird unter II.3.3.1. rechtlich ausgeführt.
3. Rechtliche Grundlagen der Entscheidung:
3.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), der Kärntner Bauvorschriften (K-BV) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 idF BGBl I 88/2023, normiert wie folgt:
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Für den Inhalt der Beschwerde normiert § 9 VwGVG wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäßArt. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 Abs 1 VwGVG normiert wie folgt: „Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
a)K-BO 1996 idF LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2022
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
(1) Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:
(3) Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, daß die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
(2) Anrainer sind, wenn subjektiv-öffentliche Rechte verletzt werden könnten,
(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach§ 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäßAbs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäßAbs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach§ 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
3.3. Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:
3.3.1. Zu der unter II.1.3. getroffenen Feststellung ist aus rechtlicher Sicht auszuführen:
3.3.1.1. Gemäß § 42 AVG ist das Recht einer Partei zur Erhebung von Einwendungen in einem Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit dem Schluss der mündlichen Bauverhandlung befristet. Bei entsprechender Kundmachung oder Ladung einer Partei sind Einwendungen „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung“ zu erheben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von der Behörde nach der mündlichen Verhandlung allenfalls weitere Sachverhaltserhebungen durchgeführt werden und dazu das Parteiengehör eingeräumt oder das Verfahren ausgesetzt wird. Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Bauverhandlung war (vgl. statt vieler VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0054 mit Hinweis auf VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0010, mwN).
3.3.1.2. Präklusionsfristen sind gesetzliche Fristen, welche durch Gesetz (oder Verordnung) vorgegeben sind (vgl. VwGH 17.9.1990, 87/14/0030) und mit deren Ablauf auch die rechtlich eingeräumten Möglichkeiten beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Aufl., 2023, Rz 245). Gesetzliche Fristen sind unveränderlich und stehen daher der Verwaltungsbehörde nicht zur Disposition (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Aufl., 2023, Rz 246); sie können von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – nicht erstreckt werden (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134).
3.3.1.3. Wie unter II.2.1. zu den unter II.1.1. getroffenen Feststellungen ausgeführt, war ein Vertagungsantrag im Schriftsatz vom 16.4.2024 – in welchem die Einwendungen vorgebracht wurden – nicht enthalten.
Wie aus der im Akt einliegenden vollen Beweis liefernden Verhandlungsschrift hervorkommt, wurde der anberaumte Bauverhandlungstermin beibehalten und die Einwendungen der BF verlesen.
Gemäß § 41 Abs 2 AVG ist eine mündliche Verhandlung so rechtzeitig anzuberaumen, dass die Teilnehmer vorbereitet erscheinen können.
Vorerst ist es Sache der Partei zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungszeit als ausreichend erachtet (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Wien 2021, § 41 Rz 16). Die BF monierte im Schriftsatz vom 16.4.2024, von der Bauverhandlung „durch Zustellung der Ladung am 10.4.2023 per E-Mail“ Kenntnis erlangt zu haben“ und führt weiter aus: „Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anberaumung der Bauverhandlung sind wir bereits aus diesem Grund dazu veranlasst, sämtliche zur Verfügung stehenden Einwendungen, die augenscheinlich auch berechtigt sind, zu erheben“.
Die Kundmachung (OZ 4 im Fremdakt) beschreibt das Bauvorhaben mit dem Titel „Zubau zum bestehenden Ferienhaus xxx“. Dass dieses Bauvorhaben darin besteht, dass im Osten und im Westen jeweils ein Zubau errichtet wird, ist dem nicht zu entnehmen und ist nur am Rande zu erwähnen, dass es der Behörde gestattet ist, zusätzliche Beschreibungsmerkmale über das Bauvorhaben in eine Kundmachung und in die Ladung aufzunehmen.
Die höchstgerichtliche Judikatur sieht gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz AVG die Behörde als verpflichtet, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint. Will ein Beteiligter, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206).
Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (VwGH 3.4.1986, 85/06/0150; VwGH 20.10.1988, 86/06/0169, VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149). Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen (etwa VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149: „von Fall zu Fall verschieden“).
In seinen Entscheidungen vom 24.04.1973, 1575/72, und vom 3.4.1986, 85/06/0150, erachtete der VwGH bei „überschaubaren Projekten“ eine Vorbereitungszeit von 8 Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und der Verhandlung „in der Regel“ als ausreichend. An einer Zeitspanne von weniger Tagen übte der VwGH im Jahre 1980 keine Kritik, doch ging es um ein überschaubares Bauprojekt (Zustellung der Ladung am 20.11.1978, Bauverhandlung am 23.11.1978), das Bauvorhaben bildete die Errichtung eines weiteren Tennisplatzes neben zwei bereits bestehenden Tennisplätzen).
Der VwGH nahm in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, 2013/05/0206, betreffend eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage mit 29 KFZ-Stellplätzen an der Vorbereitungszeit von 9 Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung keinen Anstoß (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206: Bauverhandlung am Freitag 15.6.2012, Ladung wurde ab dem Dienstag 5.6.2012 am Postamt zur Abholung bereitgehalten).
Im Jahr 1988 erachtete er eine Woche Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung über ein größeres Einfamilienhaus als ausreichend (VwGH 20.10.1988, 86/06/0169).
Aus diesen Judikaten kommt hervor, dass der VwGH die Wochenendtage bei der Berechnung der Vorbereitungszeit nicht außen vor lässt, sodass im gegenständlichen Fall festzuhalten ist, dass – zählt man den Zustelltag (10.4.2024 per E-Mail) und den Verhandlungstag (18.4.2024) nicht mit – 7 Tage zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung lagen.
Mag. xxx führte für die BF im Schriftsatz vom 16.4.2024 berufliche Verhinderung nicht ins Treffen.
Da die BF in ihrem Schriftsatz vom 16.4.2024 vorbringt, es sei ihr aufgrund der „kurzfristigen Anberaumung“ benommen, sich beim verfahrensgegenständlichen Bauprojekt ausreichend Kenntnisse über die Einreichunterlagen zu verschaffen, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach auch zu berücksichtigen ist, ob für die Verhandlungsvorbereitung umfangreiche Einsichtnahmen in Unterlagen (etwa Projekt-, Bebauungs-, Flächenwidmungspläne) oder die sachliche Auseinandersetzung mit Gutachten erforderlich ist bzw. selbst Gutachten einzuholen sind (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Wien 2021, § 41 Rz 16, zitierten höchstgerichtlichen Judikate).
Vermeint jedoch ein Anrainer, die verbleibende Vorbereitungszeit sei hierfür als zu kurz anzusehen und bleibt dieser Anrainer der Verhandlung fern ohne etwa einen Vertreter zu bevollmächtigen, so hat er aus diesem Grund die Vertagung zu beantragen (vgl. VwGH 18.11.1960, 1109/60). Auch in seiner späteren Entscheidung 29.1.2008, 2005/05/0252 (mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 17 zu § 41 AVG) führt der VwGH aus, dass ein Anrainer, der an der Verhandlung nicht teilnimmt, rechtzeitig, also spätestens am Tag vor der Verhandlung, einen Vertagungsantrag einbringen müsste, wenn er verhindern will, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung heilt (VwGH).
Wie unter II.1.1. festgestellt und unter II.2.1. beweisgewürdigt, beantragte die BF weder in ihrem Schriftsatz vom 16.4.2024, noch spätestens am Tag vor der Verhandlung eine Vertagung der Verhandlung. Vielmehr nahm sie die Möglichkeit wahr, ihre Einwendungen zu formulieren und der Behörde zu übermitteln. Der Schriftsatz, mit welchem die Einwendungen übermittelt wurde, ist mit 16.4.2024 datiert – also einen Tag nachdem die Zustellung der Ladung zur Bauverhandlung an die BF per RSb erfolgt war – doch geht die BF in ihrem Schriftsatz vom 16.4.2024 ausschließlich auf die am 10.4.2024 per E-Mail erfolgte Zustellung der Ladung ein („erst durch Zustellung der Ladung am 10.4.2023 erfolgt“).
Zählt man den Zustellungstag „10.4.“ und den Tag der Verhandlung „18.4.“ nicht mit, so beträgt die dazwischen liegende Zeitspanne 7 Tage.
Im Jahr 1988 erachtete der VwGH eine Woche Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung über ein größeres Einfamilienhaus als ausreichend (VwGH 20.10.1988, 86/06/0169). Im gegenständlichen Fall ist das Bauverfahren nicht die Errichtung eines größeren Einfamilienhauses, sondern handelt es sich um einen Zubau im Osten und im Westen an einem Ferienhaus, sodass – die Entscheidung vom 20.10.1988 in den Blick nehmend – der Vorbereitungszeitraum von „7 Tagen“ als ausreichend anzusehen ist, da ein zweigeschossiger Zubau im Osten und im eingeschossiger Zubau im Westen an ein Ferienhaus nicht als übermäßig komplex zu betrachten ist.
Will ein Anrainer, wenn er an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0206) oder zur Verhandlung erscheinen, um diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt (VwGH 9.12.2020, Ra 2020/11/0198; VwSlg. 2785 A/1952; VwGH 18.12.1997, 97/06/0164; 30.6.2011, 2010/07/0208).
Im gegenständlichen Fall war die 7tägige Vorbereitungszeit als ausreichend anzusehen und vor dem Hintergrund, dass ein Vertagungsantrag nicht gestellt und Einwendungen (noch vor der Verhandlung) an die Behörde übermittelt wurden, ist zu sagen, dass die BF somit ihre Mitsprachemöglichkeit wahrnehmen konnte.
Die BF rügt in ihrer Beschwerde die Zeitspanne zwischen Erhalt der Ladung und der Verhandlung nicht mit dem Argument einer kurzen Vorbereitungszeit. Vielmehr bringt sie – auch unter Hinweis auf die Distanz und die Fahrzeit – vor, „in einer derart kurzen Frist ist es einem Geschäftsführer wie unserem Herrn xxx und unserem Geschäftsführer xxx nicht möglich, einen Termin zur Bauverhandlung wahrzunehmen“ und dass es der Frist von zwei Wochen bedürfe „um diesen Termin zur Bauverhandlung eintakten zu können“.
Die Beschwerdeführerin tat in ihrem Beschwerdeschriftsatz auch nicht dar, was sie vorgebracht hätte, wäre die Ladung früher zugestellt worden (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0006).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Würdigung mit dem Hinweis auf die unter II.2. vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Neuausschreibung der baubehördlichen Verhandlung oder auf Wiederholung der baubehördlichen Verhandlung, sondern nur das Recht auf Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG).
In casu wurde im rechtsanwältlichen Beschwerdeschriftsatz eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und sei bemerkt, dass nach § 24 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht (auch ungeachtet eines Parteiantrags) von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Im gegenständlichen Falle konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens in Zusammenschau mit dem vorgelegten Fremdakt und der höchstgerichtlichen Judikatur entscheiden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte.
Nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt ein Entfall der Verhandlung dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 27.4.2015, Ra2015/11/0004 mit Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3.5.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18.7.2013, Nr. 56.422/09 (SchädlerEberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Aus Art 47 Abs 2 GRC kann ein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht abgeleitet werden: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012).
Eine Rechtsfrage, welche für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgetan (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0007) und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorgelegten baubehördlichen Aktes geklärt.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.3.2002, Nr. 32.636/96).
Im gegenständlichen Verfahren konnte daher die mündliche Verhandlung unterbleiben, da eine solche weder beantragt wurde, noch es einer solchen bedurfte, um die gegenständliche Rechtsache zu klären.
5. Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985 idF BGBl I 24/2017).
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