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KLVwG-474/6/2024•LVwG K KLVwG-474/6/2024
KLVwG-474/6/2024Landesverwaltungsgericht17.10.2024
Versammlungsrecht, Anzeigepflicht, Spontanversammlung, Klimakleber, Veranstalter, Einladung, keine führende Rolle
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 29.01.2024, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz, in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2024, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
F o l g e g e g e b e n ,
das angefochtene Straferkenntnis
a u f g e h o b e n
und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG 1991
e i n g e s t e l l t .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Gemäß § 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist eine Versammlung nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist unter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Der Zweck der Zusammenkunft liegt in einem „beieinander sein wollen“ als Ausdruck der Persönlichkeitsentfaltung in der Gruppe. Es muss eine Art Zusammengehörigkeitsgefühl und –verhalten der Teilnehmer vorliegen. Sie müssen gemeinsam ein Ziel erreichen wollen. Welchen Inhalt dieses „gemeinsame Wirken“ hat, ist belanglos. Es muss sich insbesondere nicht um eine öffentliche Angelegenheit, eine Angelegenheit der Allgemeinheit oder eine politische Angelegenheit handeln.
Im gegenständlichen Fall haben Klimaaktivisten die Fahrbahn und den dort befindlichen Schutzweg blockiert, indem sie sich auf den auf der Fahrbahn angebrachten Schutzweg gesetzt und hinsichtlich einiger Versammlungsteilnehmer dort auch angeklebt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft für diese Protestaktion auf einer Straße mit dem gemeinsamen Zweck, darauf aufmerksam zu machen, dass die Erde auf mehr als 3° globale Erderwärmung zusteuert und die aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung nicht ausreichen, um die globale Erderwärmung unter diesen Wert und auch unter den Wert von 1,5° zu halten, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige – eine Versammlung im Sinne des Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und § 1 VersG vor.
Auch sogenannte Spontanversammlungen sind als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren. Darunter sind solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d.h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen.
Gegenständlich hat sich die Versammlung nicht ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache gebildet, die Verabredung erfolgte online über einen Messengerdienst über einen anonymen Account und haben sich die Anwesenden nicht spontan entschlossen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Der Entschluss zur Durchführung und die Durchführung der Versammlung sind nicht unmittelbar zusammengefallen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/2017 war es Sinn und Zweck der im § 2 Versammlungsgesetz festgelegten Anzeigefrist von 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Versammlung, einerseits der Versammlungsbehörde die Beurteilung zu ermöglich, ob ein Untersagungsgrund iSd § 6 VersG vorliegt, und ihr die notwendige Zeit einzuräumen, um allenfalls erforderliche Vorkehrungen zur Sicherung des ungehinderten Verlaufs der Versammlung zu treffen, andererseits aber auch zu gewährleisten, dass auch kurzfristig mittels Abhaltung einer Versammlung – unter Einhaltung aller Vorschriften des Versammlungsgesetzes – auf aktuelle Ereignisse reagiert werden kann (vgl. VfSlg. 18.572/2008).
Ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige (§ 2 iVm § 19 VersG) ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VfGH 30.11.1995, B 2229/94).
Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. VfSlg. 18.483/2008).
Unbestritten ist, dass innerhalb der Anzeigefrist von 48 Stunden des § 2 Abs. 1 VersG die Versammlung nicht bei der Behörde schriftlich angezeigt wurde. In objektiver Hinsicht wurde die Verwaltungsübertretung des § 2 Abs. 1 iVm § 19 VersG daher verwirklicht.
Es ist daher zu prüfen, ob die fristgerechte Anzeige bei der Behörde unmöglich war, ohne den Versammlungszweck zu gefährden und die Nichtanzeige im Hinblick auf § 6 VStG überhaupt strafbar war.
Nicht jeder Wunsch nach spontanem Reagieren auf Umstände, welche öffentliche Aufmerksamkeit erregen, kann automatisch bedingen, die 48-stündige Frist des § 2 Abs. 1 VersG außer Acht lassen zu dürfen. Diese Bestimmung soll nämlich der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund iSd § 6 VersG vorliegt, und ihr die notwendige Zeit einräumen, um allenfalls erforderliche Vorkehrungen zur Sicherung des ungehinderten Verlaufs der Versammlung zu treffen. Um diese öffentlichen Interessen zu schützen, ist es daher dem Veranstalter in der Regel zuzumuten, die Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der Behörde schriftlich anzuzeigen.
Im gegenständlichen Fall hätte die Versammlung auch mehr als 48 Stunden nach der Versammlungsanzeige abgehalten werden können, ohne den eigentlichen Zweck der Versammlung zu gefährden. Die Straßenblockade selbst ist nicht geeignet die Gefahren des Klimawandels abzuwenden. Die Erderwärmung vollzieht sich nicht in einer derart rassanten Geschwindigkeit, dass mit der Abhaltung der Versammlung nicht 48 Stunden nach deren Anzeige zugewartet hätte werden können. Auch eine allfällige Intention die Politik zum Handeln in Richtung Klimaschutzziele zu bewegen, ist nicht von derart kurzfristiger Dringlichkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass eine fristgerechte Anzeige gemäß § 2 Abs. 1 VersG bei der Behörde durchaus möglich gewesen ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden.
In Gesamtbetrachtung überwiegt daher im Beschwerdefall das Interesse an der Abhaltung der Versammlung weniger als 48 Stunden vor ihrer schriftlichen Anzeige bzw. ohne ihre schriftliche Anzeige nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Frist des § 2 Abs. 1 VersG. Das Nichteinhalten der Anzeigefrist von 48 Stunden erfüllt somit den Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 2 Abs. 1 iVm § 19 VersG und ist dieses Verhalten auch nicht gemäß § 6 VStG gerechtfertigt, da es vom Gesetz nicht erlaubt war.
Die durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen, trifft den Veranstalter. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.
Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei.
Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert. Das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen.
Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen gilt als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt.
Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt.
Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar.
Wenn man von einer „kollektiven Veranstaltereigenschaft“ bei nur wenigen Versammlungsteilnehmern ausgeht, wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung keine Person als Veranstalter der Versammlung ermittelt werden konnte, wird dem Begriff des Veranstalters im § 2 Abs. 1 VersG ein (potentiell) verfassungswidriger Inhalt unterstellt. Aus der Nichtfeststellbarkeit eines Veranstalters kann keinesfalls zwingend die Schlussfolgerung gezogen werden, dass im Zweifel stets alle Versammlungsteilnehmer zu Veranstaltern werden (VfGH vom 26.06.2024, E 3792/2023-12).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8.04.2024, Ro 2024/01/0001-6, ausgesprochen, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung – gleichsam als Veranstalter „im Kollektiv“ – nach § 2 Abs 1 iVm § 19 VersG belangt werden könnten, im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Grundlage findet.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass sie zu dieser Versammlung nicht eingeladen hat. Eine führende Rolle in der Versammlung hat die Beschwerdeführerin nicht eingenommen. Sie ist auch gegenüber der Behörde nicht als Veranstalterin aufgetreten. Sie hat auch nicht die Anweisung gegeben die Versammlung zu beenden oder die Anordnung der Behörde nicht zu befolgen. Es konnte ausschließlich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an der Versammlung am Schutzweg auf der Fahrbahn teilgenommen hat.
Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nach § 19 VersG nicht strafbar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Im gegenständlichen Fall kann eine Tätereigenschaft der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden. Das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Hinweis:
Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG wurde von keiner zur Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof berechtigten Partei beantragt. Die Entscheidung wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
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