LVwG K KLVwG-257/12/2024

KLVwG-257/12/2024Landesverwaltungsgericht07.10.2024

Regest

Baurecht, Wiederherstellung, Grundstück, Einfriedung, Bauverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-257/12/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.257.12.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.12.2023, AZ: xxx, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

Zugleich wird die Frist für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, bis zum 30. Mai 2025 erstreckt.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 09.02.2023 durch die hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers xxx, KG xxx xxx, eine Einfriedung samt Einfahrts- und Eingangstor an der südlichen Grundstücksgrenze über eine Gesamtlänge von rund 34,4 m und in einer Höhe zwischen 1,68 m und 1,75 m errichtet wurde. Im westlichen Bereich dieser Parzelle wurde ein Gartenhaus zur Aufstellung gebracht, die Grundfläche dürfte kleiner als 25 m2 und die Höhe niedriger als 3,50 m2 sein. Im östlichen Bereich sei ein überdachter Abstellplatz errichtet worden. Die Parzelle xxx, KG xxx, sei im Flächenwidmungsplan als „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ersichtlichmachung Wald“ ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.

In einem Aktenvermerk vom 22.02.2023 wurde über eine Vorsprache des Beschwerdeführers festgehalten, dass auch eine Zaunanlage auf der Parzelle xxx anstelle eines alten Zaunes errichtet werde. Zur Zaun- und Einfahrtsanlage auf der nordseitigen Parzelle xxx gab der Beschwerdeführer an, dass schon bereits seit seiner Kindheit auf diesem Grundstück ein Zaun gestanden sei. Im Jahr 2000 wäre dieser (Maschendrahtzaun und Einfahrtstor) von der Kärntner Landesregierung errichtet worden, ebenso wie die Fundamente für das Carport und die Planie für den PP. Dies wäre als Ausgleich für die Entwässerungsanlage der Autobahn gemacht worden, die Autobahnverwaltung hätte einen eigenen Schlüssel und ein Tor für den Zutritt auf dieses Grundstück. Bereits im Jahr 2019/2020 hätte es eine Widmungsanregung gegeben.

In diesem Aktenvermerk wurde ebenfalls festgehalten, dass auf der Parzelle xxx im Bereich des neu errichteten Zaun- und Einfahrtstores die Widmung „Grünland – Erholung“ vorliegen würde. Es wäre zumindest eine Anzeigepflicht für den neuen Zaun und das Einfahrtstor gegeben. Die Widmungskonformität müsse erst geprüft werden.

Mit Eingabe vom 23.02.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass aus seiner Sicht die von der Kärntner Landesregierung im Jahr 2000 errichtete Zaunanlage (Autobahnentwässerungsmaßnahmen Km xxx bis Km xxx laut Bescheid vom 25.06.1999) eine Einfriedung des gesamten Grundstückes xxx in Form eines Rechteckes darstelle. Von dieser Zaunanlage wurde der zur Bundesstraße parallel verlaufende Abschnitt erneuert, wobei Teile des alten Fundaments im Bereich des Einfahrtstores und der Gehtüre erhalten geblieben sind. Er ersuche auch für diese Zaunteilerneuerung einen Antrag nach § 7 stellen zu dürfen. Unabhängig davon werde er natürlich in weiterer Folge des Verfahrens einen Umwidmungsantrag in Grünland – Garten stellen.

Mit Eingabe vom 03.03.2023 legte der Beschwerdeführer nochmals das Geschehen im Zuge der Errichtung der Oberflächenentwässerung für die Autobahn durch die Kärntner Landesregierung dar. Ergänzend dazu legte er die im Jahr 2000 angefertigten Lichtbilder betreffend die Errichtung der Autobahnentwässerungsanlage, die Planierung seines Grundstückes, die Errichtung der von ihm genannten Zaunanlage sowie die Errichtung eines Parkplatzes auf dieser Parzelle vor. Zur Neuerrichtung der Zaunanlage betreffend sein Grundstück xxx führt er aus, dass im Jahr 2015 mit einer Renovierung begonnen worden sei. Die alte Zaunanlage hätte nicht mehr entsprochen, seine Frau würde ganzjährig in dem Haus wohnen und wäre er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit beim xxx öfters nicht zu Hause. Daher hätten sie eine neue, moderne Zaunanlage samt Hausüberwachung, elektronischem Einfahrtstor, etc. errichten lassen. Diese Zaunanlage würde auch einen Schallschutz für sein Grundstück und das Haus darstellen. Besonders im Sommer sei der Geräuschpegel bei diversen Sportwagen, GTI, Harley oder sonstigen motorisierten Vereinstreffen sehr hoch. Er hätte auch mit dem Straßenbauamt Kontakt aufgenommen, entsprechende Pläne eingereicht und hoffe er auf eine entsprechende Umwidmung der Grundstücke, damit ein entsprechender Konsens erzielt werden könne.

Mit Schreiben vom 06.03.2023 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ergänzend zur Besprechung vom 22.02.2023 bekannt, dass die Zaunanlage/Einfriedung am Grundstück xxx, KG xxx, sich auf einer Fläche befindet, die im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Erholungsfläche“ ausgewiesen ist. Auf dieser Widmung wäre die Errichtung von baulichen Anlagen nicht zulässig. Es müsse daher auch diesbezüglich ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren eingeleitet werden. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen würde es sich um keine Instandsetzung der Zaunanlage handeln, sondern um einen gänzlichen Abbruch und eine Neuerrichtung. Daher würde auch kein Altbestand vorliegen. Weiters würde seine Eingabe als Anregung um Umwidmung gewertet werden. Hinsichtlich beider Einfriedungen bräuchte er ebenfalls die Zustimmung bzw. eine Ausnahme vom Bauverbot vom Straßenbauamt.

Mit Schreiben vom 10.03.2023 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bereits ein Ansuchen um Ausnahme vom Bauverbot gestellt habe. Er sei betreffend der benötigten Pläne und Schnittbilder bereits mit einer Firma in Kontakt und werde sich melden.

Mit Schreiben vom 11.04.2023 legte der Beschwerdeführer eine Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot der Abt. xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, datiert mit xxx, Zahl: xxx, betreffend beide Einfriedungen der Parzellen xxx und xxx, KG xxx, vor.

In einem Aktenvermerk vom 02.08.2023 wurde durch die baufachliche Amtssachverständige vermerkt, dass ein Ortsaugenschein am 02.08.2023 stattgefunden habe. Die baupolizeiliche Überprüfung hätte ergeben, dass auf der Parzelle xxx entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Landesstraße xxx eine Einfriedung über die gesamte Länge errichtet wurde. Die Einfriedung weise ein Einfahrtstor sowie eine Gehtüre auf. Diese wäre auf einem Betonsockel errichtet, welcher augenscheinlich 15 – 25 cm über den Niveau des angrenzenden Geh- und Fahrradweges herausrage, errichtet worden. Die Höhe der Einfriedung (Zaunfelder) würde 1,05 m betragen. Die Steher der Einfriedung wären mit einer Höhe von 1,56 m etwas höher. Das Einfahrtstor weise eine Höhe von 1,84 m auf, da sich unterhalb des Tores kein Sockel befindet. Die Einfriedung sei vollflächig geschlossen. Die Einfriedung wäre in der Flächenwidmung Grünland – Erholungsfläche errichtet worden. Dort sei die Errichtung von baulichen Anlagen nicht zulässig. Die Amtssachverständige hat eine entsprechende Bilddokumentation angefertigt.

Mit Schreiben vom 31.08.2023 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser neuen Ermittlungen (ergänzend) verständigt und wurde ihm Parteiengehör eingeräumt.

Mit Schreiben vom 15.09.2023 nahm der Beschwerdeführer sein Parteiengehör wahr. Er führt im Wesentlichen aus wie bisher und gibt ergänzend an, dass im Zuge der Bautätigkeiten erkannt wurde, dass der alte Zaun abzutragen sei. Zwischenzeitlich wäre ein provisorischer Bauzaun errichtet worden, der lediglich die Absturzsicherung für den vorbeiführenden Geh- und Radweg zu seinem Grundstück hin erfüllen sollte. Es sei daher Handlungsbedarf für die Errichtung eines neuen Zaunes gewesen und wäre dieser noch vor Zusendung des oben erwähnten Schreibens vom 10.02.2023 fertig errichtet worden. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, dass er um Umwidmung ersuche.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 19.12.2023, AZ: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, herzustellen, indem er folgende Maßnahmen setze:

„Grundstück xxx, KG xxx xxx:

1. Abbruch der Einfriedung samt Einfahrtstor, Gehtüre, Betonsäulen im

südlichen Bereich

2. Entfernung des Gartenhauses

3. Abbruch des überdachten Abstellplatzes

Grundstück xxx, KG xxx xxx:

1. Abbruch der Einfriedung samt Einfahrtstor, Gehtüre im nördlichen Bereich“

Den Feststellungen des Bescheides ist Folgendes zu entnehmen:

„Ill. Feststellungen:

1. Das Grundstück xxx, KG xxx xxx, ist im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als Grünland-für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche -Ersichtlichmachung Wald ausgewiesen.

2. Das Grundstück xxx KG, xxx xxx, ist im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan im nördlichen Bereich, in welchem die Einfriedung erneuert wurde, als Grünland-Erholungsfläche ausgewiesen.

3. Die auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, neu errichtete Einfriedung stellt ein mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Z 3 Kärntner Bauordnung 1996 dar.

4. Das auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, errichtete Gartenhaus stellt ein mitteilungspflichtiges Gebäude im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Z 1 Kärntner Bauordnung 1996 dar.

5. Der auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, errichtete überdachte Abstellplatz stellt ein mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Z 17 Kärntner Bauordnung 1996 dar.

6. Die auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, neu errichtete Einfriedung stellt ein mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a Z 3 Kärntner Bauordnung 1996 dar.

7. Die auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, errichteten sonstigen baulichen Anlagen (Einfriedung, Gartenhaus, überdachter Stellplatz) sind aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nach Art, Größe und insbesondere auch Hinblick auf ihre Situierung nicht erforderlich und spezifisch für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist.

Demzufolge liegt für diese sonstigen baulichen Anlagen am Grundstück xxx, KG xxx xxx, ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bzw. zum Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 vor.

8. Die Einfriedung auf dem Grundstück xxx, KG xxx xxx, wurde im Grünland-Erholungsfläche errichtet. Gemäß Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 sind bauliche Anlagen in Flächen für Erholungszwecke nicht zulässig. Es liegt ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor.

9. Die verfahrensgegenständlichen sonstigen baulichen Anlagen auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx xxx, wurden allesamt entgegen dem § 7 Abs. 3 Kärntner Bauordnung ausgeführt, zumal sie nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 lit. a (= Flächenwidmungsplan) entsprechen.“

In der Begründung wird festgehalten, dass die festgestellten baulichen Anlagen mit den jeweiligen Flächenwidmungen nicht übereinstimmen und daher der baupolizeiliche Auftrag ergangen sei.

Mit Schreiben vom 18.01.2024 brachte der Beschwerdeführer gegen den genannten baupolizeilichen Auftrag vom 19.12.2023 eine Beschwerde an das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser Beschwerde führt er Folgendes aus:

„Begründung:

·Mein Großvater, Hr. xxx, hat das gegenständliche Anwesen im Jahr 1925, vor nunmehr fast 100 Jahren, erworben und das darauf befindliche Haus, mit den, bis heute, unveränderten Grundmauern, errichtet. Beide Grundstücke, das seeseitige Grundstück xxx, auf dem das Haus gebaut wurde, sowie das nördlich der Bundesstraße xxx liegende Grundstück xxx, hatten seit dem genannten Erwerbsdatum, eine Einfriedung und somit eine Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken. Das größtenteils aus Holz errichtete Haus, welches zweimal beschlagnahmt wurde, nämlich während des 2. Weltkriegs und danach, von den englischen Besatzern, diente in weiterer Folge, bombengeschädigten Familien aus Klagenfurt, als Notquartier. Vor dieser Zeit und danach, diente es meinen Großeltern, sowie meinen Eltern und schließlich mir selbst, als Sommerdomizil. Nach meiner Eheschließung, am Standesamt xxx, im Jahr 2015, wurde das Haus von Grund auf Isoliert, sowie bis zum Dach renoviert, sodass es in neuem Glanz erstrahlte und war somit die Basis, für unseren neuen Hauptwohnsitz, in der Gemeinde xxx.

·Zaunanlage am Grundstück xxx, KG xxx:

Noch lange vor der Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage, wurde seitens der Kärntner Landesregierung, im Jahr 2000, der Jahrzehnte alte, stark verrostete Maschendrahtzaun, gegen einen, damals neuen Maschendrahtzaun mit Einfahrtstor und Gehtür getauscht. Dabei wurde das rechteckige, 522 m2 große Grundstück, nach allen 4 Seiten eingezäunt. Die 166 cm langen Zaunsteher wurden damals in, ca.60-70 cm tiefe und ca. 50cm breite, Punktfundamente einbetoniert. Beim 4 Meter breiten Einfahrtstor, wurde ein durchgehendes ca. 5 Meter langes und 1 Meter breites Fundament betoniert. Bei der Gehtür wurde ebenfalls ein durchgehendes Fundament angelegt. Seitens der Kärntner Landesregierung, wurde diese Gehtür, mit einem eigenen Schloss versehen, damit der Autobahnbetreiber jederzeit die Möglichkeit hat, das Grundstück zu Revisionszwecken zu betreten.

Das eigentliche Bauprojekt, der Kärntner Landesregierung, war die Verlegung eines Entwässerungskanals, welcher quer durch unser Grundstück geführt wurde, und zur Entwässerung des Autobahnabschnitts, KM xxx bis KM xxx, It. Bescheid v. xxx, dienen und in einem, auf unserem Grundstück errichteten Retentionsbecken münden soll. Der vorhandene Baumbestand wurde, wie in einer sehr umfangreichen Fotodokumentation meines Vaters dargestellt, stark reduziert und eine, mehrere Meter tiefe Kanalkünette querte unser Grundstück. In der Mitte des Grundstücks wurde das Erdreich ca.7m x 3m tiefe ausgehoben und das Retentionsbecken mittels Schalwände ausbetoniert.

Der damalige Bauleiter und heutige Reg. Rat. Herr xxx, heute bei der BH xxx beschäftigt, erinnert sich noch gut an meinen Vater xxx, welcher mit akribischer Sorgfalt, als zusätzlicher Bauaufseher, bei allen Arbeitsabläufen, auf dem Grundstück, dabei war. Nach Beendigung der Bauarbeiten und dem Glattwalzen des Grundstücks mit Makadam Material, hatte das neu eingezäunte Grundstück, eine neue Optik und wurde von uns, ab diesem Zeitpunkt zum Garten umgestaltet. Zeitgleich mit den offiziellen Baumaßnahmen, kam es auch zur Errichtung des überdachten PKW Abstellplatzes und zum Aufstellen einer Gartenhütte, um die für einen Garten, spezifischen Gerätschaften, unterbringen zu können.

·Zaunanlage am Grundstück xxx, KG xxx:

Im Gegensatz zu der im Jahr 2000 getauschten Zaunanlage, des oben genannten Grundstücks, war der Maschendrahtzaun, des seeseitigen Grundstücks, wirklich in die Jahre gekommen und stark verrostet. Die Tore waren verzogen und die Schlösser ließen sich nicht mehr sperren. Die niveauausgleichende Sockelmauer ist Altbestand und wurde, wie von der Innenseite, noch gut erkennbar ist, lediglich ausgebessert. Da nur eine Erneuerung des alten Zauns beabsichtigt war, wurde er, in der gleichen Funktionalität und selben Position von Tor, Gehtür, sowie der gleichen Höhe errichtet. Zudem wurde darauf geachtet, dass die Zaunstruktur, durch die horizontal ausgerichteten Latten, zur Bauarchitektur angepasst ist und die Farbe zum Haus abgestimmt ist. Zusätzlich sollte die Zaunanlage auch eine Lärmpegelverminderung zur Bundesstraße bewirken.

·Der bereits erwähnte Niveauunterschied zwischen Straße, bzw. Gehsteig, zum Grundstück, wird von der, ebenfalls bereits erwähnten Stützmauer (altbestand), getrennt und steigt von xxx kommend, in Richtung xxx auf 1,5 Meter Höhendifferenz an. Während der Bauphase des Zauns, wurde dieser Bereich, durch einen Bauzaun abgesichert. Eine Entfernung des bestehenden Zauns, würde eine beträchtliche Absturzgefährdung, besonders in Bezug, auf den Radweg, darstellen.

·Zwischenzeitlich wurde unsererseits, Kontakt mit dem Straßenbauamt aufgenommen und um Zustimmung, zur Ausnahme vom Bauverbot, angesucht. Seitens des Amts der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx — xxx xxx, wurde uns mittels Schreiben vom 16.03.2023, die Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot gewährt. Wie uns Herr xxx mitteilte, gibt es straßenbautechnisch, mit der südlichen Zaunanlage, betreffend der Höhe, oder der Position, keine Probleme. Auch die Toranlage müsse nicht versetzt werden, da es sich dabei nur um eine Lieferanteneinfahrt handelt. Die Lage des nördlichen Zaunabschnitts sei ebenfalls, aus straßenbautechnischer Sicht in Ordnung. Betreffen der Höhe habe man kein Problem, da sich parallel zum Zaun, in weiterer Distanz eine hohe Eisenbahn Schallschutzmauer befindet und in weiterer Entfernung die Autobahn sichtbar ist. Lediglich betreffend des Einfahrtstors, ist eine bauliche Maßnahme so zu setzen, dass das elektrische Schiebetor, 5 Meter von der Asphaltkante, der Bundesstraße, nach innen versetzt werden muss, oder das Einfahrtstor zu entfernen sei.

·Wie aus dem vorliegenden Bescheid hervorgeht, ist die Parzelle xxx KG xxx, als Grünland-Erholungsgebiet, ausgewiesen. Um für dieses Grundstück, um Errichtungs-genehmigung einer Einfriedung ansuchen zu dürfen, wurde bereits der Antrag, auf Umwidmung der Parzelle xxx, in Grünland-Garten gestellt.

·Betreffend des Grundstücks xxx, KG xxx, wurde, bereits 2011, unsererseits ein Begehren, zwecks Umwidmung in Bauland, inklusive kompletter Erschließung, an das Bauamt xxx gestellt, welches jedoch leider abgelehnt wurde. Um jedoch, auch für diese Parzelle, einen Errichtungsantrag, für einen Zaun, stellen zu dürfen, wurde ebenfalls, um Umwidmung in Grünland-Garten angesucht. Wie im Bescheid vom 19.12.2023 vermerkt ist, sind beide Verfahren in Bearbeitung.

·Zuletzt sei noch erwähnt, dass, unser Haus, das letzte Einfamilienhaus vor dem xxx ist und wir besonders zur kalten Jahreszeit, in einer fast unbewohnten Gegend, ansässig sind. Da in dieses Haus, sowie in die Häuser der Nachbarschaft, schon öfters eingebrochen wurde, ist dieser Zaun, auch ein wichtiger Sicherheitsaspekt, welcher bei Fortbestand, mit einer modernen Alarmanlage, mit direktem Draht zur Polizei ausgestattet werden soll.

Wir bitten Sie, uns die Möglichkeit, zur weiteren Nutzung der beiden Grundstücke, wie sie seit fast einem Jahrhundert gegeben ist, weiterhin zu gewähren und ersuchen Sie, uns die Grundlage, zur bürgerlich-familiären Verwendung, der Grundstücke einräumen.“

Mit Schreiben vom 25.01.2024 wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

Mit Schreiben des Gerichtes vom 09.02.2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, sowohl den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Entwässerung des Autobahnabschnittes Km xxx bis Km xxx vom 25.06.1999 und betreffend die Zaunanlage auf der Parzelle xxx etwaige vorhandene baurechtliche Unterlagen bzw. Bilder der genannten älteren Zaunanlagen zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer legte daraufhin am 27.02.2024 Unterlagen vor und ergänzte sein Vorbringen. Zugleich übermittelte er den wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid betreffend die Entwässerungsmaßnahmen auf der xxx.

In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten den zur Autobahnentwässerung gehörigen wasserrechtlichen Bewilligungsakt eingeholt, um zu prüfen, ob die auf der Parzelle xxx, KG xxx, errichteten baulichen Anlagen, welche vom Land Kärnten im Zuge der Errichtung der Entwässerungsanlage für die xxx xxxautobahn errichtet wurden, etwaig Projektsbestandteile des genehmigten wasserrechtlichen Einreichprojektes waren.

Ergänzend dazu wurde RR xxx von der Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob damals die vom Beschwerdeführer auf der Parzelle xxx genannten baulichen Maßnahmen von der Landesstraßenverwaltung errichtet wurden bzw. ob diese in deren Verwaltung standen.

In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 14.06.2024 führt dieser aus, dass die gegenständliche Zaunanlage nur als Wiederherstellung der seinerzeitigen bestehenden Einfriedung errichtet wurde. Eine Einzäunung der Kanalanlage sei nicht notwendig, da die Kanalanlage als Ableistungskanal (unterirdisch) geführt werde. Im Zuge der Herstellung und Adaptierung der Kanalanlage sei diese seinerzeitige Zaunanlage (Maschendrahtzaun) nur infolge der Baudurchführung erforderlich gewesen. Es werde ausgeführt, dass die Einfriedung als Maschendrahtzaun ausgeführt wurde und auch dafür eine Abstimmung mit dem Straßenbauamt xxx (Straßenerhalter der xxx) gegeben war.

Mit Verfügung vom 19.06.2024 wurde daraufhin eine öffentlich mündliche Verhandlung für dem 11.07.2024 anberaumt.

Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung auf 19.09.2024 verlegt, da er am 11.07.2024 beruflich nicht abkömmlich war.

In der Verhandlung vom 19.09.2024 wurden die baupolizeilichen Maßnahmen erläutert und gab die Vertreterin der belangten Behörde zu Protokoll, dass bereits ein Umwidmungsverfahren für beide Parzellen eingeleitet sei. Die ersten Prüfungsergebnisse wären positiv und sei es absehbar, dass am Ende des Jahres bzw. Anfang nächsten Jahres eine Umwidmung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werde. Die Objekte des Beschwerdeführers wären zwischenzeitlich auch baurechtlich bereits begutachtet worden und würden grundsätzlich in die Anzeigepflicht fallen.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx xxx.

Die Parzelle xxx weist die Flächenwidmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ersichtlichmachung Wald) auf, der nördliche Teil der Parzelle xxx die Flächenwidmung „Grünland – Erholungsfläche).

Der Beschwerdeführer hat sowohl auf der Parzelle xxx als auch auf der Parzelle xxx bauliche Maßnahmen getätigt, welche grundsätzlich nach der Kärntner Bauordnung anzeigepflichtig sind.

Zur Parzelle xxx, KG xxx:

Es ist dem Beschwerdeführer dahingehend Glaube zu schenken, dass auf der Parzelle xxx im Zuge der Errichtung von Entwässerungsanlagen für die xxx massive bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Die von ihm vorgelegte Lichtbilddokumentation zeigt, dass sowohl Bäume gefällt wurden, es wurden Entwässerungsrohre in die Parzelle verlegt, es fanden Planierungs- und Schotterungsarbeiten statt und wurde im Zuge der Errichtung dieser baulichen Maßnahmen auch durch das Land Kärnten eine Zaunanlage errichtet bzw erneuert.

Auch damals in den Jahren 1999/2000, als diese Maßnahmen durchgeführt worden sind, hat die Parzelle xxx, KG xxx, die Flächenwidmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Ersichtlichmachung Wald“ aufgewiesen. Offenbar hat damals keiner die durchgeführten baulichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer Widmungskonformität hin überprüft.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den dazugehörigen wasserrechtlichen Bewilligungsakt eingesehen. Dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid ist die gegenständliche Zaunanlage bzw. Planierungs- und Schotterungsmaßnahme nicht zu entnehmen. Sie sind somit kein Projektsbestandteil der wasserrechtlichen Genehmigung. Somit ist auch nicht die Inhaberin der wasserrechtlichen Genehmigung für die Anlagenteile verantwortlich, sondern der Beschwerdeführer.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde genannten baulichen Maßnahmen auf der Parzelle xxx neu errichten hat lassen. Die immer noch auf dieser Parzelle vorliegende Flächenwidmung schließt derartige Maßnahmen jedoch aus. Obwohl – wie nachgewiesen werden konnte – auf der Parzelle xxx bereits seit mehr als 20 Jahren eine Zaunanlage sowie befestigte Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen etc. bestehen, wurde erst im Zuge der Erneuerung dieser Anlagen durch die belangte Behörde die Flächenwidmung überhaupt aufgegriffen und grundsätzlich korrekt festgestellt, dass auf der vorliegenden Widmung diese baulichen Maßnahmen nicht bewilligungsfähig sind. Nunmehr steht ein Umwidmungsverfahren im Raum.

Zur Parzelle xxx, KG xxx:

Auf der Parzelle xxx befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers. Der Norden der Parzelle weist die Flächenwidmung „Grünland – Erholungsfläche“ auf.

Auch hier ist festzuhalten, dass im Norden der Parzelle xxx seit Jahrzehnten ein Zaun vorhanden war. Die Parzelle grenzt unmittelbar an den am xxx bestehenden Geh- und Fahrradweg sowie an die xxx an. Auch die angrenzenden Parzellen weisen Zäune oder Hecken zur Abgrenzung zum Geh- und Fahrradweg bzw. zur Bundesstraße hin auf.

Der Beschwerdeführer hat die gesamte Zaunanlage auf der Nordseite der Parzelle xxx erneuern lassen. Er streitet dies auch nicht ab. Faktum ist jedoch auch, dass bereits zuvor, obwohl die Widmung Grünland – Erholungsfläche vorlag, eine Zaunanlage bestanden hat. Die belangte Behörde hat diesbezüglich offenbar auch über Jahrzehnte keine Prüfung der Flächenwidmung durchgeführt, erst im Zuge der Neuerrichtung der Zaunanlage.

Unbestrittenerweise ist die Errichtung einer Zaunanlage in der Flächenwidmung Grünland – Erholungsfläche baurechtlich nicht genehmigungsfähig.

Eine entsprechende Umwidmung wurde auch hier vom Beschwerdeführer beantragt und wird – wie in der Verhandlung vom 19.09.2024 durch die Vertreterin der belangten Behörde bekanntgegeben wurde – derzeit entsprechend bearbeitet. Es steht auch hier ein positiver Abschluss im Raum.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die im Bescheid vom 19.12.2023 genannten baulichen Anlagen neu errichtet hat. Diese Anlagen sind sowohl auf dem Grundstück xxx als auch auf dem Grundstück xxx aufgrund der derzeit gegebenen Flächenwidmung baurechtlich nicht genehmigungsfähig. Daher war die belangte Behörde gesetzlich verpflichtet, entsprechende baupolizeiliche Maßnahmen zu erlassen.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Beweismittel, auf den durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten wasserrechtlichen Genehmigungsakt betreffend die Entwässerungsanlage der xxx im gegenständlichen Bereich und die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.

III.Rechtsgrundlagen:

§ 36 Kärntner Bauordnung (K-BO)

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(1a) Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist nicht einzuräumen, wenn der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht oder für dieses Vorhaben bereits eine Baubewilligung beantragt wurde. Ist die Abweichung von der Baubewilligung unwesentlich, ist kein Auftrag nach Abs. 1 zu erteilen. Insbesondere Verletzungen von Abstandsflächen oder von projektsändernden Auflagen nach § 18 sowie eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sind wesentliche Abweichungen.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 oder 5 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

§ 28 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K-ROG)

Bauliche Anlagen im Grünland

(1) Im Grünland sind – unbeschadet der Regelungen des Abs. 6 – nur bauliche Anlagen zulässig, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar:

1. für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt;

2. für eine der gemäß § 27 Abs. 2 – ausgenommen nach § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(2) Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1, die Wohnzwecken dienen, ist im Grünland nur zulässig, wenn diese auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfolgt. Dies gilt, wenn eine gesonderte Festlegung nach § 27 Abs. 2 nicht erfolgt, sinngemäß auch für bauliche Anlagen, die einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO 1994 dienen, sowie für bauliche Anlagen, die der Ausübung üblicher land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbstätigkeiten, wie insbesondere der Beherbergung von Urlaubsgästen, dienen.

(3) Die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist bei Auflassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der jeweilige Gebietscharakter nicht verändert wird. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gilt in diesem Sinn als aufgelassen, wenn die Hofbewirtschaftung eingestellt worden ist und die zum Hof gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen veräußert worden sind. Bauliche Anlagen, die Wohnzwecken dienen, dürfen, wenn keine Sonderwidmung gemäß § 30 erforderlich ist, weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden. Wirtschaftsgebäude dürfen zu Lager- und Einstellzwecken sowie für gewerbliche Kleinbetriebe verwendet werden.

(4) Gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebstätten mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 1a Z 1 sind im Grünland nur auf Grundflächen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 zulässig.

(5) In Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 15 Abs. 1 von einer Bebauung freizuhalten sind, und in Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (§ 27 Abs. 2 Z 3), sind, soweit sich aus Abs. 6 nicht anderes ergibt, bauliche Anlagen nicht zulässig.

(6) Im Grünland dürfen – ausgenommen auf Flächen gemäß § 27 Abs. 2 Z 14 – vorgesehen werden:

1. bauliche Anlagen, ausgenommen Gebäude, die keine funktionale Einheit bilden,

a) die Elektrizität, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen,

b) zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft,

c) für Wasserversorgungsanlagen oder

d) zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen);

2. bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern, öffentliche WC-Anlagen uä.;

3. die erforderlichen Aufschließungswege, wenn eine Erschließung über Bauland oder Verkehrsflächen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist.

Sofern gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Stellt die Baubehörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung (K-BO) – unbeschadet des§ 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung, dem Grundeigentümer aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Im hier gegenständlichen Fall können derzeit – wie in den Feststellungen ausgeführt – sowohl auf der Parzelle xxx als auch der Parzelle xxx aufgrund der vorliegenden Flächenwidmungen die baulichen Maßnahmen, die der Beschwerdeführer errichtet hat, baurechtlich nicht genehmigt werden. So darf auf einer Flächenwidmung Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche – Wald“ keine Einfriedung samt Einfahrtstor, Gehtüre und Betonsäulen, kein Gartenhaus oder ein überdachter Abstellplatz errichtet werden. Ebensowenig darf auf einer Flächenwidmung Grünland – Erholungsfläche eine Einfriedung samt Gartentor, wie dies auf der Parzelle xxx erfolgt ist, errichtet werden. Dies unabhängig davon, dass die vom Beschwerdeführer getätigten baulichen Maßnahmen nach dem Regime der Kärntner Bauordnung nur in die Anzeigepflicht und nicht auch in die Baubewilligungspflicht fallen, denn in § 7 Abs. 3 K-BO ist normiert, dass eben auch solche Vorhaben der Flächenwidmung entsprechen müssen.

Obwohl dem Beschwerdeführer dahingehend Glaube zu schenken ist, dass auch zuvor bereits auf der Parzelle xxx eine Zaunanlage und befestigte Flächen vorhanden war, sie wurden im Zuge der Errichtung der Oberflächenentwässerung der xxx sogar durch die Straßenabteilung des Landes Kärnten errichtet, und das auch zuvor auf der Parzelle xxx bereits eine Zaunanlage gestanden ist, dies über Jahrzehnte hinweg, war die belangte Behörde verpflichtet, durch die vom Beschwerdeführer getätigten neuen baulichen Maßnahmen als Baupolizei aktiv zu werden.

Aufgrund dessen, dass – wie bereits ausgeführt – die genannten baulichen Maßnahmen mit den derzeit vorliegenden Flächenwidmungen nicht in Einklang zu bringen sind, hat die belangte Behörde korrekt einen baupolizeilichen Auftrag nach § 36 der Kärntner Bauordnung erlassen und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der im Detail genannten baulichen Maßnahmen aufgetragen.

Dem Akt ist allerdings auch zu entnehmen, dass in der Zwischenzeit durch die Gemeinde bereits ein Umwidmungsverfahren eingeleitet wurde. Wie auch festgestellt werden konnte, befinden sich im angrenzenden Bereich zu den Parzellen des Beschwerdeführers entlang der xxx sehr viele Grundstücke, welche trotz vorliegender Flächenwidmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ Zaunanlagen oder Hecken aufweisen. Dies ist auch dadurch begründet, dass direkt entlang der xxx auch ein Gehweg bzw. Fahrradweg, welcher von unzähligen Touristen am xxx entlang befahren bzw. begangen wird, liegt und die danebenliegenden Parzellen durch diese Zaun- bzw. Heckenanlagen geschützt werden sollen.

Wie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten auch durch die belangte Behörde dargelegt wurde, ruht grundsätzlich auch ein etwaiges Vollstreckungsverfahren währenddessen das Umwidmungsverfahren läuft.

Da allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages unzweifelhaft vorlagen bzw zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. Es war eine neue, entsprechend den vorliegenden Voraussetzungen als sinnvoll erachtete, Frist zur Entfernung der baulichen Maßnahmen festzusetzen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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