LVwG K KLVwG-434-437/7/2024

KLVwG-434-437/7/2024Landesverwaltungsgericht30.09.2024

Regest

Arbeitnehmerschutzrecht, Kontrollsystem, Baustelle, jährliche Unterweisungen, Arbeitnehmerschutzbestimmungen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-434-437/7/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.434.437.7.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, pA xxx AG, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters xxx vom 31.01.2024, xxx, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Spruchpunkte 1., 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses in der Höhe von jeweils € 120,-- (das sind insgesamt € 480,--) zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG und der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, zur Last gelegt:

„Sie haben als verantwortlich Beauftragter der xxx AG mit Sitz in xxx, xxx und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Steiermark, Außenstelle xxx am 5.9.2023, festgestellt wurde, am 5.9.2023 gegen ca. 12:40 Uhr, auf der Baustelle der xxx AG; Errichtung Alm Appartements; xxx, xxx

1. im Bereich des Lüftungsschachtes (Öffnung in der Geschoßdecke)

beim Appartmenthaus 1, obwohl Absturzgefahr über einen Höhenunterschied von ca. 3 m bestand, keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren.

Dadurch wurde § 7 Abs. 1 BauV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z 1 BauV übertreten, wonach bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen Absturzgefahr besteht und Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind.

2. beim Appartmenthaus 2 A und 2 B im Bereich der von der Tiefgarage zum Zwischenpodest führenden Stiegenläufen obwohl Absturzgefahr über einen Höhenunterschied von mehr als 1 m bestand, keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren.

Dadurch wurde § 7 Abs. 1 BauV in Verbindung mit 7 Abs. 2 Z 3 BauV übertreten, wonach an Stiegenläufen bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 1 m Absturzgefahr besteht und Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind.

3. im Bereich Appartmenthaus im Erdgeschoß ca. 40 Stk. lotrechte Bewehrungsstäbe vorgefunden wurden, welche an ihrem oberen Ende nicht bügelförmig z.B. mit Haken ausgebildet waren. Es waren auch sonst keine geeigneten Maßnahmen getroffen, wie Abdecken oder Umbiegen der Bewehrungsstäbe getroffen.

Dadurch wurde § 6 Abs. 4 BauV übertreten, wonach lotrechte Bewehrungsstäbe an ihrem oberen Ende bügelförmig auszubilden sind bzw. sofern eine bügelförmige Ausbildung nicht möglich ist, geeignete andere Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegender Bewehrungsstäbe zu treffen sind.

4. auf der Baustelle im Bereich der Einfahrt zur Tiefgarage zum Verführen von Schalungsmaterial ein selbstfahrendes Arbeitsmittel Type xxx verwendet wurde, ohne dass die in jährlichem, längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführende wiederkehrende Prüfung durchgeführt worden wäre.

Laut Prüfplakette, welche am Arbeitsmittel angebracht ist, erfolgte die letzte wiederkehrende Prüfung des Arbeitsmittels im Mai 2021.

Dadurch wurde § 6 Abs. Z 1 AM-VO in Verbindung mit 8 Abs. 1 Z AM-VO übertreten, wonach Arbeitsmittel nur verwendet werden dürfen, wenn die erforderliche wiederkehrende Prüfung durchgeführt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu Pkt. 1) bis 3) § 130 Abs 5 Z 1 BGBL.Nr. I 450/1994 ASchG

zu Pkt. 4) § 130 Abs 1 Z 16 BGBL.Nr. I 450/1994 ASchG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

zu 1 bis 4 je € 600

gesamt € 2.400

4 Tagen

///

§§19 VStG iVm § 130 ASchG

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 27.05.2013 verantwortlicher Beauftragter der xxx AG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in den Bundesländern Kärnten und Steiermark sei. Hervorgehoben wurde, dass die Behörde bei der Strafbemessung den geringen Grad des ihn treffenden Verschuldens nicht berücksichtigt habe. Der Erschwerungsgrund der Wiederholungstat sei bereits in der höheren Strafuntergrenze berücksichtigt und dürfe nicht neuerlich erschwerend hinzugeschlagen werden (Doppelverwertungsverbot). Die Behörde habe die mit vier Mal € 600,-- verhängte Strafe unrichtig bemessen.

Deshalb wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. eine Strafminderung beantragt.

Am 06.05.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Des Weiteren wurde der Anzeigenleger als Zeuge einvernommen.

II. Rechtliche Grundlagen:

§ 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[...]

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

[...]

§ 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

[…]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder

[…]

§ 6 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,

[…]

§ 8 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2010

(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:

[…]

14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

[…]

§ 6 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung- BauV, BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014

[…]

(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.

[…]

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014

(1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

(2) Absturzgefahr liegt vor:

1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,

2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,

3. an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,

[…]

III. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma xxx AG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen in den Bundesländern Kärnten und Steiermark.

Zu seinen allseitigen Verhältnissen gibt es seinerseits keine Angaben, aber es wird davon ausgegangen, dass diese nicht ungünstig sind.

Am 05.09.2023 fand gegen ca. 12:40 Uhr auf der Baustelle der xxx AG zur Errichtung der Alm Appartements in xxx, xxx, xxx, eine Überprüfung des Arbeitsinspektorats Steiermark, Außenstelle xxx, statt.

Beim Appartementhaus 1 waren im Bereich des Lüftungsschachtes (Öffnung in der Geschoßdecke) keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht, obwohl Absturzgefahr über einen Höhenunterschied von ca. 3 m bestand.

Beim Appartementhaus 2 A und 2 B waren keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen im Bereich der von der Tiefgarage zum Zwischenpodest führenden Stiegenlauf angebracht, obwohl Absturzgefahr über einen Höhenunterschied von mehr als 1 m bestand.

Im Bereich des Appartementhauses wurden im Erdgeschoß ca. 40 Stück lotrechte Bewehrungsstäbe vorgefunden, welche an ihrem oberen Ende nicht bügelförmig z.B. mit Haken ausgebildet waren. Sie waren auch nicht umgebogen oder abgedeckt.

Im Bereich der Einfahrt zur Tiefgarage wurde zum Verführen von Schalungsmaterial ein selbstfahrendes Arbeitsmittel Type xxx verwendet, ohne dass die in jährlichem, längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführende wiederkehrende Prüfung durchgeführt worden wäre.

Das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im Unternehmen der xxx AG nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer als für diesen Bereich verantwortlicher Beauftragter der xxx AG setzte im Hinblick auf die Tätigkeiten der xxx AG auf der Baustelle in xxx, xxx, keine Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten durch.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes nicht unbescholten.

IV.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf den Ergebnissen des gegenständlichen Beweisverfahrens, hierbei insbesondere auf der am 06.05.2024 durchgeführten Beschwerdeverhandlung.

Die vom Arbeitsinspektorat Steiermark am 05.09.2023 gegen 12:40 Uhr auf der Baustelle der xxx AG betreffend Errichtung der Alm Appartements in xxx, xxx, vorgefundenen Unzulänglichkeiten bzw. Feststellungen von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen blieben im Verfahren unbestritten.

Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen die Strafbemessung. Die Behörde hätte laut Beschwerdeführer die Milderungsgründe des geringen Grades des ihn treffenden Verschuldens nicht konkret bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass betreffend Spruchpunkt 4. keine Wiederholungstat vorliege. Beim Faktum 1. bis 3. sei als Erschwerungsgrund der Wiederholungstat bereits die Höhe der Strafuntergrenze berücksichtigt worden und dürfe daher der Erschwerungsgrund der Wiederholungstat nicht noch einmal berücksichtigt werden, da dies dem Verbot der Doppelbestrafung widerspreche. Daher habe die Behörde die Strafe in der Höhe von je € 600,-- betreffend die Spruchpunkte 1. bis 4. unrichtig und überhöht bemessen.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seines ins Treffen geführten geringen Verschuldens keinerlei Beweise bzw. aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer effektive Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Sicherheitsbelange gesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass es in der xxx AG ein Managementhandbuch gäbe, wobei es ein großes Kapitel für Qualitätssicherung bzw. Arbeitssicherheit gäbe und die Mindestvorgaben für die Kontrolle der Arbeitsabläufe und Arbeitssicherheit vorgeschrieben seien, reicht nicht aus, um ihn von seiner Verantwortung zu exkulpieren. Auch die Vorgabe, dass er als Direktionsleiter mindestens vier Mal im Jahr auf vier Baustellen eine Begehung durchzuführen habe, ist nicht ausreichend. Es gibt zwar eine Hierarchie von Kontrollen der Arbeitsabläufe und Arbeitssicherheit und auch die jährliche Unterweisung der einzelnen Arbeitnehmer. Aus dem Vorbringen geht jedoch hervor, dass es sich offensichtlich um stichprobenartige Überprüfungen von Baustellen handelt, zumal von seiner Direktion jährlich ca. 250 bis 300 Kostenstellen eröffnet würden. Stichprobenartige Kontrollen entsprechen aber nicht den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems.

Aufgrund der im Gesamtverfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse gelangt das erkennende Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass es im Unternehmen der xxx AG im Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers zur Tatzeit kein funktionierendes Kontrollsystem für die betreffende Baustelle gab.

V.Rechtliche Beurteilung:

Im Zuge einer durch das Arbeitsinspektorat Steiermark am 05.09.2023 gegen 12:40 Uhr auf der Baustelle der xxx AG in xxx, xxx, xxx, durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass auf dieser in zwei Bereichen keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen bestanden, obwohl Absturzgefahr bestand. In einem weiteren Baustellenbereich wurden lotrechte Bewehrungsstäbe ohne Abdeckung bzw. Umbiegung vorgefunden. Des Weiteren wurde ein selbstfahrendes Arbeitsmittel ohne gültige Prüfplakette festgestellt. In allen vier Fällen wurde das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, in drei in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung und in einem Fall in Verbindung mit der Arbeitsmittelverordnung, übertreten.

Der Beschwerdeführer ist ein gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma xxx AG für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, welcher für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für ArbeitnehmerInnen nicht Sorge getragen hat und ist damit die objektive Tatseite dieser Bestimmung erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn Verschulden im Sinne des § 5 VStG trifft. Kein Verschulden ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Beschuldigter im Unternehmen bzw. Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (VwGH 20.03.2018, Ra 2017/03/0092). Das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen; es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 31.07.2014, 2013/02/0278).

Die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall ist davon abhängig, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Gewissen erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (VwGH 30.01.2019, Ra 2019/04/0010).

Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Schulungen und Betriebsanweisungen vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen.

Es liegt beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen werden, um Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde, Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen bzw. Betrieb konkret zu gestalten ist, sondern zu überprüfen, ob auf dem Boden der Darlegungen der betroffenen Partei überhaupt ein Kontrollsystem im genannten Sinne gegeben ist bzw. ob das aufgezeigte Kontrollsystem hinreichend beachtet wurde, um mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen (VwGH 12.02.2020, Ra 2020/02/0005).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein diesen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem nicht darzulegen vermocht. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Verweis auf durchgeführte jährliche Unterweisungen der Arbeitnehmer und auf 4 jährliche stichprobenartige Kontrollen der Baustellen durch ihn selbst bzw. 6 jährliche Kontrollen durch den Bereichsleiter bzw. 12 jährliche durch die Bauleiter und Techniker. Dies bei einer jährlichen Eröffnung von ca. 250 bis 300 Kostenstellen. Bei vorgefundenen Mängeln würde deren Beseitigung den Polieren überantwortet werden. Bei Nichtbefolgung der Anweisungen durch die Poliere gäbe es für diese keine Konsequenzen. Überdies gäbe es unter seiner Leitung einmal im Jahr eine entsprechende Arbeitsschutzausschusssitzung mit den Sicherheitskräften zur Evaluierung bzw. Vorbeugung von Arbeitsunfällen.

Abgesehen davon, dass Schulungen und Betriebsanweisungen sowie stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen, hat der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht konkret dargelegt, welche Maßnahmen von ihm selbst als jener Person, die an der Spitze der Unternehmenshierarchie steht, gesetzt wurden, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer hat daher auch schuldhaft gehandelt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Entsprechend der Bestimmungen des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG sowie auch des § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG sind die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen wegen der gegenständlichen Wiederholungsfälle mit Geldstrafen von € 333,-- bis € 16.659,-- zu betrafen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich auch bei der unter Spruchpunkt 4. angelasteten Tat um eine Wiederholung, zumal bei der belangten Behörde mehrere den Beschwerdeführer betreffende nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen, u.a. auch bezüglich der Übertretung der Arbeitsmittelverordnung vorliegen.

Daher war in allen 4 Fällen vom höheren Strafsatz auszugehen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.

Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften dienen dazu, Gefahren für ArbeitnehmerInnen abzuwenden und den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig, sondern erheblich beeinträchtigt.

Die belangte Behörde ist - offensichtlich irrtümlich - vom Erschwerungsgrund der Wiederholung ausgegangen, obwohl bei Wiederholung der Tat sowieso von einem höheren Strafrahmen auszugehen ist.

Im Gegenstand schadet dies jedoch nicht, da auch bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen keine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Tatsächlich wurde in allen 4 Fällen nicht einmal die zweifache Mindeststrafe des Wiederholungsfalles verhängt. Das geschützte Rechtsgut wurde durch die Außerachtlassung der Schutzvorschriften stark beeinträchtigt und handelte es sich in allen vier Fällen um schwerwiegende Übertretungen im Sinne des § 9 Abs 3 ArbIG.

Unter Bedachtnahme der Strafbemessungsgründe und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine allseitigen Verhältnisse nicht bekanntgegeben hat, erscheinen die verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 600,-- bei einer Strafdrohung von € 333,-- bis € 16.659,-- als schuldangemessen. Eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der verhängten Strafen war nicht möglich, zumal weder das Verschulden noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat gering sind und somit auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Gegenstand nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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