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KLVwG-723/12/2024•LVwG K KLVwG-723/12/2024
KLVwG-723/12/2024Landesverwaltungsgericht18.09.2024
Wasserrecht, Wasserkraftanlage, Fischerei, Amtssachverständiger, Parteistellung, Entschädigungsanspruch
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Mag. xxx, xxx, xxx, als Fischereiberechtigter, vertreten durch Dr. xxx – Dr. xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gerichtet gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 01.03.2024, Zahl: xxx, mit welchem der mitbeteiligten Partei, xxx – xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG, xxx, xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Wassers der xxx zur Erzeugung von elektrische Energie durch die Neukonzeption der Wasserkraftanlage xxx sowie der Errichtung der dafür erforderlichen Bauwerke und Anlagen erteilt wurde, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit schriftlicher Eingabe vom 03. Dezember 2020 hat die xxx (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei) beim Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde (in weiterer Folge: belangte Behörde) beantragt, das an der xxx bereits bestehende Wasserkraftwerk xxx neu zu konzipieren. Das neue Krafthaus soll an derselben Stelle rechtsufrig der xxx zur Errichtung kommen und das abgearbeitete Triebwasser über einen rund 17 m langen, schräg einmündenden Unterwasserkanal in die xxx zurückgeführt werden.
Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, zu der auch Mag. xxx als Fischereiberechtigter (in weiterer Folge: beschwerdeführende Partei) geladen wurde, hat der Landeshauptmann von Kärnten den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen.
Die beschwerdeführende Partei hat in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde (auf das Wesentlichste zusammengefasst) ausgeführt, dass das Verfahren vor der Behörde erster Instanz insofern mangelhaft durchgeführt worden sei, da von Seiten der belangten Behörde dem Verfahren kein Amtssachverständiger für den Fachbereich „Fischerei“ beigezogen worden sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das System, mit welchem die Restwassermenge kontrolliert werden sollte, fehleranfällig sei und der Fischereiberechtigte keine Möglichkeit habe, selbst die Restwassermenge zu überprüfen. Gleichfalls wurde der Einbau von Tiefstellen zur Erhaltung eines reproduzierenden Fischbestandes für die Arten Forellen, Äschen und Huchen gefordert. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Restwassermenge wäre diese ganzjährig mit 2 m³ sowie mit dynamischer Dotationserhöhung vorzuschreiben gewesen und sei auch die Frist, welche bescheidmäßig für die flussaufwärts gerichteten Wanderungen vorgeschrieben wurde, bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu verlängern.
Die Gutachten der von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen wären auch auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen. Hinsichtlich der vorkommenden Fischarten Äsche und Huchen, welche im Frühjahr laichen würden, seien behördlicherseits keine Vorkehrungen getroffen worden. Zusätzliche Einbauten zur Reproduktionsfähigkeit wären noch vorzuschreiben und sei die Entschädigung für den Fischereiberechtigen noch nicht festgesetzt worden.
Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:
„Zusammenfassend wird somit der Antrag gestellt, das Verfahren durch inhaltliche Behandlung der vom Einschreiter gestellten Begehren bzw. der Auswirkungen des Projektes auf das Fischerrecht des Einschreiters zu ergänzen, dem Verfahren zur Beurteilung der Berechtigung der, vom Fischereiberechtigten begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, sowie zur Beurteilung der Schädigung des Fischereirechtes, einen Sachverständigen aus dem Fach Fischerei beizuziehen, demselben den Auftrag zu erteilen, die den Fischereiberechtigten verursachten Schäden im Sinne seines Vorbringens zu quantifizieren und der Konsenswerberin die Umsetzung der vom Einschreiter begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und die Leistung von Schadenersatz an den Fischereiberechtigten aufzuerlegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wird beantragt.“
Mit Vorlagebericht vom 16. April 2024 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.
Das Landesverwaltungsgerichtes Kärnten hat mit Schriftsatz vom 22. April 2024 die Beschwerde der mitbeteiligten Partei übermittelt.
Von Seiten der mitbeteiligten Partei wurde daraufhin ausgeführt, dass die von Seiten der beschwerdeführenden Partei geforderten Maßnahmen nicht entsprechend konkret ausformuliert worden wären und dass die im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde vorgeschlagenen Auflagen des Amtssachverständigen für „Gewässerökologie“ jedenfalls ausreichend seien. Hinsichtlich der Restwasserdotation wäre eine digitale Einrichtung vorgesehen und wäre somit der Schutz der Fischerei als gegeben anzusehen. Die vom Fischereiberechtigten geforderten „Tiefstellen“ seien im Verfahren bereits als nicht notwendig beurteilt worden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat in weiterer Folge Herrn Mag. xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx – xxx, xxx und xxx, als Amtssachverständigen für den Fachbereich „Fischerei“ bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten ist am 26. Juli 2024 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt und wurde im Zuge der Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung für den 10. September 2024 den Verfahrensparteien übermittelt.
Der Vertreter des Fischereiberechtigten hat daraufhin eine Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen eingebracht. Die im Akt erliegenden Stellungnahmen wurden den Verfahrensparteien unmittelbar vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelt.
Im Zuge der am 10. September 2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Vertreters der mitbeteiligten Partei eine schriftliche Stellungnahme, welche unter der Beilage./A zur Niederschrift genommen wurde, vorgelegt.
Über Befragung des Richters wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde ausgeführt, dass ein Nachtragsbescheid (siehe Auflagepunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) noch nicht ergangen sei.
Von Seiten des Amtssachverständigen wurde zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Überprüfung der Restwassermenge ausgeführt, dass dieses ein System sei, welches in den letzten Jahren bereits flächendeckend zum Einsatz komme. Mit dem System ergeht im Falle der Unterschreitung der Restwassermenge eine Information an die mitbeteiligte Partei. Parallel dazu werden die Abflussmengen aufgezeichnet und stehen die Informationen der Behörde jederzeit zur Verfügung. Unabhängig davon, werden regelmäßig von Seiten der „Gewässerökologie“ Überprüfungen durchgeführt.
Von Seiten des Vertreters der mitbeteiligten Partei wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um eine Beweissicherungsmaßnahme handele, welche nicht direkt dem Schutz der Fischerei diene.
Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde ergänzend ausgeführt, dass dieses System anfällig sei und sich z.B. bei Hochwässern die Messpunkte verschieben könnten. Eine nachvollziehbare Überprüfung der Restwassermenge wäre somit nicht möglich. Es würde auch ein Recht bestehen, dass der Fischereiberechtigte die vorgeschriebene Restwassermenge überprüfen könne. Eine verringerte Abgabe von Restwasser könnte zu wirtschaftlichen Schäden führen.
Hinsichtlich der Schaffung von Tiefstellen wurde von Seiten des Amtssachverständigen ausgeführt, dass diese aus fischereifachlicher Sicht nicht notwendig wären.
Zur bescheidmäßig vorgeschriebenen Restwassermenge wurde vom Sachverständigen dargelegt, dass sich die Restwassermenge auf die Vorgaben in der Qualitätszielverordnung stützt.
Der Sachverständige habe die Ausleitungsstrecke auch begangen und habe keine Hindernisse hinsichtlich der Wandermöglichkeit der Fische vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Begehung habe es eine Wassermenge von ca. 7 bis 8 m3/sek gegeben, weshalb der Bereich „unterhalb des xxx“ nicht begangen worden sei. Für den Fall, wie von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt, im dortigen Bereich ein entsprechender Abfall vorhanden sei, hätte dies zur Folge, dass auch bei der derzeitigen Menge die Forellen, diese Überwindung nicht schaffen würden.
Über Befragung des Richters führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass ein entsprechender Nachweis hinsichtlich eines Abfalles „unterhalb des xxx“ nicht geführt werden könne.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zu den Fischarten Äsche und Huchen könne von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls kein Nachweis erbracht werden.
Über Befragung wurde von Seiten des Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Beurteilung der Äsche als Begleitfisch und des Nichtvorhandenseins des Huchen aufgrund der Qualifizierung des Gewässers als „xxx“ vorgenommen wurde. In der xxx würden auch seit Jahrzehnten keine Huchen mehr vorkommen. Ein Vorkommen als Begleitfisch wäre für Äsche als auch Huchen im dortigen Bereich jedoch möglich.
Die von Seiten der Behörde vorgeschriebene Restwassermengen wären im Einklang mit der Qualitätszielverordnung.
Von Seiten des Richters wurde nach Erörterung des Sachverhaltes das Ermittlungsverfahren geschlossen und den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 01. März 2024, Zahl: xxx, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Neukonzeption der Wasserkraftanlage „xxx“ erteilt.
Lt. Projekt wird das bestehende Kraftwerk neu errichtet, wobei die Restwasserstrecke des Kraftwerks „xxx“ verlängert und die bestehenden Restwasserstrecken des xxx und der xxx ökologisch aufgewertet werden sollen. Im Bereich der bestehenden Kraftwerksanlage „xxx“ soll das Unterwasser mittels Übergabebauwerk direkt übernommen und durch eine erdverlegte Druckrohleitung dem neu errichteten Krafthaus „xxx“ zugeleitet werden.
Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter im verfahrensgegenständlichen Bereich.
Durch das Projekt sind zwei Detailwasserkörper betroffen. Der Detailwasserkörper xxx (km xxx – km xxx) weist einen mäßigen ökologischen und einen guten chemischen Zustand auf. Gleiches gilt für den Detailwasserkörper xxx (km xxx – km xxx).
Beide Detailwasserkörper sind nach der Fischregion der xxx (xxx) zuzuordnen, wobei als Leitfisch die Bachforelle und als typische Begleitfische die Koppe, das Ukrainische Bachneunauge und die Äsche fungieren.
Der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogene Amtssachverständige Mag. xxx ist Sachverständiger beim Amt der Kärntner Landesregierung und, neben weiteren Fachgebieten, auch für den Fachbereich „Fischerei“ bestellt.
Die von Seiten des Fischereiberechtigten geforderten Maßnahmen zur Erhaltung eines reproduzierenden Fischbestandes (Einbau von Buhnen, Steinen, Steinpulken, Totholz, etc.) werden als nicht notwendig erachtet und würden auch eine Veränderung der Morphologie im betreffenden Abschnitt herbeiführen.
Gleiches gilt für die Erhöhung der Restwassermenge auf 2 m³/sek und die zeitliche Ausdehnung bis zum 31.12 eines jeden Jahres.
Die belangte Behörde hat im Bescheid eine Entschädigung dem Grunde nach festgestellt und den Abspruch über die Art und Höhe der Fischereientschädigung zulässigerweise einem Nachtragsbescheid vorbehalten.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Projekt sowie den geplanten baulichen Maßnahmen konnten dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem Einreichprojekt, welches dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zu Grunde liegt, sowie dem Gutachten und Ausführungen des Amtssachverständigen entnommen werden.
Hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich „Fischerei“ hegt das Landesverwaltungsgericht Kärnten keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Gutachtens und erachtet dieses als schlüssig. Der Amtssachverständige hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein Gutachten über Befragung der Verfahrensparteien erläutert und die daraus gezogenen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten der Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 15 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.
(3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.
(4) In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.
(5) In Winterlagern ist verboten, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen.
(6) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Abs. 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.
(7) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Abs. 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.
§ 102 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 12, 109) geltend machen.
(…)
§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.
V.Erwägungen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der beschwerdeführende Fischereiberechtigte ist Partei im gegenständlichen Verfahren.
Den Fischereiberechtigten kommt gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dann Parteistellung zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064).
Die Neuerrichtung der Wasserkraftanlage „xxx“ an der xxx berührt das Fischereirevier des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten. Durch die Errichtung und den Betrieb der genannten Kraftwerksanlage ist eine Verletzung der Fischereirechte des Beschwerdeführers nicht auszuschließen.
Die Parteistellung von Fischereiberechtigten ist allerdings eine beschränkte. So haben Fischereirechte zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG 1959 Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VwGH 24.05.2012, 2011/07/0153). Vielmehr sind Fischereiberechtigte darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Fischerei zu begehren.
Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens sind sie hingegen nicht berufen. Die Verletzung von Rechten der Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn ihrem Begehren nach Maßnahmen zum Schutze der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 26.03.2015, 2013/07/0263).
Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen der Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt dabei die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzigen wirksamen Schutz der Interessen der Fischereiberechtigten bedeuten würde (VwGH 25.10.2012, 2011/07/01453).
Der beschwerdeführenden Partei ist vorweg grundsätzlich zuzustimmen, dass das behördliche Verfahren, durch die Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen für Fischereifragen, in diesem Punkt mangelhaft geführt wurde. Der Fischereiberechtigte ist Partei im Verfahren und hat die Behörde, wie bereits oben ausgeführt, eine Beeinträchtigung seiner Rechte umfassend zu prüfen.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung darlegt, dass der im erstinstanzlichen Verfahren bestellte Gewässerökologe zusätzlich auch Amtssachverständiger für den Fachbereich „Fischerei“ ist, so ist dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zur Wahrung der Rechte des Fischereiberechtigen als Partei nicht ausreichend.
Auch wenn § 52 Abs. 1 AVG die formlose Beiziehung von Amtssachverständigen vorsieht, so muss zumindest im Protokoll ersichtlich gemacht werden, für welchen Fachbereich der Amtssachverständige seine gutachterliche Stellungnahme verfasst.
Aus dem Protokoll der belangten Behörde vom 08.11.2023 ist ersichtlich, dass die Behörde (für den wasserrechtlichen Teil) Amtssachverständige aus den Fachbereichen „Wasserwirtschaft“ und „Gewässerökologie“ beigezogen hat. Eine eigene Bestellung eines Sachverständigen für den Fachbereich der „Fischerei“ ist dem Protokoll nicht zu entnehmen.
Aus diesem Grunde wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich „Fischerei“ beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Hinsichtlich des dazu erhobenen Einwandes der beschwerdeführenden Partei, dass der vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bestellte Amtssachverständige nicht in die Sachverständigenliste bei OLG xxx eingetragen ist wird festgehalten, dass eine solche Eintragung keine Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens darstellt (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).
Von Seiten der belangten Behörde wurde zur Überprüfung der Restwasserdotation eine kontinuierliche Radarmessung mit Verpflichtung zur Aufzeichnung vorgeschrieben (Auflagepunkt 41).
Der Beschwerdeführer fordert dazu die Herstellung einer digitalen Einrichtung, an welcher die tatsächliche Dotation jederzeit sowie frei zugänglich abgelesen werden kann.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der mitbeteiligten Partei dazu ausgeführt, dass mit der Radarmessung, für den Fall einer Unterschreitung der Restwasserdotation, eine Meldung an die „Warte“ ergeht, welche eine Überprüfung der Ursache dafür in die Wege zu leiten hat. Diese „Warte“ sei durchgehend besetzt.
Der Amtssachverständige hat über Befragung des Richters hinsichtlich des Einwandes des Fischereiberechtigen, dass mechanisch/optische Messsysteme aufgrund von Änderungen im Flussbett nicht zuverlässig seien, dargelegt, dass das nunmehr vorgeschriebene System (Radarmessung) zur Überprüfung der Restwassermenge ein dafür geeignetes sei und dieses System seit dem NGP 2021 auch flächendeckend zum Einsatz kommt.
Die belangte Behörde hat somit zur Überprüfung der Restwassermeng eine entsprechende Radarmessung sowie eine Aufzeichnungsverpflichtung vorgeschrieben, sodass einerseits eine sofortige Reaktion, für den Fall der Unterschreitung der vorgeschriebenen Restwassermenge, erfolgen kann und aber auch im Nachhinein feststellbar ist, für welche Dauer und im welchen Ausmaß eine Unterschreitung der Restwassermenge erfolgt ist.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann daraus eine Beeinträchtigung der Rechte des Fischereiberechtigten nicht erkennen, da mit der vorgeschriebenen Restwassermenge die Rechte des Fischereiberechtigen als gewahrt anzusehen sind. Unabhängig davon obliegt es der Wasserrechtsbehörde und nicht dem Fischereiberechtigten die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zu überprüfen und somit sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Restwassermengen zum Schutze der Fischerei auch tatsächlich abgeführt werden.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer Zweifel an der vollständigen Einhaltung der Auflagen durch die mitbeteiligte Partei hegt, obliegt es diesem sich an die Wasserrechtsbehörde zu wenden, welche wiederum die bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur Überprüfung einfordern kann (Auflage 41).
Eine Beeinträchtigung der Interessen des Fischereiberechtigten durch die vorgeschriebene Art der Messung der Restwassermenge ist somit nicht gegeben.
Von Seiten des beschwerdeführenden Fischereiberechtigten wurde für die Ausleitungsstrecke sowie den Flussabschnitt im Bereich flussaufwärts der Mündung des xxx die Schaffung von Tiefstellungen gefordert. Dazu wurde ausgeführt, dass nur durch den Einbau von Buhnen, Steinen, Steinpulken und Totholz die Mindestwassertiefen und Mindestströmungsgeschwindigkeiten für einen reproduzierenden Fischbestand erreicht werden könnten.
Es war nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt hat, die das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschweren (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, Zl 2005/07/0071).
Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wurde der Amtssachverständige für Fischerei ersucht, die geforderten Maßnahmen einer fachlichen Beurteilung zu unterziehen. Der Amtssachverständige hat dazu im Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die vom Fischereiberechtigten geforderten Maßnahmen nicht notwendig seien, um eine Reproduktionsmöglichkeit zu gewährleisten, da die zukünftige Restwasserstrecke entsprechende Habitate mit unterschiedlichen Tiefen aufweist.
Unabhängig davon wurde vom Sachverständigen dazu ausgeführt, dass, sofern man die Vorschläge des Fischereiberechtigen umsetzen würde, aufgrund der künstlichen Eingriffe eine Veränderung des morphologischen Zustandes herbeigeführt werden würde.
Über Befragung des beschwerdeführende Fischereiberechtigten hat der Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung nochmals ausgeführt, dass auch fachlicher Sicht keine Notwendigkeit besteht, zusätzliche Einbauten vorzunehmen, wobei der Fischereiberechtigte die Ausführungen des Sachverständigen, ohne weiteres Vorbringen, zur Kenntnis genommen hat.
Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kommt das Landesverwaltungsgericht zu der Entscheidung, dass die geforderten Einbauten zum Schutze der Rechte des Fischereiberechtigten nicht notwendig sind.
Wenn von Seiten des Fischereiberechtigen noch darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren der Amtssachverständige für Wasserbau hinsichtlich zusätzlicher Einbauten keine Einwände erhoben hat, ist dazu festzuhalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zuerst die fachliche Notwendigkeit eines Einbaus und erst in zweiter Linie, im Zuge der möglichen Umsetzung der Maßnahmen, erst eine positive Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbau notwendig erachtet wird.
Hinsichtlich des Begehrens die Restwassermenge auf 2m³/sek ganzjährig zu erhöhen, hat die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen verwiesen, der ausführte, dass bei Dotierung von 1m³/sek die Wanderung der Bachforellen „möglich sein sollte“.
Der im Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Fischerei hat dazu ausgeführt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Restwassermenge (Auflage 38) die im Sinne der QZV-Ökologie notwendigen Mindestwassertiefen sowie Fließgeschwindigkeiten als erfüllt anzusehen sind.
Auch wenn die Vorgaben der QZV primär darauf abstellen, die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, so hat der Amtssachverständige für Fischerei die behördlichen Vorschreibungen im Verfahren auch für den Schutz der Fischerei als ausreichend beurteilt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt somit, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Restwassermengen von 1 m³/sek bzw. 1,5 m³/sek (abhängig von der Jahreszeit) als ausreichend für die Wahrung der Rechte des Fischereiberechtigten anzusehen sind. Unabhängig davon ist den Ausführungen des Amtssachverständigen in diesen Punkten (Menge und Zeit) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und wurde diesbezüglich auch kein Gegenbeweis angeboten. Das Landesverwaltungsgericht folgt somit den in sich logischen und widerspruchsfreien Ausführungen des Amtssachverständigen.
Hinsichtlich des Einwandes, dass im Bereich unterhalb des Naturdenkmales „xxx“ ein Abfall im Gewässer vorhanden sei, welcher die Wanderung der Fische unterbinden würde, ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige einen solchen Abfall nicht vorgefunden hat. Auch wenn der Amtssachverständige diesen Bereich nicht im Detail abgegangen ist, so kann auch auf die im Verwaltungsakt erliegende ökologische Fachplanung verwiesen werden, in welcher eine Begehung der Örtlichkeit im Bereich „xxx“ dokumentiert ist (vgl. Punkt 4.12 und 5.3 der ökologischen Fachplanung; Stand September 2020) und kein Abfall beschrieben wurde. Ein Hindernis im Bachbett, welches die Wanderung der Bachforellen bei den vorgeschriebenen Restwassermengen unterbinden würde, kann somit nicht erkannt werden.
Zum Vorkommen der Fischarten „Äsche“ und „Huchen“ in den verfahrensgegenständlichen Detailwasserkörpern ist der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig geblieben.
Der Amtssachverständige hat über Befragung dazu ausgeführt, dass die beiden Fischarten maximal als Begleitfische im dortigen Bereich vorkommen könnten, ein natürlicher Bestand an „Äsche“ und „Huchen“ sei jedoch auszuschließen.
Da den Ausführungen des Amtssachverständigen zum Fischbestand durch den Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten wurde und auch kein Beweis für das Vorkommen der beiden Fischarten erbracht wurde, sieht das Landesverwaltungsgericht die vorgeschriebene Restwassermenge als auch die bescheidmäßig festgehaltenen Zeiten zum Schutze des Fischbestandes als ausreichend an.
Von Seiten des Fischereiberechtigten wurde noch moniert, dass die belangte Behörde, obwohl es möglich gewesen sei, noch nicht über eine Entschädigung abgesprochen habe bzw., unter Hinweis auf § 117 Abs. 2 WRG, beabsichtige, einen Nachtragsbescheid zu erlassen.
Nach § 117 Abs. 1 WRG entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.
In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung die in Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen; nur, wenn dies nicht möglich ist, ist ein Nachtragsbescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde hat im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung dem Grunde nach zusteht und die Höhe und Art der Entschädigung in einem Nachtragsbescheid festgesetzt wird (siehe Bescheid unter „III. Fischereibelange“)
Ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach wurde somit behördlicherseits festgestellt. Wenn nämlich die belangte Behörde die Ansicht vertreten hätte, dass dem Fischereiberechtigten keine Entschädigung zustehen würde, hätte diese gem. § 117 Abs. 1 WRG die Feststellung zu treffen gehabt, dass ein Anspruch nicht besteht und eine begehrte Entschädigung auf dem Zivilrechtsweg zu erstreiten sei.
Auch wenn aus der Begründung nicht konkret hervorgeht, warum die belangte Behörde im gegenständlichen Fall einen Nachtragsbescheid zu erlassen gedenkt, so legt § 117 Abs. 2 WRG fest, dass die Wasserrechtsbehörde innerhalb der Frist von einem Jahr einen solchen zu erlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass einem abgesonderten Bescheid gem. § 117 Abs. 2 nur der Abspruch über Höhe und Art der Entschädigung vorbehalten werden kann, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt (VwGH 19. 1. 1976, Slg 8966 A; 26. 11. 1991, 88/07/0153), wobei aber zu begründen ist, warum die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid möglich ist (VwGH 21.11.1996, 95/07/0211) [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 117; Rz 3 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in der Entscheidung vom 05.10.1961, Zahl: 54/61 festgehalten, dass Bestand und Umfang vermögensrechtlicher Nachteile amtswegig zu ermitteln sind.
Da im Bescheid der belangten Behörde der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festgeschrieben wurde, die Jahresfrist des § 117 Abs. 2 WRG noch nicht verstrichen ist, ist der Beschwerdeführer durch die Nichtfestsetzung der Höhe einer möglichen Entschädigung grundsätzlich noch nicht als beschwert anzusehen. Die belangte Behörde wird, unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für den Fachbereich „Fischerei“, noch über Höhe und Art der Entschädigung zu entscheiden haben.
Hinsichtlich des allgemeinen Vorbringens in der Beschwerde, die Gutachten der im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen auf Schlüssigkeit zu überprüfen, wird auf die beschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten verwiesen, welche mit Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begrenzt ist. Ein Recht auf Überprüfung der Gutachten aus Fachbereichen, welche nicht im Zusammenhang mit der Fischerei stehen, ist nicht vom Parteienrecht umfasst.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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