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KLVwG-400/2/2024Landesverwaltungsgericht10.09.2024
Straßenrecht, Weggenossenschaft, Straße, Privateigentum, Öffentliche Nutzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch die Richterin xxx über die Beschwerde der Weggenossenschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.12.2023, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Weggenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.04.2023, Zahl: xxx, mit welchem festgestellt wurde, das die im Privateigentum der Weggenossenschaft xxx stehende „xxx“ für Verkehrsbelange der Öffentlichkeit nicht dringend benötigt wird, als unbegründet abgewiesen wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nachfolgenden
B E S C H L U S S :
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 06.12.2023, Zahl: xxx,
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx
z u r ü c k v e r w i e s e n .
II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensverlauf:
Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 wurde seitens xxx darauf hingewiesen, dass der Rechtsstatus „xxx“ beginnend nach dem ehemaligen xxx, Parzelle xxx, KG xxx, bis auf die xxx und die damit zusammenhängende öffentliche Nutzung zu klären und durch die Gemeinde bescheidmäßig festzustellen ist. Dem gegenständlichen Schriftsatz waren agrarbehördliche Bescheide, die Satzung der Weggenossenschaft xxx, Protokollniederschrift wie auch ein Lageplan mit handschriftlichen Vermerken und verschiedenfarbigem Straßenverlauf beigelegt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.04.2023, Zahl: xxx, wurde festgestellt, dass die im Privateigentum der Weggenossenschaft xxx stehende „xxx“, beginnend nach dem ehemaligen xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bis auf die xxx für Verkehrsbelange der Öffentlichkeit nicht dringend benötigt wird und nicht aufgrund langjähriger Übung dem Gemeingebrauch dient. Begründend führte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx in seiner Entscheidung, nach Wiedergabe des Inhaltes des Schriftsatzes des Antragstellers vom 26.08.2021 und unter Hinweis auf § 2 Kärntner Straßengesetz 2017, aus, dass zur Feststellung der Öffentlichkeit einer Privatstraße infolge stillschweigender Widmung sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b KStrG 2017 erfüllt sein müssen. Diese würden aber insofern nicht vorliegen, als die gegenständliche Privatstraße, welche im Eigentum der Weggenossenschaft xxx liegt, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 und 4 eben nicht dem allgemeinen Verkehr und somit auch nicht einem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit diene. In einem Verfahren gemäß § 60 K-StrG 2017 hätten nur die dinglich Berechtigten, somit primär die Eigentümer an den Grundflächen auf denen die strittige Straße situiert ist, Parteistellung. Die Antragstellung allein begründe noch kein rechtliches Interesse; einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller komme auch dann keine Parteistellung zu, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet werde. Ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis sei dann anzunehmen, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsbelange der Allgemeinheit (etwa einer Gemeinde einer Ortschaft oder eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden könnten und daraus Missstände zu befürchten seien. Da die Verkehrsbelange der Bewohner des betroffenen Teiles der Ortschaft xxx sehr wohl befriedigt seien und somit nicht wesentlich beeinträchtigt würden, liege kein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit vor.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2023 erhob die Weggenossenschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.04.2023 und hielt darin fest, dass xxx Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx und xxx, KG xxx, sei, über welche Parzelle im Bereich der ehemaligen Schottergrube ein Teil des gegenständlichen Genossenschaftsweges führe. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 2017 seien erfüllt, da die öffentliche Nutzung des Weges durch den Wander- und vormals Skiwandertourismus schon seit mehr als 30 Jahren andauere und dies bezeugt werden könne. Der Wandertourismus sei zunehmend eine große Herausforderung für die Weggenossenschaft, da zu Stoßzeiten mehr als 100 PKW der Tagestouristen den Weg und die Plätze nutzen würden. Die öffentliche Nutzung der Straße durch sonstige Weg-Nichtmitglieder, wie z.B. Jäger der Gemeindejagd „xxx“ und Gemeindejagd „xxx“, sei ebenso gegeben. Es werde die öffentliche Nutzung durch die Gemeinde, um die Quelle und den angemieteten Parkplatz zu bewirtschaften, ebenfalls angeführt.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2023, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Weggenossenschaft xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 24.04.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx an, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der Aktenlage der Gemeindevorstand zu dem Schluss komme, dass die Voraussetzungen für eine stillschweigende Widmung aufgrund langjähriger Übung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 2017 insofern nicht vorliegen würden, als die gegenständliche Privatstraße eben nicht dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und auch nicht einem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit diene.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 erhob die Weggenossenschaft xxx gegen den Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Straße jedermann ohne Einschränkung zur Benützung offenstehe und auch entsprechend genützt werde, die Straße bzw. Teilbereiche davon würden schon im Jahr 1973 durch den Gemeinderat der Gemeinde xxx öffentlich erklärt worden sein. Die Ausflugsdestination xxx sei ein wesentlicher Bestandteil der Tourismusstrategie in Bezug aufs Wandern und somit von öffentlichem Interesse. Es würden auch annähernd 80 Baugrundwidmungen durch die gegenständliche Straße erschlossen werden.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass die gegenständliche Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des K-StrG 2017 als „stillschweigend gewidmete Straße“ festzustellen sei. Gleichzeitig wurde auch beantragt, eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten durchzuführen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 wurde beantragt, den Rechtsstatus der „xxx“ – beginnend nach dem ehemaligen xxx, Parzelle xxx, KG xxx – bis auf die xxx und die damit zusammenhängende öffentliche Nutzung zu klären und durch die Gemeinde bescheidmäßig festzustellen. Der Antragsteller ging entsprechend seines Schriftsatzes davon aus, dass ein Teil der „xxx“ (beginnend bei der Unteren xxx bis zum Gemeindeparkplatz) als „stillschweigend gewidmete Straße“ festzustellen sei.
Über diesen Antrag wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 24.04.2023 entschieden, wobei eine Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des gegenständlichen Antrages seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx nicht durchgeführt wurde.
Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin wurde seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 06.12.2023 die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei dieser Entscheidung wiederum keinerlei Ermittlungstätigkeit vorausgegangen ist.
Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus welchem keinerlei Ermittlungstätigkeit des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wie auch der belangten Behörde ersichtlich ist. Der vorgelegte Verwaltungsakt beinhaltete folgende Aktenbestandteile:
„STRASSENAKT Weggenossenschaft xxx
Az.: xxx
LEGENDE
11)Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 08.01.2024, eingelangt am 10.01.2024, von der Weggenossenschaft xxx
10)Bescheid des Gemeindevorstandes (II. Instanz) vom 06.12.2023
9)Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeindevorstandesvorstandes vom 06.12.2023 (Beschlussfassung über die Berufung)
8)Berufung vom 06.05.2023, eingelangt am 08.05.2023, der Weggenossenschaft xxx gegen den Bescheid der Straßenbehörde I. Instanz
7)Schreiben der xxx an xxx vom 24.04.2023
6)Feststellungsbescheid der Straßenbehörde I. Instanz an die Weggenossenschaft xxx vom 24.04.2023
5)Rechtsauskunft von xxx vom 06.04.2023
Anfrage vom 05.04.2023 der xxx um Rechtsauskunft bei xxx
3)Parteiengehör der xxx an xxx und Weggenossenschaft xxx vom 16.05.2022
2)KAGIS-Auszug vom 16.05.2022
1)Antrag von xxx vom 26.08.2021, eingelangt am 31.08.2021
Beilagen zum Antrag:
1a)Erklärung Forstaufschließungsweg gem. GSLG - Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 21.03.1961
1b)Satzungen für die Verwaltung der Güterweggenossenschaft
1c)Neue Beanteiligung - Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 20.06.1968
1d)Niederschrift der GR-Sitzung vom 20.07.1973 (TOP 12b und 12c)
1e)Niederschrift der GR-Sitzung vom 19.10.1987 (TOP 5)
1f)Antrag auf Übernahme in das öffentliche Gut von der WG xxx vom 27.08.1990
1g)Niederschrift der GR-Sitzung vom 08.07.1992 (TOP 6b)
1h)Schreiben der Gemeinde xxx vom 30.09.1992“
Mit Telefonat vom 12.03.2024 wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bei der belangten Behörde, xxx, nachgefragt, ob der Akt vollständig in Vorlage gebracht wurde und wurde dies seitens der Vertreterin der belangten Behörde bestätigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017 sind öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
a)dem allgemeinen Verkehr nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
b)in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):
1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;
2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;
3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;
4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.
Gemäß § 2 Abs. 2 K-StrG 2017 ist allgemeiner Verkehr die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw.) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.
Gemäß § 2 Abs. 3 K-StrG 2017 ist die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.
Gemäß § 60 Abs. 1 K-StrG 2017 entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit. b angeführten Straßen der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.
Gemäß § 60 Abs. 2 K-StrG 2017 wird durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grundes verlangen. Der Bemessung der Entschädigung (§ 37) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das ordentliche Gericht.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/06/0178) entstehen öffentliche Straßen rechtlich nicht schon durch deren Herstellung, sondern durch ausdrückliche oder stillschweigende Widmung. Dementsprechend sieht auch § 2 Abs. 1 lit. a K-StrG 2017 die ausdrückliche, lit. b die stillschweigende Widmung vor. Die Feststellung der Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 2017 setzt voraus, dass sämtliche dort genannten Tatbestandselemente erfüllt sind. Dabei kommt es auf die verkehrsmäßige Nutzung an (vgl. die Einleitung der lit. b). Andere Gesichtspunkte alleine, etwa elektrizitäts- oder naturschutzrechtlicher Art, sind nach dieser Rechtslage bei der Frage der Öffentlichkeit nicht von Bedeutung.
Die Benützung durch Benützungsberechtigte bewirkt aufgrund des § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 K-StrG 2017 keinen allgemeinen Verkehr der nach dieser Bestimmung für die Öffentlichkeit Voraussetzung ist. Soweit ein besonderes Benutzungsrecht für Liegenschaften besteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass davon nicht nur die Benützung durch die Liegenschaftseigentümer selbst, sondern auch durch mit der Verwendung der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Benutzung durch andere Personen umfasst ist (vgl. das Erkenntnis vom 20.09.2012, 2009/06/0092). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es zwar nicht schadet, wenn die Straße lediglich eine Zufahrtsstraße darstellt, dass aber zu einem „dringenden Verkehrsbedürfnis“ zugunsten der Allgemeinheit ein überhaupt fehlendes oder doch für niemanden dringendes Verkehrsbedürfnis und das dringende Verkehrsbedürfnis nur eines einzelnen oder einer relativ kleinen Personenzahl im Gegensatz steht (VwGH 14.10.1975, Zl 1113/74). Ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn eine Straße zumindest für einen – wenn auch verhältnismäßig kleinen – Teil der Bevölkerung unbedingt (zwingend) erforderlich ist und die Benützung der in § 2 Abs. 2 K-StrG 2017 umschriebenen Art über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- und Zeitaufwand möglich wäre (vgl. Erkenntnis vom 26.03.1996, 95/05/0229).
Die belangte Behörde wie auch der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx haben in ihren Entscheidungen festgehalten, dass die Verkehrsbelange der Bewohner des betroffenen Teiles der Ortschaft xxx sehr wohl befriedigt würden und somit nicht wesentlich beeinträchtigt werden würden, weshalb kein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit vorliege. Darüber hinaus wurde auf Seite 3 letzter Absatz auch festgehalten, dass es sich bei der „xxx“ nicht um eine öffentliche Straße handle, die in langjähriger Übung unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. b K-StrG 2017 benützt werde.
Bezugnehmend auf die Entscheidungen der belangten Behörde und des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx ist nunmehr festzuhalten, dass – wie bereits oben festgestellt – seitens der beiden Behörden keinerlei Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 bis 4 KStrG 2017 durchgeführt wurde.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht weder der genaue Verlauf der „xxx“ hervor, noch über welche Grundstücke dieser Straßenverlauf gegeben ist, bzw. sind auch die Eigentumsverhältnisse aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Insbesondere wurde auch nicht ermittelt, bzw. geht dies aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor, welche Liegenschaften durch diese „xxx“ erschlossen werden, sondern hält die belangte Behörde allgemein fest, dass ein Verkehrsbedürfnis über diese Straßenführung für die Bewohner des betroffenen Teiles der Ortschaft xxx, wobei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt auch nicht hervorgeht um welche Bewohner bzw. um wie viele es sich hierbei handelt, nicht gegeben ist. Ebenso wenig geht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervor, durch welche Straßenführung das Verkehrsbedürfnis dieser Bewohner dieses Ortsteiles erfüllt ist. Für den Fall, dass die Bewohner des noch zu definierenden Ortsteiles der Ortschaft xxx die „xxx für ihre Fahrt bzw. für ihr Verkehrsbedürfnis nutzen, ist – wie bereits aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht – zu ermitteln, ob dieser Nutzung zivilrechtliche Nutzungsrechte zugrunde liegen bzw. ob ein allfälligerder Gemeingebrauch durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt wurde.
Es ist also grundsätzlich das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 bis 4 K-StrG 2017 aufgrund eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung darf durch das Landesverwaltungsgericht nur bei krassen und besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (extra etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Wie bereits oben dargelegt, hat die Verwaltungsbehörde I. Instanz (Bürgermeister) wie auch die Verwaltungsbehörde II. Instanz (Gemeindevorstand) keine Ermittlungstätigkeit im gegenständlichen Fall vorgenommen, sodass weder der konkrete Verfahrensgegenstand, nämlich der Verlauf der gegenständlichen Straße, noch die Eigentumsverhältnisse, welche auch für die Frage der Parteistellung notwendig sind, ermittelt wurden bzw. aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgehen. Darüber hinaus wurde auch in keiner Weise ermittelt, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 1 bis 4 K-StrG 2017 vorliegen, zumal aus dem gegenständlichen Akt insbesondere hinsichtlich der Frage des Allgemeingebrauches bzw. des Verkehrsbedürfnisses nicht hervorgeht, welche Grundstücke durch die gegenständliche Straße erschlossen werden, ob für diese Grundstücke eine anderweitige zumutbare Zufahrtsmöglichkeit gegeben ist, bzw. ob allfällige Nutzungsberechtigungen bestehen.
Wie bereits oben dargestellt wurden seitens der belangten Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes nicht durchgeführt, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten veranlasst sah, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde – den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx – zurückzuverweisen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es nicht im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten ist, dass das Verwaltungsgericht als „Erstbehörde“ den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, zumal der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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