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KLVwG-747/9/2024•LVwG K KLVwG-747/9/2024
KLVwG-747/9/2024Landesverwaltungsgericht07.08.2024
Wiederherstellung, Geländeveränderung, Forststraße, Rückegasse, Abtragungsgefahr, Waldverwüstung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch RA xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.03.2024, Zahl: xxx, wegen der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 – ForstG, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird gemäß§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n ,
als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 04.03.2024, Zahl: xxx in folgendem Umfang abgeändert wird:
„Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch RA xxx, xxx, xxx, wird die Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes auf den Grundstücken xxx und xxx je KG xxx durch Umsetzung folgender Maßnahmen bis spätestens 31.05.2025 aufgetragen:
1. Sämtliche Teilstücke der konsenslos errichteten Bringungsanlage sind auf der gesamten Länge entsprechend dem erstellten Lageplan(Abbildung 1, siehe nächste Seite) zurückzubauen und die beanspruchte Fläche durch standorttaugliche Gras- und Kleearten dauerhaft zu begrünen.
2. Gemäß dem ursprünglichen Verlauf des Geländes ist die bergseitige Böschung einzubinden und dazu das überschüssige Material der talseitigen Böschung zur Wiederherstellung aufzubringen.
3. Sämtliche Bestandsindividuen, deren Wurzelbereiche durch die unsachgemäßen Bauarbeiten stark geschädigt wurden, sind aus Sicht des Forstschutzes zu entfernen.
4. Sämtliche Rückbauarbeiten müssen sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden, sodass keine neuen darüberhinausgehenden Eingriffe im Waldboden oder Geländewunden und auch keine Schäden am verbleibenden Bestand entstehen.
5. Der Beginn der Rückbaumaßnahmen ist der Forstaufsichtsstation xxx und der Bezirksforstinspektion xxx spätestens 14 Tage vor Baubeginn bekanntzugeben.
xxx
Abb. 1: Rückzubauende Teilstücke der konsenslos errichteten Bringungsanlage
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Aufgrund der Anzeige der Forstaufsichtsstation xxx vom 17.04.2023 erfolgte am 19.07.2023 durch den forstfachlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) ein Augenschein auf den Grundstücken xxx bzw. xxx beide KG xxx. Der Sachverständige hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.07.2023 fest, dass auf den genannten Grundstücken eine Bringungsanlage ohne forstbehördliche Bewilligung errichtet worden sei. Mit Schriftsatz vom 29.01.2024 übermittelte derselbe Maßnahmen zur Vorschreibung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf den genannten Grundstücken.
Mit angefochtenem Bescheid vom 04.03.2024 verfügte die belangte Behörde gegenüber xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustand auf den Grundstücken xxx und xxx je KG xxx und Grundstück xxx KG xxx in Form der Umsetzung von Maßnahmen, welche bis 31.08.2024 umgesetzt werden sollten. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer konsenslos eine forstrechtliche Bringungsanlage errichtet hat.
Mit Schriftsatz vom 02.04.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den obig angeführten Bescheid der belangten Behörde. Diesbezüglich führt er aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, dass die Weganlage die Grundstücke der Gemeinde xxx, konkret Grundstück xxx KG xxx und xxx KG xxx quert. Gleiches gilt auch für die Parzelle xxx KG xxx. Die Bringungsanlage berühre somit ausschließlich nur die Grundstücke, die im Eigentum des Beschwerdeführers sind. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass gegenständlich keine Bringungsanlage errichtet worden sei, es handle sich lediglich um eine Rückegasse. Es handelte sich um einen alten Fuhrwerksweg, der durch Verwendung der heutigen Maschinen verbreitert worden sei. Die notwendige Qualifikation als Forststraße setze die Mindestintensität an baulichen Veränderungen in der Natur voraus, solche seien vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgenommen worden. Insbesondere sei diesbezüglich das bisherige Niveau dieses alten Fuhrwerksweges keinesfalls in einer Weise verändert worden, dass der Tatbestand der „Forststraße“ verwirklicht worden sei. Zudem habe diese Forststraße weder Stützen, noch Futtermauern ebenso keine Durchlässe. Es bedarf daher für diese Veränderung dieses Fuhrwerksweges keiner forstrechtlichen Bewilligung. Es handle sich somit lediglich um eine unmaßgebliche Verbreiterung einer Rückegasse, welche keine Forststraße gemäß Forstgesetz darstelle. Zudem liege aufgrund der Verbreiterung dieses alten Fuhrwerksweges bzw. der Rückegasse auch keine Waldverwüstung im Sinne des Forstgesetzes vor. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben bzw. der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Forstrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Akt zur Zahl: xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor.
Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Auftrages vom 08.05.2024 übermittelte der forstfachliche Sachverständige xxx sein Gutachten vom 26.06.2024 in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme von xxx als Zeugen zum Zweck der Bezeugung, dass der alte Fuhrwerksweg bereits markante Geländeveränderungen aufgewiesen habe und dieser Weg aufgrund fehlender Urkunden dem xxx nicht bekannt gewesen sei sowie bei der gegenständlichen Änderung der Waldboden nur in unerheblichen Ausmaß beansprucht geworden sei.
Am 05.08.2024 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten im Beisein des Beschwerdeführers xxx sowie dessen Rechtsvertreter xxx von der RA xxx sowie des forstfachlichen Sachverständige xxx eine mündliche Verhandlung statt. Weiters wurde auf Antrag des Beschwerdeführers xxx als Zeuge geladen und einvernommen. Die belangte Behörde ist von der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
II. Feststellungen:
Die gegenständliche Weganlage befindet sich auf den Grundstücken xxx und xxx beide KG xxx. Beide Grundstücke befinden sich im Eigentum des Beschwerdeführers. Die gesamte Wegtrasse, sowohl der waldseitige als auch der talseitige verfahrensgegenständliche Trassenbereich umfasst eine gesamte Länge von ca. 320 lfm. Das diesbezügliche Gelände ist im Wesentlichen westlich bis südwestlich exponiert, die mittlere Geländeneigung liegt bei etwa 50%. Der geologische Untergrund wird von Festgestein (Phyllit, Phyllonit) gebildet. Als Bodenart ist humoser lehmiger Sand auf steinig-lehmigen Sand über verwitterten Gestein ausgewiesen.
Die betreffenden Parzellen xxx und xxx beide KG xxx sind im Grundstückskataster der Nutzart Wald zugeordnet und werden die Flächen auch als Wald genutzt. Die Waldeigenschaft bestand bereits vor zehn Jahren bzw. auch schon davor und hat sich bis dato nicht geändert.
Der derzeitige Weg der gegenständlichen Trassenabschnitte ist als Erdweg ausgeführt und so beschaffen, dass er zumindest traktorbefahrbar und somit für die Bringung und den wirtschaftlichen Verkehr von Kraftfahrzeugen aus forstfachlicher Sicht geeignet ist. Die mittlere Planumbreite der gegenständlichen Weganlage beläuft sich auf etwa 2,7 bis 3,1 m. Die verfahrensgegenständliche Trasse bindet eine Forststraße ein, welche einen Zubringer zum Güterweg xxx darstellt. Über den Güterweg xxx ist eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz gegeben (Verbindungsstraße xxx sowie weiter in die xxx - xxx).
Die verfahrensgegenständlichen Trassenabschnitte wurden jedenfalls bereits vor über einem Jahr in den gegenständlichen Zustand gebracht und wurde somit für die Dauer von mehr als ein Jahr angelegt. Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er bereits vor 10 Jahren mit dem Ausbau begonnen und vor zwei Jahren diesen beendet hat.
Im Hinblick auf die Geländeveränderungen wurde im Abstand von jeweils 10 m entlang der Trasse jeweils die vertikale Böschungshöhe an der bergseitigen Böschung mittels Zahlstock gemessen. Die durchschnittliche vertikale Böschungshöhe, ermittelt aus 32 vorgenommenen bergseitigen Messungen entlang der Trasse in 10 m Abständen beträgt 0,95 m. Rund 97 % der Messungen liegen über 0,5 m.Rund 45 % der Messungen sogar über 1 m. Die maximal festgestellte vertikale Böschungshöhe beträgt 1,50 m. Von 32 Messwerten ist nur einer geringer als 50 cm, während 14 Messwerte über 1 m liegen. Es liegt im Gegenstand zweifellos eine Geländeveränderung mit einem Niveauunterschied von mehr als 0,5 m vor.
Ein allenfalls vor der Verbreiterung vorhandenes Wegplanum (Fuhrwerksweg) kann keine wirklich markante Geländeveränderung gehabt haben, da er vor der Verbreiterungsmaßnahme des Beschwerdeführers auf der Geländeschummerung(= Geländeoberfläche aufgrund von Laserscandaten) nicht erkennbar ist.
Die im Gegenstand verfügbare Katastermappe weist im Hinblick auf die Grundstücke xxx KG xxx und xxx KG xxx sowie Grundstück xxx KG xxx nur Grundsteuerqualität auf. Aus forstfachlicher Sicht stellen die diesbezüglich auf den obig angeführten Grundstücken aus fachlicher Sicht einen vernachlässigbaren Anteil der gesamten Forstrechtsübertretung dar. Aus forstfachlicher Sicht ist es ausreichend und vertretbar, wenn die gegenständliche Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes ausschließlich auf den Grundstücken xxx und xxx je KG xxx beschränkt wird.
Die verfahrensgegenständliche Trasse wurde als Erdweg ausgeführt und wurden keine Entwässerungsvorkehrungen getroffen. Aufgrund der mangelnden Wasserhaltemaßnahmen der verfahrensgegenständlichen Trasse ist bei Starkregen davon auszugehen, dass eine verstärkte Erosion und somit eine Abtragung des Waldbodens herbeigeführt werden kann. Es besteht eine offenbare Abtragungsgefahr.
Die mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen ersten zwei Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die standortgerechte Walderhaltung zu gewährleisten. Beide sind aus forstfachlicher Sicht erforderlich, weil das Planum aufgrund der mangelnden Wassererhaltung nicht im derzeitigen Zustand belassen und wieder bewaldet werden muss. Auch die Maßnahme drei ist aus forstschutztechnischer Sicht erforderlich ist (Borkenkäfergefahr).
Aus forstfachlicher Sicht war es vertretbar, die vierte Maßnahme auf folgenden Wortlaut abzuändern:
„Sämtliche Rückbauarbeiten müssen sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden, sodass keine neuen darüberhinausgehenden Eingriffe im Waldboden oder in Geländewunden und auch keine Schäden auf verbleibendem Bestand entstehen.“
Aus forstfachlicher Sicht ist die nunmehrige Frist zur Umsetzung der Maßnahmen bis 31.08.2024 als zu kurz anzusehen. Als neue Frist zur Umsetzung der gegenständlichen Maßnahmen wird aus forstfachlicher Sicht der 31.05.2025 als vertretbar angesehen.
III. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt zur Zahl: xxx, dem forstfachlichen Gutachten des xxx vom 26.06.2024, sowie der im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2024 abgegebenen ergänzenden gutachterlichen Ausführungen, der Zeugenaussage des xxx sowie der Aussagen des Beschwerdeführers. Die Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers zu den Grundstücken xxx und xxx KG xxx konnten durch Auszüge aus dem Grundbuch ermittelt werden.
Das Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen vom 26.06.2024 enthält eine ausreichende Befundung und eine darauf basierende fachgutachterliche Schlussfolgerung (Gutachten im engeren Sinne). Das Gutachten ist vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar aufgebaut und werden die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gestellten Fragen in klarer und schlüssiger Weise beantwortet. Auch die ergänzenden Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.08.2024 sind nachvollziehbar und begründet dargestellt. Zudem wurden seitens des Beschwerdeführers auch keinerlei relevante Einwendungen vorgebracht oder Unrichtigkeiten des Gutachtens eingebracht bzw. dargelegt oder aufgezeigt. Insbesondere die Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen zur Geländeveränderung widersprechen auch nicht den Zeugenaussagen des xxx. Dieser führte selbst aus, dass der ursprüngliche Weg derart ausgestaltet war, dass man diesen mit Fuhrwerken und maximal mit einem 18er Steyr Traktor (Breite ca. 1,6m) befahrbar war.
Zum zumindest einjährigen Bestehen der Trasse ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, dass er die Maßnahmen zur Verbreiterung der bestehenden Weganlage mittels Forsttraktor, Seilwinde und Frontlader vor zehn Jahren begonnen und vor zwei Jahren beendet hat. Auch aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (siehe dazu die Anzeige vom 17.04.2023 der Bezirksforstinspektion, Forstaufsichtsstation xxx, in welcher unter Anschluss von Lageplänen die Weganlage bestehend aus zwei Teilstücken auf den Grundstücken xxx und xxx je KG xxx dargestellt wird) ergibt sich das zumindest einjährige Bestehen der verfahrensgegenständlichen Trassenabschnitte in der nunmehrigen Form und ist unbestritten, dass diese auch auf eine mehr als einjährige Dauer angelegt wurden.
Die Angaben zur Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz ergeben sich aus den Angaben des forstfachlichen Sachverständigen, abgegeben im Zuge der Verhandlung am 05.08.2024. Weiters wurde für die Ermittlung der Verbindung in das öffentliche Verkehrsnetz „google maps“ verwendet.
Aus dem Gutachten vom 26.06.2024 sowie den ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung am 05.08.2024 ergibt sich schlüssig, dass die Voraussetzungen eines bloßen Rückeweges nicht vorliegen. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der vom forstfachlichen Sachverständigen selbst erhobenen Messwerte betreffend die Böschungshöhe sowie auch aufgrund der Angaben über die Breite des Weges. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vom 02.04.2024 geführte Angabe, dass er keine Bringungsanlage errichtet habe und dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage nur um einen alten Fuhrwerksweg handle, der durch die Verwendung der heutigen Maschinen verbreitert worden sein soll, ist nicht glaubwürdig. Der forstfachliche Sachverständige führte diesbezüglich schlüssig unter Verwendung von Laserscandaten aus, dass, im Falle dessen, dass ein allenfalls zuvor vorhandener Weg existierte, dieser keine wirklich markante Geländeveränderung gehabt haben konnte, da aufgrund der Zuhilfenahme von Laserscandaten die maßgebliche Geländeschummerung (=Geländeoberfläche aufgrund von Laserscandaten) nicht erkennbar ist. Das digitale Geländemodell, welches gegenständlich herangezogen wurde, basiert auf Laserscandaten, welche eine Darstellung auf mehreren Ebenen ermöglicht. Dies bedeutet, es werden sowohl die Baumkronen, als auch die Geländeoberflächen digital erfasst, da die angewandten Lasermethoden in der Lage sind, die Vegetation zu durchdringen. Daher spielen entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers überhängende Äste aus fachlicher Sicht bei der Beurteilung keine Rolle. Somit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.07.2024, dass dem xxx aus Urkunden nicht bekannt gewesen sein soll, dass der alte Fuhrwerksweg bereits markante Geländeveränderungen vor der Verbreiterung durch den Beschwerdeführer gehabt hatte, nicht glaubhaft und überdies unrichtig.
Zudem hat der Beschwerdeführer zur Wegbreite angeben, dass der ursprüngliche Weg auch nur 1,5 m bzw. halb so breit gewesen ist, jedoch nicht überall Verbreiterungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Der Beschwerdeführer selbst hat zudem unter Vorhalt der im Gutachten vom 26.06.2024 befindlichen Ablichtungen (Foto 2) ausgeführt, dass aufgrund der von ihm mittels Forsttraktor, Seilwinde und Frontlader durchgeführten Verbreiterungen die Böschungshöhe davor nur halb so hoch gewesen ist. Er führte aus, dass sich insbesondere aufgrund des steilen Geländes der Weganlage auch die Böschungshöhe verändert hatte. Auch der Zeuge xxx gab unter Vorhalt der Bilder 2 und 6, welche im Gutachten vom 26.06.2024 enthalten sind, an, dass der gegenständliche Weg vor der Verbreiterungsmaßnahme nur halb breit gewesen ist und im Hinblick auf das Bild 2 auch die Böschungshöhe nur halb so hoch gewesen ist. In der Zusammenschau der insbesondere maßgeblichen fachlichen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen sowie der Aussagen des Beschwerdeführers und des xxx ergibt sich somit nicht, dass nur geringfügige Maßnahmen („die alte bestehende Rückegasse wurde durch die Verwendung der für die Bewirtschaftung notwendigen Maschinen etwas verbreitert“) gesetzt worden sind.
Zu den Grundstücken xxx KG xxx, xxx KG xxx und xxx KG xxx führte der forstfachliche Sachverständige, welcher auch eine Bestandsaufnahme vor Ort durchgeführt hat, aus, dass aus fachlicher Sicht nicht eindeutig davon ausgegangen werden kann, dass diese in der Natur tatsächlich berührt werden. Der vorhandene dargestellte Grenzverlauf weist keine Grenzkatasterqualität auf. Laut Sachverständigen sind diese Teile ohnehin vernachlässigbar und es aus forstfachlicher Sicht ausreichend ist, wenn nur die Grundstücke xxx und xxx beide KG xxx vom forstrechtlichen Wiederherstellungsauftrag umfasst sind.
Der forstfachliche Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 26.06.2024 zum Schluss, dass der Lageplan, der dem erstinstanzlichen Akt zugrunde liegt, den Verlauf des talseitigen Trassenabschnittes, in Bezug auf das georeferenzierte Orthofoto nicht lagerichtig darstellt und auch offenbar Teile bzw. Trassenabschnitte abgebildet sind, welche vom gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag nicht miterfasst sind(z.B. der auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entfallene Teil der dargestellten Trasse). Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Teilstücke der Weganlage werden in dem vom forstfachlichen Sachverständigen in dem im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.08.2024 vorgelegten Orthofoto - Lageplan - KAGIS-Auszug, erstellt am 02.08.2024, genau farblich dargelegt.
Aus forstfachlicher Sicht kommt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige auch zu dem Schluss, dass aufgrund der mangelnden Wassererhaltemaßnahmen der verfahrensgegenständlichen Trassenabschnitte bei Starkregen davon auszugehen ist, dass eine verstärkte Erosion und somit eine Abtragung des Waldbodens herbeigeführt werden kann. Es bestehe somit eine Waldverwüstung in Form von einer offenbaren Abtragungsgefahr.
Der forstfachliche Sachverständige hat alle gegenständlich mit angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen aus fachlicher Sicht geprüft und die Maßnahmen 1. bis 3. unter Angabe von Gründen aus fachlich erforderlich und notwendig für die Walderhaltung gesehen. Die Maßnahme 4. war für ihn aus fachlicher Sicht in der im Spruch vorgesehenen Form vertretbar und ausreichend im Hinblick auf die Herstellung der Walderhaltung. Die Maßnahme 5. wurde vom Beschwerdeführer außer Streit gesetzt. Die neu festzusetzende Frist zur Umsetzung der Maßnahmen wurde seitens des forstfachlichen Sachverständigen als vertretbar angesehen, zumal die nunmehrige Frist von ihm jedenfalls als zu kurz qualifiziert wurde.
IV.Rechtliche Grundlagen:
§ 16 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2015
Waldverwüstung
(1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
§ 59 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Forstliche Bringungsanlagen
(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
(3) Eine forstliche Materialseilbahn ist eine der Bringung dienende Seilförderanlage mit Tragseil ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.
§ 61 Abs. 3 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
Planung und Bauaufsicht
(3) Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Bringungsanlagen gilt dann nicht als Errichtung, wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird.
§ 62 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen
(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
a)ortsfeste forstliche Materialseilbahnen,
b)nicht ortsfeste forstliche Materialseilbahnen, wenn sie ortsfeste forstliche Materialseilbahnen kreuzen oder fremde Gebäude gefährden könnten,
c)Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,
d)sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, daß
a)sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs. 1, entspricht,
b)sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist,
c)sie, soweit es sich um Anlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b handelt, vom Standpunkt der Betriebssicherheit aus unbedenklich ist,
d)soweit es sich um Forststraßen gemäß Abs. 1 lit. c handelt, die Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht beeinträchtigt werden oder die Einhaltung der Vorschreibungen im Bannlegungsbescheid gewährleistet erscheint.
(3) In der Errichtungsbewilligung sind bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a und b die vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlage, bei Bringungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. c und d die zur Wahrung der angeführten öffentlichen Interessen zusätzlich beantragten und erforderlichen Vorkehrungen vorzuschreiben. Soweit die Vorschreibung in den Fällen des Abs. 1 lit. c und d Maßnahmen zum Gegenstand hat, die in Wahrung öffentlicher Interessen auch ohne die Errichtung der beantragten Bringungsanlage beabsichtigt waren oder jedenfalls zweckmäßig sind, ist der hiefür in Betracht kommende Kostenanteil von demjenigen zu tragen, der auch ohne die Errichtung der Bringungsanlage die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen gehabt hätte.
(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
§ 64 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
Anmeldepflichtige Forststraßen
(1) Die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung gemäß § 62 bedürfen, hat der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden. Die Meldung hat die Namen der mit der Planung und Bauaufsicht (§ 61) betrauten befugten Fachkräfte und die Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, den beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, zu enthalten. Der Meldung ist eine maßstabgerechte Lageskizze anzuschließen.
(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 – ForstG 1975
BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023
Forstaufsicht
[…]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
[…]
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
V.Rechtliche Beurteilung:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge nach dem ForstG 1975. Gegenständlich ist daher zu überprüfen, inwieweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem ForstG 1975 vorliegen. Ein forstpolizeilicher Auftrag gemäß § 172 Abs. 6 ForstG 1975 richtet sich grundsätzlich an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen.
Im gegenständlichen Fall unbestritten handelt es sich bei den beiden Flächen Gst. Nr.: xxx und xxx KG xxx um Flächen, welche im Eigentum des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer hat weiters selbst angegeben, dass die durchgeführten Maßnahmen zur Verbreiterung der Weganlage von ihm selbst durchgeführt worden sind.
Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß§ 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstrechtliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des Forstgesetzes gehandelt hat; Tatbestandsvoraussetzung ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften (vgl VwGH vom 13.12.2010, Zl 2009/10/0075).
Die maßgeblichen Trassenabschnitte liegen im Wald iSd §1a ForstG 1975. Es lag bereits zum Zeitpunkt der Setzung der Ausbau- bzw. Verbreiterungsmaßnahmen, als auch zum Zeitpunkt des Erlassens des gegenständlich angefochtenen Wiederherstellungsauftrages der belangten Behörde Wald vor. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Somit liegt die erste Voraussetzung bereits vor.
Gemäß § 59 Abs. 1 ForstG 1975 sind forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) unter anderem Forststraßen. Eine Forststraße ist eine gemäß § 59 Abs. 2 leg. cit. für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
Liegt eine Bringungsanlage in Form einer Forststraße iSd §§ 59 Abs. 1 iVmAbs. 2 ForstG 1975 vor, so bedarf es unter den Voraussetzungen des § 62 ForstG 1975 einer Bewilligung derselben. Liegen die Voraussetzungen des § 62 ForstG 1975 nicht vor bzw. ist eine Bewilligung unter den dort genannten Gründen nicht erforderlich, dann ist eine Forststraße zumindest gemäß § 64 ForstG anmeldepflichtig.
Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Forststraße aus nachfolgenden Gründen vor:
Die gegenständlichen Trassenabschnitte erfüllen aufgrund der getroffenen Feststellungen (aufgrund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen) die Voraussetzung einer für Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nichtöffentliche Straße. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Weg der maßgeblichen Trassenabschnitte eine mittlere Planumbreite von 2,7m bis 3,1 m aufweist und ist diese jedenfalls nach der Beschaffenheit zumindest traktortauglich und auch geeignet mit Kraftfahrzeugen befahren zu werden und die Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb des Waldes zu ermöglichen. Weiters bindet die gegenständliche Trasse in eine Forststraße ein, welche einen Zubringer zum Güterweg xxx darstellt, welcher wiederum mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden ist.
Weiters ist aufgrund der getroffenen Feststellung sowie auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer des Bestehens der Trassenabschnitte jedenfalls davon auszugehen, dass diese für eine mehr als einjährige Dauer errichtet worden sind.
Zur Frage des Vorliegens, dass „bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist“, ist festzuhalten, dass der forstfachliche Sachverständige sich eingehend mit den Böschungshöhen der gegenständlichen Trassenabschnitte auseinandergesetzt hat. Aufgrund der forstfachlichen Ausführungen steht gegenständlich fest, dass die durchschnittliche vertikale Böschungshöhe, ermittelt aus 32 vorgenommenen bergseitigen Messungen, in 10 Meter Abständen 0,95 m beträgt und insgesamt 97% der Messungen über 0,5 m und 45% sogar über einem Meter liegen. Die maximal festgestellte vertikale Böschungshöhe beträgt sogar 1,50 m. Somit erfolgten mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von weit mehr als einem halben Meter.
Zur Rückegasse bzw. zum Rückeweg hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 08.10.2014, Zl 2013/10/0200, ausgesprochen, dass bei durch das Ziehen von Holz entstandenen Rillen nicht von „mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen“ im Sinn von § 59 Abs 2 Z 3 Forstgesetz 1975 gesprochen werden kann. Schon deshalb kann eine dadurch entstandene „Rückegasse“ nicht als Forststraße im Sinn von § 59 Forstgesetz angesehen werden. Erst durch Maßnahmen, wie Einebnen, Entfernen von Steinen, Verbreitern, Schotterung der Fahrspuren, Verlegung von Auskehren wird nach dem zit Erkenntnis eine Forststraße errichtet.
Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass beschwerdegegenständlich lediglich eine Rückegasse entsprechend für den Stand der heutigen Technik hergestellt wurde, stimmt dies mit den obig dargestellten Ausführungen iZm den Geländeveränderungen nicht überein. Im Lichte der forstfachlichen Ausführungen sowie der im obigen Absatz zitierten Judikatur des VwGH liegt jedenfalls nicht nur ein Rückeweg vor. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Forststraße iSd§ 59 Abs. 2 ForstG 1975 vor. Die gegenständliche Weganlage ist daher keine Rückgasse, sondern eine Forststraße.
Es liegt auch gemäß § 61 Abs. 3 ForstG 1975 kein bloß unerheblicher Ausbau von einer in Benützung befindlichen Bringungsanlage vor, da gegenständlich laut forstfachlichen Gutachten nachvollziehbar durch herangezogene Laserscandaten eindeutig festgestellt wurde, dass durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen Waldboden nicht nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem selbst in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich ursprünglich um einen alten Fuhrwerksweg gehandelt hatte (und um keine Forststraße) und diesem sowohl vor, als nach der erfolgten Verbreiterung durch den Beschwerdeführer nicht die Qualität einer Forststraße zukommt.
Laut telefonischer Auskunft der belangten Behörde vom 02.08.2024 wurde mitgeteilt, dass zu der gegenständlichen Weganlage weder ein Antrag gemäß § 62 ForstG 1975, noch eine Anzeige gemäß § 64 ForstG 1975 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Aufgrund der forstfachlichen Beurteilung der gegenständlichen Trassenabschnitte sowie der sich daraus ergebenden Qualifikation als Forstweg, muss diesbezüglich zumindest eine Anzeige gemäß § 64 ForstG 1975 bei der belangten Behörde eingebracht werden. Für die gegenständliche Forststraße wurde jedoch weder um Bewilligung gemäß § 62 Abs 1 ForstG 1975 angesucht, noch wurde sie gemäß§ 64 Abs 1 ForstG 1975 angemeldet. Es handelt sich daher unabhängig von den Bewilligungstatbeständen des § 62 Abs 1 ForstG 1975 somit um eine konsenslose Forststraße, deren Rückbau gemäß § 172 Abs 6 ForstG 1975 aufzutragen ist.
Darüber hinaus geht aus dem forstfachlichen Gutachten vom 26.06.2024 hervor, dass die gegenständliche Weganlage als Erdweg ohne jegliche Entwässerungsvorkehrungen ausgeführt wurde. Im Zuge der Verhandlung am 05.08.2024 führte der forstfachliche Sachverständige aus, dass aufgrund der mangelnden Entwässerungsanlagen bei den verfahrensgegenständlichen Trassenabschnitten, der Waldboden einer offenbaren Abtragungsgefahr ausgesetzt ist. Aufgrund dieses Umstandes ist zudem die Waldverwüstung gemäß§ 16 Abs. 2 lit. b ForstG 1975 als erfüllt anzusehen.
Nach der genannten Bestimmung sind, wenn die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen wurden, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben.
Die mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen ersten zwei Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die standortgerechte Walderhaltung zu gewährleisten. Beide sind erforderlich, weil das Planum aufgrund der mangelnden Wassererhaltung nicht im derzeitigen Zustand belassen und wieder bewaldet werden muss. Diese sind auch ausreichend spezifisch formuliert. Gleiches gilt auch für die Maßnahme drei, welche aus forstschutztechnischer Sicht erforderlich ist (Borkenkäfergefahr).
Aus forstfachlicher Sicht war es vertretbar, die vierte Maßnahme dahingehend abzuändern, als diese zu lauten hat:
„Sämtliche Rückbauarbeiten müssen sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden, sodass keine neuen darüberhinausgehenden Eingriffe im Waldboden oder in Geländewunden und auch keine Schäden auf verbleibendem Bestand entstehen.“
Die Maßnahme fünf wurde seitens des Beschwerdeführers ohnehin außer Streit gestellt und ist ohnehin hinreichend klar dargestellt und ist auch für die Kontrolle durch die Forstaufsicht erforderlich und notwendig.
Zumal die von der belangten Behörde festgesetzte Frist zur Umsetzungsfrist des forstpolizeilichen Auftrages mit 31.08.2024 abläuft, ist diese als zu kurz anzusehen. Es ist eine neue angemessene Frist festzulegen gewesen. Aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2024 abgegebenen Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen erscheint die Festsetzung der nunmehrigen im Spruch aufgenommen Frist mit 31.05.2024 einerseits ausreichend um die geforderten Maßnahmen umzusetzen sowie andererseits im Lichte des besonderen Interesses der Waldherstellung als erforderlich. Die belangte Behörde hatte die „alte“ Frist zur Umsetzung zweimal in ihrem Spruch. Zumal nur eine Frist für alle Maßnahmen erforderlich ist, und diese für alle vorgeschriebenen Maßnahmen zu gelten hat, bedarf es einer zusätzlichen (ohnehin identen) Frist in der 1. Maßnahme nicht.
Im Gutachten vom 26.06.2024 wurde vom forstfachlichen Sachverständigen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde herangezogene georeferenzierte Orthofoto (Lageplan) den Verlauf des talseitigen Trassenabschnittes nicht lagerichtig dargestellt wurde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.08.2024 wurde vom Sachverständigen ein entsprechend adaptiertes Orthofoto vorgelegt, aus welchem die konsenslosen und damit von der Wiederherstellung umfassten und damit maßgeblichen Trassenabschnitte klar dargestellt sind. Dieses wurde in den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses aufgenommen und ersetzt das von der belangten Behörde herangezogene Orthofoto.
Aufgrund des Umstandes, dass sowohl im gegenständlichen angefochtenen Bescheid die gegenständliche Frist zu adaptieren, die Abbildung 1 auszutauschen war, die 4. Maßnahme adaptiert wurde, wurde der Spruch zum Zweck der Übersichtlichkeit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses geändert.
Die Verkündung der Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung war in gegenständlicher Angelegenheit nicht geboten, zumal aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.08.2024 noch erhobenen Beweismittel (Einvernahme Beschwerdeführer, xxx sowie des forstfachlichen Sachverständigen) einer entsprechenden Verwertung bedurften. Zudem hat der Beschwerdeführer auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der rechtlichen Beurteilung angeführten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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