LVwG K KLVwG-2613/17/2023

KLVwG-2613/17/2023Landesverwaltungsgericht02.08.2024

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Neubau, Nachbar, Lärmemissionen, Gesundheitsfolgen, Pumptrack

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2613/17/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2024:KLVwG.2613.17.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx aus Anlass des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 11.12.2023 hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.11.2023 über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.10.2023, Zahl: xxx, mit welchem die Baubewilligung zur Errichtung eines Pumptracks auf Grundstück Nr. xxx, xxx (Bauwerberin Gemeinde xxx), erteilt wurde, nach am 01.08.2024 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.11.2023, Zahl: xxx, mit der Maßgabe bestätigt, als die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten und mit dem gerichtlichen Genehmigungsvermerk versehenen allgemeinen Nutzungsregeln (Gem. Vorstandsbeschluss vom 07.02.2024) zusätzlich der Baubewilligung zugrunde gelegt werden.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensverlauf:

Mit Bauansuchen vom 09.10.2023 beantragte die Gemeinde xxx (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) ihr die Baubewilligung für die Errichtung eines Pumptracks auf dem Grundstück xxx, xxx, zu erteilen.

Nach Durchführung einer Bauverhandlung erging der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.10.2023, Zahl: xxx.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt darin im Wesentlichen fest, dass weder der Bauwerber (Marktgemeinde xxx) noch die bescheiderlassende Behörde (Bürgermeister der Marktgemeinde xxx) irgendwelche Erhebungen zu den zu erwartenden Lärmemissionen durchgeführt hätten. Weder sei der Ist-Zustand erhoben worden, noch sei eine Bewertung der zu erwartenden Lärmemissionen durchgeführt worden. Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als bescheiderlassende Behörde habe auch im Bescheid keinerlei Feststellungen dazu getroffen, weder zur Ist-Situation noch zu den zu erwartenden Lärmemissionen.

Die bescheiderlassende Behörde habe auch keinen Amtssachverständigen zur Frage der Lärmemission und den sich daraus ergebenden Gesundheitsfolgen im Verfahren beigezogen. Das der beantragte Pumptrack Lärmemissionen verursachen werde, stehe außer Zweifel und ergebe sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass dauerhafte Lärmbeeinträchtigung zu einer Gesundheitsgefährdung führen könne sei ebenfalls unstrittig.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.11.2023 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Parzelle xxx, xxx, auf welcher der Pumptrack errichtet werden soll, die Widmungskategorie Grünland-Sportanlage allgemein aufweise. Der § 27 Abs. 2 Z 4 K-ROG weise die Widmungskategorie Grünland-Sportanlage allgemein explizit aus. Schon aus der spezifischen Widmungskategorie ableitend seien für die Anrainer gewisse Emissionen zu erwarten und zu erdulden. Die Errichtung eines Pumptracks, was einer Sportanlage entspreche, gehe mit der auf der betreffenden Fläche normierten Widmungskategorie konform.

Die Beschwerdeführerin wohne als direkte Anrainerin nördlich des bestehenden Sportgeländes. Das gesamte Areal sei innerhalb der Widmungskategorie Grünland-Sportanlage allgemein errichtet. Das Sportgelände sei jahrelang durch einen aktiven Fußballverein bespielt worden. Hierbei hätten Fußballspiele am Wochenende sowie Trainingseinheiten am Abend und in den Nachtstunden stattgefunden. Weiters befinde sich am Gelände ein Skater- und Stocksportplatz, welcher ebenfalls regelmäßig bespielt werde. Im Winter würden eben dieser Platz als Eislauf-, Eishockey- und Eisstockplatz genutzt. Die Bespielung erfolge regelmäßig, ebenfalls an sieben Tagen die Woche und teilweise in den Abend- und Nachtstunden. Die bereits bestehenden Lärmemissionen, ausgehend von den durchgeführten Sportarten, seien der Beschwerdeführerin bekannt und von dieser geduldet. Die Nutzung des Pumptracks werde durch Radfahrer erfolgen. Die Behörde merke an, dass es sich beim Rad fahren um einen geräuscharmen Sport handle und die zu erwartenden Emissionen weitaus geringer seien als jene, die durch die bereits bestehende Nutzung der Sportanlage auftreten würden. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen und Einholung eines Lärmgutachtens erscheine unter Begutachtung der bestehenden Widmung sowie der bereits gelebten Praxis am Sportgelände und der damit einhergehenden Emissionen gegen das Prinzip der Verwaltungsökonomie zu sprechen und sei von der Behörde als kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zur Beurteilung des Sachverhalts eingestuft worden.

In der Beschwerde werde angegeben, dass der Pumptrack sieben Tage die Woche benutzt werden könne und keine Kontrolle und Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung gewährleistet sei. Diesbezüglich merke die Behörde an, dass, wie bereits in der Baubeschreibung definiert, Nutzungsregeln und eine Benützungserklärung gelten würden, wonach die Sportanlage während der Nachtzeiten, insbesondere nach 21:00 Uhr, nicht benutzt werden dürfe. Die Baubeschreibung sei Teil der Planunterlagen und gelte demnach als integrierter Bestandteil des Bescheides.

Mit Vorlageantrag vom 11.12.2023 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Vorlageantrag ergänzend aus, dass hinsichtlich der geplanten Nutzung des Pumptracks sie auf die Aktenlage verweise sowie die Ausführungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx im „Amtlichen Informationsblatt für BürgerInnen der Marktgemeinde xxx“ vom August 2023 (8. Ausgabe). Im Informationsblatt führe der Bürgermeister aus: „Ein Pumptrack kann mit Mountainbikes, mit BMX-Fahrrädern, aber auch mit Skateboards befahren werden“.

Es ergebe sich daher keine Grundlage die eine Schlussfolgerung zulasse, dass die Nutzung des Pumptracks ausschließlich mit Fahrrädern erfolgen werde. Damit seien auch die Lärmemissionen der anderen beabsichtigten und damit zu erwartenden Nutzungsarten zu berücksichtigen. Auch die Emissionen durch die Benützer, wie lautes Geschreie, Sprechen, Rufen, seien zu berücksichtigen. Weiters finde auch die Behauptung der bescheiderlassenden Behörde, dass die zu erwartenden Emissionen weitaus geringer seien als jene, die durch die bestehende Nutzung der Sportanlage auftreten, keine Grundlage in den Akten und Unterlagen. Da die Baubehörde es unterlassen habe, Feststellungen zur bestehenden Lärmsituation zu machen und auch keine Feststellungen zu den zu erwartenden Lärmemissionen mache, sei die Schlussfolgerung nicht durch die Aktenlage gedeckt. Die Sachverhaltsfeststellung und das Ermittlungsverfahren seien mangelhaft. Die Behörde behaupte auch, nicht selbst über jene speziellen Fachkenntnisse zu verfügen die notwendig seien, um diesen Lärmsachverhalt und dessen medizinische Auswirkungen und Folgen beurteilen zu können. Die Behauptung, es sei daher kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn von der Bestellung von entsprechenden Amtssachverständigen und der Erstellung eines Lärmgutachtens gegeben, sei unrichtig. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft und der Bescheid mangelhaft und rechtswidrig.

In der am 01.08.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung brachten die Beschwerdeführerin vor, dass das eingeholte lärmtechnische Gutachten nicht nachvollziehbar sei, zumal es nur auf die Nutzung von Kindern abstelle und die Nutzung durch Jugendliche nicht berücksichtige, welche nicht kontrolliert werden würden. Auch stelle das Gutachten auf die Nutzung mit Rädern ab, demgegenüber aber aus der Gemeindezeitung auch O-Line zu lesen sei, dass die gegenständliche Anlage auch mit Scootern und Skateboards benutzt werden könne, wodurch eine höhere Lärmemission zu erwarten sein wird.

Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die Beschwerdeführerin beantragte ihrer Beschwerde Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung bzw. den Baubewilligungsbescheid zu beheben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, einen Pumptrack zu errichten. Das gegenständliche Baugrundstück ist als „Grünland-Sportanlage allgemein“ gewidmet. Der gegenständliche Pumptrack wird in sogenannter positiver Bauweise errichtet. Im ersten Arbeitsschritt wird eine nivellierte Plattform hergestellt. Der Aufbau erfolgt aus komplett frostsicherem Material, lagenweise verdichtet. Die Formgebung erfolgt großteils in Handarbeit mit maschineller Unterstützung. Die Farbenoberfläche wird mit einer Asphaltmischung in einlagiger Ausführung hergestellt. Abschließend werden die übrigen Flächen mit einer Humusschicht bedeckt und begrünt. Die gegenständliche Anlage ist von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet und ist die Nutzung nur mit Bikes (Gummirädern) erlaubt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. xxx, xxx und grenzt dieses Grundstück direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, xxx.

Die Lärm-Ist-Situation auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist dergestalt, dass eine Überschreitung der Planungsrichtwerte für „Bauland-Wohngebiet“ nicht gegeben ist. Auch unter Berücksichtigung der von der gegenständlichen Anlage ausgehenden Emission ergibt sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine Überschreitung der Planungsrichtwerte. Das gegenständliche Projekt führt zu keiner die Gesundheit beeinträchtigenden Lärmimmission am Grundstück der Beschwerdeführerin.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 01.08.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien wie auch der Amtssachverständige xxx gehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat den Amtssachverständigen xxx mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Lärmemissionen durch das gegenständliche Projekt bzw. hinsichtlich der Lärmimmissionen am Grundstück der Beschwerdeführerin beauftragt und erstattete der Amtssachverständige das Gutachten vom 08.07.2024, welches nachstehenden Inhaltes ist:

„1Auftrag:

Im Zuge des durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird Ersucht, zu nachstehenden Fragen ein schalltechnisches Gutachten abzugeben:

1. Wie stellt sich aus schalltechnischer Sicht die Ist-Situation der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dar?

2. Wird das Widmungsmaß durch die Ist-Situation am Grundstück der Beschwerdeführerin auch ohne das gegenständliche Projekt überschritten?

3. In welchem Ausmaß wird die Ist-Situation durch das gegenständliche Bauprojekt überschritten.

2Befund:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde von xxx, wohnhaft in der xxx, xxx, Gst.-Nr. xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.10.2023, Zahl: xxx, zu entscheiden. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt in der der Widmungskategorie „Bauland — Wohngebiet“.

In obzitiertem Bescheid wurde die Baubewilligung für einen Pumptrack auf dem Grundstück xxx, xxx, erteilt. Das Baugrundstück ist als „Grünland-Sportanlage-Allgemein“ gewidmet.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Nr. xxx, xxx. In ihrer Beschwerde äußerte sie Bedenken hinsichtlich der Lärmimmissionen, die durch das Bauprojekt verursacht werden könnten. Die Baubehörde hat jedoch kein entsprechendes Gutachten eingeholt.

xxx

2. 1Unterlagen

2.1. 1 Projektbezogene Unterlagen

Parie des Bauaktes

Messbericht, Messung der örtlichen Schall-Ist-Situation durch das am der Kärntner Landesregierung

2.1. 2 Schalltechnische Unterlagen

Folgende Normen und Richtlinien werden zur Beurteilung herangezogen:

ÖNORM S 5021 (2017 08 01) i.d.g.F.

(Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung)

ÖNORM S 5004(2008 12 01) i.d.g.F.

(Messung von Schallimmissionen)

ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1(2008 03 01) i.d.g.F.

(Beurteilung von Schallimmissionen)

ÖAL-Richtlinie Nr. 36 (2008 03 01) i.d.g.F.

(Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung von

Lärmminderungsmaßnahmen)

ISO 9613 (2008 07 01) i.d.g.F.

(Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien)

Schallausbreitungsberechnungsprogramm IMMI 2024 der Firma VVölfel

Exemplarische Messungen der bakus - Bauphysik Akustik GmbH betreffend die Lärmemissionen einer Pumptrackanlage Außeneisfeld vom 25.09.2019, Messbericht_2019_07_11_CTP_7734

2.1. 3 Abkürzungsverzeichnis/ Begriffsbestimmungen

A-Bewertung:

Die A-Bewertung der schalltechnischen Werte entspricht einer Anpassung in den einzelnen Frequenzen an das Gehörempfinden des menschlichen Ohres.

Schalldruckpegel: (LA,p)

Der A-bewertete Schalldruckpegel ist der mit der Frequenzbewertung A gemessenen Schalldruckpegel. Der Schalldruckpegel ist ein logarithmisches Maß zur Beschreibung der Stärke eines Schallereignisses relativ zur Hörschwelle (20 µP).

Energieäquivalenter Dauerschallpegel: (LA,eq)

Einzahlangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist.

Beurteilungspegel: (LA,r)

Der auf die Bezugszeit bezogene, A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel des zu beurteilenden Geräusches, der gegebenenfalls mit Zuschlägen versehen ist. Z.B. 8 Stunden tags (06:00 Uhr bis 22:00Uhr) bzw. ungünstigste Stunde tags und für die ungünstigste Stunde nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).

Längenbezogener Schallleistungspegel (LA,w):

A-bewerteter Schallleistungspegel je Meter Fahrbewegung

Planungsrichtwert der Flächenwidmungskategorie (LPW):

Nach der ÖNORM S 5021 und der OAL-Richtlinie Nr. 36 wird festgelegt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert eingehalten wird.

2. 2Bauvorhaben:

Geplant ist die Errichtung einer speziellen Sportstätte für Fahrräder und Rollsportgeräte - ein sogenannter Pumptrack.

Die Anliegerkurven, Wellen und Sprünge werden auf der nivellierten Plattform aufgebaut und ragen somit zwischen 0,3m und 1,4m heraus. Die Fahrbahnoberfläche wird mit einer Asphaltmischung AC8 Deck 70/100 (Rollsportoptimiert) in einlagiger Ausführung hergestellt (min. 8cm dick). Der Einbau erfolgt komplett in Handarbeit. Abschließend werden die übrigen Flächen mit einer Humusschicht bedeckt und begrünt.

Beim Zugang zur Anlage wird eine Info-Tafel errichtet, mit den Verhaltensregeln und einer Benutzungserklärung. Nutzungszeiten: Mo-So von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang (längstens von 08:00-20:00 Uhr).

Nachfolgend werden die Schalltechnisch relevanten Allgemeine Nutzungsregeln (gem. Vorstandsbeschluss vom 07.02.2024) angeführt:

Öffnungszeiten von 08.00-20.00 Uhr, nicht aber nach Einbruch der Dunkelheit

Bei Nässe, Eis, Schnee, Frost, Tau, Gewitter oder schlechten Lichtverhältnissen darf dieser Pumptrack wegen Rutsch- bzw. Verletzungsgefahr nicht benutzt werden.

Kein Winterdienst, keine Räumung, keine Streuung.

Welche Sportgeräte sind erlaubt?

oNutzung mit jedem Bike erlaubt (Gummiräder)

oDas Befahren mit motorisierten oder Elektro-Fahrzeugen ist verboten!

oDas Befahren mit Fahrzeugen mit harten Rollen (wie Skateboards) ist verboten!

Fahre nicht auf den Grünflächen.

Es gilt absolutes Alkohol- und Rauchverbot.

Nimm Rücksicht auf die Anrainer:innen und spiele keine laute Musik mit Lautsprechern ab und verzichte auf lautes Rufen oder Schreien.

2. 3Pumptrack

Ein Pumptrack ist eine spezielle, künstlich angelegte Mountainbikestrecke. Das Ziel ist es, ohne zu pedalieren unter Ausnutzung des stark welligen Längsprofils durch koordinierte, „pumpende“ Auf- und Abwärtsbewegungen des Körpers Geschwindigkeit aufzubauen. Diese Rundkurse aus Erde, Holz, Asphalt oder Beton sind mit Wellen, Steilkurven und Sprüngen versehen. Sie können in beide Richtungen gefahren werden. Mountainbikes eignen sich besonders gut für Pumptracks, aber auch BMX, Scooter, Skateboards und lnliner sind auf Asphalt-Pumptracks unterwegs.

xxx

Der gegenständliche Pumptrack besteht aus zwei getrennten Fahrbahnen. Die größere Strecke besteht aus einem Rundkurs mit mehreren Kurven sowie der Möglichkeit zwei unterschiedliche Streckenverläufe zu wählen. Der kleinere Rundkurs besteht im Grunde nur aus einer Strecke mit zwei kurven die durch je eine gerade verbunden sind und somit quasi ein „Oval“ bilden.

3Gutachten:

3. 1Fragstellung 1:

Wie stellt sich aus schalltechnischer Sicht die Ist-Situation der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dar?

Beschwerdeführerin xxx, wohnhaft in der xxx, xxx, Gst.-Nr. xxx, Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“.

Nach der ÖNORM S 5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 wird festgelegt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert eingehalten wird. Für die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ werden die folgenden Planungsrichtwerte ausgewiesen:

Tags LPW

Abend LPW

Nacht LPW

55dB

50dB

45dB

3.1. 1 Gemessene örtliche Schall-Ist-Situation

Durch das Amt der Kärntner Landesregierung Unterabteilung xxx wurde im Zeitraum von Mi 08.05.2024 12:00Uhr bis Do 16.05.2024 09:00Uhr eine Schallpegelmessung zu Ermittlung der örtlichen Schell-1st-Situation durchgeführt. In der Nachfolgenden Tabelle 1 werden die Ergebnisse in zusammengefasster Form dargestellt.

Xxx

Für den Tagzeitraum wurde der Planungsrichtwert für die Flächenwidmung im Messzeitraum nicht überschritten.

Im Abendzeitraum und in der Nachtzeit konnten Überschreitungen des Planungsrichtwertes für die Flächenwidmung festgestellt werden.

3.1. 2 Repräsentative örtliche Schall-Ist-Situation

Die Analyse der Signalaufzeichnungen der Messung ergab jedoch, dass die unter Punkt 3.1.1dargestellten Überschreitungen eindeutig auf das Zirpen von Grillen und andere Insektengeräusche, sowie das zwitschern von Vögeln zurück zu führen ist. Es handelt sich folglich um Naturgeräusche, welche Jahreszeitlich auf die Frühlings-/Sommermonate begrenzt sind. Eine durch den Menschen verursachte Überschreitung liegt somit nicht vor.

Um einen repräsentativen, für das gesamte Jahr gültigen, Wert für die örtliche Schall-Ist-Situation zu erhalten, werden diese Überschreitungen in der Beurteilung daher nicht berücksichtigt. In der Nachfolgenden Tabelle 2 wurden die Messwerte bereinigt dargestellt und stellen diese aus schalltechnischer Sicht die Ist-Situation der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dar. Im Vergleich zu den Werten in Tabelle 1 ergeben sich in Tabelle 2 somit niedriger Werte und daher eine leisere Situation.

Aus fachlicher Sicht kann diese Schall-Ist-Situation als repräsentativ für das gesamte Jahr angesehen werden.

xxx

3. 2Fragstellung 2:

Wird das Widmungsmaß durch die Ist-Situation am Grundstück der Beschwerdeführerin auch ohne das gegenständliche Projekt überschritten?

Bei Betrachtung der unter Punkt 3.1.2 Repräsentative örtliche Schall-Ist-Situation in Tabelle 2 dargestellten und beschriebenen Werte ergibt sich in keinem Beurteilungszeitraum eine Überschreitung der Planungsrichtwerte für die Flächenwidmung der Kategorie „Bauland – Wohngebiet“.

3. 3Fragstellung 3:

In welchem Ausmaß wird die Ist-Situation durch das gegenständliche Bauprojekt überschritten.

Um die Frage der Auswirkungen des Pumptracks auf die örtliche Schall-Ist-Situation beantworten zu können wurde mit dem anerkannten Rechenprogramm IMMI 2024 der Firma xxx eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Hierzu wurden die Gebäude nachgebildet, sowie das Gelände in das Rechenmodell eingearbeitet. Die zwei Pumptrack-Kurse wurden mittels Linienschallquellen modelliert. Die Emissionshöhe dieser Quelle wurde mit einer Höhe von 1m über Grund angenommen. Als Ansatz für die Emission wurde die exemplarische Messungen der xxx betreffend die Lärmemissionen einer Pumptrackanlage xxx vom 25.09.2019, xxx, herangezogen. In diesem wurden nachfolgende Emissionsdaten bei einer bestehenden Pumptrackanlage ermittelt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240802_KLVwG_2613_17_2023_00/image001.png

Abbildung 4 - Auszug aus dem Messbericht Punkt 6.1 Pumptrackanlage Seite 10

Die in Abbildung 4 beschriebenen Emissionsdaten werden dem Modell und der nachfolgenden Beurteilung zugrunde gelegt. Als Emissionsspektrum wurde Rosa-Rauschen angenommen.

Es wurde davon ausgegangen, dass der große Pumptrack voll ausgelastet ist. Im südlichen Strecken Teil wurden daher 6 Kinder, Fahrräder und Skooter gemischt angesetzt auf dem mittleren Streckenabschnitt und dem nördlichen Streckenabschnitt wurden jeweils 3 Kinder, Fahrräder und Skooter gemischt angesetzt. Der kleinere Pumptrack im nordöstlichen Bereich, weist eine deutliche kürzere Streckenlänge auf und wurde daher mit 2 Kinder, Fahrräder und Skooter gemischt berechnet. Als Einwirkdauer wurde die gesamte Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr angesetzt. Es wurde folglich die maximal mögliche Auslastung berechnet. Dies stellt ein WorstCase-Scenario dar und bildet nicht den zu erwartenden Regelbetrieb ab.

3.3. 1 Rasterlärmkarten für die Beurteilungszeiträume Tag und Abend

xxx

3.3. 2 Vergleich der Prognose mit der örtlichen Schallimmission

In der nachstehenden Tabelle 3 werden die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung mit der gemessenen örtlichen Schall-Ist-Situation gegenübergestellt. Die Erhöhungen im Vergleich mit der jeweiligen Situation werden ausgewiesen. Es wird in die Situationen mit und ohne Naturgeräusche unterteilt.

Es ergeben sich für den betrachteten lmmissionspunkt an der Grundstücksgrenze des Gst.-Nr.: xxx,

für den Tagzeitraum mit als auch ohne Naturgeräusche maximale Erhöhungen von +1dB

im Abendzeitraum ergibt sich nur Ohne die Naturgeräusche eine Erhöhung von maximal +1dB.

Im Fall der ausgewiesenen Erhöhungen wird der Planungsrichtwert für die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ in keinem Beurteilungszeitraum überschritten.

Die lmmissionspunkte im Bereich des Wohnhauses auf 1,5m und 4m Höhe bleibe durch den Betrieb des Pumptracks unbeeinflusst. Es können keine Erhöhungen ausgewiesen werden.

xxx

Gemäß ÖNORM S 5004 gelten folgende Vertrauensbereiche für den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20240802_KLVwG_2613_17_2023_00/image002.png

Die prognostizierte Erhöhung befindet sich im Bereich der Messungenauigkeit und können messtechnisch nicht nachgewiesen werden.

Als Grundlage für die individuelle Beurteilung gilt, dass Zusatzimmissionen (Beurteilungspegel der spezifischen Immission), welche um mindestens 6 dB unterhalb der ermittelten örtlichen Schallsituation liegen, keine messbaren Veränderungen des energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq der örtlichen Schallsituation hervorrufen bzw. eine Veränderung von weniger als 1 dB verursachen.

Eine Zusatzimmission die mindestens 10 dB unterhalb des örtlichen Schallpegels liegt, verursacht bei der gängigen Beurteilungspraxis in der Schalltechnik keine Veränderung, d.h. es ergibt sich am Immissionspunkt, mit und ohne Zusatzimmission, derselbe Pegelwert.“

Die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen waren schlüssig und nachvollziehbar und wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.08.2024 näher erörtert. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem derartigen Gutachten nur durch ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Im Gegenstand habe die Beschwerdeführerin diese Vorgabe nicht erfüllt, weshalb das Gutachten des Amtssachverständigen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen war.

Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung geht hervor, dass sich an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin eine rechnerische Erhöhung der gemessenen Ortsüblichkeit von 1 dB bei Tag und bei Nacht. Am weiteren Immissionspunkt der Terrasse der Beschwerdeführerin ergibt sich keine Erhöhung der gemessenen Ist-Situation. Der Amtssachverständige führte diesbezüglich auch aus, dass er von einer Auslastung der gegenständlichen Anlage während 24 Stunden ausgegangen ist, also vom schlechtesten Fall, wobei diese Auslastung, ungeachtet der in den Nutzungsbedingungen angeführten Öffnungszeiten, tatsächlich nicht in diesem Ausmaß gegeben sein wird.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 lit. a und b Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf es, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung:

a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen.

Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

Gemäß § 17 Abs. 3 K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrunde liegen, zu bezeichnen.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr in der Beschwerde vor, dass vom gegenständlichen Projekt entsprechende Lärmemissionen ausgehen werden, wodurch auf ihrem Grundstück entsprechende Lärmimmissionen zu erwarten sein werden, wodurch sie in ihrer Gesundheit gefährdet sei. Diese Einwendung wurde seitens der Beschwerdeführerin bereits in der Bauverhandlung erhoben.

Diesbezüglich ist nunmehr im Allgemeinen darauf zu hinzuweisen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im Bewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Bewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105).

Im gegenständlichen Fall nunmehr hat das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen xxx ergeben, dass vom gegenständlichen Projekt keine Lärmemission ausgeht, die die Lärmsituation auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in einer für die Beschwerdeführerin wahrnehmbaren Weise beeinflussen kann. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere und war die Beschwerde daher abzuweisen, wie dies durch die belangte Behörde auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung berechtigterweise gemacht wurde.

Die seitens der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Nutzungsbedingungen wurden der Baubewilligung zugrunde gelegt, zumal diese auch in das lärmtechnische Gutachten eingeflossen sind.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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